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CH_VB_001Ch Vb17 déc. 1982Ouvrir la source →
Interpellation Augsburger 181017 décembre 1982 Und dort wo trotzdem eine Rückerstattung möglich ist, erfolgt sie ohne Verzinsung und nach beträchtlichen admi- nistrativen Bemühungen. Wir fragen deshalb den Bundesrat:
Ist er nicht auch der Meinung, dass möglichst viele steuerehrliche Kunden des Finanzplatzes Schweiz aus anderen Ländern von der Rückerstattung der Verrech- nungssteuer, welche ja als sogenannte Defraudations- steuer gegen die Steuerhinterziehung konzipiert ist, sollten profitieren können?
Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Konkurrenzfähig- keit des Finanzplatzes Schweiz - welcher indirekt einen ganz wesentlichen Beitrag an die binnenländische Wirt- schaft leistet - durch den vermehrten Abschluss von Dop- pelbesteuerungsabkommen zu verbessern?
Wie beurteilt der Bundesrat die Situation, dass die Bun- desrepublik und Grossbritannien mit 48 bzw. 73 Staaten über ein Doppelbesteuerungsabkommen verfügen, die exportorientierte Schweiz mit ihrem wichtigen internationa- len Finanzplatz sich aber lediglich auf solche Doppelbe- steuerungsabkommen mit 26 Staaten stützen kann? Erach- tet der Bundesrat dies nicht auch als ernsthaften Mangel?
Glaubt der Bundesrat nicht auch, dass seine Bemühun- gen im Bereiche der Aussenwirtschaft und Handelsdiploma- tie relativiert sind, wenn im bilateralen Bereich neben allen ändern Übereinkommen nicht auch noch Doppelbesteue- rungsabkommen als fiskalrechtliche Basis für befriedigende Handels- und Finanzbeziehungen abgeschlossen werden?
Welche Doppelbesteuerungsabkommen will der Bundes- rat in erster Priorität in den kommenden vier Jahren in Angriff nehmen? Texte de l'interpellation du 5 octobre 1982 La Suisse a certes conclu des accords de double imposi- tion avec les principaux pays industriels de l'OCDE, mais aucun par contre avec les pays exportateurs de pétrole, pourtant en plein développement, ni avec les pays d'Améri- que du Sud. Dans les cas où un remboursement d'impôt est possible malgré tout, aucun intérêt n'est octroyé et la procédure est entravée par des difficultés administratives considérables. Nous posons donc au Conseil fédéral les questions sui- vantes:
Ne pense-t-il pas qu'il faille faire profiter le plus grand nombre possible de clients de la place financière suisse, qui s'acquittent honnêtement de leurs impôts, du rembour- sement de l'impôt anticipé, lequel n'est en fait qu'un moyen conçu pour prévenir l'évasion fiscale?
Estime-t-il possible d'augmenter l'attrait de la place financière suisse - qui fournit un apport indirect mais essentiel à l'économie du pays - en concluant davantage de conventions de double imposition?
Comment juge-t-il le fait que l'Allemagne fédérale et la Grande-Bretagne ont conclu respectivement 48 et 73 accords de double imposition, alors que la Suisse, qui dépend étroitement des exportations et du bon fonctionne- ment de ses institutions financières, n'en a conclu que 26? N'estime-t-il pas qu'il y a là une grave lacune?
Ne croit-il pas que ses efforts dans les domaines des rapports économiques avec l'extérieur et de la diplomatie commerciale risquent de manquer d'efficacité si les accords bilatéraux ne s'accompagnent pas de conventions de double imposition, qui seules peuvent fournir une base fiscale suffisante à des rapports commerciaux et financiers satisfaisants?
Quels accords de double imposition entend-il conclure en priorité ces prochaines années? Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Blocher, Eisen- ring, Fischer-Weinfelden, Fischer-Hägglingen, Frei-Romans- horn, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Ogi, Räz, Roth, Rutishauser, Schnyder-Bern (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Quellenbesteuerung des Ertrages ist ein weltweit gängi- ges Fiskalinstrument. Die Schweiz nimmt allerdings mit ihrem Verrechnungssteuersatz von 35 Prozent auf den Erträgen von Aktien, Obligationen und Bankguthaben inter- national unter allen bedeutenden Finanzplätzen eine Spit- zenstellung ein. Und zwar nicht nur im Vergleich mit einigen exotischen Finanzzentren, sondern gerade auch im Verhält- nis zu den wichtigsten Konkurrenzplätzen. Der hohe Ver- rechnungssteuersatz wird politisch damit begründet, dass ja für steuerehrliche Kunden - darum auch der Name der Steuer - im Rahmen des ordentlichen Fiskalverfahrens eine «Verrechnung» bzw. Vergütung erfolgt. Dieser hohe Ver- rechnungssteuersatz trifft nun aber vor allem Kunden aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungs- abkommen abgeschlossen hat. Da unter diesen Vorausset- zungen kein Anspruch auf die Rückforderung der schweize- rischen Quellensteuer besteht, vermindert sich der markt- mässige Ertrag ihres bei uns angelegten Kapitals unwieder- bringlich um 35 Prozent. Eine «Verrechnung» im Sinne des Wortes kann damit nicht erfolgen. Weil die Schweiz lediglich mit 26 Ländern über ein Doppel- besteuerungsabkommen verfügt, die Kunden bundesdeut- scher Banken hingegen von 49 und jene englischer Banken gar von 73 Abkommen profitieren können, diskriminiert die Verrechnungssteuer und das Fehlen entsprechender Dop- pelbesteuerungsabkommen nicht nur einzelne Kunden, sondern engt auch den Markt für die auf dem Finanzplatz Schweiz operierenden Banken ein. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
In erster Linie soll die Verrechnungssteuer den inländi- schen Empfänger veranlassen, die steuerbaren Einkünfte und Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, bei den direkten Steuern ordnungsgemäss anzugeben. Für diesen Hauptfall bedeutet die Verrechnungssteuer eine blosse steuertechnische Massnahme zur Förderung der Steuer- ehrlichkeit und wird dem steuerehrlichen Inländer in vollem Umfange zurückerstattet. In zweiter Linie will die Verrechnungssteuer den inländi- schen Defraudanten und grundsätzlich auch den Ausländer definitiv belasten, indem diesen ein Recht auf Rückerstat- tung verweigert wird. Hier stellt die Verrechnungssteuer eine echte Steuer dar. Auf diesem Wege soll der Ausländer, der unsere Institutionen benützt, zu einem Beitrag verhalten werden. Eine teilweise oder volle Erstattung an den Auslän- der zur Milderung der internationalen Doppelbelastung ist nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mög- lich, das eine Entlastung von den Quellensteuern vorsieht. Die meisten ausländischen Staaten kennen entsprechende Regelungen bei'Kapitalerträgen, die nicht ansässigen Emp- fängern zufliessen. Es trifft indessen zu, dass die Schweiz mit einem Steuersatz von 35 Prozent im Vergleich zu ande- ren Industriestaaten eine Spitzenstellung einnimmt. Auch ist zuzugeben, dass die Stellung von im Ausland ansässi- gen Empfängern schweizerischer Kapitalerträge durch einen vermehrten Abschluss von Doppelbesteuerungsab- kommen verbessert werden könnte. Indessen sollte der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie den Interessen der schweizerischen Wirtschaft und damit auch der schweizerischen Fisci dienen. Die Interes- sen ausländischer Anleger können dabei nur im Rahmen des schweizerischen Gesamtinteresses berücksichtigt wer- den und dürfen nicht Anlass zu einseitigen schweizerischen Konzessionen geben.
Der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen setzt günstige Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des Wirtschaftsverkehrs der Schweiz mit Drittstaaten. Auch kann dadurch die Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz wie auch der gesamten schweizerischen Wirt- schaft verbessert werden. Die Schweiz hat daher mit den wichtigsten Industriestaaten und mit einigen Entwicklungs- ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die Entlastungen
Dezember 1982 N 1811 Interpellation Christinat von den Quellensteuern auf Kapitalerträgen und Lizenzge- bühren vorsehen. Sie ist dabei bemüht, das Entlastungsver- fahren möglichst einfach zu gestalten; hinsichtlich der Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an ausländische Ertragsempfänger müssen aber gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass die Verrechnungssteuer nur den tatsächlich Berechtigten erstattet wird und Missbräuche vermieden werden. Eine Verzinsung der erstatteten Beträge kann nach Artikel 31 Absatz 4 VStG nicht erfolgen. Die Schweiz ist, wenn wirtschaftliche Interessen dies erhei- schen, stets bereit, Verhandlungen über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Die Konzes- sionen, die in einem solchen Abkommen gemacht werden, müssen aber in einem vernünftigen Verhältnis zu den Vor- teilen stehen, die es bietet. Unser Land hält sich dabei an seine in langjähriger Praxis entwickelte und durch die eid- genössischen Räte gutgeheissene Abkommenspolitik, die sich in neuerer Zeit eng an die Lösungen des im Rahmen der OECD ausgearbeiteten Musterabkommens anlehnt. In seiner Botschaft vom 18. April 1973 zum Doppelbesteue- rungsabkommen mit Trinidad und Tobago (BBL 1973 l
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Augsburger Doppelbesteuerungsabkommen Interpellation Augsburger Conventions de double imposition In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.553 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.12.1982 - 08:00 Date Data Seite 1809-1811 Page Pagina Ref. No 20 011 069 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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