- Dezember 1982
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Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
können? Das ist der eigentliche Grund, weshalb der Bund
die 120000 Quadratmeter als Realersatz behalten möchte.
Sie werden ihrer bisherigen Nutzung nicht entzogen.
Es ist von der Liegenschaftsverwaltung meines Departe-
mentes ausgerechnet worden, was der Bund bis jetzt hier
an Zinsen bezahlt hat. Man hat die ganze rückwirkende Ver-
zinsung des Bundesdarlehens an den Aero-Club Ölten wie
auch die Notariats- und Grundbuchkosten aufgerechnet.
Wenn man alle diese Kosten durch diese 120000 Quadrat-
meter Land dividiert, dann gibt das einen Kaufpreis von 14
Franken pro Quadratmeter. Das soll im Rahmen dessen lie-
gen, was heute für solches Land etwa bezahlt wird. Viel-
leicht ist das eher noch etwas billig. Ein Geschäft macht
niemand damit. Es ist also nicht etwa so, dass der Aero-
Club Ölten etwas daran verdienen könnte, wie mir das von
der Liegenschaftsverwaltung schriftlich bestätigt wurde. Es
wird nur das bezahlt, was der Aero-Club bis jetzt ausgelegt
hat. Ich glaube also, dass dieses Land als Realersatz in
Reserve gehalten werden sollte.
Ich möchte Sie deshalb bitten, Ihrer Finanzkommission, die
sich vorhin mit dem Geschäft auseinandergesetzt und den
Herrn Direktor des Luftamtes angehört hat, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 82.066
Kantonsverfassungen. Gewährleistung
Constitutions cantonales. Garantie
NW, FR, AI, GE
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1982 (BBI III, 765)
Message et projet d'arrêté du 27 octobre 1982 (FF III, 725)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schönenberger, Berichterstatter: Wir haben heute über die
geänderten Verfassungen der Kantone Nidwaiden, Frei-
burg, Appenzell-lnnerrhoden und Genf zu befinden. Die
Gewährleistungskommission hat die Botschaft des Bundes-
rates vom 27. Oktober 1982 überprüft und hat in keinem Fall
Einwendungen zu erheben.
Im Kanton Nidwaiden betrifft die Änderung einzig die Her-
absetzung der Altersgrenze für das Wahlrecht in kantona-
len und kommunalen Angelegenheiten von bisher 20 auf
neu 18 Jahre. Dagegen ist von Bundesrechts wegen nichts
einzuwenden.
Unschön.ist höchstens die Bestimmung im neuen Artikel 8
der Nidwaldner Verfassung, wonach Aktivbürger ist, wer
das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, handlungsfähig ist und
dem nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht
entzogen ist.
Der Begriff «Handlungsfähigkeit» im Sinne des Zivilrechtes
setzt an sich die Volljährigkeit, also das zurückgelegte
- Altersjahr voraus. Die Kommission ist jedoch der Auf-
fassung, dass das Bundeszivilrecht durch den Artikel 8 der
Verfassung des Kantons Nidwaiden nicht tangiert wird. Eine
redaktionell unglückliche Fassung rechtfertigt es selbstver-
ständlich nicht, die Gewährleistung zu versagen.
Mit der Änderung des Artikels 2 seiner Verfassung will der
Kanton Freiburg die Gleichbehandlung der römisch-katholi-
schen und der evangelisch-reformierten Kirche auf seinem
Gebiet sicherstellen. Die übrigen Religionsgemeinschaften
unterstehen dem Privatrecht. Es kann ihnen aber durch
Gesetz, wenn es ihre gesellschaftliche Bedeutung rechtfer-
tigt, die öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt werden.
Der Kanton Appenzell-lnnerrhoden ändert in Artikel 47 und
48 das Initiativrecht, indem er das bisher nur in sehr allge-
meiner Form in der Verfassung verankerte Gesetzes- und
Verfassungsinitiativrecht ausführlicher regelt. Der neue Arti-
kel 23 der innerrhodischen Verfassung befasst sich mit der
Behandlung von Landsgemeindevorlagen.
Schliesslich ändert auch der Kanton Genf seine Verfassung,
indem er verschiedene Referendumsfristen um 10 Tage auf
30 bis 40 Tage verlängert. Sodann hat der Kanton Genf
einen Umweltschutzartikel als Artikel 160 B in seine Verfas-
sung aufgenommen.
Sämtliche dieser Verfassungsänderungen entsprechen den
Vorschriften des Bundesrechtes. Nachdem Eintreten auf
die Vorlage obligatorisch ist, beantrage ich Ihnen namens
der einstimmigen Gewährleistungskommission die Geneh-
migung des Bundesbeschlusses in globo.
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 82.018
Strafgesetzbuch.
Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
Terrorisme. Code pénal et convention
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwurf vom 24. März 1982 (BBI II, 1)
Message, projets de loi et d'arrêté du 24 mars 1982 (FF II, 1)
Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1982
Décision du Conseil national du 27 septembre 1982
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des
Nationalrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil
national
Miville, Berichterstatter: Zu den gefährlichsten Erscheinun-
gen unserer Zeit gehört der Terrorismus, der, um irgend-
welchen politischen Zielen zu dienen - angeblich zu dienen,
scheinbar zu dienen -, kriminelle Mittel ergreift und dabei
vorsätzlich und in schwerster Weise wehrlose Menschen
trifft, die mit den vorgegebenen Zielen oder dem Wider-
stand gegen die Verwirklichung dieser Ziele überhaupt
nichts zu tun haben.
Die Schweiz gehört zum Glück bisher - anders als zum Bei-
spiel unser Nachbarland Frankreich - nicht zu den vom Ter-
rorismus besonders betroffenen Ländern. Immerhin haben
uns in jüngster Zeit die Bombenanschläge armenischer Irre-
dentisten und die Besetzung der polnischen Botschaft
gezeigt, dass wir von dieser Geissel unserer Epoche nicht
ausgespart bleiben. Wir haben daher alles Interesse an
Terrorisme. Code pénal et convention
68014 décembre 1982
einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus. Wenn diese
erfolgreich sein soll, muss sie grenzüberschreitend organi-
siert werden. Es darf im Verhältnis zwischen zivilisierten
Nationen nicht mehr hingenommen werden, dass ein Terro-
rist im Lande A einen Anschlag verübt und hierauf im Lande
B unangefochten Unterschlupf findet. Aus diesem Grunde
haben 20 Mitgliedstaaten des Europarates, darunter die
Schweiz, das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus unterzeichnet. Es
steht seit dem 4. August 1978 in Kraft. Ratifiziert worden ist
es bisher von 16 Staaten. Zu ihnen möchten wir aufgrund
des Ihnen unterbreiteten Bundesbeschlusses stossen.
Das Übereinkommen sieht vor, dass unter den Staaten des
Europarates Terroristen gegenseitig ausgeliefert oder aber,
wenn man dies nicht will, im Staat der Verhaftung den Straf-
verfolgungsbehörden überantwortet werden. In der Rechts-
sprache wird diese Alternative mit den Worten dedere auf
iudicare bezeichnet. Es wird sich also nicht darum handeln
- um hier einem Einwand zu begegnen -, dass wir in
Zukunft solche Täter zum Beispiel einem Diktaturstaat aus-
liefern müssten, zu dessen Rechtsprechung wir kein Ver-
trauen haben. In einem solchen Fall müssten wir aber selbst
ein Strafverfahren einleiten, und zwar nach schweizeri-
schem Gesetz, es sei denn, das Gesetz des Begehungsor-
tes erweise sich als das für den Täter mildere. Es ist
schade, dass Frankreich nicht gewillt scheint, sich dieser
Übereinkunft anzuschliessen, sondern einen anderen Weg
- eine Art internationalen Terroristengerichtshof innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft, woran dann nur zehn
Staaten beteiligt wären - vorschlägt; aber das kann für die
Schweiz keinen Grund darstellen, hier auszuscheren.
Das Übereinkommen tritt an die Stelle zweiseitiger Ausliefe-
rungsverträge, welche die Schweiz mit verschiedenen Mit-
gliedstaaten des Europarates abgeschlossen hat. Es
schafft in allen Staaten, die sich auf die Vereinbarung ver-
pflichten, ein gleichlautendes und durchgehend wirksames
Strafverfolgungsinstrument gegen Verbrecher, die für ihre
Taten politische Motive ins Feld führen. Das Übereinkom-
men ist auf den Seiten 16 ff. der Botschaft abgedruckt.
Dabei mache ich Sie besonders auf Artikel 13 aufmerksam.
Er ermöglicht den dem Übereinkommen beitretenden Staa-
ten einen Vorbehalt im Hinblick auf die Geltung ihrer eige-
nen Vorstellungen bezüglich Definition einer Straftat als
politisch, bezüglich der Menschenrechte und des Asyl-
rechts. Die Schweiz wird diesen Vorbehalt anbringen.
Die neue Ordnung gemäss diesem Übereinkommen muss
im Schweizerischen Strafgesetzbuch im Sinne der Schlies-
sung einer Lücke ihren Niederschlag finden. Sie finden den
entsprechenden neuen Artikel 6bis mit dem Marginale
«Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland» auf Seite
15 der Botschaft abgedruckt. In dieser Vollzugsnorm des
Übereinkommens fällt Ihnen vielleicht der neue oder fremd-
artige Ausdruck «Tatortstaat» in Absatz 2 auf. Man ist ver-
sucht zu fragen, ob nicht die geläufigere Bezeichnung
«Ausland» am Platze wäre. Dem ist indessen nicht so.
Irgendein Ausland, das den Täter, vielleicht aus ähnlichen
politischen Motiven, wie sie ihm zu eigen sind, freigespro-
chen hat, soll für uns nicht massgebend sein. Es muss sich
beim freisprechenden Staat schon um jenen handeln, in
dem die verbrecherische Handlung begangen worden ist.
Hingegen sind wir in der Kommission einem Vorschlag der
Redaktionskommission gefolgt, aus dem letzten Satz von
Ziffer 2 eine eigene Ziffer 3 zu machen, dies aus sprach-
lich-redaktionellen Gründen, die sich aus der Formulierung
des Einleitungssatzes ergeben. Da es sich bei diesem
Übereinkommen nicht um eine Rechtsvereinheitlichung
handelt, entfällt die Notwendigkeit des Staatsvertragsrefe-
rendums. Der Nationalrat hat am 27. September 1982 den
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen mit 116
Stimmen ohne Gegenmehr und den neuen Artikel des StGB
mit 118 Stimmen ohne Gegenmehr angenommen.
Namens Ihrer Kommission empfehle ich auch Ihnen Eintre-
ten auf die Vorlage und Gutheissung sowohl des Bundes-
beschlusses als auch der Gesetzesänderung.
Bundesrat Purgier: Nur wenige Worte: Ohne Zweifel ist die
Zusammenarbeit im Europarat auch für die Schweiz von
zentraler Bedeutung. Im Bereich der Terrorbekämpfung
genügt kein Staat sich selbst. Nachdem die Verbrecher sich
keinen Deut um Grenzen kümmern, muss auch die Abwehr
grenzüberschreitend sein.
Die von Herrn Kommissionspräsident Miville geschilderte
Zusammenarbeit verdient daher auch unsere Unterstüt-
zung. Der Grundsatz dedere auf iudicare - zurück an den
Tatort oder aber selbst beurteilen - entspricht unserem
eigenen Rechtsempfinden. Ich empfehle Ihnen daher im
Auftrage des Bundesrates, den Entscheiden Ihrer Kommis-
sion beizupflichten.
Wir haben im Laufe der letzten zehn Jahre in dieser Rich-
tung wesentliche praktische Verbesserungen auf der Ebene
der Regierungen, auf der Ebene der Bundesanwaltschaften
und auf der Polizeiebene verwirklichen können. Das dient
dem Schutz der Menschen, die in diesem Staate leben, und
man braucht nicht sehr viel Phantasie, um die Delikte, von
denen Herr Miville sprach, in unseren unmittelbaren Nach-
barstaaten, ja sogar bei uns selbst - wenn auch Gott sei
Dank weniger zahlreich - als echte Gefahr für alle, die hier
leben, zu werten. Diese Massnahme bedeutet somit eine
Verbesserung. Die logische Folge im Rechtsbereich, bezo-
gen auf unser Strafgesetz, ist die kleine Revision, die Ihnen
soeben dargestellt worden ist.
Ich verzichte auf ergänzende Erläuterungen und empfehle
Ihnen nochmals Zustimmung zu beiden Vorlagen.
Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus
Arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention
européenne pour la répression du terrorisme
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Änderung
Code pénal suisse. Modification
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. l und II
Titre et préambule, chiff. I et II
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strafgesetzbuch. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
Terrorisme. Code pénal et convention
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.018
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.12.1982 - 17:00
Date
Data
Seite
679-680
Page
Pagina
Ref. No
20 011 171
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