82.071
CH_VB_001Ch Vb9 mars 1983Ouvrir la source →
Sécurité sociale118 9 mars 1983 #ST# Sechste Sitzung - Sixième séance Mittwoch, 9. März 1983, Vormittag Mercredi 9 mars 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Weber 82.070 Sozialversicherung. Zusatzabkommen mit Jugoslawien Assurances sociales. Convention avec la Yougoslavie Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI IM, 1053) Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF III, 993) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral #ST# 82.071 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 824) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 784) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral #ST# 82.073 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Spanien Sécurité sociale. Avenant à la convention avec l'Espagne Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 1067) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 1005) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Miville, Berichterstatter: Zur Genehmigung unterbreitet werden Ihnen drei Abkommen über soziale Sicherheit, wobei es sich in allen drei Fällen um Ergänzungen zu schon bestehenden Verträgen handelt. Sie werden damit einver- standen sein, dass ich über alle drei Geschäfte zusammen- fassend referiere, um Ihnen die Zustimmungsanträge Ihrer Aussenwirtschaftskommission zu unterbreiten. Voraus- schicken möchte ich die Bemerkung, dass Geschäfte die- ser Art sicher nicht zu den wichtigsten Aufgaben gehören, die von den eidgenössischen Räten zu behandeln sind. Wir dürfen aber nicht übersehen, welche Bedeutung solche sozialen Sicherungen für den einzelnen Menschen haben, der sich als Ausländer in der Schweiz oder auch als Schwei- zer im Ausland aufhält und im Bedarfsfall auf Dichte und Tragfähigkeit dessen, was man als soziales Netz bezeich- net, angewiesen ist. Wie uns der Vorsteher des Departements des Innern anlässlich unserer Kommissionssitzung erklärt hat, hat die Schweiz bis heute 20 bilaterale und 2 multilaterale Abkom- men dieser Art abgeschlossen. Das Vertragsnetz deckt fast alle Länder Westeuropas ab, besonders jene, aus denen grosse Gastarbeiterkontingente zu uns kommen und seit dem Einbezug der USA nun auch jenen Staat, in dem sich bedeutende Schweizerkolonien befinden. 95 Prozent der bei uns ansässigen oder erwerbstätigen Ausländer und 70 Prozent der Schweizer Bürger im Ausland werden von die- sem Vertragssystem erfasst bzw. geschützt. Es versteht sich von selbst, dass solche Abkommen von Zeit zu Zeit revidiert werden müssen, weil die Gesetzgebungen der Partnerländer Änderungen erfahren - man kann sich vor- stellen, was zum Beispiel die Einführung der eidgenössi- schen Invalidenversicherung anno 1960 für Konsequenzen für die Verträge hatte -, oder weil sich das internationale Sozialversicherungsrecht weiterentwickelt oder weil zwei Partnerstaaten eine Vereinbarung miteinander treffen, die für uns eine Revision eines Abkommens bedingt. Typisch das 3. Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik und Österreich vom Jahre 1980, dessen Neuerungen nun mit der Ihnen unterbreiteten Vertragsergänzung eben auch für Liechtensteiner und Schweizer ihre Wirkungen entfalten sollen. So mussten zum Beispiel die Abfindung geringfügi- ger Renten an ausländische Bezüger im Ausland und die Überweisung schweizerischer AHV-Beiträge an die auslän- dische Versicherung, nachdem sie 1962 mit Italien verein- bart worden waren, in der Folge in andere Abkommen auf- genommen werden. Die heute zur Genehmigung vorliegenden drei Abkommen sind das Resultat langwieriger Verhandlungen. Dabei konn- ten nicht alle Wünsche ausländischer Partner erfüllt werden. Immer wieder werden an die Schweiz Forderungen gestellt, zum Beispiel auf Auszahlung der ausserordentlichen Ren- ten, der Hilflosenentschädigungen und der Härtefallrenten der IV ins Ausland, ebenfalls der Übernahme von Kranken- kosten oder von IV-Massnahmen im Ausland, Forderungen, die nicht erfüllt werden können, weil sie unserem System widersprechen oder aus administrativen Gründen. So wäre es zum Beispiel von jugoslawischer Seite gerne gesehen worden, wenn das revidierte Abkommen die Überweisung schweizerischer Sozialversicherungsbeiträge mit Zins und Zinseszinsen gewährleistet hätte, worauf auch nicht einge- gangen werden konnte. Ich wende mich nun - stichwortartig - den einzelnen Abkommen zu:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.071 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 118-118 Page Pagina Ref. No 20 011 417 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.