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CH_VB_001Ch Vb29 nov. 1982Ouvrir la source →
Sécurité sociale des bateliers rhénans. Accord 564 29 novembre 1982 Wahl des Ersatzstimmenzählers Election du scrutateur suppléant Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Stimmzettel / Bulletins délivrés 44 eingelangt / rentrés 44 leer / blancs 3 ungültig / nuls 0 gültig / valables 41 absolutes Mehr / majorité absolue 21 Es wird gewählt / Est élu Herr Egli mit 41 Stimmen (Beifall) #ST# 82.033 Soziale Sicherheit. Briefwechsel mit San Marino Sécurité sociale. Echange de lettres avec Saint-Marin Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. April 1982 (BBI II, 265) Message et projet d'arrêté du 28 avril 1982 (FF II, 277) Beschluss des Nationalrates vom 20. September 1982 Décision du Conseil national du 20 septembre 1982 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national Miville, Berichterstatter: Die Botschaft beantragt uns die Zustimmung zu einem Briefwechsel zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino betreffend die soziale Sicherheit. Zwischen unserem Lande und dieser mitten in Italien gelegenen kleinen, fast 1000 Jahre alten Republik hat es bisher im Hinblick auf die soziale Sicherheit keine staatsvertragliche Regelung gege- ben. Mit diesem Briefwechsel wird nun die mit Italien getrof- fene Regelung, der angesichts der sehr zahlreichen italieni- schen Arbeitskräfte in der Schweiz eine grosse Bedeutung zukommt, auf San Marino ausgedehnt. Zurzeit leben 28 Sanmarinesen in der Schweiz (27 Niedergelassene und ein Jahresaufenthalter), während sich in San Marino nur eine Schweizer Bürgerin aufhält. Im Versichertenregister der Zentralen Ausgleichskasse in Genf figurieren etwas mehr als 200 Sanmarinesen. San Marino ist in den letzten Jahren bei den zuständigen schweizerischen Stellen immer wieder vorstellig geworden, um eine Vereinbarung abzuschliessen; mit diesem Brief- wechsel bzw. mit dem von beiden Räten gutzuheissenden Bundesbeschluss wird diesem Wunsch Rechnung getra- gen. Andere Länder, wie zum Beispiel Frankreich und Bel- gien, haben mit San Marino bereits vor längerer Zeit Sozial- versicherungsabkommen abgeschlossen. Es würde einem nicht eben grossen Lande wie der Schweiz nicht gut anste- hen, eine solche Vereinbarung abzulehnen, weil es sich bei San Marino um einen kleinen Staat handelt. Für den einzel- nen Angehörigen dieses Staates ist die Regelung seiner sozialen Ansprüche so wichtig wie beispielsweise für den einzelnen Italiener. Für die Schweiz ergeben sich keine Belastungen; es handelt sich hier um Sozialversicherungen, für die Beiträge bezahlt werden. Ich beantrage Ihnen namens Ihrer Aussenwirtschaftskom- mission die Annahme des auf Seite 11 der Botschaft abge- druckten Beschlusses, dem auch der Nationalrat opposi- tionslos zugestimmt hat. Bundesrat Hürlimann: Ich habe den betreffenden Ausfüh- rungen des Herrn Miville nichts beizufügen. Ich danke ihm und der Aussenwirtschaftskommission für die Vorbereitung der Vorlage und beantrage Ihnen namens des Bundesrates Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 40 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat -Au Conseil fédéral #ST# 82.038 Soziale Sicherheit für Rheinschiffer. Übereinkommen Sécurité sociale des bateliers rhénans. Accord Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Mai 1982 (BBI II, 553) Message et projet d'arrêté du 19 mai 1982 (FF II, 577) Beschluss des Nationalrates vom 20. September 1982 Décision du Conseil national du 20 septembre 1982 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national Miville, Berichterstatter: Das den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitete Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist ein Koordinationsinstru- ment, das alle Zweige der sozialen Sicherheit umfasst: die Krankenversicherung, die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagen. Es geht aus von der Gleichbehandlung der Rheinschiffer, ihrer Familienangehörigen und Hinterlasse- nen, und stellt sicher, dass sie die ihnen zustehenden Lei- stungen auch dann erhalten, wenn sie im Gebiet eines anderen als des zuständigen Vertragsstaates wohnen. Die Rheinschiffahrt ist nach wie vor ein bedeutender euro- päischer Wirtschaftszweig. Über 11 000 Schiffe fahren auf dem Rhein, 425 davon unter Schweizer Flagge. Auf diesen Schiffen arbeiten an die 28 000 Leute; zusammen mit ihren Familienangehörigen handelt es sich um ein Total von unge- fähr 48 000 Personen, die der Vereinbarung unterstellt wer- den. Im Unterschied zu früheren Zeiten sind das nicht etwa mehr ausschliesslich Bürger der Rheinuferstaaten, sondern sie kommen aus ganz Europa, zum Beispiel aus Österreich, Jugoslawien, Portugal usw. Um so wichtiger ist eine umfas- sende Regelung ihrer sozialen Ansprüche. Das derzeit geltende Abkommen geht zurück auf ein Rhein- schifferabkommen vom 27. Juli 1950, das von einer Regie-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Soziale Sicherheit. Briefwechsel mit San Marino Sécurité sociale. Echange de lettres avec Saint-Marin In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.033 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.11.1982 - 18:15 Date Data Seite 564-564 Page Pagina Ref. No 20 011 145 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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