Initiative populaire «pour le droit à la vie»
604
N 4 juin 1984
Jaggi, Keller, Lanz, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz,
Longet, Maeder-Appenzell, Mauch, Meizoz, Morf, Müller-
Aargau, Müller-Zürich, Nauer, Nebiker, Neukomm, Gehen,
Oester, Reimann, Riesen-Fribourg, Robbiani, Robert, Rubi,
Ruch-Zuchwil, Ruf-Bern, Ruffy, Sager, Schmid, Soldini,
Stamm Judith, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen,
Vannay, Wagner, Weber Monika, Weber-Arbon, Weder-
Basel, Zehnder, Ziegler, Zwygart (70)
Abwesend sind - Sont absents:
Auer, Biel, Blocher, Bratschi, Brélaz, Cotti Gianfranco, Cou-
chepin, Dupont, Eggenberg-Thun, Eisenring, Eng, Frey-Neu-
châtel, Giger, Jaeger, Jung, Martignoni, Mascarin, Meier-
Zürich, Meyer-Bern, Ott, Petipierre, Pitteloud, Rebeaud,
Renschier, Risi-Schwyz, Röthlin, Savary-Vaud, Schnyder-
Bern.Thevoz (29)
Präsident Gautier stimmt nicht
M. Gautier, président, ne vote pas
Le président: Vous avez accepté la proposition de la majo-
rité de la commission par 100 voix contre 70.
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 110 Stimmen
Dagegen 4 Stimmen
B
Bundesbeschluss
betreffend die Vorbehalte und Erklärungen zum Europäi-
schen Auslieferungsübereinkommen und zum Europäi-
schen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Arrêté fédéral
concernant les réserves et les déclarations relatives à la
Convention européenne d'extradition et à la Convention
européenne d'entraide judiciaire en matière pénale
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 à 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 126 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
#ST# 83.019
Recht auf Leben. Volksinitiative
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Februar 1983 (BBI II, 1)
Message et projet d'arrêté du 28 février 1983 (FF II, 1)
Beschluss des Ständerates vom 13. Dezember 1983
Décision du Conseil des Etats du 13 décembre 1983
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Oester, Blocher, Blunschy, Cantieni, de Chastonay, Darbel-
lay, Früh, Müller-Wiliberg, Nef, Schnider-Luzern, Segmüller)
Art. 3
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die
Volksinitiative anzunehmen.
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Oester, Blocher, Blunschy, Cantieni, de Chastonay, Darbel-
lay, Früh, Müller-Wiliberg, Nef, Schnider-Lucerne, Seg-
müller)
Art. 3
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-
tons d'approuver l'initiative populaire.
Antrag Oehen
Art. 2 und 3
Nach Entwurf des Bundesrates
Proposition Oehen
Art. 2 et 3
Selon projet du Conseil fédéral
Frau Segmüller, Berichterstatterin: Wir leben in einer Zeit
der Paradoxa. Wer wollte bestreiten, dass kriegerische Aus-
einandersetzungen, Aufrüstung, Atomwaffen eine ständige
Bedrohung der Menschheit darstellen. Nachrichten über
Terroranschläge, Attentate, Folter gehören zu den täglichen
Meldungen in den Medien. Auch der Strassenverkehr for-
dert täglich seinen Blutzoll. Die Bedrohung des Lebens setzt
sich fort bis in die Familie hinein. Gewalt an Frauen und
Kindsmisshandlungen machen Schlagzeilen. Was tun wir
dagegen? Wir errichten zum Beispiel Häuser für geschla-
gene Frauen. Wir verankern die Gurtentragpflicht im Gesetz.
Demonstranten gehen auf die Strasse gegen Gewalt und für
den Frieden. Genügt das?
Andererseits verlangen wir immer mehr persönliche Rechte.
Selbstbestimmung in allen Bereichen des Lebens. Das hin-
dert uns aber nicht, eine immer grössere Absicherung der
sozialen Sicherheit durch den Staat zu fordern. Selbstbe-
stimmung über unser Leben ist uns selbstverständlich. Wir
massen uns auch an, über das Ende des Lebens zu
entscheiden. Die Zahl der Selbstmorde steigt, aktive Sterbe-
hilfe wird diskutiert. Wir nehmen uns das Recht heraus, über
den Beginn des Lebens zu entscheiden, Empfängnisverhü-
tung, künstliche Befruchtung, Schwangerschaftsabbruch.
Ein anderer Gesichtspunkt: Wissenschaft und Technik
haben uns den Glauben an die Machbarkeit aller Dinge
vermittelt. Was möglich und machbar ist, das tun wir auch.
Für das Lebensende bedeutet das die Möglichkeit künstli-
cher Lebensverlängerung, Organentnahme zum Zweck der
- Juni 1984 N
605
Recht auf Leben. Volksinitiative
Transplantation. Als Gegenstück ertönt der Ruf nach aktiver
und passiver Sterbehilfe. Beim Lebensbeginn schliesslich
kennt das Paradoxon keine Grenzen. Mit allen Mitteln der
Medizin wird Frühgeburten das Überleben ermöglicht.
Unfruchtbarkeit wird mit der Retorte überlistet. Am Horizont
der Forschung zeichnet sich als Möglichkeit die Manipula-
tion der Erbmasse ab. Als Gegenstück dazu vernichten wir
mit immer raffinierteren Methoden des Schwangerschafts-
abbruches menschliches Leben in.Legionen. Während der
medizinische Fortschritt über Krankheit und Unfallfolgen
triumphiert, steigt gleichzeitig die Selbstmord rate zu einer
der häufigsten Todesursachen an.
Gibt es einen Wegweiser angesichts dieser Willkür dem
menschlichen Leben gegenüber? Spät scheint die Erkennt-
nis zu dämmern, dass die Verfügbarkeit über die ganze
Schöpfung irgendwo Grenzen haben muss. Die Einsicht
wächst angesichts des bereits in der Natur angerichteten
Schadens, dass Schutz eigentlich das Gebot der Stunde
sein müsste. Umweltschutz und Massnahmen zur Erhaltung
des Waldes sind unsere Antwort auf die Bedrohung der
Umwelt durch uns selber. Das Tierschutzgesetz soll uns zu
einer der Kreatur angemessenen Tierhaltung zurückführen.
Übrigens wird sich dieses Parlament ja demnächst mit einer
Initiative gegen Tierversuche zu beschäftigen haben.
Und wie halten wir es beim Menschen? Gewinnt der Schutz-
gedanke auch an Boden angesichts der allgegenwärtigen
Bedrohung des menschlichen Lebens, die wir selber verur-
sachen? Gibt es hier auch ein Umdenken? Ich meine, Wider-
sprüchliches kennzeichnet unsere Haltung zum Wert des
menschlichen Lebens. Bei Verkehrsunfällen übers Wochen-
ende interessiert uns kaum noch die Zahl der Opfer. Eine
einzelne spektakuläre Rettung aber vermag Schlagzeilen zu
liefern. Am deutlichsten zeigt sich diese paradoxe Haltung in
den Grenzgebieten des Lebens. Am Lebensende: In den
späten siebziger Jahren gelangte in diesem Parlament eine
Standesinitiative zur aktiven Sterbehilfe zur Behandlung. Es
gab auch eine parlamentarische Initiative zur Wiedereinfüh-
rung der Todesstrafe. Beide wurden abgelehnt.
Und wie steht es beim Beginn des Lebens? Seit 1971 setzt
sich dieses Parlament mit der Liberalisierung des Schwan-
gerschaftsabbruches auseinander. 1976 hat der Souverän
nein gesagt zur Fristenlösung. 1978 haben Volk und Stände
eine erweiterte Indikationenlösung abgelehnt. Eine Standes-
initiative zum gleichen Thema ist hängig. Sie wurde nach
einer Pattsituation in den Räten aufs Eis gelegt bis nach der
Abstimmung über die vorliegende Initiative «Recht auf
Leben». All diese widersprüchlichen Tendenzen - die offen-
kundige Orientierungslosigkeit in bezug auf den Stellenwert
des Lebens, der Schöpfung in all ihren Erscheinungsformen
-, begründen die Entstehung der Initiative «Recht auf
Leben». Die Rekordzahl der Unterschriften zeigt, wie weit
verbreitet das Bedürfnis nach einer grundlegenden Rechts-
norm angesichts der krisenhaften Abwertung und Infrage-
stellung des Wertes des menschlichen Lebens ist. Sicher
war die Auseinandersetzung um den Schwangerschaftsab-
bruch unmittelbarer Anlass, aber nicht alleinige Ursache für
diese Initiative. Wir erkennen heute den Schutz der Umwelt
als umfassende Aufgabe an, die sich nicht auf blosse Mass-
nahmen gegen das Waldsterben reduzieren lässt. Machen
wir es uns darum auch hier und heute nicht zu einfach.
Reduzieren wir nicht zum vorneherein das Anliegen der
Initiative nach vermehrtem Schutz des menschlichen
Lebens auf eine blosse Debatte pro und kontra Fristenlö-
sung. Lassen Sie uns in der Debatte ernsthaft - sine ira et
studio - die Möglichkeiten und Auswirkungen prüfen, wie
unsere Rechtsordnung vermehrt in den Dienst am Leben
gestellt werden kann.
Die Initiative «Recht auf Leben» wurde am 30. Juli 1980 mit
rund 227000 Unterschriften eingereicht. Sie bezweckt, das
Recht auf Leben ausdrücklich in der Bundesverfassung zu
verankern. Es gilt heute als ungeschriebenes Verfassungs-
recht, konkretisiert durch die Bundesgerichtspraxis. Das
Bundesgericht sagt dazu im Organtransplantations-
Entscheid: «Das verfassungsmässige Recht auf Leben
zeichnet sich gegenüber dem übrigen durch das Grund-
recht der individuellen Freiheit gewährleisteten Persönlich-
keitsschutz dadurch aus, dass jeder absichtliche Eingriff
zugleich eine Verletzung seines absolut geschützten
Wesenskernes darstellt und deshalb gegen die Verfassung
verstösst.»
Durch den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention im Jahre 1974 erhält auch das in
Artikel 2 dieser Konvention statuierte Recht auf Leben Ver-
fassungsrang.
Nun zur Initiative im Detail. Absatz 1 lautet: «Jeder Mensch
hat das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige
Unversehrtheit.» Damit knüpft die Initiative, wie bereits
erwähnt, an geltendes ungeschriebenes Recht an.
Absatz 2 lautet: «Das Leben des Menschen beginnt mit
dessen Zeugung und endet mit seinem natürlichen Tode.»
Er enthält also eine Legaldefinition von Beginn und Ende
des Lebens. Dieser Absatz 2 ist das eigentliche Kernstück
der Initiative, da ja nach Meinung der Initianten das dem
Absatz 1 analoge ungeschriebene Verfassungsrecht die
heutige Orientierungslosigkeit in bezug auf den Schutz des
Lebens nicht verhindern konnte.
Mit Absatz 3: «Der Schutz des Lebens und der körperlichen
und geistigen Unversehrtheit darf nicht mit Rücksicht auf
weniger hohe Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eingriffe
sind nur auf rechtsstaatlichem Wege möglich.» Damit soll
der rechtsstaatliche Weg für allfällige Eingriffe, also die
Rechtsgüterabwägung, sichergestellt werden, um so die
freie Verfügbarkeit auszuschliessen.
Die Initiative verfolgt damit drei Ziele:
- Es soll ein eindeutiger Grundsatzentscheid zugunsten des
Schutzes jeden menschlichen Wesens gefällt werden.
- Sie soll richtungweisend sein für die Gesetzgebung und
die erlaubten Eingriffe klar abgrenzen.
- Sie soll die verfassungsmässige Grundlage bilden für
wirksame, positive Massnahmen.
Zu den Auswirkungen: Hier und heute interessieren beson-
ders die unmittelbaren Auswirkungen der Initiative auf die
Gesetzesebene betreffend die erwähnten Grenzgebiete des
Lebens. Die aktive Sterbehilfe würde durch die Initiative
ebenso wie eine künstliche Lebensverlängerung verhindert.
Im Bereich Lebensbeginn, Schwangerschaftsabbruch,
würde die Fristenlösung und auch eine erweiterte Indikatio-
nenlösung auf Gesetzesebene verunmöglicht. Für alle künf-
tigen Schutzmassnahmen des Staates zugunsten des
Lebens wäre der neue Verfassungsartikel Richtschnur und
Mass. Ein direkter Auftrag an den Gesetzgeber ist in der
Initiative jedoch nicht enthalten.
Mit der uns vorliegenden Botschaft empfiehlt der Bundesrat
Ablehnung der Initiative, dies vor allem wegen Absatz 2,
enthaltend die Legaldefinition des Lebens. Der Bundesrat
bezeichnet diese als unklar, und er bemängelt auch den
unbestimmbaren Schutzauftrag an den Gesetzgeber. Ab-
satz 3 betrachtet er als überflüssig.
Um aber dem Grundanliegen Rechnung zu tragen, der Not-
wendigkeit eines vermehrten Schutzes des Lebens, legt er
einen Gegenvorschlag vor, der wörtlich dem Vorentwurf für
eine neue Bundesverfassung entnommen ist.
Nun zur Arbeit der Kommission: Ihre Kommission hatte sich
somit mit Initiative und Gegenvorschlag zu befassen. Sie
hörte Vertreter der Initianten an und Herrn Prof. Luzius
Wildhaber aus Basel als juristischen Experten. Die Einheit
von Form und Materie wurde in der Kommission nicht
bestritten. Auch von unserem Experten wurde die Einheit
der Materie nicht in Frage gestellt. Er verwies auf die bishe-
rige, stets grosszügige Praxis in der Auslegung der Einheit
der Materie bei Volksinitiativen.
Folgende Argumente wurden in der Kommission zugunsten
der Initiative geltend gemacht:
Angesichts der ständigen Bedrohung des menschlichen
Lebens habe sich der Staat für dessen Schutz und seine
Entwicklung einzusetzen. Die Initiative will auch einen inte-
gralen Schutz aller Lebensstadien, da die Ehrfurcht vordem
Leben abgenommen habe. Das Recht auf Leben sei ein
Voraussetzungsrecht, das fundamentalste aller Rechtsgü-
Initiative populaire «pour le droit à la vie»606
N 4 juin 1984
ter. Bei einem Eingriff werde nicht einfach ein Grundrecht
angetastet, sondern der Rechtsträger selber werde beseitigt.
Das Recht auf Leben solle daher als fundamentale Grund-
norm in der Verfassung verankert werden. Eine Legaldefi-
nition des Lebens sei nötig, damit bei Techniken im Zusam-
menhang mit Retortenbabies, beim Embryo-Transfer und
bei Gen-Manipulationen kein rechtsfreier Raum entstehe.
Das ungeborene Kind sei vom Moment der Befruchtung an
ein menschliches Wesen und müsse als Träger von Grund-
rechten geschützt werden.
Aktive Sterbehilfe, aber auch künstliche Lebensverlänge-
rung wären ausgeschlossen. Eine Fristenlösung wäre auf-
grund der fehlenden Rechtsgüterabwägung auf Gesetzes-
ebene ausgeschlossen. Absatz 3 enthält die ausdrückliche
Erwähnung des Prinzips der Rechtsgüterabwägung. Eine
Indikationenlösung ohne soziale oder sozialmedizinische
Indikation wäre hingegen nach Meinung der Initianten mög-
lich.
Folgende Argumente wurden in der Kommission gegen die
Initiative vorgebracht: Das Recht auf Leben sei bereits durch
das geltende Recht geschützt. Das Prinzip der Rechtsgüter-
abwägung gelte bei allen Grundrechten und müsse nicht
extra erwähnt werden. Die Legaldefinition mit Beginn und
.Ende des Lebens sei unklar; denn Rechtsschutz des Lebens
könne erst gefordert werden, wenn das Leben für die Betei-
ligten feststellbar sei. Sowohl Fristenlösung wie soziale Indi-
kationenlösung würden verunmöglicht, überdies wären
gewisse Verhütungsmethoden, die auf die Beseitigung
gezeugten Lebens ausgerichtet sind, nicht mehr gestattet.
Dies zu den Pro- und Kontraargumenten. ,
Ihre Kommission hatte sich auch mit dem Gegenvorschlag
auseinanderzusetzen. Er lautet: «Jedermann hat das Recht
auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit,
Bewegungsfreiheit und persönliche Sicherheit.» Er ist, wie
bereits erwähnt, dem Vorentwurf für eine neue Bundesver-
fassung entnommen.
Die Kommission würdigte durchaus das Bemühen des Bun-
desrates, mit dem Vorlegen eines Gegenvorschlages dem
Anliegen der Initianten entgegenzukommen. Die Kommis-
sion konnte aber dem Text des Gegenvorschlages nicht viel
Sympathie abgewinnen. Er bringt nach Meinung der Kom-
mission gegenüber dem jetzigen ungeschriebenen Recht
auf Leben nichts Neues. Darüber hinaus bleibt die Frage der
Zulässigkeit der Fristenlösung auf Gesetzesebene unklar.
Laut Meinung des Bundesrates schliesst auch der Gegen-
vorschlag die Fristenlösung auf Gesetzesebene aus, da die
zu jedem Grundrecht gehörende Rechtsgüterabwägung bei
der Fristenlösung fehlt. Mit dieser Meinung steht der Bun-
desrat jedoch ziemlich allein da. Bereits im Bericht zum
Vorentwurf für die neue Bundesverfassung ist die Frage der
Zulässigkeit der Fristenlösung auf Gesetzesebene ausdrück-
lich ausgeklammert. Der juristische Experte, Prof. Wildha-
ber, wie auch der vom Ständerat angehörte Experte Prof.
Müller und überdies ein Gutachten von Prof. Grisel kommen
zum Schluss, dass der Gegenvorschlag die Fristenlösung
auf Gesetzesebene nicht ausschliesse. Der Gegenvorschlag
bringt somit weder mehr Schutz noch mehr Klarheit. Ihre
Kommission hat daher, wie bereits der Ständerat, den
Gegenvorschlag mit 22 zu 5 Stimmen abgelehnt.
Bereits nach eintägiger Beratung fand die Kommission auch
zum Entscheid über die Initiative. Mit 16 zu 11 Stimmen
empfiehlt Ihnen die Kommission, die Initiative abzulehnen.
Gestatten Sie mir eine Stellungnahme: Persönlich befür-
worte ich die Initiative und schliesse mich dem Minderheits-
antrag Oester an.
Zum Schluss möchte ich dem Bundesrat, der Verwaltung
und der Kommission für die Bereitstellung der reichhaltigen
Unterlagen und die speditive Behandlung der schwierigen,
emotionsgeladenen Materie danken. Meinen Kolleginnen
und Kollegen in der Kommission danke ich im besonderen
für die sachliche, auf hohem Niveau stehende, ernsthafte
Diskussion, die zu jeder Zeit den Standpunkt des anderen
respektiert hat. Weder haben die Befürworter den Gegnern
der Initiative unterstellt, sie seien alle für die Fristenlösung,
noch haben die Gegner den Befürwortern vorgeworfen, sie
wollten anderen ihre Moralvorstellungen aufzwingen. Ich
hoffe darauf, und ich bitte Sie, lassen Sie uns auch heute
und morgen hier in diesem Saal die Debatte führen in
Achtung vor dem Standpunkt des anderen und in Respekt
vor den echten Anliegen eines umfassenden Schutzes des
menschlichen Lebens, das unser höchstes Rechtsgut dar-
stellt.
Mme Deneys, rapporteur: Votre commission a examiné le
2 avril dernier l'initiative populaire «pour le droit à la vie» et
le contre-projet du Conseil fédéral. Elle a décidé, après avoir
entendu quatre membres du comité d'initiative ainsi que le
professeur de droit Luzius Wildhaber, par 22 voix contre 5,
de ne pas entrer en matière sur le contre-projet du Conseil
fédéral, par 16 voix contre 11 et une abstention, de proposer
au peuple et aux cantons le rejet de l'initiative. Ses conclu-
sions sont donc identiques, sur les deux points, à celles du
Conseil des Etats.
Afin d'éviter des redites, mais aussi parce que la présidente
de la commission se trouve parmi les signataires de la
proposition de minorité, nous avons convenu de nous parta-
ger le travail. Le mien consistera à vous présenter les argu-
ments qui ont amené la majorité des membres de la com-
mission à proposer le rejet de l'initiative populaire.
Quant au contre-projet du Conseil fédéral que Mme Segmül-
ler a traité tout à l'heure en allemand, je résume, à l'intention
des personnes qui n'auraient pu suivre son développement,
la position de la commission. D'une part, il paraît inopportun
au moment où le Conseil fédéral annonce un message sur le
problème de la révision totale de la constitution d'introduire,
par petits morceux, les articles du projet qui paraissent
convenir à telle ou telle situation. D'autre part, nous avons
admis que le système consistant à opposer une initiative à
un contre-projet dans le but essentiel de faire rejeter l'une et
l'autre, n'était plus soutenable sur le plan de la morale
politique. Enfin, l'argument fondamental est que ce contre-
projet ne représente pas une solution de compromis. Il est
en effet inacceptable pour les tenants de l'initative qui le
jugent trop permissif, il est également inacceptable dans
l'interprétation qu'en fait le Conseil fédéral pour les parti-
sans d'une décriminalisation de l'avortement reconnue dans
la loi.
La vie et la mort préoccupent davantage les rares philo-
sophes et les rares théologiens qui sont encore dans cette
salle - au moins à certains moments de notre existence -
que les parlementaires comptables que nous deviendrons à
nouveau très prochainement. Autant il nous faudrait parfois
d'humanisme et de sentiment quand nous traitons des
affaires d'argent, autant il nous faut tenter de rester sur le
plan de la raison en ce qui concerne l'initiative «pour le droit
à la vie». Vous en avez lu le texte, vous savez qu'elle veut, en
résumé, protéger la vie dès la conception jusqu'à la mort
naturelle.
A essayer de discerner le pourquoi réel de cette initiative
dans son contexte sociologique, on peut distinguer que le
début des années 60, avec l'apparition de nouveaux moyens
contraceptifs et notamment de la pilule, a constitué une
véritable révolution dans la vie des couples, et plus particu-
lièrement dans celle des femmes. La possibilité de planifier
les naissances et d'en déterminer le nombre avec de bonnes
probabilités de succès s'est accompagnée d'un mouvement
d'une ampleur inconnue jusque-là en faveur de la décrimi-
nalisation de l'avortement. Celui-ci est apparu de plus en
plus comme un échec de la contraception et comme le
résultat d'une information sexuelle absente ou insuffisante.
La fin des années 60 est donc curieusement le moment où
une contraception de plus en plus efficace se répand dans
l'ensemble de la population en même temps que prennent
forme les initiatives en faveur de la décriminalisation de
l'avortement et de l'information sexuelle. Le résultat est, il
faut l'admettre, très net puisque le taux de natalité baisse
partout, y compris dans les cantons à forte majorité catholi-
que, y compris chez les jeunes couples d'immigrés. Nous
avons retrouvé, comme cela avait été le cas durant des
millénaires, une faible croissance naturelle de la population.
- Juni 1984 N
607
Recht auf Leben. Volksinitiative
Si cette révolution-là s'est faite en somme sans heurts, elle
s'est accompagnée de mouvements marginaux bruyants
parfois, qu'on a qualifiés globalement de mouvements de
libération sexuelle et qui sont devenus surtout le prétexte
d'un commerce fort rentable. Mais l'essentiel, c'est que tous
les Etats proches de nous par le mode de vie et la pensée,
qui se réclament de la même civilisation judéo-chrétienne
que nous-mêmes, ont bel et bien aboli leur législation
répressive en matière d'avortement. Le système politique et
institutionnel de la Suisse ne nous a pas permis d'en faire
autant, mais dans la pratique il n'y a pas eu d'interruptions
illégales et en tout cas de délits au sens de l'article 118 du
code pénal suisse, depuis cette époque.
Si j'insiste sur ces données historiques, c'est pour faire
valoir qu'une initiative populaire ne peut pas effacer l'his-
toire. En réalité, la maîtrise de la fécondité a accompli des
progrès décisifs et il faut poursuivre la recherche dans ce
domaine afin d'améliorer encore la diversité, la qualité,
l'efficacité des moyens contraceptifs. Mais il faut aussi conti-
nuer l'information des jeunes gens et des jeunes filles dans
un climat de confiance et de sérénité, afin qu'eux aussi
soient un jour de bons parents.
Des études récentes confirment que les interruptions de
grossesse diminuent dans les cantons libéraux, à mesure
que la connaissance prend le pas sur la peur et l'obscuran-
tisme. C'est pourquoi il n'est pas question dans ces cantons
d'abandonner cette voie qui est de prévenir plutôt que
d'interdire. La votation de 1977 a démontré que près de la
moitié des citoyens et des citoyennes partageaint cette
manière de voir.
La majorité de la commission estime que l'histoire récente et
la situation politique qui en découle en matière d'interrup-
tion de grossesse sont totalement ignorées par les initiants.
C'est la première raison fondamentale qui nous conduit à
rejeter l'initiative. Quoi qu'il en soit, celles et ceux qui
croiraient combattre par le biais de cette initiative, une
éventuelle décadence des mœurs se tromperaient certaine-
ment d'objectif. Le deuxième type d'arguments invoqués au
sein de la commission est de nature juridique. D'une part, le
principe du respect de la vie se trouve déjà inscrit dans tout
notre ordre juridique, même s'il ne figure pas textuellement
dans la constitution. Mais, d'autre part, la stricte mise en
application du texte de l'initiative se heurterait aux plus
grandes difficultés, ainsi que le relève le Conseil fédéral
dans son message.
Je vous renvoie, sur ce point, à ses conclusions, qui figurent
au chiffre 6 et que M. Friedrich, conseiller fédéral, commen-
tera demain, avec toute la précision nécessaire.
En résumé, le Conseil fédéral estime que «le premier alinéa
de l'article 54
bis
, que l'initiative propose d'insérer dans la
constitution, correspond pour l'essentiel au droit constitu-
tionnel non écrit de la Confédération». Il est donc inutile.
«Le 2
e
alinéa définit le commencement et la fin de la vie.» Le
Conseil fédéral lui trouve un défaut majeur, en ce qu'il
n'indique pas «quels effets juridiques supplémentaires il
peut produire». Outre qu'«en dépit de son apparente préci-
sion, la définition de la durée de la vie demeure indétermi-
née et même inexacte».
«Le 3
e
alinéa», lui «semble juridiquement superflu.»
Sans tomber dans un formalisme juridique de mauvais aloi,
quoi qu'en disent le Conseil fédéral et certains des experts
consultés, le simple citoyen, la simple citoyenne peuvent
légitimement se demander si l'unité de la matière est bien
respectée, eux qui sont, peut-être, fermement opposés à
l'euthanasie active mais favorables à la solution du délai.
Déroulons brièvement le fil de la vie. Si, comme le disent les
initiants, la fécondation de l'œuf marque le début de la vie, il
faudrait interdire des moyens contraceptifs couramment
utilisés aujourd'hui comme le stérilet. Prendre des mesures
répressives contre les contrevenantes relève de l'utopie. La
Suisse n'est pas une île et il serait particulièrement absurde
de condamner de nombreuses femmes à se rendre à l'étran-
ger pour échapper aux rigueurs d'une loi dont on ne par-
viendrait pas, d'ailleurs, à contrôler le respect individuel. Par
contre, l'initiative n'apporte rien dans les problèmes nou-
veaux que suscite le développement de la génétique, par
exemple en ce qui concerne les banques de sperme ou les
transplantations d'embryons.
La logique de l'initiative devrait conduire à punir la tentative
manquée de suicide, mais ses auteurs reconnaissent ici que
ce serait totalement inadapté et qu'il faut au contraire venir
en aide et soigner la personne ainsi atteinte dans son
psychisme. La loi actuelle poursuit la tentative d'assassinat
et le meurtre. Elle interdit en temps normal la peine de mort.
Personne, parmi les membres du comité d'initiative, n'a
remis en question la peine de mort prévue dans le code
pénal militaire. Vouloir fixer de manière absolue que la vie
doit s'achever par la mort naturelle fait apparaître autant de
difficultés que d'en fixer le début. La fin de la vie s'accom-
pagne maintenant de multiples mesures médicales. Il n'est
pas simple de déterminer ce qui est prolongation artificielle
de la vie de ce qui est la capacité personnelle de l'individu à
résister à la maladie et à la vieillesse. Peut-on édicter des
dispositions précises autres que les règles de tomber dans
l'arbitraire ou l'impraticable? Même les membres du comité
d'initiative admettent que, sur ce point, on pourrait s'en tenir
aux lignes directrices établies à ce sujet par l'Académie
suisse des sciences médicales.
Deuxième conclusion de la majorité de la commission:
appliquée restrictivement, la norme constitutionnelle propo-
sée aboutirait à des effets insoutenables; appliquée large-
ment, elle n'apporterait rien de plus que l'ordre légal actuel
ne permet déjà. Il serait déjà possible de renforcer sérieuse-
ment, par exemple, toutes les mesures de prévention des
maladies et des accidents, de même qu'il serait possible de
renforcer notre politique en faveur de la paix. Dans le
domaine de la circulation routière, de la pratique de sports
dangereux, des accidents professionnels, la mise en danger
de la vie d'autrui prend des dimensions d'une autre régula-
rité et d'une autre gravité que les attentats terroristes dont
on fait si grand cas à l'occasion.
Lorsque l'on peut acquérir sans autre des armes à feu,
lorsque l'on peut circuler avec un certain taux d'alcoolémie,
lorsque la vitesse autorisée sur les routes reste élevée et que
l'on tolère, de surcroît, qu'elle ne soit guère respectée-faut-
il rappeler, en passant, que les accidents de la circulation
sont la première cause de mortalité chez les enfants -,
lorsque la pollution de l'air et de l'eau, l'abus de substances
toxiques dans les produits alimentaires provoquent des
lésions irréversibles chez l'être humain, alors on accepte
l'idée que la vie n'est pas absolument la valeur suprême. Sur
tous ces points, les auteurs de l'initiative passent comme
chat sur braises, ce qui semble indiquer que, pour eux, le
droit à la vie se résume au droit à la naissance.
Voilà pourquoi la majorité des membres de la commission
refuse l'initiative dont le titre constitue manifestement au
moins un abus de langage, mais peut-être s'agit-il de plus
que cela.
En effet, il est certain que la vie c'est autre chose que le droit
de respirer en ouvrant les yeux sur ce monde. A d'autres
époques de notre histoire, où le droit à la naissance était
théoriquement reconnu, la mort était aussi sans cesse pré-
sente, comme une fatalité indissociable, qui limitait à quel-
ques-uns le droit de survivre. Aujourd'hui, dans bien des
Etats où le droit à la naissance constitue une valeur sacrée, il
coexiste avec la misère, le travail et l'exploitation des
enfants, la sous-alimentation et la malnutrition, la torture, y
compris la torture des enfants. Les parlementaires qui diront
«non» à l'initiative donnent à la vie une autre signification.
Pour nous, l'être humain est aussi un devenir.
Bien que les mots aient perdu de leur vigueur, à force d'être
mis à toutes les sauces, je rappelle qu'il y a pour nous, dans
le droit à la vie, le droit de chaque individu à développer
toutes les richesses de sa personnalité, le droit à un environ-
nement familial heureux, le droit à une bonne éducation, à
une bonne formation, le droit à du travail et à un revenu
décent, le droit à des conditions de logement et d'habitat
conformes à la dignité humaine, le droit à la protection de la
paternité et de la maternité et enfin, par-dessus tout, le droit
à la liberté de conscience et de croyance.
Initiative populaire «pour le droit à la vie»608
N 4 juin 1984
La majorité de la commission s'appuie donc sur une éthique
philosophique, sur une morale, qui n'est pas diamétrale-
ment opposée à celle des initiants. Elle aussi manifeste pour
la vie le plus grand respect, et c'est pourquoi elle refuse de
l'imposer. Il appartient à chaque homme, à chaque femme,
de décider à quel précepte il ou elle veut obéir en ce qui
touche la vie à transmettre. A chacun, à chacune d'être là-
dessus en ordre avec sa conscience plutôt qu'avec la consti-
tution.
Dans cet esprit, je vous prie de suivre les propositions de la
majorité de la commission, de refuser la proposition Oehen
qui vole subitement au secours du Conseil fédéral, de même
que la proposition de la minorité conduite par M. Oester.
Oester, Sprecher der Minderheit: Eine starke Minderheit
Ihrer Kommission beantragt Ihnen, die Initiative «Recht auf
Leben» Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Zustim-
mung zu unterbreiten. Das ernste Anliegen der Initianten
und der mehr als 227000 Unterzeichner des Volksbegehrens
greift weit über momentane Tagesdiskussionen hinaus. Ich
halte es deshalb für meine Pflicht, die Begründung des
Minderheitsantrages in einen zeitlich und sachlich weitge-
steckten Rahmen zu stellen:
- erstens in die europäische Rechtstradition,
- zweitens in den Kanon der verfassungsmässig garantier-
ten Grundrechte,
- drittens in die heutige Rechtswirklichkeit.
Zum ersten: Das Recht auf Leben und das Recht auf körper-
liche und geistige Unversehrtheit - sie gehören zusammen!
- fügen sich nahtlos in eine jahrhundertealte abendländi-
sche Rechtstradition ein. Die Magna Charta, die Habeas-
Corpus-Akte, die in Virginia verkündete Bill of Rights und
die französische Erklärung der Menschen- und Bürger-
rechte sind die bedeutendsten Marchsteine einer eindrückli-
chen Rechtsentwicklung. Mit der Magna Charta - 1215
absoluter Herrschaft abgetrotzt - sind unter anderem erst-
mals die persönliche Freiheit, welche mit dem Leben, mit
der körperlichen und geistigen Integrität eng verbunden ist,
und das Eigentum garantiert worden. Die Habeas-Corpus-
Akte, das englische Staatsgrundgesetz von 1679, sicherte
dem einzelnen Engländer persönliche Freiheit und Schutz
vor willkürlicher Verhaftung zu. Sämtliche 1776 in Amerika
und 1789 in Frankreich garantierten Menschenrechte (wie
etwa die Meinungsäusserungs- und die Niederlassungsfrei-
heit) wären illusorisch ohne ein klar verankertes Recht auf
Leben, ohne den Schutz allen Lebens sowie der geistigen
und körperlichen Unversehrtheit jedes einzelnen Menschen.
So garantiert denn auch Artikel 2 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention das Recht auf Leben.
In dieser grossen Rechtstradition der Demokratien diesseits
und jenseits des Nordatlantiks steht auch die Schweiz. Auch
wenn sie sich rühmen kann, Wiege der Demokratie zu sein,
haben doch die grossen Rechtsdenker Europas und Nord-
amerikas unser Rechts- und Staatsbewusstsein, unsere
Rechtsentwicklung mitgeprägt. Wir dürfen deshalb als
Ergebnis dieses kurzen Rückblicks in die Geschichte unse-
res geistig-kulturellen Raumes festhalten, dass das Recht
auf Leben und damit die Achtung der Menschenwürde jedes
einzelnen ein entscheidendes Merkmal der auch für unser
Land massgeblichen Rechtstradition ist.
Welcher Stellenwert, so müssen wir nun -zweitens -fragen,
kommt dem Recht auf Leben im Rahmen der verfassungs-
mässig geschützten Grundrechte zu? Wir sind uns wohl
einig, dass das Recht auf Leben ein sehr hohes Rechtsgut
ist. In tiefschürfenden, gescheiten Abhandlungen streiten
sich Gelehrte, ob das Leben innerhalb der rechtlichen
Grundordnung «der» Höchstwert oder «ein» Höchstwert sei.
Im ersten Fall wäre eine Rechtsgüterabwägung unzulässig,
ja verfassungswidrig; im anderen ist sie geradezu geboten.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil
vom Februar 1975 festgehalten, das Leben stelle innerhalb
der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar, denn
«es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraus-
setzung aller anderen Grundrechte». Offen bleibt die Frage,
ob andere Rechtsgüter dem Lebensrecht in der Güterabwä-
gung gleichgestellt werden dürfen, etwa die Erhaltung des
Rechtsstaates, der das Leben schützt, die Bewahrung einer
Rechtsgemeinschaft vor Sklaverei, Ausrottung eines Glau-
bens und dergleichen.
Meines Erachtens ist neben der Betonung des individuellen
Rechtes auf Leben auch die Schutzwürdigkeit überindividu-
eller Werte anzuerkennen. Es geht somit beim Recht auf
Leben nicht nur um individuelle Lebenserhaltung, sondern
auch um den Schutz der Rechtsgemeinschaft, um Lebens-
bedingungen, die der Würde des Menschen Rechnung tra-
gen. Als Vertreter der Initianten hat Dr. Rhonheimer in der
Kommission darauf hingewiesen, das Recht auf Leben sei
ein sogenanntes Voraussetzungsrecht, d.h. ein Recht, aus
dem sich andere Rechte ableiten und ohne das sie nicht
denkbar sind. Im Gegensatz zur Verletzung anderer Grund-
rechte werde im Falle der Missachtung des Lebensrechtes
der Rechtsträger als solcher, der Mensch selbst, beseitigt:
unwiderruflich, endgültig, irreparabel. Andere Grundrechts-
verletzungen hätten nicht derart schwere Folgen. Deshalb
müsse das Recht auf Leben einen verstärkten Rechtsschutz
geniessen. Die Grundrechtsfähigkeit bezüglich des allen
Menschen in genau gleicher Weise zukommenden Rechtes
auf Leben dürfe nicht willkürlich eingeschränkt und einge-
engt werden, auch nicht in die Kategorie geboren oder
ungeboren. Es sei paradox, dass ausgerechnet zu einem
Zeitpunkt, in dem durch die moderne Forschung die indivi-
duelle Ausprägung und Eigenart des ungeborenen Kindes
als menschliches Lebewesen schon zu einem sehr frühen
Zeitpunkt erkannt und bewiesen werde, der Lebensschutz
abgebaut werden solle. Wenn die moralischen und religiö-
sen Schranken im Abbau begriffen seien, müsse ein Rechts-
staat den Schutz des bedrohten Rechtsgutes eben aus-
bauen und nicht abbauen. Ich teile diese Ansicht.
Heute ist in unserem Lande der Schutz des Rechtes auf
Leben Ausf luss des ungeschriebenen Grundrechtes auf per-
sönliche Freiheit. Ist eine solche Regelung dem sehr hohen
Stellenwert des Lebens und seines Schutzes wirklich ange-
messen? Wohl kaum. Deshalb greifen die Initianten weder
staatsrechtlich noch staatspolitisch daneben, wenn sie die
ausdrückliche Verankerung des Rechtes auf Leben in einem
besonderen, deutlich umschriebenen Verfassungsartikel
verlangen. Auch die Expertenkommission für die Vorberei-
tung einer Totalrevision der Bundesverfassung hat bekannt-
lich vorgeschlagen, im Grundrechtskapitel ausdrücklich die
Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 8) und das Recht
auf Leben sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit
(Art. 10) zu verankern.
Ein Blick auf die Fortbildung unseres Verfassungsrechtes in
den vergangenen Jahrzehnten zeigt, dass viel weniger
grundlegende Normen Eingang in unser Grundgesetz
gefunden haben. Die Aufnahme des vorgeschlagenen
Schutzartikels 54bis (neu) in die Bundesverfassung ist
schon deshalb angezeigt, weil heute im Bereich des Lebens
und seines Schutzes manches in Frage gestellt wird, was
früher allgemeiner Rechtsüberzeugung entsprochen hat.
Dieser Hinweis führt uns zum dritten Punkt, nämlich zur
heutigen Rechtswirklichkeit.
Wir leben in einer Zeit, in der ein konsequenter Schutz des
Lebens immer weniger gelebte Verfassungswirklichkeit ist.
Vielfältige Erscheinungen der modernen Technik, aber auch
ein unersättliches Konsum- und Genussdenken haben im
Gegenteil zu einer gewissen Gleichgültigkeit, teilweise gar
zu Resignation mit Bezug auf den Schutz des Lebens
geführt. Zu denken ist nicht nur an die 1200 bis 1500 auf
unseren Strassen jährlich getöteten Menschen und an die
30000 Verletzten, von denen manche schwer invalid blei-
ben. (Hier könnten professionelle Skandalaufspürer fündig
werden!) Das Vergnügen am Steuer, der Lustgewinn durch
extreme Mobilität, falsch verstandene persönliche Freiheit
verhindern notwendige, lebensschützende Einschrän-
kungen.
Das gleiche gilt leider in hohem Masse jeweils auch dann,
wenn es um den wirksamen Schutz der Grundlagen unseres
Lebens geht. Kurzsichtige ökonomische Interessen vorhin-
- Juni 1984 N
609
Recht auf Leben. Volksinitiative
dem allzu oft Massnahmen, die zum Schutz der Natur und
damit des Lebens unbedingt ergriffen werden sollten -
besonders dann, wenn der Umweltschutz von uns gewisse
Opfer zugunsten kommender Generationen fordert! Wie ein
Zeitgenosse richtig gesagt hat, besteht das Verhängnis
unserer Zeit darin, dass «die Autonomie des Menschen zum
alleinigen Bezugspunkt menschlichen Denkens und Han-
delns» gemacht wurde. In der Tat: Steckt nicht hinter der
Forderung nach aktiver Euthanasie, hinter mancher Tötung
ungeborenen Lebens und hinter manch anderer Erschei-
nung unserer Zeit menschliche Hybris, frevelhafte Selbst-
überhebung?
In der Kommission hat denn auch Herr Pfr. Schatz festge-
stellt, nach seinen Beobachtungen habe die Ehrfurcht vor
dem Leben in der Schweiz entscheidend abgenommen.
Wörtlich hat er ausgeführt: «Der Gerichtsmediziner von
Zürich hat uns unlängst gesagt, dass die kriminellen Hand-
lungen in seiner Stadt an Zahl wie an Grausamkeit zuge-
nommen haben. Es werden immer mehr Menschen Opfer
von Gewaltverbrechen. Es gilt dies auch für die Vergewalti-
gungen von Frauen, die oft nur als Sexualobjekt angesehen
werden. Die Verkehrsunfälle werden gleichgültig hingenom-
men.» Dazu komme, «dass in Not geratene Mütter-verhei-
ratete und ledige - und ihre Kinder oft vernachlässigt und
nicht unterstützt werden, was ja oft der Grund für eine
Abtreibung ist. Kranke, invalide und ältere Menschen wer-
den oft abgeschoben. Sie müssen Bedenken haben, dass
ihnen ihr Leben entweder auf unnatürliche Weise verlängert
wird - zu Versuchszwecken - oder dass es künstlich ver-
kürzt wird. Die aktive Sterbehilfe wird bekanntlich gefor-
dert.»
Der Vertreter der Initianten hat noch auf zwei weitere Konse-
quenzen der abnehmenden Ehrfurcht vor dem Leben hinge-
wiesen: auf die Genmanipulation und die Experimente mit
Embryos. Wir Laien hätten wohl noch nicht verstanden, was
auf diesem Gebiete alles möglich sei. «Sollten wir da nicht
tatsächlich Grenzen setzen, bevor es zu spät ist?» Diese
seine Frage möchte ich Ihnen allen weitergeben.
Mit Herrn Pfr. Schatz bin ich der Überzeugung, dass es eine
geistige Erweckung braucht, um der Bedrohung des Lebens
entgegenzuwirken. Ähnlich wie bei der sich anbahnenden
Umweltkatastrophe ist ein Erwachen nötig, das endlich zur
Erkenntnis führt, dass unsere Gesellschaft in ihrer Haltung
dem Leben gegenüber mehr und mehr auf die schiefe
Ebene gerät. Das Leben ist nach wie vor Geschenk des
Schöpfers, etwas unbegreiflich Grosses und Schützenswer-
tes. Deshalb ist der schleichenden Erosion des Rechts auf
Leben entschlossen entgegenzutreten.
Ich ersuche Sie deshalb eindringlich, im Sinne der Worte
Zwingiis etwas Tapferes zu tun und dem Minderheitsantrag
zuzustimmen - auch wenn der Zeitgeist nicht applaudiert.
Gehen: Sie wissen es aufgrund früherer Stellungnahmen:
Der Schutz des Lebens, in einem umfassenden Sinne ver-
standen, ist uns ein zentrales Anliegen. Unsere gesamte von
ökologischen Überlegungen geprägte Politik würde ihren
Sinn verlieren, würden wir seiner materialistischen Wertung
der verschiedenen Lebensformen und Lebensstadien zu-
stimmen.
Die bundesrätliche Begründung für die Ablehnung der vor-
liegenden Volksinitiative ist an sich wenig überzeugend. Die
gesuchte Argumentation verhüllt nur schlecht, dass er vor
allem verhindern möchte, dass der Beginn des menschli-
chen Lebens verfassungsrechtlich in Übereinstimmung mit
dem naturwissenschaftlich längst geklärten Tatbestand auf
den Moment der Verbindung der Eizelle mit der Samenzelle
festgelegt wird, denn damit würde ein Vermitteln zwischen
Anhängern und Gegnern der Indikationslösung - mit oder
ohne Sozialindikation-, Fristenlösung und völliger Freigabe
der Abtreibung unmöglich. Auch Verhütungsmethoden, die
auf die Vernichtung des Lebens im frühembryonalen Sta-
dium ausgehen, müssten konsequenterweise gesetzlich ver-
boten werden.
Der Bundesrat begründet seine Ablehnung in der Botschaft
einleitend wie folgt: «Damit lehnt der Bundesrat nicht die
Hauptidee der Initianten ab; er will aber, dass Mängel der
Initiative nicht zu einer Rechtsunsicherheit führen und ver-
tritt die Ansicht, die verschiedenen von der Initiative betrof-
fenen politischen Fragen-Schwangerschaftsabbruch, Ster-
behilfe, Todesstrafe, Organtransplantation und Waffenge-
brauch durch Polizei und Armee - sollten einzeln auf der
dafür geeigneten Rechtsetzungsebene behandelt und dis-
kutiert werden.» Diese Darstellung überzeugt nicht.
Sein Hinweis auf den Gegenvorschlag scheint mir nur im
ersten Satz wesentlich, wo er sagt: «Der Bundesrat unter-
breitet einen Gegenentwurf, der das geltende ungeschrie-
bene Verfassungsrecht offenlegt und zeigt, dass ihm das
Recht auf Leben und körperliche und geistige Unversehrt-
heit ein wichtiges Anliegen ist.» Was nachher kommt, ist
unwesentlich.
Die politische Realität lehrt uns, was wir von dieser Formu-
lierung des Bundesrates, wie sie in der Übersicht der Bot-
schaft steht, zu halten haben.
Zu zwei Punkten im erstangeführten Zitat gestatten Sie mir
einige Ausführungen. Zum Thema Sterbehilfe: Aktive Ster-
behilfe, d. h. die künstliche Beeinflussung des natürlichen
Krankheitsverlaufes, um den Tod herbeizuführen oder zu
beschleunigen, ist aufgrund des vorgeschlagenen Bundes-
verfassungsartikels eindeutig unzulässig. Schon nach gel-
tendem Recht aber besteht kein Zweifel, dass aktive Sterbe-
hilfe unter das Tötungsverbot nach Strafgesetzbuch fällt.
Eine Einschränkung besteht nur in dem Sinne, dass einzel-
nen Patienten unerträgliches Leiden auch dann mit
schmerzstillenden Mitteln gelindert werden darf, wenn
dabei als Nebenfolge möglicherweise eine Verkürzung des
Lebens in Kauf genommen werden muss. Daran würde die
Initiative offensichtlich nichts ändern, solange der Entscheid
des Arztes sich an die Normen der medizinischen Wissen-
schaft und Ethik hält. Bezüglich der passiven Sterbehilfe
verunmöglicht der vorgeschlagene Verfassungsartikel eine
differenzierte, den äusserst heiklen Sachverhalten angemes-
sene rechtliche Beurteilung nicht.
Das Leben als Rechtsgut ist gegenüber Dritten im allgemei-
nen nur gegen negative Eingriffe geschützt. Der Arzt hinge-
gen hat aufgrund des Auftragsrechtes nach OR die Pflicht
zu positivem Handeln, um das Leben des Patienten zu
bewahren. Unterlässt er mögliche Heileingriffe, macht er
sich strafbar. Er handelt indessen dann rechtmässig, wenn
der über seine Erkrankung und deren Folgen orientierte,
sterbende Patient bei vollem Bewusstsein den Willen äus-
sert, dass eine künstliche Verlängerung seines Lebens zu
unterlassen sei.
Zum Thema Todesstrafe: Sie wissen, dass ich aus einer
zutiefst christlich-ethischen Haltung heraus die Todesstrafe
als mögliches Strafmass bei. bestimmten Schwerstverbre-
chen befürworte. Wenn wir die Verfügung über Leben und
Tod ausschliesslich dem Schöpfer zugestehen, so ist es
richtig, den vorsätzlichen Mörder, der sich also göttliche
Verfügungsgewalt angemasst hat, dem göttlichen Gericht
zu überantworten, was letztlich nur durch die Todesstrafe
möglich ist.
Absatz 3 der Volksinitiative deckt diese Sicht der Dinge
vollständig ab. Es ist in unserem Rechtsstaat selbstverständ-
lich, dass auch im Strafrecht der Grundsatz der Rechtsgü-
terabwägung zu gelten hat und dass die Todesstrafe als
mögliche Straf massnah me, wie zum Beispiel im Kriegsfall
für den Tatbestand des Landesverrates vorgesehen, vom
ordentlichen Gesetzgeber festgelegt wurde.
Wenn wir nun trotz dieser positiven Wertung der Volksinitia-
tive den Gegenvorschlag des Bundesrates bevorzugen, so
sind dafür folgende Gründe massgebend: Zahllose Pro-
bleme unserer Gesellschaft resultieren daraus, dass heute
der Mensch im Zentrum steht. Er hat die Stelle des Schöp-
fers Gott eingenommen, und damit seine ihm allein ange-
messene Rolle, nämlich jene des Mitgeschöpfes im Rahmen
der gesamten Schöpfungsordnung, verlassen. Da er sich
damit selbst zum Mass aller Dinge machte, übergeordnete
Leitlinien also verloren hat, ist er zum egoistischen Zerstörer
geworden. Trotz der Betonung der Würde des Menschen
durch die Initianten befinden sie sich ökologisch gesehen
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
610
N 4 juin 1984
im gleichen Fahrwasser wie die Anhänger der Primitivformel
des «Rechtes auf den eigenen Bauch».
Beide so hart aufeinanderprallenden Gruppen sind mitver-
antwortlich, wenn wir heute die biblische Darstellung der
Vertreibung aus dem Paradies realisieren durch die Vernich-
tung zahlloser Mitgeschöpfe und die gefährliche Beein-
trächtigung der Lebensgrundlagen. Was uns bitter not tut,
ist eine Änderung der Grundhaltung dem Phänomen Leben
gegenüber. In diesem Sinne scheint uns die Formulierung
des Gegenvorschlages weniger anthropozentrisch, seine
Annahme bleibt auch nicht bei der Nullösung der Gegner
der Initiative stecken. Mit Ständerat Piller sind wir zudem der
Ansicht, es sei unsere Aufgabe als Parlament, die verhärte-
ten Fronten aus den Schwangerschaftsabbruchs-Debatten
zu lockern. Dies kann sicher nur auf der Basis einer Indika-
tionenlösung geschehen, die wiederum leichter zu finden
sein wird, wenn beide Seiten zumindest formelle Zugeständ-
nisse machen.
Der Gegenvorschlag des Bundesrates ist dem Entwurf der
Verfassungsrevision entnommen. Im begleitenden Bericht
wird dieser Artikel wie folgt begründet: «Dass der Staat
beauftragt ist, das Leben der seiner Hoheit unterworfenen
Menschen zu schützen, ist gewiss über weite Strecken eine
Selbstverständlichkeit. Ein guter Teil des Polizei rechtes ist
auf das Ziel ausgerichtet, Gefährdungen des Lebens durch
Naturgewalten und Technik möglichst zu verringern. Die
Kommission beabsichtigt nicht, für so heikle und umstrit-
tene Probleme wie die Zulässigkeit des Schwangerschafts-
abbruches oder die künstliche Lebensverlängerung von
unwiderruflich Bewusstlosen spezifische, ein für allemal
gültige Lösungen zu bringen. Sie ist der Ansicht, dass in
diesem Bereich dem Gesetzgeber ein relativ weites Ermes-
sen zustehen muss und möchte deswegen mit ihrer Formu-
lierung nicht in die Diskussion um die Fristenlösung beim
Schwangerschaftsabbruch eingreifen.» Damit ist der Hund
durch den Bericht der Kommission ausgegraben.
Der Bundesrat bejaht zwar vorbehaltlos den Schutz des
menschlichen Lebens, er scheint aber der Meinung zu sein,
dass die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs in
unserem Volke noch nicht ausdiskutiert sei.
Ungeachtet der persönlichen Auffassungen über den
Schutz des ungeborenen Lebens müssen wir eine tiefge-
hende Spaltung unseres Volkes zur Kenntnis nehmen.
Angesichts einer solchen Situation kann eine Abstimmungs-
vorlage, die nur ein Ja oder ein Nein zur Initative ermöglicht,
auf die Behauptung hinauslaufen, wer für die Volksinitiative
einstehe, sei für den Schutz des Lebens und wer dagegen
sei, missachte das Leben. Eine solche Abstimmgngsfrage
wird neue unnötige, ja schädliche Wunden in'unserem
Volke schlagen und Gräben aufreissen. Es ist auch ganz klar
festzuhalten, dass, wer die Initiative ablehnt und dem
Gegenvorschlag des Bundesrates zustimmt, sicher nicht
zwangsläufig für die Fristenlösung ist. Die schlichte Ableh-
nung der Initiative lässt den in zahlreichen Fällen wohl
unberechtigten Verdacht eher als begründet erscheinen.
Damit werden nicht notwendige Diskussionen erneut her-
aufbeschworen. Es werden Emotionen aufgepeitscht wer-
den, eine Aussicht, die wohl den wenigsten von uns in dieser
Frage erwünscht sein dürfte.
Um diese Gefahr zu bannen, ersuchen wir Sie, aufgrund
auch aller angeführten Argumente, dem bundesrätlichen
Vorschlag zuzustimmen.
Frag Mori: Bitte entschuldigen Sie, dass ich schon wieder
spreche. Ich habe in der Kommission den Antrag auf Ableh-
nung sowohl der Initiative als auch des Gegenvorschlages
des Bundesrates gestellt. Jetzt rede ich als Sprecherin der
sozialdemokratischen Fraktion.
Wir finden es absolut erfreulich, dass so viele Leute das
Leben schützen wollen. Wir sind absolut einig mit der
Begründung der Initianten, man habe heute viel zu wenig
Ehrfurcht vor dem Leben, auch vor dem bestehenden
Leben.
Wir sind aber ganz und gar nicht einverstanden mit der
beabsichtigten Schlaumeierei dieser Initiative, nämlich dass
man bei einem so existentiellen Thema- hier sozusagen in
einem Nebensatz versteckt - versucht, eine Fristenlösung
abzublocken und sogar eine erweiterte Indikationenlösung
für alle Zeiten zu verhindern, sie mit einem Seitenhieb -
sozusagen fast unbemerkt - zu bodigen.
So geht das nicht. Die Öffentlichkeit muss wissen, was in
dieses Verfassungs-«Multipack» alles hineingepackt wurde
von den Initianten! Es sind Kraut und Rüben. Sie merken
vielleicht, worauf ich anspiele mit diesem Vergleich: nämlich
auf die Einheit der Materie, die ja sonst immer sehr hochge-
halten wird in schweizerischen Parlamenten. Sie ist hier
nicht gewahrt. Da können sich gewisse Experten von mir
aus auf den Kopf stellen, wenn sie das Gegenteil behaupten.
Es ist gegen jedes Verfassungsverständnis, wenn Initiativ-
text und Absicht auseinanderklaffen. Das tun sie hier. Es ist
Verfassungspraxis, dass die Bürger sich unmissverständlich
zu einem in sich geschlossenen Sachkomplex äussern kön-
nen, dass klar dargestellt wird, worüber ein Stimmbürger
oder eine Stimmbürgerin abzustimmen hat. Das ist hier ganz
sicher nicht der Fall.
Nur ein Beispiel als Beweis: Ein Gegner oder eine Gegnerin
der Euthanasie, also der aktiven Sterbehilfe, kann durchaus
Befürworter oder Befürworterin der Fristenlösung sein. Die-
ses Beispiel zeigt allein schon, dass es bei dieser Initiative
für viele Leute gar nicht möglich wäre, klar ja oder nein zu
sagen. Man sieht dem Text nicht an, was er punkto Fristen-
lösung alles beinhaltet. Das sieht man erst aus der Absichts-
erklärung der Initianten. Aber Verfassungspraxis ist, dass
jeder Initiativtext aus sich selber heraus ausgelegt werden
soll.
Daraufhin angesprochen, sagten die Initianten, alles zusam-
men müsse eben als Konkretisierung des Rechtes auf Leben
angesehen werden. Einer solchen Behauptung ist entge-
genzuhalten: Es genügt nicht, das Leitwort «Recht auf
Leben» zu bejahen, wenn man einzelne, wichtige, integral
dazugehörende Teile des Ganzen ablehnt. Die Initiative hat
weitere gravierende Mängel. Sie weist Unsicherheiten und
Widersprüche auf. Ich erwähne nur einige davon: Zum Bei-
spiel die mangelnden Kriterien für eine Rechtsgüterabwä-
gung oder den fehlenden Gesetzgebungsauftrag. Offenbar
dachten die Initianten: Hauptsache, das Ding ist in der
Verfassung! Man hat keine Ahnung, wie Gegenstand und
Umfang der Ausführungsgesetzgebung auszusehen hätten.
Zum Beispiel: Wie soll vom Staat dafür gesorgt werden, dass
Leben nicht gefährdet wird? Wie weit müsste der Staat
gehen bei dieser Vorsorge? Wie steht es zum Beispiel bei
Selbstmord? Müsste jemand nach versuchtem Selbstmord
bestraft werden? Müsste, punkto Todesurteil zum Beispiel,
auch das Militärstrafrecht geändert werden?
Neben dem Unterbringen des Kuckuckseis zur Verhinde-
rung der Fristenlösung in der Initiative und zu einer erweiter-
ten Indikationenlösung werfen wir den Initianten vor, dass
durch die Initiative politische Lösungen für wichtige anste-
hende Probleme präjudiziert werden. Man sollte nicht via
Verfassungsinitiative Kantone dazu zwingen wollen, punkte
Schwangerschaftsabbruch repressiver zu werden, zurück-
zubuchstabieren, Kantone nämlich, die ihn längst liberali-
sieri haben und sehr gute Erfahrungen damit gemacht
haben, die nämlich einen Rückgang der Zahl der Schwan-
gerschaftsabbrüche zu verzeichnen haben.
Das ist keine Lösung. Das schlägt jedem Föderalismusver-
ständnis ins Gesicht. Ich habe deshalb in der Kommission
den Antrag gestellt, die Initiative abzulehnen. Ich habe aber
auch den Antrag gestellt, den Gegenvorschlag des Bundes-
rates abzulehnen. Ich weiss, Herr Bundesrat Friedrich hört
es nicht so gern - er hat ihn ja auch nicht gebastelt -, aber:
Auch der Gegenvorschlag verhindert die Fristenlösung. Vor
allem aber: der Gegenvorschlag ist überflüssig. Das Rechts-
gut Leben ist ungeschriebenes Verfassungsrecht und
bereits geschützt. Es ist ein Grundrecht. Es ist vom Bundes-
gericht als der absolut geschützte Wesenskern der persönli-
chen Freiheit umschrieben worden.
In all den Schwangerschaftsabbruchs- und Fristenlösungs-
debatten, die wir hier geführt haben, habe ich schon unzäh-
lige Male gesagt, und ich will es zum Abschluss hier wieder-
- Juni 1984 N611
Recht auf Leben. Volksinitiative
holen: Wer für die Fristenlösung ist, wie die sozialdemokrati-
sche Fraktion, und diese nicht durch eine solche soge-
nannte «Recht-auf-Leben»-lnitiative oder einen Bundesrats-
gegenvorschlag verbauen will, ist nicht ein Schwanger-
schaftsabbruchbefürworter oder eine Schwangerschaftsab-
bruchbefürworteriri in dem Sinn, dass wir sagen: Frauen
sollen abtreiben. Wir halten einfach mehr davon, dass
Frauen, die aus irgendeinem Grund abtreiben wollen und
uns so oder so nicht dazu befragen, nicht bestraft werden,
sondern dass ihnen geholfen werden kann. Die Fristenlö-
sung führt eher dazu und führt überhaupt dazu, dass sich
Frauen ohne Angst zum Beispiel an einen Arzt wenden und
vielleicht dann so gut beraten werden, dass sie Möglichkei-
ten sehen, nicht abtreiben zu müssen. Das ist nicht der Fall,
wenn man den Schwangerschaftsabbruch kriminalisiert,
wie das eine Folge eben dieser Initiative wäre.
Darum - das ist der Kern der Sache - möchte ich Sie bitten,
den Gegenvorschlag des Bundesrates und vor allem die
Initiative, beides im Sinne der Kommissionsmehrheit, abzu-
lehnen.
M. Dubois: Je m'exprime au nom du groupe radical.
Pour chacun d'entre nous, le droit à la vie et à l'intégrité
corporelle et spirituelle est considéré comme essentiel puis-
qu'il est le fondement de notre société. Actuellement, ce
droit à la vie est un droit fondamental non écrit dont la
violation peut faire l'objet d'une plainte devant le Tribunal
fédéral. Il semble bien que dans une matière aussi délicate,
relevant des exigences de la morale et de la religion, on ne
puisse en figer tous les principes dans un texte constitution-
nel. La Convention européenne des droits de l'homme,
applicable depuis 1974, garantit le droit de toute personne à
la vie. Les auteurs de l'initiative souhaiteraient pouvoir
s'appuyer sur des bases constitutionnelles afin que des
règles précises définissent exactement le commencement et
la fin de la vie. Ce sont en fait les progrès de la science et les
découvertes les plus récentes en biologie qui sèment la
confusion dans nos esprits et nos consciences. Chacun
admet de façon absolue que la vie commence au moins à la
naissance, mais il est également plausible de considérer
qu'à un certain moment de la grossesse, l'enfant est viable
même s'il doit être séparé de sa mère. Par contre, en disant
que la vie commence à la conception, nous parlons du
début physiologique de la vie. En pratique, cela signifie que
seuls, des examens médicaux très sophistiqués permet-
traient de déceler la vie, alors que la mère elle-même ignore-
rait qu'elle est enceinte. Cela démontre bien l'impossibilité
pratique et juridique de définir des règles strictes pour
protéger ce premier stade de la vie.
Les problèmes posés sont non seulement scientifiques mais
également moraux, en ce qui concerne la définition du
début et de la fin de la vie. C'est une question de liberté de
croyance et de conscience, c'est le droit de chaque femme
de choisir le moment et les conditions les plus favorables
pour mettre au monde son enfant. C'est aussi le premier
droit de chaque enfant d'être un enfant désiré et de venir au
monde dans une ambiance heureuse. L'initiative ne tient
pas compte de ces sentiments humanitaires vis-à-vis de la
mère et de son enfant. Les initiants ont exprimé le fait que
l'initiative devait assurer une protection à tout être dont
l'existence avait commencé, même s'il était malformé. Ceci
démontre bien leur opposition absolue à la solution des
délais ou au système d'indications. L'initiative condamne
également certaines méthodes contraceptives actuelles, ce
qui ne manquerait pas de favoriser une recrudescence des
avortements et des naissances non désirées avec risque
accru d'enfants maltraités.
Si l'initiative vise en tout premier lieu l'interdiction de l'inter-
ruption de la grossesse et avec une certaine mesure la
contraception, elle tente de mieux définir la fin de la vie,
c'est-à-dire la mort naturelle.
Dans son message, le Conseil fédéral nous fait part des
directives concernant l'euthanasie, édictées par l'Académie
suisse des sciences médicales. Elles devraient influencer de
manière décisive le jugement porté sur l'euthanasie tant sur
le plan général que pénal. Le message aborde également les
délicats problèmes de la prolongation artificielle de la vie, de
la peine de mort, du suicide, de l'usage des armes par la
police et par l'armée en temps de paix. Les domaines
touchés par le droit à la vie sont fort nombreux et très
délicats à traiter. L'initiative, par ses défauts, ses impréci-
sions juridiques, si elle était acceptée, compliquerait plutôt
qu'elle ne simplifierait les discussions politiques futures à
propos de ces nombreux problèmes. Quant au contre-pro-
jet, il découle de la même philosophie et poursuit le même
but que l'initiative. Il n'apporte rien de vraiment nouveau et
empêche également la voie d'une solution des délais. Enfin,
l'acceptation de l'initiative comporte le risque d'un clivage
entre les différentes régions du pays. D'autre part, le droit à
la vie est une définition morale déjà protégée par le droit
fondamental non écrit.
C'est pourquoi la grande majorité du groupe radical démo-
cratique vous propose de rejeter l'initiative et le contre-
projet.
Frau Gurtner: Zuerst möchte ich eine Vorbemerkung
machen: Ich finde es zumindest sehr merkwürdig, dass
ausgerechnet Frau Segmüller als dezidierte Vertreterin der
Minderheitsposition hier als Kommissionssprecherin aufge-
treten ist, da sie doch eigentlich die Meinung der Kommis-
sion wiedergeben sollte. (Zwischenruf Oester: «Hat sie
getan!»)
Die Initiative «Recht auf Leben» beinhaltet drei Punkte,
wovon die Forderungen in Punkt 1 und 3 bereits heute
geltendes Recht und Praxis sind. Obwohl nur die Forderung
in Punkt 2, nämlich «das Leben des Menschen beginnt mit
dessen Zeugung und endet mit seinem natürlichen Tod»,
eine Neuerung bringen würde, wird der Name der Initiative
aus Punkt 1, «jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf
körperliche und geistige Unversehrtheit», abgeleitet.
Bereits an der Pressekonferenz zur Lancierung der Initiative
1979 wurde klar ersichtlich, dass Punkt 2 und dabei insbe-
sondere die Definition, dass das Leben mit der Zeugung
beginne, den Kern der Initiative darstelle. Wie ein roter
Faden zog sich der Kampf gegen den Schwangerschaftsab-
bruch und insbesondere gegen eine Fristenlösung durch
das Referat von Werner Kägi, des Präsidenten des Initiativ-
komitees. 1977 wurde die Fristenlösungsinitiative äusserst
knapp mit über 48 Prozent Ja-Stimmen verworfen. Eine
Analyse der Universität Bern unmittelbar nach der Abstim-
mung hat ergeben, dass bei einer hundertprozentigen
Stimmbeteiligung die Initiative klar angenommen worden
wäre.
Die Träger der Initiative «Recht auf Leben» sind identisch
mit den damaligen Gegnern einer Fristenlösung. Es ist des-
halb klar, dass der Titel «Recht auf Leben» nicht dem
eigentlichen Inhalt des Anliegens, nämlich dem Kampf
gegen die Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruches,
entspricht, sondern einen demagogischen Trick darstellt.
Wer den Inhalt des Titels nicht kennt, scheint keine Beden-
ken für seine Unterschrift gehabt zu haben. «Recht auf
Leben» kann auch anders interpretiert werden, nämlich zum
Beispiel für Umweltschutz, Frieden, Hilfe für Flüchtlinge,
Bekämpfung von Hunger und Elend in der Dritten Welt.
Genauso wie heute eine Mehrheit für eine Liberalisierung
des Schwangerschaftsabbruchs steht, und dies bestätigen
zahlreiche Umfragen der letzten Jahre ohne Ausnahme,
genauso wird sich eine Mehrheit finden, die für das Recht
auf Leben einsteht. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb
die Initiative zum Beispiel nicht heisst: «Initiative gegen
jeglichen Schwangerschaftsabbruch», denn damit hätte sie
im Volk keine Mehrheit finden können. Obwohl aus dem
Gegenvorschlag des Bundesrates inhaltlich eine Fristenlö-
sung durchaus noch möglich scheint - die Kommission zur
Totalrevision der Bundesverfassung hat dies auch bestätigt
-, leitet der Bundesrat in seiner Interpretation daraus ein
Mandat zur Verhinderung jeglicher Fristenlösung ab.
Die Fraktion der Poch/PSA/PdA lehnt deshalb sowohl die
Initiative als auch den Gegenvorschlag des Bundesrates ab.
Wir lehnen die Initiative ab, obwohl sie möglicherweise
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
612
N 4 juin 1984
einige Wirkungen haben könnte, die wir als positiv bewer-
ten. So müsste der Waffeneinsatz der Armee in Friedenszei-
ten überprüft und der bewaffnete Wachdienst müsste sofort
abgeschafft werden, weil er nicht mehr verfassungskonform
wäre. Auch die immer noch bestehende Todesstrafe im
Militärstrafrecht müsste überprüft werden. Als weiteres
müsste endlich etwas gegen den masslosen Schusswaffen-
gebrauch der Polizei getan werden, der in letzter Zeit festzu-
stellen war.
Generell müsste also die körperliche und geistige Unver-
sehrtheit höher eingestuft werden als materielle Werte, da
Polizeieinsätze in der Form, wie wir sie bei den Jugendunru-
hen in den frühen achtziger Jahren erlebt haben, ausserhalb
von Verfassung und Rechtsstaat stehen würden.
Andererseits würde die Initiative jedoch mit der mehrdeuti-
gen Formulierung in Punkt 2 (eben, dass das Leben des
Menschen mit dessen Zeugung beginne) jeglichen Schwan-
gerschaftsabbruch, gleichgültig ob Fristen- oder Indikatio-
nenlösung, unter Strafe stellen und sogar einige Formen der
Empfängnisverhütung verhindern. Wir sind nicht bereit, die
obgenannten positiven Auswirkungen der Initiative «Recht
auf Leben» durch die Preisgabe eines der elementaren
Rechte der Frauen, nämlich das «Recht auf ihren eigenen
Bauch» zu erkaufen. Wir bestehen auf dem Recht der Frau,
selber zu entscheiden, wann sie Kinder haben möchte und
wann nicht. Nach dem Willen der Initianten und Initiantinnen
soll der Staat nun Gesetze schaffen, die ihre Moral als
allgemein gültig und juristisch fassbar festlegen und
dadurch Entscheidungen der persönlichen Moral und dem
Gewissen des Einzelnen entziehen.
Leben: Was soll unter «Leben» verstanden werden? Im
Initiativtext heisst es, es beginne «mit dessen Zeugung».
Diese Behauptung ist völlig willkürlich, bleibt aber zentraler
Punkt des Ganzen. In einem Interview mit dem Bulletin der
Schweizerischen Gesellschaft für das Recht auf Abtreibung
sagt Frau Näf als Mitglied des Initiativkomitees «Recht auf
Leben», dass es ihnen in erster Linie darum gehe, die
Ungeborenen, und zwar von der Zeugung an, zu schützen.
Hilfe für dieses Leben, wenn es einmal da ist, wird in unserer
Gesellschaft wenig bis nicht geboten. Zum Beispiel den
Müttern durch bessere Kinderkrippen zu helfen, scheint
nicht das vorderste Anliegen der Initianten und Initiantinnen
zu sein, sagt doch Frau Näf im selben Interview, sie sei der
Meinung, wenn es die finanzielle Situation erlaube, sollte die
Mutter zu Hause bleiben, solange das Kind klein ist. Der
Vater sollte auch vermehrt Beihilfe leisten und sich in der
Freizeit mit dem Kind beschäftigen. Die mütterliche Vor-
sorge sei aber wichtig. Eine wahrhaft grossartige Hilfe wird
da den Müttern versprochen, eine Hilfe, die darin gipfelt, sie
- die Frauen - in ihre traditionelle Frauenrolle zurückzu-
drängen. Über das Ziel der Initiative kann der humanitäre
Touch nicht hinweghelfen; sie will jede Liberalisierung der
Abtreibung verhindern. Dies versucht sie auf äusserst verlo-
gene Art und Weise, indem das Verbot des Schwanger-
schaftsabbruches hinter dem Anliegen «Recht auf Leben»
versteckt wird. Wir wollen aber ein Recht auf straflosen
Schwangerschaftsabbruch.
Welcher religiösen und ethischen Auffassung Sie in Sachen
Schwangerschaftsabbruch auch sein mögen, eines steht
fest und kann von Befürwortern der Initiative und Gegnern
des Schwangerschaftsabbruches nicht bestritten werden:
Abgetrieben wird mit oder ohne Vecbot und gesetzliche
Regelung. Die Auswirkungen der Initiative wären verhee-
rend. Über 90 Prozent der Eingriffe werden heute aus sozial-
medizinischen Gründen vorgenommen. Sie alle verbieten zu
wollen, ist völlig wirklichkeitsfremd. Die Initiative würde mit
Sicherheit viele Frauen in die Illegalität und in die Hände von
Engelmacherinnen drängen und das Leben der Frauen
gefährden. Besser situierte Kreise werden immer das nötige
Kleingeld und die nötigen Beziehungen haben, um diese
Gesetze zu umgehen; alle anderen werden ganz hart betrof-
fen. Es gibt Zahlen, die beweisen, dass Abtreibungen und
Müttersterblichkeit infolge Abtreibung in jenen Ländern am
höchsten sind, die ein absolutes Abtreibungsverbot kennen.
Zweifellos würde auch die Zahl der unerwünschten Gebur-
ten und in der Folge die Kindsmisshandlungen wieder zu-
nehmen.
Zum Gegenvorschlag des Bundesrates: Mit seinem Gegen-
vorschlag will der Bundesrat «dem Anliegen der Initiative im
Rahmen des Möglichen Rechnung tragen». Der Gegenvor-
schlag entspricht aber der gleichen rückschrittlichen
Grundhaltung, wie sie die Initianten und Initiantinnen vertre-
ten. Auf Seite 26 der Botschaft hält der Bundesrat fest, dass
bei Annahme des Gegenvorschlages eine Fristenlösung bei
Schwangerschaftsabbruch nicht mehr möglich wäre, weil
nicht gleichrangige Werte und Rechte zweier Menschenle-
ben gegeneinander abgewogen würden. Dabei stellt sich
der Bundesrat um 180 Grad gegen die Expertenkommission
für die Vorbereitung'einer Totalrevision der Verfassung, die
in ihrem Bericht auf Seite 37 explizit festhält, dass diese
Formulierung keine ein für allemal gültigen Lösungen vor-
wegnehmen würde. Sauer aufgestossen ist mir dabei, dass
der Bundesrat ausgerechnet mit der patriarchalischen
Anrede «jedermann» als Beginn seines Vorschlages ver-
sucht, die Frauen um ein ihnen zustehendes Selbstbestim-
mungsrecht zu bringen. Jede Frau sollte schon aus diesem
Grunde den Gegenvorschlag ablehnen.
Unsere Fraktion setzt ihre ganze Kraft ein, um allen Men-
schen das Recht auf Leben zu ermöglichen. Es gibt zahllose
Möglichkeiten, wo Sie Ihr Bekenntnis zum «Recht auf
Leben» ablegen können, und mit «Leben» meinen wir nicht
nur ein physisches Überleben, sondern ein menschenwürdi-
ges Leben.
Die Initianten und Initiantinnen verlangen ein Recht auf
Leben. Dabei wird unser Leben und dasjenige unserer Kin-
der immer mehr bedroht durch immer mehr Beton, mehr
Strassen, AKWs und Atomraketen. Bunker garantieren
bestenfalls unser «Über»leben. Wir wollen auch ein «Recht
auf Leben», aber ein ehrliches und klares, d. h. Umwelt-
schutzgesetze, Sicherung des Friedens und Rüstungsab-
bau, menschenfreundlichere Wohnungen, humane Arbeits-
plätze für alle und ein soziales Netz, das alle vor materieller
Not bewahrt, Bekämpfung von Hunger und Elend in der
Dritten Welt. Noch in dieser Session können Sie erste kon-
krete Schritte tun, indem Sie zum Beispiel bei den Spar-
massnahmen den Antrag des Bundesrates auf Kürzung der
Entwicklungshilfe ablehnen. Oder Sie können durch eine
offene Asylpolitik Verfolgten zu eben diesem Recht verhel-
fen. Und wenn Sie diesbezüglich etwas für unsere Kinder
und Mütter tun wollen, dann setzen Sie sich mit Nachdruck
für die demnächst zur Abstimmung kommende Initiative
zum Schutz der Mutterschaft ein.
Es gibt wirklich unzählige Gelegenheiten, sich für das Recht
auf Leben einzusetzen. Aber weder die vorliegende Initiative
noch der Gegenvorschlag sind taugliche Mittel dazu.
Ich bitte Sie deshalb nochmals im Namen unserer Fraktion,
beide abzulehnen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.45 Uhr
La séance est levée à 19 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Recht auf Leben. Volksinitiative
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.019
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.05.1984 - 15:30
Date
Data
Seite
604-612
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Pagina
Ref. No
20 012 491
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