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CH_VB_001Ch Vb22 mars 1984Ouvrir la source →
Postulat (Meier Kaspar)-Villiger398N 22 mars 1984 présentée dans les trois ans après l'expiration de l'année civile au cours de laquelle la prestation est échue. Ce court délai prescrit au bout de trois ans déjà est un cas unique dans l'ordre juridique suisse. Il est manifestement trop bref. A cause de lui, un certain nombre de contribua- bles perdent leur droit au remboursement de l'impôt anti- cipé, par exemple lorsqu'ils sont empêchés de réclamer ce remboursement par suite de rraladie, de séjour à l'étranger, de partage successoral, etc. Le Conseil fédéral est prié de proposer aux conseils législa- tifs une révision de l'article 32 de la loi fédérale sur l'impôt anticipé, permettant de porter a cinq ans au minimum le délai pendant lequel la demande de remboursement de l'impôt anticipé peut être présentée. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, (Ftieg), Hunziker, Schwarz, Villiger (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Begründung ist zur Hauptsache im Postulatstext enthal- ten. Zusätzlich kann lediglich noch erwähnt werden, dass die Fristerstreckung einem Gebot von Treu und Glauben entspricht. Der ehrliche Steuerzahler soll seinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verlieren, weil er eine unübliche, zu kur,!e Frist nicht einhalten kann. Eine zusätzliche finanzielle Belastung von Bund, Kantonen und Gemeinden tritt nicht ein, weil die Verrechnungssteuer nicht dem Gemeinwesen, sondern dem ehrlichen Steuer- pflichtigen gehört. Schriftliche Stellungnahne de.ì Bundesrates Réponse écrite du Conseil féc'éral
Indessen kommt es trotzdem vor, dass die Rückerstat- tungsfrist von Steuerpflichtigen, welche ordnungsgemäss deklariert haben, versäumt wird. Die Fälle ehrlicher Steuer- zahler, welche die Frist schuldlos versäumen, sind aber selten. Unterbleibt der Antrag eines ehrlichen Steuerzahlers aber wirklich zufolge Krankheit, Auslandaufenthalt, Militär- dienst oder anderer unverschuldeter Hindernisse, so wird die Verwirkung gemäss grosszügig gehandhabter Praxis nicht geltend gemacht, sondern die Frist wird wieder herge- stellt.
Erbfälle sind Sonderfälle. Zufolge länger dauernder erb- rechtlicher Auseinandersetzungen ist es zuweilen nicht möglich, den definitiven Rückerstattungsantrag fristgerecht zu stellen. Um den Rückerstattungsanspruch dennoch zu wahren, ist in diesen Fällen die Frist durch vorsorgliche Antragstellung zu wahren. Neuerdings publiziert die Eidge- nössische Steuerverwaltung im «Schweizerischen Handels- amtsblatt» jeweils im Frühjahr eine entsprechende Mittei- lung an die Treuhandbüros, Notare, Anwälte, Testamentvoll- strecker und sonstigen Vermögensverwalter. Damit sollte es nicht mehr vorkommen, dass in Erbfällen wegen Ablaufs der Frist der Rückerstattungsanspruch untergeht.
Schliesslich gibt es auch Fälle, wo der an sich bestehende Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus Nachlässigkeit und Vergesslichkeit nicht geltend gemacht wird. In solchen Fällen würde aber auch eine Verlängerung der Frist nichts nützen, denn Nachlässigkeit und Vergess- lichkeit sind Schwächen, die durch grosszügige Fristen nicht behoben, sondern gegenteils gefördert werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Frist von drei Jahren für die Rückforderung der Verrechnungsssteuer kei- neswegs zu kurz bemessen ist; denn die Steuerordnung bietet Gewähr dafür, dass jeder, der seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt und seine Interessen wahrt, ohne weiteres in den Genuss der Rückerstattung gelangt. Eine Verlängerung der in Artikel 32 Absatz 1 VStG vorgesehenen Frist auf fünf Jahre ist daher im Grundsatz abzulehnen. Allenfalls wäre bei einer Revision des VStG zu prüfen, ob die Frist nicht auch auf fünf Jahre verlängert werden könnte für Fälle, in denen die Verweigerung der Rückerstattung eine offenbare Härte bedeuten würde. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Villiger: Ich darf hierein Anliegen unseres ehemaligen Kolle- gen Kaspar Meier vertreten, und ich möchte es Ihnen kurz in Erinnerung rufen. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer erlischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf jenes Kalenderjahres gestellt wird, in welchem die steuerbare Lei- stung fällig geworden ist. Diese kurze Frist ist ein Unikum in der schweizerischen Rechtsordnung. Sehr viele Bürger ver- lieren ihren Anspruch aus Gründen, die sie nicht zu verant- worten haben. Der Bundesrat lehnt das Postulat ab. Aus meiner Sicht ist die Begründung der Ablehnung durch den Bundesrat aus drei Gründen nicht stichhaltig:
März 1984 N 399 Motion Iten
Der Bundesrat gibt zu, dass in gewissen Sonderfällen diese Frist schuldlos versäumt wird. Diese Sonderfälle treten aber weit häufiger auf, als der Bundesrat in seiner Antwort darstellt. Es sind nicht nur Erbfälle, wie dies der Bundesrat behauptet; es gibt auch weitere sehr häufige Gründe: etwa nicht abgeklärte Zuständigkeiten verschiedener Steuerbe- hörden (zwischen Kantonen oder zwischen Kanton und Bund) oder Verzögerungen bei der Behandlung durch die Fiskalbehörden. Daraus ergibt sich, dass eine Frist von drei Jahren eindeutig zu kurz ist.
Eine genaue Trennung zwischen schuldhaftem und schuldlosem Versäumnis ist in der Praxis häufig nicht mög- lich, was Ihnen auch Steuerbehördenmitglieder bestätigen können.
Diese Frist ist unlogisch, weil sogar im Fiskalrecht alle Verjährungsfristen länger dauern. Es ist nicht einzusehen, warum man gerade hier drei Jahre stipuliert, wo doch fünf Jahre normal sind. Nachdem die Begründung des Bundesrates nicht ganz ein- leuchtet, beschleicht einen doch ein wenig der Verdacht, die Beweggründe für diese Ablehnung seien letztlich fiskalisch nicht ganz uneigennützig. Ich darf immerhin darauf hinwei- sen, dass der gutmütige Schweizer Steuerzahler die Ver- rechnungssteuer dem Bund oft jahrelang zinsfrei zur Verfü- gung stellt, und Vergleichbares trifft in diesen erwähnten Fällen ganz beonders zu. Ich bitte Sie deshalb, das Postulat erheblich zu erklären. Bundesrat Stich: In diesem Fall handelt es sich nicht - wie Herr Villiger annimmt- um eine Verjährungsfrist, sondern es handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Wenn der Steuer- pflichtige geltend machen kann, dass er aus begreiflichen Gründen diese Frist versäumt hat, so ist es ohne weiteres möglich - und nach heutiger Praxis auch üblich - dass er seinen Anspruch wieder geltend machen kann. Es geht also nicht um eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern es ist eine Verwirkungsfrist. Hier besteht die wesentliche Diffe- renz, und deshalb ist es vom Gesetzgeber nicht unlogisch, wenn er hier eine andere Frist festsetzt, als die landläufige Verjährungsfrist. Man muss schliesslich auch administrativ diese Probleme bewältigen können. Daher ist es berechtigt, wenn man dieses Postulat ablehnt. Der Bundesrat kann es nicht akzeptieren, denn überall dort, wo jemand nicht schuldhaft diese Frist versäumte, ist sie wieder aufzunehmen. Die Forderung kann wieder geltend gemacht werden, sodass niemand zu Unrecht zu Schaden kommt. Deshalb ist es sicher nicht gerechtfertigt, wenn man wegen dieser Frist die Gesetze und die Verordnungen än- dert. Ich bitte Sie also, das Postulat abzulehnen. Le président: M. Villiger maintient son postulat. Le Conseil fédéral le refuse. Abstimmung - Vote Für die Überweisung des Postulâtes Dagegen 29 Stimmen 38 Stimmen #ST# 83.512 Motion Iten Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden Prestations de la Confédération en faveur des cantons et des communes Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983 Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und Pra- xis dahingehend zu ändern, dass Subventionen und andere Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden, soweit sie zur Behebung oder Verhütung der Schäden von Naturkata- strophen dienen, nicht der allgemeinen Herabsetzung unter- liegen. Weiter wird der Bundesrat beauftragt zu sorgen, dass bewilligte bzw. zugesicherte Bundesleistungen nach erfolg- ter Abrechnung durch Kanton oder Gemeinde unverzüglich und zur Gänze ausgezahlt werden. Texte de la motion du 23 juin 1983 Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation et la pratique en sorte que les subventions et autres prestations accordées par la Confédération aux cantons et communes ne soient pas soumises à la réduction générale lorsqu'elles servent à réparer ou prévenir les dommages causés par des catastrophes naturelles. En outre, le Conseil fédéral est chargé de veiller à ce que les prestations fédérales accor- dées ou garanties soient versées intégralement et immédia- tement après présentation du compte final par le canton ou la commune. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blunschy, Co- lumberg, Dirren, Frei-Romanshorn, Humbel, Jung, Ftisi- Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Stucky (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Über- schwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche oder Stürme usw. verursacht werden, verlangen Sofortmassnah- men. Die Kosten sind logischerweise weder im Kanton noch in der Gemeinde budgetiert. Den betroffenen Gemeinden und den Kantonen fehlen oft sogar die Mittel für die notwen- digsten Sanierungen. Sie sind deshalb auf die Hilfe des Bundes besonders angewiesen. Unsinnig erscheint es in diesen Fällen, dass die gewährte Bundeshilfe gemäss Bun- desbeschlussvom20. Juni 1980 automatisch wieder gekürzt wird. In diesen Fällen ist das System der linearen Kürzungen zu durchbrechen. Ebenso dauert es sehr oft viel zu lange, bis die bewilligten Gelder endlich ausbezahlt werden, und dies obwohl Kantone oder Gemeinden die Gesamtkosten vorgeschossen haben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Herab- setzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 bis 1985 (SR 611.02) gilt noch bis Ende 1985. Nachdem Gesetzesän- derungen in der Regel rund zwei Jahre beanspruchen, dürfte im vorliegenden Fall eine Revision kaum mehr sinn- voll sein. Bei der Verlängerung des Bundesbeschlusses im Jahre 1982 wurde übrigens von parlamentarischer Seite kein entsprechender Antrag eingebracht. Die Aufnahme in die Härteverordnung nach Artikel 3 des Herabsetzungsbeschlusses kann nur dann erwogen werden, wenn eine ausgesprochene Notlage vorliegt und überdies das Einsparungsziel von 360 Millionen Franken nicht gefähr- det wird. Wir sind der Auffassung, dass den Gemeinden und Kanto- nen besser geholfen ist, wenn der Bund im ausgewiesenen Katastrophenfall (wie in den Jahren 1977 und 1978) zusätzli- che Kredite bereitstellt, als wenn er lediglich auf die mit 10 Prozent ohnehin bescheidene lineare Kürzung der ordentli- chen Kredite verzichtet.
Es ist ein Grundsatz der Bundesfinanzpolitik, dass fällige Zahlungen sofort geleistet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Subventionsabrechnungen vorliegen, geprüft und als richtig befunden worden sind. Die Verant- wortung für die Kreditverwaltung liegt bei den zuständigen Subventionsämtern. Allerdings ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu vermerken: Nach Artikel 6 des genannten Bundesbeschlus- ses über die Herabsetzung von Bundesleistungen können fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, sofern die Einhaltung bewilligter Kredite dies erfordert. Es handelt sich hier folglich um eine gesetzliche, allerdings bis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Verjährung des Anspruches Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Remboursement de l'impôt anticipé. Extinction du droit In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.524 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1984 - 15:00 Date Data Seite 397-399 Page Pagina Ref. No 20 012 311 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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