81.040
CH_VB_001Ch Vb3 oct. 1983Ouvrir la source →
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1336N 3 octobre 1983 schieden zu lassen, damit er möglichst bald in Kraft treten kann. Die Kommission empfiehlt Ihnen daher einstimmig, bei den beiden Differenzen dem Ständerat zuzustimmen. Präsident: Herr Coutau sowie Herr Bundesrat Schlumpf verzichten auf das Wort. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat. Ein anderer Antrag wird nicht gestellt; Sie haben in diesem Sinne beschlossen. Angenommen - Adopté An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 81.040 Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) Botschaft und Beschlussentwurf vom I.Juni 1981 (BBI II, 885) Message et projet d'arrêté du 1 er juin 1981 (FF II, 849) Beschluss des Ständerates vom S.Februar 1983 Décision du Conseil des Etats du 3 février 1983 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Koller Arnold, Berichterstatter: Es gibt wenige Lebensberei- che, die sich in den vergangenen 30 Jahren so stürmisch entwickelt haben wie die elektronischen Medien. Und das Ende der Entwicklung ist, wie die Stichworte Satellitenfern- sehen, Pay-TV, Videotex und Teletext schlaglichtartig zei- gen, noch in keiner Weise abzusehen. Die sich förmlich überstürzende technische Entwicklung der elektronischen Medien hat uns psychologisch, politisch und rechtlich wei- testgehend unvorbereitet getroffen. Es verwundert daher im Grunde kaum, dass wir zu den elektronischen Medien nach wie vor ein wenig abgeklärtes, gespanntes Verhältnis haben. Die unmittelbaren und noch mehr die entfernten Auswirkun- gen dieser eigentlichen Revolution der zwischenmenschli- chen Kommunikation liegen noch derart im dunkeln, dass sich fast nichts Gesichertes sagen lässt. Man mag in dieser «Hyperkommunikation» wie der berühmte Denker, Claude Lévi-Strauss, ein pathologisches Kennzeichen moderner Gesellschaften sehen, welche die Eigenständigkeit unserer Kulturen gefährdet und sie zum Erschlaffen bringt. D e viel- fältigen neuen Möglichkeiten der Kommunikation sind aber auch eine Tatsache unseres modernen Lebens, gegen die mit Verboten anzugehen, zwecklos wäre. Die stürmische technische Entwicklung der elektronischen Medien wenigstens in bestimmte Bahnen zu lenken ist vorab Aufgabe des Rechtes. Aber die Technik ist auf diesem Gebiet auch dem Recht weit vorausgeeilt. Wie Sie wissen, stützt der Bund seine Rechtsetzungskompetenz im Bereich der elektronischen Medien auf das Regal, das ihm Artikel 36 BV für das Post- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährt. Damit sind nach herr- schender Rechtsauffassung die technischen Belange von Radio und Fernsehen abgedeckt. Wie es sich mit der Pro- grammseite verhält, ist nach wie vor kontrovers. Zwar hat das Bundesgericht in seiner inzwischen berühmt geworde- nen Entscheidung vom 17.Oktober 1980 überzeugend dar- gelegt, dass für die rechtliche Ordnung von Radio und Fernsehen in unserem Land die ungeschriebenen Verfas- sungsrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit neben Artikel 36 BV von grösster Bedeutung sind. Denn aus diesen Grundrechten der Bürger folgt, dass der Bund das ihm zustehende Monopol der Verbreitung von Radio- und Fern- sehsendungen nicht selber ausüben darf, sondern wegen der Meinungs- und Informationsfreiheit verpflichtet ist, Dritte mit dem Rundfunk zu betrauen. Da es sich bei Radio und Fernsehen zudem um einen öffentlichen Dienst handelt, darf und muss der Bund den privaten Veranstaltern in der Konzession zur Wahrung des öffentlichen Interesses Pro- grammrichtlinien auferlegen. Er soll diesen andererseits im Interesse der freien Meinungsbildung der Bürger bei der Gestaltung der Programme auch eine ausgedehnte Autono- mie belassen. Diese gekonnten bundesgerichtlichen Klar- stellungen der heutigen Verfassungslage sind auch deshalb bedeutsam, weil wir ja noch nicht sicher sind, ob wir beim dritten Anlauf mit einem Radio- und Fernsehartikel sicher ins Ziel kommen. Dringend nötig wäre es. Denn auch die derart geklärte geltende Verfassungslage weist offensichtliche Mängel auf. Am schwersten wiegt das Demokratie- und Legalitätsdefizit auf diesem für unser Volk so wichtig gewordenen Gebiet. Der Bundesrat sagt es in seiner Botschaft selber kurz und bündig: «Auf der Stufe von Verfassung und Gesetz gibt es kein schweizerisches Rundfunkrecht.» Das ist in einer direk- ten Demokratie wie der unseren zweifellos ein besonders schwerwiegender Tatbestand, zeigt aber drastisch, wo wir landen, wenn sich die grossen Parteien und danach Volk und Stände bei der Lösung einer wichtigen nationalen Auf- gabe nicht einigen können. Wie schwerwiegend das Defizit an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet geworden ist, wird einem praktisch am besten bewusst, wenn man sich kurz vor Augen führt, welche bedeutenden Entscheide der Bundesrat bezüglich Radio und Fernsehen in der kurzen Zeit seit Verabschiedung der Botschaft zur Verfassungsvorlage, dem I.Juni 1981, traf, ja im Interesse des Landes wohl treffen musste. Es sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die Bewilligung für die Ver- breitung eines dritten UKW-Programmes in der West- schweiz vom 17. Februar 1982, die Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) vom 7Juni 1982, die Bewilligung eines dritten UKW-Programmes in der deutschen und räto- romanischen Schweiz sowie die Bewilligung von 36 Lokalra- dio-, 7 Lokalfernseh-, 3 Bildschirmtext-Projekten und einem Glasfaserpilot-Projekt der PTT-Betriebe. Dabei hat der Bun- desrat all diese für die künftige Struktur von Radio und Fernsehen trotz ihrer Befristung hoch bedeutsamen Entscheide gefällt - und wie gesagt, der Bundesrat musste handeln -, ohne dass ihm Verfassung und Gesetz mehr als die eingangs genannten Entscheidungskriterien der Mei- nungs- und Informationsfreiheit der Bürger gegeben hätten. Selbst das in letzter Zeit viel diskutierte faktische Monopol der SRG auf nationaler und sprachregionaler Ebene ist rechtlich, etwas pointiert ausgedrückt, nichts anderes als ein Ermessensentscheid der Exekutive. All dies bedarf zwei- fellos dringend der Remedur. Wenigstens die Grundzüge der rechtlichen Ordnung von Radio und Fernsehen müssen in einem formellen, vom Parlament beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetz geregelt werden. Und erste Voraussetzung für diese rechtsstaatlich- demokratische Remedur ist die Annahme eines Radio- und Fernsehartikels der Bundesverfassung durch Volk und Stände. Ihre das Geschäft vorbereitende Kommission hat denn auch einstimmig Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Sie war sich bewusst, dass es nach dem zweimaligen Scheitern von Radio- und Fernsehartikeln in den Jahren 1957 und 1976 darum geht, auf diesem immer noch stark emotionsgelade- nen Gebiet Volk und Ständen einen konsensfähigen Verfas- sungsartikel zu unterbreiten. Der Kommission lagen für die Beratung neben der Vorlage des Bundesrates auch die zum Teil abweichenden Formulierungen des Ständerates vor. Die Gesamtkommission beriet die Vorlage an fünf Tagen,
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1338 N 3 octobre 1983 collaboration de M. le conseiller fédéral Schlumpf et de ses collaborateurs, se sont efforcés de trouver une voie accepta- ble qui ménage l'avenir mais qui, surtout, fournisse enfin une base constitutionnelle solide qui, de l'avis unanime, fait de plus en plus gravement défaut, face au développement actuel et futur des moyens de communication électroni- ques. Il est vrai que l'absence d'une norme constitutionnelle, après les échecs de 1957 et de 1976 en votation populaire, n'a pas empêché le développement exceptionnellement rapide, surtout de la télévision, dans le public. Cela ne fait qu'amplifier le besoin d'inscrire dans la constitution une base solide à partir de laquelle des dispositions légales nécessaires définiront les rapports entre les trois principaux partenaires intéressés à ce phénomène de société que cons- titue la télécommunication publique., Le premier de ces trois partenaires, c'est d'abord l'Etat. Il ne peut rester à l'écart des transformations sociales, politiques, culturelles et économiques profondes, nées et à naître de ce phénomène. Il suffit d'évoquer la force de pénétration et la dimension de diffusion des images de la télévision par exemple, pour en mesurer l'influence potentielle et les menaces correspondantes à l'égard d'une uniformisation plus ou moins autoritaire des conceptions et des opinions des consommateurs d'images. Sur ce point, il ne saurait guère être question de laisser une telle compétence d'orga- nisation aux seuls cantons. Même un fédéraliste convaincu admettra que cette question revêt une ampleur au moins nationale, sinon internationale. D'ailleurs, l'absence de normes constitutionnelles fédérales n'a pas incité jusqu'ici les cantons à légiférer en la matière. C'est donc bien dans la constitution fédérale que les dispositions législatives ndis- pensables doivent trouver leurs fondements juridiques et politiques. Le deuxième partenaire, ce sont les diffuseurs et les créa- teurs de programmes; leur rôle, leur statut, leur liberté et leur responsabilité, qui est grande, doivent être précisés et non laissés au hasard d'une prolifération favorisée par la multiplication des moyens techniques et la réduction spec- taculaire de leur coût. Le troisième partenaire, ce sont les usagers, téléspectateurs et auditeurs dont la liberté d'opinion et les convictions doivent être respectées. Ils doivent pouvoir tirer profit de ces moyens de communication grâce à la multiplication des échanges d'informations et d'idées qu'ils permettent mais aussi être protégés contre la fascination que peuvent exer- cer consciemment ou inconsciemment ces médias, entraî- nant alors passivité, conformisme et finalement totalita- risme. Ces conséquences peuvent exister, elles existent sous d'autres cieux. Nous y avons largement échappé jus- qu'ici mais nous devons nous donner les moyens de nous en prémunir efficacement. La fragilité de la base constitu- tionnelle actuelle a été démontrée à maintes reprises même si, pour des raisons de commodité imperatives, le Tribunal fédéral et nous-mêmes les avons, a l'occasion, jugées admissibles dans tel ou tel cas. Aujourd'hui, l'ordonnance sur les essais de radios locales, la concession de télévision par abonnement, celle pour le satellite de télécommunication, demain la réglementation indispensable des satellites de télévision à réception directe, le télétexte, le Videotexte, la télématique et d'autres médias sans parler même de la concession actuelle accordée à la SSR, toutes ces dispositions correspondantes, actuelles ou à venir, doivent reposer sur une compétence indubitable et expresse de la Confédération. Ce n'est donc pas pour la seule satisfaction de savants constitutionnalistes que cette compétence doit exister dans la constitution fédérale. Elle doit y figurer pour que, dans une démocratie fondée sur la sécurité du droit, les contro- verses et les hésitations cessent quant à la légitimité dételle ou telle disposition relative aux médias. S'il restait anarchique, le développement technique quasi explosif auquel nous assistons et qui est loin d'être terminé, conduirait au chaos, à l'arbitraire, à des abus d'influence intolérables dans un système politique pluraliste comme celui auquel nous sommes attachés. A ce point de vue, une norme constitutionnelle relative aux médias n'est pas une atteinte supplémentaire à la liberté, mais bien une garantie nécessaire à l'exercice de cette liberté. C'est ce qui a conduit le Conseil fédéral à nous proposer d'insérer ce texte à l'article 55"", tout proche de la disposi- tion relative à la liberté de la presse, et non à l'article 33"""", où l'accent aurait été dès lors davantage mis sur la techni- que des télécommunications, puisque l'article 36 porte sur la régale des postes. La question a été longuement débattue, y compris au Con- seil des Etats, de savoir si une simple délégation de compé- tence suffirait ou si des éléments importants relatifs aux programmes diffusés et aux statuts des diffuseurs devraient aussi figurer dans le projet. La solution retenue est double. D'une part, une délégation générale de compétence est proposée pour l'ensemble des formes de diffusion publique de productions et d'informations, qui utilisent des techni- ques de la télécommunication, c'est-à-dire radio et télévi- sion d'importance nationale et locale, y compris la transmis- sion directe par satellites ou la diffusion par câbles, mais aussi, par exemple, le télétexte, le Videotexte, la télévision par abonnements. Certains supports, qui utilisent aussi des techniques de télécommunication, restent pourtant à l'écart de la norme constitutionnelle, comme le vidéodisque, les jeux électroniques ou les cassettes. Ces derniers s'apparen- tent davantage à la presse écrite, car ils ne sont pas retrans- mis par ondes électromagnétiques. Quant aux systèmes de télévision interne, ou aux réseaux de diffusion d'agences d'informations ou d'échanges entre des groupes spécifi- ques, ils ne sont pas non plus assujettis à la définition du 1 er alinéa, leur diffusion n'étant pas publique. D'autre part, quelques éléments essentiels de directives en matière de programmes et de statuts des diffuseurs et de contrôle sont d'ores et déjà indiqués aux alinéas 2 à 4 du projet. Mais ces alinéas-là ne concernent que les diffuseurs de programmes radio et télévision proprement dits. Le Con- seil fédéral, la majorité du Conseil des Etats et de votre commission estiment nécessaire d'introduire, déjà au niveau de la constitution, ces éléments matériels fondamen- taux. Il s'agit d'éviter de reporter dans les lois d'exécution l'ensemble des problèmes à régler, et ils sont nombreux. Les alinéas 2 à 4 constituent donc un cadre qui dégage un certain nombre de normes, trop fondamentales pour être reléguées dans les simples lois ultérieures d'exécution. Le peuple, qui sera obligatoirement consulté sur l'article constitutionnel, mais seulement facultativement sur les lois subséquentes, doit pouvoir se faire une idée des solutions d'ores et déjà proposées sur ces orientations de principe. Compte tenu d'une certaine inquiétude, ou d'une certaine réserve qu'éprouvé une partie de la population à l'égard de la radio et de la télévision, il a semblé judicieux de présenter clairement dès maintenant les options essentielles. On a reproché à cette méthode de mettre en péril l'introduction indispensable d'une compétence constitutionnelle en la matière; ce serait - dit-on - mettre le feu aux poudres sur des sujets délicats et controversés. La commission ne par- tage pas ce point de vue. Au contraire, elle a estimé qu'un silence sur ces questions risquerait de susciter de la méfiance et d'entraîner un rejet de précaution de la part du peuple qui n'aime pas tellement accorder des blancs-seings les yeux fermés. Une fois admis le principe de dispositions matérielles sur le mandat de programme et le statut des diffuseurs, il était inévitable que s'affrontent des opinions plus ou moins diver- gentes au sujet des termes et des notions utilisés. Certains de ces termes possèdent une charge peut-être plus affective que concrète, et les affrontements portent dès lors davan- tage sur des arrière-pensées que l'on se prête mutuellement que sur des divergences fondamentales de conception. Je crois que c'est le mérite de votre commission d'avoir évité les termes jugés sensibles, voire provocateurs par certains, sans pour autant s'être réfugiée dans des notions trop générales ou trop abstraites pour susciter la controverse. Suivant le conseil de Boileau, nous avons essayé d'énoncer
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1340 N 3 octobre 1983 avec le temps, il construit un cadre où la liberté d'exp-ession pourra se conjuguer avec la liberté de réception dans le respect du destinataire des programmes, c'est-à-dire le public qui doit rester juge de ses opinions individuelles fondées sur une information correcte dans une démocratie libre. C'est donc par 21 voix, avec une seule abstention, que votre commission vous invite à entrer en matière, comme d'ail- leurs le groupe libéral qui s'y rallie. Breml: Die Fraktion der freisinnig-demokratischen Partei stimmt für Eintreten auf diese Vorlage. Wir teilen die aus- führliche und sorgfältige Beurteilung, wie sie der Präsident der Kommission und der Sprecher französischer Sprache vorgenommen haben. Eigentlich hätten wir uns einen bes- seren Ablauf in der Mediendiskussion gewünscht, nämlich vorerst eine Diskussion über das Mediengesamtkonzept, dann über den Verfassungsartikel und erst nachher über die Rundfunkverordnung. Es ist nun nicht ganz so verlaufen, wir werden versuchen, das Beste aus dieser Situation zu machen. Gestatten Sie mir vorerst einen Blick auf das geemderte politische Umfeld, das in verschiedenen Beziehungen die gegenwärtige Vorlage belastet: Wir stehen vor der Tatsache, dass frühere Vorlagen vom Volk abgelehnt worden sind, und man hört dann gelegentlich den Hinweis, man müsse eine solche Vorlage nur mehrmals bringen, sie würde nach eini- ger Zeit schon angenommen, wie auch damals das Frauen- stimmrecht. Man hört diese Überlegung übrigens auch im Zusammenhang mit der UNO-Abstimmung. Ich halte sie bei der UNO-Abstimmung, aber auch bei diesem Verfassungsar- tikel für falsch und gefährlich. Wir haben uns mit den Gründen der damaligen Ablehnung auseinanderzusetzen, und wir haben das in der Kommission auch getan. Wir haben jetzt einen Verfassungsartikel vorzulegen, der diesen Erfahrungen Rechnung trägt, der nicht wieder von den gleichen Voraussetzungen ausgeht, sondern von veränder- ten Voraussetzungen. Zum zweiten: Eine Reihe von Personen begegnen dieser Vorlage mit der Angst, durch sie eingeengt zu werden. All diejenigen, die redaktionell tätig sind, befürchten, durch diesen Verfassungsartikel oder die anschliessende Gesetz- gebung in ihrer redaktionellen Freiheit unangemessen ein- geschränkt zu werden. Es gibt auch jene, die befürchten, finanziell eingeschränkt zu werden, beispielsweise unsere sehr starke schweizerische Meinungspresse, die Angst bekundet, durch die Resultate dieser unserer heutigen Medienpolitik finanziell - beispielsweise durch Inseraten- werbung oder auf anderer Ebene - eingeengt zu werden. Schliesslich stelle ich fest, dass es in diesem Lande viele gibt, die diesen Bundesverfassungsartikel als eine Art Straf- exerzieren gegen die SRG auffassen. Alle möglichen Vorbe- halte gegenüber der SRG, die aufgestaut und selten abrea- giert werden können, werden jetzt vorgebracht. Es erinnert mich etwas an den physikalischen Begriff des Siedeverzu- ges; wenn man lange und stark genug einen Deckel auf kochendes Wasser pressi, dann entsteht ein Siedeverzug. Wenn das Wasser dann zum Sieden kommt, geschieht es viel explosiver, als es normalerweise der Fall wäre. Dieser Verfassungsartikel soll kein Strafexerzieren gegen die SRG werden. Im Gegenteil. Wir möchten der SRG mit diesem Verfassungsartikel helfen. Das technische Umfeld hat sich ferner verändert. Heute und morgen werden uns sehr viele Kommunikationsmittel mehr zur Verfügung stehen. Neu sind Kassetten, Video, Satelliten, auch alle möglichen Formen von neuen Datenübertragun- gen, also die Hardware wird zusätzlich bestehen. Wir stehen dieser Situation etwas verunsichert gegenüber und hoffen, dass die PTT alle möglichen kommenden Kommunikations- mittel technisch im Griff behalten. Persönlich zweifle ich daran, dass die PTT das tun müssen und tun können. Immerhin haben wir aber von diesem neuen Umstand aus- zugehen. Aber nicht nur das Hardware-Angebot wächst, auch das Angebot an Programmen vervielfältigt sich. Und vor allem werden wir davon auszugehen haben, dass Fern- seh- und Radiosendungen sowie andere Programmarten vermehrt im Ausland produziert werden und auch mittels Kassetten und anderen Medien in die Schweiz einströmen. Wir werden die Programmvielfalt in der Schweiz nicht mehr beherrschen, auch nicht mehr festlegen können, sondern wir werden weitgehend dem Ausland ausgeliefert sein, in höherem Mass, als das bei der Presse schon der Fall ist. Schliesslich besteht der ganz einfache Tatbestand: es gibt heute im Gegensatz zu früher den Entscheid über Lokalra- dios. Wir werden demnächst - in wenigen Monaten - Lokal- radios in diesem Lande haben. Aus all diesen Umfeldveränderungen ist das Bedürfnis nach Rechtsgrundlagen entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich dieser Bundesverfassungsartikel jetzt als Artikel für die Bewältigung der Medienvergangenheit, -gegenwart und zukünftigen -entwicklung eignet. Die freisinnig-demokratische Fraktion hat sich deshalb die Frage gestellt, ob wir überhaupt einen Medienartikel in der Bundesverfassung brauchen. Wir haben ihn ja nicht für die Presse, den Film, für das Theater, für Kassetten, sondern wir haben ihn nur für Radio und Fernsehen. Man muss sich die Frage stellen: Braucht es ihn überhaupt noch und warum? Die naheliegende Antwort für unsere Fraktion wäre die, auch Radio und Fernsehen dem Wettbewerb zu überlassen und damit weder Programmaufträge noch Programmaufla- gen zu erteilen. Es bestehen aber einige Tatbestände, aus denen wir schliessen, dass ein Wettbewerb in diesen Berei- chen heute noch nicht oder nicht hinlänglich möglich ist. Speziell im Bereich des Fernsehens sind es die technischen Gegebenheiten, die einen Wettbewerb noch einschränken. Es wird zwar möglich sein, vielleicht ein zweites Programm in jeder Sprachregion technisch zu ermöglichen - aber heute noch nicht, sondern erst in einiger Zeit -. In diesem Zeitpunkt werden wir wieder darüber zu sprechen haben. Wir wissen, dass ein solcher Veranstalter ein Budget von 200 bis 400 Millionen Franken bereitstellen muss. Auch finanziell wird ein echter Wettbewerb unter mehr als zwei Bewerbern noch nicht möglich sein. Schliesslich wissen wir, dass die personellen Voraussetzungen zur qualitativ hoch- stehenden Bearbeitung von mehreren Programmen kaum gegeben sind. Wir sind deshalb der Auffassung, dass im Moment ein wirklich spielender Wettbewerb noch nicht möglich ist. Wir dürfen ihn aber nicht ausschliessen. Man kann sich dann die Frage stellen - und zwei Herren unserer Kommission haben das getan -, ob man den Wettbewerb nicht verordnen soll. Wir sind der Meinung, dass man einen Wettbewerb nie verordnen kann, wenn die Rahmenbedin- gungen das nicht ermöglichen. Wenn ein echter Wettbe- werb unter vielen Bewerbern aber nicht möglich ist, ist es auch eine Illusion und allenfalls sogar gefährlich, einen Wettbewerb verordnen zu wollen. Es bleibt also das Monopol. Wir möchten das nicht nur negativ interpretiert haben. Das Monopol ist gegenwärtig die einzige sich uns anbietende Möglichkeit - mindestens auf dem Gebiet des Fernsehens. Wir haben uns deshalb darauf zu konzentrieren, dieses Monopol richtig zu handha- ben. Deshalb sind wir zum Schluss gekommen, den Antrag des Bundesrates aufzunehmen und einen Programmauftrag zu formulieren. In diesem Programmauftrag steht der Satz, auf die Bedürfnisse der Kantone sei Rücksicht zu nehmen. Von diesem Satz, dem wir zustimmen, leiten wir aber ab, dass sich ein solcher Auftrag nur an Veranstalter richten kann, die in mehreren Kantonen, also mindestens sprachre- gional tätig sind. Er kann sich ja nicht an ein Lokalradio richten, das nicht an Kantone gebunden ist, das möglicher- weise nicht einen ganzen Kanton oder allenfalls nur Teile von zwei, drei Kantonen abdeckt. Aus solchen Überlegungen ist dann auch der Minderheits- antrag l entstanden, wonach ein Programmauftrag nur an jene zu richten sei, die national oder sprachregional tätig sind. Zu den Programmauflagen gibt es unserer Meinung nach vorerst drei untaugliche Wege:
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1342N 3 octobre 1983 Allgemeinheit bestimmten Radios und Fernsehens not- wendig. Zu den einzelnen Programmauflagen: Wie die Ansichten zum Ausdruck zu bringen sind und wie die Ereignisse darge- stellt werden sollen, da bekennt sich die CVF-Fraktion zu den beiden folgenden Kriterien: Die Vielfalt der Ansichten ist angemessen zum Ausdruck zu bringen, und die Ereignisse sind sachgerecht darzustellen. Wir werden in der Detailbera- tung unseren Standpunkt diesbezüglich näher begründen. Zur unabhängigen Beschwerdeinstanz: Eine unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist eigentlich von keiner Seite bestritten worden. Sie dürfte als anerkann- tes Instrument der Programmkontrolle sowohl von den Zuhörern und Zuschauern wie von den Trägerorganisatio- nen, aber-so hoffen wir- auch von den Professionellen der Radio- und Fernseheinrichtungen anerkannt werden. Die CVP-Fraktion ist der Auffassung, dass eine entsprechende Bestimmung in den Verfassungsartikel gehört und nur so diesbezügliche Klarheit geschaffen werden kann. Wir unter- stützen den Antrag der Minderheit Müller, wonach diese Bestimmung im Radio- und Fernsehartikel zu integrieren ist. Damit erhält diese neue Verfassungsbestimmung in einem einzigen Paket neben der Zuständigkeitsordnung und dem Programmauftrag auch das Erfordernis einer Beschwerd- einstanz. Jede Zweideutigkeit ist damit ausgeschlossen. Es zeugt unseres Erachtens von Kleinmut für die Erfolgsaus- sichten des Radio- und Fernsehartikels, wenn aus Angst vor seiner Ablehnung das Herzstück, d. h. die Beschwerdein- stanz, durch einen separaten Beschluss gerettet warden soll. Zum letzten, zur Rücksicht auf die Presse oder, wem Sie wollen, zum Presseschutzartikel: Schon in der Vorlage von 1976 war im Radio- und Fernsehartikel eine Bestimmung über die Presse aufgenommen worden. Dieser Presse- schutzartikel war schon damals an sich nicht bestritten. Er drängt sich im Interesse einer privaten und vielseitigen Presse geradezu auf. Wir begrüssen es, dass die National- ratskommission diesen Presseschutzartikel in die neue Vor- lage eingebaut hat. In diesem Sinne beantragt Ihnen die CVP-Fraktion Eintreten auf die Vorlage und endlich die Schaffung eines allgemei- nen Konsenses und eine möglichst baldige Inkraftsetzung dieses neuen Radio- und Fernsehartikels. Gerwlg: Die sozialdemokratische Fraktion ist für Einfeten, übernimmt praktisch vollständig die Anträge des Bundesra- tes und lehnt die Anträge Schule und Müller, vor allem aber Schule, entschieden ab; sie tritt für einen einheitlichen Ver- fassungsartikel mit Beschwerdeinstanz ein. Man könnten beinahe unverändert die Debatte 1975 beizie- hen, sie fast wörtlich zitieren. Wiederum geht es um die gleiche gesellschaftspolitische Auseinandersetzung. Neu ist, dass seit 1975 nun neuen privaten Medien - vor allem Radiomedien - die Möglichkeit geboten ist, im begrenzten geographischen Rahmen eigene Programme anzubieten. Im September 1976 ist der zweite Versuch eines Verfassungsar- tikels gescheitert, weil er der Mehrheit der Bürger freiheits- feindlich schien. Als Präsident des damaligen Komitees gegen den Verfassungsartikel werde ich heute für meine Fraktion sehr aufmerksam die Debatte und die Beschlüsse verfolgen, im Wissen, dass es unserem Rat möglich sein sollte, Bestimmungen auszuarbeiten, die endlich einen ver- nünftigen Verfassungsartikel bringen, in der Überzeugung aber, dass Formulierungen im Sinne des Ständerate!; wie- derum in der Volksabstimmung bekämpft werden müssten. Wir Sozialdemokraten befinden uns in einer sehr behagli- chen Situation, weil wir voll den durchdachten Entwurf des Bundesrates unterstützen können, der ja nicht im Verdachte steht, irgendwie parteipolitische Interessen zu verfolgen. Erstmals geht der Bundesrat nicht vom Modell der SRG aus. Er erweitert den Anwendungsbereich so, dass zukünftige Entwicklungen Platz haben. Wesentlich ist die Sicherstel- lung wichtiger Leistungen für Staat und Gesellschaft, nicht die Einschränkung der elektronischen Medien jeder Art. Diese Einschränkung - Herr Bremi hat es schon gesagt - will der Bundesrat nicht. Er steckt einen Rahmen ab und definiert den Leistungsauftrag, den Radio und Fernsehen in Unabhängigkeit und mit der Freiheit, Programme zu gestal- ten, zu erfüllen haben. Er zwingt uns heute, uns mit Grund- sätzen der Medienpolitik auseinanderzusetzen. Der Bundes- rat geht nicht in Details, erfasst aber sowohl die Probleme der Massenkommunikation als auch solche der zukünftigen Individualkommunikation in durchaus offener Verfassungs- gesetzgebung. Leider hat der Ständerat die Diskussion von 1975 wieder aufgewärmt, sich der damaligen Gesetzgebung angenähert, sich mehrheitlich einseitig wieder in diesen Stellungskrieg mit der SRG hineinmanövriert, den ja auch Herr Bremi und seine Fraktion nicht mehr will, ohne eigentlich Kenntnis von den neuen Medien zu nehmen. Herr Zölch hat in einem sehr wegleitenden Vortrag vor der Kommission folgendes ausgesagt: «Alle am Kommunika- tionsprozess Beteiligten brauchen einen Verfassungsartikel, der heute und morgen Gültigkeit hat, und nicht einen, wel- cher der Vergangenheit nachtrauert.» Wir sind somit aufge- rufen, diese Gesetzgebung zu bieten und nicht im Gezänk um eigene Bedürfnisse und Interessen die Chance zu ver- passen, einen tragfähigen Kompromiss zu erarbeiten. Diese Zielsetzung hat ja glücklicherweise eine Mehrheit unserer Kommission verfolgt. Es ist eigentlich schade, dass eine Minderheit aus wenig übergeordneten Interessen es nun riskiert, möglicherweise wiederum einen gewissen Scher- benhaufen vorzuprogrammieren, der letztlich uns alle nega- tiv trifft. Auch in der Kommission haben wir wieder die Begriffe «objektiv» und «Autonomie» diskutiert. Im Sinne dieser all- gemeinen Kompromisse sind aber alle davon abgekommen. Daher nur eine kurze Bemerkung an die Adresse des Stän- derates: Wenn man den Programmschaffenden Objektivität zumutet und sie darauf verpflichtet, dann ist das nur auf Kosten der intellektuellen Redlichkeit und der Aufrichtigkeit dieser Mit- arbeiter möglich. Im übrigen ist es nie gut, wenn Sendungen jeweils mit dem parteipolitischen Geigerzähler gemessen werden und wenn man Ausschläge, die der eigenen Mei- nung widersprechen, dann als nicht objektiv betrachtet. Wir glauben, dass im Text des Bundesrates das Wort «angemes- sen» durchaus der schweizerischen Gesetzgebung entspricht. Auch «Autonomie» ist weggelassen worden, zu Recht. Der Bundesrat und auch die Kommissionsmehrheit wollen die Unabhängigkeit der Institution und die Freiheit in der Gestaltung der Programme. Mit etwelchem Zögern sind wir Sozialdemokraten damit einverstanden, dass der Wort- laut «Freiheit, die Programme zu gestalten» durch «die freie Gestaltung der Programme» ersetzt wird. Das ist aber auch ein Beitrag zum Kompromiss. Aber die neue Formulierung zeigt immer noch - wie 1975 - ein gewisses gestörtes Verhältnis zur Freiheit. Warum haben wir eigentlich immer dann Angst vor der Freiheit, wenn sie einmal konkret wird? Prof. Hans Huber formuliert dieses wichtige Erfordernis der Freiheit, übrigens zusammen mit dem Bundesgericht, so: «Radio- und Fernsehfreiheit ist in ihrem innersten Wert eine Freiheit, die diejenigen nötig haben, welche Verantwortung tragen und Rechenschaft ablegen müssen. Freiheit ist Vor- aussetzung der Verantwortung, und Verantwortung ist Kon- sequenz der Freiheit.» Nachdem wir in unserem Medienartikel ja den Medienschaf- fenden enorme Verantwortung aufbürden, haben diese Schaffenden auch Anrecht auf diese Freiheit in der schöpfe- rischen Tätigkeit. Wir beschränken auf der einen Seite ver- fassungsrechtlich die Freiheit; wir müssen sie auf der ande- ren Seite aber verfassungsrechtlich verankern. Wir erhalten die sogenannte Konsumentenfreiheit ja auch nur, wenn wir die Informationsfreiheit klar garantieren. Empfänger können nur in Freiheit empfangen und sich dann frei entscheiden, wenn die Informationsfreiheit gewährleistet ist. Diese Frei- heit in der Gestaltung der Programme ist natürlich kein verfassungsrechtliches Individualrecht; das wissen wir auch. Die Verfassung wird lediglich beauftragt, diese Frei- heiten einander anzugleichen und wechselseitig zu
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1344 N 3 octobre 1983 Bereits in der Kommission des Nationalrates haben wir von seilen der SVP auf die Unterschiede zwischen «äusserer» und «innerer» Objektivität verwiesen. Um die sogenannte «äussere» Objektivität, um die objektive Darstellung der Fakten, Ereignisse und Tatsachen muss und kann sich jeder Journalist mit Erfolg bemühen. Die gemelde- ten Fakten müssen stimmen, d.h. Ereignisse, Sachverhalte und Tatsachen sollen sachgerecht dargestellt werden. Was die sogenannte «innere Objektivität» betrifft, also die Ansichten und Meinungen, so hängen diese von den Wert- vorstellungen, von der Weltanschauung der Medienschaf- fenden, also vom Subjekt, ab. Eine alte journalistische Sen- tenz sagt daher auch: Fakten sind heilig, Kommentare sind frei. Der nun vorliegende Vorschlag der Mehrheit der Kommis- sion des Nationalrates zu Artikel 55 Absatz 2, der von Kol- lege Nebiker von selten der SVP eingebracht wurde, trägt den genannten Schwierigkeiten voll Rechnung, indem er einerseits die sachgerechte Darstellung der Ereignisse, und dazu zählen wir auch die Tatsachen, postuliert, des weiteren aber verlangt, dass die Vielfalt der Ansichten und Meinun- gen angemessen zum Ausdruck kommen soll. Die Formulie- rung von Absatz 2 Artikel 55bis gemäss Antrag der Kommis- sionsmehrheit scheint uns ein Optimum zu bieten. Ein Opti- mum, wenn der heikle Interessengegensatz auszugleichen ist zwischen der Meinungsfreiheit der Medienschaffenden einerseits und der Meinungsbildungsfreiheit der Empfänger andererseits. Die neue Formulierung vermeidet überdies das für viele zum Reizwort gewordene Wort «objektiv». Die SVP-Fraktion stimmt also bei Artikel 55bis Absatz 2 und auch bei Absatz 3 den Anträgen der Mehrheit der Kommis- sion zu und lehnt die entsprechenden Minderheitsanträge ab. Kollege Nebiker wird sich in der Detailberatung dazu noch äussern. Noch einige Worte zur Schaffung der unabhängigen Beschwerdeinstanz. Was die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz betrifft, so haben wir die Auffassung, dass hierfür die Rechtsgrundlage bereits vorhanden ist. Wir haben in den zurückliegenden Sessionen auch eine solche unabhängige Beschwerdeinstanz geschaffen. Es muss also hierfür nicht nochmals eine Rechtsgrundlage kreiert wer- den. Der Einbau des Passus «Der Bund schafft eine unab- hängige Beschwerdeinstanz» in den Radio- und Fernsehar- tikel verpflichtet allerdings den Bund, stets eine solche aufrecht zu halten, während er heute eine solche schaffen kann, sie aber nicht durchhalten muss. Wenn man im Radio- und Fernsehartikel am Satz «Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz» festhalten will, dann sind wir dafür, dass dieser Absatz in Artikel 55bis Absatz 4 gemäss Bundesrat und auch gemäss Antrag der Minderheit der Kommission eingebaut wird, weil er mit dem Radio- und Fernsehartikel ein Gesamtes bilden soll. Wir sind dagegen, dass man diesen Passus herausbricht und in einem besonderen Bundesbeschluss B unterbringt. Der Radio- und Fernsehartikel mit dem Leistungsauftrag, mit den Rechten und Pflichten für die Medienschaffenden, und die Schaffung einer Beschwerdeinstanz bilden ein Gesam- tes und sollen nicht in Abstimmungen getrennt dem Sou- verän unterbreitet werden. Die SVP stimmt also für Eintreten auf den vorliegenden Verfassungsartikel und für die Regelung aller Probleme im Bundesbeschluss A. M. Magnln: Le groupe PdT, PSA et POCH est, comme il l'a déclaré à plusieurs reprises, favorable à l'introduction dans la constitution d'un article sur la radio et la télévision. Il approuve même le texte proposé par le Conseil fédéral et amendé par la minorité III, mais il s'oppose à la disposition du quatrième alinéa créant une autorité indépendante de plainte. Nous avons déjà eu l'occasion de nous exprimer à ce propos à cette tribune. C'est pourquoi d'ailleurs nous nous rallions à la proposition de la majorité de la commission, qui estime préférable de régler cette question par le moyen d'un autre arrêté afin de permettre au peuple de se prononcer séparément sur l'arti- cle constitutionnel 55 bis et sur la création d'une autorité de plainte faisant l'objet d'un autre article constitutionnel 55"". Nous ne dirons pas que l'article constitutionnel que nous examinons aujourd'hui vient à son heure car, en raison d'une curieuse et peu démocratique pratique, d'importantes décisions qui auraient dû relever des lois d'application de l'article constitutionnel ont déjà été prises, le Parlement et le peuple étant ainsi mis dans une certaine mesure devant le fait accompli. C'est ainsi que des concessions pour télévi- sion à péage ont déjà été accordées, de même d'ailleurs qu'une concession pour télévision par satellite, et que le problème des radios locales a lui aussi été provisoirement réglé, et cela d'une manière peu satisfaisante. Les critères de sélection fixés dans l'ordonnance n'étant pas respectés, les sociétés et associations commerciales et bourgeoises se taillant la part du lion alors que celles d'inspiration populaire ne reçoivent que des miettes. Mais fait plus grave encore, on a créé l'autorité indépendante de plainte prévue à l'alinéa 4 de l'article 55 bls de la constitution avant que celui-ci n'ait été accepté par les Chambres et par le peuple et nous avons déjà eu l'occasion de dire qu'en la circonstance, on mettait la charrue devant les bœufs. A propos de cet article constitutionnel, il faut se rappeler que c'est parce que l'article soumis au peuple en 1976 comportait une certaine limitation de la liberté d'expression de la radio et de la télévision qu'il a été rejeté. Il faut s'en souvenir aujourd'hui, notamment en refusant de suivre la minorité I, qui, comme cela a déjà été souligné à cette tribune, est favorable à la liberté absolue des diffuseurs de radio et de télévision locale ou régionale, mais en revanche, n'est plus pour cette même liberté lorsqu'il s'agit de radio et de télévision d'importance nationale. On applique là deux poids et deux mesures, ce que nous ne saurions accepter et qui montre parfaitement quelles sont les intentions de la minorité qui propose liberté totale pour les uns, les organi- sations et associations privées et commerciales et, dans une certaine mesure, la mise sous contrôle strict de la SSR. Voilà les objectifs de cette proposition, que nous rejetons. En conclusion, nous dirons que, si nous approuvons l'intro- duction dans la constitution d'un article sur la radio et la télévision avec les réserves que nous venons de faire, nous le faisons aussi sans illusions car cet article est assez vague
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1346 N 3 octobre 1983 sind heute durchaus gegeben. Dies sollten wir bei der For- mulierung des Verfassungstextes berücksichtigen. Nun sehe auch ich ein, dass wir nicht einfach statuieren können: «Die Medienfreiheit ist gewährleistet.» Das SRG-Monopol ist ein Faktum, das uns zu einer Auseinandersetzung mit dem Inhaltlichen, dem Programmteil, zwingt. Man spricht nicht von ungefähr von der SRG als von der «Vierten Gewalt» im Staat. Ich habe zusammen mit anderen Kommissionsmit- gliedern nach einer Lösung gesucht, die nicht einfach den Staat als Medienüberwacher einsetzt, sondern den Medien einen möglichst grossen Freiraum geben will. Darum geht es, Herr Zbinden, Herr Gerwig. Nur Gleiches kann gleich behandelt werden. Das faktische SRG-Monopol verlangt nach einer Auseinandersetzung. Darin stimme ich mit mei- nem Vorredner überein. Es geht nicht darum, Herr Gerwig, zweierlei Recht zu schaffen für die SRG und die privaten Lokalmedien. Es geht vielmehr darum, der vielfältiger wer- denden Landschaft der elektronischen Medien schon heute Rechnung zu tragen. Sie streuen dem Parlament und der Öffentlichkeit Sand in die Augen, wenn Sie feststellen, der Vorschlag der Kommissionsmehrheit bringe dasselbe Recht und dieselben Pflichten für alle. Dem ist nicht so. Der Bun- desrat musste ja selbst zugeben, dass der Programmauftrag gar nicht auf den einzelnen Sender anwendbar ist. Ich kann dazu Herrn Bundesrat Schlumpf zitieren, der in der Kommis- sion festgehalten hat: «Im Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 2 ist von Radio und Fernsehen die Rede und nicht von den Veranstaltern. Das bedeutet, dass Radio und Fern- sehen als gesamtes System den Leistungsauftrag zu erfüllen haben und nicht jeder einzelne Veranstalter.» Darum hätten auch alternative Lokalradios oder vereinzelte Popsendun- gen ohne weiteres in diesem Gesamtsystem Platz, obwohl solche Stationen ja sicher einzeln betrachtet sehr wenig oder überhaupt nichts mit dem von Ihnen formulierten Lei- stungsauftrag gemäss Absatz 2 zu tun haben. Dieser Vor- schlag bringt darum nicht gleiches Recht, sondern verbrei- tet Unsicherheit und bringt viel Ermessensspielraum für die Konzessionsbehörde. Ich werde mich morgen, bei der Begründung meines Min- derheitsantrages, nochmals mit dieser Frage auseinander- setzen können. Mme Aubry: L'article constitutionnel représente à nos yeux une garantie indéniable de mettre un peu d'ordre dans le système des médias qui s'étale toujours davantage dans notre vie quotidienne. Les répercussions des médias élec- troniques sur la formation de la pensée, les connaissances qu'acquiert l'individu, les impressions qui restent, sont de plus en plus importantes. Il est donc inutile de minimiser ce pouvoir, car c'en est un. L'école ne prépare pas de nouvelles générations d'individus aptes à cueillir et à accueillir avec un sens critique ce qui sert à son propre épanouissement ou au développement et complètement de sa propre culture. Avec révolution probable des radios locales et d'autres systèmes audiovisuels, l'impact des médias ira encore en s'amplifiant. Ce phénomène explique donc la nécessité de légiférer et de le faire en donnant aux citoyens la satisfaction d'obtenir des radios et des télévisions à leur mesure et à leur goût. Trop souvent, en ouvrant un poste, on suit des émissions qui ne plaisent qu'à ceux qui les font mais ne correspondent pas à ce qu'attend la majorité des auditeurs et téléspectateurs de ce pays. Ces forgeurs d'opinions ont entre les mains un instrument qui a et peut avoir d'importantes répercussions à la longue sur la formation de l'opinion publique. L'article constitutionnel parle de l'épanouissement culturel comme d'une tâche confiée aux médias et il faut se deman- der aujourd'hui à quelles conditions cet épanouissement est possible. On a longuement pesé dans notre commission, la valeur du mot «objectif» et il semble, d'après les commen- taires entendus puis lus dans la presse, que ce mot dérange pour des raisons politiques et sémantiques. On lui préfère le mot «convenable» qui me semble indéfinissable et relève du français fédéral. Va-t-il permettre, s'il est accepté, de recher- cher la pondération, l'équilibre et le sens de la mesure? J'y ajouterai le sens de la responsabilité, face à ceux qui ont l'obligation de payer une taxe de concession. Le mot «objectivité» semble effrayer une certaine presse et certains chroniqueurs car l'on se rend compte qu'il est impossible d'être totalement objectif et sans doute ne le suis-je pas moi-même! Mais à mes yeux le mot «objectivité» reste l'exigence décisive pour tout journaliste soucieux d'exercer sa profession, en restant fidèle à soi-même. Nous n'aurons plus à l'avenir uniquement les journalistes de la SSR mais ceux d'un nombre croissant de médias électroni- ques. L'exigence me semble donc de mise. Il en va du respect du public et surtout de la pluralité des opinions. Si nous voulons un article constitutionnel qui soit à la mesure de ce que le peuple attend de lui, et qui trouvera cette fois son approbation, je l'espère, nous nous devons de combler le vide juridique existant car il ne saurait y avoir de politique responsable des médias que dans la mesure où certaines règles fondamentales sont également respectées. L'article constitutionnel est, à mes yeux, une garantie et je voterai l'entrée en matière. M. Borei: II me paraît opportun d'introduire dans la constitu- tion fédérale un article concernant les médias électroniques, en particulier la radio et la télévision, mais cependant pas n'importe quel article. Que nous propose-t-on? La proposi- tion la plus concrète consiste à donner une base constitu- tionnelle à l'autorité de plainte, en matière de radio et de télévision. Organisme certes utile, mais dont la création ne me paraît pas d'une telle urgence qu'il ait fallu, comme l'a voulu la majorité de l'Assemblée fédérale, voter en priorité un arrêté fédéral sans bases constitutionnelles solides. J'au- rais trois remarques à faire concernant cette autorité de plainte. Première remarque: actuellement, la radio et la télévision subissent d'importante pressions et critiques de la part des milieux politiques. Cela les conduit parfois à améliorer leurs méthodes de travail, et c'est tant mieux, cela les condamne parfois à la censure et souvent à l'autocensure, ce qui est regrettable. J'estime qu'une autorité indépendante de plainte, ou les membres acquéreront l'impartialité des juges, saura critiquer les médias lorsqu'elles font mal leur travail mais saura les défendre contre la censure. Nous ne voulons pas d'une radio et d'une télévision du genre «La voix de son Maître-Confédération». Deuxième remarque: la majorité de votre commission a décidé de scinder la maitère en deux articles constitution- nels. Dans ce cas, il est à craindre que, seul, l'article consti- tutionnel concernant l'autorité de plainte ne soit accepté, alors que l'autre n'aboutirait pas, combattu par tous ceux qui préfèrent la jungle qui existe actuellement, qui permet de manipuler l'opinion à plaisir et de faire de bonnes affaires, tout particulièrement dans le secteur des radios locales et des télévisions multinationales. Nous n'aurions dès lors pas grand-chose dans la constitution concernant les médias électroniques, il ne nous resterait qu'un mur des lamentationsl Troisième remarque: dans ce contexte, je voudrais rappeler que l'auditeur de radio ou le téléspectateur possède déjà le moyen le plus efficace de se plaindre: il peut tourner un bouton pour changer de chaîne ou pour éteindre le poste et faire autre chose. Or, une radio n'existe que si elle a des auditeurs, une télévision n'existe que si elle a des specta- teurs. Le reste de l'article constitutionnel semble moins concret. En effet s'il est accepté par le peuple, il n'y aura guère d'incidences concrètes immédiates, mais la sécurité juridi- que en sera augmentée et le fonctionnement de notre démo- cratie amélioré. Actuellement, le Conseil fédéral légifère par ordonnance. Cela a deux inconvénients: tout d'abord, les bases juridi- ques des ordonnances du Conseil fédéral ne sont pas des plus solides. Cela peut permettre de nombreux abus, cela peut provoquer le chaos si les décisions de notre gouverne- ment ne sont pas respectées ou soumises régulièrement à des recours au Tribunal fédéral. Ensuite, un certain nombre
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1348 N 3 octobre 1983 tends des explications du Conseil fédéral sur la portée exacte des décisions prises ces derniers mois et ces der- nières années par le DFTCE en matière de médias électroni- ques, et sur la manière dont il pense assurer l'égalité de traitement entre la SSR, d'une part, et les autres radiodiffu- seurs autorisés, d'autre part. Lüchinger: Ich habe mich vorsorglicherweise als Redner eingetragen, um auf allfällig einseitige und angriffige Voten unserer sozialdemokratischen Kollegen zu replizieren. Ich stelle aber fest, dass die bisherige Debatte eigentlich ausser- ordentlich massvoll und sanft verlaufen ist. Obwohl ich selber immer wieder Fehlleistungen der Pro- gramme der SRG öffentlich kritisiert habe, habe ich doch immer gleichzeitig auch bedauert, dass bei der SRG und überhaupt in der schweizerischen Medienpolitik ein partei- politischer Graben entstanden ist: Auf der einen Seite die Sozialdemokraten, und was links von ihnen steht, die sich fast blind (so schien es mir) hinter die Programmacher stellten, und auf der anderen Seite die bürgerlichen Par- teien, welche immer wieder gegen Fehlleistungen, meist linkspolitische Fehlleistungen der Programmacher, auftre- ten mussten, wenn Ausgewogenheit und Fairness verletzt waren. Aus dieser Kritik der bürgerlichen Parteien ist dann auch eine oft etwas starre Frontstellung gegen die SRG entstanden. Mir scheint, die heutige milde Debatte zeigt, dass sich die Wogen in dieser Sache doch etwas geglättet haben. Meines Erachtens ist das auf verschiedene Momente zurückzufüh- ren: Die Liberalisierung beim Lokalradio hat sicher auf unse- rer Seite dazu beigetragen. Aber auch die Einführung der Beschwerdeinstanz hat ebenso wie unsere konsequente und hartnäckige Kritik an Fehlleistungen eine Rolle gespielt. Denjenigen Kollegen, welche diese Kritik gar nicht schätzen, möchte ich folgendes sagen: Die Medien sind die vierte Gewalt in unserem Staale. Sie müssen die anderen drei Gewalten kritisieren. Sie müssen auch uns kritisieren (ich anerkenne das). Weil sie aber dabei Macht ausüben, müssen auch die Medien einer gewissen Kontrolle unterliegen. In den Vereinigten Staaten gilt der gute Grundsatz des «checks and balances», der gegenseiti- gen Kontrolle und des Gleichgewichtes der Gewalten. Die heutige zahme und milde Debatte ist für mich ein Zei- chen dafür, dass wir auf gutem Wege sind, die elektroni- schen Medien in ein vernünftiges offenes System jener «checks and balances» einzubinden. Ich begrüsse, dass wir nicht mehr so hart aufeinander losfahren, und ich gebe meiner Hoffnung Ausdruck, dass es uns gelingen wird, einen Verfassungsartikel zu schaffen, dem wir am Schluss alle zustimmen können, so dass wir nicht genötigt sind, nochmals in einem Abstimmungskampf gegeneinander los- zuziehen. Ich glaube, das würde dem Geist entsprechen, mit dem unser Kommissionspräsident die Debatten im schönen Kanton Innerrhoden geführt hat. Widmer: Mit meinem Vorredner, Herrn Lüchinger, bin ich durchaus einverstanden, dass sich die Debatte heute nach- mittag erfreulicherweise in durchaus höflichen Formen voll- zieht. Das darf uns aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei diesem Thema eben doch Differenzen gibt. Was mich veranlasst hat, das Wort zu ergreifen, ist die Intervention von Herrn Gerwig im Namen der sozialdemo- kratischen Fraktion. Es geht mir dabei hauptsächlich um die Begriffsverwirrung, die bewusst oder unbewusst immer wie- der in bezug auf den Ausdruck «Freiheit bei den Medien» auch in diesen Saal hineingetragen wird. Ich äusserei mich dazu vor allem deshalb, weil Herr Gerwig mehrfach Bezug genommen hat auf die neuen privaten Lokalradiostationen. Herr Gerwig hat sich zur Freiheit bekannt und hat die Frei- heit für die Medienschaffenden in Anspruch genommen. Herr Gerwig, das ist genau das, was wir wollen, und genau das bekämpfen Sie, solange Sie sich für die monopolähnli- che Situation einsetzen, die wir in der Schweiz unbestritte- nerweise haben. Sie können sich alle die kompilierten Überlegungen und Versuche mit immer wieder neuen Adjek- tiven, ob Sie nun «objektiv» oder «sachgerecht» oder «angemessen» sagen, sparen, wenn Sie die freie Konkur- renz bei den elektronischen Medien in diesem Land sicher- stellen. Das ist der entscheidende Punkt. Das trennt uns - und unseren Antrag, den Herr Müller Ihnen in Aussicht gestellt hat- denn auch von der Mehrheit der vorberatenden Kommission. Der zweite Aspekt, der richtiggestellt werden muss: Herr Gerwig hat, wie das seine Freunde immer wieder tun, den privaten Lokal rad iostationen einen Vorwurf gemacht, dass sie sich auf Werbung abstützen, dass sie sich mit Werbung finanzieren; das sei etwas Böses. Dazu muss mit aller Deut- lichkeit gesagt werden: Die privaten Lokalradiostationen betreiben ganz unfreiwillig Werbung. Sie werden von der SRG gezwungen, sich mit Werbung zu finanzieren, weil die SRG nicht willens ist, einen angemessenen Anteil der Kon- zessionsgebühren an diese neuen lokalen Sender abzutre- ten, obwohl das - davon bin ich überzeugt - früher oder später geschehen wird. Ich halte es für ganz unwahrschein- lich, dass man diese Ungerechtigkeit Jahrzehnte hindurch aufrechterhalten kann. Ich wehre mich deshalb ganz entschieden dagegen, dass man diesen privaten Lokalra- diostationen immer wieder einen Vorwurf daraus macht, dass sie Werbung betreiben. Ich bekenne mich dazu, dass ich diese Situation, Werbung betreiben zu müssen, aus- drücklich bedaure. Das ist ein Nachteil für diejenigen, die das Programm machen müssen; aber wir werden durch die heutige Situation eben dazu gezwungen. Der dritte Punkt, den ich kurz streifen muss: Die Formulie- rung, wie die vorberatende Kommission sie jetzt vorlegt, indem man die SRG wie die Lokalradiostationen auf das Einhalten bestimmter Vorschriften verpflichtet, kann ver- mutlich in bezug auf die privaten Lokalradiostationen in der Praxis nicht angewendet werden. Wie wollen Sie von einem sogenannten Alternativradio, wie es beispielsweise im Räume Zürich vorgesehen ist, verlangen, dass es ein poli- tisch ausgewogenes, objektives, sachgerechtes (oder wie immer Sie das nennen wollen) Programm offeriert? Das ist gar nicht seine Absicht. Von der Gründung her beabsichtigt es, ein im linken Spek- trum angesiedeltes Programm zu verbreiten, und unter die- ser Voraussetzung hat es auch die Konzession erhalten. Gewisse Begriffe sind also gar nicht anwendbar. Insofern hat der Antrag von Herrn Schule durchaus seinen Sinn, weil er auf diese Unvereinbarkeit des jetzigen Mehrheitstextes mit der Wirklichkeit der späteren Sendesituation Bezug nimmt. Zudem hat Herr Petitpierre einen Antrag gestellt, der mir interessant scheint. Ich möchte hier in der Eintretensde- batte schon darauf aufmerksam machen. Vielleicht kann dort eine Lösung gefunden werden, die dieses Problem aus der Welt schafft. Reimann: Es ist kaum zu übersehen, dass das laufende Jahr 1983 in die schweizerische Mediengeschichte eingehen wird. Nicht nur nehmen in diesem Jahr Lokalradio und andere lokale Rundfunkversuche ihre Tätigkeit auf. Der Bundesrat hat nun zusätzlich zur SRG auch einem privaten Konsortium eine Konzession für ein internationales Satelli- tenfernsehen erteilt. Mit dem Kongress in Basel ist der Betriebsversuch für Videotex eröffnet worden, und noch in diesem Jahr soll eine Konzession für den Teletext ebenfalls einer privaten Gesellschaft vergeben werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im kommenden Monat das dritte Radioprogramm der Region DRS starten wird. Es ist klar, dass alle diese Konzessionserteilungen des Bun- desrates die Medienlandschaft unseres Landes auf Jahr- zehnte hinaus prägen, festlegen und präjudizieren werden. Wenn wir hier einen Verfassungsentwurf über Radio und Fernsehen diskutieren, liegt dennoch fest, dass wichtige Grundsatzentscheide meist mit dem Argument des Sach- zwanges bereits gefällt worden sind. Denn gerade in unse- rem Land wird es schwer sein, mit verfassungsrechtlichen Leitlinien und Aufgabenzuweisungen gestaltend einzugrei- fen, wenn Millioneninvestitionen in Satellitenrundfunk, Lokalradio und Teletext bereits getätigt und auch rechtlich
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1350 3 octobre 1983 schaftliche und staatspolitische Zusammenhänge im Vor- dergrund. Ich danke den Herren Kommissionsreferenten für die sorg- fältige Darlegung der Problematik und die Präsentation der Vorlage; ich danke aber auch allen Votanten, speziell für die positive Aufnahme und die grundsätzliche Zustimmung zum Eintreten. Was wollen wir schaffen? Ein taugliches Verfassungsfunda- ment (daran wollen wir denken, wenn es um die Detailbera- tung geht) für den gesamten öffentlichen Fernmeldebereich (es wurde dargelegt), insbesondere für Radio und Fernse- hen. Wir schaffen also Verfassungsrecht, d.h. wir wollen die essentialia regeln, wir wollen «Leitplanken» festlegen, spe- ziell für die Ausführungsgesetzgebung. Wir wollen aber nicht materielles Gesetzesrecht schaffen, schon gar nicht Verordnungsrecht auf die Verfassungsstufe anheben. Es kann also nicht darum gehen, Richtlinien zu konstitutionali- sieren, und es kann auch nicht darum gehen (verschiedene Votanten haben zu Recht darauf hingewiesen), Missliebiges oder gar Missliebige zu disziplinieren. Es geht vor allem nicht etwa um eine constitutio SRG, sondern es geht um die Bundesverfassung. Wir wollen auch nicht - es ist kein dahingehender Antrag gestellt worden - eine blosse Kompetenznorm erarbeiten, d.h. ein leeres Gefäss; wir wollen nicht eine Politik der offenen Türe betreiben und alle Probleme auf die Stufe der Ausführungsgesetzgebung verschieben, wo dann einfach alles - oder auch nichts - Platz finden müsste. Wir wollen eine substantielle Verfassungsnorm mit einem festgeschrie- benen Gehalt, aber eben eine Verfassungsnorm une nicht ein Konglomerat vielfältiger Gesetzesstufen. Genau das ist die Vorlage des Bundesrates, dem entspre- chen auch die Anträge der Kommissionsmehrheit. Die Natio- nalräte Bremi und Müller - zum Teil auch Nationalrat Rei- mann wegen präjudizierender Wirkungen bisheriger fiinzel- entscheide des Bundesrates - haben den Ablauf in Frage gestellt. Nationalrat Bremi hat uns einen Modellablauf geschildert: zuerst Gesamtkonzept, dann Verfassungsartikel und Ausführungsgesetzgebung; Nationalrat Müller hat von «Flickschusterei» gesprochen. Der Bundesrat stand vor der Frage, ob man in dieser Sache überhaupt praktische Entscheide treffen wolle oder nicht. Wenn wir den Modellablauf von Herrn Bremi respektiert hätten, dann allerdings hätten wir eines Tages ein wunder- bares, konzeptgerechtes, verfassungsabgestütztes Gesetz- gebungswerk gehabt; die Entscheide hätte uns aber längst der Lauf der Entwicklung aus der Hand genommen. Wir haben uns Mühe gegeben, rechtzeitig zu kommen. Wir haben im Departement innerhalb von acht bis zehn Monaten diese Vorlage, die Sie vor sich haben, von Grund auf erarbei- tet; im Bundesrat innerhalb weniger Monate. Sie liegt nun seit zweieinhalb Jahren beim Parlament in Beratung; das spricht selbstverständlich für eine sorgfältige Betreuung. Natürlich ist es «genierlich» - das wissen wir auch -, dass inzwischen allerlei Entscheide getroffen werden mussten. Aber-Herr Müller -deshalb würde ich nicht von Flickschu- sterei sprechen. Wir haben uns Mühe gegeben, die Vor- schläge und Überlegungen der Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption zu berücksichtigen. Wir haben nirgends Kollisionen mit den Empfehlungen der MGK. Als Sie von diesen wunderbaren Modellstiefeln spra- chen, habe ich mir gedacht: Im Bundesrat haben wir lieber lauffähige Sandalen an unseren Radio- und Fernsehfüssen als schöne Stiefel im Himmel. So haben wir uns orientiert, und diese Sandalen haben wir vorläufig in Artikel 36 - dem Regalartikel - gefunden und benutzt, weil wir bisher keine Stiefel zur Verfügung hatten. Nationalrat Reimann: Präjudizierende Entscheide liegen nicht vor. Natürlich kann sich aus den Prozeduren, die der Bundesrat in den letzten Jahren beschlossen hat, eine gewisse Irreversibilität - faktische Präjudizien - ergeben. Was haben wir gemacht? Beim lokalen Rundfunk eine Ver- suchsphase von fünf Jahren; für die beiden dritten Pro- grammketten SRG und Romandie, beginnend am I.Novem- ber im Gebiet von DRS, eine Versuchsphase von drei Jah- ren. Für die Nutzung des Fernmeldesatelliten haben wir für sechs Jahre in bezug auf Pay-TV eine Versuchsbewilligung erteilt. Für Videotex hat man einen Betriebsversuch und für Teletext eine Versuchsphase bewilligt. In allen Fällen wurde festgehalten, dass aus diesen Versuchsbewilligungen keine Rechtsansprüche für spätere definitive oder neue Versuchs- bewilligungen entstehen. Wie in anderen Zusammenhängen muss ich auch hier beto- nen: Gesamtkonzepte sind als Entscheidungsgrundlagen wertvoll und nützlich. Aber sie lösen die Probleme nicht; sie können uns helfen, Problemlösungen zu erarbeiten, insbe- sondere aus einer Gesamtschau heraus. Aber bis anhin haben uns Gesamptkonzepte oft an der Lösung von Proble- men gehindert, mindestens Lösungen verzögert. Wir konn- ten nicht warten; die weltweite Entwicklung der Technologie hat auf den etwas schwerfälligen Gang der schweizerischen Verfassungsgebung keine Rücksicht genommen. Wir muss- ten uns dieser Entwicklung stellen, mussten Entscheide fällen, solange sie überhaupt noch gefällt werden konnten. Aber Präjudizien, Irreversibles, wurden nicht geschaffen. Diese Versuchsphasen werden zeigen, was mit neuen Medientechnologien überhaupt gewonnen werden kann und was zu gegebener Zeit in ein definitives Mediensystem Eingang finden soll. Darauf ausgerichtet ist die von den Herren Referenten vor- gestellte Verfassungsnorm. Sie will in Absatz 1 eine allge- meine Gesetzgebungskompetenz für alle öffentlichen fern- meldetechnischen Verbreitungsarten schaffen. In Absatz 2 bringt sie einen Leistungsauftrag nur für Radio und Fernse- hen, und zwar-wie es soeben Herr Coutau dargestellt hat- für die Gesamtheit der Veranstalter. Hier will ich zur Frage von Frau Jaggi Stellung nehmen. Nach der Meinung des Bundesrates kann in bezug auf den Leistungsauftrag nach Absatz 2 aus verschiedenen Gründen nicht differenziert werden. Einmal, weil das Gebot der Gleichbehandlung dann in der Tat verletzt wäre. Es geht hier auch nicht um eine Analogie zum Pressestatut, denn hier haben wir es mit einem Regal des Bundes nach Artikel 36 der Bundesverfassung zu tun. Daran wird nichts geändert. Ein Regal wird zur Verfügung gestellt durch Konzession zur Wahrnehmung eines öffentlichen Dienstes, und da können wir es nicht einfach dem Wettbewerb überlassen, dass die- ser öffentliche Dienst auch tatsächlich wahrgenommen wird. Deshalb müssen gewisse Aufträge, muss ein gewisser Leistungsauftrag jedem Veranstalter erteilt werden, der über die Konzession von diesem Bundesregal Gebrauch machen will. Wettbewerb ist auch die Meinung des Bundesrates, deshalb soll kein Monopol bestehen, weder rechtlich noch faktisch. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb dazu beiträgt, dass dieser öffentliche Dienst bestmöglich wahrgenommen wird. Er gewährleistet das aber allein schon deswegen nicht, weil wir für einen Wettbewerb über das ganze Land keine Garantie haben. Ein Zweites: Wenn wir in der Bundesverfassung keinen Leistungsauftrag auf der regional-lokalen Ebene festlegen, dann wäre wohl auch die Tätigkeit einer unabhängigen Beschwerdeinstanz nicht möglich, weil eine Grundlage für deren Kognition in bezug auf die freien, also nicht einem Leistungsauftrag unterstellten Veranstalter dann fehlen würde. Die Elemente dieses Leistungsauftrages sind unbestritten geblieben: Kultur, Meinungsbildung und Unterhaltung. Leit- planken sind insbesondere unsere staatspolitischen Funda- mente, nämlich die Eigenheiten des Landes. Unter diesem Gesichtspunkt würdigt der Ständerat die Bedürfnisse der Kantone; das bedeutet nicht etwa eine Erweiterung der Leitplanken, sondern eine Konkretisierung. Die Bedürfnisse der Kantone, das ist eine - ich möchte sagen - typische Eigenheit unseres Landes. Aus der Tatsache, dass das vom Ständerat hineingebracht wurde, Nationalrat Bremi, kann man nun aber unter keinen Umständen den von Ihnen gezogenen Schluss ableiten, dass nämlich gerade deswe- gen die lokalen Veranstalter diesem Leistungsauftrag nach Absatz 2 nicht zu unterstellen wären. Denn gerade den
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1352 N 3 octobre 1983 A Bundesbeschluss über einen Radio- und Fernsehartikel Arrêté fédéral concernant un article sur la radio et la télévision Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschuss des Ständerates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. SSbis Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 55"" al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. SSbls Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit ... Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sach- gerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemes- sen zum Ausdruck. Minderheit l . (Schule, Aubry, Bremi, Cevey, Coutau, Eppenberger-Ness- lau, Flubacher, Lüchinger, Widmer) Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen mit nationa- ler Bedeutung sowie die freie Gestaltung der Programme sind gewährleistet. Sie tragen zur kulturellen Entfaltung ... Minderheit II (Müller-Aargau, Widmer) ... und Zuschauer bei. Der Bund betraut mehrere Institutio- nen des öffentlichen und privaten Rechts mit der Schaffung und Verbreitung der Programme. Radio und Fernsehen be- rücksichtigen ... Minderheit III (Borei, Chopard, Ganz, Magnin, Meier Werner, Morf, Ott, Stappung, Vannay) ... Bedürfnisse der Kantone. Sie bringen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck. Antrag Aubry ... des Landes, der Regionen und die Bedürfnisse der Kan- tone. Antrag Petitpierre Abs. 3a (neu) Das Gesetz bestimmt, in welchem Umfang die Veranstalter lokaler Radio- und Fernsehsendungen den Bestimmungen von Abs. 2 und 3 nicht unterworfen sind. Art. 55 M> al. 2 Proposition de la commission Majorité ...des besoins des cantons. Elles présentent les événements de manière fidèle et reflètent équitablement la diversité des opinions. Minorité I (Schule, Aubry, Bremi, Cevey, Coutau, Eppenberger-Ness- lau, Flubacher, Lüchinger, Widmer) L'indépendance de la radio et de la télévision d'importance nationale ainsi que la libre conception des programmes sont garanties. Elles contribuent à l'épanouissement culturel... Minorité II (Müller-Argovie, Widmer) ... concourent à leur divertissement. La Confédération charge plusieurs institutions de droit tant public que privé de créer et de diffuser des programmes. Elles tiennent compte des particularités... Minorité III (Borei, Chopard, Ganz, Magnin, Meier Werner, Morf, Ott, Stappung, Vannay) ... des besoins des cantons. Elles reflètent convenablement la diversité des événements et des idées. Proposition Aubry ... du pays, des régions et des besoins des cantons. Proposition Petitpierre Al. 3a (nouveau) La loi détermine dans quelle mesure les diffuseurs d'émis- sions locales de radio et télévision ne sont pas soumis aux dispositions des alinéas 2 et 3. Koller Arnold, Berichterstatter: Artikel 55bis Absatz 2 formu- liert den sogenannten Leistungsauftrag von Radio und Fern- sehen, und zwar als gesamtes System, und nicht der einzel- nen Veranstalter, was künftig bei einer Lockerung des Monopols entsprechend differenzierende Programmaufla- gen für die einzelnen Veranstalter erlaubt. Das scheint mir ein ganz wichtiger Punkt zu sein, den man aber gerne übersieht: Es war auch für mich etwas Neues, dass man einen Auftrag in der Verfassung nicht natürlichen oder juri- stischen Personen, sondern einem gesamten System erteilt. Damit ist eigentlich auch das Anliegen, das jetzt Herr Petit- pierre in seinem Antrag aufnimmt, grundsätzlich bereits erfüllt. Im Zentrum dieses Auftrages steht in einer pluralisti- schen Demokratie notwendigerweise der Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bürger; denn dieses Gebot ergibt sich aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Diesen Hauptauftrag, die selbstän- dige Meinungsbildung der Zuhörer und Zuschauer zu ermöglichen, erfüllen Radio und Fernsehen nach Auffas- sung Ihrer Kommission, wenn sie die Ereignisse sachge- recht darstellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Diese neue, von Bundesrat und Ständerat abweichende Formulierung hat bei der Lösung einer stark umstrittenen Frage den offensichtlichen Vorteil, dass sie streng zwischen Fakten und Meinungen unterschei- det. Das ist aber ein allgemein anerkanntes journalistisches Prinzip, das beispielsweise auch in den Programmgrundsät- zen der SRG vom 28. Januar 1982 ausdrücklich festgehalten ist. Insofern bringt diese Unterscheidung zweifellos einen beachtlichen Fortschritt. Es ist mir daher unverständlich und wohl auf die nach wie vor emotionsgeladene Atmo- sphäre zurückzuführen, dass der Kommissionsvorschlag in der Presse zum Teil vorschnell als «Kapitulation vor dem linken Medienverbund» oder als blosse Sprachkosmetik abgetan wurde. Es lässt sich vielmehr mit gutem Grund sagen, dieser Vorschlag sei, weil erzwischen Tatsachen und Meinungen unterscheidet, selber sachgerecht. Nun, was heisst: die Ereignisse sachgerecht darstellen? Herr Nebiker, der diesen Antrag ja eingebracht hat, hat dazu bereits einige Ausführungen gemacht. Nach Auffassung Ihrer Kommission beinhaltet der Begriff «sachgerecht» die Elemente der Wahrheit, d.h. Übereinstimmung der Darstel- lung mit den tatsächlichen Ereignissen, der Sachlichkeit, d.h. Bereitschaft, auch Fakten zur Kenntnis zu nehmen, die einem nicht ins eigene Weltbild passen-das scheint mir ein
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1354 N 3 octobre 1983 auf diese Veranstalter zugeschnitten ist. Damit tragen wir der Macht des Faktischen in der Medienlandschaft Rech- nung. Den lokalen und regionalen Medien wollen wir einen möglichst grossen Freiraum zugestehen, wie er im Bereiche der Presse eine Selbstverständlichkeit darstellt. Grundsätz- lich wollen wir die Freiheit der Veranstalter von lokalem und regionalem Radio und Fernsehen sowie der übrigen elektro- nischen Medien gewährleisten. Nur dort, wo kein Wettbe- werb gegeben ist, soll der Staat mit Programmauflagen eingreifen, differenzierend nach der Art der Veranstalter. Wir wollen also Einschränkungen gegenüber einer umfassen- den Medienfreiheit nur dort, wo Monopolmedien vorhanden sind und der Wettbewerb nicht spielen kann. So wird dem wichtigen Anliegen Rechnung getragen, dass die Informa- tionsfreiheit möglichst gross und die Staatseingriffe mög- lichst klein sein sollten. Wir sind uns bewusst, dass unser Konzept- Programmauftrag nur für nationale Medien, Pro- grammauflagen für lokale Monopolmedien, Freiheit für alle übrigen elektronischen Medien - nicht ideal ist, weil es auch die gegenwärtige Medienlandschaft mit dem SRC-Monopol nicht ist. Unsere Konzeption ist aber immer noch besser, als wenn wir nach dem bundesrätlichen Konzept ausloten müs- sen, wie der für das gesamte Radio- und Fernsehsystem definierte Leistungsauftrag auf die verschiedenen Veranstal- ter aufzuteilen sei. Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz wird nach unserem Konzept ebenfalls einfacher sein. Sie hat zu prüfen, ob die Veranstalter von Radio und Fernsehen mit nationaler Bedeutung den Programmauftrag einhalten und ob die mit Programmauflagen versehenen Lokal- und Regio- nalmedien diesen speziellen Auflagen nachkommen. Aufgrund der heutigen Medienlandschaft ist klar, dass unter die Programme mit nationaler Bedeutung jene der SRG fallen. Alle neuen Lokalmedien wiederum würden nach unserem Konzept Absatz 3 unterstehen, wobei eine Weiter- entwicklung solcher Stationen zu Medien von nationaler Bedeutung nicht ausgeschlossen bleibt. Schon in der Kommission sind gegenüber diesem Kcnzept von Herrn Bundesrat Schlumpf drei Hauptgründe vorgetra- gen worden, die dagegen sprechen würden. Einen davon hat Herr Bundesrat Schlumpf bereits in der Eintretensde- batte wiederholt. Ein aus dem Freiheitsrecht abgeleiteter Rechtsanspruch auf eine Konzession führe nur an wenigen Orten wirklich zu einem Wettbewerb. Man bekäme deshalb ein starkes Gefalle in der Medienversorgung. Dies war das erste in der Kommis- sion vorgebrachte Argument. Ein solches Gefalle lässt sich natürlich auch im bundesrätlichen Konzept nicht vermeiden, ausser man orientiert sich am Gebiet mit der schlechtesten Medienversorgung, um daraus die Gesamtzahl der zu ertei- lenden Konzessionen abzuleiten. Die Frage der unterschied- lichen Medienversorgung ist daher ein falsches Argument. Auch in einer abgelegenen Gegend wird wohl um so eher ein Lokalradio betrieben, je geringer die staatlichen Aufla- gen sind. Das zweite Argument: Die Wettbewerbssituation zwischen den nationalen und lokalen Medien sei eine Situation der ungleich langen Spiesse. Dieser Feststellung kann nicht vollständig widersprochen werden. Es ist aber gleichzeitig beizufügen, dass die nationalen Sender dafür ja auch über die Konzessionseinnahmen verfügen und somit für ihren Leistungsauftrag entschädigt sind. Man müsste sonst eben diese Konzessionseinnahmen auf alle Sender des nationa- len wie regionalen Bereichs aufteilen. Die Lokalsender aber müssen sich nach bundesrätlichem Konzept vollständig pri- vat finanzieren und haben Werbebeschränkungen in Kauf zu nehmen. Diese von mir geforderte Rücksichtnahme ajf die Presse war übrigens der einzige Teil aus unserem in die Kommission eingebrachten Konzept, der sofort von allen Kommissionsmitgliedern voll akzeptiert worden ist. Wettbewerb ist grundsätzlich erwünscht, damit alle Pro- gramme besser werden. Von einer Demontage der nationa- len Versorgung kann also keine Rede sein. Schliesslich ist auch eingewendet worden, dass im Gegen- satz zur Presse bei den elektronischen Medien ein staatli- ches Regalgut, das Fernmelderegal, beansprucht werde. Regalgut ist jedoch nur die Transportart, nicht aber der Inhalt. Die Programmtätigkeit ist damit kein Regalgut nach unserem Recht. Wenn die Programmtätigkeit ein Regalgut wäre, würde sich ja ein neuer Verfassungsartikel überhaupt erübrigen. Es gibt also bloss ein technisches Regal, aber kein Programmregal. Damit wird die Programmtätigkeit zu einem Freiheitsrecht, sofern wir dies jetzt nicht verhindern. Soweit aber das technische Regalgut angesprochen ist, ergibt sich überhaupt keine andere Situation als im Bereiche der Presse. Auch sie nimmt einen öffentlichen Dienst sehr massgebend in Anspruch, nämlich die Beförderung der Zeitungen durch die PTT, ohne die die Zeitungen gar nicht existieren könnten. Diese Inanspruchnahme der PTT-Lei- stungen ist überdies besonders intensiv. Gemäss den Zah- len der Mediengesamtkonzeption vertrieben die PTT im Jahre 1980 1,1 Milliarden Zeitungen. Die PTT-Betriebe ver- langten hierfür Taxen von 108 Millionen Franken und deck- ten selbst einen Fehlbetrag von über 162 Millionen Franken. Das Argument Regalgut hält also einer näheren Prüfung nicht stand. Es begründet keine Differenzierung zwischen Presse und elektronischen Medien. Wenn wir diese Ein- wände des Bundesrates hören, so haben wir schon das Gefühl, dass hier der Regalverwalter spricht, der nichts aus seinen Händen geben will. Ich möchte Ihnen, Herr Bundesrat, dennoch zurufen: Geben Sie etwas mehr Medienfreiheit! Müller-Aargau, Sprecher der Minderheit II: Mir geht es bei meinem Antrag nur um den Satz, der auf der Fahne aufge- führt ist, und weil es sich hier eigentlich um einen System- wechsel handelt, gehe ich auf die Ausführungen von Herrn Schule nicht ein. Ich habe im grossen und ganzen diesen Systemwechsel schon erklärt. Ich möchte nur noch auf einiges eingehen, was Herr Bremi provoziert hat. Mit meinem Vorschlag möchte ich Ihnen empfehlen, dem Bund nicht nur die Möglichkeit zu geben, verschiedene Programmveranstalter mit dem Herstellen von Programmen zu betrauen, sondern ihn dazu zu verpflichten. Herr Bremi lehnt ab, den Wettbewerb zu dekretieren. Warum eigent- lich? Damit würden Verwaltung und Parlament nur aufge- fordert, Phantasie zu entwickeln. Ist das eigentlich verbo- ten? In der ersten Woche haben wir in diesem Parlament sogar unter Kontingentinhabern eine Art Inselmarkt konstru- iert und dekretiert. Dutzende von Modellen und Möglichkei- ten bieten sich an. Eine Vielfalt von Wegen präsentiert uns allein schon das europäische Ausland. Wir könnten diese Wege kombinieren und variieren, ohne dass wir einen einzi- gen kopieren müssten. Ich denke nicht nur an grosse Staa- ten, sondern auch an mit der Schweiz durchaus vergleich- baren Staaten wie die Niederlande. Mit der Ungewissheit im Detail, gemäss meinem Vorschlag, ist noch immer viel mehr gewonnen, als wenn wir nur das Bestehende regeln und für Neues fast keine Spalte mehr offenlassen. Wäre ich bösartig, würde ich behaupten, von der Rechtslage aus sei alles Bestehende nur ein langdauern- der Versuchsbetrieb. Die vorher geäusserte Vorstellung, dass die bestehende Infrastruktur des Fernsehens zum Bei- spiel von mehreren Veranstaltern verwendet werden könnte, ist gar nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheint. Von einer Unmöglichkeit, den Wettbewerb herzu- stellen, kann doch keine Rede sein. Wesentlich ist zum Beispiel nicht, ob zwei Veranstalter miteinander oder nach- einander senden werden. Schon diese Idee lockert unsere erstarrten und verkrusteten Vorstellungen. Wesentlich ist, dass zwei Veranstalter in eigener Regie und Verantwortung senden. Niemand will das Bestehende zerstören. Umorgani- sieren genügt. Gehen wir aber von den Konsumenten aus, so wird ihnen mehr geboten, wenn ihnen von mehreren Verantwortlichen Programme angeboten werden. Den Medienschaffenden würde zudem auch auf dem Sektor Fernsehen ein Arbeitsmarkt angeboten, den sie heute in der Schweiz vergeblich suchen. Eine geteilte SRG würde auch die sprachlichen Minderhei- ten nicht schlechter bedienen, als dies heute der Fall ist. Das wäre nur eine Skizze. Das Bild wäre von uns allen zu
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1356 N 3 octobre 1983 diversités propres à chacun de nos cantons. Prenons l'exemple tout d'abord des cantons bilingues: Berne, Fri- bourg, Valais. Là, on note déjà une différence de langues. Si l'on considère le cas du canton de Vaud, on s'aperçoit que les bords du lac avec son vignoble ne ressemblent aucune- ment au Gros-de-Vaud. Certes ici, la langue est la même, mais les mentalités et les coutumes diffèrent. N'oublions pas le canton de Neuchâtel, Haut et Bas; en l'occurrence, je m'étonne que M. Borei refuse ce mot de «région», lui qui devrait connaître les différences qui existent entre Ntiuchâ- tel et La Chaux-de-Fonds. Nous sommes régionalistes en Suisse et il faut savoir tenir compte de ces différences, savoir les mettre en valeur et ne pas chercher à niveler les particularités régionales. Il en va de la culture, des us et coutumes, du folklore, des costumes et du langage. Il est donc indispensable de ne pas oublier le concept de la région, il joue un rôle capital. Ne pas prendre en considéra- tion ces particularités, c'est contribuer à la centralisation et je m'y refuse. Je pense que vous êtes de mon avis sur ce point, c'est pourquoi je vous demande d'appuyer ma propo- sition. Präsident: Das Wort hat Herr Petitpierre zur Begründung seines Antrages zu Absatz 3a. M. Petitpierre: II peut vous paraître un peu étrange que je vous entretienne maintenant de ma proposition concernant l'alinéa 3a. En fait ma proposition se présente comme une sorte de contre-projet a la proposition de la minorité '., c'est pourquoi j'interviens ici. Je motiverai ma proposition de la façon suivante: tout d'abord, je constate que les radios et les télévisions locales ne sont pas idéalement intégrées - je crois qu'on peut le dire
Wir sollten nicht ein besonderes Verfassungsrecht für die nationalen Sendeanstalten -gemeint ist natürlich die SRG - machen. Der Verfassungsartikel mit seinen Programmaufla- gen würde sonst zu einem Anti-SRG-Artikel. Die SRG würde also enger an die Kette genommen als andere Radio- und Fernsehanstalten. Ich bin der Meinung, dass der Radio- und Fernsehartikel für alle elektronischen Medien - unabhängig vom Veranstalter - die gleiche Bedeutung haben soll. Für die Presse gelten auch gleiche Rechte, ob es sich um Lokalpresse oder um nationale Presseerzeugnisse handelt. Die elektronischen Medien werden aber als Ganzes vom Verfassungsartikel von der Presse gesondert behandelt.
Die Antragsteller gemäss Kommissionsminderheit l sind der Meinung, dass Wettbewerb unter den Veranstaltern Pro- grammauflagen erübrige. Eine Analogie also zur Pressefrei- heit. Zu dieser Wettbewerbssituation ist zu bemerken, dass zwischen einzelnen Radio- und Fernsehstationen nie diese Vielfalt und nie dieser offene Wettbewerb sein kann, wie dies unter den Presseerzeugnissen der Fall ist. Bei der Presse kann ich unter Hunderten von verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften auswählen. Bei Radio und Fernsehen allenfalls im Räume Zürich - deshalb kommt ja der Antrag auch aus dem Räume Zürich-zwischen zwei und drei Sendern. In der übrigen Schweiz müsste ich durch das ganze Land fahren und einen Sender nach dem anderen durchschalten, bis ich endlich eine Konkurrenzsituation hätte, die ähnlich der Presse ist. In der übrigen Schweiz stehen sich höchstens ein Lokalsender und ein SRG-Sender gegenüber. Echter Wett- bewerb im Programmbereich findet auch bei Lokalsendern nicht statt. Die Programmauflagen - um die geht es hier namentlich - sind gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit derart weit gefasst, dass sie auch den lokalen Sendern zugemutet werden können. Sie stellen keine Einschränkung von seriösem Journalismus dar. Eine sachgerechte Darstel- lung der Ereignisse muss auch vom lokalen Sender verlangt werden können. Und die angemessene Darstellung der Viel- falt der Meinungen ist gerade im lokalen Bereich von gros- ser Bedeutung. Allerdings hat sich dann diese Vielfalt der Meinungen auf diesen lokalen Bereich zu beziehen; denn im lokalen Bereich sollen ja die elektronischen Medien wie Lokalradio gerade zum Dialog beitragen. Wenn man lokale und regionale Sender von Programmauf- lagen befreit, entfällt für diese praktisch die Grundlage für eine unabhängige Beschwerdeinstanz. Man hätte keine Beurteilungskriterien. Das Beschwerdeverfahren muss natürlich aber auch im lokalen Bereich möglich sein.
Programmauflagen auf Gesetzesstufe, wie sie die Kom- missionsminderheit bei fehlendem Wettbewerb vorsieht, könnten sich aber auch negativ auf die Lokalsender auswir-
Oktober 1983 N 1357 Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) ken. Die gesetzlichen Vorschriften dürften nämlich kaum liberaler als bei den nationalen Sendern sein. Aber es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die Gesetze ein- schränkendere Bestimmungen enthielten, und damit wür- den die lokalen Sender von solchen gesetzlichen Vorschrif- ten betroffen. Abgesehen davon, ist es äusserst schwierig, festzustellen, in welchem Moment die Gesetzgebung einzu- setzen hat. In welchem Moment ist dieser Wettbewerb gege- ben? Bei einem, zwei oder bei zehn Sendern? In welchem Moment wäre eine gesetzliche Vorschrift mit Porgramm- auflagen gegeben? Ausser diesen drei Gründen zur Ablehnung des Antrages der Kommissionsminderheit l noch einige Betrachtungen zum Programmauftrag und zu den Programmauflagen: Ich bin der Meinung, dass die Beurteilungsinstanzen - also die unabhängige Beschwerdeinstanz zum Beispiel - die Programmauflagen ohnehin etwas anders beurteilen wird, je nachdem, ob es sich um einen nationalen Sender handelt oder um einen lokalen. Bei einem nationalen Sender sind die Beurteilungskriterien sicher strenger zu handhaben als bei einem lokalen Veranstalter. Beim nationalen Sender ist beispielsweise die Vielfalt der Meinungen grösser als im lokalen Bereich. Angemessenheit der Darstellung der Viel- falt der Meinungen bezieht sich auch auf den Veranstalter selbst. Er kann ja die Vielfalt nur im Rahmen seines Bereichs ausschöpfen. Bei einem nationalen Sender ist an die sach- gerechte Darstellung der Ereignisse höhere Anforderungen zu stellen. Bei nationalen Anstalten erhalten ja die Nachrich- ten fast eine offizielle Bedeutung; bei einem lokalen Sender ist das weniger der Fall. Bei einem lokalen Sender besteht selbst in bezug auf das Kriterium der sachgerechten Darstel- lung etwas mehr Spielraum. Natürlich nicht in dem Sinne, dass Unwahrheiten präsentiert werden dürfen, sondern dass beispielsweise in der Auswahl der Nachrichten auf das angesprochene Publikum Rücksicht genommen wird. Soviel zu den Vorschlägen der Minderheit l. Zur Minderheit III: Auch den Antrag der Minderheit III emp- fehle ich Ihnen zur Ablehnung. Wenn wir schon einen Pro- grammauftrag und Programmauflagen in den Verfassungs- artikel aufnehmen, müssen diese klar sein. Nur «angemes- sene Darstellungen der Vielfalt der Ereignisse und Ansich- ten», wie sie die Kommissionsminderheit III will - entspre- chend dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates -: das genügt nicht. Bei den Bemessungskriterien ist deutlich zu unterscheiden zwischen Tatsachen einerseits und den Meinungen anderer- seits. Die Qualifikation der Angemessenheit ist sicher ausrei- chend und richtig im Zusammenhang mit der Vielfalt der Meinungen. Dies wird auch von der Kommissionsmehrheit so übernommen. Bei der Darstellung der Tatsachen, der Fakten, der Ereignisse, muss die Anforderung aber höher sein. Hier genügt nur die Wahrheit, die Richtigkeit der Dar- stellung. Der Zuhörer hat Anspruch auf eine richtige, sach- gerechte Darstellung. Nur so kann er sich seine eigene Meinung bilden. «Angemessen» ist allzu vage, eine Darstel- lung mehr so dem Gefühl und der Spur nach, eine Darstel- lung, wie sie der Journalist, der Reporter selbst gibt; gemes- sen nach seinen eigenen Massstäben. Eine angemessene Darstellung der Ereignisse würde auch zuviel Spielraum für Manipulation bieten. Mit der Angemessenheit der Darstellung der Ereignisse würde auch einer Beschwerdeinstanz die Grundlage für die Beurteilung weitgehend entzogen. Angemessen wäre zu vieles, sogar Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprä- chen; es kommt zu sehr darauf an, welcher Massstab bei diesem «angemessen» angewendet wird. Mit dem Ausdruck «sachgerecht» gemäss Kommissions- mehrheit will man Klarheit in bezug auf die Schilderung der Ereignisse. Die Ereignisse oder Dinge müssen wahrheitsge- treu präsentiert werden. Auch in der notwendigen Verkür- zung muss man der Sache noch gerecht werden. Der Zuschauer muss den gleichen Eindruck von den Ereignis- sen erhalten, wie wenn er selbst dabei gewesen wäre. Nur so kann er seine Meinung vom richtigen Ansatzpunkt aus bil- den. Eine sachgerechte Darstellung will der Sache gerecht werden. Bei der Tatsachendarstellung kommt es nicht auf die Meinung des Journalisten an. Diese kommt ja bei der Vielfalt der Meinungen dann ohnehin zum Ausdruck. Eine sachgerechte Darstellung-Entschuldigung, dass ich immer «sachgerecht» sagen muss, aber wenn man davon spricht, muss man halt reden davon - verlangt vom Journalisten sehr viel. Vorerst journalistisches Können und Verantwor- tungsbewusstsein, eingehende Sachkenntnis, sorgfältiges Recherchieren und Erheben und schliesslich den Willen zur Objektivität bei der Darstellung, auch wenn der Journalist selbst vom Ereignis eine ganz andere Ansicht hat. Sachge- recht heisst nicht nüchtern, trocken oder ausgewogen; aus- gewogen würde eine Proportionalität bedeuten. Das wäre eher sachlich. Ein Skandal ist also bei der Darstellung als Skandal darzustellen; aber etwas, was kein Skandal ist, darf nicht zum Skandal «emporstilisiert» werden. Die sachge- rechte Darstellung bezieht sich auch auf die Auswahl unter der Vielfalt der Ereignisse. Alles, was passiert, kann natür- lich nie geschildert werden. Eine sachgerechte Auswahl ist ebenfalls wichtig für die Meinungsbildung der Zuhörer. Die Kommissionsmehrheit - der Präsident hat das erklärt - hat mit dem neuen Begriff «sachgerecht» den Begriff «objektiv» ersetzt. Allerdings ist objektiv nicht sehr weit von sachgerecht entfernt. Was sachgerecht ist, ist auch objektiv. Objektivität stellt noch mehr Anforderungen an den Journa- listen selbst, weil sie eine besondere Haltung von ihm ver- langt. Sachgerecht scheint deshalb im Zusammenhang mit einem Verfassungsartikel auch etwas konkreter zu sein. Unter der Objektivität (einem Fremdwort) versteht jeder etwas anderes. Die einen meinen, objektiv heisse einfach sachlich richtig, für andere ist aber Objektivität ein hoher ethischer Begriff, eine Eigenschaft, die nur angestrebt, aber nie erreicht werden könnte. Die Formulierung «sachgerecht in der Darstellung der Ereig- nisse» sollte zu einem Konsens in bezug auf den Radio- und Fernsehartikel führen, und zwar nicht im Sinne eines Kom- promisses, sondern im Sinne einer klareren Formulierung. Ich darf vielleicht hier Kollege Gerwig erwähnen - er ist ja ausserordentlich sachgerecht und sogar manchmal objektiv -, der mir erklärte, bei den letzten Beratungen über den Radio- und Fernsehartikel habe er den Antrag «sachgerecht statt objektiv» auch eingebracht. Also sachgerecht würde sogar für ihn akzeptabel sein. Ich danke ihm für diese Offenheit und auch für die Erklärung, dass «sachgerecht» - wenn ich es allzuoft verwende - ein adäquates Adjektiv im Zusammenhang mit der Darstellung der Ereignisse ist. Auch die ehrenvolle Gilde der Medienschaffenden - sie haben allerdings schon weitgehend Feierabend; sie müssen nicht soviel arbeiten wie wir Milizparlamentarier- dürfte mit dem Begriff «sachgerecht» zurecht kommen. Es ist ver- ständlich, dass einzelne von ihnen den Begriff «Objektivität» ablehnen, weil er in seiner idealistischen Form nicht erreich- bar ist. «Sachgerecht» muss aber akzeptierbar sein. Der Medienschaffende kann nicht für sich beanspruchen, Dinge und Ereignisse unsachgerecht, also unwahr, darzustellen. Diesen Anspruch kann ein wirklich seriöser Journalist nicht stellen. Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit zuzustim- men und den Antrag der Minderheit III abzulehnen. Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30 171-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.040 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.10.1983 - 14:30 Date Data Seite 1336-1357 Page Pagina Ref. No 20 011 793 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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