Terrorisme. Code pénal et convention
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N 27 septembre 1982
sous forme de résolution, invité les ministres à examiner la
possibilité d'une collaboration effective au niveau gouverne-
mental dans le domaine de la politique régionale, cela en
vue de l'institution de mesures n'aboutissant pas à des dis-
torsions des courants commerciaux.
Le comité a décidé de traiter ce suiet lors de séances
futures.
2. La situation économique en Suisse: II est de tradition
que la situation économique du pays hôte fasse l'objet de
discussions particulièrement approfondies. M. Honegger,
président de la Confédération, qui a renseigné le comité sur
la situation économique de la Sutsse, est arrivé à la conclu-
sion qu'une grave récession touchant l'ensemble de l'éco-
nomie n'est guère à craindre. La Suisse ne devrait pas
connaître de sérieux problèmes en matière d'emploi - à
l'exclusion toutefois de difficultés dans quelques secteurs
et dans certaines régions. Voilà à quoi il faut s'attendre, à
condition que la conjoncture internationale s'améliore peu à
peu, qu'on puisse empêcher une nouvelle revalorisation du
franc et qu'on réussisse à freiner les tendances protection-
nistes.
En réponse à diverses questions, le président de la Confé-
dération a relevé que la grande réserve dont fait preuve le
gouvernement de notre pays sur le plan économique, la
capacité de l'industrie de s'adapter à de nouvelles condi-
tions du marché sans l'aide du gouvernement, ainsi que les
bons rapports existant entre les partenaires sociaux jouent
un rôle important dans le développement favorable de
l'économie suisse.
En ce qui concerne la situation économique dans la région
de Baie, les parlementaires des pays de l'AELE ont été ren-
seignés en prenant contact avec le gouvernement bâlois,
l'industrie chimique, la Chambre de commerce et une
grande banque.
Le nouveau secrétaire général, le Norvégien Per Kleppe, a
présenté au comité le rapport annuel de l'AELE qui - étant
donné le chômage croissant - s'occupe notamment du pro-
blème du protectionnisme. La lutte contre ce danger
constitue la tâche principale non seulement de l'AELE, mais
aussi du GATT et de l'OCDE.
Le conseiller national Gautier a présenté son rapport sur les
résultats de la première séance avec une délégation du Par-
lement européen, tenue en novembre 1981, séance au sujet
de laquelle nous vous avons donné des informations durant
la session d'hiver 1981. Ces contacts ayant été fructueux,
on envisage de part et d'autre de poursuivre et d'intensifier
les relations. La prochaine séance aura vraisemblablement
lieu à Strasbourg, au début de 1983, les sujets suivants
pouvant être à l'ordre du jour:
- entraves au commerce de caractère non tarifaire
- problèmes de transport
- assistance de l'Etat
- crédits à l'exportation
- protection de l'environnement
- relations avec les pays tiers (Etats-Unis, Japon, pays de
l'Est)
- rapports avec les pays industrialisés depuis peu.
La prochaine séance ordinaire du comité aura lieu à Helsinki
en juin 1983.
Nous vous prions de prendre acte du présent rapport.
Präsidentin: Die Delegation beantragt Ihnen, vom Bericht
Kenntnis zu nehmen. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt.
Sie haben zugestimmt.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 82.018
StGB. Terrorismus.
Bundesgesetz und Abkommen
Terrorisme. Code pénal et convention
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 24. März 1982 (BBIII, 1)
Message, projets de loi et d'arrêté du 24 mars 1982 (FF II, 1)
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Hunziker, Berichterstatter: Ihre Kommission hat sowohl
den Bundesbeschluss über dieses Abkommen wie auch
den vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Artikel 6bis
des Strafgesetzbuches einstimmig ohne Gegenstimme und
ohne Enthaltungen genehmigt. Die Kommission geht mit
dem Bundesrat davon aus, dass der Terrorismus eine Aus-
weitung erfahren hat und in einem Ausmass internationali-
siert worden ist, das ein entschlossenes Handeln der Völ-
kergemeinschaft notwendig macht. Demokratische Institu-
tionen sind in besonderer Weise verletzbar. Kann sich der
Terrorismus weiter und weiter ausbreiten, dann ist die
Demokratie in ihrer Existenz bedroht. Es würden dann die
fundamentalen Freiheiten und Garantien zunichte gemacht,
denen sich ein Land wie die Schweiz verpflichtet fühlt.
Da für Terroristen keine Landesgrenzen existieren, müssen
die Hindernisse, vor die sich die Strafverfolgungsbehörden
der verschiedenen Länder bei der Zusammenarbeit gestellt
sehen, beseitigt werden. Einen wichtigen Schritt haben wir
bereits mit dem Bundesgesetz über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen vom 8. März 1976 gemacht. Besondere
Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den mit ver-
schiedenen Staaten geschlossenen Auslieferungsverträgen
und dem von der Schweiz 1966 ratifizierten europäischen
Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 zu. Da-
nach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der
ersuchte Staat die strafbare Handlung als eine politische
ansieht. Im Einzelfall ist das Bundesgericht zuständig, über
die Natur der strafbaren Handlung aufgrund des Tatbestan-
des zu entscheiden.
Oft haben sich Terroristen in die Schweiz geflüchtet und
erklärt, ihre Straftaten seien auf politische Motive zurückzu-
führen. Damit wollten sie dann die Auslieferung verhindern.
Es hat sich gezeigt, dass Terrorakte heute gemeinrechtli-
che Delikte sind, weshalb der Beurteilung der Ausliefe-
rungsfrage zunehmend brisantere Bedeutung zukommt.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kommt ein überwie-
gend politischer Charakter nur einem Delikt zu, das im Rah-
men eines Kampfes um die Macht oder gegen die Macht im
Staat begangen wird. Es haben sich im Laufe der bundes-
gerichtlichen Praxis dazu noch weitere Kriterien und Nuan-
cen herausgebildet. Gestützt darauf wurde den zur Beurtei-
lung anstehenden Straftaten kaum je der politische Charak-
ter zugebilligt, weshalb dann die Täter dem um Auslieferung
ersuchenden Staat auch übergeben wurden.
Das vorliegende Übereinkommen ist eine notwendige
Ergänzung der früher abgeschlossenen und schliesst eine
Lücke in unserem staatsvertraglichen Verhältnis mit denje-
nigen Mitgliedstaaten des Europarates, mit denen wir ledig-
lich einen zweiseitigen Auslieferungsvertrag geschlossen
haben. Das wesentliche Kennzeichen des zur Genehmi-
gung unterbreiteten Übereinkommens besteht darin, dass
auch Personen ausgeliefert werden können, die für ihre Tat
einen politischen Beweggrund angeben, sofern es sich um
ein derart schweres Verbrechen handelt, dass der überwie-
gend politische Charakter aberkannt werden muss.
- September 1982 N
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StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
Das Übereinkommen kann nur von Mitgliedstaaten des
Europarates unterzeichnet werden, die hinsichtlich Recht,
Frieden und Demokratie gleichgerichtete Auffassung und
gegenseitiges Vertrauen zueinander haben. Das Überein-
kommen bleibt praktisch auf Westeuropa beschränkt. Damit
jemand ausgeliefert wird, genügt es nicht, dass das vorlie-
gende Übereinkommen abgeschlossen worden ist. Es müs-
sen auch die weiteren Voraussetzungen des geltenden
Auslieferungsrechtes erfüllt sein. In der Botschaft sind die
mit diesem Grundsatz verbundenen Auswirkungen darge-
legt. Der Bundesrat beabsichtigt, den Vorbehalt nach Arti-
kel 13 des Übereinkommens anzubringen. Man kann daher
sagen, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen
sind, um zu verhindern, dass mit dem Übereinkommen
Menschenrechte verletzt werden oder gegen unsere Auf-
fassung über das Asylrecht verstossen wird.
Der vorgesehene Vorbehalt gemäss Artikel 13 bedeutet
auch, dass das Bundesgericht kompetent bleibt bei der
Würdigung einer Straftat nach Artikel 1 und 2 des Überein-
kommens, den politischen Charakter zu bejahen oder zu
verneinen. Das Übereinkommen stimmt überein mit unserer
höchstinstanzlichen Rechtsprechung und korrespondiert
auch mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Von Bedeutung ist noch die Tatsache, dass nach dem
Übereinkommen der Staat, der die Auslieferung eines für
schuldig Befundenen ablehnt, verpflichtet ist, den Fall sei-
nen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu unterbreiten.
Der traditionelle Grundsatz «ausliefern oder beurteilen» hat
schon bisher in unserem Land Anwendung gefunden.
Nach dem Übereinkommen muss die Schweiz die erforderli-
chen Massnahmen treffen, um gemäss Artikel 6 ihre
Gerichtsbarkeit über Terrorakte zu begründen und nach
Artikel 7 unverzüglich die Strafverfolgung einzuleiten. Da in
den einschlägigen Artikeln unseres Stafgesetzbuches eine
solche Zuständigkeit über den räumlichen Geltungsbereich
nicht vorgesehen ist, muss ein neuer Artikel 6bis im Straf-
gesetzbuch eingefügt werden. Dieser erlaubt unserem
Land auch, weitere internationale Vereinbarungen, die ihm
ähnliche Verpflichtungen bringen, abzuschliessen. Ziel ist
dabei immer, die internationale Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Terrorakten oder ähnlichen kriminellen
Handlungen, die die Gesellschaftsordnung und besonders
empfindliche Rechtsgüter treffen, enger zu gestalten.
Bis heute haben dieses Abkommen 16 Staaten des Europa-
rates ratifiziert. Diese Länder rechnen mit Sicherheit damit,
dass auch die Schweiz mitmacht. Es geht um eine Manife-
station der europäischen Solidarität in der Terrorbekämp-
fung.
Besonders zu reden gab in der Kommission die Frage, ob
der Bundesbeschluss über das europäische Übereinkom-
men dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen sei
oder ob darauf, wie es in Artikel 2 vom Bundesrat vorge-
schlagen wird, verzichtet werden könne. Vor allem stellte
sich die Frage, ob es dabei um eine Rechtsvereinheitli-
chung gehe. Die Kommission konnte sich der Auffassung
des Bundesrates anschliessen, dass kaum von einer
Rechtsvereinheitlichung im eigentlichen Sinn gesprochen
werden kann, da das Übereinkommen nicht direkt anwend-
bares Recht darstellt. Somit entfällt die Notwendigkeit eines
Staatsvertragsreferendums.
Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig die Genehmi-
gung des europäischen Übereinkommens und der vorge-
schlagenen Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbu-
ches durch den Artikel 6bis.
M. Wilhelm, rapporteur: Les faits précèdent le droit, cela
est notoire, c'est souvent inévitable mais regrettable et
c'est pourquoi les conséquences juridiques de l'essor éco-
nomique, technique de la Suisse, depuis un siècle et demi,
1848 environ, ont mis beaucoup de temps à s'instaurer
dans l'ensemble de la Confédération. Pour ne parler que
d'un cas relativement récent, n'oublions pas que notre
code pénal suisse n'est entré en vigueur qu'il n'y a que
40 ans, soit le 1
er
janvier 1942, alors qu'il avait été mis sous
toit le 21 décembre 1937 et que le message ad hoc du
Conseil fédéral datait de juillet 1918!
La construction de l'Europe depuis la dernière guerre mon-
diale, avec ses multiples retards, fait penser précisément à
ces grandes difficultés qui présidèrent à la mise en place
des institutions et du cadre juridique et constitutionnel
suisse, ce cadre qui nous régit aujourd'hui et qui, on le sait
trop, demande des soins constants pour être adapté aux
problèmes de l'heure de manière optimale.
Or, s'il est à cet égard un problème qui fait la «une» des
média depuis longtemps, malheureusement, et également
en Suisse, c'est bien celui du terrorisme international qui,
lui, ne connaît pas de frontières et qui profite essentielle-
ment même des frontières, selon maints exemples récents,
aussi bien en Suisse qu'à l'étranger. C'est pourquoi une
démocratie telle que la nôtre, attachée aux droits de
l'homme, à la Liberté - j'écris Liberté, avec un L majuscule
- ne saurait se laisser circonvenir par des fanatiques ou des
«desperados» téléguidés ou non par quelque centrale inter-
nationale, quelles que soient leurs motivations d'ailleurs.
Hier encore à Paris, le ministre des Affaires extérieures,
Claude Cheysson, qui est pourtant socialiste et qui était
interviewé au Club de la presse d'Europe I, a dénoncé for-
mellement l'Internationale des professionnels du terrorisme
et surtout ceux qui trouvent refuge et appui logistique dans
les pays de l'Est. Au Conseil de l'Europe - et un Etat de
droit, tel que la Suisse, doit préférer cet aréopage plutôt
que la CEE de Bruxelles qui est encombrée de problèmes
économiques et moins axée sur ce fond de civilisation
essentielle qui est l'apanage de «ce petit cap de l'Asie
qu'est l'Europe», selon Paul Valéry - il y a longtemps que
les députés suisses au Conseil de l'Europe et que le
Conseil des ministres, avec leurs administrations respec-
tives, ont discuté de ce chancre moderne de notre société
qu'est le terrorisme et il en est résulté toute une série
d'accords, toute une série de conventions.
Le Conseil fédéral et votre commission vous proposent
à cet égard, à l'unanimité et après une discussion approfon-
die, de ratifier deux choses: un arrêté fédéral approuvant la
convention européenne pour la répression du terrorisme,
arrêté non soumis au référendum et un nouvel article 6
bis
de
notre code pénal quadragénaire qui, lui, est susceptible de
référendum. Ces deux documents ont pour but d'éviter que
la Suisse ne devienne un sanctuaire pour terroristes au
gré des facilités de mouvements modernes. Le message
vous donne d'ailleurs tout renseignement en la matière
ainsi que, d'ailleurs, l'excellent rapport du président de
notre commission.
Pour l'heure, il me paraît important, puisque la discussion
de détail permettra d'éclaircir ce qui devrait encore l'être,
de souligner le fait que la jurisprudence du Tribunal fédéral
en matière d'extradition «aut dedere, aut judicare», c'est-à-
dire «ou livrer ou juger», est conservée dans le projet qui
vous est soumis. Cette marge d'appréciation est dûment
nécessaire, en raison de la diversité des situations et des
régimes politiques parmi les 153 Etats du globe, même si,
idéalement, il faudrait souhaiter une universalisation, une
généralisation, à l'échelon de la planète, des conventions
du Conseil de l'Europe en la matière. L'innovation propre-
ment dite in concreto pour la Suisse, est que les Etats
contractants de la convention européenne s'engagent à
•poursuivre et à juger eux-mêmes, s'ils ne les extradent pas,
lee terroristes qui ont commis leurs actes à l'étranger. Par
ailleurs, l'asile politique doit leur être refusé, ce qui implique
précisément une modification du champ d'application terri-
torial du code pénal, c'est-à-dire l'article 6
bis
précité.
C'est pourquoi je vous invite à suivre l'unanimité de votre
commission qui a pu étudier à satisfaction les deux objets
en cause, avec des spécialistes aussi éminents que le pro-
fesseur Voyame, le professeur Bolle, MM. Fautschi et
Schouwey, du Département de justice et police, sans parler
du conseiller fédéral Kurt Purgier, dont les mérites ne sont
plus à souligner dans ce domaine précis également et où la
récente conférence ministérielle tenue à Bonn a permis
d'obtenir des progrès substantiels dans la lutte vitale pour
Terrorisme. Code pénal et convention
1156
N 27 septembre 1982
l'avenir de l'Europe et du monde, dans cette lutte contre le
terrorisme multiforme qui pose tant de problèmes à chaque
Etat, fût-il aussi minuscule que le nôtre. Il est intéressant et
positif àcet égard de constater une évolution positive et
croissante dans les milieux spécialisés de nos voisins fran-
çais, qui ont été traumatisés, évidemment, par l'impression-
nant série d'attentats terroristes qui s'est déroulée ces cer-
niers mois à Paris, spécialement, et dont les auteurs n'ont
pu être arrêtés. Partout certes, le terrorisme, quelle que
soit son étiquette, doit relever davantage des juges et des
policiers que des psychanalistes et des sociologues ou
politologues. Il n'existe plus aujourd'hui de terrorisme pure-
ment national et l'on doit plutôt parler d'une «multinationale
du crime», que l'on ne saurait banaliser ou sous-estimer.
Les démocraties, les pays de liberté, les pays des Droits de
l'homme sont mis au défi par une conjonction d'entreprises
de démolition subtiles et habiles: dès lors la légitime
défense doit être leur réponse à ce nihilisme multiforme qui
prend de plus en plus des formes transfrontalières. Les
démocraties, et la nôtre spécialement, doivent éviter le
piège permanent, aussi bien des méthodes totalitaires que
celles d'un laxisme qui serait libertaire. Le projet en cause
répond à ce défi dramatique mais vital, d'une manière équili-
brée, et c'est pourquoi je vous invite à le ratifier sans
ambages.
Vizepräsident Eng: Die unabhängige und evangelische
Fraktion teilt Ihnen mit, dass sie der Vorlage zustimmt.
M. Jeanneret: Par un de ces concours de circonstances
dont seul le destin peut être maître, et alors que la date de
la séance de la commission avait été fixée depuis lontemps,
nous avons siégé le matin même du vendredi 10 septem-
bre, au moment où l'affaire de l'ambassade de Pologne
était, heureusement, efficacement réglée depuis quelques
heures. Or, aucun exemple pratique ne pouvait plus élo-
quemment convaincre les parlementaires de la nécessité de
cette convention et d'une modification du code pénal
suisse, ce dont d'ailleurs les libéraux ne doutaient pas,
indépendamment de cette prise d'otages. Nous souhaite-
rions ainsi apporter notre adhésion sans réserve au mes-
sage, tant quant à sa forme que quant à son esprit. C'est un
texte de qualité, clairement pensé, présenté de façon élé-
gante. Le directeur de la Division de justice y était pour
beaucoup, bien accompagné, ce que M. le conseiller fédé-
ral reconnaîtra comme une qualité, par un professeur de
l'université de Neuchâtel. Nous saluons d'ailleurs le fait que
cette personnalité suisse soit actuellement président du
Comité européen pour les problèmes criminels du Conseil
de l'Europe, au sens de l'article 9 de la convention.
Quant au fond, et au contraire de ce qui parfois parvient aux
Chambres da'ns le domaine international, nous pouvons
souscrire pleinement à la philosophie qui est à la base de
cette convention dite «fermée». Nous aimons l'affirmation
sans équivoque que seuls les Etats d'Europe occidentale
peuvent avoir une confiance mutuelle en leur système judi-
ciaire. Au moment où certains veulent tout mélanger en par-
lant de la même manière des pays du tiers monde, de
l'Amérique latine ou de l'Europe de l'Est, il convient de
redire haut et fort que l'on ne peut s'entendre pour lutter
efficacement contre le terrorisme international qu'entre
Etats ayant, comme le dit si bien le message, un fonds com-
mun d'institutions démocratiques. L'Europe, la vraie, et la
Suisse doivent ici travailler main dans la main. La Confédé-
ration a nettement donné la preuve de ses intentions et de
sa volonté de réalisation; que tous ne dénoncent pas seule-
ment la violation des droits de l'homme mais qu'ils soient
conséquents dans leur patrique.
Voici maintenant quelques brèves considérations de détail.
Nous souhaitons que le Conseil fédéral propose de faire
usage de la réserve qui nous est ouverte. Nous sommes
donc rassurés sur ce point encore que, au contraire de ce
que dit le rapport, le but n'est pas de laisser pour le plaisir
des compétences au Tribunal fédéral; la Suisse en tant que
telle doit pouvoir conserver pratiquement une certaine
liberté de manoeuvres et la haute cour est l'organe compé-
tent pour en définir l'usage concret.
Deuxièmement, logique et de bonne foi, la Suisse doit alors
revoir son code pénal et nous sommes favorables à la pro-
position qui nous est faite. Nous sommes au surplus rassu-
rés quant à la sauvegarde du droit d'asile. Enfin, le message
avait une seule ambiguïté quand il dit qu'un citoyen suisse
ne sera «en principe» pas extradé. Le professeur Bolle a
bien voulu, en commission, lever cette interrogation. Il s'agit
uniquement de cas où la personne en question y consent
en regard de l'article 7 de la loi sur l'entraide internationale
en matière pénale que nous avons adoptée il y a peu.
Nous vous prions, Monsieur le conseiller fédéral, pour la
sécurité juridique, de bien vouloir encore le rappeler dans
votre intervention de tout à l'heure; que cela soit clairement
inscrit dans le procès-verbal des travaux parlementaires.
Enfin, et c'est le dernier point, qu'en est-il du référendum?
Certains députés se sont posé la question et ont admis que
c'était vraiment un cas limite. Nous sommes de ceux-là. En
l'espèce, la question peut être laissée de côté puisque la
convention ne peut être signée définitivement que si la révi-
sion du code pénal suisse passe heureusement le cap d'un
référendum éventuel.
Les citoyens suisses qui seraient opposés au fond auraient
ainsi en fait le moyen de contredire cette mesure. Au vu de
la prise de position nette du pays il y a quelques mois, au vu
du vote du canton de Genève ce week-end, ils seraient
d'ailleurs bien téméraires de le faire en contestant ce qui
réunira unanimement les parlementaires qui accepteront
cette ratification.
Iten: Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, und dies hat zur
Folge, dass bei uns Angriffe auf anerkannte Rechtsgüter
wie zum Beispiel die körperliche und geistige Unversehrt-
heit nur mit legalen Massnahmen abgewehrt werden kön-
nen. Das heisst, der Staat darf nur Abwehrmittel einsetzen,
die durch Verfassung oder Gesetz rechtlich abgestützt
sind. Dieser Grundsatz der Legalität ist für unsere Behör-
den auf allen Stufen in entscheidenden Stunden zuweilen
eher hinderlich. In besonders hohem Masse zeigt sich dies
im Abwehrkampf gegen die Terroristen. Während sich der
Terrorverbrecher ausserhalb jeder Rechtsordnung bewegt
und ihm jedes noch so hinterhältige und gemeine Kampf-
mittel recht ist, bleibt der Staat in der Wahl seiner Abwehr-
mittel im Rahmen der gegebenen Rechtsordnung einge-
schränkt. Im Interesse der Sicherheit unserer Mitmenschen
und zum Schütze der durch Terror gefährdeten Rechtsgü-
ter sind wir deshalb verpflichtet, alle nur verfügbaren rechtli-
chen Mittel zur Terrorbekämpfung auszuschöpfen.
Die vorliegenden Anträge des Bundesrates sind ein Schritt
auf dem Weg in dieser Richtung, denn der Kampf gegen
den internationalen Terrorismus benötigt nicht nur Rechts-
sätze zur Verurteilung und Bestrafung des Täters, sondern
auch die ehrliche Bereitschaft der Länder, in diesem Kampf
zwischenstaatlich einander zu helfen. Gerade für diese
Zusammenarbeit ergaben sich bisher erhebliche rechtliche
Schwierigkeiten, deshalb, weil es Übung geworden ist, dass
Terrorverbrecher ihren Taten politische Motive unterstellen
und sich damit einer weltweit geübten Praxis entsprechend
der Auslieferung und mithin der Bestrafung entziehen kön-
nen. Dieser Zustand ist unerträglich geworden. Das
europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terroris-
mus und die daraus folgende Anpassung unseres Strafge-
setzbuches soll die Vertragsstaaten verpflichten, Terrori-
sten, auch die sogenannten Polittäter, entweder auszulie-
fern oder dann selber zu bestrafen. Wesentlich ist, dass
dabei unsere eigenen Auslieferungsgrundsätze aufrechter-
halten bleiben und unser Bundesgericht weiterhin über den
nötigen Ermessensfreiraum verfügt, der es ihm möglich
macht, gründlich abzuklären, was tatsächlich politische
Motive sind und was eben nur billige, verwerfliche Schutz-
behauptungen. Im Lichte dieser Überlegungen begrüsst die
christlich-demokratische Fraktion die Ratifizierung des
Übereinkommens.
Wir werden auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.
- September 1982 N
1157
StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
M. ' Frey-Neuchâtel: Ce débat, après l'occupation de
l'ambassade de Pologne, est particulièrement opportun
pour au moins trois raisons. Il nous donne tout d'abord
l'occasion, au nom du groupe radical, de vous féliciter,
Monsieur le conseiller fédéral, pour la qualité de votre enga-
gement et de celui de l'état-major de crise. L'intervention
de la police bernoise a été remarquable, ce qui ne constitue
pas une surprise lorsque l'on sait qu'elle a été l'une des
premières de Suisse à se spécialiser dans ce genre de mis-
sion. Au passage, je souligne la nécessité de définir une .
unité de doctrine dans la lutte contre le terrorisme et
j'observe que c'est une des tâches de l'Institut suisse de
police que vous soutenez, Monsieur le conseiller fédéral,
avec tant d'efficacité.
Ce débat est aussi opportun dans la mesure où il permet de
rappeler que la Suisse se trouve hélas! être un des champs
d'action privilégié du terrorisme international. On y transite,
on s'y procure le matériel nécessaire pour commettre des
actes criminels. Voir, par exemple, l'arrestation l'an dernier
de Barbara Augustin au poste frontière de Rheinau alors
qu'elle se proposait de transporter en Allemagne des explo-
sifs et des munitions. Il n'est pas utile de revenir sur les
actions des Arméniens ou des extrémistes croates émigrés
pour démontrer que notre pays n'est pas épargné par les
terroristes.
Enfin, ce débat permet au groupe radical d'approuver plei-
nement la politique du Conseil fédéral. La lutte contre le ter-
rorisme passe par un renforcement de la collaboration
internationale, collaboration limitée cependant aux Etats qui
ont une certaine pratique commune de la démocratie. En
l'occurrence, le principe de la convention fermée, limitée à
l'Europe occidentale, doit être défendu.
Quant à la réserve prévue à l'article 13, elle est importante
car elle évitera de restreindre la marge d'appréciation du
Tribunal fédéral qui est compétent pour ordonner l'extradi-
tion d'un délinquant invoquant le caractère politique de ses
actes.
En ce qui concerne le nouvel article 6
bis
de notre code
pénal, nous nous réjouissons que le Conseil fédéral n'ait
pas proposé de consacrer le principe de la justice par
représentation générale, principe adopté par la République
fédérale d'Allemagne et par l'Autriche.
Une extension de notre juridiction à tout acte commis à
l'étranger par un étranger contre un étranger nous aurait
contraint à saisir les autorités pénales suisses d'un acte de
violence, commis par exemple par un résistant afghan
contre les troupes d'occupation de son pays. Cela, nous ne
l'aurions pas voulu! C'est dans ces sentiments que le
groupe radical votera les deux projets d'arrêtés tels qu'ils
nous sont soumis par le Conseil fédéral.
Herczog: Im Namen der PdA/PSA/POCH-Fraktion möchte
ich drei kritische Bemerkungen anbringen.
- Zunächst zu der Gruppe von Staaten, die dieses Über-
einkommen ratifiziert haben: Der Europarat hat bekanntlich
21 Mitglieder. Laut Botschaft haben ihrer 13 das Überein-
kommen ratifiziert. Nicht darunter sind so wichtige demo-
kratische Staaten wie Frankreich, Italien, die Niederlande
oder auch Griechenland, das ja etliche Erfahrungen mit
faschistischem Terror hat. Hingegen hat ein anderer Staat
das Übereinkommen ratifiziert, nämlich die Türkei. Diese
Tatsache hat meines Erachtens zwei Aspekte: der eine ist
politischer Natur. Es geht hier offensichtlich nicht nur um
die westeuropäischen Länder, die - wie hier betont wird -
«friedliebend» sind und in gleichem Sinne dem Schütze der
Menschenrechte frönen und die fundamentalen Menschen-
rechte hochhalten. Für die Türkei trifft das sicher nicht zu.
Es ist für mich und für unsere Fraktion unverständlich, wie
unser Land mit einem solchen Staat (der ja einen ganz
anderen Grund zur Ratifikation hat) hier ratifizieren kann.
Was den zweiten Aspekt dieser Tatsache betrifft, ist nicht
unwesentlich, was unsere Delegierten im Europarat in
bezug auf den Ausschluss der Türkei vertreten haben. Die-
ser Staat wird jetzt nämlich sozusagen «salonfähig», wenn
hier in der Botschaft steht:
«Eine solche bedeutsame Änderung der noch von zahlrei-
chen Staaten befolgten auslieferungsrechtlichen Grund-
sätze könnte sich unter Umständen als gefährlich erweisen,
falls sie auch für Staaten in Kraft träte, die ihren Bürgern
einen weniger weit gehenden Schutz der Menschenrechte
und fundamentalen Freiheiten zugestehen als die Mitglied-
staaten des Europarates.»
Die Türkei ist jetzt also immer noch Mitglied des Europara-
tes, sie wurde nicht hinausgeworfen und ist damit legiti-
miert, quasi als freiheitsliebend aufzutreten. Ich bitte Sie,
hier nicht in Augenwischerei zu machen. Sie wissen, dass
es sich bei der Türkei um eine Militärdiktatur handelt, wo
täglich Menschenrechte verletzt werden. Wir haben hier ja
schon darüber debattiert.
- Aus diesem Grunde müssen wir befürchten, dass hier
eine neue Auslieferungspraxis der Schweiz und damit eine
Einschränkung der schweizerischen Asylpraxis wenn nicht
angestrebt, so doch angepeilt werden kann. Zwei Beispiele:
Das Übereinkommen behandelt in Artikel 2 die Frage der
Auslieferung im Zusammenhang mit einer politischen Straf-
tat. Da muss beurteilt werden: Wurde die Straftat aus politi-
scher Motivation begangen oder nicht? Es würde mich
wundern, wie man hier das Übereinkommen konkret in
bezug auf die Türkei anwenden wollte. Nicht zu Unrecht
befürchte ich (mit bestimmten Kreisen), dass hier zum Bei-
spiel Türken, die aus guten Gründen gegen das derzeitige
Regime vorgehen, plötzlich nicht mehr unter die bewährte
Asylpraxis der Schweiz fallen. Die zweite Befürchtung
betrifft die Frage der Auslieferung an ein Land, in welchem
die Todesstrafe droht. Auch hier zitiere ich auf Seite 5 der
Botschaft:
«Überdies kann die Schweiz, wenn sie aufgrund des Euro-
päischen Auslieferungsübereinkommens um Auslieferung
ersucht wird und das Recht des ersuchenden Staates für
die betreffende Tat die Todesstrafe androht, die Ausliefe-
rung stets an die Voraussetzung knüpfen, dass dieser Staat
eine von ihr als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt,
die Todesstrafe nicht zu vollstrecken.»
Wir sind ja nicht so naiv. Wenn wir da von der Türkei ein
Schreiben des Inhaltes bekommen: Selbstverständlich
werde der Angeklagte nicht unter Todesstrafe gestellt, nik-
ken wir alle sehr gutwillig, weil die Türkei ein Mitglied des
Europarates ist? Dies ist wirklich lächerlich, weil die Frage
nicht juristisch, sondern politisch beurteilt werden muss.
- Wie bereits in der umstrittenen Strafgesetzbuchrevision
wird auch in diesem Übereinkommen das Vergehen mit
dem Verbrechen auf die gleiche Stufe gestellt. Ich will nun
nicht die ganze wichtige Debatte aus dem letzten Jahr wie-
der aufrollen, aber hier spüren wir etwas von jenem
schlechten Klima, das letztes Jahr von den Gegnern jener
Revision - zu denen ich auch gehörte - bekämpft wurde.
Wenn hier Vergehen und Verbrechen gleichgesetzt werden,
und sozusagen mit dem Schreckwort «Terrorismus»
bewusst operiert wird, dann ist sehr rasch die Möglichkeit
zu einer innenpolitischen Mobilisierung, einer innenpoliti-
schen Aufrüstung gegeben. Ich glaube, wir sollten nüchtern
genug sein, hier nicht noch zu einer solchen Klimaver-
schlechterung beizutragen.
Erstaunlicherweise werden nur zwei Beispiele dafür
genannt, weshalb der Terrorismus sich jetzt derart ausbrei-
tet. Die Besetzung der polnischen Botschaft konnte noch
nicht erwähnt werden, aber hier wird auf das schreckliche
Unglück von Würenlingen verwiesen. Mir leuchtet jedoch
nicht ein, inwieweit ein derartiges Übereinkommen im Fall
Würenlingen etwas genützt hätte. Ich habe ein etwas
schlechtes Gedächtnis und weiss nicht mehr genau, was
dort weiter geschehen ist, d. h. ob das Bestehen eines sol-
chen Übereinkommens dort etwas genützt hätte, wenn man
jemanden hätte fassen können.
Wir stimmen nicht gegen dieses Übereinkommen. Die Tat-
sache aber, dass es in diesem Kreis von Staaten ratifiziert
werden soll, weckt doch berechtigte Bedenken, die Auslie-
ferungspraxis unseres Landes könnte mindestens geritzt
werden. Ich möchte gern von Herrn Bundesrat Furgler
hören, wie er sich dazu stellt.
Terrorisme. Code pénal et convention
1158
N 27 septembre 1982
Muheim: Im Auftrage der sozialdemokratischen Fraktion
erkläre und empfehle ich Ihnen die Zustimmung zur Ratifi-
kation der Konvention gegen den Terrorismus und auch zur
Änderung des Strafgesetzbuches. Wir betrachten diese
Massnahmen als eine Notwendigkeit in der Situation, in der
wir sind. Sie wissen, dass eine Welle des Terrorismus seit
etwa 10, 15 Jahren über die Kontinente hinweggeht. Auch
das zivilisierte Europa wird davon erfasst und auch unser
eigenes Land wird davon nicht verschont.
Das Charakteristikum Terrorismus besteht in einer beson-
dern Grausamkeit und Verwerflichkeit des Vorgehens.
Unschuldige Menschen werden zu Opfern gemacht. Die
Mittel sind Gewalt, Entführung, Geiselnahmen und die
Anwendung von Bomben und dergleichen. Ein weiteres
Merkmal besteht darin, dass der Terrorismus eine interna-
tionale Dimension hat. Wir stellen immer wieder fest, das
die Terroristen in gewissen Ländern ausgerüstet, ausgebil-
det und auch noch unterstützt werden.
Ohne hier irgendwie in Panik machen zu wollen, möchte ich
doch feststellen - eine Feststellung, die im Europarat wie-
derholt gemacht wurde -, dass der Terrorismus für die freie
und demokratische Gesellschaft eine tödliche Gefahr dar-
stellt; eine Gefahr für die Freiheit und Sicherheit der Men-
schen einerseits, aber auch eine Gefahr für die Demokratie
selber. Durch die Terroristen nämlich wird versucht, Gewalt
anstelle der politischen Rechte zu setzen, mit dem direkten
oder indirekten Ziel, diese freien Staaten mit ihren demokra-
tischen Einrichtungen zu zerstören.
Nun ist es unumgänglich, dass unter anderem, ich betone
unter anderem, zur Bekämpfung des Terrorismus auch die
Strafverfolgung ausgestaltet wird. Es handelt sich nämlich
um nichts anderes als um Verbrechen, die strafwürdig sind.
Sie wissen, dass in ein paar Tagen das revidierte Strafge-
setzbuch in Kraft treten wird, das eine Verschärfung der
Straftatbestände bei Gewaltverbrechen bringen wird. Eine
Lücke besteht aber, im zwischenstaatlichen Bereich, bei
der Rechtshilfe, vor allem für Taten und Gewaltakte, die im
Ausland begangen wurden. Das europäische Auslieferungs-
abkommen, dem die Schweiz auch beigetreten ist, sieht für
politische Delikte keine Auslieferung vor, und gerade hier
möchte die Konvention zur Bekämpfung des Terrorismus
eingreifen, indem schwere Gewalttaten nicht als politische
Delikte angesprochen werden können, sondern dass der
politische Charakter von solchen Taten ausgeschlossen
wird.
Mit dem Beitritt zu dieser Konvention gegen den Terroris-
mus verpflichten wir uns, entweder auszuliefern oder selber
zu strafen, also Rechtshilfe zu leisten oder die entspre-
chenden Taten selber zu beurteilen und zu verfolgen. Bei
der Revision des Bundesgesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen - das meines Wissens am
I.Januar 1983 in Kraft treten wird - wurde bereits darauf
Bedacht genommen, indem ausdrücklich im Artikel 3 dieses
Gesetzes festgehalten wird, dass bei einer Entführung oder
Geiselnahme oder bei der Verwendung von Massenver-
nichtungsmitteln die Einrede des politischen Charakters,
die die Auslieferung verhüten könnte, nicht angewendet
und nicht akzepiert werden kann. Es ist folgerichtig, dass
wir jetzt auch das StGB durch einen neuen Artikel 6bis revi-
dieren, indem die Strafgerichtsbarkeit auch auf gewisse
Fälle, in denen die Tat im Ausland begangen wurde, ausge-
dehnt wird.
Ratifikation dieses Abkommens und Revision des StGB
werden dazu führen, dass unser Land nicht als Schlupfloch
für Terroristen benützt werden kann; ich glaube, das ist das
wesentliche, dass sich in unserem Lande nicht Terroristen
einnisten können, die ungestraft ausgehen. Es ist eine
Frage der europäischen Zusammenarbeit. Man erwartet in
Europa, wenn ich so sagen darf, im Europarat, dass auch
die Schweiz ihren Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus
leistet.
Es ist dies ein Akt der Solidarität unter den freiheitlichen
und demokratischen Staaten des Europarates.
Nach diesen sehr positiven Bemerkungen zum vorgeschla-
genen Bundesbeschluss und zur Gesetzesrevision erlaube
ich mir, noch einige eher kritische Gedanken anzubringen.
Die Bekämpfung des Terrorismus ist für einen freiheitlichen
und demokratischen Rechtsstaat selber nicht ganz ohne
Gefahr. Es bestehen hier Klippen, die man vemeiden muss;
denn die Freiheiten und Menschenrechte der Bürger sind,
auch wenn wir Terroristen bekämpfen, zu wahren. Der
Rechtsstaat selber darf sich nicht selber aufgeben, er darf
nicht zum Polizeistaat werden. Bei aller Unnachgiebigkeit
gegenüber Terroristen ist es unseres Erachtens unabding-
bar in unserem Rechtsstaat, dass bei der Strafverfolgung
auch von Terroristen die Grundrechte und Freiheiten der
Menschenrechtskonvention, der Verfassung, der Gesetze
respektiert werden. Das wäre die eine Bemerkung.
Im weitern möchte ich bemerken, dass sich unseres Erach-
tens die Bekämpfung des Terrorismus nicht in der Strafver-
folgung erschöpfen darf, sondern wir sollten den Ursachen
des Terrorismus nachgehen und durch geeignete Massnah-
men versuchen, solche Gewaltakte überhaupt zu verhin-
dern und zu verhüten. Ich denke hier vor allem daran, dass
gesellschaftliche, soziale Ungerechtigkeiten das Klima und
das Wachsen des Terrorismus begünstigen. Ich glaube, es
muss unser Anliegen sein, soziale Missstände, Not, Arbeits-
losigkeit, ungenügende Wohnverhältnisse zu beseitigen
und auch dafür zu sorgen, dass eine aufgeschlossene Kul-
turpolitik betrieben wird, bei der auch moralische und gei-
stige Werte und nicht nur materielle Dinge gepflegt werden
sollen.
Ich glaube schliesslich - und das hat sich jeweilen auch an
den Konferenzen im Rahmen des Europarates über den
Terrorismus immer wieder gezeigt und ist betont worden -,
dass die Erziehung zur Demokratie und zur Humanität
besonders bei der jungen Generation entscheidend ist. Es
ist durchaus begreiflich, wenn die Jungen ungeduldig sind,
dass ihnen Veränderungen zuwenig rasch vor sich gehen.
Aber ich glaube, wir müssen doch unserer Jugend auch zei-
gen, dass sie in unserer Demokratie Rechte hat und noch
mehr Mitspracherechte bekommen soll. Ich glaube, wir
müssen auch die Erziehung zur Menschlichkeit und zur
Achtung der Mitmenschen intensivieren. Wir müssen - vor
allem auch bei der jungen Generation - die Überzeugung
verbreiten, dass ein menschenwürdiges Zusammenleben
nur in einer freien und demokratischen Gesellschaft mög-
lich ist. Ich betrachte daher die Bekämpfung des Terroris-
mus nicht nur als eine Sache der Strafverfolgung, sondern
eigentlich als Sache aller Bürger, an der auch wir alle mitwir-
ken müssen.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen Eintreten und Zustim-
mung beantragen.
Präsidentin: Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
teilt mit, dass sie ebenfalls für Eintreten stimmt und auf das
Wort verzichtet.
Frau Meier Josi: Ich empfehle Ihnen selbstverständlich vor-
behaltlos, der Vorlage zuzustimmen. Zwei Stichworte veran-
lassen mich, zum Geschäft noch zu sprechen, nämlich das
Thema Terrorismus und die Frage der Volksrechte bei
Staatsverträgen.
Die Vorlage gab Gelegenheit, uns allen in Erinnerung zu
rufen, wie gefährlich sich der Terrorismus in den letzten
10 Jahren weltweit entwickelt hat. Die Gewaltanwendung
gegen Sachen genügt den Terroristen längst nicht mehr;
sie wenden rücksichts- und wahllos Gewalt gegen Men-
schen, auch gegen völlig unbeteiligte Menschen, an. Von
der nationalen Ebene ist der Terror übergesprungen auf die
internationale.
Wo früher Regierungen, allenfalls die Systeme einzelner
Staaten, bedroht wurden, ist heute auch die Gemeinschaft
der Staaten bedroht. Diplomatenmorde sind an der Tages-
. Ordnung. Die Angst soll nicht nur innerhalb eines Staates
regieren, sie soll auch das Verhältnis zwischen den Staaten
total verunsichern. Mehr und mehr sind auch Verbindungen
zwischen Terroristen entgegengesetzter politischer Rich-
tungen sichtbar geworden; zunehmend sind auch Fäden
zwischen allenfalls politisch motivierten Terroristen und
- September 1982 N
1159
StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
ganz kommunen internationalen Verbrecherbanden à la
Mafia feststellbar.
Bedroht sind damit - es wurde hier schon gesagt - vom
Terrorismus einmal die elementarsten Menschenrechte, wie
Leben und Freiheit, sowie alle demokratischen Einrichtun-
gen, und - man kann das nicht genug betonen - die Demo-
kratie überhaupt, jene Demokratie, in der das Recht im
Konsens mit allen Minderheiten gefunden werden muss, ein
Recht, das die Gewalt in Schranken hält.
Terrorakte, wie die Besetzung der polnischen Botschaft, die
wir so glücklich überstanden haben, und der Mord an Diplo-
maten belegen letztlich, dass der Terrorismus eine Gefahr
für den Frieden schlechthin darstellt. Einem solchen breiten
Angriff kann nur mit einer angemessenen Abwehr begegnet
werden. Die Vorlage ist nur ein Stecken in diesem notwen-
digen Abwehrzaun, mit dem eine Lücke der bisherigen Aus-
lieferungsabkommen geschlossen wird, wie es die Bericht-
erstatter und die Vorredner schilderten. Es versteht sich
daher auch von selbst, dass wir ihr zustimmen.
Das Risiko, Menschen an Staaten auszuliefern, deren
Grundauffassungen wir nicht teilen, ist doppelt ausge-
schaltet: einmal durch den Vorbehalt zum Übereinkommen
und zweitens dadurch, dass das Übereinkommen nur Mit-
gliedern des Europarates offensteht. Es genügt, wenn wir
uns verpflichten, einen Täter in der Schweiz zu beurteilen,
wenn wir ihn um eines integralen Menschenrechtsschutzes
willen nicht ausliefern wollen. Erfreulich ist nebenbei, dass
wir mit dem Übereinkommen unserer Pflicht als Mitglied
des Europarates nachkommen, eine übereinstimmende
europäische Rechtspolitik zu verwirklichen.
Nun komme ich kurz zur Bemerkung von Herrn Herczog. Im
Gegensatz zu seiner Annahme ist die Unterzeichnung die-
ses Übereinkommens für die Türkei kein Persilschein. Mit
diesem Übereinkommen verpflichten wir uns selbst gegen-
über einem Mitglied des Europarates nur zum auf dedere
aut judicare. Wenn wir also in der jetzigen Situation Beden-
ken - und zum Teil äusserst berechtigte Bedenken -
gegenüber den türkischen Einschränkungen der Demokra-
tie haben, dann können wir ohne weiteres nicht ausliefern,
wir müssen aber hier zur Beurteilung schreiten.
Meine zweite Bemerkung gilt der Frage des Staats vert rag s-
référendums. Es. geht nämlich darum, bewusst im Parla-
ment eine Praxis zu schaffen zum Begriff der Rechtsverein-
heitlichung, die das fakultative Staatsvertragsreferendum
auslöst. Und deshalb unterstütze ich hier ausdrücklich die
Auffassung der Berichterstatter, dass dieses Kriterium der
Rechtsvereinheitlichung im vorliegenden Fall angesichts
des Vorbehalts zum Übereinkommen fehlt. Mit der gleich-
zeitigen Revision des StGB tun wir ebenfalls dar, dass das
Übereinkommen nicht für sich allein genügt, um einheitli-
ches Recht herbeizuführen. Dem Bedürfnis nach Schutz
der Volksrechte ist überdies durch das fakultative Referen-
dum gegenüber der Gesetzesänderung Genüge getan.
Ich möchte abschliessend Herrn Bundesrat Furgler bitten,
die Zusicherung zu wiederholen, die er in der Kommission
gab: Bevor die Referendumsfrist zum Gesetz abgelaufen
ist, wird das Übereinkommen unter keinen Umständen ratifi-
ziert.
Hunziker, Berichterstatter: Nur ganz kurz. Zuerst zu den
Feststellungen von Frau Meier und Herrn Muheim: Herr
Muheim hat sie als kritische Bemerkungen bezeichnet. Ich
glaube aber, dass seine Auffassung sowohl die Zustim-
mung der Kommission wie wohl auch des Bundesrates fin-
det. Es kann keine Frage sein, dass auch Terroristen, wenn
sie von unseren Gerichten abgeurteilt werden, Anrecht
haben, dass die Menschenrechte, dass die verfassungs-
mässig und gesetzlich garantierten Rechte und die Verfah-
rensvorschriften, wie in jedem anderen Strafprozess, auch
ihnen gegenüber respektiert werden. Zum anderen ist es
zweifellos richtig, wenn Herr Muheim darauf hinweist, dass
wir mit dem Abschluss dieses Übereinkommens und dieser
Strafgesetzbuchrevision das Problem des Terrorismus
noch nicht bewältigt haben. Es braucht Ursachenfor-
schung, es braucht Massnahmen in anderen Bereichen als
im strafrechtlichen. Aber diese Massnahmen, wie wir sie
heute diskutieren, sind gleichwohl unerlässlich.
Zu den Fragen von Herrn Herczog. Es sind mittlerweile 16
Länder, in der Botschaft ist noch von 13 die Rede, die ratifi-
ziert haben; von Italien weiss man, dass es die Absicht
kundgetan hat, ebenfalls zu ratifizieren; wie es in Frankreich
aussieht, weiss ich nicht. Wir dürfen auch nicht übersehen,
dass im Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe noch eine
ganze Reihe von Übereinkommen zur Ratifikation in ver-
schiedenen Ländern anstehen. Es sind zurzeit noch acht
Übereinkommen und drei Zusatzprotokolle, die noch der
Ratifikation harren. Da sind eben nationale Fahrpläne und
politische Gegebenheiten oft massgebend, und es geht
Jahre, bis diese Übereinkommen jeweils die wünschbare
Zahl von Ratifikationen erreicht haben.
Zum Schluss möchte ich noch meinen, dass der Vergleich
von Herrn Herczog mit der hinter uns liegenden Revision
des Strafgesetzbuches doch etwas eigenartig erscheint.
Ich glaube kaum, dass jene Abstimmung, wie er es bezeich-
net hat, eine innenpolitische Klimaverschlechterung zur
Folge gehabt hat. Ich darf daran erinnern, dass jene Revi-
sion des Strafgesetzbuches mit einem überwältigenden
Stimmenmehr und Ständemehr Annahme gefunden hat,
was wohl kaum darauf schliessen lässt, dass das innenpoli-
tische Klima dadurch belastet worden ist. Das Ziel dieses
Übereinkommens und dieser Revision ist klar. Es ist ein
Ziel, zu dem wir uns aus unserer ganzen Tradition heraus zu
bekennen haben, nämlich die Bekämpfung des internationa-
len Terrorismus und die solidarische Zusammenarbeit mit
den Ländern, die mit den gleichen Problemen konfrontiert
sind.
M. Wilhelm, rapporteur: Le président de la commission et
Mme Meier, en particulier, ont répondu d'avance à plusieurs
des points soulevés, et je remercie la plupart des interve-
nants d'avoir souscrit à la philosophie de ce message et
d'avoir donné leur adhésion, aussi bien sur la forme que sur
le fond.
Je suis également d'accord avec M. Frey en ce qui con-
cerne la non-soumission au referendum de l'arrêté fédéral
relatif à l'approbation de la Convention européenne pour la
répression du terrorisme, ce que l'on peut discuter. On
peut même parler de cas-limite, mais je pense que, dès le
moment où l'article 6
bis
nouveau du Code pénal suisse est,
lui, soumis à referendum, il n'y a pas de risque de trans-
gression des droits populaires.
Vous savez que le Conseil fédéral est plutôt restrictif en
matière de referendum, alors que nous sommes pour notre
part plutôt favorables à l'ouverture des cas de soumission
au referendum. Il s'agit là d'une discussion d'école que
nous n'avons pas à poursuivre ce soir.
En ce qui concerne M. Herczog, il a critiqué en particulier le
fait qu'il y a seulement 13 Etats sur 21, au Conseil de
l'Europe, qui aient ratifié jusqu'ici la Convention euro-
péenne pour la répression du terrorisme. Il a cité tout spé-
cialement deux pays, dont la Turquie. On a beaucoup parlé
de la Turquie ici, mais encore plus à Strasbourg, ces der-
nières années. Vous n'ignorez pas que le régime actuel de
ce pays va soumettre au peuple, le mois prochain, son pro-
jet de nouvelle constitution. Une évolution est en cours,
mais nous ignorons dans quel sens elle ira et si elle sera
conforme à la déclaration des Droits de l'homme de Stras-
bourg ou de l'ONU. De toute manière, il est difficile de défi-
nir, dans la convention qui nous occupe présentement, ce
qui est d'ordre politique et ce qui ne l'est pas. La France,,
citée par M. Herczog tout à l'heure, a fait ces dernières
années de bien mauvaises expériences en la matière: elle
suivait une thèse assez laxiste, elle en revient maintenant à
une thèse beaucoup plus rigoureuse, selon la presse fran-
çaise. On s'est aussi étonné et l'on a cherché à savoir pour-
quoi la France n'avait pas ratifié cette convention. Or, tou-
jours d'après les échos recueillis dans les journaux fran-
çais, Paris a surtout misé sur la convention de Dublin, qui
prévoit une sorte d'«espace judiciaire» européen en matière
de répression du terrorisme, mais cela dans le cadre de la
Terrorisme. Code pénal et convention
1160N 27 septembre 1982
CEE, c'est-à-dire du marché commun de Bruxelles, et non
pas dans le cadre du Conseil de l'Europe de Strasbourg.
J'ignore si M. le conseiller fédéral, après la récente confé-
rence de Bonn, a d'autres renseignements à fournir à ce
sujet, mais selon les milieux français autorisés, je sais que
l'on cherche la voie la plus aisée pour parvenir à des solu-
tions plus efficaces en matière de répression du terrorisme.
En conséquence, je vous invite à ratifier le projet en cause.
Bundesrat Purgier: Niemand kann bestreiten, dass der Ter-
rorismus nach wie vor eine Geissel der Menschheit ist. Ich
sage das nicht nur, weil wir vor wenigen Wochen selbst
davon betroffen wurden; auch ein Blick über die Grenzen
zeigt Ihnen eindringlich, dass es Menschen gibt, die das
Leben des Mitmenschen gering achten, die töten aus ganz
verschiedenen Beweggründen, die wahllos töten - denken
Sie an die Attentate von Paris, denken Sie an die Attentate
in Italien. Wenn also einzelne glauben, dass durch die Verla-
gerung der Haupttatorte aus dem Nachbarstaat Deutsch-
land für die Schweiz die Gefahr kleiner geworden sei, dann
mögen sie mit Blick auf andere Nachbarstaaten, sofern es
dessen bedarf, sich Rechenschaft darüber geben, dass die
Gesellschaft freier Menschen heute durch diese Verbre-
chensform bedroht ist.
Herr Muheim hat darauf hingewiesen, dass es für uns alle
darum gehe, möglichst gerechte gesellschaftliche Zustände
zu schaffen, damit die Ursachen des Terrors, soweit sie in
Ungerechtigkeit zu liegen scheinen, wirksam bekämpft wer-
den können. Ich weiss, dass er mit mir einig geht, wenn ich
sage, dass die Gesellschaft, die ich hier zu vertreten habe,
die schweizerische Eidgenossenschaft, trotz allen Schwä-
chen, die sie auch hat, keinem Menschen, keinem einzigen,
der mit irgend etwas nicht einverstanden ist, das bei uns
Rechtens ist, Anlass gibt, andere Menschen zu töten, zu
schädigen, kurz, zum Verbrecher zu werden. Es hiesse
Ursache und Wirkung verkennen, wenn wir dies nicht
ebenso deutlich an den Anfang dieser Ausführungen stell-
ten; auch steht ausser Frage, dass die hier unterbreiteten
Vorlagen massvoll und geeignet sind, die von uns gemein-
sam zu verteidigende schweizerische Eidgenossenschaft
mit einem besseren Instrument zur Abwehr höchster Ge-
fahren und zur Bewahrung höchster Werte auszustatten.
Ich nehme also Ihren Appell, Herr Muheim, durchaus ernst.
Der Bundesrat und das Parlament werden ohne Zweifel
alles daran setzen, nicht nur Symptome zu bekämpfen, son-
dern in Gemeinden, Kantonen und im Bund eine möglichst
gerechte Gesellschaft zu verwirklichen.
Gegen Terroristen gibt es nur eines: klare Haltung, Ableh-
nung der Taten und, für diejenigen, die trotzdem zu Tätern
werden, Bestrafung. So hat sich der Bundesrat und so hat
sich dieses Parlament schon mehrfach darüber ausgespro-
chen, dass im nationalen und im internationalen Bereich
diese Gruppe von Gesellschaftszerstörern, von Menschen-
zerstörern keinen Anspruch auf Schutz hat. Ich dramati-
siere gar nichts. Wir haben die Terrorgefahr nie überzeich-
net in der Schweiz, aber es wäre auch naiv, so zu tun, als
ob wir uns nicht mit der Bekämpfung der bestehenden
Gefahr beschäftigen müssten.
Wenn wir nun für einen Moment die Schaffung gerechter
Zustände - Dauerauftrag an uns alle, heutige und kom-
mende Generationen - als gegeben annehmen und uns mit
dem Terror schlechthin befassen, dann steht für mich fest,
dass an erster Stelle die klare Aussage darin bestehen
muss, ihn im nationalen und internationalen Bereich
gemeinsam und wirksam zu bekämpfen. Dazu gehört, dafür
zu sorgen, dass dort, wo Terrorakte bestehen, entstehen,
die Menschen der gerechten Bestrafung zugeführt werden.
Wenn Terrorakte auf schweizerischem Territorium gesche-
hen, dann haben wir in rechtlicher Hinsicht keine Probleme.
Sie kennen die ganz klare Rechtsordnung in den Kantonen
und im Bund. Wir haben Vertrauen in unsere Gerichte, und
nach durchgeführter Untersuchung werden auch in Zukunft
diese Gerichte darüber zu befinden haben, welche gerechte
Strafe für solche Taten zu verhängen sei.
Nicht gleich verhält es sich, wenn der Terrorakt nicht auf
schweizerischem Territorium ausgeführt worden ist. Da
bestehen Lücken; Lücken, die uns heute Sorgen bereiten.
Lücken, die wir deshalb auch in der Gemeinschaft des
Europarates nicht nur diskutiert, sondern so gewertet
haben, dass wir - gemäss vorliegender Übereinkunft - ein
verbessertes Abwehrdispositiv schaffen. Es soll keiner
durch die Maschen schlüpfen können. Auch nicht dadurch,
dass er sagt: «Meine Beteiligung am Anschlag» (nehmen
Sie Bologna, nehmen Sie Limoges mit dem Anschlag auf
den Zug Capitol) «geschah nur aus politischer Überlegung.
Mir lag es fern, Menschen zu töten, aber ich musste das
zum Ausdruck bringen, was mich von diesem Staat und die-
ser Gesellschaft, in der ich lebe, trennt.» Eine solche Erklä-
rung für Delikte darf es nicht geben. Wer in dieser Art und
Weise ficht, der muss damit rechnen - und das ist der Sinn
dieser Übereinkunft, über die Sie befinden -, dass er entwe-
der ausgeliefert wird an den Staat des Tatorts (der ihn dann
bestrafen, der gerechten Strafe entgegenführen soll). Oder
aber (wenn man ihn aus irgendeinem Grunde nicht auslie-
fert, sei es, weil man befürchtet, dass er übermässig
bestraft werde, sei es, dass man befürchtet - Herr Herczog
hat darauf hingewiesen -, dass der betreffende Staat in der
Situation, in der er sich befindet, gar nicht mehr in der Lage
sei, gerechte Urteile zu fällen), dass dann die Schweiz als
Partnerstaat die Verpflichtung übernimmt, ihn hier von
unseren Gerichten aburteilen zu lassen.
Mir scheint, dass alle Damen und Herren in diesem Rat, wie
immer sie politisch verankert sind, sich dieser echt schwei-
zerischen Grundhaltung ohne weiteres anschliessen kön-
nen. Daraus ergibt sich zwingend: für die nicht in der
Schweiz begangenen Terrorakte soll entweder ausgeliefert
werden - das ist die Hauptmassnahme, die normale,
möchte ich sagen -, oder subsidiär, wo das nicht geht, sol-
len unsere Gerichte den Fall selbst beurteilen. Das ist die
von Frau Meier, vom Herrn Kommissionspräsidenten und
vom Rapporteur welscher Zunge angesprochene, den Juri-
sten bekannte Formel: auf dedere, auf iudicare. Entweder
man liefert jemanden aus oder man beurteilt den Fall selbst.
Nun haben Sie klare Kautelen, wo Sie sich vielleicht fragen,
ob man da nicht zu weit ginge. Sie müssen wissen, dass wir
unsere Asylrechtsordnung intakt behalten, dass wir sämtli-
che rechtlichen Verpflichtungen, die wir eingegangen sind,
auch weiterhin einhalten können.
Zweitens müssen Sie wissen, dass wir unser Auslieferungs-
recht in keiner Weise touchieren; dass wir unsere Rechts-
hilfe, so wie wir sie im Rechtshilfegesetz und in Rechtshilfe-
verträgen verankert haben, weiterhin praktizieren können.
Das ist nicht eine Auslieferungskonvention, sondern es wird
darin darauf hingewiesen, dass es Auslieferungsfälle geben
wird, oder aber Fälle, wo wir selbst urteilen.
Die dritte Aussage, die vielleicht zur Beruhigung derjenigen,
die immer noch besorgt sind, führen mag, besteht darin,
dass nun hier eine geschlossene Konvention vorgelegt
wird. 21 Staaten gehören dem Europarat an. Nicht jedes
Regime passt uns. Ich habe mich darüber gar nicht auszu-
lassen. Aber sicher ist, dass wir mit den soeben geschilder-
ten Möglichkeiten uns keinem anderen Regime, sei es auch
im Europarat, gleichsam ausliefern. Wir prüfen, und dort, wo
wir den Menschen nicht ausliefern wollen, der etwas began-
gen hat, dort urteilen wir selbst. Es scheint uns aber im
Europarat von zentraler Bedeutung zu sein (und die Damen
und Herren, die dort als Parlamentarier tätig sind, werden
es unterstreichen), dass man nicht nur von Solidarität
spricht, national verstanden, sondern dass man die noch
freie Welt wirksam - besser als bisher - auch gegen Terror-
akte zu schützen versucht. Das ist der tiefe Sinn dessen,
was Sie hier zur Unterzeichnung, zur Genehmigung vorge-
setzt bekommen haben.
Ich bin also der Meinung, dass diese Konvention uns deut-
lich macht: Wir bleiben Herr unserer eigenen Rechtsord-
nung. Mit anderen Worten: Sie können drei Zwecke in die-
ser ganzen Vorlage erkennen: Entweder kann man für
Taten, die nicht bei uns begangen worden sind, den Täter
ausliefern, oder zweitens man kann, wenn man ihn nicht
ausliefern will, ihn bei uns beurteilen, und drittens: gibt es
- September 1982 N
1161StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
darin noch Vorbehalte, weil wir unter allen Umständen ver-
meiden wollen, dass Menschen in diesem Staat nicht sicher
sind, wie wir diese Konvention zu praktizieren gedenken.
Zu diesen drei Punkten noch ganz wenige Bemerkungen:
Was braucht es, um einen Terroristen - denken Sie jetzt an
die Fälle, in denen der Tatort im Ausland liegt - ausliefern
zu können? Was geschieht, wenn er sich als politischer
Täter qualifiziert? Wir setzen hier ganz klare Kriterien. Wenn
einer eine besonders gefährliche, besonders verwerfliche
Handlung zu verantworten hat, die eindeutig gesellschafts-
zerstörend ist - also all das, was Herr Muheim mit Hinweis
auf die Grundrechte zur Darstellung gebracht hat, Grund-
rechte, die ja letzten Endes nicht nur vom einzelnen, son-
dern von allen gelebt werden sollen -, wenn es sich um
einen Menschen handelt, der ohne jede Rücksicht auf
andere tätig wurde und deren Rechtssphäre und deren
Menschsein zerstören wollte oder zerstört hat (noch ein-
mal: die klassischen Delikte der Attentäter auf Bahnanla-
gen, Bombenattentate und anderes mehr), dann stellen wir
fest: diese Art politischer Verbrämung der Tat zählt nicht.
Es handelt sich hier um eine klare Aussage, einleuchtend,
nach meinem Empfinden, nach Auffassung des Bundesra-
tes und auch der vorberatenden Kommission. Wir wollten
es nicht in abstracto definieren, und deshalb finden Sie im
Artikel 1 dieser Konvention deutlich gemacht, was wir nicht
als politisches Delikt empfinden. Und Sie finden im Artikel 2
verdeutlicht, was man nicht als politisch motivierte Strafta-
ten ansehen muss. Diese beiden Listen haben Sie sicher
konsultiert. Ich kann es mir ersparen, sie zu zitieren. Sie
stellen ferner fest, dass unser eigenes Auslieferungsrecht
selbst in diesen Fällen die Auslieferung möglich machen
muss. Wo das nicht der Fall ist, spielt die Variante zwei:
Beurteilung bei uns.
Der zweite Teil dieses Triptychons: Verfolgung der Straftat
bis hin zu einer Beurteilung und eventuell Verurteilung bei
uns. Das setzt voraus, dass wir die Kompetenz haben; und
hier gilt es nun, eine Lücke zu schliessen. Wenn der Terro-
rist oder das Opfer Schweizer war, dann hatten wir bisher
keine Rechtsprobleme. Sie kennen die Artikel 5 und 6 des
Strafgesetzbuches, die uns ermächtigten zu handeln. Wenn
es sich aber um Ausländer handelte, dann kamen wir in
Schwierigkeiten, und diese Lücke möchten wir schliessen.
Deshalb die Revision des Strafgesetzbuches, die wir mit
dieser Vorlage eingebracht haben. Wir übernehmen die Ver-
pflichtung - die Kommissionspräsidenten haben alles
Wesentliche dazu gesagt, so dass ich lediglich darauf ver-
weise -, in solchen Fällen, wo wir selbst urteilen, das mög-
lichst ohne Verzug durch die zuständigen Behörden zu tun,
was sich für einen Rechtsstaat von selbst versteht. Ich
glaube, dass diesbezüglich bei Ihnen keine Schwierigkeiten
für die Unterzeichnung und für die Genehmigung der vorge-
schlagenen Lösung auftreten. Wichtig ist, dass die interna-
tionale Rechtshilfe wie bisher praktiziert werden kann. Wir
haben es in der Botschaft deutlich gemacht.
Nun lag uns aber daran - und damit komme ich bereits zum
dritten Teil des Triptychons -, neben dem geschlossenen
Charakter der Konvention auch noch eine Reserve einzu-
bringen. Wir sagen ganz deutlich in diesem Vorbehalt: Die
Schweiz behält sich das Recht vor, die Auslieferung in
bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen,
die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen
Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen
Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Sie verpflichtet
sich in diesen Fällen, bei der Bewertung der Straftat deren
besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu
berücksichtigen, insbesondere dass sie eine Gemeingefahr
für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Frei-
heit von Personen herbeigeführt hat, dass sie Personen
betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die
Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder dass bei ihrer
Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt
worden sind. Das Bundesgericht hat in dieser Richtung
bereits eine sehr wertvolle Praxis entwickelt. Ich habe sie
Ihnen auf'Seite 4 der Botschaft darzustellen versucht; ich
begnüge mich mit dem Hinweis darauf. Wir sind also in
Übereinstimmung mit dieser bundesgerichtlichen Praxis,
wenn wir diese Vorlage akzeptieren.
Darf ich zusammenfassend sagen: Wir schliessen im
Bereich aller Staaten, die im Europarat zusammengeschlos-
sen sind, eine Lücke zur Verteidigung höchster Güter der
Menschen und der freien Gesellschaft, eine Lücke im
Kampf gegen den Terror. Wir brauchen zur Schliessung die-
ser Lücke das, was wir der Europäischen Konvention
zugrunde gelegt haben, und das, was wir Ihnen zu ihrer Ver-
wirklichung mit der kleinen Revision des Strafgesetzbuches
vorschlagen.
Ich möchte nicht unterlassen, den Fragestellern zu bestäti-
gen, dass sie mit ihren Aussagen richtigerweise die Auffas-
sung des Bundesrates wiedergegeben haben. Das gilt für
Herrn Jeanneret, das gilt für Frau Meier. Ich möchte die
Gelegenheit benützen, um mit Blick auch auf das Polizeiin-
stitut, von dem Herr Frey sprach, zu sagen, dass in den
letzten Jahren durch eine sehr enge Zusammenarbeit zwi-
schen den Bundesbehörden und den kantonalen Polizeiin-
stanzen wesentliche Fortschritte auch in der Ausbildung
zur Terrorabwehr gemacht werden konnten. Die Menschen,
die letzten Endes in der ganz kritischen Phase, wenn es gilt,
kampfweise ein Objekt wieder in Besitz zu nehmen, ihre
Haut zu Markte tragen, verdienen unsere hohe Anerken-
nung. Ich sage das persönlich auch mit Blick auf die Berner
Polizisten, die in der letzten Auseinandersetzung mit Terro-
risten ihre Aufgabe hervorragend erfüllt haben. Ich tue es
auch mit Blick auf alle Mitarbeiter im Krisenstab, die diesbe-
züglich ihrer Aufgabe voll und ganz gerecht geworden sind.
Sie, meine Damen und Herren, lade ich ein, uns dieses ver-
besserte Instrument in der Terrorabwehr zu geben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus
Arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention
européenne pour la répression du terrorisme
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 116 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Schweizerisches Strafgesetzbuch - Code pénal suisse
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziffer l und II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, eh. l et II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 118 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
Terrorisme. Code pénal et convention
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.018
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
27.09.1982 - 15:30
Date
Data
Seite
1154-1161
Page
Pagina
Ref. No
20 010 757
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