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CH_VB_001Ch Vb15 déc. 1983Ouvrir la source →
Motion Günter1830N 15 décembre 1983 setzes von 1940 betreffend die Verwertung von Urheber- rechten auf die Verwertung des Rechtes zur Kabelverbrei- tung an allen durch Radio und Fernsehen gesendeten Wer- ken ausgedehnt. Die Verordnung regelt die Abgrenzungs- frage nicht, und zwar ganz einfach deshalb, weil diese in die Kompetenz des Gesetzgebers fällt. Es ist vorgesehen, das Problem im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtes zu behandeln, die ich heute auch schon angesprochen habe. Bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesetzes werden im .Falle von Streitigkeiten zwischen Kabelverteilern und Ver- wertungsgesellschaften die Gerichte - unter Berücksichti- gung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - entscheiden müssen. Es kommt vor, dass man gelegentlich auf die Gerichtspraxis abstellen muss; wir können nicht wegen jedes Bundesgerichtsentscheides eine Gesetzesän- derung vornehmen. Mme Aubry: Je suis partiellement satisfaite. #ST# 82.320 Motion Oehler Radio und Fernsehen. Weitersenderechte Radio et TV. Droit de retransmission Wortlaut der Motion vom 28. Januar 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zur Änderung und Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu stellen sowie Verhandlungen zur Ände- rung des entsprechenden sogenannten Berner Abkommens aufzunehmen, damit die Weitergabe von Radio- und Fern- sehsendungen über Gemeinschaftsantennen oder ähnliche Einrichtungen nicht mit zusätzlichen Kosten für den Konsu- menten verbunden ist. Kosten für Technik und Unterhalt usw. der für die Weitergabe notwendigen Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen. Texte de la motion du 28 janvier 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et des propositions en vue de réviser et compléter les dispositions légales en la matière; en outre, il est invité à engager des pourparlers dans le dessein de modifier ce qu'il est convenu d'appeler la Convention de Berne, de telle façon que la retransmission d'émissions radiophoniques et télévisées par des antennes collectives ou par d'autres installations ana- logues ne soit pas source de frais supplémentaires pour les consommateurs. Les frais d'équipement technique et d'en- tretien, etc., des installations requises par la retransmission ne sont pas soumis à cette réglementation. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biderbost, Blunschy, Bürer-Walenstadt, Cantieni, Columberg, Dirren, Frei- Romanshorn, Huggenberger, Humbel, Jung, Kaufmann, Kel- ler, Kühne, Landolt, Müller-Luzern, Nussbaumer, Risi- Schwyz, Röthlin, Schärli, Schnider-Luzern, Segmüller, Weber Leo, Wellauer, Ziegler-Solothurn (24) Oehler: Nachdem es sich bei dieser Frage um eine ähnliche Angelegenheit handelt wie bei den drei eben besprochenen Vorstössen und da der Bunderat bereit ist, die Motion in Form eines Postulates anzunehmen, glaube ich, dass sich eine Diskussion erübrigt. Bundesrat Friedrich: Ich muss vor Entgegennahme dieses Vorstosses als Postulat immerhin eine Bemerkung machen, weil sie sich nur auf einen Teil bezieht. Die Motion verlangt die unentgeltliche Weiterverbreitung gesendeter Werke, was eine Änderung der Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst voraussetzen würde. In der erforderlichen Revisionskonferenz wären alle Verbandsstaa- ten dieser Übereinkunft vertreten. Es wäre nach unserer Auffassung unwahrscheinlich, dass von den übrigen Ver- bandsstaaten die Einwilligung zur Revision dieser Überein- kunft erlangt werden könnte. Andererseits gibt Artikel 11 bis Absatz 2 der Berner Übereinkunft den Verbandsländern die Möglichkeit, das ausschliessliche Recht der Urheber, die Weiterverbreitung ihrer Werke mit oder ohne Kabel zu erlau- ben oder zu verbieten, durch ein blosses Recht auf ange- messene Vergütung zu ersetzen. Im Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht, der dem Parlament in dieser Legislaturpe- riode vorgelegt werden soll, wird der Bundesrat mit Bezug auf die Weiterverbreitung mit oder ohne Kabel die in Artikel 11 bis der Übereinkunft gewährten Möglichkeiten ausschöp- fen. Er will sich aber heute noch nicht auf eine bestimmte Lösung festlegen lassen, sondern muss sich die volle Entscheidungsfreiheit vorbehalten. Der Bundesrat kann den Vorstoss deshalb nicht als Motion entgegennehmen. Wir sind aber im Sinne der Erwägung bereit, ihn in diesem beschränkten Umfang als Postulat entgegenzunehmen. Le président: M.Oehler est d'accord de transformer sa motion en postulat. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.545 Motion Günter Mindestalter für Führer von Motorfahrrädern. Heraufsetzung Cyclomotoristes. Relèvement de l'âge minimal Wortlaut der Motion vom 4.0ktober 1982 Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das Mindestalter von Führern von Motor- fahrrädern neu auf 16 Jahre festgelegt wird. Die Ausnahmeregelung (gemäss VZV Art. 28 Abs. 2) ist der neuen Altersgrenze anzupassen und sinngemäss beizube- halten. Insbesondere soll sie in der Phase nach Schulab- schluss bei noch nicht erreichtem 16.Altersjahr grosszügig angewendet werden. Texte de la motion du 4 octobre 1982 Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions nécessaires en vue de porter à 16 ans l'âge minimal pour conduire un cyclomoteur. La clause dérogatoire de l'article 28, 2 e alinéa, OAC, sera maintenue tout en étant adaptée à la nouvelle limite d'âge. Elle sera notamment appliquée avec largesse à ceux qui, ayant terminé leur scolarité, n'auront pas encore atteint l'âge de seize ans. Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Ammann- St.Gallen, Bacciarini, Baechtold, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Flubacher, Früh, Gehler, Hofmann, Jaeger, Jost, Jung, Kaufmann, Kloter, Landolt, Meier Werner, Gehen, Oester, Petitpierre, Räz, Renschier, Rothen, Schal- cher, Schär, Segmüller, Spreng, Vetsch, Widmer, Zwygart (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die heutige Regelung ist mit dem Bundesratsbeschluss vom 15. November 1960 eingeführt worden. Früher betrug das Mindestalter 16 Jahre, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit allerdings 40 Stundenkilometer.
Motion Günter 1832 N 15 décembre 1983 Günter: Mit diesem Vorstoss habe ich Ihnen beantragt, das Mindestalter zum Führen von Motorfahrrädern neu von 14 auf 16 Jahre hinaufzusetzen. Die heutige Regelung, die Herabsetzung auf 14 Jahre, wurde am 15. November 1960 eingeführt. Der damalige Beschluss hat zunehmend Schwierigkeiten nach sich gezogen. Es ist mir ausserordentlich wichtig zu betonen, dass mein Vor- stoss nicht gegen die Jugend zielt, sondern für die Jugend gemacht ist. Es sind also nicht in erster Linie die Klagen über den Töfflilärm, die mich dazu geführt haben, Ihnen die Hinauf- setzung des Alters auf 16 Jahre vorzuschlagen, sondern es sind in erster Linie gesundheitliche, medizinische und Gründe der Umwelt. Es geht darum, dass unsere jungen Leute immer mehr Rückenschäden aufweisen. Wir wissen es von den Aushe- bungen bei den Rekrutenschulen her. Wir müssen künstlich Turnstunden einführen, um die jungen Leute einigermassen bei Gesundheit zu erhalten. Wenn wir die Limite wieder auf 16 Jahre hinaufsetzen, wird das automatisch dazu führen, dass das Velo wieder viel mehr gebraucht wird. Wir erlösen die Schulen von etlichen Problemen, die sie jetzt haben. Ich lege aber grosses Gewicht darauf, dass, wenn Sie mir folgen -worum ich Sie herzlich bitten möchte-, gleichzeitig auch die Velowege auf den Schulwegen verbessert werden, denn heute ist die Situation zum Teil prekär. Sie ist natürlich auch für diejenigen prekär, die mit dem Töffli in die Schule fahren. Wir haben heute in Grossagglomerationen beim Schaffen von Velowegen gerade deshalb häufig Probleme, weil auch Töffli auf diesen Velowegen verkehren würden und die Leute den Lärm fürchten, der daraus resultiert. Ich habe vorhin gesagt, dass die Haltungs- und Rückenschä- den in unserer Gesellschaft immer mehr zunehmen, vor allem bei Jungen. Es macht nun einen ganz grossen Unter- schied aus, ob man während dem Wachstumsschub, den die jungen Leute zwischen 12 und etwa 17 Jahren durchma- chen, täglich während 20 bis 30 Minuten mit dem Velofahren die Rückenmuskeln und damit den gesamten Halteapparat der Wirbelsäule stärkt oder ob man auf einem Töffli sitzt. Sie kennen diese Töffli; sie sind meistens noch schlecht gefe- dert, man sitzt auf ihnen wie ein schlaffer Sack und lässt den ganzen Stützapparat richtig durchschütteln. Ich kann hier aus eigener Erfahrung sprechen, weil ich mehrere Jahre einen längeren Weg mit dem Töffli zurückgelegt habe und zunehmend Rückenschmerzen hatte. Seit ich regelmässig das Velo benütze, sind die Rückenschmerzen verschwun- den. Der Vorgang ist medizinisch klar, aber es macht einem immer mehr Eindruck, wenn man es selbst noch erlebt hat. Führende Sportmediziner, darunter der Olympiaarzt Dr. Bernhard Saegesser, haben wiederholt darauf hingewiesen, dass regelmässiges Training, zum Beispiel durch Velofah- ren, für den Kreislauf und besonders für das Herz wichtig ist. Entscheidend ist die Altersphase zwischen 12 und 18 Jah- ren. Es ist so, dass diese Phase für den späteren Trainings- zustand des Herzens und des ganzen Kreislaufes enorm wichtig ist. Wenn wir in dieser Phase ein gutes Training haben, entwickeln wir ein Kreislaufsystem, das auch später relativ rasch wieder auf einen guten Trainingszustand geho- ben werden kann. Wenn wir hingegen die jungen Leute von 12 bis 14 Jahren an schon dazu erziehen, sich möglichst nicht mehr zu bewegen, werden sie später grosse gesund- heitliche Probleme bekommen. Es sind auch die prägenden Jahre für das Verhältnis des Menschen zu seinem Körper. Wenn man in dieser Zeit gewohnt ist, sich zu bewegen, wird man dazu auch später das Bedürfnis verspüren. Wenn man diese prägende Phase aber nicht nutzt, dann wird sich der Mensch später immer mehr nur noch fortbewegen lassen und nicht sich selbst fortbewegen. Wichtig ist für mich aber auch, dass die Ausnahmeregelung, wie wir sie schon heute haben, bestehen bleibt. Es ist hier also kein Argument, zu sagen, jemand wohne im Emmental zuoberst auf einem Hügel und er habe einen langen Schul- weg. Denn für solche Fälle können und müssen nach wie vor Ausnahmeregelungen möglich sein. Ich habe diesen Vorstoss zusammen mit den Parlaments- diensten vorbereitet, um sicher zu sein, dass er juristisch richtig formuliert ist. Dabei habe ich eine erschütternde Erfahrung machen müssen: Im Rahmen der Vorbereitung wurde auch die BfU (Beratungsstelle für Unfallverhütung), eine halbstaatliche Organisation, die sich ja eigentlich mit der Unfallverhütung beschäftigen sollte, angefragt, was sie von diesem Vorstoss halte. Sie wissen es ja vielleicht schon, die BfU hält nichts davon. Ihre Argumentation ist, der heu- tige Mensch brauche den Motor, daher sei es wichtig, wenn man ihn möglichst früh «zum Motor» erziehe. Dann könne man in der Schule noch Verkehrserziehung betreiben. Diese Argumentation kann ich nicht akzeptieren. Wir sollten die heutigen Menschen nicht zum Motor erziehen, sondern eher dazu, wieder ohne Motor zu leben. Was ich aber gar nicht akzeptieren kann, ist, dass die BfU den Vorstoss bereits bekämpft hat, bevor er überhaupt vor- lag. Die BfU hat zwei Wochen, nachdem die Anfrage von den Parlamentsdiensten kam, was sie von diesem Vorstoss halte, eine Kampagne gegen die Heraufsetzung des Min- destalters für Töfflifahrer begonnen. Dass der Vorstoss bereits bekämpft wurde, bevor er vorlag, akzeptiere ich von einer Behörde, die massiv vom Bund unterstützt wird, wirk- lich nicht. Das ist reine «Kabinettspolitik». Die BfU darf ihre Meinung nachher äussern, dann, wenn der Vorstoss daliegt. Aber dagegen, wie hier vorgegangen wurde, möchte ich meinen formellen Protest anbringen. Ich ersuche Sie, meinem Vorstoss zuzustimmen, der nicht gegen die Jugend gerichtet ist, sondern für die Jugend im Sinne einer sinnvollen Erziehung zum Körper, einer sinnvol- len Erziehung zur Bewegung. Ich möchte Sie auch bitten - wenn der Vorstoss angenommen ist - mitzuhelfen, dass die Situation auf den Schulwegen durch die Schaffung neuer Velowege verbessert wird. Das gehört dazu und würde unse- ren Kindern vermutlich sehr viel bringen. Vetsch: Ich bin in der Lage, den Vorstoss Günter aus Über- zeugung zu unterstützen. Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen. Ich stelle auch in den Vordergrund, dass der Vorstoss nicht gegen die Jugend geht, sondern für die Jugend ist. Ich habe dieses Thema in den letzten Jahren ausgiebig diskutiert, gerade mit der Jugend, mit meinen drei Kindern zu Hause. Sie könnten jetzt insgesamt zehn Jahre Töffli fahren. Es ist noch keines Töffli gefahren. Wir haben miteinander gespro- chen. Sie sind tagtäglich auf das Velo angewiesen, und sie sind heute froh, dass wir so entschieden haben. Gerade im Alter von 14 Jahren ist die Entscheidung ausser- ordentlich schwierig und wesentlich zu früh. Zurückstecken ist immer schwierig. Wenn das Zurückstecken aber begrün- det ist, muss man einen Schritt tun. Ich glaube, dass die Gründe für die Heraufsetzung des Mofa- Alters gewichtiger sind als die Gründe für die Beibehaltung. Die geltende Regelung bedeutet eine Belastung für die Familien, für die Schulen, insbesondere aber auch für die betroffenen Jugendlichen selbst. Der Schaden ist ohne Zweifel grösser als der Nutzen. Der Bundesrat kommt zwar in der Beantwortung der Motion Günter zu einem anderen Schluss: Die Probleme würden nur um zwei Jahre aufge- schoben, und sie kämen einfach dann später. Da wird aber ganz klar übersehen - das hat Herr Günter auch ausgeführt -, dass durch das Aufschieben von zwei Jahren in dieser entscheidenden Entwicklungsphase zwischen dem 14. und 16. Altersjahr ein ganz anderes Verhalten möglich wäre, wenn man das Motorfahrzeug nicht unnötigerweise so häu- fig zur Verfügung hätte, wie das heute der Fall ist. Die körperliche und geistige Entwicklung wäre anders. Es sei wichtig, dass die Verkehrserziehung - das Sich- Anpassen an den motorisierten Verkehr- noch in der obli- gatorischen Schulpflicht erfolgen könne. Ich kann dieser Argumentation auch nicht folgen. Verkehrserziehung ja, aber sie soll in diesem Alter noch mit dem Fahrrad gesche- hen! Eine Verkehrserziehung und ein Sich-Anpassen an den motorisierten Verkehr, das muss später, mit entsprechenden Prüfungen und mit entsprechender Vorbereitung, erfolgen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Günter Mindestalter für Führer von Motorfahrrädern. Heraufsetzung Motion Günter Cyclomotoristes. Relèvement de l'âge minimal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.545 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1983 - 08:00 Date Data Seite 1830-1833 Page Pagina Ref. No 20 012 066 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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