- März 1983
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Interpellation Dirren
c'est-à-dire au stade des projets dans le cas des construc-
tions, le montant des dépenses ne peut cependant être fixé
qu'approximativement et non pas en détail, si tant est que
la flexibilité souhaitée dans l'exécution des projets de
construction doit être respectée. Le compte final seulement
peut indiquer, de manière obligatoire et précise, les
dépenses faites par le maître de l'ouvrage cantonal et justi-
fiant une subvention. Aussi des différences finissent tou-
jours par surgir dans la pratique, entre la subvention allouée
en fonction des principes établis et le montant payé en défi-
nitive. Dans le cadre du droit en vigueur, nous nous atta-
cherons donc particulièrement, en recourant à la CUS, à
limiter autant que faire se peut les réductions majeures des
subventions lors de l'examen du compte final, et ce en
aménageant la procédure d'octroi en conséquence. La pos-
sibilité de voir surgir ce genre de différences ne pourrait
cependant être éliminée complètement que moyennant
modification du système de subventionnement (p. ex. en
appliquant un taux forfaitaire de la prestation fédérale, par
place d'étude notamment). Nous sommes prêts à examiner
une révision de la LAU dans ce sens.
- Il est évident que les cantons et la Confédération doivent
répartir entre eux, dans un esprit de solidarité et de
confiance, les charges universitaires considérables aux-
quelles il s'agit de faire face dans l'intérêt du pays et en par-
ticulier de nos jeunes. La responsabilité que nous assu-
mons de gérer aussi rationnellement et économiquement
que possible les fonds publics limités à disposition nous
oblige cependant à en contrôler l'usage soigneusement. Il
n'est guère nécessaire de souligner que la Confédération
ne saurait subventionner des dépenses contraires à l'objet
des subventions et aux principes d'économie budgétaire.
Nous espérons que dans ce domaine, la collaboration avec
les bénéficiaires cantonaux de subventions, dont les inté-
rêts recouvrent sur le fond les nôtres, évoluera de manière
positive, notamment pour éviter les débordements bureau-
cratiques.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion
offensichtliche Mehrheit
#ST# 82.953
Interpellation Dirren
Klärschlamm und Kehrichtschlacken.
Wiederverwendung
Boues d'épuration et déchets solides.
Réutilisation.
Wortlaut der Interpellation vom 17. Dezember 1982
Die täglich zunehmenden Quantitäten von nichtverwendba-
ren Abfallstoffen aus Verbrennungs- und Kläranlagen
beschäftigen unser Umweltschutzdenken. Das Umweltbe-
wusstsein allein genügt jedoch nicht, sondern es müssen
auch die technischen Voraussetzungen für die Wiederver-
wendung geprüft und geschaffen werden.
Durch die Klärschlammverordnung ist die Deponie dieser
Abfälle sehr stark eingeschränkt. Der Bundesrat wird
ersucht, nachfolgende Punkte zu prüfen und Bericht zu
erstatten:
- Eine umfassende Information oder einen Kurzbericht,
der das Verhalten dieser Abfallmaterialien, die Besonderheit
bei der Verwendung, zum Beispiel im Strassenbau oder
andere Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Klär-
schlamm und Kehrichtschlacken, aufzeigt.
- Eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Ver-
brennungs- und möglichen Aufbereitungsanlagen, der For-
schung und den zuständigen Bundesämtern anzuordnen.
- Entsprechende einfache Normen zu schaffen, die zu
einer Wiederverwendung animieren und allenfalls durch die
öffentliche Hand finanziell unterstützt werden können.
- Eventuell die notwendigen Forschungsaufträge zu ertei-
len.
Texte de l'interpellation du 17 décembre 1982
Les quantités toujours croissantes de déchets non utilisa-
bles provenant des usines d'incinération et des stations
d'épuration nous préoccupent quant à leurs effets sur la
protection de l'environnement. Cependant, il ne suffit pas
d'être conscient des problèmes de l'environnement; il faut
examiner et créer le conditions techniques nécessaires à la
réutilisation des déchets.
La possibilité de déposer ces déchets dans des décharges
a été très fortement restreinte par l'ordonnance sur les
boues d'épuration. Le Conseil fédéral est prié d'examiner
les questions suivantes et de faire rapport sur celles-ci, à
savoir
- De rédiger un exposé circonstancié ou un bref compte
rendu montrant le comportement de ces déchets, les parti-
cularités que présente leur emploi, par exemple dans la
construction de routes, ou d'autres possibilités de réutiliser
les boues d'épuration et les déchets solides.
- D'ordonner que s'établisse une collaboration entre les
organismes responsables des usines d'incinération et
autres moyens de traitement des déchets, les instituts de
recherche et les offices fédéraux compétents.
- De créer à ce sujet des normes simples qui incitent à la
réutilisation et qui permettent aux pouvoirs publics d'accor-
der le cas échéant une aide financière.
- De confier éventuellement des mandats de recherche,
lorsque cela se révèle nécessaire.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
eine schriftliche Stellungnahme.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Verwertung des Klärschlammes ist durch die Klär-
schlammverordnung vom 8. April 1981 geregelt. Unter den
Entsorgungsmöglichkeiten hat die landwirtschaftliche Ver-
wertung Vorrang. Grundlage der Verordnung waren umfas-
sende wissenschaftliche Untersuchungen und technische
Kenntnisse über die Hygienisierung, Schadstoffbegren-
zung, Düngerwirkung und praktische Anwendung des Klär-
schlammes. Die wissenschaftlichen Abklärungen liefen und
finden ihren Fortgang im Rahmen des internationalen
COST-Programmes 68 (Coopération européenne dans le
domaine de la recherche scientifique et technique), des
Nationalfonds und gezielter Forschungsprojekte, die vom
Bundesamt für Umweltschutz vergeben werden. Fachlitera-
tur und Übersichtswerke über die Klärschlammverwertung
liegen vor.
Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, der
Kanton Zürich und das Bundesamt für Umweltschutz klär-
ten zwischen 1970 und 1975 wissenschaftlich und in gross-
technischen Versuchen ab, ob Kehrichtschlacke sich als
Einbaumaterial für den Strassenbau eignet. Die Ergebnisse
zeigten, dass dies der Fall ist. Seit 1975 bestehen erste
Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfach-
leute (VSS) über die Verwendung von aufbereiteter Keh-
richtschlacke. Das Bundesamt für Strassenbau und der
VSS arbeiten zurzeit an einer Verfeinerung dieser Richtli-
nien, insbesondere im Bereich der Einbautechnik. In ver-
schiedenen Kantonen, wie zum Beispiel in Zürich, St. Gal-
len, Thurgau, Graubünden und Genf wird die aufbereitete
Kehrichtschlacke im Strassenbau teilweise bereits einge-
setzt.
Die Verwertung von Kehrichtschlacke erfolgt noch in zu
geringem Ausmass. Der Entscheid, ob Kehrichtschlacke für
den Strassenbau aufbereitet werden soll, liegt bei den
regionalen und kantonalen Behörden bzw. bei den Körper-
Pétitions et plaintes
554
N 18 mars 1983
schatten, die Kehrichtverbrennungsanlagen betreiben. Über
die Verwendung im Strassenbau entscheiden die Strassen-
bauämter. Die wissenschaftlichen Kenntnisse, die techni-
schen Erfahrungen und vor allem auch die erwarteten Vor-
teile aus der Sicht des Gewässerschutzes und der Abfall-
verwertung rechtfertigen aber eine derartige Verwertung
der Kehrichtschlacke.
Fachpublikationen über die Schlacken- und Klärschlamm-
verwertung können beim Bundesamt für Umweltschutz ein-
gesehen werden. Fragen zur Schlackeverwertung, die noch
nicht abschliessend beantwortet sind, wie z. B. Korrosions-
probleme an Metall- und Betonleitungen, werden anhand
von Anwendungsbeispielen überprüft. Zudem erfolgt auch
über die Landesgrenzen hinaus ein Erfahrungsaustausch,
hat doch die Schlackenverwertung in Ländern mit zusätzli-
chem grossem Schlackenanfall aus thermischen Kraftwer-
ken eine noch viel grössere Bedeutung als in der Schweiz.
Präsident: Herr Dirren erklärt sich teilweise befriedigt und
verzichtet auf Diskussion.
Herr Rubi wünscht das Wort zu einer persönlichen Erklä-
rung.
Rubi: Was hier dargeboten wird, möchte ich schlechthin als
Skandal bezeichnen! Es scheint nicht entscheidend, wenn
hier darüber befunden wird, ob ein Vorstoss bedeutungs-
voll ist oder nicht. Es ist entscheidend, aus welcher
«Küche» der Vorstoss kommt. In diesem Fall wird die Dis-
kussion abgelehnt. Nur wenn er aus der richtigen «Küche»
kommt, wird Diskussion beschlossen. Das ist ein völlig
unseriöses Vorgehen.
#ST# Petitionen und Gesuche
Petitions et plaintes
82.252
Gutweniger Oskar, Zürich. Strafklage gegen Mitglieder
des Nationalrates und des Ständerates sowie gegen
Bundesrichter
Plaintes pénales contre des membres
des Chambres et des juges du Tribunal fédéral
Herr Duboule unterbreitet namens der Petitions- und
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen
Bericht:
- Oskar Gutweniger reichte im Jahre 1977 bei der
Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates
eine Aufsichtsbeschwerde ein, in der er sich dagegen
wehrte, dass er von den Gerichten in bezug auf einen
bestimmten Komplex von Rechtsstreitigkeiten prozessunfä-
hig erklärt wurde. Die Kommission prüfte das Begehren und
beschloss, ihm keine Folge zu geben. Auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch trat die Kommission nicht ein.
Im März 1980 gelangte H. Gutweniger mit einer zweiten Ein-
gabe an die GPK. Diese prüfte das Begehren unter dem
Gesichtspunkt von Artikel 21 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege und stellte fest, dass
die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen des geltenden
Rechts keine ungleiche Verweigerung des Zugangs des
Bürgers zu den Gerichten darstellt. Es liege auch keine
Gesetzeslücke vor, die dadurch geschlossen werden
müsste, dass dem Prozessunfähigen in jedem Fall ein Bei-
stand beigegeben werden müsste.
Die Kommission gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
- Mit Schreiben vom 8. und 17. März 1982 reichte Gutweni-
ger Strafklage gegen die Nationalräte Barchi, Frau Blunschy
und Frau Lang sowie gegen Herrn Ständerat Aubert wegen
Amtsmissbrauchs ein (Art. 312 des Strafgesetzbuches,
StGB).
Er wirft den ehemaligen Mitgliedern der GPK vor, sie hätten
die ihnen obliegenden Aufsichtskompetenzen missbraucht,
als sie seine Aufsichtseingabe betreffend das Bundesge-
richt ablehnten, «ohne überhaupt den Aspekt der gerügten
Rechtsverweigerung bzw. die Verletzung fundamentaler
Rechtsgrundsätze je zur Sprache gebracht zu haben ...».
Damit hätten sie anderen Zwecken als der Wahrheitsfin-
dung gedient.
Am 3. August 1982 richtete Herr Gutweniger 35 Feststel-
lungsklagen an das Finanzdepartement, die er zugleich als
Strafklagen wegen Amtsmissbrauchs gegen zahlreiche
Bundesrichter bezeichnete.
- Die Petitions- und Gewährleistungskommission des
Nationalrates und die Petitionskommission des Ständerates
prüften die Eingaben des Gesuchstellers am 1. bzw. am
- September 1982.
Sie kamen zum Schluss, dass die Eingaben offensichtlich
unhaltbar sind und beschlossen, den Strafklagen keine
Folge zu gehen. Mit Schreiben vom 30. November 1982 teil-
ten die Kommissionspräsidenten diesen Entscheid dem
Gesuchsteller mit (Art. 40 Abs. 3 Geschäftsreglement des
Nationalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Stän-
derates).
Am 6. Dezember 1982 beschwerte sich Oskar Gutweniger
über die Art der Erledigung seiner Eingaben. Er verlangt,
dass die Räte die Abweisung seiner Strafklagen ausführlich
begründen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1982 hat Herr Gutweniger die
Strafanzeige gegen Frau Lang zurückgezogen. Gleichzeitig
reichte er eine Strafklage gegen den Kommissionspräsiden-
ten wegen Amtsmissbrauchs ein. Er wirft Herrn Nationalrat
Oester vor, die Strafanzeigen nicht ordnungsgemäss der
Kommission unterbreitet zu haben.
Die Kommission hat am 7. Februar 1983 die Eingaben des
Gesuchstellers geprüft. Herr Oester und Frau Blunschy tra-
ten in den Ausstand; Herr Barchi hatte sich für die Kommis-
sionssitzung entschuldigen lassen.
- Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgeset-
zes bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des Natio-
nal- oder des Ständerates und von durch die Bundesver-
sammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistrats-
personen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre
amtliche Tätigkeit beziehen, einer Ermächtigung der eidge-
nössischen Räte.
Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe-
bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats-
personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei-
stungskommission bzw. der Petitionskommission unterbrei-
tet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Natio-
nalrates; Art. 38 Abs. 4 Geschäftsreglement des Ständera-
tes).
Die vorberatende Kommission hat zu prüfen, ob eine Straf-
untersuchung geboten oder angezeigt ist und dem Rat
Antrag zu stellen. Kommt sie zum Schluss, dass die Vor-
würfe offensichtlich unbegründet sind, kann sie von sich
aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen der
Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgespro-
chen werden, hat die Bundesversammlung zu entscheiden,
ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun ist.
- Amtsmissbrauch begehen Mitglieder einer Behörde oder
Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder
einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf-
fen oder einem Dritten einen Nachteil zuzufügen. Die Kom-
mission konnte in den Eingaben Gutwenigers keine
Anhaltspunkte für die Annahme finden, die angeschuldigten
Ratsmitglieder und Bundesrichter hätten bewusst Recht
gebeugt. Der Gesuchsteller kann nicht beweisen oder
glaubhaft machen, dass die kritisierten Entscheide objektiv
unhaltbar sind und dass die Bundesrichter bzw. die Mitglie-
der der Geschäftsprüfungskommission vorsätzlich falsch
urteilten.
Die Tatsache, dass die Entscheide des Bundesgerichtes
und der Geschäftsprüfungskommission anders ausfielen,
als er es erwartet hatte, ist kein Grund für die Einleitung
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Dirren Klärschlamm und Kehrichtschlacken. Wiederverwendung
Interpellation Dirren Boues d'épuration et déchets solides. Réutilisation.
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.953
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
553-554
Page
Pagina
Ref. No
20 011 363
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