- Oktober 1982
N
1433
Postulat Günter
#ST# 82.434
Postulat Ogi
Neue Handfeuerwaffe.
Beschleunigte Beschaffung
Nouvelle arme à feu individuelle.
Acquisition rapide
Wortlaut des Postulates vom 21. Juni 1982
Dem Vernehmen nach sind die Voraussetzungen für einen
baldigen Modellentscheid für eine neue, leichtere und
kostengünstigere Handfeuerwaffe geschaffen. Der Bundes-
rat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht die Beschaffung
einer ersten Tranche zur Abgabe als persönliche Waffe
oder Korpsmaterial für die Kampftruppen der Infanterie,
namentlich der Gebirgsinfanterie, sowie der Panzer- und
Panzergrenadiere beschleunigt und in eines der nächsten
Rüstungsprogramme aufgenommen werden könnte.
Texte du postulat du 21 juin 1982
A ce qu'on sait, les conditions permettant de décider pro-
chainement du modèle de nouvelle arme à feu individuelle,
plus légère et meilleur marché, sont remplies. Le Conseil
fédéral est invité à examiner la possibilité d'acquérir rapide-
ment une première tranche de ces armes, afin qu'il soit
possible de les remettre, soit comme arme personnelle, soit
comme matériel de corps, aux troupes combattantes de
l'infanterie, notamment à celle de montagne, ainsi qu'aux
troupes blindées et grenadiers de char, et d'inclure cette
acquisition dans un prochain programme d'armement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Augsburger, Blocher,
Bühler-Tschappina, Frei-Romanshorn, Geissbühler, Hari,
Iten, Jeanneret, Jung, Kaufmann, Landolt, Massy, Müller-
Scharnachtal, Nebiker, Oehler, Pedrazzini, Räz, Reichling,
Roth, Rubi, Rutishauser, Schalcher, Schärli, Schnider-
Luzern, Schnyder-Bern, Schule, Wyss (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Die neuen Handfeuerwaffen sind bis zu drei Kilo leichter
als die heutigen Sturmgewehre.
- Das Sturmgewehr 57 ist unhandlich im Ortskampf,
schlecht geeignet für den Einsatz der Panzer- und Panzer-
grenadiere sowie für den beweglichen Gebirgseinsatz zu
schwer.
- Das ausserdienstliche Schiesswesen erleidet mit den
neuen, leichten Handfeuerwaffen keinerlei Einbussen.
- Die neue Handfeuerwaffe ist billiger als das Sturmge-
wehr 57.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 82.343
Postulat Günter
Goldparität. Änderung
Modification de la parité-or
Wortlaut des Postulats vom 8. März 1982
Der Bundesrat wird ersucht, in Anwendung von Artikel 2
Absatz 1 des Münzgesetzes die Goldparität des Frankens
neu (marktgerecht) festzusetzen.
Texte du postulat du 8 mars 1982
Le Conseil fédéral est invité à redéfinir la parité-or du franc
compte tenu de la situation régnant sur le marché et en
application de l'article 2, 1
er
alinéa, de la loi fédérale sur la
monnaie.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Müller-Aargau,
Oester, Schär, Widmer (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953, Arti-
kel 19 Absatz 2, «muss die Golddeckung der in Umlauf
befindlichen Noten wenigstens 40 Prozent betragen».
Die Nationalbank gibt die aktuelle Golddeckung mit 54,26
Prozent (Mittel 1981) an. Betrachtet man die sich ständig
ausweitende Notenemission (Geldmenge), so wird klar,
dass die rechnerische Golddeckung unserer Banknoten in
absehbarer Zeit unter den Mindestdeckungssatz von 40
Prozent absinken wird.
Die Nationalbank müsste dann Gold zukaufen, oder der
Bundesrat müsste die Goldparität den heutigen Verhältnis-
sen anpassen. Die Änderung des Bundesbeschlusses über
die Festsetzung der Goldparität des Frankens vom 9. Mai
1971 ist unter den heutigen verfassungs- und gesetzes-
rechtlichen Umständen die weitaus einfachste und sinnvoll-
ste Massnahme.
Gemäss BRB vom 9. Mai 1971 muss die Nationalbank das
Kilo Gold immer noch mit 4595 Franken (!) bilanzieren,
obwohl der Marktwert heute fünfmal so hoch ist. Würde
unser Goldschatz zum Marktpreis bewertet, hätten wir eine
SOOprozentige (!) Deckung der Banknoten. Selbst wenn alle
Banknoteninhaber ihre Noten gegen Gold eintauschen wür-
den, verbliebe in den Tresoren der Nationalbank immer
noch Gold im Wert von etwa 40 Milliarden Franken heute!
In einer derartigen Situation wären Goldzukäufe absurd,
ganz abgesehen davon, dass nirgends auf der Welt jemand
der Schweiz ein Kilo Gold zum Preis von 4600 Franken ver-
kaufen würde.
Eine Anpassung der Goldparität, wie dies übrigens fast alle
Notenbanken in irgendeiner Form zum Teil längst getan
haben, wird bei uns vor allem auch deshalb dringend, weil
gemäss Artikel 3 Münzgesetz das Parlament über die
Behandlung von Gewinnen entscheiden muss, die sich aus
Paritätsänderungen ergeben. Dafür muss Zeit eingeräumt
werden, sonst stehen wir plötzlich unter Zeitdruck durch
die sich ausweitende Notenemission und die gefährdete
••40-Prozent-Klausel» des NBG.
Im übrigen würde eine marktgerechte Bewertung des Gol-
des der Nationalbank auch ein weiteres währungspoliti-
sches Instrument in die Hand geben, indem Verkäufe von
Gold möglich würden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Grundzüge der heutigen Geld- und Währungsordnung
(Art. 19 bis 22 Nationalbankgesetz; Art. 1 bis 3 Münzge-
setz) stammen aus der Zeit der Goldwährung. Bis zum
Zusammenbruch des Systems fester Wechselkurse im
Jahre 1973. diente die Goldparität des Schweizerfrankens
dazu, den Wechselkurs zum Dollar und den übrigen frei
konvertierbaren Währungen zu bestimmen. Mit dem Über-
181-N
Postulat Basler
1434
8 octobre 1982
gang zu flexiblen Wechselkursen anfangs' 1973 hat das
Gold seine Rolle als international anerkannte Bezugsgrösse
im Währungssystem eingebüsst; der Wechselkurs der ein-
zelnen Währungen bildet sich nunmehr frei nach Angebot
und Nachfrage an den Devisenmärkten oder richtet sich
nach einer Schlüsselwährung oder ist in einem Währungs-
korb festgelegt. Damit hat auch der Bundesratsbeschluss
über die Festsetzung der Goldparität vom 9. Mai 1921 seine
Bedeutung verloren, den Aussenwert des Schweizerfran-
kens festzulegen. Die Nationalbank hat aber nach wie vor
ihren Goldbestand aufgrund der Goldparität zu bilanzieren.
In der Tat ist damit zu rechnen, dass die Nationalbank die
Vorschrift, ihre Noten zu mindestens 40 Prozent durch Gold
zu decken, ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen
in absehbarer Zeit nicht mehr wird einhalten können. Es ist
allerdings fraglich, ob die Änderung der Goldparität das
geeignete Mittel wäre, um der Nationalbank zu ermöglichen,
dem Gesetz Genüge zu tun.
Es wäre unverhältnismässig und zudem irreführend, wenn
eine neue Goldparität lediglich als Bilanzierungsmassstab
festgesetzt (und der Schweizerfranken «abgewertet»)
würde, bloss um die Mindestgolddeckung von Artikel 19
Absatz 2 NBG einhalten und über einen allfälligen Aufwer-
tungsgewinn entscheiden zu können. Da die zentralen
Begriffe «Münzfuss» (Parität) und «Einlösungspflicht» auf
Verfassungsstufe fixiert sind (Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 6
BV), wäre ein solches Vorgehen von Landesregierung und
Parlament verfassungsrechtlich bedenklich. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass der Goldpreis auf dem freien Markt
enormen Schwankungen ausgesetzt ist. Seine künftige Ent-
wicklung ist höchst ungewiss, denn die Preisbildung hängt
erheblich vom Verhalten weniger Anbieter (Sowjetunion,
Südafrika) ab. Wie aber soll die Bundesversammlung über
die Behandlung von Buchgewinnen aus der Höherbewer-
tung des Goldes entscheiden, von denen niemand sagen
kann, wie lange sie überhaupt realisierbar bleiben?
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Nationalbank
unter flexiblen Wechselkursen dem Risiko grosser
Abschreibungsverluste auf ihren Devisenbeständen ausge-
setzt ist. Im Jahre 1977 erreichten die Abschreibungen der
Notenbank auf den Devisen 1224 Millionen Franken, im
Jahre 1978 gar 4435 Millionen Franken. In der Jahresrech-
nung 1978 verblieb der Nationalbank daher trotz Auflösung
sämtlicher Rückstellungen für Währungsrisiken ein Fehlbe-
trag von 2593,5 Millionen Franken, der unter dem Titel «Ver-
lust auf den Devisenbeständen» aktiviert und vorüberge-
hend durch die stillen Reserven auf dem Goldbestand auf-
gefangen werden musste. Mittlerweile konnte dieser Fehl-
betrag zwar vollständig getilgt werden, doch lassen sich
ähnliche Entwicklungen der Wechselkursverhältnisse für die
Zukunft nicht ausschliessen.
Um das Problem der sinkenden Golddeckung unserer
Banknoten zu lösen, wäre es auf mittlere Frist vermutlich
am zweckmässigsten, die Mindestgolddeckung in Artikel 19
Absatz 2 NBG aufzuheben. Diesen Vorschlag hat der Bun-
desrat dem Parlament schon bei der Revision des National-
bankgesetzes im Jahre 1978 unterbreitet (BBI 1978 l 827);
er fand bekanntlich nicht die Zustimmung beider Räte. Nach
wie vor besteht jedoch Ungewissheit in bezug auf die wei-
tere Entwicklung der Weltwährungsordnung. Unter diesen
Umständen ist mittels einer durchgreifenden Novellierung
der schweizerischen Geldverfassung eine Lösung zu
suchen, die den rechtlichen Rahmen für die Fortführung
einer stabilitätsorientierten Geldpolitik der Nationalbank zu
setzen hat und eine Anpassung an die sich wandelnden
internationalen Voraussetzungen erlaubt.
Der Bundesrat sieht deshalb keine Möglichkeit, dem Postu-
lat Folge zu leisten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
#ST# 82.429
Postulat Basler
Voranschlag. Lohnkostendarstellung
Budget de la Confédération.
Présentation des charges salariales
Wortlaut des Postulates vom 17. Juni 1982
Der Bundesrat wird ersucht, im Finanzvorschlag und in der
Staatsrechnung die Lohnkosten der allgemeinen Bundes-
verwaltung durchschaubarer darzustellen, indem
a. die für das Kalenderjahr massgebenden Mindest- und
Höchstbeträge der Besoldungsklassen (Bruttojahresbe-
züge) als Ausgangsgrössen aufgeführt werden;
b. die den ausgewiesenen Personalbestand betreffenden
Grundbesoldungen einschliesslich Teuerungszulagen
(Bruttolohnsumme) als Bezugsgrösse unter «Besoldungen,
Gehälter» erscheinen, und
c. darauf aufbauend gesondert
- die Summe der Zuschläge und Zulagen;
- die Ausgaben der ersten Säule (AHV/IV/EO/ALV);
- der zweiten Säule (Arbeitgeberverpflichtungen an die
EVK)und
- die Summe der weiteren Sozialleistungen;
in absoluten und relativen Zahlen angegeben werden.
Texte du postulat du 17 juin 1982
Le Conseil fédéral est invité à présenter de façon plus
claire, dans le budget et les comptes, les charges salariales
de l'administration générale de la Confédération
a. En mentionnant, comme base de départ, les montants
minimums et maximums valables pour les différentes
classes de traitement pendant l'année civile (salaire brut);
b. En faisant figurer sous «Traitements et salaires», comme
base de référence, les traitements de base comprenant les
allocations de renchérissement (montant des salaires
bruts), qui concernent l'effectif autorisé du personnel, et
c. En indiquant séparément, sur la base de ce qui précède,
en chiffres absolus et en pourcentage,
- le montant des suppléments et allocations;
- le coût du premier pilier (AVS, Al, APG, AC);
- celui du deuxième pilier (engagements assumés par
l'employeur envers la CFA) et
- le montant des autres prestations sociales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann-
Bern, Augsburger, Biel, Blocher, Bühler-Tschappina,
Bürer-Walenstadt, Eng, Eppenberger-Nesslau, Fischer-
Weinfelden, Fischer-Bern, Fischer-Hägglingen, Geissbühler,
Graf, Hari, Hösli, Hunziker, Iten, Kloter, Lüchinger, Mess-
mer, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Oehler, Ogi, Räz, Reich-
ling, Risi-Schwyz, Rutishauser, Schärli, Schnider-Luzern,
Schnyder-Bern, Schwarz, Segmüller, Steinegger, Teuscher,
Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss . (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Brücke zwischen den gesetzlichen Besoldungen der
Beamten und den sich daraus ergebenden Voranschlags-
und Rechnungsposten ist nicht ersichtlich. Auch sind die
Sozialleistungen des Bundes als prozentualer Lohnzu-
schlag nicht aus den Voranschlägen herauszulesen.
Wir haben am 9. Oktober 1981 neue Besoldungsansätze
des Bundes beschlossen. Man würde nun meinen, die in
der Botschaft über die Änderung des Beamtengesetzes
und der Statuten der Personalversicherungskasse vom
- März 1981 veröffentlichten und nun beschlossenen
«Neuen Jahresbezüge 1982» ergäben, aufsummiert über die
33 548 Besoldeten, den zugehörigen Voranschlagsposten
für die Besoldungen und Gehälter der Bundesverwaltung.
Dem ist aber nicht so. Die im Budget 1982 enthaltene
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Günter Goldparität. Änderung
Postulat Günter Modification de la parité-or
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.343
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1433-1434
Page
Pagina
Ref. No
20 010 826
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.