- Dezember 1982 N1819
Interpellation Crevoisier
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Beim Cadmium, das in Metallagerstätten mit Zink, Kupfer
oder Bleierzen vorkommt, handelt es sich nicht um ein
essentielles Element. Hingegen ist es schon in Spuren aus-
serordentlich giftig. Die WHO gibt als Grenzwert für die
wöchentliche Aufnahme 400 bis 500 (ig an. Durchschnittlich
nimmt der Mensch 200 bis 400 |ig Cd/Woche ein. Die
Grenzwerte betragen bei Trinkwasser 0,006 ppm, für Nah-
rungsmittel 0,05 bis 0,1 ppm.
Es ist bekannt, dass insbesondere Nierenschädigungen
und Störungen des Proteinstoffwechsels und schliesslich,
bei höheren Dosen, Mineralstpffwechselstörungen als
Überdosierungsfolgen auftreten. Üblicherweise werden um
75 Prozent des anfallenden Klärschlammes in der Landwirt-
schaft und den Gemüse- und Blumengärtnereien verwertet.
So wird das Cadmium aus flüssigen Abfällen in Klär-
schlamm auf den Boden gebracht. Auf ähnliche Weise
gelangt das Schwermetall aus den etwa 5 Prozent der
Abfälle, die kompostiert werden, wieder auf die wirtschaft-
lich genützten Flächen. Der Cadmiumgehalt im Kompost
und Klärschlamm stellt die an sich sinnvolle Abfallverwer-
tung im Pflanzenbau in Frage.
Der grösste Teil unserer Abfälle (etwa 75 Prozent) wird in
Kehrichtverbrennungsanlagen gebracht. Wegen des tiefen
Siedepunktes von Cadmium (765° C) gelangt das Schwer-
metall mit den Abgasen in die Atmosphäre und mit dem
Regen in den Boden. Da der Verbrauch von Cadmium welt-
weit von Jahr zu Jahr zugenommen hat, muss theoretisch
gefolgert werden, dass die Konzentration dieses giftigen
Metalles in Nahrungsmitteln und Böden zugenommen hat.
Nur die Einschränkung des Verbrauchs gewährleistet eine
Gefahrenverminderung für den Menschen. Bekannt ist die
Substitution durch harmlose Metalle in Pigmenten und als
Stabilisator in Kunststoffen. Fraglich ist, ob eine Wirkung
mit fiskalischen Massnahmen erreichbar ist. Denkbar sind
gesetzliche Bestimmungen über die Verwendung von Cad-
mium. Schliesslich kann über Vorschriften, Akkumulatoren
dem Verkäufer zurückzugeben, einiges erreicht werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Nach neuesten Erhebungen des Bundesamtes für Umwelt-
schutz werden in die Schweiz pro Jahr etwa 100 Tonnen
Cadmium für spezifische Anwendungen importiert. Weitere
rund 30 Tonnen gelangen als unbeabsichtigter Begleitstoff
in anderen Produkten und als atmosphärischer Import in
unser Land.
- Durch Klärschlamm und Kompost gelangen pro Jahr je
rund 1 Tonne Cadmium auf landwirtschaftliche Böden.
Gemäss Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 kontrol-
liert die Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrikultur-
chemie und Umwelthygiene Liebefeld/Bern (FAC) perio-
disch die Klärschlämme, die zur Verwertung abgegeben
werden, auf ihre Gehalte an Cd und anderen Schwermetal-
len, um zu verhindern, dass landwirtschaftlich genutzte
Böden unverantwortbar mit Schwermetallen belastet wer-
den. Der Klärschlamm wird heute auf eine landwirtschaftli-
che Nutzfläche von etwa 50 000 Hektaren ausgebracht. Der
Kompost geht überwiegend in die Rebgebiete, und zwar auf
eine Nutzfläche von einigen wenigen 1000 Hektaren.
- Die Cadmiumemissionen der KVAs in der Schweiz wer-
den heute auf 2 bis 3 Tonnen/Jahr geschätzt. Je nach
Grosse und Verbrennungsgut der KVAs sowie je nach Art
der Rauchgasreinigung weichen die Emissionen der ver-
schiedenen KVAs relativ stark voneinander ab.
- Heute wird für den maximalen Cadmium-Totalgehalt des
Bodens international ein provisorischer Richtwert von
3 mg/kg trockenen Bodens angenommen. Dieser Wert ist
abgestützt auf massig belastbare Böden.
Für frisches Obst und Gemüse empfiehlt das Bundesamt
für Gesundheitswesen den Kantonen eine zulässige
Höchstkonzentration von 0,1 mg Cadmium/kg Frischge-
wicht.
- Aufgrund bestehender Gesetze (Giftgesetz, Lebensmit-
telgesetz, Gewässerschutzgesetz, Kranken- und Unfallver-
sicherungsgesetz usw.) wird versucht, durch technische
und organisatorische Massnahmen das verwendete Cad-
mium von Mensch und Umwelt fernzuhalten. Eine ganzheit-
liche Regelung, die auch eine Ursachenbekämpfung im
Sinne einer Einschränkung der Anwendungen von Cad-
mium erlaubt, wird voraussichtlich mit dem zurzeit in den
eidgenössischen Räten behandelten Umweltschutzgesetz
möglich. Ungeachtet des teilweise fehlenden gesetzlichen
Auftrages bemüht sich das Bundesamt für Umweltschutz
seit einem Jahr gemeinsam mit Industrie und Handel, die
Verwendung von Cadmium in kritischen Bereichen einzu-
schränken. Diese Bemühungen waren in Einzelfällen bereits
erfolgreich.
- Der Schutz des Bodens, aus dem direkt oder indirekt ein
Grossteil unserer Nahrung stammt, ist eine der vordringli-
chen Aufgaben. Die vom Interpellanten genannten For-
schungsarbeiten nehmen für die Grundlagenerarbeitung
eine wichtige Stellung ein. Solche Arbeiten sind seit mehre-
ren Jahren vor allem in landwirtschaftlichen Forschungsan-
stalten des Bundes im Gange und haben zum Ziel, unseren
schweizerischen Verhältnissen angepasste Bodenricht-
werte festzulegen. Diese Werte sollen langfristig verhin-
dern, dass die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigt wird, dass
Ertragseinbussen bei Pflanzen auftreten und dass mehr
Schwermetalle aus dem Boden in die Nahrungskette gelan-
gen, als dies für den Konsumenten verantwortbar ist.
Aufgrund des heutigen Wissens können bereits vorläufige
Richtwerte für den Höchstgehalt an Schwermetallen im
Boden festgelegt werden. Zur Überprüfung der internatio-
nal gebräuchlichen Richtwerte für Schwermetalle im Boden
sowie zur Ermittlung der tatsächlichen Bodenbelastung an
ausgewählten Messstellen sind trotzdem weitere Arbeiten
notwendig.
Der Bundesrat ist in Anbetracht der besonderen Bedeutung
der Schwermetallbelastung des Bodens der Ansicht, dass
auf die Forschung in den vom Interpellanten genannten
Gebieten vermehrt Gewicht gelegt werden sollte.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
Dagegen 19 Stimmen
Präsident: Der Interpellant erklärt sich teilweise befriedigt.
#ST# 82.562
Interpellation Crevoisier
Enteignung von Produktionsmitteln
Expropriation de moyens de production
Wortlaut der Interpellation vom 6. Oktober 1982
In der gegenwärtigen Wirtschaftskrise werden namentlich in
ländlichen Gegenden zahlreiche Werkstätten geschlossen
und damit Hunderte von Arbeitsplätzen aufgehoben. Die
Werkstattgebäude und häufig auch die darin befindlichen
Maschinen bleiben in den meisten Fällen unbenutzt, weil
ihre Eigentümer sie nicht oder nur zu einem Preis verkaufen
wollen, der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert
steht. Genau gleich verhält es sich mit einigen sehr grossen
Grundstücken, die mehrere Firmen als übertriebene
Reserve erworben haben.
Wir fragen deshalb den Bundesrat:
- Wie weit können die Kantone und Gemeinden für solche
Produktionsmittel (Grundstücke, Gebäude, Maschinen), an
Interpellation Loretan
1820
N 17 décembre 1982
denen sie ein offensichtliches Interesse haben, ein Enteig-
nungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930
über die Enteignung ableiten?
2. Ist er für den Fall, dass für ein solches Enteignungsrecht
ein besonderes Gesetz erforderlich ist, bereit, so rasch wie
möglich die Vorarbeiten dazu einzuleiten?
Texte de l'interpellation du 6 octobre 1982
Dans la crise économique actuelle, on assiste, dans les
régions rurales notamment, à la fermeture de nombreux
ateliers et, par voie de conséquence, à la suppression de
centaines de postes de travail. Les bâtiments et parfois les
machines qu'ils abritent restent dans la plupart des cas
inemployés, soit que leurs propriétaires refusent de les ven-
dre, soit qu'ils en exigent un prix hors de proportion avec
leur valeur effective. Il en va de même avec certaines
réserves excessives de terrains constituées par plusieurs
entreprises.
Nous demandons donc au Conseil fédéral:
- Dans quelle mesure le droit à l'expropriation par les can-
tons et les communes de ces moyens de production (ter-
rains, bâtiments et machines) pourrait découler de la loi
fédérale sur l'expropriation du 20 juin 1930, étant donné
l'intérêt public évident d'une telle mesure?
- Si un tel droit d'expropriation dépendait d'une loi fédé-
rale qui resterait à édicter, le Conseil fédéral serait-il prêt à
mettre celle-ci en chantier dans les meilleurs délais?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Dafflon, Herc-
zog, Magnin, Mascarin (5)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
ad ch. 1 : La loi fédérale sur l'expropriation ne donne en la
matière aucune compétence aux cantons et aux com-
munes.
La loi n'a trait qu'à l'expropriation de travaux qui sont dans
l'intérêt de la Confédération ou d'une partie considérable
du pays, ainsi qu'à d'autres buts d'intérêt public reconnus
par une loi fédérale.
Le droit fédéral ne prescrit pas l'utilisation de bâtiments et
de machines et ne peut non plus servir de base à une
expropriation y relative. En outre, ni les ateliers ni les
machines mentionnés dans l'interpellation ne sont dans
l'intérêt de la Confédération ou d'une grande partie du
pays.
ad ch. 2: Tant que le but de l'expropriation ne vise pas un
domaine que la constitution fédérale attribue exclusivement
à la Confédération, les cantons n'ont besoin d'aucune habi-
litation figurant dans une loi fédérale pour procéder à
l'adoption de lois sur l'expropriation. C'est le cas ici.
La législation cantonale devrait pourtant pouvoir se baser
sur un intérêt public suffisant et respecter le principe de la
proportionnalité. A ce sujet, l'interpellation laisse planer
quelques doutes. De plus, la liberté du commerce et de
l'industrie risquerait éventuellement d'être violée au cas où
des moyens de production ne seraient pas définitivement,
mais provisoirement inemployés.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion 25 Stimmen
Dagegen 33 Stimmen
Präsident: Der Interpellant erklärt sich nicht befriedigt.
#ST# 82.339
Interpellation Loretan
Entlassung aus der Wehrpflicht.
Persönliche Waffe
Libération du service militaire.
Arme personnelle
Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1982
Ich ersuche den Bundesrat im Interesse der Sicherstellung
des ausserdienstlichen Schiesswesens um die Beantwor-
tung der folgenden Fragen:
- Welche gesetzgeberischen und/oder administrativen
Vorkehren gedenkt der Bundesrat zu treffen, um zu
gewährleisten, dass den aus der Wehrpflicht entlassenen
Angehörigen der Armee weiterhin die persönliche Waffe
bzw. eine Handfeuerwaffe überlassen werden kann?
- Inwiefern wirkt sich der Zeitplan für die Beschaffung
eines neuen Sturmgewehrs auf die zu ergreifenden Mass-
nahmen aus?
- Unter welchen Umständen könnte eine Abgabe des
Sturmgewehrs 57 als Einzelschusswaffe zu Eigentum in
Frage kommen?
Texte de l'interpellation du 4 mars 1982
J'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions sui-
vantes concernant le tir hors du service:
- Quelles mesures législatives et/ou administratives le
Conseil fédéral se propose-t-il de prendre afin de garantir
aux militaires libérés du service qu'ils pourront continuer à
garder leur arme personnelle ou une autre arme à feu porta-
tive?
- Quelle influence le programme d'acquisition d'un nou-
veau fusil d'assaut a-t-il sur les mesures à prendre?
- A quelles conditions la remise, en propriété, du fusil
d'assaut 57 comme arme tirant coup par coup pourrait-elle
être envisagée?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, Couche-
pin, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Bern, Friedrich, Füeg,
Hunziker, Lüchinger, Meier Kaspar, Messmer, Nef, Ribi,
Rüegg, Schwarz, Spreng, Steinegger, Stucky, Villiger,
Weber-Schwyz, Wyss (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Artikel 18 Absatz 3 der Bundesverfassung legt fest, dass
die Waffe unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzu-
stellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes
bleibt, gemeint ist zu Eigentum (wie es die frühere Fassung
von Art. 94 der Militärorganisation bestimmte). Durch eine
Abänderung von Artikel 94 Absatz 1 MO wurde dem Bun-
desrat 1967 die Kompetenz eingeräumt, die persönliche
Waffe dem Wehrmann auch nur leihweise zu überlassen.
Sturmgewehr und Pistole (Modell 75) werden denn auch
nur noch leihweise abgegeben. Wie der Bundesrat in der
Antwort auf die Einfachen Anfragen Meier Kaspar und Bar-
ras vom 15. Dezember 1980 ausführte, kann überdies der
Karabiner 31 nur noch einige Jahre an Schützen abgegeben
werden, die zudem gewisse, bisher nicht erforderliche Vor-
aussetzungen zu erfüllen haben; nachher werde es in kei-
nem Fall mehr möglich sein, den aus der Wehrpflicht entlas-
senen Wehrmännern kostenlos eine Handfeuerwaffe zu
überlassen.
- Das neue Sturmgewehr soll ab 1990 zur Truppe kom-
men. So lange wird indessen der heutige Vorrat an Karabi-
nern 31 nicht ausreichen. Überzählige Sturmgewehre 57
dürfte es erstmals nach der Einführung der neuen Hand-
feuerwaffe geben.
Fazit: Während einigen Jahren wird keine Möglichkeit
bestehen, dass der Bund seiner verfassungsmässigen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Crevoisier Enteignung von Produktionsmitteln
Interpellation Crevoisier Expropriation de moyens de production
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.562
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.12.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1819-1820
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20 011 078
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