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Motion des Nationalrates (Columberg)
Wir müssen in der Tat anerkennen - darauf wurde von
Herrn Cavelty hingewiesen -, dass Italien in den letzten Jah-
ren grosse Anstrengungen für den Schienenverkehr unter-
nommen hat. Sie haben jetzt einen sogenannten «Piano
integrativo» für das ganze Eisenbahnnetz Italiens. In die
Infrastruktur für die Schiene werden 19 Milliarden Franken
investiert. Davon profitieren auch die Zufahrtslinien nach
Norden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Ausbau
BLS, mit der Erweiterung und Neuanlage im Bahnhof
Domodossola II. Dafür investiert Italien in diesen Jahren
eine Summe von etwa 400 bis 500 Millionen Franken.
Zurzeit wird in Italien ein sogenannter «Piano pluriennale»
vorbereitet, der den heutigen «Piano integrativo» ablösen
und für die Zeit nach 1985 für 10 bis 15 Jahre die Planungs-
grundlage für den weiteren Ausbau bilden soll. Das wird
zurzeit im italienischen Parlament behandelt. Es sind also in
unserem südlichen Nachbarland grosse Vorhaben im
Gange und in Vorbereitung, so dass wir sicher feststellen
dürfen, dass auch Italien alles unternimmt, um den öffentli-
chen Verkehr zu fördern und um damit natürlich auch den
Transitverkehr aus der Schweiz abzunehmen.
Zum Interporto: Ich verstehe die Einwendungen von Stän-
derat Guntern durchaus. Aus diesem Memorandum können
natürlich nicht Rechtspflichten abgeleitet werden. Mehr war
in diesen Gesprächen nicht zu erreichen. Es bestand für die
italienische Delegation ein gewisser Zielkonflikt; sie will mit
diesem Monte-Olimpino-Tunnel den Schienenverkehr för-
dern. Dieser Interporto als Kombinationswerk Schiene/
Strasse würde natürlich teilweise auch wieder den Stras-
senverkehr fördern. Wir werden aber - das soll ja mit die-
sem Memorandum zum Ausdruck gebracht werden, und
das haben die italienischen Behörden auch zur Kenntnis
genommen - die Anliegen, zusammen mit den Behörden
und der Wirtschaft des Kantons Tessin, weiterverfolgen.
Schliesslich zur Frage der Submission. Die schweizerischen
Firmen haben Gelegenheit - wie übrigens auch bisher
schon -, im italienischen Raum an einer Submission mitzu-
wirken, sich also um solche Arbeiten zu bewerben, sei es
allein oder zusammen mit italienischen Partnern in Arbeits-
gemeinschaften. Das wird in diesem Fall so sein, ohne dass
selbstverständlich staatsvertraglich entsprechende Zusi-
cherungen festgehalten werden können.
Zu den Ausführungen von Ständerat Cavelty. Wir haben
auch in den vergangenen Jahrzehnten Beiträge für Bahn-
vorhaben im Ausland gewährt, zum Beispiel an Italien im
Jahre 1955 ein Darlehen für die Elektrifizierung von
Zufahrtslinien. Von diesem Darlehen des Jahres 1955
kommt nun im Februar 1983 eine letzte Rückzahlung von 40
Millionen Franken. Wir werden diese 40 Millionen Franken
buchhalterisch so behandeln, dass sie für die Finanzierung
unserer A-fonds-perdu-Leistung von 40 Millionen als Bei-
trag an den Monte-Olimpino-Tunnel eingesetzt werden.
Darüber hinaus haben wir noch das Darlehen von 20 Millio-
nen Franken, frühestens 1985, gegen eine Verzinsung von
5,5 Prozent, Laufdauer 15 Jahre ab Auszahlung, zu gewäh-
ren. Das sind unsere Verpflichtungen: 40 Millionen Franken
à fonds perdu und 20 Millionen Darlehen. Diese Verpflich-
tung bleibt nominell unabhängig davon, wie sich letzten
Endes im Zuge der Bauteuerung die definitiven Baukosten
stellen werden.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es sich um eine den
schweizerischen Interessen angemessen Rechnung tra-
gende Verpflichtung handelt, und er bittet Sie ebenfalls um
Eintreten und Zustimmung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Albate-Camerlata, bestehend aus einem A-fonds-
perdu-Beitrag von 40 Millionen Franken und einem verzins-
baren Darlehen von 20 Millionen Franken, wird genehmigt.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1
...est approuvé. L'accord prévoit une contribution à fonds
perdu de 40 millions de francs et un prêt portant intérêt de
20 millions de francs.
Al. 2
Adhérer au projet Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: Hier schlägt Ihnen die Kommis-
sion eine Ergänzung vor, die Ihnen ausgeteilt worden ist. Es
soll in Artikel 1 Absatz 1 noch der Betrag genannt werden,
der Italien zur Verfügung gestellt wird, also 40 Millionen à
fonds perdu und 20 Millionen in einem verzinslichen Darle-
hen. Die Ergänzung soll nach dem Wort «Albate-Camerlata»
eingefügt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Zustimmung zum Beschlussentwurf 30 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 82.360
Motion des Nationalrates (Columberg)
Wasserrechtsgesetz. Wasserzinsmaximum
Motion du Conseil national (Columberg)
Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques.
Redevance maximale
Beschluss des Nationalrates vom 25. Juni 1982
Décision du Conseil national du 25 juin 1982
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen
Räten eine Revision von Artikel 49 des Bundesgesetzes
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
Motion du Conseil national (Columberg)
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30 novembre 1982
22. Dezember 1916 zu unterbreiten, mit dem Ziel, den
höchstzulässigen Wasserzins den geänderten Verhältnis-
sen anzupassen.
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres
une révision de l'article 49 de la loi fédérale du 22 décembre
1916 sur l'utilisation des forces hydrauliques; il est en effet
nécessaire d'adapter la redevance maximale admise aux
conditions actuelles.
M. Dreyer, rapporteur: Je ne vous rappellerai pas le texte
de la motion, que vous connaissez. En revanche, je citerai
le texte de l'article 49 de la loi, qui a la teneur suivante: «La
redevance annuelle ne peut excéder 20 francs par cheval
théorique. Le Conseil fédéral abaissera ce taux maximum
graduellement jusqu'à 12 francs suivant le laps de temps
durant lequel les débits utilisables sont disponibles; il
réglera le détail.»"
La révision de la loi fédérale sur les forces hydrauliques est
en route. Une commission extra-parlementaire est actuelle-
ment au travail. Elle prépare une révision générale et devra
déposer son rapport avant la fin de 1982. Cette commission
est présidée par le professeur Jagmetti. Dans le cadre de
cette révision, l'article 49 est au centre du débat. Les repré-
sentants de quatre cantons de montagne, réunis à Ander-
matt en septembre 1982, ont fait savoir qu'ils demandent,
d'une part, de fixer la redevance maximale à 30 francs par
cheval/année au lieu de 20 francs actuellement, ce qui ferait
une augmentation de 15 pour cent, et, d'autre part, de sup-
primer les échelons de qualité. L'augmentation des rede-
vances hydrauliques est ainsi imminente. Les autorités des
cantons de montagne se démènent beaucoup pour obtenir
une augmentation substantielle de ces redevances; on peut
les comprendre. La nécessité d'une adaptation des rede-
vances hydrauliques n'est pas contestée par les entre-
prises qui paient ces taxes. Mais comment faut-il procéder
à cette adaptation? C'est là que se pose la question. Faut-il
indexer et comment, et quel indice choisir? Lors de la révi-
sion de 1977, les redevances ont été adaptées sur la base
de l'augmentation des prix à la consommation entre 1970,
date de la révision antérieure, et 1977. Cette manière de
faire a eu pour effet le passage de 12 fr. 50 par cheval/an à
20 francs par cheval/an, soit une augmentation de 60 pour
cent.
Lors de la révision des tarifs pratiquée en trois paliers, entre
1968 et 1970, l'augmentation totale intervenue, 25 pour
cent, était beaucoup plus proche de l'augmentation des
prix de l'énergie électrique intervenue depuis la révision
antérieure que de celle, notablement plus élevée, de l'indice
des prix à la consommation.
Le choix de l'indice de référence, pour une augmentation
des redevances, a fait l'objet, de la part des autorités fédé-
rales, d'une analyse, aussi bien en 1968 qu'en 1977. Les
messages du Conseil fédéral montraient qu'il fallait être très
prudents dans la manipulation et l'application de l'indice
des prix suisses à la consommation, afin d'éviter une accé-
lération de l'inflation. En 1977, le Conseil fédéral, dans son
message, demandait aux Chambres de lui accorder la com-
pétence d'adapter périodiquement les redevances hydrauli-
ques. Il précisait cependant: «Malgré ces raisons, nous
nous opposons à une indexation. Diverses possibilités ont
été étudiées à ce sujet, mais il est difficile de trouver un cri-
tère vraiment satisfaisant. Nous avons déjà exposé, dans
notre message du 5 juin 1967 relatif à la dernière révision du
maximum de la redevance, pourquoi celui-ci ne devait pas
être indexé; ces considérations de principe sont toujours
valables.»
C'est dire qu'il n'était pas envisagé de se référer unique-
ment à l'indice des prix à la consommation et que le Conseil
fédéral estimait, qu'à l'avenir, les autres éléments interve-
nant dans la formation des prix de revient de l'énergie élec-
trique devaient être aussi pris en considération: les condi-
tions du marché des capitaux, par exemple, qui jouent, vu
l'endettement très important des entreprises électriques,
un rôle majeur. Admettons que le principe d'une adaptation
périodique des tarifs des redevances hydrauliques tous les
cinq à sept ans par exemple soit retenu, comme on l'a fait
antérieurement; en ce cas, une adaptation à l'indice des
prix à la consommation, en considérant l'augmentation
intervenue depuis 1977, date de la dernière révision, ceci
sans prendre de marge pour couvrir l'inflation future, per-
mettrait de maintenir l'augmentation des redevances
hydrauliques à un niveau intermédiaire situé, en moyenne,
entre l'indice des prix à la consommation et l'indice des prix
de l'énergie électrique aux consommateurs. Dans les
grandes lignes, le statut antérieur serait maintenu et il serait
ainsi tenu compte de l'évolution des coûts. Il y a donc lieu
d'admettre que les redevances devraient être augmentées.
Mais, de l'avis de votre commission, toute augmentation
trop forte quj dépasserait notamment 30 pour cent condui-
rait à changer d'optique et à prévoir, à l'avenir, des rede-
vances hydrauliques nettement supérieures en valeur réelle
à celles qui ont été perçues ces dernières années.
Toutefois, nous voulons ajouter encore une réflexion. Les
cantons de montagne concernés demandent la suppres-
sion des échelons de qualité. Nous considérons que les
arguments avancés lors des débats de 1976 gardent
aujourd'hui toute leur valeur et qu'une modification de prin-
cipe dans le mode de calcul des redevances ne se justifie
pas. Il n'est pas contestable que les eaux et les chutes dis-
ponibles peuvent être mises en valeur à des coûts très dif-
férents suivant les cas, avec des difficultés plus ou moins
grandes. La loi cherche donc à tenir compte de cette diffé-
rence de qualité, tant bien que mal, mais elle le fait. En
1976, au cours des débats qui ont eu lieu au Conseil natio-
nal à cet égard, le rapporteur, M. Jean-François Aubert, le
rappelait fort justement.
Mis à part les raisons subtiles de haute politique qui incite-
raient à faire preuve d'égards très particuliers vis-à-vis des
cantons de montagne, nous ne voyons aucune raison
objective nouvelle qui justifierait un changement des dispo-
sitions légales quant à la suppression des échelons de qua-
lité. Finalement, dans l'appréciation de l'importance des
prestations aux communautés concédantes, il ne faut pas
oublier la prestation la plus importante, à savoir le retour
gratuit des installations à l'échéance des concessions. Ce
sera un bel héritage. Les cantons de montagne ont ten-
dance à se montrer plus gourmands; ils demandent une
augmentation des redevances hydrauliques, ils veulent
encore obtenir une importante augmentation des impôts
sur les bénéfices des sociétés de partenaires. Nous pen-
sons qu'il ne faut pas mélanger les choses. Il s'agit là de
problèmes forts différents. Toutefois, nous devons le dire:
si l'on devait, en plus d'une forte augmentation des impôts,
majorer aussi les redevances hydrauliques, il en résulterait
des augmentations de prix dont le consommateur, en défi-
nitive, ferait les frais. Nous sommes persuadés que la meil-
leure manière de donner rapidement satisfaction aux can-
tons de montagne consiste dans l'immédiat, simplement et
sans plus, à augmenter les redevances hydrauliques. C'est
dans ce sens que votre commission adhère aux conclu-
sions du Conseil national, qui a accepté la motion.
Gadient: In bezug auf das weitere Vorgehen ergeben sich
bei der Überweisung der Motion nun zwei Möglichkeiten:
entweder erfolgt die Revision mit separater Vorlage, oder
dann im Zusammenhang mit derjenigen des eidgenössi-
schen Wasserrechtsgesetzes. Ich möchte Ihnen kurz
begründen, weshalb ich eine möglichst baldige Regelung in
Form einer speziellen, der Revision des eidgenössischen
Wasserrechtsgesetzes vorausgehenden Vorlage befür-
worte und den Bundesrat bitte, diesen Weg zu beschreiten.
Die Motion will den höchstzulässigen Wasserzins den geän-
derten Verhältnissen anpassen, und in diesem Zusammen-
hang muss ohne Zweifel die vom Kommissionspräsidenten
soeben erwähnte Abschaffung der Qualitätsstufen, wie dies
der Bundesrat schon 1975 beantragte, erfolgen. Diese
Begehren sind ausgewiesen und anerkannt. Sie können in
separater Vorlage vorgezogen und möglichst umgehend
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575
Motion des Nationalrates (Columberg)
verwirklicht werden. Die weitere Frage, inwieweit eine In-
dexierung der Wasserzinsen zu erfolgen hat, ist in der
Folge im Rahmen der Revision des EWRG umfassend zu
überprüfen, stellt sich doch in diesem Bereich dann insbe-
sondere das Problem der Besitzstandwahrung im Lichte
der wohlerworbenen Rechte. Auch technische Fragen und
solche im Zusammenhang mit dem Heimfall lassen einen
grösseren Zeitaufwand für diese Revision erwarten. Das
Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
setzte 1916 in Artikel 49 eine obere bundesrechtliche
Schranke für den Wasserzins von maximal 6 Franken jähr-
lich für die Bruttopferdekraft fest. Auf den I.Januar 1953
erfolgte die Erhöhung auf 10 Franken, auf den I.Juli 1968
auf Fr. 12.50 und schliesslich auf den 1. Januar 1977 auf 20
Franken.
Es handelt sich also um einen Höchstansatz; die zu leisten-
den Wasserzinse werden nach wie vor im Rahmen dieses
Höchstsatzes bei den Verleihungen unter den Parteien frei
vereinbart. Die Erhöhung der Maximalansätze des Wasser-
zinses wurde in den Revisionen 1952, 1967 und 1976 zur
Hauptsache mit der Anpassung an den gesunkenen Geld-
wert begründet. Es gilt heute, wie das zu Recht ausgeführt
worden ist, eine erweiterte Optik anzuwenden, und auch
Herr Nationalrat Columberg hat dies in seiner Motion, über
die wir heute befinden, angedeutet. Es geht ganz generell
um die Gewährung einer dem aktuellen energiewirtschaftli-
chen Umfeld gerecht werdende Entschädigung der Wasser-
kraft. Alle Faktoren für den Gestehungspreis der elektri-
schen Energie haben sich seit der letzten Erhöhung des
Maximalansatzes der Wasserzinse einmal mehr derart ent-
wickelt, dass sich eine Korrektur aufdrängt. Wir akzeptieren
es im nationalen Interesse, dass wir im Berggebiet den
Preis der Wasserkraft, des einzigen Rohstoffes, über den
wir verfügen, nicht frei bestimmen können. Dafür aber soll
dem Begehren um angemessene Erhöhung der Wasserzin-
sen entsprochen werden. Die Erhöhung kommt hauptsäch-
lich wirtschaftlich benachteiligten Kantonen zugute.
Es kommt dazu, dass der Wasserzins den Strompreis nur
sehr gering belastet. Es dürfte sich um etwa 1 Prozent
handeln, so dass sich eine Erhöhung auf den Strompreis
kaum merklich auswirken wird.
Mit der Revision 1952 sind gleichzeitig die bekannten drei
Qualitätsstufen der Wasserkraft nach Massgabe der Dauer
der nutzbaren Wassermenge eingeführt worden. Eine
Regelung, die wohl nur unter den damaligen Voraussetzun-
gen verstanden werden kann. Diese Unterteilung brachte
im übrigen eine erhebliche Komplizierung der ohnehin kom-
plexen Erhebungs- und Berechnungsmodalitäten. Die Spei-
cherwerke liegen zudem hauptsächlich im Berggebiet, so
dass vor allem dieses betroffen wird, wenn für die aus
einem Staubecken gewonnene Wasserkraft 25 Prozent
weniger Wasserzinsen entrichtet werden als für die gleiche
in einem Laufwerk genutzte Wasserkraft.
Im Nationalrat trat der Kommissionspräsident im Jahre 1952
einem Berggebietvertreter mahnend entgegen, er solle den
Kompromiss mit seinem Streichungsantrag nicht gefährden
und diese Abstufung im Hinblick auf die zu billigende Erhö-
hung des Wasserzinses auf 10 Franken/Brutto-PS akzeptie-
ren. Dabei war dies seit über 30 Jahren die erste Anpas-
sung, die erfolgte, ob Sie nun den 22. Dezember 1916, den
Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, oder den I.Januar
1918, den Zeitpunkt des Inkrafttretens, als Ausgangspunkt
nehmen.
In der Tat ist es offensichtlich, dass sich diese Qualitätsstu-
fen für die Festlegung der Wasserzinse heute nicht mehr
begründen lassen. Wegen der zeitlichen Verschiebung des
Wasserabflusses infolge der grossen Staubecken in den
Berggebieten kommen vor allem die Unterlieger in den
Genuss der hohen Stufen, während die Berggebiete selber,
welche die Ursache dieser Verschiebung setzen, für einen
grossen Teil der zu Verfügung stehenden Wasserkraft nur
die herabgesetzten Maximalansätze verlangen können.
Die Verhältnisse haben sich völlig geändert, seit die Atom-
kraftwerke grosse Mengen an Bandenergie liefern. Die
Speicherenergie ist als Spitzenenergie zu einer ausgespro-
chen hochwertigen Energie geworden und erzielt denn
auch in der Vermarktung entsprechende Preise. Seit der
letzten Diskussion im Parlament sind nunmehr wiederum
sechs Jahre verflossen. Inzwischen ist. 1977 ein entspre-
chendes Postulat von Ständerat Vincenz überwiesen wor-
den, und später doppelten die Nationalräte Akeret und
Bundi mit Vorstössen in die gleiche Richtung nach. 1976
glaubte der Kommissionssprecher noch, man könne die vor
24 Jahren angestellten Überlegungen nicht einfach überge-
hen. Heute kann nicht mehr übersehen werden, dass sich
die Verhältnisse grundlegend geändert haben und dass sie
energiewirtschaftlich mit den fünfziger Jahren überhaupt
nicht mehr vergleichbar sind. Anlässlich der Beantwortung
einer Motion unserer Kollegin Bührer haben auch Sie, Herr
Bundesrat Schlumpf, die Berechtigung dieses Begehrens
betont, wie heute der Sprecher der Kommission.
Die Frage der Indexierung, obgleich sie nicht explizit in der
Motion verlangt wird, muss vor allem auch unter Einbezug
des Problemkreises der wohlerworbenen Rechte gründlich
überprüft werden, und dazu bietet auch die bevorstehende
Revision des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes
Gelegenheit. Die Anpassung des Höchstansatzes der Was-
serzinse aber und die Aufhebung der Qualitätsstufen sind in
der Tat spruchreif und können sofort in die Wege geleitet
werden. Das auf diese beiden Punkte begrenzte Vernehm-
lassungsverfahren wird nicht allzu viel Zeit in Anspruch neh-
men, so dass die in Betracht fallenden Kantone nicht mehr
unverhältnismässig lange auf diese dringlich benötigten
Mehreinnahmen warten müssen.
Muheim: Ich möchte einige politische Überlegungen zu die-
sem recht heiklen, vielleicht sogar spannungsgeladenen
Thema beifügen, damit aber keineswegs die Diskussion
vorausnehmen, die sich dann später ergeben muss, wenn
die Vorlage einmal auf dem Tisch dieses Rates liegt. Das
Problem ist ein wirtschafts- und ein staatspolitisches.
Wirtschaftspolitisch: Die grossen Energie- und Konsumzen-
tren der Wirtschaft und der Haushalte liegen im Mittelland.
Die Energie für diesen Wohlstand kommt zu einem wesent-
lichen Teil aus den Berggebieten. Diese Zusammenhänge
führen dazu, dass der Lieferant der Energie auch seinen
Teil haben muss.
Staatspolitisch: Es ist in unserem Staatswesen nicht von
Gutem, wenn wir einerseits die Berggebiete in der Verwer-
tung ihres einzigen Rohstoffes durch bundesrechtliche Vor-
schriften auf Maximalwasserzinse hemmen, andererseits
aber Millionenbeträge über Steuerabgaben im «Subven-
tionsfluss» wieder zurückführen. Das wäre eben auch Teil
einer möglichen Aufgabenteilung - zugegebenermassen
einer viel heikleren als jener, deren Paket wir morgen früh
zu beraten beginnen.
In der heutigen Zeit, da die Kernenergie in unserem Lande
so grosse politische Spannungen hervorruft, ist zu beach-
ten, dass jene Gebiete, die Risiken wie Stauseen usw.
«ohne Murren» tragen, nicht bestraft werden sollen, indem
man ihnen eine Erhöhung der Wasserzinse und vor allem
das Fallenlassen der Qualitätsstufen vorenthält. Ich gebe
zu, diese Fragen müssen in freundeidgenössischer Ein-
tracht besprochen und beantwortet werden. Ich gehöre
nicht zu jenen, die glauben, es sei nun die günstige Zeit
gekommen, um vom Berggebiet her eine «Öl- oder Wasser-
scheichpolitik» aufzuziehen. Aber unsere Freunde aus dem
Mittelland und unsere Freunde aus den wirtschaftlichen
Zentren sollten Verständnis dafür aufbringen, dass die
Bergkantone für ihren Rohstoff zeitgemäss entschädigt
werden müssen. Es wird sicher Gelegenheit geben, bei der
definitiven Vorlage noch dies und jenes zuzufügen.
M. Genoud: Je constate avec satisfaction que la commis-
sion d'abord, et les Chambres ensuite, ne contestent pas la
nécessité de cette motion. Je constate également que la
motion ne demande qu'une adaptation aux conditions
actuelles du taux maximum de la redevance hydraulique et
qu'elle n'entre pas dans des détails de chiffres ou des
Motion du Conseil national (Columberg)576
30 novembre 1982
moyens de toute nature auxquels il est possible de recourir
pour améliorer cette redevance.
Le débat se prolonge quelque peu car le rapporteur de la
commission, du Bureau en l'occurrence, a assorti l'accord
de ce dernier de toute une série de précautions préventives
et de l'étalement d'un catalogue des revendications gour-
mandes des cantons de montagne, qu'il faut dénoncer déjà
aujourd'hui comme pour se prémunir d'une générosité qui
se révélerait excessive demain.
Je crois que les précautions dont nous avons entendu tout
à l'heure l'énoncé indiquent que c'est bien au moment de la
révision de la loi que nous devrons vraiment aborder le pro-
blème dans son fond et, ce jour-là, reconnaître ce qui
revient légitimement aux cantons de montagne ou ce qui
serait excessif en matière de rétribution dans ce domaine.
Je ne veux pas à mon tour essayer d'évacuer tous les pro-
blèmes qui seront posés mais je voudrais demander que,
très simplement, on reconnaisse aujourd'hui que les can-
tons de montagne sont insuffisamment dédommagés pour
la mise à disposition de cette source d'énergie. Je voudrais
simplement qu'on constate qu'il ne s'agit pas seulement
d'adapter ces redevances à ce que nous avions fixé en
1976 mais qu'on remonte jusqu'à la première fixation de
1916 et examine ce qu'il est advenu du pouvoir d'achat lié à
ces montants.
Je pense que ce n'est que lors des travaux de préparation
de la révision de la loi que nous pourrons nous prononcer
avec toute la sérénité voulue, non pas pour faire preuve de
gourmandise d'un côté ou de générosité excessive de
l'autre, mais pour prendre une décision conforme au prin-
cipe de l'équité.
Präsident: Ist der Bundesrat bereit, sich zu dem aufgewor-
fenen Problem zu äussern?
Bundesrat Schlumpf: Ich will das gerne tun. Der Bundesrat
hat die Motion von Nationalrat Columberg entgegengenom-
men, weil das, was der Motionär verlangte (das Wasserzins-
maximum an die veränderten Verhältnisse anzupassen),
Bestandteil einer breiter angelegten Revision des Bundes-
gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bil-
det. Darin spielen diese Anpassung von Artikel 49 - also
der höchstzulässige Wasserzins - und die Qualitätsstufen
eine Rolle. Wir werden aber auch Regelungen bringen für
die Pumpspeicherwerke (das fehlt nämlich heute); wir wol-
len auch die Heimfallordnung in Artikel 67 neu überlegen.
Sie erinnern sich, dass in unseren bundesrätlichen Energie-
perspektiven der Wasserkraft eine zusätzliche Produktion
bis zum Ende des Jahrhunderts von etwa 3 Milliarden kWh
zugeschieden wird, davon die Hälfte, also 1,5 Milliarden
kWh, resultierend aus technischen Erneuerungen, Steige-
rungen der Produktivität. Das können wir nur erreichen,
wenn wir diese technischen Erneuerungen erleichtern und
möglich machen. Das bedarf gewisser Modifikationen in
bezug auf die heutige Heimfallregelung. Wir möchten nicht
etwa die heutige Ordnung unterlaufen, aber die entschädi-
gungslose Übernahme der hydraulischen Anlagen bis und
mit Turbinen, wie sie jetzt in Artikel 67 Absatz 1 Litera a vor-
gesehen ist, und die Übernahme der elektrischen Anlagen
gegen billige Entschädigung bedarf gewisser Modifikatio-
nen, wenn wir diese Erneuerungsinvestitionen erleichtern
wollen.
Hinzu kommt ein weiterer wichtiger Bereich, nämlich eine
Neugestaltung der Haftpflicht- und Versicherungsfragen.
Sie erinnern sich an die Motion, die Ständerat Guntern zu
dieser Frage seinerzeit eingereicht hat; er hatte damit kei-
nen Erfolg. Wir behandeln diese Fragen trotzdem, weil es
darum geht, einer gewissen neuen «Doktrin» in Zusammen-
hang mit der Haftpflicht und Versicherung für Kernkraft-
werke Rechnung zu tragen, insbesondere für Talsperren.
Nicht die gleichen, aber vergleichbare Regelungen sind vor-
zusehen für die Haftpflicht und die Versicherungsdeckung.
Wir haben ferner Natur- und Heimatschutzprobleme gesetz-
geberisch neu zu prüfen, insbesondere die Restwasser-
Spezifikation. Das ist ein Verfassungsauftrag, der bisher
nicht erfüllt worden ist. Vor einigen Monaten haben wir den
Expertenbericht der Kommission Akeret erhalten. - Es geht
aber auch um das Ausfüllen von Lücken, denn im heutigen
Gesetz sind noch einige Lücken vorhanden. Umgekehrt
möchte ich einige «Ausmerzaktionen» gesetzgeberischer
Art vornehmen. Es gibt nämlich Bestimmungen (denken Sie
an das Entstehungsjahr 1916), die unterdessen hinfällig
geworden sind.
Das ist die Auslegeordnung für die Revisionsarbeiten. Heu-
tiger Stand der Dinge: Es ist eine kleine Expertenkommis-
sion unter dem Präsidium von Prof. Jagmetti tätig. Der Ent-
wurf liegt bereits vor und ist départemental mit Herrn Jag-
metti besprochen worden. Wir werden den bereinigten Ent-
wurf in den nächsten Monaten haben und dann in ein Ver-
nehmlassungsverfahren geben. Dann werden wir die defini-
tive Revisionsvorlage fertigstellen.
Nun zur Frage, die von Ständerat Gadient aufgeworfen
wurde: Soll man das als «Multipack» - Partialrevision gleich-
zeitig über alle diese sechs oder sieben Punkte - vor das
Parlament bringen? Oder soll man die beiden Fragen, die
am liquidesten sind, nämlich die Anpassung des maximalen
Wasserzinses und die Aufhebung der Qualitätsstufen, vor-
ziehen? Ich bin der Meinung (und gedenke so weiterzuma-
chen), dass wir bis und mit Vernehmlassungsverfahren die
Fragen gesamthaft behandeln, denn da geht keine Zeit ver-
loren. Ein Vernehmlassungsverfahren müssen wir auch
durchführen, wenn es nur um die Frage der Wasserzins-
erhöhung geht. Die Grundsatzfrage ist relativ rasch beant-
wortet, aber nachher geht es um die Gestaltung der neuen
Ordnung, und da bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Daneben geht es um die Aufhebung der Qualitätsstufen.
Nach dem Vernehmlassungsverfahren werden wir dann
wohl beurteilen können - wenn wir es nicht tun, können es
die parlamentarischen Kommissionen -, ob eine Entkoppe-
lung, d. h. eine Aufteilung zweckmässig sei, um nicht zu
lange mit einer Neugestaltung der beiden relativ liquiden
Probleme zuzuwarten und damit die betreffenden Gemein-
wesen (Kantone und Gemeinden) nicht zu lange auf eine
begründete Anpassung warten lassen zu müssen. Wenn wir
aber heute diese Unterteilung vornehmen und das Ver-
nehmlassungsverfahren nur für die beiden in Frage stehen-
den Bereiche durchführen wollten, würden wir kaum
wesentlich Zeit gewinnen.
Ohne auf diese Revisionsfrage materiell eintreten zu wollen,
kann ich erklären: Der Bundesrat hat der Motion Columberg
zugestimmt, weil er der Meinung ist, dass eine Anpassung
des höchstzulässigen Wasserzinses in der Tat nicht nur
gerechtfertigt, sondern geboten ist, und zwar sowohl zur
Kaufkrafterhaltung - Ständerat Gadient hat das richtig dar-
gelegt - wie auch unter Berücksichtigung der volkswirt-
schaftlichen Werte, um die es hier geht.
Die Energie hat heute insgesamt - volkswirtschaftlich und
gesamtwirtschaftlich gesehen - einen höheren Stellenwert.
Es ist zu überlegen, ob es dabei sein Bewenden haben
kann, bloss indexmässig die Maximallimite in Artikel 49
anzupassen, wie sie 1976 festgelegt worden war, oder ob
dazu etwas unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftli-
chen Gewichtung eingebaut werden muss.
Es stellt sich auch die Frage, wie die Neuregelung gestaltet,
ob überhaupt im Gesetz wieder eine Maximallimite beziffert
werden soll. Wenn wir an die nationale Bedeutung der Ener-
gieversorgung denken, ist diese Frage wohl eher zu beja-
hen, ohne hier abschliessend dazu Stellung nehmen zu wol-
len. Aber dann erhebt sich die Frage: Soll man einfach wie-
der eine maximale Grenze nach dem bisherigen System ins
Gesetz aufnehmen, oder soll man allenfalls andere Wege
suchen?
Bei den Qualitätsstufen werden wir wohl bei der Stellung-
nahme des Bundesrates aus dem Jahre 1975 bleiben. Der
Bundesrat wollte damals die Qualitätsstufen bereits fallen-
lassen; das Parlament ist ihm nicht gefolgt. Ich glaube, die
Argumente, die der Bundesrat damals für die Abschaffung
der Qualitätsstufen vorgetragen hat, haben durch den seit-
herigen zeitlichen Ablauf an Gewicht eher noch gewonnen.
- November 1982
577
Schutz der Menschenrechte. Bericht
Darauf wurde auch von den Ständeräten Muheim und
Genoud hingewiesen.
Die speicherbare Energie, die Tagesspitzen, Wochenspit-
zen, saisonale Spitzen ausgleichen kann, hat natürlich
heute im gesamten Strompaket - über 50 Milliarden kWh,
zu einem grossen und immer zunehmenden Teil breite
Bandproduktionen, über 5000 Maschinenstunden pro Jahr
usw. - an Gewicht gewonnen, so dass die Argumente des
Bundesrates aus dem Jahre 1975 für die Abschaffung die-
ser Qualitätsstufen heute erst recht gelten. Das sind aber
nur einige Hinweise auf die im Gange befindlichen Revi-
sionsarbeiten, ohne im einen oder anderen Punkt bereits
vorwegnehmen zu wollen, welche Anträge den eidgenössi-
schen Räten mit unserer Botschaft unterbreitet werden.
Diese Anträge können erst festgelegt werden, wenn wir
auch das Ergebnis des durchzuführenden Vernehmlas-
sungsverfahrens kennen.
Wir nehmen diese Motion entgegen und möchten die Revi-
sionsarbeiten bis und mit Vernehmlassungsverfahren
gesamthaft weiterbetreiben und nachher entscheiden, ob
man eine Aufspaltung vornehmen soll, wie sie Ständerat
Gadient als richtig erachtet.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motion
An den Bundesrat - Au Conseil national
33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
#ST# 82.043
Schutz der Menschenrechte. Bericht
Protection des droits de l'homme. Rapport
Bericht des Bundesrates vom 2. Juni 1982 (BBI II, 729)
Rapport du Conseil fédéral du 2 juin 1982 (FF II, 753)
Beschluss des Nationalrates vom 7. Oktober 1982
Décision du Conseil national du 7 octobre 1982
Antrag der Kommission
Kenntnisnahme vom Bericht
Proposition de la commission
Prendre acte du rapport
Ulrich, Berichterstatter: Veranlasst durch ein Postulat Man-
chen im Nationalrat hat der Bundesrat die Gelegenheit
benutzt, um einmal in einer umfassenden Darstellung aufzu-
zeigen, welche Mittel in der Aussenpolitik zur Verfügung
stehen, um eine wirksame Menschenrechtspolitik zu betrei-
ben, und in welchen Bereichen dieser Einsatz noch ver-
stärkt werden sollte. Ich erachte es nicht als meine Aufgabe
als Berichterstatter der Kommission, die sehr umfassende
und aufschlussreiche Botschaft zu wiederholen, sondern
ich verweise für alle Details auf diesen Bericht, und werde
nach einigen wesentlichen Hinweisen besonders auf die
Diskussion in der Kommission eingehen.
Der Bundesrat gelangt in seinem Bericht zum Ergebnis,
dass die Schweiz über die erforderlichen vertraglichen und
institutionellen Grundlagen verfüge, um eine globale und
internationale Menschenrechtspolitik führen zu können.
Eine weitere Konkretisierung und Verstärkung sei allerdings
zu begrüssen.
Der aufmerksame und engagierte Einsatz zum Schutz der
Menschenrechte entspricht den Konstanten unserer
bewährten Aussenpolitik. Der beharrliche, diskrete Einsatz
für die eigentlichen Grundrechte, für die Berufung und
Würde der Menschen, gleich welcher Hautfarbe, ist zu allen
Zeiten eine der vornehmsten Obliegenheiten der Mensch-
heit überhaupt.
Heute besteht auf regionaler und weltweiter Ebene ein sehr
dichtes Netz von Vereinbarungen zum Schutz der Men-
schenrechte. Die wichtigsten Instrumente auf regionaler
Ebene sind die Europäische Menschenrechtskonvention,
die Europäische Sozialcharta, und der im Rahmen der Hel-
sinki-Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusam-
menarbeit in Europa vereinbarte Schutz der Menschen-
rechte.
Auf weltweiter Ebene sind im Rahmen der Vereinten Natio-
nen die allgemeine Erklärung für die Menschenrechte und
die darauf beruhenden internationalen Pakte über wirt-
schaftliche, soziale, kulturelle sowie bürgerliche und politi-
sche Rechte zu erwähnen. Weitere UNO-Menschenrechts-
übereinkommen befassen sich mit Völkermord, Rassendis-
kriminierung, der Diskriminierung der Frau und mit der
Apartheid.
In Ausarbeitung befinden sich Übereinkommen über die
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedri-
gende Strafen und Behandlungen und über die Rechte des
Kindes. Gewisse UNO-Spezialorganisationen wie die Inter-
nationale Arbeitsorganisation und die UNESCO sind eben-
falls im Menschenrechtsbereich tätig. Ganz besonders eng
verbunden ist die Schweiz natürlich mit den Genfer Rot-
kreuzkommissionen zum Schütze der Menschenrechte in
Zeiten bewaffneter Konflikte.
Der Bundesrat betont mit Recht die in diesem dichten Netz
zum Ausdruck kommende internationale Anerkennung der
Grundrechte als eines der bedeutendsten Ereignisse der
Nachkriegszeit. Diese Anerkennung hat zur Folge, dass
sich ein Staat heute nicht mehr hinter dem Prinzip der
Nichteinmischung in innere Angelegenheiten verschanzen
kann, um zu verhindern, dass man in internationalen Gre-
mien über Menschenrechtsverletzungen innerhalb seines
Hoheitsgebietes spricht oder dass solche von anderen
Staaten zum Anlass von Demarchen genommen werden.
Trotz der Dichte dieses Schutznetzes und trotz der interna-
tionalen Anerkennung der Grundrechte sind leider vieler-
orts Menschenrechtsverletzungen immer noch an der
Tagesordnung. Dies soll aber kein Grund sein, unsere dies-
bezüglichen Anstrengungen einzustellen. Im Gegenteil: Der
Bundesrat ist der Meinung, es müssten im Interesse einer
globalen, kohärenten und wirkungsvolleren schweizeri-
schen Menschenrechtspolitik noch einige Lücken gefüllt
werden. Im regionalen Bereich steht gegenwärtig noch die
Ratifikation der Europäischen Sozialcharta und der Zusatz-
protokolle l und IV der Europäischen Menschenrechtskon-
vention aus.
Von den Menschenrechtsabkommen der Vereinten Natio-
nen hat die Schweiz bisher auch noch keines ratifiziert.
Noch für diese Legislaturperiode sind Botschaften zur Rati-
fizierung der Europäischen Sozialcharta und des Zusatzpro-
tokolls l sowie für die beiden internationalen Pakte über die
Menschenrechte in Aussicht gestellt worden.
Der Bundesrat wollte ursprünglich auch das Zusatzproto-
koll IV, das unter anderem Bestimmungen über die Auslän-
der enthält, dem Parlament noch während dieser Legislatur-
periode zur Genehmigung unterbreiten. Nach dem negati-
ven Volksentscheid vom 6. Juli 1982 zum Ausländergesetz
sah er dann hauptsächlich aus politischen Gründen vorläu-
fig davon ab. Diese bundesrätlichen Ratifikationsvorhaben
sind zu begrüssen.
Zur Diskussion innerhalb der Kommission: Der Bericht
wurde gesamthaft sehr positiv aufgenommen und als
seriös, vollständig und von ausgezeichneter Qualität
bezeichnet. Ein Diskussionsthema stellten die heute in der
Welt festzustellenden, auch vom Bundesrat in seinem
Bericht erwähnten unterschiedlichen Menschenrechtskon-
ventionen dar, wobei wir selbst auch vom Einfluss der euro-
päischen Zivilsation und Rechtskultur geprägt sind. Bei
einer weltweiten Anwendung der Menschenrechte müssen
wir auch anerkennen, dass andere Menschen und andere
Länder in anderen Breitengraden eine andere kulturelle
Ausgangslage, andere Denkweisen und andere religiöse
74-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Columberg) Wasserrechtsgesetz. Wasserzinsmaximum
Motion du Conseil national (Columberg) Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques.
Redevance maximale
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.360
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.11.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
573-577
Page
Pagina
Ref. No
20 011 150
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