- September 1982
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Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 40 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# Ad 11.740
Postulat des Ständerates
Sicherheitspolitik. Abschreibung
Postulat du Conseil des Etats
Politique de sécurité. Classement
Weber, Vizepräsident: Ich kann es kurz machen. Bei die-
sem Postulat handelte es sich ursprünglich um ein Postulat
des heutigen Bundesrates und damaligen Ständerates
Hans Hürlimann, das dann durch BescMuss vom 4. Dezem-
ber 1973 zum Postulat des Ständerates gemacht wurde.
Das Postulat ist überprüft worden im Zusammenhang mit
der Frage der Sicherheitspolitik. Nun schlägt Ihnen das
Büro im Einvernehmen mit der Militärkommission vor, das
Postulat abzuschreiben. Man will, das würde die volle Ver-
wirklichung des Postulates bewirken, das Geschäftsregle-
ment und den Namen der Militärkommission nicht ändern,
sondern weiterhin nach der bisherigen Praxis solche
Geschäfte, die die Sicherheitspolitik betreffen, der Militär-
kommission überweisen können. Man will aber die Möglich-
keit offen lassen, solche Geschäfte, wenn es begründet ist,
einer ad hoc-Kommission oder allenfalls der erweiterten
Militärkommission überweisen zu können.
Das Büro beantragt Ihnen, das Postulat abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
#ST# 81.043
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Radio et télévision
Autorité d'examen des plaintes
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Juli (BBI III, 105)
Message et projet d'arrêté du 8 juillet 1981 (FF III, 101)
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Ordnungsantrag Piller
Die Beratungen des Bundesbeschlusses über die unabhän-
gige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sind aus-
zusetzen und nach der Behandlung des Radio- und Fern-
sehartikels durchzuführen.
Motion d'ordre Piller
L'arrêté sur les autorités indépendantes d'examen des
plaintes radio et TV ne sera discuté qu'une fois l'article
radio-TV traité.
Piller: Ich kann mich zur Begründung dieses Ordnungsan-
trages relativ kurz fassen. Am 1. Juni 1981 unterbreitete uns
der Bundesrat die Botschaft über den Radio- und Fernseh-
artikel und erst gut einen Monat später, am 8. Juli 1981, die
Botschaft über die Schaffung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Schon diese
zeitliche Reihenfolge zeigt uns, dass auch der Bundesrat
die Absicht hatte, und dies ist an sich auch logisch, zuerst
über den Verfassungsartikel der SRG einen verfassungs-
mässigen Programmauftrag zu erteilen, um den Programm-
rahmen abzustecken, und dann die unabhängige
Beschwerdeinstanz zu schaffen.
Unsere Kommission hat die Reihenfolge gerade umgekehrt,
wird aber, so hoffe ich, bis zur Dezembersession auch den
Verfassungsartikel durchberaten haben. Dieser Verschie-
bungsantrag kann deshalb nicht als Mittel zur Verzögerung
eingestuft werden. Wenn wir heute die Beratungen ausset-
zen, können wir sie mit dem Verfassungsartikel zusammen
noch in diesem Jahre durchführen. Damit möchte ich auch
bereits gesagt haben, dass ich für eine unabhängige
Beschwerdeinstanz bin, sobald auch einmal feststeht, wel-
chen Auftrag das Parlament dem Träger oder den Trägern
von Radio und Fernsehen künftig erteilen will.
Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist wohl etwas vom
Normalsten, was man sich in einem demokratischen
Rechtsstaat vorstellen kann, vorausgesetzt, dass Radio
und Fernsehen in einem dem Rechtsstaat würdigen Rah-
men arbeiten können. Wenn heute als Argument gebracht
wird, das Parlament habe eine diesbezügliche Motion unse-
res Kollegen Guntern zur Schaffung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz akzeptiert und deshalb müsse vorwärts
gemacht werden, so möchte ich dem entgegenhalten, dass
in anderen Bereichen Motionen viel länger auf ihre Verwirkli-
chung warten müssen, denken wir nur an die Schwerver-
kehrsabgabe und die Autobahnvignette.
Unsere SRG befindet sich gegenwärtig in einem starken
Spannungsfeld. Auf der einen Seite kommen Wirtschafts-
kreise, die das Monopol vollständig auflösen möchten. Auf
der anderen Seite wiederum gibt es Leute, die die Pro-
grammschaffenden unter viel stärkere Staatskontrolle stel-
len wollen. Beides lehne ich persönlich ab. Es braucht viel
politischen Willen von seilen des Parlamentes, um über den
vom Bundesrat vorgelegten Verfassungsartikel klar zu
sagen und festzulegen, welches Radio und welches Fernse-
hen die Schweiz künftig haben soll. Bevor dies nicht getan
ist, kann ich der Beschwerdevorlage nicht zustimmen.
Ich glaube auch, dass im Falle eines Referendums das
Schweizervolk sich gegen einen Kauf der Katze im Sack
aussprechen würde. Erinnern wir uns nur an die vergange-
nen Abstimmungen im Medienbereich. In der Zwischenzeit,
bis diese Beratungen durch sind, wird die Kommission
Reck ihre Aufgabe weiterhin zu unserer vollen Zufriedenheit
ausführen. Ich hoffe nicht, dass gewisse Kreise, die dem
«Hofer-Klub» nahestehen, auch dieser Kommission Integri-
tät und Objektivität absprechen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Ordnungsantrag zuzustimmen.
Hefti, Berichterstatter: Der Antrag von Herr Piller wurde
bereits in der Kommission gestellt. Er ist dort abgelehnt
worden mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung und 2 Absen-
zen. Der Bundesrat sprach sich ebenfalls für Ablehnung
dieses Antrages aus.
Ich möchte auf folgendes hinweisen:
1979 reichte unser Kollege Guntern eine Motion ein, wo-
nach unverzüglich und ohne Rücksicht auf den zeitlichen
Verlauf der Verfassungsvorlage betreffend Radio und Fern-
sehen eine Staats- und verwaltungsunabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zu schaffen
sei. Der Bundesrat wollte - vor allem im Hinblick auf die
damals bevorstehende Vorlage über die Schaffung eines
Radio- und Fernsehartikels - die Motion nur als Postulat
entgegennehmen. Beide Räte sprachen sich jedoch für die
Motion aus. Hierauf legte, wie bereits der Vorredner sagte,
der Bundesrat mit Botschaft vom 8. Juli 1981 einen Gesetz-
entwurf entsprechend der Motion Guntern vor, etwa gleich-
zeitig mit der Botschaft betreffend Erlass eines Radio- und
Fernsehartikels, die das Datum des I.Juni 1981 trägt.
Ihre Kommission behandelt beide Vorlagen; der Bundesver-
59-S
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
45828 septembre 1982
fassungsartikel steht noch in Beratung, und die Gesetzes-
vorlage über die Beschwerdeinstanz wurde in der Kommis-
sion durchberaten und zuhanden des Plenums verabschie-
det. Die Kommission beschloss, die Vorlage jetzt schon
und vor dem Verfassungsartikel vom Rate behandeln zu las-
sen.
Dieses Vorgehen entspricht dem durch die Motion Guntern
erteilten Auftrag, und es steht ihm auch von der Sache her
nichts entgegen. Das Gesetz ist übrigens befristet bis zum
Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens
aber auf sechs Jahre nach seinem eigenen Inkrafttreten.
Solange der neue Verfassungsartikel nicht in Kraft getreten
ist, steht die heutige Vorlage mit nichts im Widerspruch und
nichts würde hindern, später eine Anpassung vorzuneh-
men, falls die Vorlage nicht mehr auf den Verfassungsartikel
abgestimmt wäre und falls sich dann die Anpassung nicht
von selber ergibt.
Nun hat Herr Piller auch die verfassungsmässige Grundlage
dieser Gesetzesvorlage angezogen. Ist die Vorlage verfas-
sungsmässig zulässig? Sie stützt sich auf Artikel 36 der
Bundesverfassung, wonach das Post- und Telegrafenwesen
Bundessache ist. Nach der bisherigen Praxis bezieht sich
das auch auf Radio und Fernsehen, wobei der Bund nicht
nur im technischen Bereich zuständig ist, sondern auch
programmliche Belange ordnen kann. Grundsätzlich gleich
sprach sich wiederholt das Bundesgericht aus. In der Lite-
ratur wurden auch andere Meinungen vertreten, und der
Bericht der Expertenkommission für eine Gesamtmedien-
konzeption kritisierte die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung.
Die Argumentation des Bundesgerichtes, namentlich im
letzten Entscheid vom 17. Oktober 1980, ist aber überzeu-
gend. Einerseits befindet das Bundesgericht, dass eine
Konzession, auf die niemand einen festen Anspruch habe,
nicht nur verweigert, sondern auch mit Auflagen verbunden
werden könne, es sei denn, der Gesetzgeber, habe etwas
anderes bestimmt, was aber vorliegend nicht der Fall ist.
Sodann erklärt das Bundesgericht, dass es sich bei Radio
und Fernsehen um einen öffentlichen Dienst - service
public - handle, der im Interesse der Allgemeinheit - intérêt
général - zu erfüllen sei. Dazu gehöre die Wahrung der
Informationsfreiheit der Empfänger, und dies erfordere die
Objektivität der Berichterstattung. Ja, in dieser Hinsicht
könne die Aufsichtsbehörde nicht nur eine entsprechende
Auflage machen, sondern müsse es. In jenem Fall ging es
um die Objektivität einer Sendung im Hinblick auf die
Bestimmung in Artikel 13 der Konzession für die schweize-
rische Radio- und Fernsehgesellschaft - nachfolgend
werde ich nur noch von Konzession sprechen -, die unter
anderem eine objektive, umfassende und rasche Informa-
tion verlangt.
Wie das Bundesgericht ebenfalls feststellte, ist diese eine
Argumentation unabhängig von der Tragweite des Ar-
tikels 36 der Bundesverfassung und sie würde auch dann
gelten, wenn eine restriktive Auslegung von Artikel 36 rich-
tig wäre. Das müsste ebenfalls für das vorliegende Gesetz
zutreffen. Wenn der Bund Programmbestimmungen erlas-
sen kann, so ist er auch befugt, eine unabhängige Instanz
zu schaffen, die beurteilt, ob eine Verletzung solcher
Bestimmungen vorliegt.
Wie dem auch ist, es schiene mir in den Folgen nicht über-
schaubar, wenn wir heute Artikel 36 der Bundesverfassung
als Grundlage aufgeben würden und uns vor einer Verfas-
sungsänderung in eine Situation begäben, die vor allem
durch Unklarheit und entsprechenden Verschleiss gekenn-
zeichnet wäre. •
Guntern: Sie werden verstehen, dass ich den Standpunkt
von Herrn Kollege Piller nicht teilen kann. Im Gegenteil, ich
möchte Herrn Bundesrat Schlumpt danken, dass er als ehe-
maljger Befürworter und Mitunterzeichner der Motion, dann
nach seiner Wahl als Bundesrat von Amtes wegen als Geg-
ner der Motion und nach Annahme der Motion durch den
Nationalrat nun als Vater der Vorlage den Bundesbeschluss
den Räten rasch unterbreitet hat.
Unsere Kommission hat sich etwas mehr Zeit gelassen.
Schlussendlich aber war sich die Kommission mehrheitlich
einig, dass diese Vorlage gut ist. Man hat sehr wenig geän-
dert, und ich glaube, dass dies allein schon für die Vorlage
spricht.
Herr Kollege Piller bringt vor allem drei Argumente. Das
erste ist die Verfassungsmässigkeit, das zweite ist die Refe-
rendumsträchtigkeit, und das dritte ist die mangelnde
Dringlichkeit der Vorlage.
Beginnen wir bei der Verfassungsmässigkeit. Dazu hat
unser Kommissionspräsident eigentlich schon sehr viel aus-
geführt. Ich muss Ihnen sagen, dass ich als Anwalt gewohnt
bin, allen Lehrmeinungen zum Trotz, auf die Praxis des Bun-
desgerichtes abzustellen. Sie ist massgebend.
Das Bundesgericht hat, wie von Herrn Hefti bereits ausge-
führt, das letzte Mal im Zusammenhang mit dem Entscheid
vom 17. Oktober 1980 zur Frage der Programmaufsicht
Stellung bezogen. Es war dies im Zusammenhang mit den
Untersuchungsgefangenen in Genf. Das Bundesgericht hat
dabei folgende Überlegungen angestellt. Es hat gesagt:
«Artikel 36 der Bundesverfassung beinhaltet ein Regal des
Bundes.» Der Bund habe nun vom Regal konkret Gebrauch
gemacht, indem er der SRG eine Konzession erteilte. Wenn
nun der Bund jemanden über eine Konzession ermächtigen
könne, seine Infrastruktur zu nutzen, dann könne er auch
sagen, unter welchen Bedingungen diese Nutzung erfolgen
solle. Der Bundesgerichtsentscheid sagt wörtlich:
«Celui qui se voit donner la possibilité d'exercer une activité
monopolisée, alors qu'il n'y a en soi aucun droit, ne peut
évidemment se plaindre de ce que ce droit est limité par les
conditions et charges dont la concession est, le cas
échéant, assortie, donc même en l'absence de bases
légales. Une autorité peut munir d'une clause accessoire un
acte auquel l'administré ne saurait prétendre.»
Wenn jemand die Möglichkeit erhält, eine Tätigkeit auszu-
üben, auf die er an sich keinen rechtlichen Anspruch hat, so
kann er sich nicht beklagen, wenn diese Konzession, die-
ses Recht, mit Auflagen und Bedingungen versehen ist. Ja,
selbst wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Kon-
zessionsbehörde die Bewilligung, auf die der Gesuchsteller
an sich keinen Anspruch hat, mit Bedingungen versehen.
Und solche Bedingungen sind eben auch Programmbedin-
gungen. Und wenn der Bund in der Konzession Programm-
auflagen macht, darf - das muss daraus gefolgert werden -
er auch die Einhaltung dieser Programmbedingungen über-
wachen. Der Bundesrat hat die Konstruktion des Bundes-
gerichtes seit Jahren übernommen, er hat darauf gestützt
die bestehende Beschwerdekommission eingesetzt. Durch
den Beschluss, den wir zu treffen haben, wird nun die
Behandlung der Programmbeschwerden einer unabhängi-
gen Beschwerdeinstanz zugewiesen. Für diese Zuweisung
ist die Bundesversammlung zuständig. Ich glaube daher,
dass wir verfassungsmässig gedeckt sind.
Das zweite Argument, das von Herrn Piller angeführt wor-
den ist, ist die Referendumsträchtigkeit. Ich habe nicht die
gleich grossen Bedenken wie Herr Kollege Piller. Vor nicht
allzu langer Zeit hat die ISOP - ein Meinungsforschungsin-
stitut - eine Befragung über die unabhängige Beschwerde-
instanz durchgeführt. Das Resultat ist in der Mainummer
2/1982 des ISOP-Reports veröffentlicht worden. Es ist ein-
deutig: Eine komfortable Mehrheit vor allem in der deut-
schen Schweiz spricht sich für die neue, völlig unabhängige
Beschwerdeinstanz und damit gegen die bisherige Form
aus. Die Referendumsdrohung vermag deshalb nicht zu
überzeugen. Wir wollen nicht gegen das Volk, sondern mit
dem Volk entscheiden. Dabei bin ich keineswegs der Auf-
fassung, dass unsere elektronischen Medien etwa schlecht
seien. Es ist so wie in vielen anderen Gebieten auch: Es
wird nur erwähnt, was nicht gut ist, und das wird noch
kumuliert; aber es wird konsequent verschwiegen, was in
Ordnung war und sehr gut ist. Es geht da so wie mit jenem
Hotelgast, der auf die Frage, ob das Essen gut war, antwor-
tete: Warum fragen Sie? Wäre es schlecht gewesen, hätte
ich schon reklamiert.
- September 1982459
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Es wird immer wieder Sendungen geben, die von einem
grossen Teil der Zuhörer oder Zuschauer nicht akzeptiert
werden können. Die Berichterstattung über die Wehrschau
in Frauenfeld ist vielleicht das letzte Beispiel in dieser Rich-
tung. Bei solchen Sendungen zeigt sich einfach, dass die'
Art und Weise, wie vereinzelte Mitarbeiter das Programm
gestalten, von der Bevölkerung nicht akzeptiert wird. Die
Bevölkerung erhebt dann Anspruch darauf, dass ihre
Beschwerde gegen eine solche Sendung ernstgenommen
und sie nicht hausintern oder von der (nach Ansicht dieser
Zuschauer und Zuhörer mit der SRG verhafteten) Verwal-
tung behandelt wird. Das Vertrauen eines Beschwerdefüh-
rers in den Entscheid wird dann gestärkt, wenn er weiss,
dass eine unabhängige Instanz seine Beschwerde behan-
delt; eine Instanz, die der Verwaltung keine Rechenschaft
schuldet und deren Empfehlung nicht so ausfallen muss,
dass sich auch die Verwaltung anschliessen kann.
Das dritte Argument betrifft die mangelnde Dringlichkeit.
Dazu ist nach meiner Meinung richtig gesagt worden, dass
der Verfassungsartikel in der Kommission gut vorwärts
kommt. Es ist ja die gleiche Kommission zuständig. Gegen-
wärtig haben wir aber noch keine Einigung darüber erzielt,
welches Gesicht dieser Artikel schliesslich erhalten soll. Es
gibt noch recht grosse Meinungsverschiedenheiten; den
einen würde ein Kompetenzartikel genügen, die anderen
wünschen einen materiellen Artikel, wobei dann wiederum
unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie der
Artikel konkret ausgestaltet werden solle. Darum glaube
ich, dass wir uns keine allzugrossen Illusionen machen dür-
fen. Es ist ja nicht sicher, dass dieser Artikel im dritten
Anlauf angenommen wird, obschon ich das sehr wünsche.
In diesem Zusammenhang hat Herr Oskar Reck, Präsident
der bestehenden Beschwerdekommission, heute geschrie-
ben (auf die Frage, ob diese Instanz gesondert einzusetzen
sei oder ob man auf den Radio- und Fernsehartikel in der
Verfassung und die dazugehörige Gesetzgebung warten
solle):
«Dieser Entscheid, dem sich der Bundesrat ursprünglich
widersetzte, ist insofern begründet, als bis zur Bewältigung
der umfassenden Radio- und Fernsehvorlage noch viel Zeit
verstreichen kann.»
Da diese Motion von beiden Räten angenommen worden
war und der Motionstext die unverzügliche Schaffung einer
unabhängigen Beschwerdeinstanz verlangte und aus dem
«unverzüglich» inzwischen sowieso ein «verzüglich» gewor-
den ist, bin ich der Auffassung, dass nicht mehr länger
zugewartet werden sollte.
Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag Piller abzulehnen
und auf die Vorlage einzutreten.
M. Aubert: Je vous invite, au contraire, à suivre M. Piller, car
je trouve sa proposition judicieuse.
Quand j'ai soutenu la motion de M. Guntern, il y a trois ans,
je me faisais une idée différente du déroulement des opéra-
tions. J'avais le sentiment que l'autorité indépendante de
plainte était une bonne chose, qu'elle devait faire l'objet
d'une loi, mais que celle-ci ne serait adoptée qu'après
l'entrée en vigueur d'un article constitutionnel. Pour moi,
cela formait un ensemble. Depuis lors, j'ai dû déchanter. Je
me suis aperçu que le véhicule mis sur rails par M. Guntern
avait sa propre dynamique, qu'il avançait tout seul, sans le
renfort de l'article constitutionnel. Je suis obligé de dire à
mon collègue que maintenant, je ne peux plus le suivre. J'ai
approuvé sa motion quand on pouvait penser qu'elle aurait
un appui constitutionnel, mais je ne suis plus pour cette
motion maintenant qu'elle est dissociée de la révision
constitutionnelle.
Au fond, et M. Piller l'a déjà relevé il y a un instant, ce genre
de discussion s'organise assez naturellement autour de
trois pôles. Il y a d'abord le problème de la constitutionna-
lité, qui est le problème de fond; il y a ensuite le problème
de la déontologie référendaire, qui est aussi un problème
très important; enfin, il y a le problème pragmatique: celui
de savoir s'il y a, oui ou non, péril en la demeure.
Je veux d'abord dire quelques mots de la constitutionnalité
du projet d'arrêté. Cette fois-ci, je serai plus prudent que
M. Piller et que M. Hefti. Je ne prétends pas que cet arrêté
soit inconstitutionnel. Je ne peux pas l'affirmer avec une
complète conviction. Mais je ne puis pas affirmer non plus
que cet arrêté ait une base constitutionnelle sûre.
J'éprouve des doutes sérieux quant à la constitutionnalité
du projet.
Quelle est l'argumentation de la commission, qu'est-ce qui
a fait qu'une majorité de ses membres a estimé que le pro-
jet était constitutionnel? MM. Hefti et Guntern l'ont rappelé
tout à l'heure, ils se sont référés à la jurisprudence du Tri-
bunal fédéral et, à l'intérieur de cette jurisprudence, à un
arrêt du 17 octobre 1980. C'est en effet dans cet arrêt que,
pour la première fois, le Tribunal fédéral a développé une
argumentation détaillée. Auparavant, il ne parlait pas de ces
choses; cette fois-ci, il en a parlé.
Je ne peux pas m'empêcher de penser que cet arrêt du Tri-
bunal fédéral a «quelque chose pour lui», comme on dit
familièrement; il dénote un certain bon sens. La télévision
est une grosse machine. Il n'est pas question que la Confé-
dération l'utilise elle-même. Il faut donc qu'elle en concède
l'utilisation et il est assez normal que, quand on concède
l'utilisation d'une grosse machine à des tiers, on leur pres-
crive un certain mode d'emploi.
Je peux comprendre ce bon sens-là; mais n'oubliez pas
que le Tribunal fédéral, dans son arrêt du mois d'octobre
1980, a cherché à faire une construction théorique. Il a
reconnu, entre les lignes, que l'actuelle constitution ne
donne pas à la Confédération de compétence législative en
matière de programmes et il n'a même pas suivi la voie qu'il
aurait pu suivre en parlant d'une régale fédérale et de la
concession de son exercice. Non, il a fait quelque chose
d'assez original, il a opéré avec la notion de service public.
On avait déjà rencontré ce mot dans sa jurisprudence,
mais, cette fois, le Tribunal a cherché à en tirer des consé-
quences juridiques. Il a dit à peu près ceci: la radio-télévi-
sion est devenue un service public d'ampleur nationale; il
n'appartient pas à l'Etat de l'exercer; c'est même une
conséquence qu'on peut tirer de la liberté d'expression. Il
s'ensuit que ce service public doit être concédé à un tiers,
ou à des tiers, et il est normal que, quand on concède un
service public, on accompagne cette concession d'un cer-
tain nombre de règles matérielles, comme le fameux article
- Je comprends ce genre de raisonnement, mais je ne
peux pas m'empêcher d'y voir une certaine pétition de prin-
cipe. On nous dit tout à coup que la radio-télévision est un
service public. Mais il me semble que l'institution d'un ser-
vice public suppose l'existence d'une base légale et que
l'institution d'un service public national ou fédéral suppose,
à côté de l'existence d'une base légale, celle d'une base
constitutionnelle. Or le Tribunal fédéral ne dit rien de la
base légale du service public ni de la base constitutionnelle
du service public fédéral que serait la radio-télévision. Je ne
prétends pas que, s'il l'avait voulu, il n'aurait pas su dire
quelque chose; mais il n'a rien dit. Pour moi, il y a un trou
dans son argumentation.
C'est pourquoi, sans pouvoir nier la constitutionnalité de
cet arrêté, je la trouve un peu 'douteuse. Nous avons
accroché toute cette hisoire-là à un arrêt du Tribunal fédéral
qui, sur un point crucial, ne donne pas d'explication.
J'aimerais aussi dire à M. Hefti que ce n'est pas parce que
la validité de cet arrêté n'est que de six ans que sa constitu-
tionnalité devient plus convaincante. Ou bien il est constitu-
tionnel ou bien il ne l'est pas, mais la durée de validité d'un
arrêté, en tout cas dans la matière qui nous importe ici, ne
permet vraiment pas de tirer la moindre conclusion quant à
sa constitutionnalité.
Voilà pour le premier point, le plus important. Quant au
deuxième, je pourrai être plus bref. Il s'agit de ce que j'ai
appelé la déontologie référendaire. Le peuple et les cantons
suisses ont, le 26 septembre 1976, refusé un article consti-
tutionnel sur la radio et la télévision et cet article comportait
justement un alinéa qui chargeait les autorités fédérales de
créer une autorité indépendante de plainte. Je sais bien que
ce n'est pas cet alinéa qui a causé l'échec du projet en sep-
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes460
28 septembre 1982
tembre 1976, mais il en faisait partie et il est mort avec le
reste de l'article. Et je trouve assez désagréable, après le
refus, par le peuple et les cantons, d'un texte constitution-
nel qui aurait donné une base indiscutable à notre arrêté,
que l'on vienne dire, quelques années plus tard: Ah, bien,
nous avons réfléchi; au fond, nous n'avions pas besoin de
cet alinéa; nous croyions en avoir besoin, mais nous
constatons aujourd'hui qu'il était superflu. Le Tribunal fédé-
ral a dit des choses au mois d'octobre 1980 et c'est sur
cette base que nous faisons l'arrêté, en l'absence de tout
article constitutionnel. Même si c'est possible en droit, je
trouve que cela n'a pas très bonne façon. Voyez-vous, je
suis de ceux qui n'aiment pas beaucoup changer d'avis.
Pendant des annés, avec le Conseil fédéral et la majorité
des Chambres, j'ai pensé qu'il n'y avait pas de base consti-
tutionnelle pour un arrêté de ce genre-là. Eh bien, il m'est
désagréable de changer d'avis tout à coup, parce que le Tri-
bunal fédéral a rendu un arrêt.
Quant au dernier point, je puis être encore plus bref. Il
s'agit de l'argument pragmatique. Je peux encore imaginer
que, si le salut de notre peuple était en cause, s'il y avait
détresse pour la nation suisse, nous interprétions large-
ment la constitution. Mais il n'y a vraiment pas péril en la
demeure. Aujourd'hui, les choses se passent très bien:
c'est le département qui statue; mais, depuis quelques
annés, il a remis à une commission le soin de juger de la
conformité des émissions à la concession. Cette commis-
sion travaille normalement. Je crois qu'on s'en loue en
général et le département suit ses conclusions. Nous
l'avons, en fait, l'autorité indépendante de plainte. Et vous
voudriez maintenant la transformer en droit? Je vous dis:
attendez, avant de la légaliser, d'être tout à fait certains de
disposer de la base constitutionnelle.
Excusez-moi d'avoir été si long, mais je trouve que M. Piller
a eu raison de présenter sa proposition et je vous invite à
l'appuyer.
Stucki: Wir begrüssen unsererseits nicht nur diese neu vor-
geschlagene unabhängige Beschwerdeinstanz; wir sind
auch der Meinung, dass diese nun ohne weiteren Verzug
und vor allem ohne ein Warten auf die neue Verfassungs-
grundlage eingesetzt werden soll. Neben der Tatsache,
dass meines Erachtens keine formale Abhängigkeit vom
neuen Verfassungsartikel besteht, ist im Blick auf die stets
zunehmenden Auseinandersetzungen über die Radio- und
Fernsehsendungen die Schaffung dieser neuen Be-
schwerdeinstanz dringlich geworden. Dazu kommt, dass
die Behandlung des Verfassungsartikels in den Räten - das
hat sich bereits in den Verhandlungen der Kommission
abgezeichnet - und seine Verwirklichung auf Gesetzesstufe
noch einige Zeit - sogar einige Jahre - beanspruchen wer-
den. Auch aus diesem Grunde sollte diese Instanz vorweg
nun rasch geschaffen werden.
Überdies kann die vorherige Schaffung der unabhängigen
Beschwerdeinstanz der nachherigen Verfassungsvorlage
im Abstimmungskampf nach meiner Mejnung eher dienlich
sein. Das bringt in einem zweifellos umstrittenen Sachge-
biet eine Vorklärung und damit eine gewisse Entlastung der
politischen Diskussion im Rahmen des Verfassungsartikels.
Diese Überlegungen sprechen nach meiner Auffassung klar
für eine vorrangige Behandlung des Bundesbeschlusses
und damit gegen den Antrag des Kollegen Piller.
Bürgi: Ich verzichte auf das Wort, weil ich weitgehend das
Gleiche sagen wollte, was nun Herr Stucki dargelegt hat.
Bundesrat Schlumpt: Der seinerzeit überwiesene Motions-
text - Herr Ständerat Aubert - war eindeutig. Schon im
Motionstext steht nicht nur, «unverzüglich» solle diese
unabhängige Beschwerdeinstanz geschaffen werden, son-
dern auch «ohne Rücksicht auf den zeitlichen Verlauf der
Verfassungsvorlage». Ich habe damals der Motion auch
zugestimmt, allerdings als Mitglied des Ständerates, was
Herr Guntern freundlicherweise erwähnte. Daraus kann man
nur ableiten - und sonst gar nichts -, wie sehr ich von der
Wahl in den Bundesrat überrascht wurde, denn sonst hätte
ich nicht unmittelbar im Vorfeld noch einer Motion zuge-
stimmt, die vom Bundesrat bekämpft wurde; nicht wissend,
dass ich nachher selbstverständlich den bundesrätlichen
Standpunkt zu vertreten haben würde. Wer damals der
Motion Guntern zustimmte, war also der Meinung, dass
man bei der Schaffung dieser unabhängigen Beschwerdein-
stanz den Verfassungsartikel nicht abwarten solle. Das war
klarer Motionstext.
Das hatte natürlich seine guten Gründe, denen sich der
Bundesrat, als er der Motion opponierte - ich habe das
dann im Nationalrat getan -, nicht verschlossen hat. Es geht
ja nicht darum, ob man diese Beschwerdeinstanz quasi
Hand in Hand mit einem Verfassungsartikel in absehbarer
Zeit realisieren will, sondern es geht um die Frage des Zeit-
bedarfs überhaupt. Realisierung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz, abgestützt auf einen neuen Verfas-
sungsartikel Radio und Fernsehen, heisst doch mindestens
vier bis fünf Jahre damit zuwarten; denn zuerst muss dieser
Verfassungsartikel, der erst noch im Ständerat und nachher
im Nationalrat behandelt werden muss, vom Souverän, vom
Volk und von den Ständen, genehmigt werden. Dann bedarf
es des Ausführungsgesetzes, das ebenfalls dem Referen-
dum - allerdings nur dem fakultativen - untersteht. Weil ja
bekanntlich der Teufel im Detail steckt, wird wohl niemand
annehmen, dass die Ausarbeitung, die Bearbeitung fm Par-
lament und dann - im Falle eines Referendums - auch die
Behandlung durch den Souverän kurzfristig möglich wären.
Verfassungsartikel und Ausführungsgesetz werden vier bis
fünf Jahre in Anspruch nehmen; das ist meine Meinung.
Zwischen dem Anliegen, das Herr Guntern sowie der Stän-
derat und der Nationalrat mit grossem Mehr verfochten
haben, und dem Vorgehen im Sinne eines Ausbaus der Ver-
fassung - wie es nun Ständerat Piller vorschwebt, metho-
disch durchaus richtig - besteht in bezug auf den Zeitbe-
darf ein sehr grosser Unterschied. Damit stellt sich die zen-
trale Frage: haben wir heute überhaupt eine genügende
' Rechtsgrundlage? Ich bin der Meinung von Ständerat
Aubert, dass man das nur bejahen kann, wenn man sie als
einigermassen gesichert betrachtet. Wir dürfen nicht
Gesetzgebung betreiben - ein allgemein verbindlicher Bun-
desbeschluss ist materiell auch eine Gesetz, nur formell
nicht -, wenn wir keine gesicherte Verfassungsgrundlage
haben. Eine zweifelhafte Verfassungsgrundlage kann dazu
nicht ausreichen.
Ständerat Hefti als Kommissionspräsident hat Ihnen die
Überlegungen des Bundesgerichts im Entscheid vom
Herbst 1980 dargelegt. Ich betrachte die Erwägungen des
Bundesgerichts, die in ihrer Tragweite weit über den damali-
gen konkreten Fall hinausgehen, nicht als theoretisch und
halte die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts für
zutreffend und gradlinig. Die Ableitung ist auch für Nichtjuri-
sten gut nachvollziehbar. Das Bundesgericht geht davon
aus: Der Bund hat nach Massgabe von Artikel 36 der Bun-
desverfassung (PTT-Artikel) ein Regal zur Erfüllung eines
öffentlichen Dienstes. Nach den Prinzipien der Meinungs-
und Informationsfreiheit - teilweise ungeschriebenes Ver-
fassungsrecht - darf der Bund diesen öffentlichen Dienst
nicht selbst besorgen (Staatsunabhängigkeit!); er hat ihn
also weiterzugeben. Das macht er mit einer Konzession,
und auf eine Konzession hat niemand einen Rechtsan-
spruch. Wenn der Bund - im konkreten Fall der Bundesrat
-, gestützt auf den Verfassungsauftrag, diesen öffentlichen
Dienst zu gewährleisten, durch Konzession die Erfüllung
weitergibt, dann ist er nicht nur berechtigt, sondern ver-
pflichtet, die Jalons zu setzen, die eine ordnungsgemässe
Erfüllung dieses öffentlichen Dienstes absichern sollen -
nur das. Innerhalb dieser Jalons muss Programm- oder
Gestaltungsfreiheit in einem weiteren Sinne bestehen.
Wenn der Bund im Zusammenhang mit der Konzessionser-
teilung Auflagen zur Absicherung des öffentlichen Dienstes
- nicht weitere - machen darf, dann darf er in gleicher
Weise auch die Überwachung vornehmen, damit diese Auf-
lagen eingehalten werden - wieder zur Gewährleistung die-
ses öffentlichen Dienstes, der aus Artikel 36 der Bundes-
- September 1982
461
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Verfassung im Sinne eines Bundesregals resultiert. Diese
Ableitung - Ständerat Hefti hat Sie Ihnen etwas juristischer
dargelegt, ich habe versucht, es etwas einfacher zu machen
- ist meines Erachtens nicht theoretisch, sondern überzeu-
gend.
Was passiert, wenn man diese unabhängige Beschwerdein-
stanz schafft? Die im Dienst stehende Kommission Reck ist
de facto, nicht aber de jure, heute schon unabhängig. Das
Departement nimmt seit 1979 die Beurteilungen dieser
Beschwerdeinstanz entgegen und sanktioniert sie. Das
wurde seinerzeit von meinem Vorgänger im Parlament
erklärt - de facto ist also die Arbeitsweise ohnehin gleich.
Was ändert es aber nun, wenn dem Willen des Parlaments
Rechnung getragen und die Kommission Reck - die übri-
gens ausgezeichnete Dienste leistet - nicht nur konkrete
Fälle beurteilt, sondern eine eigentliche Beschwerdepraxis
entwickelt mit Beurteilungskriterien, die uns nur aus Ar-
tikel 13 der SRG-Konzession bis anhin nicht gegeben
waren, eine Tätigkeit, die auch für eine künftige unabhän-
gige Beschwerdeinstanz sehr wertvoll sein wird? Was
ändert materiell? Überhaupt nichts, Ständerat Piller, denn
die Kognition einer unabhängigen Beschwerdeinstanz ist
auf den Tupf die gleiche - nicht grösser, nicht kleiner- als
diejenige der heutigen Beschwerdeinstanz, der Kommis-
sion Reck. Wenn wir dann auf dem Wege von Verfassungs-
artikel Radio und Fernsehen und einer späteren Ausfüh-
rungsgesetzgebung substantiell Änderungen vornehmen
wollten, dann wäre für diese Beschwerdeinstanz allenfalls -
was ich persönlich nicht glaube - eine erweiterte oder ein-
geengte Kognition, materielle Prüfungsbefugnis, gegeben.
Wir scharfen aber mit diesem Erlass, den wir auf Wunsch
des Parlaments eingebracht haben, ein reines Organisa-
tions- und Verfahrensgesetz - sofern Sie es genehmigen.
Darum haben wir ja auch in der Kommission Ihres Rates
dagegen gekämpft, dass materielle Beurteilungkriterien hin-
eingebracht werden.
Dieses Organisations- und Verfahrensgesetz schafft eine
Institution und regelt das Verfahren. Aber nach welchen Kri-
terien und gestützt auf welche materiellen Rechtsgrundla-
gen diese Kommission tätig werden soll, darüber sagt die-
ser Bundesbeschluss nichts; auch in der Fassung mit den
Abänderungsanträgen der Kommission von Herrn Hefti
nicht. Da erfolgt also keine Präjudizierung für eine künftige
Verfassungsgebung. Im Hinblick darauf glaube ich, dass,
abgestützt auf die Beurteilung der Rechtslage durch das
Bundesgericht, kein Anlass besteht, auf die Schaffung einer
Beschwerdeinstanz - oder man müsste eigentlich fast
sagen auf die Umwandlung der bisherigen abhängigen
Beschwerdeinstanz in eine unabhängige Beschwerdein-
stanz - noch viele Jahre zu warten, wenn man sie tatsäch-
lich will. Es werden sich daraus keinerlei materielle oder
ändere Kollisionen ergeben für die spätere Verfassungs-
und Ausführungsgesetzgebung.
Abschliessend noch zum Argument von Ständerat Aubert,
den referendumspolitischen Beurteilungen in diesem
Zusammenhang und der Deutung der Ablehnung der Vor-
lage von 1976. Die damaligen Oppositionsgründe waren
sehr vielfältig, der damalige Artikel war ja auch sehr reich-
haltig und wurde dauernd vom Parlament angereichert, bis
er so viel Angriffsflächen bot, dass die Oppositionsgründe
heute wohl nicht mehr ausgemacht werden können. Jeden-
falls wäre es nicht richtig, aus der Tatsache, dass schon der
damalige Verfassungsartikel ein Alinea enthielt, das eine
solche Beschwerdeinstanz vorsah, abzuleiten, dass die jet-
zige Schaffung einer solchen Beschwerdeinstanz gegen
den damaligen Volkswillen verstossen würde. Denn wer
kann uns sagen, was der damalige Volkswille war, der in
seiner Mehrheit zu einer Ablehnung der damaligen Verfas-
sungsvorlage führte?
Der Bundesrat könnte das jedenfalls nicht interpretieren.
Wenn Ihr Rat, wenn das Parlament dem Willen von 1979 und
1980 treu bleiben will, ist es sicher richtig, auf die Behand-
lung dieser Vorlage einzutreten und nicht zu warten, bis die
Verfassungsvorlage auch so weit und in beiden Räten ver-
abschiedet ist.
Darf ich noch eine Bemerkung anbringen. Ständerat Piller
hat gesagt, man habe bei der Erfüllung dieser Motion rasch
gearbeitet, und hat andere Vorlagen erwähnt, bei denen es
weniger rasch gegangen sei, so zum Beispiel bei der
Schwerverkehrsabgabe. Es ist dort beim Bundesrat etwa
gleich rasch gegangen. Die Motion der beiden Räte vom
Jahre 1978 wurde im Jahr 1979 vom Bundesrat erfüllt. Die
Vorlage ist heute noch bei Ihnen pendent.
Wenn Sie die Koppelung vornehmen würden, wie sie Stän-
derat Piller möchte, d. h. die unabhängige Beschwerdein-
stanz und den Verfassungsartikel zeitgleich behandeln wol-
len, dann dürften Sie in einigen Jahren auch darüber philo-
sophieren, ob nun der Bundesrat bei der Erfüllung der
Motion oder das Parlament bei der Behandlung dessen,
was der Bundesrat pflichtgemäss und kurzfristig brachte, in
Verzug geraten sei.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Piller
Dagegen
12 Stimmen
22 Stimmen
Hefti, Berichterstatter: Bezüglich Verfassungsmässigkeit
und Geschichte der Vorlage habe ich mich bereits vorhin
geäussert. Die Kommission beantragt Eintreten auf die Vor-
lage und deren Gutheissung mit 8 zu 1 Stimme bei 4 Enthal-
tungen und 2 Absenzen. Was bringt die Vorlage Neues?
Zunächst sei der bisherige Zustand erwähnt.
Nach der Konzession hat das Verkehrs- und Energiewirt-
schaftsdepartement die Aufsicht über die Einhaltung der
Konzessionsbestimmungen und ist Beschwerdeinstanz.
Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, es seien
Programmbestimmungen verletzt worden, legt das Depar-
tement vor seinem Entscheid einer Beschwerdekommis-
sion vor. Deren Präsident ist derzeit Herr Oskar Reck. Bis
jetzt folgte das Departement stets den Empfehlungen die-
ser Kommission.
Die Vorlage bringt nun folgende Änderungen: die bisherige
Beschwerdekommission wird zur Beschwerdeinstanz, die
nicht mehr auf Empfehlungen beschränkt bleibt, sondern
selbständig entscheidet, ob eine Programmbestimmung
verletzt ist oder nicht. Vorbehalten bleibt nur noch der Wei-
terzug an das Bundesgericht. Wahlbehörde ist der Bundes-
rat. Wie bisher kann jedoch zur Behebung bzw. künftigen
Vermeidung von Konzessionsverletzungen die Beschwerde-
instanz bzw. Beschwerdekommission Radio und Fernse-
hen keine Weisungen erteilen. Es bleibt deren Sache, wel-
che Massnahmen sie ergreifen wollen, und es ist davon der
Beschwerdeinstanz Mitteilung zu machen. Werden keine
oder ungenügende Massnahmen getroffen, so muss die
Beschwerdeinstanz eine Verfügung des Departementes
erwirken. Die Legitimation zur Beschwerde ist in Artikel 17
geregelt, sie dürfte weitergezogen sein als bisher, zuminde-
sten werden diesbezüglich einigermassen klare Verhält-
nisse geschaffen.
Der Motionär begründete seinerzeit die Motion mit der Kri-
tik, der Radio und Fernsehen in wachsendem Masse ausge-
setzt seien. Als jüngster gravierender Fall kam in der Kom-
mission die Reportage des Fernsehens über die Waffen-
schau in Frauenfeld zur Sprache. Eine Nebendemonstration
erhielt übermässiges Gewicht, und der grosse Besuch,
dessen sich die Waffenschau erfreute, kam nicht zum Aus-
druck. So konnte der falsche Eindruck entstehen, die Lan-
desverteidigung sei dem Schweizervolk gleichgültig. Eine
solche Entgleisung blieb leider bis jetzt kein Einzelfall.
Das Wirken einer Beschwerdeinstanz hat zur Vorausset-
zung, dass gewisse Grundsätze für die Programmgestal-
tung von Radio und Fernsehen bestehen, nach welchen die
Sendungen zu beurteilen sind. Wie Herr Bundesrat eben
erklärte, enthält die Vorlage selber darüber nichts. Solche
Vorschriften finden sich aber im bereits erwähnten Artikel
13 der Konzession. Die meisten der bisherigen Beschwer-
den betrafen das in Artikel 13 aufgestellte Erfordernis einer
objektiven Information. Dieses Erfordernis wurde von der
grossen Mehrzahl der in den Hearings angehörten Perso-
nen als richtig erachtet, ebenso von der Kommission oder
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes462
28 septembre 1982
zumindest von deren Mehrheit. Es wird gelegentlich abge-
lehnt, namentlich auch von gewissen Kreisen in Radio und
Fernsehen; der Begriff der Objektivität lasse sich gar nicht
fassen, er verunsichere die Medienjournalisten und führe zu
langweiligen Sendungen. Derartige Befürchtungen kamen
jüngst auch in einem Artikel des «Beobachters» zum Aus-
druck. - Jeder Begriff lässt sich mit genügend Sophistik
zerreden. Trotzdem sind Begriffe wie «Wahrheit», «Objekti-
vität» und andere mehr für das menschliche Zusammenle-
ben unerlässlich. Gewiss lassen sie sich nicht voll errei-
chen. Sie umschreiben aber eindrücklich ein Streben und
eine Haltung. Medien und Medienschaffende sollen kritisch,
aber auch orientiert, fair und verantwortungsbewusst sein.
Es wäre ein schlechtes Zeichen, sich durch solche Anforde-
rungen, die letzten Endes nur dem natürlichen Anstand ent-
sprechen, verunsichert zu fühlen oder deswegen keine
interessanten und guten Sendungen schaffen zu können.
Die Konzession und damit auch deren Artikel 13 werden
nun allerdings vom Bundesrat festgelegt und könnten von
diesem im Einverständnis mit der Konzessionärin oder bei
Konzessionsablauf geändert werden. Der Departements-
vorsteher hat uns jedoch versichert, dass es von seifen des
Bundesrates zu keiner Änderung von Artikel 13 kommen
werde.
Zu den praktischen Auswirkungen der Vorlage: Grosse
Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand dürfte die
Vorlage an sich nicht bringen. Auch von da her sind die
geäusserten Befürchtungen nicht am Platze. Einiges wird
von der Zusammensetzung der Beschwerdeinstanz abhän-
gen, und der Bundesrat wird dabei zu beachten haben,
dass letztere von keiner Seite her dominiert wird, auch nicht
von solcher, die sich in besonderem Masse medienverbun-
den fühlt. Bisher brauchte es ziemlich viel, bis die
Beschwerdekommission eine Verletzung der Programmvor-
schriften annahm. Beim Durchgehen der getroffenen Ent-
scheide bzw. Empfehlungen kann bisweilen der Eindruck
etwas allzu grosser Zurückhaltung aufkommen. Besonders
aber wird wichtig sein, dass die künftige Beschwerde-
instanz rascher entscheidet, als es heute der Fall ist, wo
zwischen Sendung und Beurteilung der Beschwerde oft viel
Zeit verstreicht, so dass sich ein falscher Eindruck kaum
mehr wirksam korrigieren lässt, aber auch Verbesserungen
für die Zukunft erschwert werden.
Sodann hat das Departement weiterhin von Amtes wegen
zu prüfen, ob Sendungen die innere oder äus'sere Sicher-
heit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmäs-
sige Ordnung oder die völkerrechtlichen Beziehungen
gefährden. Ich weiss nicht, wie weit das Departement bis
jetzt dieser Aufsicht nachkam. In weiten Kreisen herrscht
aber ein ungutes Gefühl, dass sich, gesamthaft betrachtet,
unser Radio und Fernsehen etwas zu stark in den Dienst
von Tendenzen einspannen lässt, die gegen die Vereinigten
Staaten von Nordamerika und in deren Innenpolitik gegen
die derzeitige Präsidentschaft und Verwaltung gerichtet
sind.
Noch ein kurzer Hinweis: Nach der Motion soll die Instanz
nicht nur verwaltungs-, sondern auch staatsunabhängig
sein. Das ist irreführend. In unserer Demokratie kann auch
diese Instanz nicht ausserhalb von Staat und Recht stehen.
Der Staatsunabhängigkeit ist denn auch in der Vorlage
keine Folge gegeben worden.
Schliesslich sei ausdrücklich erwähnt, dass die rechtlichen
Möglichkeiten, die durch das Zivil- und Strafrecht geboten
sind, durch diejenigen, welche das vorliegende Gesetz
bereitstellt, nicht berührt bzw. in keiner Weise einge-
schränkt werden. Der Zivil- und der Strafrichter sind auch
nicht an die Würdigung eines Sachverhaltes durch die
Beschwerdeinstanz gebunden, und umgekehrt gilt das-
selbe. Die Kommission hat darauf verzichtet, das Gesetz
durch einen entsprechenden Artikel zu ergänzen, weil dies
als selbstverständlich erachtet wird, doch soll der Referent
darauf hingewiesen haben.
Abschliessend wiederhole ich den Antrag der Kommission
auf Eintreten und Zustimmung.
Piller: Die Ablehnung meines heutigen Ordnungsantrages
hat mich nicht besonders überrascht. Nach den Kommis-
sionsberatungen musste ich diesen Abstimmungsausgang
erwarten. Erlauben Sie mir, dass ich zum Eintreten nun
doch noch einige kurze Ausführungen mache.
Ich habe schon bei der Begründung des Ordnungsantrages
gesagt, dass ich nicht grundsätzlich gegen eine
Beschwerdeinstanz bin. Sie haben mich wohl, Herr Kollege
Guntern, etwas falsch verstanden. Ich bin der Meinung, mit
dem Bundesrat zusammen, dass wir mit der Kommission
Reck als Vorläuferin dieser Instanz sehr gute Erfahrungen
gemacht haben und dass diese Kommission wertvolle und
anerkannte Arbeit leistet. Die vorgesehene und gesetzlich
eingeführte Kommission würde etwa den gleichen Auftrag
erhalten, aber ihre Tätigkeit unabhängig vom Bundesrat mit
eigener Entscheidungsbefugnis durchführen. Wenn ich
mich heute der Stimme enthalte, dann tue ich dies, weil ich
das Ergebnis der Beratungen über den Verfassungsartikel
noch nicht kenne und weil ich befürchte, dass das Ergebnis
nicht meinen Erwartungen entsprechen könnte. Darf ich
dazu noch einige Ausführungen machen, die meine Enthal-
tung begründen sollen:
Radio und Fernsehen stehen heute unter einem ganz
gezielten Beschuss. Es handelt sich meines Erachtens um
eine organisierte Miesmacherei. So etwa alle 14 Tage
beglückt uns die schweizerische Fernseh- und Radioverei-
nigung, auch «Hofer-Klub» genannt, mit einem Blättchen,
das nur so strotzt von Angriffen auf Medienschaffende und
Mitarbeiter der SRG. Selbst der in weiten Kreisen hochge-
schätzte und integre Prof. Leo Schürmann wird dabei nicht
geschont und mit Angriffen bedacht, die ich persönlich als
unter die Gürtellinie gezielt einstufe. Es ist offensichtlich,
dass der «Hofer-Klub» die Institution SRG, wie sie heute
existiert, umwandeln möchte in ein williges Instrument der
Wirtschaft oder vielleicht sogar der Staatsmacht. Kritische
Sendungen, die den Zuschauer und den Zuhörer als mündi-
ges, denkendes Wesen ansprechen, werden fast durch-
wegs als links verschrien. Was heisst dabei «links»? Wird
«links» a priori von diesem Club als etwas Schlechtes dar-
gestellt? Dagegen möchte ich hier an dieser Stelle heftig
protestieren. Sendungen, angefangen von der Tagesschau
über die Telebühne, das CH-Magazin, bis hin zu den «Denk-
pausen» eines Franz Hohlers, werden systematisch kriti-
siert und als staatsgefährdend eingestuft, wahrscheinlich
mit dem Ziele, die zuständigen Medienschaffenden zu
demoralisieren und zu entmutigen. Dagegen werden
anspruchslose Unterhaltungssendungen, die selbstver-
ständlich auch ihren Platz im Programm beanspruchen
müssen und sollen, mit Lob überschüttet. Selbst die zum
Teil an Blödheit und Verdummung grenzenden Werbespots
werden mit keinem kritischen Wort bedacht. Als Familienva-
ter muss ich hier einmal in aller Deutlichkeit sagen, dass mir
diese Werbespots hinsichtlich der Erziehung meiner Kinder
weit mehr Sorgen bereiten als die kritischen Denkpausen
eines Franz Hohlers. Ich wehre mich dagegen, dass Fernse-
hen und Radio zum Schlafmittel der Nation verkümmern
und dass Konsumantrieb und Langeweile die Programme
beherrschen. Ich glaube auch, dass die Mehrheit der Zuhö-
rer und Zuschauer mit unseren heutigen Programmen weit-
gehend zufrieden ist und dass die systematischen Attacken
nur von einer kleinen, aber einflussreichen Minderheit
getragen werden.
Welches Land besitzt das bessere Radio und das bessere
Fernsehen? Ich kenne keines. Wer kann an einem langweili-
gen, seichten Programm, das den Zuschauer einlullt oder
über zweifelhafte Werbesendungen zum Konsumieren
anregt, interessiert sein? Wer kann Interesse haben an
einem Fernsehen, wie es in den Ostblockländern und in
Rechtsdiktaturen praktiziert wird, wo die Staatsgewaltigen
und die Einheitspartei totale Zensur üben? Nur wenn
unsere Medienschaffenden in Freiheit und unter eigener
Verantwortung in einem Rahmen, der unserer Demokratie
würdig ist, arbeiten können, wenn eine unabhängige
Beschwerdeinstanz dem Bürger ein Klagerecht einräumt,
werden wir von guten elektronischen Medien sprechen kön-
- September 1982463
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
nen. Das ist heute mit der SRG und der Kommission Reck
weitgehend realisiert. Es fehlen aber der Verfassungsartikel
und die gesetzliche Verankerung der Beschwerdeinstanz.
Diese müssen wir scharfen. Wer dabei gleichzeitig ein ande-
res Fernsehen oder Radio scharfen möchte, bewegt sich
meines Erachtens in falscher Richtung.
Bundesrat Schlumpf: Ich habe nur wenige Bemerkungen
anzubringen im Hinblick auf die beiden Voten der Herren
Piller und Hefti. Ständerat Hefti danke ich für die gute Prä-
sentation der Vorlage. - Zu den Überlegungen und teilweise
Befürchtungen von Ständerat Piller wiederhole ich: Es
handelt sich um ein reines Organisations- und Verfahrens-
gesetz. An den materiellen Rechtsgrundlagen für die Tätig-
keit der Programmträger - heute der SRG - und die Tätig-
keit der Beschwerdeinstanz ändert gar nichts. Die Staats-
unabhängigkeit von Radio und Fernsehen - eben der SRG
- wird nicht berührt, auch nicht die Programmgestaltungs-
befugnis im Rahmen von Artikel 13 der Konzession. Die
Konsequenz einer solchen Regelung besteht nicht darin,
dass materiell etwas geändert würde; die materiellen Kom-
petenzen (insbesondere der Kommission Reck) bleiben
unverändert. Es gibt keine erweiterte Kognition. Vielleicht
bestehen gewisse unrichtige Vorstellungen oder Erwartun-
gen. Der freiheitliche Gestaltungbereich von Radio und
Fernsehen erfährt also keine Einengung. Darüber zu disku-
tieren, wie das gestaltet werden soll - der Bundesrat bleibt
bei seinem Konzept -, wird im Zusammenhang mit der Ver-
fassungsvorlage und dem Ausführungsgesetz Gelegenheit
sein.
Zu den Ausführungen von Ständerat Hefti: Die Kommission
Reck ist ausserordentlich belastet, weit mehr, als es 1979,
als sie geschaffen wurde, vorausgesehen werden konnte.
Sie hat auch mit einem Minimum an administrativem Appa-
rat zu arbeiten und bewältigt ihre Aufgabe sicher kurzfristig
so, wie es im Hinblick auf die Belastung und die Zusammen-
setzung dieser Kommission überhaupt möglich ist. Dabei
wollen Sie nicht übersehen, dass nicht einfach abgestützt
auf eine lange Tradition und Praxis entschieden werden
kann, Beurteilungen vorgenommen werden können, Ent-
scheide für das Departement vorbereitet werden usw., son-
dern es sind Interpretationen von mehr oder weniger unbe-
stimmten Rechtsbegriffen vorzunehmen und Kriterien zu
erarbeiten für die Prüfung von Beanstandungen, wie das im
Rahmen der Aufsichtsbeschwerde möglich ist. Darin - in
diesem Beackern eines neuen Feldes - sehe ich den Haupt-
nutzen der bisherigen Tätigkeit dieser Kommission.
Zum Problem der Qualität der Sendungen der SRG: Ich
habe mich schon oft gefragt, warum wir alle - ich selbst
nicht ausgenommen - gelegentlich darart reagieren auf
missliebige Sendungen, meistens des Fernsehens und
gelegentlich auch des Radios. Ist es nicht so, dass wir nicht
Bilanz ziehen über die Leistungen, die die SRG am Bild-
schirm oder Radio erbringt, sondern dass wir fein säuber-
lich addieren - vielleicht unbewusst -, was uns (von unserer
Warte gesehen) ärgerte? Ich weiss noch ganz genau, was
mich an einem Abend bei einer Sendung geärgert hat; Stän-
derat Hefti nannte Beispiele; aber ich weiss am anderen
Tag nicht mehr, was mir am vergangenen Abend im Pro-
gramm nicht Anlass zu Ärger gab und demnach offenbar
aus meiner Sicht nicht beanstandet werden musste.
Bei einer Zeitung, also den gedruckten Medien, ziehe ich
viel eher Bilanz. Wenn mir eine Zeitung nicht zusagt, dann
lese ich sie in der Regel nicht mehr oder nur noch gelegent-
lich; aber bei den Sendungen von Radio und Fernsehen
bilanzieren wir nicht, sondern addieren einfach, was uns
missfällt. Warum? Da spielen natürlich psychologische Fak-
toren eine Rolle. Da dringt ein Medium mit Hilfe eines Trä-
gers in meine Heimatmosphäre ein; dieses Medium, insbe-
sondere der Bildschirm, nimmt mich voll in Anspruch, wenn
ich eine Sendung verfolgen will. Bei der Zeitung kann ich
etwas auch übergehen, was mich weniger interessiert. Weil
ich Sendungen nach meinen Interessen anschaue oder
höre, bin ich auch empfindlicher, wenn dort etwas geboten
wird, was mir vielleicht weniger passt.
Das sind einige Feststellungen, die ich aufgrund meiner
eigenen Reaktionen im Laufe der letzten Jahre machte.
Damit soll in keiner Weise gesagt sein, dass nicht immer
wieder Sendungen beanstandet werden - oft zu Recht -,
die den Anforderungen von Artikel 13 der Konzession nicht
gerecht werden oder diese verletzen. Dafür haben wir die
Kommission unter dem Präsidium von Herrn Reck und wer-
den in Zukunft eine unabhängige Beschwerdeinstanz
haben, die dann bei Konzessionsverletzungen feststellen,
rügen und mit dem nötigen präventiven Effekt wirken kann.
Ich bitte Sie um Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hefti, Berichterstatter: Die Ausführungen dazu sind bereits
im Zusammenhang mit der Diskussion zum Ordnungsan-
trag gegeben worden.
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Muheim
Die Beschwerdeinstanz entscheidet anstelle des ... über
Beanstandungen im Zusammenhang mit ausgestrahlten
Radio- und Fernsehsendungen ...
Art. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
La proposition Muheim ne concerne que le texte allemand
Hefti, Berichterstatter: Hier liegt ein Antrag Muheim vor. Ich
halte es für richtig, wenn zuerst dieser Antrag begründet
wird.
Muheim: Der politische Gehalt der Vorlage ist sehr minim.
Sie ist - wie es mehrfach vom Kommissionspräsidenten und
vom bundesrätlichen Sprecher gesagt wurde - eine Verfah-
rens- und Organisationsregelung und beschlägt daher
einige juristische Probleme, die in der Öffentlichkeit weni-
ger Aufmerksamkeit beanspruchen, als es politische Wer-
tungen würden. Ich möchte meinen Antrag zu Artikel 1 wie
folgt sehen: Dem Inhalte nach soll er keine Differenz zur
Meinung des Bundesrates und zum Text der Kommission
bringen. Ich glaube indessen, eine Klärung durch eine
etwas subtilere Formulierung einbringen zu können. Aus-
gangslage ist die Tatsache, dass Artikel 1 eine Kompetenz-
norm ist. Er besagt somit, in welchen Bereichen und in wel-
chen Zusammenhängen die Beschwerdeinstanz zu Ent-
scheidungen befugt ist. Ich habe bei kritischer Betrachtung
zunächst einen redaktionellen Ansatzpunkt gefunden, der
mir nicht passt. Die Kommission und der Bundesrat sagen
nämlich: «Die Beschwerdeinstanz entscheidet Beanstan-
dungen.» Man entscheidet eigentlich nicht Beanstandun-
gen. Man musste vielmehr schreiben: «Entscheidet über
Beanstandungen über ausgestrahlte Sendungen». Dies
wäre jedoch sprachlich nicht besonders schön. Der besse-
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
464
28 septembre 1982
ren Redaktion allein zuliebe hätte ich natürlich keinen
Antrag formuliert. Es liegen dahinter auch - und das ist
Punkt 2 - gewisse materielle Überlegungen. Sie wissen,
dass eine ausgestrahlte Sendung bezogen auf ihren Inhalt
selbst beanstandet werden kann. Das, was gesendet
wurde, soll zum Beispiel gemäss Auffassung eines
Beschwerdeführers der Konzession widersprechen. Nun ist
es aber möglich und in vielen Fällen auch zutreffend, dass,
was nicht gesendet wurde, die eigentliche Ursache der
Konzessionsverletzung darstellt, also eine Lücke in der
Sendung, eine Unvollständigkeit, eine Unterlassung.
Gerade der Begriff der ausgewogenen Sendung setzt eine
Gesamtbetrachtung voraus. Das Bundesgericht, die Kom-
mission Reck und auch unsere Kommission wollen eigent-
lich nicht eine enge Betrachtung nur auf die Sendung
selbst. Wir wollen nicht, dass nur der Streifen oder die Sen-
dung als solche beurteilt werden. Auch jene Dinge, die kon-
zessionswidrig sein sollen, aber nur im Zusammenhang mit
einer Sendung stehen, sollen beurteilt werden. Das Bun-
desgericht hat zum Beispiel im Entscheid 97 l Seite 733 ff.
diese Betrachtung bestätigt. Nun meine ich - und damit
komme ich zum Schluss -: man sollte solchen Differenziert-
heiten nicht durch Interpretation gerecht werden. Der
Gesetzgeber sollte sie gleich von Anfang an durch eine ent-
sprechende Formulierung klären. Daraus folgt mein Antrag,
den Sie kennen. Es soll entschieden werden «über Bean-
standungen im Zusammenhang mit ausgestrahlten Radio-
und Fernsehsendungen». Diese Änderung würde einen klä-
renden juristischen Einfluss auf Artikel 17 haben, wo der
Umfang der Prüfung oder der Umfang der Kognition
bestimmt ist. Das hat keinen - wie ich es sehe - Einfluss auf
die bisherige Praxis; sie dürfte vielmehr dem entsprechen,
was wir für heute und bis heute als richtig betrachtet haben.
Ich bitte um Zustimmung.
Hefti, Berichterstatter: Ich kann nicht für die Kommission
sprechen - der Antrag lag der Kommission nicht vor -, sehe
aber von mir aus kein Hindernis, demselben zuzustimmen.
Angenommen gemäss Antrag Muheim - Adopté selon la
proposition Muheim
Art. 2
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Departement prüft von Amtes wegen,...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 2
Proposition de la commission
Al. 1
Le DFTCE examine d'office ...
Al. 2
Adhérer au projet, du Conseil fédéral
Hefti, Berichterstatter: Ich nehme zu beiden Absätzen Stel-
lung. Im ersten ist das «weiterhin» gestrichen worden. Es
nahm lediglich auf den bisherigen Zustand Bezug; das ist
aber überflüssig.
Absatz 2 bezieht sich auf diejenigen Fälle, welche nicht
unter Absatz 1 fallen.
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Wahlbehörde ist der Bundesrat. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre.
Art. 3
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le Conseil fédéral procède aux nominations. La durée d'un
mandat est de quatre ans.
Hefti, Berichterstatter: Es handelt sich hier lediglich um
eine redaktionelle Änderung.
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(Die Änderung betrifft nur den französischen Wortlaut)
Abs. 2
Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates
sowie von ihm gewählte Beamte,...
-46s. 3
Streichen
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1
Tout citoyen suisse...
Al. 2
Ne peuvent appartenir à cette autorité les membres de
l'Assemblée fédérale, les conseillers fédéraux,...
Al. 3
Biffer
Hefti, Berichterstatter: Nach Auffassung der Kommission
dürfen dieser Beschwerdeinstanz keine Mitglieder des Par-
laments angehören. Der Artikel wurde entsprechend redi-
giert.
Angenommen - Adopté
Art. 5-11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 5 à 11
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hefti, Berichterstatter: Die Kommission hat insgesamt neun
Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel, also
sechs Mitglieder, anwesend sind, immer einschliesslich Prä-
sident und Vizepräsident. Dieses Quorum mag nicht gerade
- September 1982
465
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
üblich sein, aber es berücksichtigt die Terminschwierigkei-
ten bei Mitgliedern, die ja nur nebenamtlich tätig sind, und
erleichtert so eine speditivere Behandlung der Beschwer-
den.
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 11ngress, Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. b
..., der eine enge Beziehung ...
Bst. c
Streichen
Bst. d
..., die eine enge Beziehung ...
Abs. 2
... nach Absatz 1 Buchstabe a müssen ...
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1 préambule, let a, b, d
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(Les modifications b et d ne concernent que le texte alle-
mand)
Let. c
Biffer
Al. 2
..., lettre a, doivent...
Hefti, Berichterstatter: Dieser Artikel befasst sich mit der
Beschwerdelegitimation. Es geht keineswegs darum, wie
vielleicht Kollege Piller befürchtet hat, hier ein Kesseltreiben
auf Radio und Fernsehen loszulassen, schon darum nicht,
weil in der Kommission die grossen Leistungen von Radio
und Fernsehen durchaus ihre Anerkennung fanden.
Dann speziell zu Absatz 1. In Litera b und d begnügt man
sich, von «engen Beziehungen», und nicht von «besonders
engen Beziehungen», zu sprechen. Wir gehen sonst in
Feinheiten hinein, deren Differenzen wohl innerhalb der
Streuung liegen würden. Litera c wurde gestrichen, weil
man fand, dass namentlich im Hinblick auf Litera a dafür
kein Bedürfnis bestehe.
Bei Absatz 2 handelt es sich einfach um eine Korrektur. Ein
Vertreter ist natürlich nur bei einer Mehrzahl von Beschwer-
deführern nötig, und nicht bei der Beschwerde eines Einzel-
nen.
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Titel
Frist und Inhalt der Beanstandung
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
60-S
Abs. 2
... angeben, wodurch • Programmbestimmungen der Kon-
zession verletzt worden sind.
Art. 15
Proposition de la commission
Titre
Délai et contenu de la réclamation
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
La réclamation doit désigner précisément l'émission et
justifier brièvement en quoi les dispositions de la conces-
sion relatives aux programmes ont été violées.
Hefti, Berichterstatter: Hier ist der Wechsel des Titels rein
redaktionell. In Absatz 2 wurde die bundesrätliche Fassung
«Rechtsverbindliche Vorschriften über die Gestaltung der
Programme» ersetzt durch «Programmbestimmungen der
Konzession»; dies, weil zurzeit keine anderen solchen Vor-
schriften als diejenigen der Konzession bestehen dürften
und weil sonst unklar wäre, ob die Beschwerdeinstanz auch
zivil- und strafrechtliche Bestimmungen anzuwenden habe,
was aber Sache des Richters bleibt.
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Titel
Lokale Veranstalter
Abs. 1
Streichen
Abs. 2
Beanstandungen gegen Sendungen lokaler Veranstalter
werden von der Beschwerdeinstanz behandelt, wenn vor-
gängig das zuständige Organ des Veranstalters Stellung
genommen hat.
Art. 16
Proposition de la commission
Titre
Diffuseurs locaux
AI.1
Biffer
Al. 2
L'autorité de plainte traite les réclamations déposées
contre les émmissions d'un diffuseur local, si l'organ com-
pétent de ce dernier s'est déjà prononcé à ce sujet.
Hefti, Berichterstatter: Absatz 1 wurde als selbstverständ-
lich gestrichen. Absatz 2 bringt nicht etwa eine Schlechter-
stellung der SRG, wie man zuerst meinen könnte, denn
deren Recht zur Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 19.
Dagegen wird durch Absatz 2 bei den lokalen Veranstaltern
eine Vorinstanz zur Beschwerdeerledigung verlangt, was
zur Entlastung der in diesem Gesetz eingesetzten allgemei-
nen Beschwerdeinstanz führen soll.
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Die Beschwerdeinstanz prüft, ob eine oder mehrere Sen-
dungen Programmbestimmungen der Konzession verletzt
haben.
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
466
28 septembre 1982
Art. 17
Proposition de la commission
L'autorité de plainte examine si une ou plusieurs émissions
ont violé les dispositions de la concession relatives aux pro-
grammes.
Hefti, Berichterstatter: Hier ist zunächst dasselbe zu sagen
wie zu Artikel 15 Absatz 2. Sodann ist bezüglich der Formu-
lierung «eine oder mehrere Sendungen» auf folgendes hin-
zuweisen: Wo es um Information geht, wird beurteilt, ob die
einzelne Sendung, ja, die einzelne Information objektiv ist,
doch muss es sich um einen ins Gewicht fallenden Verstoss
handeln. Unrichtiges oder Zweifelhaftes darf nicht als richtig
dargestellt werden, und es ist die ganze und nicht nur ein
Teil der Wahrheit zu geben. Es sei hier auch auf die Ausfüh-
rungen im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteils vom
17. Oktober 1980 Seiten 29 und 30 verwiesen, wo unter
anderem steht: «L'information comme telle doit être objec-
tive.» Des weiteren ist es möglich, dass zwar eine einzelne
Sendung unter dem Gesichtspunkt der Objektivität der
Information noch nicht zu beanstanden wäre, wohl aber
mehrere Sendungen im Zusammenhang.
Von der Information zu unterscheiden sind Kommentare
und Meinungsäusserungen. Es muss aber eine klare Tren-
nung ersichtlich sein, es darf keine Verwischung stattfin-
den. Bezüglich Meinungsäusserungen und Kommentaren
kann' die Ausgewogenheit der Programme über mehrere
Sendungen genügen. Wenn sich ebenfalls im «Beobachter»
Kritik erhob, dass fortan stets schon auf einzelne Sendun-
gen abgestellt werden könne, so beruht das wohl auf man-
gelnder Unterscheidung zwischen Information einerseits
und Meinungsäusserung bzw. Kommentar andererseits.
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Der Präsident kann versuchen, die ...
Art. 18
Proposition de la commission
Le président peut tenter...
Hefti, Berichterstatter: Eine gütliche Erledigung hat es in
sich, dass sie zunächst allein von der präsidialen Initiative
getragen wird. Daraus erklärt sich unsere Korrektur am
Text.
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Muheim: Artikel 20 ist durch Zuschriften an uns in zwei
Punkten umstritten gewesen; trotzdem hat die Kommis-
sion, wie Sie aus den Ausführungen des Herrn Präsidenten
gehört haben, an der bundesrätlichen Fassung festgehal-
ten.
Ich bitte zu beachten, dass ein Problem bezüglich des jour-
nalistischen Quellenschutzes bleibt. Wenn wir in Absatz 3
des Artikels 20 wohl den Artikel 16 Verwaltungsverfahrens-
gesetz als anwendbar erklären, dann ist eine Frage trotz-
dem nicht so eindeutig entschieden, nämlich jene, ob das
Zeugnisverweigerungsrecht auch dem Veranstalter zufällt
oder nur den «Journalisten und den Programmverantwortli-
chen», wie es im Gesetz steht. Ich nehme gerne an, dass im
Nationalrat darüber doch noch Klärung geschaffen wird.
Eine zweite Bemerkung betrifft die Verpflichtung zur Tonab-
schrift der beanstandeten Sendung oder Sendungen. Es ist
aus dem Gesetzestext selbst zu entnehmen, dass dies eine
absolute Pflicht sein soll. Nun ist es aber nicht so, wie man
bei der SRG befürchtet, dass einfach in allen Fällen - sozu-
sagen auf Vorrat - solche aufwendigen Arbeiten verlangt
werden. Meines Erachtens ist es selbstverständlich - und
die Bitte richtet sich an die zukünftige Beschwerdekommis-
sion -, dass solche Arbeiten nach ihrer Bedeutung für die
Rechtsfindung zu verlangen sind; Beweise dieser Art sind
also gezielt im Blick auf die zu entscheidenden Fragen zu
erheben. Im Lichte dieser Betrachtungen glaube ich, dass
der Gesetzestext durchaus mit der täglichen Praktikabilität
in Übereinstimmung zu bringen ist.
Bundesrat Schlumpt: Zu den Überlegungen von Ständerat
Muheim. Dass eine Tonabschrift beanstandeter Sendungen
nur auf Verlangen, also in einem Beschwerdeverfahren,
wenn die Beschwerdeinstanz eine solche braucht, erstellt
werden muss, liegt auf der Hand. Das wird je nach Umfang
und nach Inhalt dieser Sendung der Fall sein, aber man wird
da nichts Ungebührliches beanspruchen.
Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der das
Zeugnisverweigerungsrecht regelt, das diesem Artikel 20
gegenüber allenfalls vorzubehalten ist, scheint mir durch-
aus interpretierbar zu sein. Dort wird gesagt, dass folgende
an der Veröffentlichung von Informationen beteiligte Perso-
nen das Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Informationen
verweigern können: litera b - Redaktoren, Mitarbeiter und
Programmverantwortliche von Radio und Fernsehen. Also
alle diejenigen, welche für das Programm, soweit es Gegen-
stand einer Beanstandung bildet, eine Mitverantwortung zu
tragen haben. Ich präzisiere: für das Programm, nicht für
die Ausstrahlung, also nicht die technisch Beauftragten und
Tätigen. Ich glaube nicht, dass daraus besondere Interpre-
tationsschwierigkeiten entstehen können.
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Beschwerdeinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, ob
die beanstandete Sendung oder beanstandeten Sendungen
Programmbestimmungen der Konzession verletzt haben.
Abs. 2
Sie ist an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden.
Art. 21
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité de plainte établit, dans sa décision, si l'émission
ou les émissions incriminées ont violé les dispositions de la
concession relatives aux programmes.
Al. 2
Elle n'est pas tenue de se limiter aux allégations des par-
ties.
Hefti, Berichterstatter: Hier sei bezüglich Absatz 1 auf die
Bemerkungen zu Artikel 15 und 17 verwiesen. Was den
neuen Absatz 2 betrifft, so stärkt er die Stellung der
Beschwerdeinstanz.
Angenommen - Adopté
- September 1982
467
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Hat der Veranstalter innert angemessener Frist keine
oder...
Art. 22
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Si, dans un délai raisonnable, le diffuseur...
Angenommen - Adopté
Art. 23, 24
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Kommission
Mehrheit
Entscheide der Beschwerdeinstanz ...
Minderheit (zurückgezogen)
(Bürgi, Muheim)
Entscheide der Beschwerdeinstanz, die eine Verfügung
nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1
darstel-
len, können mit...
Art. 25
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Minorité (retirée)
(Bürgi, Muheim)
Les décisions de l'autorité de plainte qui sont des pronon-
cés au sens de l'article 5 de la loi sur la procédure adminis-
trative peuvent être déférées...
Hefli, Berichterstatter: Bezüglich Artikel 25 können wir dem
ausgeteilten Antrag Muheim entnehmen, dass der Minder-
heitsantrag zurückgezogen ist. Das bedeutet nun, dass die
Fassung der Mehrheit von der Kommission beantragt wird.
Dieser Vorschlag bezweckt, die gleiche Weiterzugsmöglich-
keit an das Bundesgericht sowohl Hörern und Zuschauern
wie andererseits den Veranstaltern zu geben. Nach Vor-
schlag des Bundesrates wären die Empfänger diesbezüg-
lich praktisch schlechter gestellt gewesen.
Muheim: Kollege Bürgi und ich wollten einen Beitrag zur
Klärung leisten. Als ich dann im Nachhinein die Sache noch
etwas näher studierte, habe ich feststellen müssen, dass
die «Klärung» zu noch grösserer Unklarheit führen könnte.
Das ist der Grund, weshalb wir den Antrag zurückziehen
und uns der Meinung der Mehrheit anschliessen. Auch
wenn die Fassung der Mehrheit, was ich hoffe, hier ange-
nommen wird, bleiben einige juristische Probleme offen, die
dann nachher zu lösen wären. Es ist nämlich auszugehen
von Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege, wo es heisst: «Das Bundesgericht beurteilt
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden ...»
Dann kommen die wichtigen Worte «gegen Verfügungen»
und noch eine Präzisierung, nämlich «gegen Verfügungen
im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren».
Nun stellen Sie aber fest, dass in Artikel 26 dieser Vorlage
gerade dieses Verwaltungsverfahrensgesetz als nicht
anwendbar erklärt ist. Das würde bedeuten, dass wir hier
mit Artikel 25 einen zusätzlichen neuen Tatbestand der Ver-
waltungsrechtspflege durch das Bundesgericht schaffen.
Nun glaube ich, dass es wichtig ist, dass der Ständerat
zunächst diesen materiellen Entscheid trifft.
Ich möchte dann wünschen, dass die Juristen des Departe-
ments durch eine einwandfreie Formulierung dafür sorgen,
dass unser Wille auch wirklich zum Tragen kommt, mit
anderen Worten: dass das Bundesgericht nicht plötzlich
und unerwartet erklären könnte, es handle sich bei Arti-
kel 25 eigentlich nicht um eine Änderung des Organisa-
tionsgesetzes und das Ganze sei deshalb juristisch klar
und gefestigt genug.
Ich bitte Sie, diese juristische Formalität für später pendent
zu halten. Materiell sind Herr Bürgi und ich der Auffassung
der Mehrheit, was nochmals zu unterstreichen ist.
Hefli, Berichterstatter: Ich gehe mit Herrn Kollege Muheim
einig. Für mich ist es klar, dass dieser Artikel 25 vorgeht,
sowohl als lex posterior wie als lex specialis, um mich juri-
stisch auszudrücken. Abgesehen davon erleben wir es
immer wieder, wie bei anderen Vorlagen, dass die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit uns Probleme bringt. Und da dürfte es
wohl einmal an der Zeit sein, diese ganze Verwaltungsge-
richtsbarkeit zu revidieren und ihr wieder einen einheitliche-
ren GUSS zu geben und sie damit auch verständlicher zu
machen. Das ist kein Vorwurf, weder an den Bundesrat
noch an uns, aber das bisherige, teilweise wilde Wachsen
hat eben zu den heutigen, etwas unklaren Verhältnissen
geführt.
Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat will mit seiner Fassung
von Artikel 25, an der ich festhalte, keine Ungleichheiten
schaffen zwischen den verschiedenen Betroffenen von Ent-
scheiden dieser unabhängigen Beschwerdeinstanz. Mit
dem Terminus «Verfügungen der Beschwerdeinstanz» will
einfach das zum Ausdruck gebracht werden, was bereits in
Artikel 97 OG gesagt ist, dass nicht jeder Erlass einer
Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann, sondern nur dann, wenn dieser Erlass eine
Verfügung bedeutet. Die Definition dessen, was Verfü-
gungscharakter im Sinne von Artikel 97 OG hat, ist in Arti-
kel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Litera a, b
und c zu finden. Wenn man nun den Terminus «Verfügun-
gen der Beschwerdeinstanz» ersetzt durch «Entscheide der
Beschwerdeinstanz», dann entsteht der Eindruck, dass
alles, jeder Entscheid, auch wenn er nicht Verfügungscha-
rakter hat, weitergezogen werden kann. Wenn Sie entgegen
dem Antrag des Bundesrates der Kommission beipflichten,
dann verlasse ich mich allerdings darauf, dass das Bundes-
gericht gestützt auf Artikel. 97 OG erklären wird: «Wir
behandeln verwaltungsgerichtliche Beschwerden eben
doch nur, soweit sie Verfügungscharakter haben.»
Ich beantrage Ihnen also aus diesen kurz erwähnten Grün-
den, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
Für den Antrag des Bundesrates
Art. 26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
33 Stimmen
0 Stimmen
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
468
28 septembre 1982
Muheim: Ich erlaube mir, Sie noch mit einer Bemerkung zu
Artikel 26 hinzuhalten. Wir entscheiden hier nämlich etwas
sehr Wichtiges. Die allgemeinen Normen, die das Parlament
für das gesamte Verwaltungsverfahren aufgestellt hat, wer-
den gerade in diesem spezifischen Fall der Beschwerdein-
stanz für Radio und Fernsehen nicht zur Anwendung kom-
men. Dem kann man prinzipiell zustimmen; indessen erge-
ben sich dadurch einige Fragen, die im Gesetz nicht gelöst
sind: Was passiert in der Frage der Ausstandspflicht? Was
ist massgebend hinsichtlich Zeugeneinvernahmen? Was ist
massgebend hinsichtlich Akteneinsichtsrecht usw.? Das
alles sind Probleme, die im Verwaltungsverfahrensgesetz
geregelt sind, hier aber wegen Artikel 26 als nicht anwend-
bar erklärt werden. Ich habe den Eindruck, diese Vorlage
werde letztlich für die anwendende Behörde da und dort
eine gewisse Crux darstellen können. Die anwendende
Behörde - also diese unabhängige Beschwerdeinstanz -
wird gut daran tun, die Regeln des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes dann doch noch im Sinne einer Lückenfüllung per
analog/am anzuwenden.
Hefti, Berichterstatter: Ich vertraue auf die Vernunft der
Beschwerdeinstanz.
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Bürgi, Héfti, Muheim)
Streichen
Art. 27
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Bürgi, Hefti, Muheim)
Biffer
Hefti, Berichterstatter: Hier geht es darum, ob der Peronal-
stopp wegen drei Etatstellen durchbrochen werden solle
oder nicht. Die Mehrheit der Kommission ist für eine Durch-
brechung. Ich selber gehöre zur Minderheit. Vielleicht wäre
es richtig, wenn sich zuerst der Vertreter der Minderheit
äusserte.
Bürgi, Sprecher der Minderheit: Mit einer Stimme Mehrheit
hat die. Kommission der vom Bundesrat beantragten Locke-
rung des Personalstopps zugestimmt. Ich gestehe zu, dass
die zur Diskussion stehende Zahl keine grosse Dimension
erreicht. Das ist denn auch nicht der springende Punkt; es
geht vielmehr um das Präjudiz.
Der Personalstopp war seinerzeit die Antwort des Parla-
mentes auf ein wachsendes Unbehagen wegen des ständi-
gen Anwachsens der Verwaltung in den sechziger und an-
fangs der siebziger Jahre. Es besteht kein Zweifel, das sich
der Personalstopp in der schweizerischen Öffentlichkeit
eines hohen Stellenwertes erfreut. Er stellt einen eindeuti-
gen Pluspunkt des Parlamentes in einer Landschaft dar, in
der sonst allerhand Kritik zu vernehmen ist. Wir sollten die-
sen Pluspunkt nicht unbedacht aufs Spiel setzen; nicht um
des höheren Ruhmes willen, sondern um der Glaubwürdig-
keit des Parlamentes und letzlich des Bundes willen. Dies
vor allem im Hinblick auf kommende Vorlagen, die wir vor
dem Bürger zu vertreten haben, der von uns mit Bezug auf
sorgsames Finanzgebaren Rechenschaft fordern wird.
Ich verweise darauf, dass der Bundesrat mehrfach den Ver-
such unternommen hat, Einbrüche in den Personalstopp zu
erzielen, einmal aus dem einen, dann aus einem anderen
Departement. Die beiden Räte haben bisher alle diese Ver-
suche zurückgewiesen. Bestimmt gab es ab und zu in der
betreffenden Verwaltungsstelle keine sehr einfache Situa-
tion; aber es gab nirgends katastrophale Auswirkungen. Die
Funktionsfähigkeit des Staates blieb gewahrt.
Ich möchte Ihnen nahelegen, auch in diesem Fall die bishe-
rige strenge Praxis des Parlamentes mit Bezug auf den Per-
sonalstopp aufrecht zu erhalten. Es ist unbestritten: hier
geht es teilweise um eine neue Aufgabe; nicht voll, da
schon jetzt das Sekretariat von der Verwaltung betreut
wird. Es gibt also bereits einen gewissen Personaleinsatz
zugunsten der jetzigen Beschwerdeinstanz.
Ich bin der Meinung - und möchte das deutlich sagen -,
dass die unabhängige Beschwerdeinstanz einen minimalen
ständigen Personalbestand zugeteilt erhalten soll. Was aber
die Rekrutierung dieses minimalen Bestandes anbetrifft,
soll bei den bestehenden Aufgaben des Bundes eingesetzt
werden. Es gehört zu den Aufgaben der Verwaltung, stän-
dige Straffungen vorzunehmen und sich zu bemühen, eine
Konzentration auf das Wesentliche durchzusetzen. Dadurch
soll immer wieder eine Personalreserve geschaffen werden,
die entweder dem einzelnen Departement oder dem Bun-
desrat insgesamt zur Verfügung steht. Das Parlament kann
nicht herumgehen und nach Etatstellen suchen, die abge-
baut werden können; die Verwaltung gehört primär dem
Bundesrat. Er ist in der Lage, solche Entscheide zu fällen
und durchzusetzen. Das Parlament kann indessen Rahmen-
bedingungen setzen. Bisher hat es konsequent an der Auf-
rechterhaltung des Personalstopps festgehalten. Es be-
steht nach meiner Auffassung kein zwingender Grund, da
davon abzuweichen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, Artikel 27 zu streichen.
Guntern: Ich bin der Auffassung, dass wir in diesem Fall der
Mehrheit unserer Kommission folgen sollten. Die Zustim-
mung zu diesem Artikel stellt nur dann ein Präjudiz dar,
wenn man den Entscheid nicht eindeutig begründen
könnte. Nach meiner Auffassung kann man aber den Antrag
der Kommissionsmehrheit in diesem Fall sehr gut begrün-
den. Sie haben vorhin das Votum des Kommissionspräsi-
denten gehört, der Ihnen sagte, dass die Beschwerde-
kommmission, wenn sie effektiv sein soll, rasch entschei-
den muss, jedenfalls rascher als bisher.
Nun müssen Sie aber wissen, wie diese Kommission funk-
tioniert: Das Sekretariat wird vom Departement aus betreut,
das Mitarbeiter für diesen Zweck zur Verfügung stellt, d. h.,
sie haben daneben noch viele andere Arbeiten auszuführen.
Das Departement von Herrn Schlumpf hat nun in letzter Zeit
eine Vielzahl neuer Probleme zugewiesen erhalten, die sehr
viel Arbeit erfordern. Ich erinnere Sie an die Kabelrundfunk-
verordnung und die damit verbundenen mehr als 100 Gesu-
che, die im Bereiche des lokalen Fernsehens und Radios
eingereicht worden sind. Die Frist zur Einreichung der defi-
nitiven Gesuche läuft nächsten Donnerstag ab; alle diese
Gesuche müssen behandelt werden. Dazu kommt das Pro-
blem des Satellitenfernsehens. Auch hier sind vier Konzes-
sionsgesuche hängig. Dann haben wir die Ermächtigung für
die Betriebsversuche mit Videotext. Wir haben die dritte
UKW-Radiokette. Sie wissen, dass der Schlussbericht zur
Mediengesamtkonzeption vorliegt und ausgewertet und
realisiert werden sollte. Dann haben wir den Radio- und
Fernsehartikel, der gegenwärtig behandelt wird, und in
Zukunft noch das Radio- und Fernsehgesetz. In diesem soll
dann das Verhältnis der Veranstalter zu den Programm-
schaffenden festgelegt werden. Es ist also meiner Ansicht
nach sehr schwierig, hier Arbeitskräfte freizustellen. Im
Gegenteil, es wird notwendig sein, .diese Arbeitskräfte für
diese Arbeiten voll einzusetzen, so dass sie nicht noch
zusätzlich zur Beschwerdekommission delegiert werden
können.
Aus diesem Grunde glaube ich, ist es richtig, wenn wir
diese drei Etatstellen bewilligen.
- September 1982
469
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Muheim: Gestatten Sie, dass ich Herrn Kollege Guntern
antworte. Seine Ausführungen sind weitgehend richtig. Er
zieht nur eine falsche Konsequenz. Wenn wir nämlich, was
Freund Guntern tut, jede administrative Tätigkeit, mit der
wir durch eine Gesetzgebung konfrontiert werden, für sich
allein und isoliert beurteilen, dann haben wir am Schluss.
eine Partikularisierung der gesamten Bundesverwaltung. In
gewissen Fällen sagen wir «gnädigst»: es hat wirklich zuwe-
nig Leute. In anderen Bereichen der Verwaltung, wo wir
nicht durch eine Gesetzgebung oder eine Vorlage konfron-
tiert sind, haben wir nicht einmal den nötigen Einblick. Ich
möchte Herrn Bundesrat Schlumpf fragen, wie er seinen
Antrag überhaupt mit den Regierungsrichtlinien in Überein-
stimmung bringt, wo es heisst: «Der Bundesrat hält am Per-
sonalstopp fest.» Ich sehe hier einen gewissen Wider-
spruch. Es ist ferner zu beachten, dass die Finanzdelega-
tion in ihrem Bericht an das Parlament darauf hingewiesen
hat, dass sich die GPK und die Finanzkommissionen wie
folgt festgelegt haben: «Personalfragen werden einmal im
Jahr, künftig mit dem Vorschlag, vom Parlament beurteilt
und entschieden werden.»
Ich meine, wir sollten diesen Artikel streichen.
Bundesrat Schlumpf: Ich kann die Fragen von Ständerat
Muheim beantworten. In den Regierungsrichtlinien 1979 bis
1983 hat der Bundesrat tatsächlich nicht geschrieben, dass
man für eine unabhängige Beschwerdeinstanz allenfalls
einige Leute mehr brauche. Sie stand damals noch nicht zur
Diskussion. Die Idee kam Ihrem Rat erst später durch die
Motion von Herrn Guntern. Bitte beachten Sie den Verweis
auf die Neuordnung, die durch den Vorstoss der GPK des
Nationalrates ausgelöst wurde. Sie trat im Jahre 1982 in
Kraft. Unsere Botschaft, im Sinne Ihres Auftrages, sie
unverzüglich zu bringen, datiert vom Sommer 1981. Wir
mussten die Botschaft nach den damaligen Rechtsgrundla-
gen ausgestalten. Ich kann nichts dafür, dass Sie sie erst
nach einejnhalb Jahren behandeln, nachdem die Rechts-
grundlage geändert hat.
Zum Problem an und für sich. Ich hätte gerne gehört, wenn
mir jemand einen konkreten Vorschlag oder eine Anregung
gemacht hätte, wo ich die Mitarbeiter hernehmen soll für
diese neue Aufgabe - die unabhängige Beschwerdeinstanz
-, die wir im Auftrage des Parlaments zu erfüllen haben wer-
den (mit einem entsprechend erweiterten Aufwand auch in
der administrativen und juristischen Betreuung für diese
Kommission). Soll ich die Mitarbeiter beispielsweise dem
Energieamt wegnehmen, bei den dortigen Sicherheitsaufga-
ben? Alle Vorstösse, alle Äusserungen im Parlament gehen
in eine andere Richtung. Es ist einfach zu sagen, da muss-
ten noch Reserven vorhanden sein, die man mobilisieren
könnte, weil der Personalstopp nun seit etwa sieben Jahren
funktioniert. Aber in dieser Zeit sind uns natürlich neue Auf-
gaben übertragen worden. Ich kann in der Rückschau auf
meine bald dreijährige Tätigkeit mich nicht erinnern, dass
aus Kreisen des Parlaments einmal ein Antrag gestellt wor-
den wäre, die Tätigkeit des Staates zu reduzieren oder ein
Amt aufzuheben. Aber ich kann mich an viele und zum Teil
noch hängige Begehren, Motionen und andere Vorstösse,
erinnern, mit denen Sie diesem Bund neue Aufgaben oder
eine Erweiterung bestehender Aufgaben übertrugen. Glau-
ben Sie, dass man über eine lange Zeit am Personalstopp,
an dem der Bundesrat und ich persönlich auch festhalten
wollen, auch ohne jede Flexibilität festhalten kann, wenn es
um neue Aufgaben geht; dass wir sie einfach durchziehen
können, ohne dass etwas leidet?
Wie ist die Situation bei der Betreuung des Radio- und
Fernsehwesens bei uns im Departement? Das ist eine
Dienststelle im Generalsekretariat unseres Departementes,
Abteilungschef ist der Generalsekretär - ein «Generalist»,
beileibe nicht etwa ein Spezialist in Medienfragen; er kann
es gar nicht sein, weil seine hauptsächlichen Aufgaben
ganz anderer Natur sind. Die Dienststelle besteht neu-
estens aus fünf Mitarbeitern. Der Aufgabenbereich wurde
von Ständerat Guntern skizziert. Denken Sie an den
Bereich SRG, was dieser mit einem dritten Programm an
Werbeproblemen, finanziellen Fragen, Gebührenproblemen,
Rechnungsprüfung und anderem für einen solch kleinen
Apparat mit nur fünf Mitarbeitern hergibt. Ferner: die ganze
Gesetzgebung, Radio- und Fernsehartikel, die Folgegesetz-
gebung, Satellitenrundfunk, Lokalrundfunk, die Behandlung
der Gesuche - diese läuft am 1. Oktober an, weil die Einga-
befrist am 30. September abläuft -, allgemeine Medienpro-
bleme und neuerdings nun auch noch die Betreuung einer
Beschwerdeinstanz, die - ich glaube, davon muss man aus-
gehen - in Zukunft noch mehr beansprucht werden wird;
nicht einfach deshalb, weil sie unabhängig ist, sondern weil
es .sozusagen in der Natur der Dinge liegt, dass diese
Beschwerdeinstanz noch mehr zu tun haben wird.
Nun, Herr Bürgi, soweit ich mich erinnere, war doch die Phi-
losophie beim Personalstopp immer die: Wenn man mehr
Personal will, dann muss der Bedarf in der Vorlage nachge-
wiesen werden. Neu wäre dann die andere Regelung einmal
jährlich im Zusammenhang mit dem Budget. Aber bisher
war doch dieses Verfahren üblich. An das haben wir uns
gehalten, und ich glaube, für diese Aufgabe ist das, um was
wir nachsuchen, diese drei Etatstellen, wirklich bescheiden
bemessen.
Die Argumentation wäre nicht angängig, dass, wenn es nur
um drei oder um wenige Etatstellen geht, das Parlament
keine Veranlassung habe, vom Personalstopp aus Gründen
der Präjudizierung - für dieses Argument habe ich an sich
schon Verständnis - abzuweichen. Wenn es aber um 20
oder 30 Etatstellen geht, gibt es dann keine Präjudizierung?
Wenn ich das früher gewusst hätte, dann hätte ich vielleicht
mehr beansprucht, um besser gegen dieses Argument
anzukommen.
Ich möchte Sie doch bitten, diese drei Stellen zu bewilligen,
damit wir dem Anliegen, das auch Ständerat Hefti formu-
lierte - nämlich für eine beförderliche Bewältigung dieser
Beschwerden besorgt zu sein, Gewähr bieten zu können -,
gerecht zu werden vermögen.
Ich bitte Sie, bei Artikel 27 der Fassung des Bundesrates
und damit der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 16 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 19 Stimmen
Art. 28
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 28
Proposition de la commission
Adhérer du projet du Conseil fédéral
Angenommen -Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
..., längstens aber sechs Jahre seit seinem Inkrafttreten.
Art. 29
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... télévision, mais pendant six ans au plus.
Hefti, Berichterstatter: Wir haben für das automatische
Ausserkrafttreten nicht ein fixes Datum, sondern eine Zeit-
spanne ab Inkrafttreten, nämlich sechs Jahre, festgesetzt.
Angenommen - Adopté
Approvisionnement économique du pays. Loi470
29 septembre 1982
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen
' (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Le président: Par la même occasion, nous pouvons classer
la motion 79.463 de notre collègue M. Guntern (Radio und
Fernsehen. Beschwerdeinstanz).
Abgeschrieben - Classé
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 12.20 Uhr
La séance est levée à 12 h 20
#ST# Siebente Sitzung - Septième séance
Mittwoch, 29. September 1982, Vormittag
Mercredi 29 septembre 1982, matin
• 8.30 h
Vorsitz - Présidence: M. Dreyer
81.059
Wirtschaftliche Landesversorgung.
Bundesgesetz
Approvisionnement économique du pays. Loi
Siehe Seite 368 hiervor - Voir page 368 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1982
Décision du Conseil national du 23 septembre 1982
Differenzen - Divergences
Art. 45 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Bührer
Festhalten
Art. 45 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national «
Proposition Bührer
Maintenir
Belser, Berichterstatter: Es besteht noch eine einzige Diffe-
renz in Artikel 45, der die Bestrafung von Gerüchtemacherei
regelt. Sowohl der Nationalrat wie unser Rat engten die
bundesrätliche Fassung ein. Der Nationalrat wählte die For-
mulierung «Wer in Zeiten zunehmender Bedrohung vorsätz-
lich unwahre oder entstellende Behauptungen über gel-
tende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet
der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder ver-
breitet, wird mit Haft oder Busse bestraft». Wir erachteten
diese Fassung als unbefriedigend, da die Bürger wie die
Justiz gar nie wissen, ob und wann sie ein Strafverfahren zu
gewärtigen respektive einzuleiten hätten. Mit unserer For-
mulierung «Wer in Zeiten erkennbarer Bedrohung ...»
glaubten wir, mehr Klarheit zu scharfen. Die Erkennbarkeit
wäre aufgrund der Nachrichtenlage relativ leicht feststell-
bar. Der Nationalrat suchte nun sein Heil in einer Kombina-
tion der Begriffe «erkennbar» und «zunehmend». Objektive
Strafbarkeitsbedingung ist das Element «erkennbar
zunehmende Bedrohung». Ihre beratende Kommission ist
nicht überzeugt, dass die nationalrätliche Fassung eine Ver-
besserung darstellt. Mit dem Begriff «zunehmend» kommt
genau das wieder hinein, was wir mit unserer Fassung aus-
schliessen wollten. Andererseits aber wurde doch auch
deutlich, dass die ständerätliche Fassung nicht über alle
Zweifel erhaben ist. Man darf nun auch die Bedeutung die-
ser Formulierung nicht überschätzen. Deshalb haben wir
uns mit 3 gegen 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen dazu durch-
gerungen, Ihnen die Übernahme der nationalrätlichen Fas-
sung zu beantragen.
Frau Bührer: Ich kann mich mit der nationalrätlichen Fas-
sung nicht einverstanden erklären. Diese Kombination der
beiden Zufügungen des Nationalrates und Ständerates
scheint mir ein unförmiges Vehikel. Bereits die sprachliche
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Radio et télévision Autorité d'examen des plaintes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.09.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
457-470
Page
Pagina
Ref. No
20 010 942
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