- Oktober 1983 N
1333
Umweltschutzgesetz
Bundeskanzler Buser: Die Gratisabgabe von Drucksachen
durch die EDMZ ist im Einvernehmen mit der Finanzkon-
trolle genau festgelegt. Kostenlos bedient werden nebst der
Bundesverwaltung die Mitglieder der eidgenössischen Räte,
die Bundeshauspresse und die im Parlament vertretenen
Parteien. Die Lieferungen zwischen der EDMZ und den
Kantonen erfolgen grundsätzlich und gegenseitig gegen
Rechnungstellung. Einzelbezüge von Bürgern sind bis zu
acht Seiten gratis. Auch die Mitglieder kantonaler Parla-
mente erhalten damit einen sehr grossen Teil der kuranten
Erlasse, insbesondere der Verordnungen des Bundes,
kostenlos. Umfangreichere Publikationen können sie über
ihre Staatskanzleien mit einem Rabatt von 20 Prozent bezie-
hen. Eine generelle Ausdehnung des Gratisbezuges auf die
Mitglieder kantonaler Parlamente droht hingegen zwangs-
läufig zahlreichen Anschlussbegehren zu rufen, die mit
Rücksicht auf die finanziellen Folgen für den Bund nicht
ohne sorgfältige Vorabklärung in Kauf genommen werden
könnten.
Mme Christinat: Je remercie M. le chancelier de sa réponse.
Ma question subsidiaire est la suivante: si les députés des
parlements cantonaux passent par les conseillers nationaux
pour obtenir cette documentation, les frais causés à la
Confédération sont-ils moins élevés?
M. Buser, chancelier: II y a des malins partout. Pourquoi
pas?
#ST# 79.072
Umweltschutzgesetz
Protection de l'environnement. Loi
Siehe Seite 1186 hiervor- Voir page 1186 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 29. September 1983
Décision du Conseil des Etats du 29 septembre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 3b, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2 Bst. c, 36 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3b, 27 al. 1, 33 al. 2 let. c, 36 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Schmid, Berichterstatter: Diskussionsgrundlage ist, wie Sie
wissen, das am letzten Donnerstag ausgeteilte Blatt, auf
dem Sie vier Differenzen finden, die der Ständerat offenge-
lassen hat. Um Zeit zu sparen, möchte ich mich jetzt zu allen
vier Differenzen äussern.
Vorerst zu Artikel 3b: Der Ständerat beantragt Streichung
dieses Artikels. Die Kommission, die heute um 14 Uhr getagt
hat, beantragt Ihnen Zustimmung zu diesem Streichungsan-
trag. Sie erinnern sich, dass wir bei der erstmaligen Diffe-
renzbereinigung Festhalten beantragt hatten, weil dieser
Artikel der Klarheit dient. Wir wollten zeigen, dass es sich
nicht um eine ausschliessliche Kompetenz des Bundes,
sondern um eine zwischen Bund und Kantonen konkurrie-
rende Kompetenz handelt, auf dem Gebiete des Umwelt-
schutzes tätig zu werden. Wenn wir Ihnen jetzt Zustimmung
zum Antrag des Ständerates beantragen, ändert das an
dieser grundsätzlichen Feststellung nichts. Die Kommission
legt Wert darauf, das hier nochmals mit aller Deutlichkeit
festzuhalten. Ich darf auch in Erinnerung rufen, dass der
Ständerat genau die gleiche Auffassung vertritt. Er hat näm-
lich Artikel 3b deshalb gestrichen, weil er ihn als selbstver-
ständlich betrachtet. Das ergibt sich - und Sie wissen, dass
wir darüber ein Gutachten von Prof. Fleiner aus Freiburg
eingeholt haben - aus Artikel 3 der Bundesverfassung und
aus Artikel 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesver-
fassung. Wenn wir also hier Zustimmung zum Ständerat
beantragen, so ändert das nichts daran, dass die Kantone
Massnahmen anordnen können, deren Wirkungen über die-
ses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften hinausge-
hen, sofern sie sich auf andere Bundesgesetze oder auf
eigene Zuständigkeiten stützen können. Materiell bleibt sich
die Sache die gleiche. Soviel zur Differenz bei Artikel 3b.
Nun zur Differenz bei Artikel 27 Absatz 1 : Der einzige Unter-
schied zwischen unserem Beschluss und jenem des Stände-
rates ist der, dass der Ständerat die Worte «und Gemein-
den» streichen will. Der Inhaber von Abfällen muss sie also
nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone verwer-
ten, während wir noch die Gemeinden angefügt hatten. Die
Kommission beantragt Ihnen auch hier Zustimmung zum
Beschluss des Ständerates. Sie wissen, dass wir in unserem
Beschluss ausschliesslich aus politischen, nicht jedoch aus
rechtlichen Gründen die Gemeinden ausdrücklich erwähnt
hatten. Wir wollten die Gemeinden an ihre Verantwortung
auf dem Gebiete der Abfallverwertung erinnern. Wir haben
aber schon damals festgestellt, dass das rechtlich nicht
nötig ist; denn die Organisationshoheit ist Bestandteil der
kantonalen Souveränität. Das gilt für die Aufgaben im
Zuständigkeitsbereich der Kantone, es gilt aber auch für
jene Aufgaben, die den Kantonen vom Bund zum Vollzug
übertragen worden sind. Es steht mit anderen Worten den
Kantonen ohnehin frei, entweder diese Aufgaben selbst zu
vollziehen oder den Vollzug den Gemeinden weiterzudele-
gieren. Das Gemeinderecht ist auch nicht in allen Kantonen
gleich stark ausgeprägt. Denken Sie an Stadtkantone, wo
die Gemeinden nicht die zentrale Rolle spielen wie in grös-
seren Landkantonen.
Wir beantragen Ihnen also zu Artikel 27 Absatz 1 Zustim-
mung zum Ständerat.
Bei der nächsten Differenz, bei Artikel 33 Absatz 2 Buch-
stabe c, hält der Ständerat an seinem ursprünglichen Antrag
fest, wonach der Bundesrat zwischenstaatliche Vereinba-
rungen über die Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten
durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit
beratender Funktion abschliessen kann. Wir haben in der
ersten Sessionswoche die Auffassung vertreten - und auch
entsprechend Beschluss gefasst -, dass es nicht getan sei,
in grenznahen Gebieten durch blosse Kommissionen mit
beratender Funktion zusammenzuarbeiten. Trotzdem bean-
tragt Ihnen die Kommission Zustimmung zum Beschluss des
Ständerates. Die Kommission tut das aus folgenden Überle-
gungen:
Einmal ist daran zu denken, dass der Bund ohnehin für den
Abschluss von Staatsverträgen zuständig ist. Ich verweise
auf Artikel 8 der Bundesverfassung und in inhaltlicher Hin-
sicht ergänzend auf Artikel 24septies der Bundesverfassung,
welcher dem Bund die Kompetenz gibt, auf dem Gebiete des
Umweltschutzes tätig zu werden. Der Unterschied besteht
nur darin, dass im Falle von Staatsverträgen, die nicht bloss
zwischenstaatliche Kommissionen mit beratender Funktion
einsetzen, der Bundesrat, der diese Staatsverträge aushan-
delt - Aussenpolitik ist das klassische Tätigkeitsgebiet der
Exekutive -, der Bundesversammlung Vorlagen zu unter-
breiten hat. Die Bundesversammlung hat darüber zu
beschliessen. Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung
sieht für bestimmte Fälle von Staatsverträgen das fakultative
Referendum vor, und Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfas-
sung gibt der Bundesversammlung darüber hinaus die Kom-
petenz, auch dort, wo es in Absatz 3 nicht ausdrücklich
vorgesehen ist, die Unterstellung unter das fakultative Refe-
rendum zu beschliessen. Es soll nicht verschwiegen wer-
den, dass dadurch unter Umständen Verzögerungen des
Inkrafttretens solcher Staatsverträge in Kauf genommen
werden müssen. Immerhin haben wir das Ausmass dieser
168-N
Interpellation urgente Dirren
1334
N 3 octobre 1983
Verzögerungen in der Hand, indem wir es durch speditive
Arbeit minimalisieren können.
Wir beantragen Ihnen daher Zustimmung zum Beschluss
des Ständerates.
Die letzte Differenz betrifft Artikel 36 Absatz 1. Hier hat sich
der Ständerat im wesentlichen unserem Antrag angeschlos-
sen, hat aber das Adjektiv «leistungsfähig» gestrichen. Wir
beantragen hier ebenfalls Zustimmung zum Ständerat. Wir
vertreten die Auffassung, dass es materiell keinen Unter-
schied ausmacht, ob wir «leistungsfähig» belassen oder
nicht. Denn es ist unseres Erachtens und auch nach Auffas-
sung des Ständerates selbstverständlich, dass eine solche
Fachstelle leistungsfähig zu sein hat, und zwar auch dann,
wenn es nicht ausdrücklich im Gesetzestext steht. Also auch
hier: Antrag auf Zustimmung zum Beschluss des Stände-
rates.
Präsident: Der Referent französischer Sprache, Herr Petit-
pierre, verzichtet auf das Wort, ebenso Herr Bundesrat Egli.
Die Kommission beantragt Ihnen, den Beschlüssen des
Ständerates zuzustimmen. Ein anderer Antrag wird nicht
gestellt. Sie haben so beschlossen.
Angenommen - Adopté
#ST# 83.560
Dringliche Interpellation Dirren
Weinlagerhaltung. Beiträge
Interpellation urgente Dirren
Stockage des vins. Subventionnement
Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1983
Von der grossen Ernte 1982 sind gemäss den Erhebungen
vom 30.Juni 1983 noch grosse Mengen am Lagerund bilden
anscheinend eine Reserve für etwa 40 Monate. Gemäss den
letzten Prognosen und Schätzungen schenkt uns die Natur
auch 1983 wieder eine Rekordernte. Die vorhandenen
Reserven übersteigen jetzt schon die Bedürfnisse des Ver-
brauchs, und deshalb ist eine dringende Anpassung der
Marktsituation notwendig.
1982 haben sich die meisten Weinbaukantone an kantona-
len und regionalen Blockaden beteiligt, wie sie im Abschnitt
C Artikel 27 des Weinbaustatuts festgehalten sind. Der Bund
wurde für diese und weiter zurückliegende Aktionen nicht
um Hilfe angegangen.
Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes ermöglicht solche
befristete Einzelaktionen, um Preiszusammenbrüche von
landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden. Er kann sich
also zur Marktentlastung an den Aktionen und Kosten sol-
cher in der Zeit beschränkten Lagerhaltungsmassnahmen
beteiligen.
Ist der Bundesrat bereit:
- erstmals von der gebotenen Möglichkeit zugunsten des
Weinbausektors Gebrauch zu machen?
- um die Leute dieser Branche nicht noch länger zu verun-
sichern, und damit die Preise für das Traubengut vor Ernte-
beginn (I.Oktober 1983) festgelegt werden können, ist der
grundsätzliche Entscheid über die Entschädigungsbeiträge
umgehend zu fällen und zu publizieren.
- die einzelnen Bedingungen und Modalitäten zu einem
späteren Zeitpunkt festzulegen?
- vorzusehen, dass auch solche, die an früheren Aktionen
nicht teilgenommen haben, berücksichtigt werden?
Texte de l'interpellation du 20 septembre 1983
De la grosse récolte de 1982, il reste encore, selon une
enquête du 30 juin 1983, des stocks importants qui consti-
tueraient une réserve suffisante pour environ 40 mois.
D'après les dernières estimations, l'année 1983 verra de
nouveau une récolte record. Or les réserves disponibles
dépassent déjà les besoins: il est donc nécessaire et urgent
de prendre des mesures d'adaptation à la situation du
marché.
En 1982, la plupart des cantons viticoles ont participé aux
blocages cantonaux et régionaux, décidés en vertu de l'arti-
cle 27, lettre c du Statut du vin. Aucune aide n'a été
demandée à la Confédération, ni pour ces mesures, ni pour
d'autres prises antérieurement.
L'article 25 de la loi sur l'agriculture autorise la Confédéra-
tion à prendre des mesures spéciales, d'une durée limitée,
afin d'éviter un effondrement des prix de produits agricoles.
Elle peut donc s'associer à des mesures destinées à soula-
ger le marché et participer aux frais de telles mesures de
durée limitée pour le stockage des excédents.
Je demande donc au Conseil fédéral de répondre aux ques-
tions suivantes:
- Est-il disposé à faire usage de la possibilité prévue, pour
la première fois en faveur de la viticulture?
- Afin que les producteurs ne restent pas plus longtemps
dans l'inquiétude et pour que les prix du raisin puissent être
fixés avant le début des vendanges (1™ octobre 1983), est-il
prêt à prendre immédiatement la décision de principe con-
cernant l'octroi d'indemnités et à la publier?
- Est-il d'accord de fixer ultérieurement les conditions et
modalités de détail?
- Est-il disposé à prendre également en considération les
demandes des producteurs qui ne se sont pas associés aux
mesures appliquées précédemment?
Dirren: Meine dringliche Interpellation zielt auf das Marktge-
schehen im Weinhandel ab. Die Rekordernte von 1982 liegt
zu einem beachtlichen Teil noch am Lager, und schon
segnet uns die Natur wieder mit einer überdurchschnittli-
chen Ernte von schätzungsweise 130 Millionen Litern. Nach
Verlautbarungen der verschiedenen Organisationen und
nach den Erhebungen vom SO.Juni 1983 ergibt dies sowohl
für die inländischen Weiss- wie auch Rotweine Überschüsse
von über 30 Monaten. Nach letzten Informationen sollen
auch die ausländischen Weine grössere Lager als in den
Vorjahren aufweisen. Diese Situation verunsichert sowohl
die Händler wie die Produzenten. Bereits 1982 haben die
Produzenten einen Abstrich von 30 bis 50 Rappen pro Kilo
hinnehmen müssen. Die interessierten Kreise - Encaveurs,
Händler und Produzenten - sind nicht bereit, jetzt die Preise
für die Ernte 1983 festzulegen. Man munkelt hinter den
Kulissen erneut und erwartet einen neuen Minderpreis von
40 bis 50 Rappen pro Kilogramm, eine Massnahme, die
wieder den Falschen, d.h. in diesem Falle wieder nur den
Produzenten, trifft. Die Händler tragen zurzeit die Lagerko-
sten der überschüssigen Weine; die Unkosten sind verschie-
dentlich bedeutend hoch. Viele nehmen nun die Flucht nach
vorne, in die sogenannten Aktionen, und sind bereit, die
Literpreise um 60 bis 80 Rappen zu senken, nur damit
Lagerkapazitäten für die Ernte 1983 frei werden und sie die
Ernte den Produzenten abnehmen können.
Leider sind die Weinpreise für den Konsumenten zu hoch.
Wenn heute für den Liter Fendant oder die Flasche Dézalay
zwischen 20 und 35 Franken bezahlt wird, so läuft dies den
Abmachungen, die 1982 zwischen dem Wirte- und Hotelier-
verband getroffen worden sind, zuwider. Es müssen Mass-
nahmen ergriffen werden, um die inländischen Weine billi-
ger an die Konsumenten abzugeben, denn heute verdient
der Kellner, um den Wein auf den Tisch zu stellen, mehr als
der Produzent und seine Familienmitglieder, die während
sechs bis acht Monaten im Rebberg arbeiten.
Wir haben den Fonds für Weinbau, der aus Zollabgaben auf
ausländische Rotweine gespiesen wird - zurzeit beläuft sich
dieser auf etwa 140 Millionen Franken-, um die diesbezügli-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Umweltschutzgesetz
Protection de l'environnement. Loi
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.10.1983 - 14:30
Date
Data
Seite
1333-1334
Page
Pagina
Ref. No
20 011 790
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.