Loi sur les chemins de fer. Révision
1116N 23 septembre 1982
eihe Überweisung an den Bundesrat. Wenn Sie so
beschliessen, kann dies nur verstanden werden im Sinne
und im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates im
Brief vom 11. November 1981. Ich möchte nur die Hauptvor-
behalte in Erinnerung rufen. Einmal zu Litera a: Diese
«unverzügliche» Einführung einer Energiepolitik hängt von
allerhand Voraussetzungen ab, einmal vom Inkrafttreten der
Verfassungsbestimmungen, die Sie gestern verabschiedet
haben, die aber noch Differenzbereinigungen rufen, und
sodann von der Abstimmung durch Volk und Stände und
nachher natürlich von der Ausführungsgesetzgebung über
die aber Sie befinden. Dieses «unverzüglich» kann vom
Bundesrat nicht garantiert werden. In Litera e wird verlangt,
dass die Volksrechte bei der künftigen Atomgesetzgebung
- Totalrevision des Atomgesetzes - erweitert werden. Ob
Sie dann diese Volksrechte erweitern wollen oder nicht, das
bleibt der Legislative vorbehalten, die allein kompetent ist,
über den Entwurf für eine Totalrevision zu befinden. Und in
Litera f das Begehren anzuerkennen, dass die Opposition
gegen die Erstellung von Lagern für radioaktive Abfälle
begründet sei, das hat seine Grenze an den geltenden
rechtlichen Regelungen. Es ist in einer Verordnung, abge-
stützt auf das geltende Gesetzesrecht, genau festgelegt,
wie derartige Gesuche um die Erforschung und dann allen-
falls einmal auch um die Anlage von Lagerstätten behandelt
werden müssen. Daran haben sich der Bundesrat und die
Verwaltung zu halten. Die Regierung des Kantons Tessin
wird selbstverständlich in einem solchen Verfahren, wenn
es um eine Lagerstätte im Kanton Tessin geht, wie jede
andere Kantonsregierung Gelegenheit erhalten, sich mass-
geblich zu äussern.
Und zu Litera c und damit zu den Ausführungen von Natio-
nalrat Carobbio: Es ist in der Tat - es wurde bereits in der
Diskussion darauf hingewiesen - irrtümlich, wenn man
davon ausgeht, dass die Sicherheitsvorkehren und Sicher-
heitsmassnahmen in unserem Lande in bezug auf Kern-
kraftwerke ungenügend seien. Im Gegenteil: Wir dürfen
feststellen, dass in unserem Lande alles vernünftigerweise
Erdenkliche - auch nach Massgabe der Gesetzgebung -
gemacht wird, sowohl bei der Projektierung solcher Kern-
kraftwerke als auch bei der Bauüberwachung und bei der
permanenten Betriebsüberwachung, und dort insbeson-
dere auch beim sogenannten Nachrüsten. Wir dürfen in
aller Bescheidenheit feststellen, dass wir in bezug auf
Sicherheitsmassnahmen - vor allem in bezug auch auf die
Tätigkeit der Bundesinstanzen auf diesem Gebiet - weltweit
eine Spitzenposition einnehmen. Wir werden uns aber wei-
terhin bemühen, alle diese Sicherheitsmassnahmen, insbe-
sondere auch nach Massgabe der technischen Entwick-
lung, noch zu verbessern.
Nun zum Antrag Ihrer Kommission: Diese Standesinitiative
an den Bundesrat zur Erledigung zu überweisen, das kann
nur als Auftrag verstanden werden, den Behörden des Kan-
tons Tessin gegenüber zu diesem Anliegen Stellung zu
beziehen, und zwar im Sinne der Ausführungen des Bun-
desrates im Schreiben vom 11. November 1981. Das ist
auch, wie aus den Materialien hervorgeht, der eindeutige
Wille der Kommission gewesen. Es war nämlich so, dass
Nationalrat Euler in der Kommission einen Antrag einge-
bracht hatte auf Weiterbehandlung der Standesinitiative.
Der Antrag lautete: «Die Kommission beantragt, von der
Standesinitiative Kenntnis zu nehmen und sie dem Bundes-
rat zur Weiterbehandlung zu überweisen.» Dann hat der
Bundesrat - wie das vorgeschrieben ist - mit diesem Brief
vom 11. November 1981 die Schranken bekanntgegeben,
die nach Verfassung und Gesetz gelten. An der Kommis-
sionssitzung am 27. November 1981 hat Nationalrat Euler,
nach Kenntnisnahme dieses Papiers und nach den mündli-
chen Erläuterungen des Departementschefs, ausgeführt:
Nach diesen Ausführungen stelle er sich das weitere Vorge-
hen so vor: «Der Bundesrat nimmt die Standesinitiative ent-
gegen. Die von Bundesrat Schlumpf heute abgegebenen
Erläuterungen werden in einem Bericht zusammengefasst,
der dann mit einem neuen Schreiben des Bundesrates an
den Kanton Tessin gesandt wird.»
Und gestützt darauf wurde der neue Antrag eingebracht. Es
war ein Kombinationsantrag von Präsident Meier und Herrn
Euler, der lautete: «Die Kommission beantragt, von der
Standesinitiative Kenntnis zu nehmen und diese dem Bun-
desrat zur Erledigung zu überweisen.» Es ist ganz klar, was
die Kommission und die Antragsteller mit «zur Erledigung
überweisen» meinten, also nicht eine Erfüllung der Anliegen
a, b, c, d, e, sondern eine Stellungnahme, insbesondere
nach Massgabe des damaligen Schreibens des Bundesra-
tes und meiner mündlichen Ergänzungen, die in diesem
Protokoll enthalten sind. Es geht also nicht um eine Zustim-
mung zu den Anliegen dieser Standesinitiative. Die Über-
weisung zur Erledigung bedeutet lediglich und kann nur so
verstanden werden, dass daraus nicht konkrete Handlungs-
ansprüche abgeleitet werden können, sondern ein
Anspruch der Behörden des Kantons Tessin auf eine Stel-
lungnahme des Bundesrates; denn auch hier würde natür-
lich das Prinzip gelten ultra posse nemo tenetur. Dieses
«posse» ist für den Bundesrat ein verfassungs- wie gesetz-
mässiger Auftrag. Im Rahmen von Verfassung und Gesetz
wird der Bundesrat auch in der vorliegenden Sache han-
deln, wenn Sie die Überweisung zur Erledigung beschlies-
sen, so wie sie die Kommission beantragt und wie es von
den Herren Kommissionsreferenten auch interpretiert
wurde.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
Für den Antrag Frei-Romanshorn
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83 Stimmen
66 Stimmen
#ST# 80.089
Eisenbahngesetz. Revision
Loi sur les chemins de fer. Révision
Siehe Jahrgang 1981, Seite 1461 - Voir année 1981, page 1461
Beschluss des Ständerates vom 23. Juni 1982
Décision du Conseil des Etats du 23 juin 1982
Differenzen - Divergences
Ziff. I Art. 3 Abs. 2, 18 Abs. 2, 18b Abs. 1, 18d bis,
18e Abs. 1, 18h
Ch. I art. 3 al. 2, 18 al. 2, 18b al. 1, 18d^,
18e al. 1,18h
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Räz, Berichterstatter: Wir haben beim Eisenbahngesetz
drei Differenzen zu bereinigen.
Der erste Punkt betrifft Artikel 3 Absatz 2, wo der Ständerat
neu vorschlägt: «Das Enteignungsverfahren kommt erst zur
Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen
Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumle-
gung nicht zum Ziele führen.» Der Ständerat führt hier also
eine Bremse ein und verlangt damit, dass alles yorgängig
gehandhabt wird, bevor die Enteignung in Kraft tritt. Es ist
dies auch eine Beruhigung für die Regionen und Gebiete,
wo solche Projekte zur Diskussion stehen.
Zum zweiten Punkt: Artikel 18, 18b und 18e betreffen alle
das gleiche. Es geht hier um die Anhörung. Der Bundesrat
hat beantragt: «Die Anhörung betroffener Bundesstellen,
- September 1982 N1117
Schweizerische Verkehrszentrale. Beitrag
Kantone und Gemeinden.» Der Nationalrat hat bei seiner
letzten Behandlung die Fassung auf «betroffene Dritte»
erweitert; der Ständerat schlägt nun vor, die Fassung
«betroffene Dritte» auf «betroffene Grundeigentümer» ein-
zuschränken. Dies ist klarer abgegrenzt und bedingt damit
auch ein kürzeres Verfahren.
Zum dritten Punkt: Auf Seite 4 und 5 geht es um die Sicher-
stellung und Festlegung von Projektierungszonen und Bau-
linien durch kantonales Recht oder Bundesrecht. Wir haben
bei den letzten Beratungen im Nationalrat eine neue Fas-
sung beschlossen unter einem Artikel 18dbis, der lautet:
«Wo Projektierungszonen nach kantonalem Recht gesi-
chert werden können, bleibt dessen Anwendung vorbehal-
ten», und diesen Text haben wir auch bei Artikel 18h einge-
fügt. Der Ständerat schlägt die Streichung des neuen Arti-
kels 18dbis vor; bei Artikel 18h beantragt er Zustimmung
zum Bundesrat. Dieses Verfahren würde die Angelegenheit
in dem Sinne vereinfachen, dass bei Projekten, wo mehrere
Kantone beteiligt sind und das kantonale Recht nur teil-
weise besteht, die Sache vereinfacht würde und ein wesent-
lich kürzeres Verfahren gehandhabt werden könnte.
Bei allen übrigen Anträgen folgt der Ständerat dem Natio-
nalrat. Die Kommission hat ohne Gegenstimme und bei eini-
gen Enthaltungen allen Anträgen des Ständerates zuge-
stimmt. Sie beantragt also in diesem Sinne Zustimmung
zum Ständerat.
M. Houmard, rapporteur: Quelques divergences de détail
sont apparues entre notre conseil et le Conseil des Etats
dans le projet de loi sur les chemins de fer. Notre commis-
sion propose, d'une manière générale, de se rallier aux
solutions de la Chambre haute. Je dois tout de suite préci-
ser qu'aucun principe d'importance n'est en cause.
A l'article 3, 2
e
alinéa, le Conseil des Etats introduit une dis-
position prévoyant que la procédure d'expropriation n'est
applicable que subsidiairement. Nous lisons: «... si les
efforts faits en vue d'acquérir les droits nécessaires de gré
à gré ou par un remembrement ont échoué.» Certains
membres de la commission sont d'avis que la technique
juridique de cet article n'est pas un chef-d'œuvre. La com-
mission vous propose toutefois de l'accepter sans modifi-
cation pour ne pas créer de divergence avec le Conseil des
Etats.
Aux articles 18, 2
e
alinéa, 186, 1er alinéa et 18e, 1
er
alinéa,
notre conseil avait proposé le terme de «tiers intéressés»,
nous lisons: «Les autorités fédérales, les cantons, les com-
munes et les tiers intéressés seront consultés.» Le Conseil
des Etats nous propose de remplacer cette dénomination
par «les propriétaires fonciers intéressés», ce qui donne:
«Les autorités fédérales, les cantons, les communes et les
propriétaires fonciers intéressés seront consultés.»
A ce propos, vous me permettrez trois remarques: d'une
part, la formulation du Conseil des Etats est plus restrictive
mais, d'autre part, M. Schlumpf, conseiller fédéral, en
séance de commission, a déclaré que les bénéficiaires de
droits fonciers de longue durée ou importants devaient être
assimilés aux propriétaires fonciers spécialement dans le
cas des droits de superficie.
Enfin, cet article donne aux communes, cantons et proprié-
taires fonciers intéressés le droit d'être consultés. Il ne
donne pas un droit de recours. Nous nous sommes égale-
ment ralliés à la solution des Etats.
A l'article 18d
bis
, l'application du droit cantonal est réservé
là où des zones réservées peuvent être établies conformé-
ment à cette législation. Notre conseil avait donc introduit
cet article qui prévoit l'application du droit cantonal en
matière d'expropriation là où la législation le permet. Ainsi
la procédure fédérale n'aurait été applicable que subsidiai-
rement. Le Conseil des Etats repousse cette idée. Il veut
l'unité du droit applicable. Notre commission s'est égale-
ment ralliée à la proposition du Conseil des Etats.
Il n'y a donc pas de grandes divergences, ce qui fait que
nous vous demandons de ne pas en créer du tout avec la
proposition du Conseil des Etats et de vous rallier à ses
solutions.
Weber-Schwyz: Ich hatte anlässlich unserer Beratungen zu
diesem Gesetz in der Dezembersession den Antrag einge-
bracht, dass man auch ein Anhörungsrecht für betroffene
Dritte vorsehen sollte. Ich tat das aus der Überlegung, dass
man dabei nicht nur die.Grundeigentümer, sondern auch
die Inhaber von Baurechten und die Inhaber von Durchlei-
tungsrechten berücksichtigen sollte. Der Ständerat hat nun
den Begriff «der Grundeigentümer» gewählt. Ich könnte
mich mit dieser Formulierung einverstanden erklären, wenn
hier im Rate der Departementsvorsteher bestätigen würde,
dass mit dem Begriff «der Grundeigentümer» sowohl Inha-
ber von Baurechten wie Inhaber von Durchleitungsrechten
gemeint sind. Ich bitte Herrn Bundesrat Schlumpf um diese
Erklärung. Ich würde mich dann mit. der vom Ständerat
beschlossenen Fassung begnügen, um hier nicht erneut
eine Differenz zu schaffen.
Bundesrat Schlumpf: In der Praxis werden verfahrensrecht-
lich die dinglich Berechtigten, also insbesondere auch Bau-
rechtsberechtigte, wie sie Nationalrat Weber angesprochen
hat, den Grundeigentümern im engeren Sinne gleichge-
stellt. In der Handhabung einer solchen Norm wird man also
im Verfahren dieses Anhörungsrecht auf die dringlich
Berechtigten ausdehnen.
Präsidentin: Die Kommission beantragt Ihnen bei allen
Punkten Zustimmung zum Ständerat.
Angenommen - Adopté
#ST# 82.013
Schweizerische Verkehrszentrale. Beitrag
Office national suisse du tourisme.
Contribution
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1982 (BBI II, 22)
Message et projet d'arrêté du 24 février 1982 (FF II, 22)
Beschluss des Ständerates vom 15. Juni 1982
Décision du Conseil des Etats du 15 juin 1982
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des
Etats
Risi-Schwyz, Berichterstatter: Wir haben dieses Geschäft
in der Wirtschaftskommission behandelt, und ich kann
Ihnen im Auftrag der Wirtschaftskommission beantragen,
auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss
zuzustimmen.
Es geht um eine Aufstockung des Bundesbeitrages um
6 Millionen Franken. Ich habe meine Ausführungen in vier
Abteilungen eingeteilt.
- Was ist die Schweizerische Verkehrszentrale? Die
Schweizerische Verkehrszentrale ist nicht eine private
Organisation, sondern eine vom Bund geschaffene öffent-
lich-rechtliche Körperschaft. Der Bund leistet demzufolge
nicht etwa freiwillig Beiträge an diese Institution, sondern
leistet diese Beiträge mit dem Auftrag, die touristische Wer-
bung im In- und Ausland durchzuführen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Eisenbahngesetz. Revision
Loi sur les chemins de fer. Révision
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
80.089
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.09.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1116-1117
Page
Pagina
Ref. No
20 010 747
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