- September 1983 N
1105
AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland
#ST# 83.028
AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern
im Ausland
AVS/AI des épouses de ressortissants
suisses à l'étranger
Botschaft und Beschlussentwurf vom 14.März 1983 (BBI II, 157)
Message et projet d'arrêté du 14 mars 1983 (FF II, 177)
Beschluss des Ständerates vom 23. Juni 1983
Décision du Conseil des Etats du 23 juin 1983
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Mme Spreng, rapporteur: Nous discutons le projet de loi
proposé par le message du Conseil fédéral concernant les
épouses de ressortissants suisses travaillant à l'étranger.
Ces hommes qui travaillent hors de notre pays sont obliga-
toirement assurés à l'AVS/AI suisse, s'ils sont payés par un
employeur suisse.
Il a fallu des interventions récentes et une pétition des
fédérations des sociétés suisses en Grande-Bretagne pour
attirer l'attention sur le fait que ces épouses ne sont pas
automatiquement assurées à l'AVS de leur mari. Elles
croyaient l'être, par analogie avec leur situation en Suisse, et
cela, par suite de renseignements insuffisants de la part des
ambassades et des consulats. On aurait pu envisager d'in-
clure toutes ces femmes, également celles vivant à l'étran-
ger, à l'assurance obligatoire du mari. Cela aurait cependant
causé des difficultés, dans le cas où l'épouse exerce une
activité lucrative soumise à l'assurance sociale de l'Etat de
résidence. Il pourrait ainsi résulter des prestations doubles.
Plus de difficultés créeraient encore les cas des épouses
suisses vivant à l'étranger, de travailleurs étrangers travail-
lant en Suisse, comme frontaliers ou saisonniers. Des
accords internationaux existent pour ces cas et nous ren-
dent cette solution impossible.
La nouvelle loi prévoit donc la possibilité pour la Suissesse
vivant à l'étranger de s'assurer à l'assurance facultativeAVS/
Al, cela dans un délai de deux ans, rétroactivement et sans
égard à son âge car, en règle générale, il lui est impossible,
après 50 ans, de s'y assurer.
Lors des travaux de votre commission, il nous a été dit que
les femmes sans activité lucrative propre n'auraient pas à
payer de cotisations pour cette assurance facultative.
En ce qui concerne l'alinéa 4, sur proposition de M.AIIens-
pach, nous avons, en séance de commission, étendu la
possibilité d'adhésion aux Suissesses de l'étranger mariées
à un étranger, voire à un apatride obligatoirement assuré. Le
représentant de l'autorité fédérale a dit accepter la proposi-
tion. Votre commission l'a votée à l'unanimité; elle vous
propose donc d'accepter le texte tel qu'il vous est présenté.
Keller, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicher-
heit beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage
und Zustimmung mit einer kleineren Ergänzung.
Verlangt wird eine Änderung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den
nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen
von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland. Die-
ser nachträgliche Beitritt soll in einer Übergangsbestim-
mung geregelt werden und während einer Frist von zwei
Jahren möglich sein.
Eine Bemerkung zur gesetzgeberischen Ausgangslage. Die
heutige Regelung: Obligatorisch ist der AHV/IV angeschlos-
sen, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier erwerbstätig
ist, sodann auch ein Schweizer im Ausland, der von einem
Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt wird. In diesem
Zusammenhang interessiert uns die letztgenannte Katego-
rie. Diese Kategorie von Versicherten umfasst vor allem die
im Ausland tätigen Bundesbediensteten, aber auch Arbeit-
nehmer, die im Ausland für eine Privatunternehmung mit
Sitz in der Schweiz arbeiten. Wer sich sonst im Ausland
aufhält, ohne seinen schweizerischen Wohnsitz beizubehal-
ten, muss sich freiwillig versichern, wenn er der schweizeri-
schen Versicherung angehören will. In diesem Sinne sind
die Ehefrauen dieser Auslandschweizer nur dann versichert,
wenn sie von der Möglichkeit des freiwilligen Versiche-
rungsbeitrittes Gebrauch machen. Dies widerspricht natür-
lich dem Empfinden der meisten Ehefrauen, die sich nach
dem Prinzip von Treu und Glauben als versichert hielten,
weil sie mit einem Versicherten verheiratet sind. So wiegten
sich die im Ausland lebenden Ehefrauen offenbar in einer
falschen Sicherheit und bemühten sich in der Regel nicht
um den Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ausland-
schweizer, was ja bei der normalen Ehepartnerrente keine
Rolle spielt, wohl aber in allen jenen Fällen, in denen als
Folge von Invalidität, Scheidung oder früheren Erreichens
der Altersgrenze als der Ehemann eine einfache Rente der
Frau zur Diskussion steht.
Die rechtliche Lage ist so, dass einige tausend Frauen von
dieser Regelung betroffen- sind. Mehrere hundert Frauen
haben inzwischen um Aufnahme in die freiwillige Versiche-
rung nachgesucht. Dabei mussten aber zahlreiche Beitritts-
gesuche abgewiesen werden, weil die Frau die Altersgrenze
von 50 Jahren bereits überschritten hatte. Andere Gesuch-
stellerinnen konnten zwar beitreten, doch gehen ihnen die
verflossenen Jahre versicherungsmässig verloren, da der
Beitritt nicht rückwirkend gilt. Zahlreich sind denn auch die
Beschwerden bei der zuständigen Rekurskommission.
Daher ist es zu begreifen, dass mit einer Reihe parlamentari-
scher Vorstösse hier eine Änderung verlangt wurde. Der
Bundesrat seinerseits handelte rasch. Ein Zuwarten auf die
- AHV-Revision hätte sich mit Blick auf die Dringlichkeit
auch nicht verantworten lassen.
Der Bundesrat schlägt eine Übergangslösung vor, die in der
Zwischenzeit die einhellige Zustimmung des Ständerates
gefunden hat. Die vorgeschlagene Lösung beruht weiterhin
auf dem Prinzip der freiwilligen Versicherung, weil die
Schaffung einer obligatorischen Versicherung vom System
her zu viele Probleme, auch Koordinationsprobleme zwi-
schenstaatlicher Art, aufgeworfen hätte. Die Übergangsbe-
stimmung sieht vor, dass für die Dauer von zwei Jahren alle
betroffenen Ehefrauen, ungeachtet ihres Alters, nachträg-
lich und rückwirkend der freiwilligen Versicherung für Aus-
landschweizer beitreteh können. Dazu gehören alle bei
Inkrafttreten im Ausland wohnhaften Ehefrauen von obliga-
torisch versicherten Schweizer Bürgern ebenso wie die
Frauen, die sich als Ehefrauen obligatorisch Versicherter
früher einmal oder wiederholt im Ausland aufhielten, nun
aber wieder in der Schweiz wohnen. Da das Alter keine Rolle
spielt, können auch Frauen beitreten, die bereits eine Alters-
rente beziehen. Bewirkt der Beitritt Leistungsverbesserun-
gen, so werden sie frühestens ab Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen gewährt. Die zusätzlichen Kosten bleiben in
bescheidenem Rahmen; auch hat die Gesetzesänderung
keinen Einfluss auf den Personalbestand der Verwaltung.
Die Kommission für soziale Sicherheit beantragt Ihnen also
einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Sie beantragt
ebenso einhellig Zustimmung zum Text der Gesetzesände-
rung, wobei sie eine Ergänzung im Absatz 4 anfügt, die
folgendermassen lautet: «Er (gemeint ist der Bundesrat)
kann die Beitrittsmöglichkeit auf Schweizerinnen ausdeh-
nen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer
oder Staatenlosen verheiratet sind oder waren.» Wenn es
sich auch nur um wenige Fälle handeln kann, glaubt die
Kommission doch, damit werde eine Lücke gefüllt. Sie bean-
tragt Ihnen einhellig Zustimmung zu dieser Ergänzung, eine
Zustimmung, die unseres Wissens auch der Bundesrat teilt.
Damit wird nur eine geringfügige Differenz zum Ständerat
geschaffen, so dass die Gesetzesänderung keine Verzöge-
rung erfahren sollte.
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N 19 septembre 1983
Zum Schluss sei noch gesagt, dass mit der Zustimmung zu
dieser Vorlage die Petition des Verbandes der Schweizer
Organisationen in England erfüllt ist.
Präsident: Die freisinnig-demokratische Fraktion, die christ-
lichdemokratische Fraktion, die Fraktion der Schweizeri-
schen Volkspartei und die Fraktion PdA/PSA/POCH stimmen
dem Bundesgesetz zu. Als Einzelsprecher hat Herr Stap-
pung das Wort.
Stappung: Ich begrüsse die dringend notwendige Über-
gangsregelung. Damit kann die Nachversicherung vollzo-
gen werden. Da seitens der Eidgenössischen Ausgleichs-
kasse offenbar seinerzeit widersprüchliche Auskünfte erteilt
wurden, wird durch die nun vorgesehene Massnahme auch
der Bund von allenfalls mögjichen Folgekosten entlastet. Es
handelt sich aber um eine Übergangsregelung.
Einige Jahre nach dem Auslaufen dieses Beschlusses haben
wir mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder den gleichen
Zustand wie heute. Es besteht wenig Aussicht, dass im
Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision Artikel 1 Absatz 1
des AHV-Gesetzes in dem Sinne geändert wird, dass
Schweizerinnen grundsätzlich aufgrund der Versicherten-
qualität ihrer Ehemänner ebenfalls als versicherte Personen
gelten werden. Vielmehr richtet sich der Trend im Zusam-
menhang mit der Verfassungsnorm «Gleiche Rechte für
Mann und Frau» in unserer Rechtsordnung dahin, dass
Frauen als eigenständige Personen anzusehen sind. Jede
Ausnahme vom verfassungsmässig verankerten Postulat,
das sich einzig und allein auf Geschlecht und Zivilstand
einer Person stützt, würde ein Abrücken vom Trend bedeu-
ten. Ein solches Abrücken lässt sich sachlich nicht begrün-
den. Ich erwarte daher, dass mit der 10. AHV-Revision dem
Problem des Wohnsitzes der Ehefrauen von im Ausland
tätigen, obligatorisch Versicherten grösste Aufmerksamkeit
zukommt.
Die Revision muss auch bei der AHV im Einklang mit der
Verfassung, dem ZGB und dem neuen Eherecht erfolgen. Es
muss mit der 10. AHV-Revision in dieser Frage eine klare
und einwandfreie Regelung gefunden werden. Nur so kann
verhindert werden, dass in naher Zukunft wieder solche
Lücken in der Versicherung bei Frauen entstehen.
Bundesrat Egli: Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzu-
treten und den Anträgen Ihrer Kommission zuzustimmen.
Ich kann Ihnen hier schon mitteilen, dass der Bundesrat
auch der Ausweitung zustimmt, die die Kommission in
Absatz 4 vorgenommen hat.
Die von Herrn Stappung aufgeworfene Frage möchte ich
noch wie folgt beantworten: Er hat erstens darauf hingewie-
sen, dass es sich um eine Übergangslösung handelt. Das
trifft zu, denn wir müssen einen Termin setzen, bis wann
diese freiwillige Versicherung für Frauen über 50 Jahre noch
nachgeholt werden kann. Das bedingt selbstverständlich,
dass wir auch informieren müssen, und zwar auf breitester
Front. Wir werden nach Rücksprache mit dem Departement
für auswärtige Angelegenheiten dafür besorgt sein, dass
unsere ausländischen Vertretungen alle Schweizer benach-
richtigen, sofern sie ihnen bekannt sind.
Das Problem der Gleichberechtigung zwischen Mann und
Frau, wie es von Herrn Stappung formuliert wird, ist mir in
diesem Zusammenhang nicht ganz verständlich. Die Gleich-
berechtigung besteht ja grundsätzlich, denn Männer wie
Frauen sind, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind, kraft
ihres Wohnsitzes in der Schweiz automatisch versichert.
Dass Frauen, deren Männer obligatorisch versichert sind,
automatisch auch versichert sein sollten, ist ein ganz ande-
res Problem. Das hat nichts mit der Gleichberechtigung von
Mann und Frau zu tun.
Wir werden diese Frage im Zusammenhang mit der 10. AHV-
Revision nochmals überprüfen, aber ich muss Ihnen heute
schon sagen, dass es ein sehr dornenvolles Problem sein
wird. Stellen Sie sich vor, wenn wir automatisch alle Frauen
der obligatorisch versicherten Männern mitversichern woll-
ten: dann wären sämtliche Frauen der in der Schweiz arbei-
tenden Gastarbeiter in ihrem Heimatland mitversichert. Das
wäre erstens einmal ein Eingriff in die Gesetzgebung des
dortigen Landes, zweitens wäre die Administration einer
solchen Versicherung gar nicht möglich. Wir sichern Ihnen
eine Prüfung dieser Frage zu; aber ich möchte jetzt schon
davor warnen, dass Sie sich zu grosse Hoffnungen in dieser
Richtung machen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. l
Antrag der Kommission
Ingress, Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeit auf
Schweizerinnen ausdehnen, die mit einem obligatorisch ver-
sicherten Ausländer oder Staatenlosen verheiratet sind oder
waren.
Ch. l
Proposition de la commission
Préambule, al. 1 à 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... des intéressées. Il peut étendre cette possibilité d'adhé-
sion aux Suissesses qui sont ou étaient mariées avec un
étranger ou apatride obligatoirement assuré.
Angenommen - Adopté
Zi». Il
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Gesetzentwurfs 123 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt Ihnen, das Postulat
82.362, Ehefrauen von Auslandschweizern (N. 25.6.82,
Muheim), abzuschreiben.
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland
AVS/AI des épouses de ressortissants suisses à l'étranger
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.028
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.09.1983 - 15:30
Date
Data
Seite
1105-1106
Page
Pagina
Ref. No
20 011 746
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