- Oktober 1982N
1447
Interpellation Künzi
#ST# 82.357
Interpellation Künzi
Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren
Initiatives populaires. Procédure de vote
Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1982
In der Wintersession 1981 lehnte der Rat eine Initiative auf
Revision des Abstimmungsmodus bei Volksinitiativen mit
Gegenvorschlag (Verbot des doppelten Ja) mit 66 zu 67
Stimmen ab.
In der Januarnummer 1982 des «Schweizerischen Zentral-
blattes für Staats- und Gemeindeverwaltung» stellt nun der
Zürcher Staatsrechtler Prof. Dr. Alfred Kölz in einer recht
umfassenden Untersuchung fest, dass ein solches Verbot
des doppelten Ja eindeutig verfassungswidrig sei.
Ich frage den Bundesrat an, ob er die von Prof. Kölz geäus-
serte Auffassung teilt.
Wenn ja, ist er nicht auch der Meinung, dass ein Zuwarten
mit einer Revision dieses Abstimmungsverfahrens bis zur
Totalrevision der Bundesverfassung nicht zu verantworten
sei?
Texte de l'interpellation du 16 mars 1982
La Chambre a rejeté au cours de la session d'hiver de 1981
par 67 voix contre 66, une initiative concernant la révision
de la procédure utilisée lors de votes sur des initiatives
populaires auxquelles un contre-projet est opposé (inter-
diction du double «oui»).
Dans son numéro de janvier 1982, le Schweizerisches Zen-
tralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung publie un avis
très circonstancié du professeur zurichois de droit consti-
tutionnel Alfred Kölz, selon lequel une interdiction de voter
deux fois «oui» est manifestement contraire à la constitu-
tion.
Le Conseil fédéral partage-t-il l'opinion du professeur Kölz?
Dans l'affirmative, n'estime-t-il pas qu'on ne saurait atten-
dre la révision totale de la constitution pour modifier cette
procédure de vote?
Mitunterzeichner- Cosignataires: Humbel, Muheim, Schule
(3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Schon seit längerer Zeit wird das Abstimmungsverfahren
bei eidgenössischen Volksinitiativen, bei denen ein Gegen-
vorschlag vorliegt, kritisiert, denn das Verfahren ist unde-
mokratisch, indem es den Volkswillen in hohem Masse ver-
fälschen kann, weil ein doppeltes Ja ausgeschlossen ist.
Auch der Präsident der vorberatenden Kommission, die
sich mit der parlamentarischen Initiative Muheim zu befas-
sen hatte, stellte in seinem Eintretensreferat fest, das gül-
tige Verfahren vermöge nicht zu befriedigen.
Nimmt man zum Beispiel an, in einem Abstimmungsverfah-
ren würden 48 Prozent aller Wähler die Initiative unterstüt-
zen, 49 Prozent der Stimmenden würden auf den Gegenvor-
schlag entfallen, und nur 3 Prozent seien mit der bisherigen
Regelung einverstanden, dann bedeutet das also, dass
97 Prozent eine Änderung möchten und nur 3 Prozent den
bisherigen Zustand wünschen. Nach dem heutigen
Abstimmungsmodus obsiegen dann die 3 Prozent!
Sicher mit Recht kritisiert der bekannte Staatsrechtler
Prof. Kölz in seinem Artikel «Die kantonale Volksinitiative in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes» im «Schweizeri-
schen Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung»
Band 83, Januar 1982, Nr. 1, diesen Zustand.
Das Verbot des doppelten Ja ist nach Kölz in zweifacher
Hinsicht bundesverfassungswidrig:
Das vom Bundesrat begründete, heute in ständiger Praxis
vom Bundesgericht anerkannte verfassungsmässige Recht
der Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt dem Bürger bei
Volksabstimmungen das Recht, seinen freien Willen zuver-
lässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen zu können.
Wie das oben erwähnte Beispiel eindrücklich zeigt, kann
unser bestehendes Abstimmungsverfahren den Willen der
Bürger grob verfälscht zum Ausdruck bringen und ist somit
mit der bundesrechtlich garantierten Wahl- und Abstim-
mungsfreiheit unvereinbar.
Kölz weist zudem darauf hin, dass das Verbot des doppel-
ten Ja gegen den Gleichbehandlungssatz des Artikels 4 BV
verstösst, indem die reformwilligen Stimmbürger (in unse-
rem Beispiel 97 Prozent) über eine geringere Stimmkraft
verfügen als die anderen (in unserem Beispiel 3 Prozent).
Man muss sich mit Recht fragen, ob mit einem solchen
Abstimmungsmodus nicht die Grundlage unseres Verfas-
sungssystems erschüttert wird, denn das Verfahren der
allerwichtigsten Staatsakte - der Verfassungsänderungen -
wird auf diese Weise mit einer ungesunden politischen Wer-
tung behaftet und untergräbt das Vertrauen in unsere
Demokratie in weiten Kreisen. Da der Ausgang bei solchen
Abstimmungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ein dop-
peltes Nein hinausläuft, sind schlechte Stimmbeteiligungen,
gegen die wir immer wieder ankämpfen, absolut begreiflich.
Im Zentrum steht aber die Frage: Ist der heutige Zustand
verfassungswidrig oder nicht?
Sollte die von Prof. Kölz dargelegte Verfassungswidrigkeit
wirklich zutreffen, so wäre es gewiss auch nach Ansicht
des Bundesrates nicht zu verantworten, mit der Änderung
des Abstimmungsverfahrens bis zur Totalrevision der Bun-
desverfassung zuzuwarten.
Wir wissen, dass eine Neuregelung des eidgenössischen
Abstimmungsmodus im Zusammenhang mit dem Stände-
mehr gewisse Probleme bietet. Wertvolle Vorarbeiten und
brauchbare Modelle stehen zur Verfügung. Das Problem
muss gelöst werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Interpellation greift den Kernpunkt einer Argumentation
auf, die Prof. Alfred Kölz (Universität Zürich) in seinem Auf-
satz «Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts» (veröffentlicht im «Schweizerischen
Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung» Band 83,
1982, Nr. 1) vertreten hat: Das Verbot des doppelten Ja bei
Abstimmungen über Volksinitiativen mit Gegenentwurf sei
verfassungswidrig. Namentlich behandle es, entgegen Arti-
kel 4 der Bundesverfassung, neuerungswillige Stimmbürger
schlechter als neuerungsunwillige, indem jene über eine
geringere Stimmkraft verfügten als diese. Dabei wird vor-
ausgesetzt, die Befürworter einer Volksinitiative und die
Befürworter eines Gegenentwurfs lassen sich zur Gruppe
der Neuerungswilligen vereinigen, die (offenbar geschlos-
sen) der Gruppe der Neuerungsunwilligen gegenüberste-
hen. Wie verhält es sich aber, wenn jemand die Volksinitia-
tive dem bestehenden Zustand und diesen wiederum dem
Gegenentwurf vorzieht oder wenn jemand den Gegenent-
wurf dem bestehenden Zustand und diesen wiederum der
Volksinitiative vorzieht? Die Losung «Alles (Volksinitiative)
oder nichts (bestehender Zustand)» ist zumindest der
Abstimmungspraxis nicht fremd. Die vielen Vernehmlassun-
gen, die der Bund durchführt, veranschaulichen immer wie-
der, wie unversöhnlich die Befürworter bestimmter Neue-
rungen andere bestimmte Neuerungen ablehnen. Zwischen
den Befürwortern einer Volksinitiative und den Befürwortern
eines Gegenentwurfs herrschen mitunter grössere Mei-
nungsverschiedenheiten als zwischen einer dieser Gruppen
und den Befürwortern des bestehenden Zustands. Aus
solch praktischen Erfahrungen heraus glaubt der Bundes-
rat, nicht zwei Gruppen, Neuerungswillige und -unwillige,
sondern drei Gruppen unterscheiden zu sollen: Befürworter
der Volksinitiative, des Gegenentwurfs und des bestehen-
den Zustands. So betrachtet, entschärft sich die von
Prof. Kölz aufgeworfene verfassungsrechtliche Problematik.
Mit diesen Bemerkungen will der Bundesrat das Unbeha-
gen über das heutige Abstimmungsverfahren nicht herab-
mindern. In seiner Stellungnahme vom 12. August 1981 zur
parlamentarischen Initiative Muheim hat er die Mängel offen
Interpellation Biderbost
1448
N 8 octobre 1982
dargelegt, ohne allerdings die jetzt aufgegriffenen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken anzumelden. Doch konnte es
kaum seine Sache sein, ein Ftechtsinstitut, das seit bald 100
Jahren gilt, das vom Bundesgericht gebilligt worden ist und
das er selber vor wenigen Jahren als verfassungsmässig
anerkannt hat (BBI 1975 l 1360), nun plötzlich in einem Ver-
fahren, in dem er nur am Rande beteiligt war, als verfas-
sungswidrig zu erklären.
Der Bundesrat hat selber vorgeschlagen, das Abstim-
mungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf im
Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung neu zu
regeln, in der Meinung, der angeschnittenen staatspoliti-
schen Problematik dort umfassender gerecht werden zu
können. Der Nationalrat hat ihm, wenn auch knapp, zuge-
stimmt. Bei dieser Sachlage glaubt der Bundesrat nicht,
dass die in der Interpellation vorgebrachten Argumente ein
Zurückkommen auf die Angelegenheit zu rechtfertigen ver-
mögen.
Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
teilweise befriedigt.
#ST# 82.377
Interpellation Biderbost
Bauland für Einheimische
Terrains à bâtir pour la population autochtone
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1982
In zahlreichen Kantonen - namentlich in jenen, die für den
Tourismus erschlossen sind - macht sich eine spürbare
Verknappung des Baulandes für die einheimische Bevölke-
rung bemerkbar. Während einerseits die ortsfremden, nicht
zuletzt ausländischen Kaufinteressenten die Landpreise in
für Einheimische unerschwingliche Höhen treiben, erliegen
andererseits die Landbesitzer der gewinnträchtigen Versu-
chung, Bauland möglichst lange der Überbauung zu entzie-
hen und zu horten, was ebenfalls die Preise in die Höhe
treibt und die einheimische Bevölkerung benachteiligt.
Das Raumplanungsinstrumentarium sowohl des Bundes als
auch der Kantone vermag in dieser Situation keine befrie-
digende Lösung anzubieten, um den Einheimischen den
Landerwerb zu tragbaren Preisen zu ermöglichen. Ich stelle
deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:
- Was beabsichtigt der Bundesrat in dieser Situation zum
Schutz der einheimischen bauwilligen Bevölkerung gegen
die Verteuerung und Verknappung des Baulandes durch
ortsfremde Interessenten zu tun?
- Beabsichtigt der Bundesrat, das bisher nur mit geringer
Wirkung eingesetzte Instrumentarium der Bundeshilfe beim
vorsorglichen Landerwerb gemäss Wohnbau- und Eigen-
tumsförderungsgesetz vermehrt einzusetzen?
- Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, in einer Revision
des Raumplanungsgesetzes neue Instrumente gegen die .
Baulandhortung zu scharfen, oder würde er es begrüssen,
wenn die Kantone selbst Vorkehren in ihren Raumplanungs-
gesetzen treffen würden?
- Welcher Spielraum steht den Kantonen im Rahmen des
Raumplanungsgesetzes zur Verfügung, um Massnahmen
gegen die Verknappung und Verteuerung des Baulandes
für Einheimische zu ergreifen? Erachtet der Bundesrat ins-
besondere die Schaffung von sogenannten «Bauzonen im
Gemeindeinteresse», d. h. zugunsten einheimischer Bauwil-
liger, wie sie in einigen Tessiner Gemeinden verwirklicht
wurden, als verfassungskonformes Mittel zum Schutz der
einheimischen bauwilligen Bevölkerung?
- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der
Bund'die Entwicklung verfolgen, darüber informieren und
durch die Erarbeitung von Modellen und Anregungen
zuhanden der Kantone diesen entsprechende Impulse
geben müsste?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1982
Dans de nombreux cantons, notamment dans ceux où le
tourisme est développé, on constate que le terrain à bâtir
se fait rare pour la population autochtone. D'une part, les
acheteurs venant de l'extérieur - des étrangers, très sou-
vent - font monter les prix des terrains à un niveau tel qu'ils
deviennent inabordables pour les indigènes; d'autre part,
les propriétaires de terrains, poussés par l'appât du gain,
gardent précieusement les terrains à bâtir et évitent le plus
longtemps possible de laisser construire sur ces terrains,
ce qui fait également monter les prix, au détriment de la
population autochtone.
Face à une telle situation, l'arsenal juridique de la Confédé-
ration et des cantons dans le domaine de l'aménagement
du territoire n'offre pas de solution satisfaisante qui per-
mette aux indigènes d'acheter un terrain à un prix raisonna-
ble. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux ques-
tions suivantes:
- Que pense entreprendre le gouvernement afin de proté-
ger la population autochtone désireuse de construire
contre le renchérissement et la pénurie de terrains à bâtir
provoqués par les acheteurs venant de l'extérieur?
- Le Conseil fédéral a-t-il l'intention de faire un usge accru
d'un moyen utilisé sans grand effet jusqu'à présent, à savoir
l'aide fédérale accordée, conformément à la loi encoura-
geant la construction et l'accession à la propriété, lors de
l'acquisition de réserves de terrain?
- Le Conseil fédéral pense-t-il qu'il est possible, en revi-
sant la loi sur l'aménagement du territoire, de donner à la
Confédération de nouveaux moyens lui permettant de
s'opposer à l'accaparement des terrains à bâtir ou bien
estime-t-il préférable que les cantons prévoient eux-mêmes
les mesures nécessaires dans leurs lois sur l'aménagement
du territoire?
- Dans quelle mesure la loi sur l'aménagement du terri-
toire permet-elle aux cantons de prendre des mesures pour
faire face à la pénurie et au renchérissement du terrain à
bâtir pouvant intéresser les indigènes? Le gouvernement
considère-t-il en particulier que la création de ce qu'on
appelle des «zones à bâtir prévues dans l'intérêt de la com-
mune», c'est-à-dire en faveur des indigènes désireux de
construire sur ces terrains, comme cela a été réalisé dans
quelques communes du Tessin, est un moyen conforme à
la constitution de protéger la population autochtone dési-
reuse de bâtir?
- Le Conseil fédéral n'est-il pas de l'avis que la Confédéra-
tion devrait observer l'évolution, en informer le public et
inciter les cantons à agir en élaborant à leur intention des
solutions possibles ainsi que des propositions?
Mitunterzeichner- Cosignataires/Dirren, Huggenberger (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und
wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
In verschiedenen Regionen unseres Landes, namentlich in
Fremdenverkehrsgebieten, wird eine zunehmende Bauland-
nachfrage von seilen ortsfremder Interessenten festge-
stellt. Diese Entwicklung führt zu einer Verknappung und
Verteuerung des verfügbaren Baulandes. Dazu kommt,
dass bei Aussicht auf anhaltende Preissteigerungen Bau-
land möglichst lange der Überbauung entzogen wird (Bau-
landhortung). Die Preisbildung ist in touristischen Gebieten
überdies häufig auf eine bestimmte, zumeist ortsfremde,
finanzkräftige Käuferschaft ausgerichtet. Derart verursachte
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Künzi Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren
Interpellation Künzi Initiatives populaires. Procédure de vote
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.357
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1447-1448
Page
Pagina
Ref. No
20 010 840
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.