Protection de l'environnement. Loi
25115 juin 1983
Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat schliesst sich dem
Antrag Ihrer Kommission und dem Beschluss des National-
rates an, um die Differenz zu diesem Artikel 16 der Über-
gangsbestimmungen zu bereinigen. Für eine definitive,
langfristige verfassungsrechtliche Grundlage für eine
kosten- und leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
haben wir jetzt eine neue Rechtsgrundlage in Beratung mit
der Vorlage des Bundesrates für eine koordinierte Ver-
kehrspolitik, die sogenannte GVK. Darüber wird dann in die-
sem Zusammenhange zu diskutieren und zu entscheiden
sein.
Angenommen - Adopté
#ST# 79.409
Motion des Nationalrates (Risi-Schwyz)
Transitgütertransporte
Motion du Conseil national (Risi-Schwyz)
Trafic des marchandises en transit
Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1979
Décision du Conseil national du 4 octobre 1979
Wortlaut der Motion
Gegenwärtig wird die SBB-Linie Basel-Chiasso mit
beträchtlichem Aufwand für den Huckepack-Verkehr umge-
baut. Dennoch dürfte die neugeschaffene Transportkapazi-
tät für den wachsenden Gütertransit nur relativ kurze Zeit
ausreichen.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, Massnahmen zu tref-
fen, um auch nach vollendeter Ausschöpfung der Hucke-
pack-Kapazität eine rasche und umweltgerechte Beförde-
rung der Güter mit der Eisenbahn dauernd zu gewährleisten
und die Transportabläufe im Inland zu beschleunigen.
Der Bundesrat wird vor allem gebeten, für die Zeit nach
Ausschöpfung der Möglichkeiten des Huckepack-Systems
den weiteren Ausbau der Gotthard- und Lötschberg-
Strecke zu beschleunigen und über UIC dahin zu wirken,
dass die Anschlüsse im südlichen und nördlichen Nachbar-
land ebenfalls ausgebaut werden und rasche und sichere
Transporte, sowohl vom baulichen Zustand wie auch von
optimalen Betriebsabläufen her gewährleistet sind.
Der Bundesrat wird eingeladen, mit den betroffenen Nach-
barländern in Kontakt zu treten, Vorkehren und Planungen
zu treffen, um einem sich später abzeichnenden Verkehrs-
notstand wirksam entgegentreten zu können (Hochlei-
stungseisenbahn).
Texte de la motion
On procède actuellement avec des moyens considérables à
l'aménagement, pour le trafic rail-route, de la ligne Bàie-
Chiasso desservie par les CFF. Pourtant, la capacité de
transport ainsi accrue ne permettra de faire face à l'aug-
mentation du volume de marchandises en transit qu'assez
peu de temps.
Dans ces conditions, le Conseil fédéral est prié de prendre
des mesures qui, tout en tenant compte des nécessités de
la protection de l'environnement, assureraient de façon
durable l'acheminement rapide des marchandises par le rail
et accéléreraient les transports à l'intérieur du pays, même
lorsque la capacité du trafic rail-route aura été pleinement
utilisée.
Il est surtout chargé de faire accélérer l'aménagement des
lignes du Saint-Gothard et du Lœtschberg, afin de pouvoir
subvenir aux besoins lorsque la capacité du système rail-
route aura été épuisée; il devra en outre obtenir de nos voi-
sins du nord et du sud, par l'intermédiaire de I'UIC, que les
raccordements soient aussi améliorés et que la rapidité et
la sécurité des transports soient garantis, tant par l'état des
ouvrages que sur le plan de la gestion.
Le Conseil fédéral est invité à se mettre en rapport avec les
Etats voisins intéressés, à prendre les mesures nécessaires
et à établir des plans pour éviter des impasses dans le
domaine des transports (chemin de fer à haut rendement).
#ST# 79.410
Motion des Nationalrates (Riesen-Freiburg)
Alpen-Transitverkehr
Motion du Conseil national (Riesen-Fribourg)
Transit alpin
Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1979
Décision du Conseil national du 4 octobre 1979
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird aufgefordert, sich auf internationaler
und besonders auf europäischer Ebene dafür einzusetzen,
dass für die Probleme des Transitverkehrs durch die Alpen
eine befriedigende Lösung gesucht und besonders der
• Schwerverkehr auf Strasse und Schiene über die Landes-
grenzen hinweg koordiniert wird.
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est chargé d'intervenir sur le plan inter-
national, particulièrement au niveau de l'Europe, en faveur
de la recherche de solutions satisfaisantes aux problèmes
du transit alpin, notamment d'une coordination supra-natio-
nale des trafics lourds, routier et ferroviaire.
M. Donzé, rapporteur: La commission vous propose sim-
plement de classer ces deux motions du Conseil national
qui d'ailleurs avaient été acceptées par le Conseil fédéral et
qui demandaient que l'on prenne des dispositions afin de
réglementer le trafic des marchandises en transit, et en par-
ticulier en ce qui concerne le transit alpin.
Dès lors que vous avez accepté d'aller en votation finale et
devant le peuple avec les dispositions que nous venons
d'arrêter, ces motions sont devenues sans objet et nous
vous proposons de les classer.
Zustimmung - Adhésion
#ST# 79.072
Umweltschutzgesetz
Protection de l'environnement. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 239 hiervor - Voir page 239 ci-devant
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
- Juni 1983
252
Umweltschutzgesetz
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi, Berichterstatter: Zu Titel und Ingress habe ich keine
Bemerkungen. Hingegen möchte ich vor der Eröffnung der
eigentlichen Detaildiskussion darauf hinweisen, dass auf
das Wochenende noch eine Zuschrift der Generaldirektion
der Schweizerischen Bundesbahnen eingegangen ist. Darin
werden Überlegungen angestellt, denen nicht zum vorne-
herein die Berechtigung abgesprochen werden kann:
Eisenbahnen und Umweltschutz. Unsere Kommission hatte
keine Gelegenheit mehr, zu diesem Problemkreis Stellung
zu beziehen. Ich muss die nationalrätliche Kommission bit-
ten, das zu tun, und uns gegebenenfalls im Rahmen der
Differenzbereinigung einen Rückkommensantrag zu unter-
breiten.
Ich wollte dies der guten Ordnung halber festhalten.
Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Piller
Abs. 3 (neu)
Im besonderen soll die Belastung des Menschen und seiner
natürlichen Umwelt durch Einwirkungen im Sinne dieses
Gesetzes gesamthaft nicht weiter zunehmen, und die
bestehenden Belastungen sollen soweit möglich vermindert
werden.
Art. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Piller
Al. 3 (nouveau)
En particulier les charges globales que font peser sur
l'homme et son milieu naturel les atteintes au sens de la
présente loi ne doivent plus augmenter et les charges exi-
stantes doivent être réduites dans la mesure du possible.
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2
Bürgi, Berichterstatter: Ich beantrage Zustimmung zum
Text des Bundesrates und des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Abs. 3-AI. 3
Piller: Den vorliegenden Antrag habe ich als Nichtmitglied
der Kommission nach der gestrigen Debatte eingereicht.
Mir ging es etwa so wie Herrn Knüsel. Als Nichtkommis-
sionsmitglied wurde man über die Presse informiert, konnte
sich aber anhand der Fahne etwas spät über das Resultat
der Kommissionsberatungen ins Bild setzen.
Ich erhielt gestern folgenden Eindruck: Einmal schien es
mir, dass alle Sprechenden für einen wirksamen Umwelt-
schutz eintreten möchten und dazu ein griffiges Gesetz
wünschen. Auf der anderen Seite steht das Resultat der
Beratungen unserer Kommission; dieses Resultat lässt
zumindest Zweifel offen hinsichtlich Griffigkeit und somit
auch Wirksamkeit einiger doch stark verwässerter Artikel.
Mein Antrag möchte im Zweckartikel das nochmals mit aller
Deutlichkeit hervorheben, was gestern eigentlich alle Votan-
ten unterstrichen haben. Die Umweltbelastung durch die
Einwirkungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes hat ein
Mass erreicht, das nicht mehr überschritten werden darf.
Mein beantragter Absatz 3 zu Artikel 1 stammt aus dem
Entwurf der Kommission Schürmann und bildete dort
bereits im Zweckartikel eine Hauptbestimmung. Es sollte
uns heute deshalb hier im Rate nicht schwer fallen, diesen
Zusatz zu übernehmen, stammt er doch von sehr kompe-
tenter Seite. Er sagt das aus, was jeder, der es wirklich
ernst meint mit dem wirksamen Umweltschutz, an den
Anfang aller Diskussionen stellen muss. In Anbetracht der
Tatsache, dass alle politischen Parteien unseres Landes für
einen wirksamen Umweltschutz eintreten wollen, dass alle
hier im Rate die Notwendigkeit bekräftigten, aber auch in
Anbetracht der starken Kritik der Öffentlichkeit an der
Arbeit unserer Kommission, die vielleicht nur missverstan-
den wurde, wie einige Votanten erklärten, bitte ich Sie, mei-
nem Antrag zuzustimmen. Die Präzisierung und das
Bekenntnis zu einem wirkungsvollen Umweltschutz würde
sicher von der Öffentlichkeit und somit vom verfassungs-
mässigen Auftraggeber gut aufgenommen.
Bürgi, Berichterstatter: Dieser Antrag lag der Kommission
nicht vor. Er wurde auch im Nationalrat nicht eingereicht, ist
also eine eigenständige Ergänzung von Herrn Piller im Rah-
men der ständerätlichen Debatte. Ich kann deshalb nur in
meinem eigenen Namen einige kurze Überlegungen anstel-
len.
Als Absichtserklärung könnte man den Vorschlag Piller
gegebenenfalls hinnehmen. Wenn man aber an den Vollzug
denkt, ergeben sich sofort sehr schwierige Probleme; es
sind Probleme, die seinerzeit im Konsultationsverfahren
zum Entwurf Schürmann aufgegriffen wurden. Das war eine
der Bestimmungen, die von den Kreisen, die nachher für
den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind, scharf kriti-
siert wurde. Ich möchte deshalb bitten, dass wir nicht in
eine Phase der Gesetzesentwicklung zurückgehen, die uns
seinerzeit die grosse Verzögerung gebracht hat. Ich bin der
Meinung, dass Artikel 1 im Text des Bundesrates mit der
Ergänzung, die der Nationalrat beschlossen hat, als Zweck-
artikel vollauf genügt.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Piller abzulehnen.
Bundesrat Egli: Herr Piller, ich muss Ihren Mut bewupdern,
denn es bedarf tatsächlich einer Portion Mut, wenn man ein
so hehres Ziel anvisieren will. Aber ich glaube, Sie selbst
nehmen nicht ernsthaft an, dass die Mittel, die wir nun
bereitstellen, genügen, um dieses Ziel zu realisieren. Wollen
wir in einer Gesetzesvorschrift nicht lieber bei dem bleiben,
was realistisch ist und was wir auch tatsächlich durchführen
können? Es ist doch eine Illusion zu glauben, dass wir ab
Inkrafttreten des Gesetzes den Status quo bezüglich
Umweltbelastung in seiner Gesamtheit auch nur messen
können (es bedürfte ja vorerst der Messung, um sagen zu
können, die Gesamtbelastung nehme nicht zu). Es wird also
bereits sehr schwierig sein, diese Bilanz auch nur aufzustel-
len, und erst recht sie dann noch auszugleichen. Ich glaube
nicht, dass das mit unseren Mitteln möglich ist. In concreto
würde das beispielsweise heissen, dass mit der Bewilligung
jeder umweltbelastenden Anlage - und ist nicht schon ein
Einfamilienhaus eine solche - gleichzeitig eine andere aus-
ser Betrieb gesetzt oder mindestens so saniert werden
müsste, dass die Gesamtbelastung nicht zunimmt; das ist
ernsthaft nicht möglich. Ich glaube, dass wir besser bei
unseren realistischen Zielen bleiben, wie sie etwa in Absatz
2 des Artikels 1 umschrieben sind. Ich möchte Ihnen, Herr
Piller, daher empfehlen, auf diesen Antrag zu verzichten.
Dem Rat empfehle ich allenfalls Ablehnung.
Piller: Dieser Antrag, der ja von der Expertenkommission
Schürmann ausgearbeitet wurde, zeigt, dass man sich über
die Praktikabilität ernsthafte Gedanken gemacht hat. Es
heisst hier ganz klar «... durch die Einwirkungen im Sinne
dieses Gesetzes... ». Diese Einwirkungen kennt man ziem-
lich gut; man ist ja daran, sie zu vermindern. Darum geht es
eigentlich hier. Die Umweltbelastung hat ein Mass erreicht,
das einfach nicht mehr weiter überschritten werden darf.
Diese Bestimmung würde im Zweckartikel ganz klar sagen,
dass wir es wirklich ernst meinen mit einem guten Umwelt-
schutz.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Piller
Dagegen
7 Stimmen
24 Stimmen
Protection de l'environnement. Loi
253
15 juin 1983
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Hefti
... erforderlichen Massnahmen. Die Kantone können in
besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundes Ausnah-
men vorsehen.
Art. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Hefti
...est la cause. Les cantons peuvent prévoir des exceptions
dans des cas particuliers, avec l'assentiment de la Confédé-
ration.
Hefti: Nach gewissen gestrigen Voten könnte man meinen,
wer die nationalrätliche Vorlage nicht als Minimum
betrachte, versündige sich gegen den Umweltschutz. Durch
meinen Antrag wird das Verhalten, welches das Gesetz zum
Schütze der Umwelt fordert, nicht eingeschränkt. Abgese-
hen davon braucht die Fassung des Erstrates noch nicht
das A und O zu sein, und es sollte uns unbenommen blei-
ben, die Dinge gelegentlich noch etwas mehr in die
Gesamtzusammenhänge zu stellen.
Der Umweltschutz ist nicht erst durch die Verfassungsbe-
stimmung (der ich auch zustimmte), nicht erst durch das
Bundesamt für Umweltschutz und diese Gesetzesvorlage
entstanden. Heute von einem historischen Moment zu spre-
chen, wäre masslos übertrieben im Hinblick auf alles, was in
dieser Sache bisher schon geschah.
Mein Heimatkanton zum Beispiel ist seit 150 Jahren der am
stärksten industrialisierte der Schweiz. Er steht diesbezüg-
lich nur mit Solothurn zeitweilig in Konkurrenz. Trotzdem
gab es nie wesentliche ökologische Probleme, und man
rühmt nach wie vor die unverdorbene Natur des Glarnerlan-
des. Wir - mit vielen anderen - müssen uns daher nicht an
den Respekt vor den Geheimnissen der Schöpfung erin-
nern lassen, mein lieber Herr Kollege Miville. Eher sollte
man sich diesbezüglich in den Agglomerationen an die
Brust schlagen, von denen Sie ja eine vertreten. Mein
Gedächtnis ist auch nicht so kurz, dass ich zulassen
könnte, dass nun gerade Vertreterinnen und Vertreter der
Sozialdemokratie auf den Zug des Umweltschutzes auf-
springen und sich mit unverdienten Federn schmücken wol-
len. Ich erinnere mich sehr wohl, wie man gerade aus die-
sen Kreisen zu Beginn der siebziger Jahre sehr scheel
angesehen wurde, wenn man in Zweifel stellte, ob sich ein
jährliches Wachstum von 5 Prozent auf die Dauer halten
lasse, ja ob es überhaupt wünschenswert sei und wenn
man sich schon damals mit der Hälfte begnügen wollte.
Wirtschaft und Umweltschutz sind übrigens keine Alternati-
ven, nicht einmal a priori Gegensätze. Dies sei auch des-
halb gesagt, weil die wenigsten von denen, welche uns
heute unter Druck setzen wollen, bereit wären, persönlich
auf die Vorteile unserer heutigen Wirtschaftssituation zu
verzichten. Es wird hier in den Umweltschutzorganisationen
einige Heuchelei getrieben.
Zu den Motiven meines Antrages: Die heutige Formulierung
von Artikel 2 ist etwas zu starr. Bei einem Wohnhaus, einem
Betrieb, einer industriellen oder gewerblichen Anlage, wahr-
scheinlich auch bei der Bestellung eines Ackers oder Fel-
des wird zwar die Anwendung in der Regel keine Probleme
bilden. Nun befasst sich das Gesetz aber nicht bloss mit
den aufgezählten Fällen, sondern zum Beispiel auch mit der
Entsorgung, den Deponien, also dem Einsammeln der
Abfälle, deren Transport, der Errichtung des Ablagerungs-
platzes, der Ablagerung, der allfälligen Unschädlichma-
chung oder teilweisen Weiterverwendung. Dabei statuiert
hier das Gesetz vor allem Pflichten für Kantone und
Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben heute schon und
verwenden dazu neben den bei den Privaten eingezogenen
Gebühren mehr oder weniger auch öffentliche Mittel.
Anders liesse sich die Entsorgung oft überhaupt nicht rich-
tig durchführen. Sodann wäre eine Ausscheidung der
Kosten nach dem Verursacherprinzip äusserst kompliziert,
wenn, nicht unmöglich, und gäbe Anlass zu endlosen Strei-
tereien. Wir haben aber bei Bund, Kantonen und Gemein-
den sicher vordringlichere Aufgaben.
Die Entsorgung stellt indessen nicht den einzigen Fall dar,
für den Artikel 2 allenfalls zu weit gehen könnte. Es mag
unter Umständen Fabrikationen oder Deponien geben, die
für den Verursacher zu teuer werden, so dass er sie einstel-
len will, obwohl sie für andere Betriebe und ihre Arbeits-
plätze unerlässlich sind. Sollte man sich da auf das Ausland
verlassen, das die betreffenden Vorschriften allenfalls viel
larger anwendet? Das wäre meines Erachtens nicht gerade
edel und dürfte auch nicht unbedingt zuverlässig sein. Eine
Mitwirkung der öffentlichen Hand könnte unter Umständen
die vernünftigste Lösung darstellen. Man sollte sich hüten,
absolute Vorschriften aufzustellen, die sich dann doch nicht
so absolut einhalten lassen. Wir erlebten es bei den Min-
destrückstellungen für die Banken bei Drittbeteiligungen.
Im Falle der Uhrenindustrie musste davon abgegangen wer-
den, von der Sache her sicher zu Recht. Aber es bleibt das
ungute Gefühl, wer sich denn und unter welchen Umstän-
den nicht an das Gesetz halten musste. Entscheiden Bezie-
hungen oder sonstwie stärkeres Gewicht oder Druck? Mein
Antrag versucht hier, eine etwas legalere Ordnung zu schaf-
fen, nicht zuletzt aus dem Gedanken des Rechtsstaates
heraus.
Dem Departementsvorsteher hat zwar - wie er gestern
sagte - mein Antrag nicht gerade gefallen. Es wurde aber
von Ihnen, Herr Bundesrat, etwas übersehen: Mein Antrag
gestattet nicht einfach den Kantonen, in besonderen Fällen
Ausnahmen zu machen, wie Sie gestern sagten. Es bedarf
zusätzlich der Zustimmung des Bundesrates.
Ich bitte, im ausgeteilten Text das Wort «Bund» («Confédé-
ration») durch «Bundesrat» («Conseil fédéral») zu ersetzen.
Ich glaube, so, Herr Bundesrat, können wir uns vielleicht
letzten Endes doch noch finden. Und ein Gesetz soll ja
nicht bloss Prinzipien deklarieren, sondern durchführbare
und den Umständen gerechtwerdende Vorschriften aufstel-
len.
Bürgi, Berichterstatter: Der Antrag Hefti lag der Kommis-
sion nicht vor, und es war seit Beginn der Woche nicht
möglich, die Kommission zur Behandlung dieses Antrages
noch zusammenzurufen. Ich kann deshalb nur in meinem
persönlichen Namen einige Überlegungen unterbreiten.
Ich möchte generell daran erinnern, dass der Vollzug dieses
Gesetzes ohnehin bei den Kantonen liegt; überall dort, wo
nicht zum vorneherein eine Kompetenz des Bundes oder
einer Bundesstelle vorgesehen ist, sind zunächst kantonale
Instanzen und je nach der Behördendelegation im Kanton
gegebenenfalls auch kommunale Instanzen mit dem Vollzug
dieses Gesetzes befasst. Ich glaube deshalb, dass aus der
generellen Ordnung dieses Gesetzes den Überlegungen
von Herrn Hefti in erheblicher Weise bereits entsprochen
wird.
Sodann möchte ich darauf hinweisen, dass in zwei Artikeln
Erleichterungsmöglichkeiten vorgesehen sind, wenn sich
gewisse Massnahmen im Einzelfall als wirtschaftlich schwer
tragbar erweisen.
Das bezieht sich einmal auf Artikel 9 Absatz 2, wo es heisst:
«Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.» Das ist
also ein eindeutiger Verweis auf die wirtschaftliche Tragbar-
keit.
Sodann haben wir in Artikel 16 die Möglichkeit, betreffend
Sanierungen Erleichterungen im Einzelfalle zu gewähren. Es
heisst da: «Wäre eine Sanierung nach Artikel 14 Absatz 2 im
Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden
Erleichterungen.» Ich erinnere daran, dass damit zunächst
immer die kantonalen Behörden gemeint sind.
Aufgrund dieser Überlegungen würde ich annehmen, dass
- Juni 1983
254Umweltschutzgesetz
die Kommission dem Antrag Hefti nicht hätte zustimmen
können, falls sie ihn an der Sitzung behandelt hätte.
Frau Bührer: Ich möchte dem Antrag Hefti opponieren. Ich
habe mich vom Rundschlag vorhin bereits wieder erholt,
fühle mich auch nicht besonders betroffen. Es ist eben tat-
sächlich so, Herr Hefti, dass im letzten Jahrzehnt im
Bereich des Umweltschutzes und im Bewusstwerden der
Probleme um den Umweltschutz einiges passiert ist. Einige
Leute haben da ein Umdenken vollzogen. Es ist also nicht
angebracht, dauernd zurückzublicken. Wir haben sehr viel
gelernt in den letzten Jahren. Wenn ich folgendes dazu
noch sagen darf: ich zweifle daran, dass heute die Ver-
nehmlassung zum Vorentwurf Schürmann gleich heraus-
kommen würde, wie sie damals in der ersten Hälfte der
siebziger Jahre herausgekommen ist. Es hat sich allerhand
geändert. Wie Sie möchte ich zwischen Ökonomie und
Ökologie unterscheiden; es besteht kein Gegensatz, und
es muss keiner bestehen.
Zum Antrag im konkreten: Herr Hefti sagt, die Formulierung
in Artikel 2 sei zu starr. Wenn wir hier nun mit dem Wort
«Ausnahmen» bereits eine Flagge stecken, dass diese star-
ren Bestimmungen nicht ganz so ernst zu nehmen sind,
sondern dass da Ausnahmen möglich sind, so meine ich,
dass die psychologische Wirkung sehr schlecht ist. Wir wol-
len ja mit der Postulierung dieses Verursacherprinzips errei-
chen, dass ein bestimmtes Verhalten stattfindet, dass sich
diejenigen, die Immissionen, oder was es auch immer ist,
verursachen, sich überlegen, was uns das kosten wird.
Wenn sie bereits ein Schlupfloch sehen, durch das sie ent-
weichen könnten, so meine ich, dass das ihr Verhalten
beeinflussen wird und dass das eine schlechte, abschwä-
chende Wirkung haben wird, die wir nicht wünschen. Ich
bitte Sie deshalb, dieses Schlupfloch nicht ins Gesetz ein-
zubauen.
Miville: Ich finde es nicht nett, dass sich jetzt alles so
gegen Herrn Hefti wendet; ich möchte ihn vielmehr in einem
gewissen Sinne zu seinem Votum beglückwünschen! Ich
habe noch selten eine derartige Fülle von Ideen und Argu-
menten gehört, um einen ganz kleinen Satz zu begründen,
nämlich um zu sagen: Wir wollen uns in den Kantonen nicht
an dieses Gesetz halten.
Bundesrat Egli: Herr Hefti, auch nachdem ich auf Ihre per-
sönliche Einladung'hin Ihrem Votum meine besondere Auf-
merksamkeit geschenkt habe, bin ich über Ihren Antrag
nicht ganz glücklich.
Ich möchte jetzt einige grundsätzliche Sachen sagen. Ihr
Antrag betrifft Artikel 2. Wir stehen hier am Ort, wo die
Grundsätze des Gesetzes aufgestellt werden, und eine der
tragenden Säulen des Gesetzes ist das Verursacherprinzip.
Darauf ist mehrfach - nicht nur von mir, auch von anderen
Votanten - in der Eintretensdebatte hingewiesen worden.
Und nun relativieren Sie ausgerechnet hier, an dieser aus-
gezeichneten Stelle, dieses Prinzip wiederum, indem Sie es
für die Kantone nur teilweise als obligatorisch bezeichnen
wollen. Dies ist auch staatsrechtlich fragwürdig. Wenn
schon die Bundesverfassung im Umweltschutzbereich die
Gesetzgebung in die Hände des Bundes legt, ist nicht ein-
zusehen, warum die Kantone diese Gesetzgebung teilweise
wieder aufheben können. Ausserdem befürchte ich, dass
Sie mit dieser Bestimmung gesetzliche Rechts-
ungleichheiten schaffen. Der Verfassungsgesetzgeber will
ja in der ganzen Schweiz für den Umweltschutzbereich glei-
ches Recht schaffen, und nun wollen Sie einzelne Kantone
davon ausnehmen. Das schafft ungleiches Recht, verstösst
gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Damit ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, dass in
einzelnen Bereichen, die aber im Gesetz speziell definiert
und erwähnt werden müssen, von diesem Grundsatz abge-
wichen werden kann. Wir haben einige solche Stellen im
Gesetz. Herr Bürgi hat sie zitiert. Ich verweise beispiels-
weise auf den soeben erwähnten Artikel 9, wo auch wieder
von den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und
sogar von der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Rede ist. Sie
sehen, dass wir an einzelnen Stellen, wo es tragbar und ver-
tretbar ist, auch Erleichterungen vorgesehen haben. Aber
gegen die Idee, hier in Artikel 2 den Grundsatz des Verursa-
cherprinzips wieder zu relativieren, muss ich Einsprache
erheben.
Ich bitte, dem Kommissionsantrag zuzustimmen.
Hefti: Der Herr Kommissionspräsident hat darauf hingewie-
sen, dass die Kantone im Vollzug meinem Antrag Rechnung
tragen können. Dem wurde von niemandem widersprochen.
Ich glaube, meine Idee, dass der Bundesrat zustimmen
muss, verhindert zum mindesten die Unterschiebung, die
Herr Kollege Miville meinem Antrag machte.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hefti 3 Stimmen
Dagegen 21 Stimmen
Art. 2a
Antrag der Kommission
Mehrheit
... zu entsprechen; in die Interessenabwägung ist die wirt-
schaftliche Tragbarkeit miteinzuschliessen.
Minderheit l
(Meylan, Bührer, Miville)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit II
(Schönenberger, Binder)
Streichen
Art. 2a
Proposition de la commission
Majorité
... proportionnalité; on tiendra compte des possibilités éco-
nomiques lors de l'évaluation des intérêts.
Minorité I
(Meylan, Bührer, Miville)
Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité II
(Schönenberger, Binder)
Biffer
Bürgi, Berichterstatter: Sie können der Fahne entnehmen,
dass der Nationalrat diesen Artikel 2a neu in die Vorlage
eingebracht hat. Die ständerätliche Kommission hat mehr-
heitlich eine Ergänzung dieses Artikels beschlossen, die in
die Richtung der Abwägung der wirtschaftlichen Tragbar-
keit geht.
Ich unterstreiche, dass von den drei in der Kommission dis-
kutierten Anträgen, die diese wirtschaftliche Tragbarkeit
betrafen, der mildeste angenommen wurde. Die beiden
anderen Anträge, die jetzt im Plenum nicht mehr zur Dis-
kussion stehen, hätten dem Element der wirtschaftlichen
Tragbarkeit eine prioritäre Stellung eingeräumt. Das ist mit
diesem Antrag zweifellos nicht der Fall. Es wird ausdrück-
lich von «in die Erwägungen miteinbeziehen» geredet. Vie-
les, was an Kritik in den letzten zwei Wochen gesagt und
geschrieben wurde, schiesst deshalb weit über das Ziel hin-
aus.
Seit der Beratung in der Kommission ist indessen insofern
eine neue Situation eingetreten, als ein Minderheitsantrag
Schönenberger/Binder vorliegt, den wir in der Kommission
nicht behandeln konnten. Der Antragsteller wird - soweit
ich informiert bin - im wesentlichen mit juristischen Argu-
menten darlegen, dass die Erwähnung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips im Gesetz gar nicht notwendig sei. Ich
möchte Ihnen, Herr Präsident, deshalb vorschlagen, dass
Protection de l'environnement. Loi
255
15 juin 1983
wir zunächst die Begründung des Antrages Schönenberger
abwarten, selbstverständlich auch des Minderheitsantrages
Meylan. Ich würdp mir alsdann gestatten, auf die Sache
zurückzukommen.
M. Meylan, porte-parole de la minorité l: II n'est, bien
entendu, pas dans mon idée de demander qu'on ne tienne
pas compte, dans cette loi, des intérêts économiques.
C'est un élément extrêmement important et ce n'est pas un
député du canton de Neuchâtel qui le contestera. Vous
pouvez m'en croire sur parole. D'autre part, il m'est bien
égal, lors d'un vote, d'être mis en minorité. Cela arrive à
chacun d'entre nous une fois ou l'autre et cela vient d'arri-
ver à notre collègue M. Hefti. C'est le jeu de la démocratie.
Etre battu m'est donc bien égal mais je trouve qu'il est
ennuyeux d'être battu lorsqu'on n'en connaît pas les rai-
sons.
Je comprends très bien que le Conseil fédéral n'ait pas
introduit à l'article 2 le principe de la proportionnalité. Il ne
figure d'ailleurs pas non plus dans la constitution fédérale. Il
n'en reste pas moins que toute notre législation en est imbi-
bée, si je puis dire. Il en est de même de la jurisprudence
du Tribunal fédéral et la doctrine ne connaît pas non plus
d'exception à cet égard. Il n'est donc pas nécessaire de
faire figurer ce principe express/s verbis dans une loi pour
qu'il domine en quelque sorte l'activité juridique et adminis-
trative dans notre pays. En d'autres termes, le principe de
la proportionnalité existe de facto dans le droit suisse et le
Conseil des Etats n'a pas le pouvoir de l'en supprimer. Je
comprends donc que le Conseil fédéral ne l'ait pas introduit
dans la loi sur la protection de l'environnement.
D'un autre côté, je comprends ceux qui disent que les auto-
rités chargées de l'application de l'article 2 devront tenir
compte des intérêts économiques. Les intérêts en jeu sont
contradictoires et ils doivent être pesés par les autorités
compétentes. Il s'agit de la protection de la santé publique,
de la protection de la nature et des intérêts économiques.
La notion de proportionnalité doit s'appliquer aux uns et
aux autres. Elle s'applique donc également aux intérêts
économiques et il va sans dire que l'autorité, qu'elle soit
politique ou judiciaire, devra, lorsqu'elle sera appelée à
appliquer l'article 2, tenir compte des intérêts économi-
ques. C'est une jurisprudence constante et M. Gilles Petit-
pierre, rapporteur de langue française devant le Conseil
national et eminent jurisconsulte, l'a extrêmement bien
expliqué dans des textes qui ont été mis à notre disposi-
tion.
Certains de nos collègues attachent à la santé publique une
importance plus grande qu'à la protection de la nature ou
aux nécessités économiques et je les comprends. Après
avoir entendu les interventions de nos deux collègues
Mmes Bührer et Bauer, je n'aurais pas été étonné qu'elles
proposent un amendement au texte du Conseil national
disant que les mesures prises doivent satisfaire au principe
de la proportionnalité, compte tenu des exigences de la
santé publique et de la protection de la nature. Si elles
l'avaient fait, je leur aurais dit que leur intention est certes
louable mais qu'en insistant sur l'un des facteurs en cause,
elles privilégient, qu'elles le veuillent ou non, ces deux élé-
ments par rapport aux intérêts économiques. Nos deux col-
lègues ne sont pas allées jusqu'à demander un droit parti-
culier de proportionnalité en matière de protection de l'envi-
ronnement et en sont restées au principe général de la pro-
portionnalité et je les comprends, mais j'aurais aussi com-
pris qu'elles poussent leur démarche jusqu'au bout.
Par ailleurs, je comprends que des collègues proches des
milieux économiques, se disant que les écologistes ne
comprennent pas grand-chose à l'économie, estiment qu'il
faut, dans la pesée des intérêts qui peuvent être pris en
considération, privilégier les intérêts économiques; je com-
prends leur opinion sans la partager. Je ne comprends pas
en revanche, et j'espère être assez clair pour que mes col-
lègues comprennent mon embarras, qu'aussi bien au
Conseil national qu'au sein de notre commission, il ait été
relevé que l'introduction de l'article 2a dans la loi n'aura
aucun effet.
M. Andermatt a dit que le texte de la commission consti-
tuait un bon compromis et tenait compte à la fois des exi-
gences de l'écologie et de celles de l'économie. Je ne le
comprends pas et le regrette parce que, d'habitude, nous
nous comprenons fort bien. En effet, le compromis dont il
parle réside dans le mot «proportionnalité» comme dans la
jurisprudence du Tribunal fédéral relative à l'application du
principe de la proportionnalité. Chaque fois que vous ajou-
tez quoi que ce soit à ce principe, vous privilégiez un des
intérêts en cause: intérêts économiques, santé publique,
sauvegarde de la nature. Vous ne pouvez ajouter dans la loi
un élément au mot «proportionnalité» sans privilégier cet
élément. Et alors je dis que ce n'est pas être contre la prise
en charge, lors de l'évaluation des intérêts, des nécessités
économiques, que de ne pas vouloir cela. Nous voulons
qu'on prenne en compte, comme dans toutes les autres
lois, tous les intérêts de la façon la plus équitable possible,
mais nous refusons qu'on en privilégie un. Voilà le sens de
notre amendement, et je souligne qu'il n'est pas vrai que
les autorités, qui seront chargées d'appliquer cette loi, ne
tireront aucune conséquence de la proposition de notre
commission. Nécessairement, les juges qui devront appli-
quer cet article devront voir et verront que nous avons créé
un droit spécial concernant l'aménagement du territoire en
matière de proportionnalité, et c'est ce que nous ne vou-
lons pas, je le dis expressément.
Il y a alors deux façons de procéder. Nous pouvons en res-
ter à la version du Conseil national, éviter de créer une
divergence avec ce dernier. C'est ce que je vous propose,
par mesure de simplification. Puis, il y a une autre possibi-
lité, la proposition de MM. Schönenberger et Binder, qui
demande de revenir à la version première du Conseil fédé-
ral et de ne pas prendre en considération cette proportion-
nalité puisque, encore une fois, ce principe vaut pour toutes
les lois en Suisse. Refusez si vous le voulez mon amende-
ment, ne votez pas la solution du Conseil national et don-
nez raison ensuite à M. Schönenberger, nous en arriverons
alors à la même situation que celle que je souhaite, c'est-
à-dire d'avoir ce principe de la proportionnalité qui s'appli-
quera dans le domaine de la protection de l'environnement,
comme il s'applique dans tous les autres domaines de
notre vie juridique. C'est ce que nous voulons, c'est un
enjeu important, c'est pourquoi je maintiens la proposition
de la minorité I. Mais, très fermement, puisque nous serons
probablement battus sur cette version du Conseil national,
nous nous rallierons à la minorité II de MM. Schönenberger
et Binder.
Schönenberger, Sprecher der Minderheit II: Ich bin mit dem
Antrag der Minderheit II in der Kommission in Minderheit
versetzt worden, d. h. die Kommission hat diesen Antrag
tatsächlich abgelehnt. Ich glaube, wenn die Minderheit l
sich meinem Minderheitsantrag II anschliesst, könnten wir
vielleicht in diesem Saal Erfolg haben.
Die Einfügung des Verhältnismässigkeitsprinzipes in den
bundesrätlichen Entwurf durch den Nationalrat, wie auch
die Erweiterung auf die wirtschaftliche Tragbarkeit durch
die vorberatende Kommission, sind wohl kaum als glorrei-
che Taten zu werten. Sehr viele Missverständnisse sind aus
diesem Artikel entstanden; zusammen mit der Streichung
der Verbandsbeschwerde liegt hier bekanntlich der Grund,
dass man uns - wenn auch zu Unrecht - Verwässerung des
Gesetzes vorgeworfen hat.
Ich möchte darauf verweisen, dass wir in der Kommission
darauf abgezielt haben, alles aus dem Entwurf zu streichen,
was als selbstverständlich zu betrachten oder bereits in
einem anderen Gesetz geregelt ist. Auch dieser Artikel 2a
ist nach meiner festen Überzeugung überflüssig und ledig-
lich geeignet, Verwirrung zu schaffen. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ist nämlich ein ungeschriebener Ver-
fassungsgrundsatz und allgemein als derart selbstverständ-
lich anerkannt, dass er seine Gültigkeit nicht verliert, wenn
er auch in diesem Gesetz nicht erwähnt ist. Dazu kommt
- Juni 1983
256
Umweltschutzgesetz
das weitere Argument, dass es im Umweltschutz keine spe-
zifische Verhältnismässigkeit gibt, die von der Verhältnis-
mässigkeit im allgemeinen irgendwie abrücken würde.
Würde man aber diesen Grundsatz der Verhältnismässig-
keit im Umweltschutzgesetz expressis verbis erwähnen,
würden bestimmt gewisse Kreise daraus eine spezifische
Verhältnismässigkeit ableiten, was nie der Fall sein darf.
Die Streichung des Artikels 2a bringt auch den Zusatz der
wirtschaftlichen Tragfähigkeit zum Verschwinden. Damit ist
kein Unglück geschehen, denn der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit beinhaltet ja auch ein Abwägen in wirtschaftli-
cher Hinsicht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
das Umweltschutzgesetz ein ethisches Prinzip, nämlich den
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, zum Ziele hat.
Dieser Schutz der Gesundheit kann durch die Aufnahme
des Begriffs «wirtschaftliche Tragbarkeit» nicht relativiert
werden. Sie können sich in der juristischen Literaur und
Judikatur vergewissern, wo Sie wollen, Sie werden meine
Ausführungen bestätigt finden. So verweise ich beispiels-
weise auf Fleiner: «Grundzüge des allgemeinen und schwei-
zerischen Verwaltungsrechtes», 1977, Seite 34, wo er
schreibt: «Die Verpflichtung der Verwaltung, den Grundsatz
von Treu und Glauben zu befolgen, lässt sich nicht aus Arti-
kel 2 ZGB, sondern allein aus Artikel 4 der Bundesverfas-
sung ableiten. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit Und das Willkürverbot. Der Gesetzgeber wäre
überfordert, müsste er diese Grundsätze stets gesondert in
seine einzelnen Gesetze aufnehmen. Die Verfassung
ermöglicht dem Gesetzgeber, auf diese Grundsätze abzu-
stellen und davon auszugehen, dass sie von den Gerichten
und Behörden gegenüber dem einzelnen angewendet wer-
den.» Diese Sprache dürfte klar sein. Sicher denkt niemand
daran, beispielsweise das Willkürverbot auch noch im
Umweltschutzgesetz zu verankern; trotzdem ist es eine
absolute Selbstverständlichkeit, dass in diesem Bereich
nicht willkürlich gehandelt werden darf. Genau dasselbe gilt
eben für das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Ich zitiere Ihnen aber auch einige Stellen aus der Recht-
sprechung des schweizerischen Bundesgerichts, das sich
ja in den letzten Jahren in einer äusserst reichhaltigen Pra-
xis mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. So ist im Bun-
desgerichtsentscheid 93 l 219 zu lesen: «Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit erheischt, dass die Einschränkungen
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den
gewerbepolizeilichen Zweck zu erfüllen, dem sie dienen. Sie
müssten also das richtige Mittel zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Zieles sein und es erlau-
ben, dieses unter möglichster Schonung der Freiheit des
einzelnen zu erreichen. Das gesteckte Ziel muss zudem in
einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln,
den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschrän-
kungen stehen.» In BGE 96 l 242 ist unter Erwägung 5 aus-
geführt: «Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt,
dass ein polizeilicher Eingriff nicht weitergehen darf, als es
das zu erreichende Ziel erfordert. Dieses Prinzip ergibt sich
unmittelbar aus der Verfassung und gilt für die Rechtsan-
wendung wie für die Rechtssetzung. Auf dem Gebiete des
Landschaftsschutzes liegt eine derarartige Verfassungsver-
letzung insbesondere dann vor, wenn sich die Schutzvor-
schriften nicht auf diejenigen Gebietsteile beschränken,
deren Erhaltung als schützenswert erscheint oder wenn
sich der angestrebte Schutz mit weniger weitreichenden
Eigentumsbeschränkungen ebenso wirkungsvoll gewährlei-
sten liesse.»
In BGE 98 IV 137 Erwägung 2b: «In der Tat erheischt dieser
Grundsatz» (der Grundsatz der Verhältnismässigkeit), «der
nicht nur für Gesetze, sondern auch für auf gesetzlicher
Delegation beruhende Verordnungsbestimmungen des
Bundesrates gilt, dass Einschränkungen der Freiheits-
rechte, also unter anderem auch der Handels- und Gewer-
befreiheit, nicht über das Mass hinausgehen, welches uner-
lässlich ist, um den angestrebten gewerbepolizeilichen
Zweck zu erfüllen. Diese Einschränkungen müssen also das
im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel, so wie es im Gesetz
umschrieben wird, unter möglichster Schonung der Freiheit
des einzelnen verwirklichen. Die eingesetzten Mittel haben
mithin in einem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Gesetz
gesteckten Ziele zu stehen, müssen sich mit anderen Wor-
ten mit den dazu wirklich notwendigen Freiheitsbeschrän-
kungen begnügen.»
Ein letztes Zitat aus BGE 105 IV 68 Erwägung c: «Nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche
Massnahme ihrem Zweck zu entsprechen, zu ihm in einem
vernünftigen Verhältnis zu stehen, insbesondere über das
zu seiner Erreichung Nötige nicht hinauszugehen.»
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt wirklich
nichts zu wünschen übrig in bezug auf die Klarheit der
Erläuterung des genannten Grundsatzes. Ich verweise Sie
aber auch noch auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver-
waltungsrechtssprechung, 5. Auflage, Seite 340 ff. Der Ver-
fasser setzt sich sehr eingehend mit dem Prinzip der Ver-
hältnismässigkeit auseinander. Er weist darauf hin, dass
das Verhältnismässigkeitsprinzip ein ungeschriebener Ver-
fassungsgrundsatz sei und belegt dies mit vielen Hinweisen
auf die Praxis des Bundesgerichts. Für die Verwaltungsbe-
hörden ist dieses Prinzip von unmittelbarer Bedeutung.
Gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossende
Bestimmungen dürfen weder von Behörden noch von
Gerichten angewendet werden und dort, wo das Gesetz
den Verwaltungsbehörden eigentliches Ermessen oder
einen Beurteilungsspielraum einräumt, wird es zur Rechts-
anwendungsmaxime. Insbesondere verweisen Imboden/
Rhinow darauf, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip in
mehrfacher Hinsicht Anforderungen an die Massnahmen
der Verwaltung stelle, nämlich:
a. Die durch den Rechtssatz vorgesehene oder durch die
Verfügung angeordnete Verwaltungsmassnahme muss das
richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Inter-
esse liegenden Zieles sein, die Verwaltungsmassnahme
muss geeignet sein.
b. Das Verhältnismässigkeitsprinzip fordert die Zweckan-
gemessenheit der Verwaltungsmassnahmen, was bedeutet,
dass der Eingriff nicht schärfer sein darf, als es der Zweck
der Massnahme verlangt, und dass jeder Eingriff unzulässig
ist, wenn ein geringerer Eingriff zum Ziele führt. Mit anderen
Worten bedeutet dies, was auch das Bundesgericht sagt,
dass die eingesetzten Mittel in einem vernünftigen Verhält-
nis zu dem vom Gesetz gesteckten Ziele zu stehen haben.
Ganz allgemein fordert die Zweckangemessenheit von Ver-
waltungsmassnahmen, dass Eingriffe sachlich nicht über
das Notwendige hinausgehen und räumlich und zeitlich
nicht übermässig sind.
Alle diese Hinweise, die ich Ihnen gegeben habe, und alle
diese Zitate zeigen doch deutlich, dass es sich beim Ver-
hältnismässigkeitsprinzip um eine absolute Selbstverständ-
lichkeit handelt, die das Umweltschutzgesetz in keiner Art
und Weise sogenannt griffiger machen oder verschärfen
würde. Es muss so oder so Anwendung finden. Belassen
wir dieses Verhältnismässigkeitsprinzip im Gesetz, ergibt
sich höchstens eine Diskussion um die spezifische Verhält-
nismässigkeit im Umweltschutz, und gerade das wäre
falsch.
Ich bitte Sie daher, konsequent zu sein und diesen Grund-
satz aus dem Gesetz zu streichen, was wiederum bedeutet,
dem Minderheitsantrag zu Artikel 2a die Zustimmung zu
erteilen.
Binder: Diese Bestimmung von Artikel 2a hat zu einer
eigentlichen Polemik in den Medien geführt, auch zu gros-
sen Missverständnissen und Missdeutungen. Mich hat es
schon gestört, als der Nationalrat dieses Verhältnismässig-
keitsprinzip ins Umweltschutzgesetz aufgenommen hat.
Das war eine juristische Todsünde, für die es bei aller
Offenheit kaum eine Absolution gibt.
Mein Kollege Schönenberger hat Ihnen mit juristischer Klar-
heit und Brillanz erklärt, aus welchen Gründen dieses Ver-
hältnismässigkeitsprinzip nicht in dieses Gesetz hineinge-
hört. Ich möchte zur Akzentuierung seiner Begründung
noch folgende drei Bemerkungen anbringen.
Protection de l'environnement. Loi
257
15 juin 1983
- Jeder Jusstudent weiss, zumindest in den Abschluss-
semestern, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip ein aus
Artikel 4 der Bundesverfassung abgeleiteter Verfassungs-
grundsatz ist, der für die gesamte Staatstätigkeit und insbe-
sondere auch für das gesamte öffentliche Recht Gültigkeit
hat. Es handelt sich hier um einen sogenannten allgemeinen
Rechtsgrundsatz, der seinen Ursprung in der Idee der
humanen Rücksichtnahme auf den Bürger hat. In gleicher
Weise hat das Bundesgericht aus Artikel 4 der Bundesver-
fassung etwa die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und
von Treu und Glauben entwickelt. Es würde aber nieman-
dem einfallen, diese ebenfalls durchgehenden Rechts-
grundsätze nun in einzelne Spezialgesetze aufzunehmen.
Es käme einer Abwertung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips gleich, wenn wir dieses Prinzip nun isoliert im. Umwelt-
schutzgesetz verankern wollten. Verfassungsgrundsätze
sind auf der Stufe der Verfassung und nicht auf der Stufe
von Gesetzen zu normieren.
- Die Verankerung des Verhältnismässigkeitsprinzips im
Umweltschutzgesetz ist politisch unklug, bringt materiell
nichts Neues, sondern trägt lediglich zur Unsicherheit, zu
Fehlinterpretationen und einer Art Geistesverwirrung bei.
Das haben die gescheiten und kritischen Journalisten und
selbst die Umweltschutzorganisationen durch ihre unver-
hältnismässigen Reaktionen auf die Beschlüsse der Kom-
missionsmehrheit in reichlichem Masse selber bewiesen.
Es ist nämlich ganz fälschlicherweise der juristische Ein-
druck erweckt worden, das Prinzip der Verhältnismässigkeit
gelte ganz spezifisch nur im Umweltschutz. Dabei handelt
es sich wie gesagt um einen durchgehenden Rechtsgrund-
satz.
- In der bisherigen Debatte über die Aufnahme des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips ins Umweltschutzgesetz sind
immer auch - Sie können das in den Materialien nachlesen
- sogenannte politisch-psychologische Argumente ins Feld
geführt worden. Es wurde zugegeben, dass die Aufnahme
dieses Prinzips ins Gesetz zwar juristisch nicht notwendig,
aber politisch-psychologisch doch zweckmässig sei. Ich
halte diese Argumentation für falsch und gefährlich. Wir
müssen endlich darangehen, wieder kurz und klar zu legife-
rieren und nicht juristische Selbstverständlichkeiten in
Gesetzen zu wiederholen. Wenn wir das Verhältnismässig-
keitsprinzip im Umweltschutzgesetz aufnehmen, kann sehr
leicht der Eindruck entstehen, der Umweltschutz werde
durch die Aufnahme dieses Prinzips relativiert, und das ist
ja nicht der Sinn dieses Prinzips.
Im Interesse einer sauberen, einer klaren Gesetzgebung,
aber auch im Interesse, Fehlinterpretationen vorzubeugen,
möchte ich Sie bitten, dem Streichungsantrag Schönenber-
ger zuzustimmen. Der Ständerat ist nicht mehr das juristi-
sche Gewissen des Parlamentes, wenn er diesen Verfas-
sungsgrundsatz in das Umweltschutzgesetz einfügt. Der
Bundesrat war gut beraten, als er davon abgesehen hat,
dieses Prinzip in das Gesetz einzufügen.
Ich bitte Sie deshalb, diesen grossen Stein des Anstosses
zu beseitigen und dem Antrag Schönenberger zuzustim-
men.
Gedient: Ob es so ist, wie Kollege Meylan meint, dass jeder
Zusatz zur Fassung des nationalrätlichen Beschlusses zu
einer Gewichtung in eine einseitige Richtung, je nach
Standpunkt, zur Installierung einer Priorität zugunsten des
ökologischen oder des ökonomischen Gesichtspunktes
führt, kann meines Erachtens dahingestellt bleiben. Mit dem
Antrag Schönenberger schaffen wir Klarheit und vermeiden
die von Herrn Meylan befürchtete Konsequenz. Ich verstehe
allerdings nicht ganz, dass er, zwar nicht aus psychologi-
schen und politischen Gründen, aber - wie er gesagt hat -
aus Gründen der Vereinfachung, bei der Fassung des
Nationalrates bleiben möchte. Das scheint mir im Gegen-
satz zu seinen anfänglichen Ausführungen zu stehen, in
deren Rahmen er ja ausdrücklich attestiert hat, dass das
Verhältnismässigkeitsprinzip ohnehin und durchwegs als
ungeschriebener Verfassungssatz Geltung hat.
Ich möchte die hier reichlich zitierte Judikatur und Literatur
nicht wiederholen, nur vielleicht noch darauf hinweisen,
dass neben der Handels- und Gewerbefreiheit auch andere
Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip wahren müssen, dass dasselbe auch Ein-
griffe in das Privateigentum beherrscht, nicht nur für die
Festlegung verwaltungsrechtlicher Pflichten, sondern eben-
sosehr für die Ausgestaltung und Handhabung verwal-
tungsrechtlicher Sanktionen. Unter diesen Voraussetzun-
gen besteht demnach selbst für denjenigen, der materiell
mit der Mehrheit oder der Minderheit l einiggeht, nicht die
geringste Veranlassung, solche Zusätze, deren Problematik
überzeugend dargelegt worden ist, in das Gesetz aufzuneh-
men. Der Antrag Schönenberger verdient daher den Vor-
zug.
Mme Bauer: L'article 2a, tel qu'il est proposé par le Conseil
national, introduit le principe de la proportionnalité selon
lequel les coûts occasionnés par les mesures à prendre
doivent être proportionnels aux résultats escomptés. Mais
comme l'affirmait tout à l'heure M. Meylan, il semble bien
que ce principe va de soi et qu'il n'est pas mentionné dans
les autres lois. Ce serait donc la première fois qu'on le men-
tionnerait expressément.
La majorité de la commission du Conseil des Etats propose
en outre qu'il soit tenu compte, lors de l'évaluation des inté-
rêts, de la situation économique de l'entreprise. En clair,
cela signifie que les mesures antipollution, qui devraient
être prises en application de la loi, sont subordonnées aux
possibilités financières de l'entreprise.
Une telle restriction doit être refusée parce qu'elle
condamne la loi à l'inefficacité. En effet, pour éviter des frais
qui peuvent, certes, être importants, pour justifier le refus
de prendre quelque mesure antipollution que ce soit, des
entreprises pourraient être tentées d'invoquer cet article. Si
la loi me contraint à acheter un filtre coûteux, diront-elles,
notre prix de revient va augmenter, nous ne serons plus
concurrentielles, aussi allons-nous licencier du personnel
ou même fermer l'entreprise. Ce discours a été tenu par
certaines entreprises au cours des dernières années.
On peut bien comprendre d'ailleurs l'impact de telles
menaces en période de récession et de chômage. Les
autorités renonceront à poser quelque exigence que ce
soit. C'est pourquoi, jugeant la proposition du Conseil
national superflue et celle de la majorité de la commission
du Conseil des Etats dangereuse, je voterai pour ma part
avec la minorité II de notre commission qui propose tout
simplement de biffer l'article 2a. On ne peut en effet codifier
une procédure qui se doit de rester souple, capable de
s'adapter à des situations différentes dans des régions dif-
férentes.
Je voudrais souligner aussi que, dans la période de réces-
sion économique actuelle, le principe de causalité devra
être appliqué avec discernement par les autorités qui
auront à examiner chaque cas dans son contexte régional.
Certes, il ne sera plus toléré que certaines industries pol-
luent l'environnement et la Confédération tout comme les
cantons auront pour tâche de contrôler l'application de la
loi. J'estime cependant que, dans certains cas, des délais
devront être accordés, ainsi qu'une aide financière, notam-
ment une aide fiscale, si, à cause d'investissements antipol-
lution coûteux, l'activité des entreprises devait être mise en
péril et des postes de travail supprimés.
=
Ceux qui, comme moi-même, souhaitent généralement limi-
ter l'intervention de l'Etat admettent pourtant que dans des
cas de ce genre une aide financière pourrait être indispen-
sable. Elle se justifie pleinement dès lors qu'il s'agit du
bien-être de la population dans son ensemble. Je voterai
donc avec la minorité II.
Bürgi, Berichterstatter: Das war zweifellos eine interes-
sante, vorwiegend juristische Debatte. Sie schien mir not-
wendig zu sein, Herr Meylan hat auf die bestehende lang-
jährige Rechtsprechung des Bundesgerichts über das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip hingewiesen. Er hält zwar am
33-S
- Juni 1983258
Umweltschutzgesetz
Antrag des Nationalrates fest, ist aber bereit, sich schlagen
zu lassen vom Antrag Schönenberger/Binder.
Herrn Schönenberger bin ich dankbar für die Verweise auf
die grundlegenden Werke des Verwaltungsrechts, im
besonderen diejenigen von Fleiner und Imboden/Rhinow,
sowie die Zitierung verschiedener Bundesgerichtsurteile.
Diese Zitate haben zweifellos eine klärende Wirkung ausge-
übt. Seit Eingang des Antrages Schönenberger konnte die
Kommission keine Sitzung mehr durchführen. Ich habe mir
aber erlaubt, ausserhalb der Sitzung die Mitglieder zu kon-
sultieren; ich stelle eine nicht unerhebliche Tendenz zugun-
sten des Antrages Schönenberger fest, nicht einmütig, aber
in der Mehrheit. Das Einschwenken dieser Mitglieder auf
den Antrag Schönenberger wird dadurch erleichtert, dass
aus der Debatte von heute morgen ganz klar hervorgegan-
gen ist, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip weiterhin gilt.
Ein Richter, der sich zum Umweltschutzgesetz auszuspre-
chen hat, hat sich daran zu halten. Er hat auch innerhalb
des Verhältnismässigkeitsprinzips den Erwägungen der
wirtschaftlichen Tragbarkeit Rechnung zu tragen.
Als Kommissionspräsident möchte ich noch auf einen ande-
ren Umstand hinweisen: Wir werden bei späteren Artikeln
mehrfach Streichungen mit dem gleichen Argument bean-
tragen, es handle sich um juristische Selbstverständlichkei-
ten. Wir würden uns - jetzt wende ich mich an die Kommis-
sionsmehrheit - die Arbeit sehr erleichtern, wenn wir uns
auch bei Artikel 2a an diese Regel hielten. Aus diesem
Grunde - mehr kann ich namens der Kommission über das
schon Gesagte hinausgehend nicht sagen - werde ich per-
sönlich für den Antrag Schönenberger stimmen.
Bundesrat Egli: Ich weiss nicht, ob ich nach so viel Gelehr-
samkeit Ihnen noch etwas zu bieten vermag. Ich lege aber
doch Wert darauf, den Standpunkt des Bundesrates darzu-
legen, selbst auf die Gefahr hin, dass bisher Gesagtes -
vielleicht etwas zusammenfassend - nochmals wiederholt
wird.
Ich darf vorab erklären, dass sich der Bundesrat der Min-
derheit II anschliesst. Sie wissen, dass im ursprünglichen
Entwurf des Bundesrates der Hinweis auf das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip nicht enthalten war. Herr Bundesrat Hür-
limann war über diesen Antrag im Nationalrat nicht sehr
begeistert, hat sich dann aber nolens volens angeschlossen
und damit abgefunden, offenbar in der Meinung, dass Über-
flüssiges zum mindesten nicht schädlich sei. Herr Binder,
Sie haben zwar die Einführung des Verhältnismässigkeits-
prinzips als Todsünde bezeichnet. Ich möchte Sie aber
doch bitten, meinem Vorgänger nachträglich noch die
Absolution zu erteilen, nachdem ich nun an seiner Statt
mindestens tätige Reue an den Tag lege.
Der Standpunkt meines Vorgängers wäre durchaus auch
heute noch vertretbar gewesen, wenn nun nicht die Kom-
mission des Ständerates eine Ausweitung der Bestimmung
vorgenommen hätte, und zwar in einer Art und Weise, wie
es sicher nicht in der Absicht des Bundesrates, noch in
derjenigen des Nationalrates, noch in derjenigen der Mehr-
heit - glaube ich - aller Leute liegt. Nachdem nun aber ein
Antrag auf Streichung der ganzen Bestimmung vorliegt,
möchte ich zurückstecken, die ursprüngliche Zustimmung
zum Nationalrat zurücknehmen und mich wieder hinter den
ersten bundesrätlichen Vorschlag stellen. Ich glaube, dass
Sie mit der gesamten Streichung dieses Artikels der Sache
den besten Dienst leisten und damit auch dem Spektakel
ein Ende bereiten, das im Anschluss an die Beschlüsse der
ständerätlichen Kommission in der Öffentlichkeit entstan-
den ist.
Nun zum ersten Teil, zur Verhältnismässigkeit: Schon in der
Eintretensdebatte wurde darauf hingewiesen, dass es sich
um eine an sich überflüssige Bestimmung handelt. Die Her-
ren Schönenberger, Binder und Gadient haben das anhand
von Judikatur und Praxis noch einlässlich dargetan. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip gilt für jede staatliche Tätigkeit
und nicht nur im Umweltschutzbereich. Es entspricht einer
bewährten, jahrzehntelangen Praxis des Bundesgerichts,
welches dieses Prinzip als einen Ausfluss aus dem Rechts-
gleichheitsartikel 4 der Bundesverfassung erklärt. Wenn
nun in diesem Gesetz das Prinzip wieder eingeführt wird,
könnte der Verdacht entstehen, wir möchten eine beson-
dere, eine umweltschutzspezifische Verhältnismässigkeit
schaffen. Aber niemand hat diese Absicht. Dieser Verdacht
entsteht insbesondere dann, wenn Sie das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip nachträglich noch mit einem Wirtschaftlich-
keitsprinzip garnieren. Ich darf übrigens darauf hinweisen,
dass schon der bundesrätliche Entwurf an verschiedenen
Orten, wo es notwendig und tunlich ist, auf die Verhältnis-
mässigkeit hinweist (ich zitiere die Art. 9 Abs. 2 und 3,
Art. 16 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2). Ich darf also feststellen,
dass man grundsätzlich weder etwas gewinnt noch etwas
verliert, wenn man das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw.
den Hinweis darauf weglässt; ich bin aber der Meinung,
dass wir eher riskieren, etwas zu verlieren, nachdem wir
nun wissen, wie viele Missverständnisse mit diesem Hin-
weis entstanden sind. Ich plädiere daher dafür, dass wir auf
diesen Hinweis überhaupt verzichten.
Nun aber doch noch ein Wort zur Frage der Wirtschaftlich-
keit. Auf einen Gesichtspunkt ist meines Erachtens noch
etwas zuwenig hingewiesen worden, nämlich darauf, dass
der Begriff der Wirtschaftlichkeit hier systematisch am fal-
schen Ort ist. Wir stehen ja unter dem Marginale «Verhält-
nismässigkeitsprinzip». Die Frage der Wirtschaftlichkeit hat
an sich, wenn man das näher verifiziert, damit nichts zu tun.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip stellt nämlich die Frage:
Ist das eingesetzte Vollzugsmittel dem verfolgten Ziel adä-
quat? Die Wirtschaftlichkeit stellt aber eine andere Frage,
nämlich: MUSS das Ziel wegen anderer Interessen preisge-
geben werden? Es wird also nicht mehr die Verhältnismäs-
sigkeit zum Ziel, sondern das Ziel überhaupt in Frage
gestellt. Das ist eine ganz andere Frage, die hier unter die-
ser Marginale keinen Platz findet. Die Preisgabe des Ziels
kann im einen oder anderen Falle durchaus angängig sein.
Stellen Sie sich zum Beispiel die Frage, ob es tunlich und
verhältnismässig wäre, auf die Erstellung eines Flugplatzes
zu verzichten, nur um ein Biotop von wenigen Quadratme-
tern zu retten. Das Beispiel veranschaulicht Ihnen, dass
sich die Frage zwar im konkreten Fall stellen kann, aber
nicht als generelles Prinzip und dazu noch an so exponier-
ter - und damit ausgezeichneter - Stelle wie hier am Beginn
des gesamten Gesetzeswerkes. Wenn wir das Wirtschaft-
lichkeitsprinzip schon hier aufstellen wollten, müssten wir
zum mindesten an einzelnen Stellen des Gesetzes sagen,
wo es nicht gilt; denn Sie alle gehen doch mit mir einig,
dass es in all jenen Fällen nicht gelten kann, wo es um die
menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefin-
den geht, denn die Gesundheit geht der Wirtschaftlichkeit
vor. Würden wir das Prinzip einfügen, würde es sich vermut-
lich geradezu aufdrängen, den Entwurf zurückzunehmen
und all jene Stellen auszuzeichnen, an welchen die Wirt-
schaftlichkeit vor den anderen Prinzipien und den anvisier-
ten Zielen zurücktreten muss.
Freilich - das muss zugegeben werden - kann die Wirt-
schaftlichkeit ein Faktor der Interessenabwägung sein.
Aber warum soll denn im Gesetz ausgerechnet nur dieser
eine Faktor erwähnt werden? Es gibt viele andere Faktoren,
die bei der Interessenabwägung ebenfalls mitberücksichtigt
werden müssen, zum Beispiel Gesundheit, technische
Durchführbarkeit, Konjunktur, Dringlichkeit, öffentliches
Interesse. All das wären Faktoren, die es auch verdienten,
im Gesetz erwähnt zu werden, wenn von der Interessensab-
wägung die Rede ist. Warum wollen Sie, wenn Sie nun
gerade den Faktor «Wirtschaftlichkeit» besonders hervorhe-
ben, ausgerechnet jene Kreise provozieren, die von einem
heute weitverbreiteten Wirtschaftstrauma befallen sind? Wir
müssen uns mit der Tatsache abfinden, dass heute gegen-
über der Wirtschaft eine gewisse Skepsis besteht. Ich teile
dieses Trauma nicht, aber es ist eine Realität, und der
Gesetzgeber und der Politiker müssen es in ihren Entschei-
dungen mitberücksichtigen.
Nun aber auch noch eine Frage zum Begriff der Wirtschaft-
lichkeit: Wirtschaftlichkeit besteht nach allgemeinen
Anschauungen dann, wenn der Aufwand durch den Ertrag
Protection de l'environnement. Loi
259
15 juin 1983
zum mindesten gedeckt ist, um nicht von Reingewinn zu
sprechen. Was ist nun aber bei öffentlichen Werken wirt-
schaftlich? Ich darf daran erinnern, dass viele Werke, wel-
che umweltschutzrelevant sind, im öffentlichen Eigentum
stehen. Wie stellt sich hier die Frage der Wirtschaftlichkeit?
Was ist bei einem öffentlichen Werk wirtschaftlich? Aber
auch beim privaten Werk ist der Begriff etwas unbestimmt,
wenn er als Kriterium in das Gesetz aufgenommen wird. Ein
und dieselbe Umweltschutzmassnahme kann für die eine
Unternehmung, die effizient arbeitet, durchaus verkraftbar,
also wirtschaftlich, für eine andere, die nicht effizient arbei-
tet, aber unerschwinglich sein. Sie sehen, dass es fast
unmöglich ist, im Einzelfall auf das Kriterium der Wirtschaft-
lichkeit abzustellen, und es ist ebenfalls fast unmöglich, ein
absolutes Kriterium der Wirtschaftlichkeit herauszukristalli-
sieren. Wir befürchten ernsthaft, dass, wenn diese Wirt-
schaftlichkeitsfrage in das Gesetz aufgenommen wird, uns
im Vollzug bei allen Gelegenheiten von Kantonen, Gemein-
den und Privaten immer wieder entgegengehalten wird:
«Liebes EDI, diese Massnahme ist unwirtschaftich, wir kön-
nen sie nicht durchführen.» Diese Gefahr besteht vor allem
dann, wenn die Wirtschaftlichkeit an einem so ausgezeich-
neten Ort ins Gesetz aufgenommen wird, wie hier, wo es
um die Prinzipien des Gesetzes überhaupt geht.
Ich glaube, Sie sind gut beraten, wenn Sie in diesem Falle
der Minderheit II zustimmen. Ich brauche nicht auf die
Reaktion der Öffentlichkeit hinzuweisen, um Sie auch an
Ihre politische Verantwortung zu erinnern.
Hefti: Herr Bundesrat Egli hat einige Spezialbestimmungen
genannt, in denen das Verhältnismässigkeitsprinzip aus-
drücklich erwähnt wird. Das bedeutet aber doch nicht, dass
es an den anderen Orten nicht gilt, sondern es handelt sich
um einen Grundsatz, der per se allgemein Gültigkeit hat.
Bundesrat Egli: Ich kann Ihnen bestätigen, dass dieser all-
gemeine Grundsatz natürlich nach wie vor besteht. Aber
offenbar hat es der Gesetzgeber für nötig befunden, an
einigen ausgezeichneten Stellen noch besonders darauf
hinzuweisen. Meines Erachtens ist es überflüssig, dieses
generell geltende Prinzip im Gesetz nochmals zu erwähnen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit 11 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit l 26 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Minderheit II (Streichen) 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit l 4 Stimmen
Art. 3
Antrag der Kommission
Mehrheit
Nach Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Bührer, Meylan, Miville)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3
Proposition de la commission
Majorité
Selon le projet du Conseil fédéral
Minorité
(Bührer, Meylan, Miville)
Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi, Berichterstatter: Artikel 3 und Artikel 3a sind im
Zusammenhang mit anderen Gesetzen zu betrachten. Dies
ist insofern ein echtes Problem, als insgesamt zehn
Gesetze Umweltbestimmungen enthalten. Es muss nun für
die notwendige Koordination im Rahmen dieses Gesetzes-
werkes gesorgt werden, und es muss darauf geachtet wer-
den, dass die Einheitlichkeit des Vollzugs sichergestellt ist.
Der Bundesrat schlägt zur Lösung dieses Problems einen
einzigen Artikel 3 mit dem Titel «Verhältnis zu anderen
Gesetzen» vor. Der Nationalrat hat einen Artikel 3a beige-
fügt. Nach Auffassung der ständerätlichen Kommission ist
dieser eingefügte Artikel 3a aber nicht notwendig. Auch hier
muss ich mich auf eine im wesentlichen juristische Begrün-
dung berufen: Das Umweltschutzgesetz geht allen anderen
Gesetzen voran. Es ist das jüngste Gesetz; es ist demzu-
folge die lex specialis.
Artikel 3a des Nationalrates bezieht sich auf das nachfol-
gende Verordnungsrecht. Es ist aus der Sicht der stände-
rätlichen Kommission eine Selbstverständlichkeit, dass bei
der Anwendung des Verordnungsrechtes das neue Umwelt-
schutzgesetz eben als lex specialis überall respektiert wer-
den muss.
Ich muss Ihnen deshalb beantragen, dass wir Artikel 3 des
Bundesrates beibehalten und Artikel 3a des Nationalrates
streichen. Nachdem wir bei Artikel 2a nun eine juristisch
saubere Linie eingeschlagen haben, möchte ich Sie bezüg-
lich Artikel 3a und noch bei mehreren folgenden bitten, auf
dieser Linie zu bleiben.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Ich beantrage
Ihnen, bei der nationalrätlichen Fassung zu bleiben. Zwar
kann ich keine juristischen Überlegungen anführen; ich
empfinde einfach die nationalrätliche Fassung als lesbarer
und deutlicher. Inhaltlich wird in den nationalrätlichen Arti-
keln 3 und 3a kaum etwas anderes gesagt als im ursprüngli-
chen Artikel 3. Aber die Form ist besser. Auf eine Referenz
kann ich mich immerhin berufen, nämlich auf das, was Herr
Bundesrat Hürlimann im Nationalrat anlässlich der Behand-
lung äusserte: Der Bundesrat hat der Neugestaltung von
Artikel 3 ausdrücklich zugestimmt, und zwar im «Interesse
der Ökonomie der Gesetzgebung». Allerdings ist seine
Hoffnung, dass damit eine Differenz verhindert werden
könnte, nicht in Erfüllung gegangen.
Es ist kein grosser Fisch, den ich hier an Land ziehen
möchte; um so eher kann man sich fragen, ob sich die
Schaffung einer Differenz zum Nationalrat lohnt.
Ich bitte Sie, zur nationalrätlichen Fassung zurückzukehren.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat stimmt der Minderheit und
damit dem Nationalrat zu, und zwar im wesentlichen aus
juristischen Überlegungen und weniger aus materiellen. Ich
darf Ihnen verraten, dass das Departement und die Verwal-
tung selbst dieser Trennung der beiden Artikel bei der
nationalrätlichen Beratung zu Gevatter gestanden sind. Es
sind folgende Überlegungen anzustellen:
Lesen Sie mit mir bitte Artikel 3 Absatz 1: «Vorschriften
betreffend die Umwelt aufgrund anderer Bundesgesetze
müssen dem Verursacherprinzip dieses Gesetzes entspre-
chen.» Hier macht sich also der Gesetzgeber selber Vor-
schriften. Es geht hier nicht nur um das Prinzip der lex
posterior, Herr Bürgi, es geht nicht nur um die Aussage,
dass dieses Gesetz automatisch alle früheren Gesetze auf-
hebt, die diesem neuen Gesetz widersprechen; es wird hier
das Prinzip festgelegt, dass künftige Gesetzgebungen die-
sem Gesetz entsprechen müssten in den Bereichen, die
hier spezifiziert aufgezählt sind. Eine Selbstbindung des
Gesetzgebers ist aber juristisch ein Unding, denn der
Gesetzgeber hat keine Veranlassung, sich zum voraus
selbst zu binden; wir haben heute nicht zu sagen, was wir
künftig für Gesetze schaffen sollen. Unsere Absicht war
vielmehr folgende: Die Anweisung, dass Vorschriften auf-
grund anderer Gesetze diesem Gesetz zu entsprechen
haben, soll nicht für die eigentlichen Gesetze, sondern für
die Ausführungsgesetzgebung, also die Verordnungen des
Bundesrates und der ihm nachgeordneten Stellen gelten.
Wir halten daher dafür, dass eine saubere Trennung von
Gesetzgebung und Verordnungsrecht notwendig ist.
- Juni 1983260Umweltschutzgesetz
Bei der Gesetzgebung genügt der einfache Vorbehalt, wie
er für Artikel 3 vorgesehen wird, währenddem bei Artikel 3a
eine Anweisung vorgesehen wird für den Verordnungsge-
ber. Und auch hier muss ich sagen: Es ist in diesem Zusam-
menhang nicht eine Selbstverständlichkeit, dass sich die
Verordnungen des Bundesrates an dieses Gesetz halten
müssen, denn ich bitte zu beachten, dass wir eine reiche
Gesetzgebung und eine reiche Verordnungssammlung mit
umweltschutzrelevanten Bestimmungen zu anderen Geset-
zen haben. Hier wird gesagt (in Art. 3a), dass Vorschriften,
die aufgrund anderer Bundesgesetze erlassen werden, in
Übereinstimmung stehen müssen mit dem Umweltschutz-
gesetz, denn es könnten ja Konflikte entstehen zwischen
dem Umweltschutzgesetz und den Verordnungen zu ande-
ren Gesetzen. Hier wird nun klar gesagt, dass die Umwelt-
schutzgesetzgebung den Vorrang hat.
Ich komme also zum Schluss, dass wir aus juristischen
Gründen ganz klar unterscheiden sollten zwischen dem
Gesetzgebungsvorbehalt in Artikel 3 und der Anweisung an
den Verordnungsgeber in Artikel 3a.
Ich bitte Sie, aus diesen juristischen - und weniger aus
materiellen - Überlegungen der nationalrätlichen Lösung
zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 15 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 11 Stimmen
Art. 3a
Antrag der Kommission
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Bührer, Meylan, Miville)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3a
Proposition de la commission
Majorité
Biffer
Minorité
(Bührer, Meylan, Miville)
Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi, Berichterstatter: Artikel 3a entfällt aufgrund des
soeben gefassten Beschlusses.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 3b
Antrag der Kommission
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Bührer, Meylan, Miville)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3b
Proposition de la commission
Majorité
Biffer
Minorité
(Bührer, Meylan, Miville)
Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi, Berichterstatter: Es geht hier um zusätzliche Mass-
nahmen der Kantone über das Umweltschutzgesetz hinaus.
Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass dieser
Verweis in Artikel 3b überflüssig ist, und zwar aus folgen-
den Gründen:
Die Kompetenz des Bundes in Sachen Umweltschutzge-
setzgebung ist zwar umfassend, aber nicht abschliessend.
Auf der Grundlage anderer Bundesgesetze oder eigener
rechtlicher Grundlagen der Kantone sind jederzeit eigene
Bestimmungen im kantonalen Rahmen möglich. Das muss
in diesem Gesetz nicht ausdrücklich gesagt werden; das ist
eine Selbstverständlichkeit. Nur aus diesem Grunde bitte
ich Sie, Artikel 3b zu streichen, dies in Übereinstimmung
mit der Linie, auf die wir uns bei Artikel 2a heute vormittag
festgelegt haben.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Ich kann dem nicht
widersprechen. Tatsächlich ist es den Kantonen freigestellt,
ihre eigene Gesetzgebung in diesem Sinne auszubauen.
Dem kann ich nicht widersprechen. Trotzdem meine ich,
dass es sehr nützlich und wünschenswert wäre, wenn die-
ser Artikel 3b hier in der nationalrätlichen Fassung belassen
würde. Ich finde es auch psychologisch richtig, dass die
Kantone darauf hingewiesen werden. Dass Artikel 24septies
der Bundesverfassung mit diesem Umweltschutzgesetz
eben nicht ausgeschöpft ist, dass hier für die kantonale
Gesetzgebung noch Möglichkeiten liegen, zum Beispiel in
den kantonalen Baugesetzen. Ich finde es um so wichtiger,
dass das hier stehenbleibt, als zu befürchten ist, dass der
Vollzug bei den Kantonen ohnehin eine Schwachstelle die-
ses Gesetzes sein wird. Auch heute morgen - im Zusam-
menhang mit dem Antrag Hefti - haben wir gespürt, dass
da ein gewisser Spielraum liegt. Ich meine, dass man auch
nicht genug darauf hinweisen kann, welche Wichtigkeit die
Kantone beim Vollzug dieses Gesetzes und beim Erlassen
eigener Gesetze haben.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen beantragen, diesen Arti-
kel 3b in der nationalrätlichen Fassung zu belassen.
Bundesrat Egli: Auch hier stellt sich natürlich eine Rechts-
frage. Wie ich den Akten entnommen habe, hat die national-
rätliche Kommission darüber sogar ein Gutachten von
Prof. Fleiner eingeholt. Es ist die Frage, die sich jeder Kom-
petenzbestimmung in der Verfassung stellt: Ist die Bundes-
kompetenz abschliessend, oder ist sie es nicht? Und diese
Frage stellt sich natürlich auch beim Umweltschutzartikel
der Verfassung. Wir haben es deshalb nicht als überflüssig
betrachtet, wenn diese Frage geklärt und eindeutig gesagt
wird, dass die Kantone darüber hinaus noch Anordnungen
treffen können. Diese Erkenntnis ist uns erst im Verlaufe
der nationalrätlichen Beratung gekommen. Wir stehen auch
heute noch zu ihr und möchten Ihnen empfehlen, diese Klä-
rung im Gesetz stehen zu lassen, damit man weiss, ob die
Kantone über das Gesetz hinaus noch zuständig sind,
eigene Bestimmungen zu erlassen, die selbstverständlich
nicht im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung stehen dür-
fen.
Bürgi, Berichterstatter: Darf ich nur wenige Sätze anfügen?
Ich glaube, es genügt, Herr Bundesrat, wenn wir heute von
der Möglichkeit reden, dass die Kantone zusätzliche
Bestimmungen aufgrund anderer Bundesgesetze oder
eigener Zuständigkeit erlassen können. Das scheint mir
vollauf zu genügen. Ich glaube, wir müssen dies nicht pro
memoria ins Gesetz hineinschreiben.
Ich bitte Sie deshalb, dem Streichungsantrag der Kommis-
sion zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit
Art. 4
Antrag der Kommission
Streichen (s. Art. 41 Abs. 3)
20 Stimmen
5 Stimmen
Protection de l'environnement. Loi
261
15 juin 1983
Art. 4
Proposition de la commission
Biffer (voir Art. 41 al. 3)
Biirgi, Berichterstatter: Ich schicke voraus, dass die Infor-
mation im Bereich des Umweltschutzes sehr bedeutsam ist.
Es geht ja darum, einen Erziehungs- und Lernprozess des
ganzen Volkes einzuleiten; stete, wiederkehrende Aufklä-
rung ist deshalb unerlässlich. Die Kommission bekennt sich
ausdrücklich dazu. Diese Feststellung ist notwendig, nach-
dem in einzelnen Presseartikeln die Mär verbreitet wurde,
nicht einmal die Information wolle die ständerätliche Kom-
mission zulassen. Wir haben uns lediglich eine Frage der
Systematik gestellt. Ist es richtig, diesen Informationsartikel
unter den Grundsätzen des Gesetzes aufzuführen? Wir
betrachten diese Bestimmung weit eher als Bestandteil der
Vollzugsmassnahmen und möchten deshalb diesen Artikel
im gleichen Wortlaut im Kapitel Vollzug einführen, und zwar
als Artikel 41 Absatz 3. Aufgrund dieser Überlegungen
möchte ich Ihnen beantragen, diesen Artikel hier zu strei-
chen. Ich werde dann bei Artikel 41 den Antrag stellen, ihn
dort wieder einzufügen.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 1
..., die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen
Abs. 2-7
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
(La modification à l'ai. 1 ne concerne que le texte allemand)
Bürgi, Berichterstatter: Da geht es um eine kleine Modifika-
tion. Im deutschen Text heisst es im Nationalratsbeschluss:
«Bau und Betrieb». Im französischen Text, haben wir fest-
gestellt, heisst es schon jetzt: «La construction ou l'exploi-
tation». Also «ou», «oder». Und weil es in der Tat das eine
oder das andere sein kann - Bau oder Betrieb, nicht nur
Bau und Betrieb -, möchten wir beantragen, dass der deut-
sche Text dem französischen angepasst wird. Das
geschieht, wenn Sie den Antrag der Kommission, wie auf
der Fahne vermerkt, annehmen.
Knüsel: Nur eine fachliche Frage. In Absatz 3 wird festge-
halten, dass Luftverunreinigungen äussere Veränderungen
des natürlichen Zustandes der Luft - namentlich durch
Rauch, RUSS, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe - seien. Ich
bin am Wort «Dämpfe» etwas hängen geblieben. Sind die
reinen Wasserdämpfe einer Industrieunternehmung oder
einer Kehrichtverbrennungsanlage, die keine Aerosole und
kein Schwefeldioxyd enthalten, als Dampf zu verstehen?
Bundesrat Egli: Herr Knüsel, es gibt natürlich auch giftige
Dämpfe. Diese werden hier erfasst. Wasserdämpfe können
zudem auch Wärmeeinwirkungen haben, die lästig werden
können und die wir deshalb mit dem Gesetz erfassen müs-
sen.
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1
... bezeichnet diese Anlagen. (Rest des Absatzes strei-
chen)
Abs. 2 Ingress Bst. a-c
Nach Entwurf des Bundesrates
Bst. d
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Miville, Bührer, Meylan)
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis
Bei privaten Vorhaben sorgt der Gesuchsteller, bei .öffentli-
chen Vorhaben die mit der Projektierung betraute Amts-
stelle für die Erstellung des Berichtes zuhanden der ent-
scheidenden Behörde.
Abs. 3, 4, 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
... zu treffenden Massnahmen. (Rest des Absatzes strei-
chen)
Abs. 5bis
Streichen
Abs. 7
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1
... désigne ces installations. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Préambule, let. a, b, c
Adhérer à la décision du Conseil national
Let. d
Majorité
Biffer
Minorité
(Miville, Bührer, Meylan)
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. £bis
S'il s'agit d'un projet privé, c'est au requérant de veiller à
rétablissement du rapport destiné à l'autorité de décision,
pour un projet public, au service officiel chargé de ce pro-
jet.
Al. 3, 4, 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
... en matière de décision. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 5"is
Biffer
Al. 7
Selon le projet du Conseil fédéral
Bürgi, Berichterstatter: Artikel 7 ist ein wesentlicher
Bestandteil des Gesetzes, beschreitet Neuland und bedarf
- Juni 1983
262
Umweltschulzgesetz
deshalb einer besonderen Überprüfung. In der Kommission
fand eine längere Diskussion über diesen Artikel statt. Sie
erstreckte sich auf den materiellen Anwendungsbereich
und die juristische Natur der Umweltverträglichkeitsprü-
fung.
Lassen Sie mich zunächst einige Ausführungen über den
materiellen Anwendungsbereich machen. In der Botschaft
des Bundesrates gibt es darüber interessante Ausführun-
gen. Ich lege Wert darauf, sie hier kurz zusammenzufassen.
Als Beispiele für Werke, welche fortan einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung unterzogen werden, sind genannt: Ver-
kehrsanlagen - zum Beispiel Hochleistungsstrassen, Bahn-
anlagen und Flugplätze -, besonders umweltbelastende
Industrieanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, Kraft-
werke, Rohrleitungen, Waffen- und Schiessplätze, grössere
Wasserbauten, Deponien und allgemein Massnahmen, wel-
che die Landschaft erheblich verändern.
Es war der Kommission sehr daran gelegen, die juristische
Natur der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuloten. Aus
dieser Diskussion ging eindeutig hervor, dass es sich nicht
um ein neues Verfahren handelt. Die Umweltverträglich-
keitsprüfung wird eingebettet in bereits bestehende Verfah-
ren gemäss Gesetz und Verordnung. Welche Verfahren
kommen in Betracht? Ganz allgemein ist das einmal die
Baubewilligung der Gemeinde. Für Projekte in Industrie,
Gewerbe und Handel ist es unter anderem auch das Verfah-
ren, das auf dem Arbeitsgesetz basiert. Bei Kraftwerken ist
es die Konzessionserteilung. Bei Werken, die zu einer
zusätzlichen Belastung des Verkehrs führen, kann es die
Verkehrsbewilligung für die Zu-, und Wegfahrt sein. Ich
weise darauf hin, dass Projekte, die der Umweltverträglich-
keitsprüfung unterstehen, gegebenenfalls auch zu Volksab-
stimmungen führen können, zum Beispiel wenn es um
einen kantonalen Beitrag an einen Flughafen geht oder
wenn in einer kommunalen Abstimmung über eine Kehricht-
verbrennungsanlage zu befinden ist (ich denke daran, weil
wir in St. Gallen am nächsten Sonntag eine solch umstrit-
tene Abstimmung haben.) Auf Grund dieser Darlegungen
ergeben sich die Anträge der Kommission, die ich
abschnittsweise vortragen werde.
Wir beantragen Ihnen, grundsätzlich zum Text des Bundes-
rates zurückzukehren (mit partiellen Entnahmen beim
Beschluss des Nationalrates, da und dort auch mit einer
Straffung des bundesrätlichen Textes). Das scheint etwas
kompliziert zu sein, aber es war uns daran gelegen, eine
saubere Linie durchzuziehen. Wenn der volle Text in der
Fahne aufgeführt wäre, würden Sie das bei den Anträgen
der Kommission sofort erkennen.
Abs. 1 -al. 1
Bürgi, Berichterstatter: Wir beantragen Ihnen, im deut-
schen Text des Bundesrates zu streichen: «. . . und regelt
das Verfahren»; dies aus der Überlegung, dass das selbst-
verständlich ist und keiner besonderen Erwähnung bedarf.
Ich habe ja darauf hingewiesen, dass die Umweltverträglich-
keitsprüfung in bereits gesetzlich geordnete Verfahren ein-
gebettet wird. Ich möchte Ihnen beliebt machen, hier der
Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 Ingress, Bst. a-c - AI. 2 préambule, let. a-c
Angenommen - Adopté
Bst. d - Let. d
Bürgi, Berichterstatter: Im bundesrätlichen Text heisst es,
es müssten weitere Möglichkeiten zur Verminderung der
Umweltbelastung angeführt werden. Wir sind der Meinung,
dass dem Gesuchsteller ein klarer Auftrag Überbunden wer-
den muss, der dahin geht aufzuzeigen, in welchem Aus-
mass sein Projekt umweltbelastend wirkt bzw. welches
Massnahmenpaket er ergreift, um dieser Umweltbelastung
zu begegnen. Es scheint uns zu weitgehend zu sein, wenn
man ihn zum vorneherein auffordert, Alternativen aufzuzei-
gen. Das würde ja bedeuten, dass er am Anfang nicht seine
Karten auf den Tisch legt, sondern das gewissermassen für
die Alternative aufspart. Wir befürchten aufgrund dieser
Bestimmung auch zusätzliche Verzögerungen für Projekt-
genehmigungen, die ohnehin sehr viel Zeit brauchen. Das
ganze Verfahren läuft zuweilen ohnehin eher in Richtung
Bauverhinderung als in Richtung Baubewilligung. Mit 9 zu 2
Stimmen beantragen wir Ihnen deshalb, diesen Buchsta-
ben d zu streichen.
Miville, Sprecher der Minderheit: Es handelt sich hier, Herr
Bürgi, nicht um Alternativen. Es handelt sich um weitere
Möglichkeiten, die vom Berichterstatter aufgezeigt werden
sollen, wie man das auch noch machen könnte, zum Bei-
spiel im Hinblick auf den wissenschaftlichen und techni-
schen Stand der Angelegenheit, an den man vielleicht nicht
von allem Anfang an gedacht hat. Der Bundesrat hat sich ja
etwas überlegt, als er diesen Katalog Litera a bis d so for-
muliert hat! Auch der Nationalrat hat sich etwas gedacht,
als er dem zugestimmt hat. Ich sehe keine Veranlassung,
dass wir nun auf eine dieser Aufgabenstellungen verzichten
sollten. Der Berichterstatter bezieht, wenn sich noch wei-
tere Möglichkeiten ergeben - was nicht immer der Fall ist -,
diese in seine Prüfung bzw. in seinen Bericht ein, im Sinne
umweltfreundlicherer Gestaltung der Anlagen, im Sinne
einer noch weitergehenden Verminderung einer Umweltbe-
lastung, als sie ursprünglich vorgeschlagen wurde. Das
kann man dem Berichterstatter doch dort zugestehen, wo
die entsprechende Möglichkeit überhaupt gegeben ist. Wir
halten es in der Minderheit für überflüssig, hier eine Diffe-
renz zum Nationalrat zu schaffen.
Bundesrat Egli: Auch wenn es sich hier nicht um ein Herz-
stück der Vorlage handelt, wären wir doch nicht unglück-
lich, wenn Sie auch hier dem Nationalrat und der Minderheit
zustimmten, aus folgenden Überlegungen: Es geht natür-
lich nicht darum, mit einer solchen Massnahme das Verfah-
ren zu komplizieren und zu verlängern. Im Gegenteil, ich
werde Ihnen zeigen, dass man es damit noch verkürzen will.
Wir müssen uns vorerst überlegen, wer eigentlich diesen
Bericht erstattet. Wir kommen dann bei Absatz 2bis noch
dazu. Ihre Kommission hat dort eine sinnvolle Ergänzung
vorgenommen, über welche noch zu sprechen sein wird.
Der Berichterstatter ist ja der Gesuchsteller selbst. Derje-
nige, der die UVP-pflichtige Anlage errichten will, muss also
mit seinem Gesuch um die Baubewilligung, oder was immer
es auch sei, gleichzeitig einen Bericht über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung beilegen. Deshalb ist es doch für alle
Beteiligten nützlich, wenn der Gesuchsteller der Behörde
seine eigenen Erfahrungen und Studien, die er angestellt
hat, bereits schon unterbreitet, was dann weitere Prüfun-
gen, Berechnungen usw. seitens der Behörden erleichtert,
weil sie auf die Erfahrungen des Gesuchstellers abstellen
können. Das wird das Verfahren abkürzen.
Dabei handelt es sich übrigens um einen Ausfluss des zu
Beginn des Gesetzes allgemein statuierten Kooperations-
prinzips, wonach Private und Behörden bei der Realisierung
des Umweltschutzes zusammenarbeiten. Weshalb soll ein
Gesuchsteller seine Erfahrungen den Behörden nicht unter-
breiten? Weshalb soll er nicht sagen dürfen: Ich habe diese
und jene Variante auch noch studiert, aber aus diesen oder
jenen Überlegungen komme ich dazu, davon abzusehen.
Das heisst selbstverständlich nicht, dass der Gesuchsteller
alle Möglichkeiten prüfen muss, die allenfalls bestehen; die
Vorschrift hat lediglich den Sinn, dass er diejenigen Varian-
ten, die er auch noch geprüft hat, den Behörden bekannt-
gibt, um das Verfahren abzukürzen.
Buchstabe d gewinnt natürlich noch an Bedeutung, wenn -
wie es die Kommission nun vorschlägt - Absatz 4 gestri-
chen werden soll, wonach die Behörden Auskünfte und
ergänzende Abklärungen verlangen können. Dann wären
die Behörden noch in vermehrtem Masse daran interessiert
zu erfahren, welche Vorarbeit seitens des Gesuchstellers
geleistet worden ist, um ihr eigenes Verfahren zu erleich-
Protection de l'environnement. Loi263
15 juin 1983
lern, zu verkürzen und zu verbilligen. Diese Vorschrift ist
also durchaus sinnvoll und muss nicht als Schikane aufge-
fasst werden.
Arnold: Ich frage mich nun als Nichtkommissionsmitglied
und als Bürger, ob - nachdem ich in meinem Bericht der
Behörde selber sage, es gebe noch bessere Lösungen -
dann nicht jede Behörde mein Gesuch zurückweisen und
sagen wird: Bitte verwirklichen Sie die bessere Lösung, die
Möglichkeit zur weiteren Schonung der Umwelt. Ist es sinn-
voll, diese Bestimmung so zu formulieren?
Bundesrat Egli: Man ist offenbar immer noch von dem
abgrundtiefen Misstrauen gegenüber den Behörden erfüllt,
dass sie jede Schikane anwenden werden, einen Gesuch-
steller zu den strengsten Massnahmen zu verhalten. Wir
sollten uns langsam überzeugen lassen, dass das Koopera-
tionsprinzip, wie es in diesem Gesetz eingänglich definiert
worden ist, auch spielt, d. h. dass von den Behörden ver-
nünftige Massnahmen getroffen werden und dass auch der
Gesuchsteller, der Private, den Behörden die Arbeit erleich-
tert, soweit das zumutbar ist.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 10 Stimmen
Abs. 2bis (neu) - AI. 2
tiK
(nouveau)
Bürgi, Berichterstatter: Ich sagte Ihnen zuvor, dass sich die
Kommission Klarheit verschaffen wollte, wie diese Umwelt-
verträglichkeitsprüfung in die übrigen Verfahren eingeschal-
tet werden soll..Aus dieser Klärung heraus erwächst dieser
Absatz 2bis. Es wird damit klargestellt, wer zuständig ist.
Bei privaten Vorhaben muss sich der Gesuchsteller um die
Umweltverträglichkeitsprüfung kümmern, bei öffentlichen
Vorhaben ist es die mit der Projektierung betraute Amts-
stelle. Das scheint uns eine wesentliche Klärung des Ver-
fahrens darzustellen.
Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen.
Bundesrat Egli: Es bedarf vielleicht doch noch einer grund-
sätzlichen Betrachtung zu dieser Umweltverträglichkeits-
prüfung, und zwar deshalb, weil in der Öffentlichkeit Miss-
verständnisse entstanden sind. In einem Teil der Presse
wurde nämlich behauptet, der Ständerat hätte dieses sehr
wichtige Instrument schlechthin abgeschafft, und in einem
anderen Teil der Presse wurde gesagt, man hätte es degra-
diert, weil der Gesuchsteller den Bericht, der erstattet wer-
den müsse, selber verfassen könne, womit dieser Bericht
doch automatisch ein Parteigutachten sei. Dem liegt ein
Missverständnis zugrunde. Das ganze Institut ist so konzi-
piert - eben aufgrund des Kooperationsprinzips -, dass die-
ser Bericht vom Gesuchsteller selber erstattet werden
muss. Ich gestatte mir den Hinweis auf die Botschaft, wo
auf Seite 38 gesagt wird: «Wer eine Anlage errichten will, für
die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wer-
den muss, hat gemäss Absatz 2 einen Bericht über die
Aspekte... zu erstellen.» Es lag also schon in der
ursprünglichen Absicht des Bundesrates, dass der Gesuch-
steller selbst diesen Bericht zu erstatten hat. Ich muss
Ihnen auch sagen, dass wir selbst der Kommission behilf-
lich waren, diesen Absatz 2 zu formulieren. Dieser Absatz 2
liegt somit absolut in der Intention des Bundesrates. Ich
werde nun das Erfolgserlebnis haben, wieder einmal mit der
'Kommission übereinstimmen zu können, d. h., ich kann die
Hoffnung haben zu obsiegen.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 und 4- AI. 3 et 4
Angenommen - Adopté
Abs. 5-AI. 5
Bürgi, Berichterstatter: Wir möchten Ihnen beantragen,
zum Antrag des Bundesrates zurückzukehren. Zudem sind
wir der Meinung, es sei der letzte Satz im Antrag des Bun-
desrates zu Absatz 5 zu streichen. Bei Meinungsverschie-
denheiten entscheidet ja aufgrund von Weisungen die ihnen
gemeinsam übergeordnete Behörde. Wir sind der Meinung,
dass es eine Selbstverständlichkeit ist, Meinungsverschie-
denheiten unter Amtsstellen auszutragen und zu entschei-
den. Das Verfahren geht aber aus der Organisation der
betreffenden Behörde hervor, sei es nun beim Bund oder
bei den Kantonen. Das muss hier nicht besonders vermerkt
werden. Der letzte Satz kann deshalb gestrichen werden;
die Kommission war in diesem Punkt einstimmig.
Angenommen - Adopté
Abs. 5bis - AI. 5^
Bürgi, Berichterstatter: Wir haben vorher festgestellt, dass
die Umweltverträglichkeitsprüfung sich in bereits geordnete
Verfahren einzufügen hat. Dort sind die Dinge, die in Absatz
5bis festgehalten sind, bereits geregelt. Ergänzende Aus-
künfte können verlangt und Expertisen angeordnet werden.
Wir sind selbstverständlich dafür, dass dies alles möglich
ist. Wir glauben aber nicht, dass es hier besonders erwähnt
werden muss, das ist gesetzgeberischer Perfektionismus.
Bundesrat Egli: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann wollen
Sie Absatz 5bis streichen. Nun ist aber auch Absatz 4 durch
den Nationalrat bereits gestrichen. Absatz 5bis wollen Sie
zusätzlich auch noch streichen. Damit entfällt die Aus-
kunftspflicht gänzlich. Das ist wahrscheinlich nicht die
Absicht der Kommission, aber nach Darstellung der Fahne
ergibt sich diese Folge. Ich würde Ihnen empfehlen: Wenn
Sie schon Absatz 5bis in dieser ausführlichen Form strei-
chen wollen - wofür ich Verständnis habe, denn die kanto-
nalen und auch die Bundesverfahren sehen ja vermutlich
alle vor, dass Expertisen angeordnet werden können und
die Interessierten dazu Stellung nehmen können usw. -, so
sollten Sie Absatz 4 in seiner lapidaren, einfachen Form ste-
henlassen, denn diese grundsätzliche Möglichkeit, Aus-
künfte und ergänzende Abkärungen zu verlangen, möchten
wir doch im Gesetz explizit erwähnt haben.
Bürgi, Berichterstatter: Ich kann nicht im Namen der Kom-
mission sprechen, kann mich aber persönlich den Überle-
gungen von Herrn Bundesrat Egli anschliessen. Ich würde
sagen: Absatz 5bis streichen und Zurückkommen auf
Absatz 4 des Bundesrates.
Schönenberger: Ich empfehle Ihnen, dem Kommissionsan-
trag zuzustimmen. Es ist doch eine absolute Selbstver-
ständlichkeit, dass eine Amtsstelle, die eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung verlangt, die ihr gelieferten Unterlagen
zurückweisen oder zusätzliche verlangen kann, wenn sie
nicht befriedigt ist von diesem Bericht. Ich finde: Das ist
derart absolut selbstverständlich, dass es fast schade ist
um die Druckerschwärze, die für diesen Absatz benötigt
wird.
Präsident: Bekämpft Herr Schönenberger den Rückkom-
mensantrag?
Schönenberger: Ja!
Abstimmung - Vote
Für den Rückkommensantrag 13 Stimmen
Dagegen 12 Stimmen
Abs. 4-AI. 4
Präsident: Der Bundesrat beantragt, bei Alinea 4 die
ursprüngliche Form des Bundesrates wieder aufzunehmen.
Der Kommissionspräsident stimmt dem persönlich zu, nicht
- Juni 1983
264
Umweltschutzgesetz
im Namen der Kommission. Wird das Wort noch
gewünscht? - Herr Schönenberger bekämpft diesen
Antrag.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates
Dagegen
Abs. 5bis - AI. 5
bis
13 Stimmen
14 Stimmen
Präsident: Wie ich Herrn Bundesrat Egli verstanden habe,
möchte er, nachdem Alinea 4 nicht mehr gilt, an Alinea 5
festhalten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 17 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates 11 Stimmen
Abs. 6-AI. 6
Angenommen - Adopté
Abs. 7- AI. 7
Bürgi, Berichterstatter: Ich möchte dazu kurz etwas sagen.
Nach Auffassung der Kommission hat der Bundesrat in sei-
nem Antrag die Geheimhaltung umfassender ausgestaltet.
Im besonderen ist auch der Persönlichkeitssphutz mit-
berücksichtigt. In der nationalrätlichen Fassung wäre das
eingeschränkt. Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag
des Bundesrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Miville
Abs. 2
... soweit zu begrenzen, als dies bei bestehenden Einrich-
tungen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Bei neuen Einrichtungen und Betrieben ist von
einem zeitgemässen Stand der Technik auszugehen.
Art. 9
Proposition de la commission
Adhérer à la" décision du Conseil national
Proposition Miville
Al. 2
..., de limiter les émissions dans la mesure que permettent
l'état de la technique et les conditions d'exploitation
compte tenu des possibilités économiques. Il y aura lieu de
se baser sur l'état actuel de la technique pour les nouvelles
installations et exploitations.
Abs. 1 -Al. 1
Angenommen - Adopté
Abs. 2-Al. 2
Miville: Der Satz, den die Minderheit im zweiten Absatz ein-
fügen will, lautet: «Bei neuen Einrichtungen und Betrieben
ist von einem zeitgemässen Stand der Technik auszuge-
hen.» Er zielt ganz einfach darauf ab, für Neues etwas stren-
gere Gesichtspunkte geltend zu machen als für Bestehen-
des. Der Antrag geht von der Überzeugung aus, dass, wer
eine neue Einrichtung, einen neuen Betrieb schaffen will,
sich zusätzlich um den zeitgemässen Stand der Technik zu
kümmern und die Einrichtung entsprechend zu planen hat.
Bürgi, Berichterstatter: Der Kommission lag der Antrag
Miville in etwas veränderter Form vor. Dort war nämlich vom
«fortschrittlichsten Stand der Technik» die Rede. Herr
Miville hat seinen Antrag jetzt etwas gemildert auf einen
«zeitgemässen Stand der Technik». Die Kommission hat
den Antrag mit grosser Mehrheit abgelehnt. Es standen fol-
gende Erwägungen im Vordergrund: Erstens wird ein
Unterschied zwischen bestehenden und neuen Betrieben
geschaffen; neue Betriebe werden härter angefasst; es ent-
steht also eine gewisse Rechtsungleichheit. Zweitens
befürchten wir, dass damit einem kostspieligen Perfektio-
nismus Türen und Tore geöffnet werden. Wir sind selbstver-
ständlich nicht für technisch veraltet eingerichtete Betriebe,
das liegt nicht im Interesse der Wirtschaft; aber man kann
den neuen Betrieben auch zuviel auferlegen. Wir sind der
Meinung, dass die Formulierung des Bundesrates durchaus
genügt.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, den Antrag Miville abzu-
lehnen.
Bundesrat Egli: Beim Antrag Miville müssen wir uns die
Tragweite des Gesetzes vor Augen halten. Das Gesetz gilt
grundsätzlich für Anlagen, die neu erstellt werden. Für
bereits bestehende Anlagen verweist das Gesetz auf das
besondere Kapitel «Sanierungen» (Art. 14 ff.). Wir glauben
daher, dass es Verwirrung schaffen würde, wenn Sie schon
hier die Unterscheidung zwischen neuen und alten Anlagen
treffen. Die Unterscheidung trifft bereits der Entwurf, indem
gesagt wird, was für neue Anlagen verlangt wird. Wir halten
dafür, dass mit dem Begriff «technisch und betrieblich mög-
lich» gesagt ist, was tunlich ist.
Ich möchte Sie bitten, keine Unterscheidung zu beschlies-
sen, die hier systematisch falsch am Platz wäre.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Miville 5 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 25 Stimmen
Abs. 3-AI. 3
Angenommen - Adopté
Art. 10, 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Ingress, Bst. a, c, d
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Bst. b
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit
(Miville, Bührer, Meylan)
b. ... die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht beein-
trächtigen;
Art. 12
Proposition de la commission
Protection de l'environnement. Loi
265
15 juin 1983
Préambule, /et. a, c, d
Adhérer à la décision du Conseil national
Let. b
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité
(Miville, Bührer, Meylan)
b. ...Ne portent pas atteinte au bien-être de la population;
Ingress, Bst. a, c, d - Préambule, let. a, c, d
Angenommen - Adopté
Bst. b - Let. b
Miville, Sprecher der Minderheit: Im Gegensatz zu einigen
Entscheiden, die wir jetzt gefällt haben und die später für
das Gesetz nicht von wesentlicher Bedeutung sein werden,
kommen wir hier zu einem Punkt, von dem ich weiss, dass
er für die Umweltschutzorganisationen von entscheidender
Bedeutung ist. Ähnlich wie bei der wirtschaftlichen Tragbar-
keit, wo wir ja dank juristischer Einsicht, die in diesem Rate
in so hohem Masse vorhanden ist, zu einem guten Ende
gelangt sind, kommen wir hier wieder zu einem Punkt, den
ich als punctum saliens, als Reizthema bezeichnen möchte.
Es handelt sich bei diesem «erheblich» wieder um eine
jener Einschränkungen, von denen man befürchtet, dass
sie das Gesetz in seiner Wirkung massgeblich einschrän-
ken werden. Wenn wir den Umweltschutz und den Schutz
der Bevölkerung, der ja damit verbunden ist, ernst nehmen,
gibt es keine Einschränkung in bezug auf den Begriff des
Wohlbefindens. Wohlbefinden oder nicht Wohlbefinden, das
ist hier die Frage. Wir wenden uns also gegen dieses
«erheblich». Wir haben die Meinung, dass hier ganz klar zu
sagen ist, dass es darauf ankommt, dass die Bevölkerung in
ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird und dass da
keine Eingrenzungen angebracht werden.
Bürgi, Berichterstatter: Herr Miville greift hier einen Pro-
blemkreis auf, der im Nationalrat diskutiert und zum Ent-
scheid geführt wurde. Im Nationalrat lautete der Antrag,
dass die Störung nicht «erheblich» sein dürfe. Der Ver-
schärfungsantrag gegenüber dem jetzigen Text des Bun-
desrates wurde indessen mit 80 zu 55 Stimmen im National-
rat abgelehnt. Die Problemstellung ist die richtige Interpre-
tation des Begriffes «im Wohlbefinden nicht beeinträchti-
gen». Da gibt es keine absoluten Werte, im Gegensatz zu
Dezibel zum Beispiel. Es gibt einen sehr individuellen
Bereich, in dem nicht jedermann gleich reagiert. Wir
befürchten in der Kommissionsmehrheit, dass der Antrag
Miville die Türe öffnet für übertriebene Reaktionen von
überempfindlichen Leuten, die es eben auch gibt. Dies
könnte zu übertriebenen behördlichen Eingriffen führen, die
dann bald einmal an die Grenze der Verhältnismässigkeit
führen.
Aus diesem Grunde beantragt Ihnen die Kommissionsmehr-
heit Zustimmung zum Bundesrat und zum Nationalrat.
Bundesrat Egli: Herr Miville, die Anträge liegen nicht soweit
auseinander, als dass daraus eine Affäre gemacht werden
könnte. Nach meinem Empfinden ist die bundesrätliche
Lösung sogar strenger, wenn man sie richtig interpretiert:
Wenn beispielsweise in diesem Plenum Anträge gestellt
werden, die mich stören, so können Sie doch damit mein
Wohlbefinden nicht beeinträchtigen! (Heiterkeit) Eine Stö-
rung ist insofern.nicht immer auch schon eine Wohlbefin-
densbeeinträchtigung. Aber wir haben bewusst das Wort
«stören» gewählt bei der Gesetzesredaktion. Denn nun
kommt noch «erheblich» dazu. Das Wort «erheblich» heisst
zwar nicht «in grossem Ausmass» oder «intensiv»; «erheb-
lich stören» soll jedoch bedeuten: Es muss etwas von einer
gewissen Erheblichkeit sein, d. h. man muss objektiv von
einer Störung sprechen können, und es soll nicht nur um
eine subjektive Meinung des Betroffenen gehen.
Ich glaube deshalb, dass Ihre Fassung nicht unbedingt die
strengere ist als diejenige, die der Bundesrat gewählt hat.
Ich möchte bitten, dem Bundesrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 6 Stimmen
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Miville
... in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigen.
Art. 13
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Miville
... ne portent pas atteinte au bien-être de la population.
Miville: Ich kann meinen Antrag zurückziehen; dies ergibt
sich aus der Abstimmung über Artikel 12.
Angenommen - Adopté
Art. 14 bis 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 à 17
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi, Berichterstatter: Ich äussere mich zu den Artikeln
17a und 17b. Es handelt sich um Einfügungen des National-
rates. Die ständerätliche Kommission stimmt den Anträgen
des Nationalrates zu, allerdings bezüglich Artikel 17b mit
einer Modifikation. Ich komme noch darauf zu sprechen.
Ich äussere mich zunächst kurz zu Artikel 17a. Die Alarm-
werte, von denen hier die Rede ist, liegen etwas tiefer als
die Grenzwerte, vielleicht fünf bis zehn Dezibel. Das muss
dann in der Verordnung geklärt werden. Wir betrachten dies
als erste Dringlichkeit der Sanierung. Es kann sich aber
nicht um ein Endstadium handeln. Das Ziel sollen die
Grenzwerte sein.
Bundesrat Egli: Darf ich hier auf einen kleinen redaktionel-
len Fehler aufmerksam machen? Zur Beurteilung der Dring-
lichkeit von Sanierungen soll nicht auf Artikel 16 Absatz 2,
sondern auf Artikel 14 Absatz 2 verwiesen werden. Das ist
die richtige Verweisung.
In Artikel 19 soll Absatz 3 gestrichen werden. Insofern hat
natürlich der Hinweis auf Artikel 19 Absatz 3 keinen Sinn
mehr. Allenfalls müssten wir auf Artikel 17a zurückkommen
und den Satzteil «und für besondere Fälle (Art. 19 Abs. 3)»
streichen.
Bürgi, Berichterstatter: Wir sollten meines Erachtens darauf
zurückkommen, wenn wir wissen, ob unser Streichungsan-
34-S
- Juni 1983
266
Umweltschutzgesetz
trag zu Artikel 19 Absatz 3 durchgeht. Ich würde das dann
bereinigen.
Angenommen - Adopté
Art. 17b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die Eigentümer bestehender Strassen und Anlagen, durch
deren Benützung übermässiger Lärm verursacht wird, ent-
richten dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes für die
Kosten des am Gebäude vorgenommenen, unerlässlichen
Schallschutzes eine Pauschale von 85 Prpzent der üblicher-
weise entstehenden Aufwendungen, sofern zum Zeitpunkt
der Baueingabe des betroffenen Gebäudes
a. die Immissionsgrenzwerte nicht schon überschritten
wurden, oder
b. die Anlageprojekte nicht bereits öffentlich aufgelegt
waren.
Art.17b
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Les propriétaires de routes et installations existantes dont
l'usage provoque un bruit excessif paient au propriétaire de
l'immeuble touché, pour les frais des indispensables
mesures de lutte contre le bruit, un forfait de 85 pour cent
des dépenses usuelles qui en découlent, pour autant qu'à
l'époque de la demande du permis de construire de
l'immeuble
a. Les valeurs limites d'immissions n'étaient pas déjà
dépassée;
b. Les projets d'installations n'étaient pas déjà soumis à
l'enquête publique.
Abs. 1 -Al. 1
Angenommen - Adopté
Abs. 2-Al. 2
Bürgi, Berichterstatter: Hier sehen Sie auf der Fahne einen
Antrag der Kommission. Ich begründe ihn kurz wie folgt: Es
geht um einen Problemkreis, der von der Schweizerischen
Vereinigung für Landesplanung und vom Schweizerischen
Städteverband aufgegriffen wurde. Der Ausgangspunkt
sind die grossen finanziellen Auswirkungen des Einbaues
von Schallschutzfenstern für die Gemeinden. Es ist zwar
richtig, dass die öffentliche Hand der Eigentümer der
Strasse ist. Aber der Lärm wird nicht von der Strasse als
solcher, sondern von den Benutzern der Strasse verur-
sacht.
Wir beantragen Ihnen eine Kostenbeteiligung von 85 Pro-
zent beim Einbau der Schallschutzfenster anstelle der vom
Nationalrat beschlossenen 100 Prozent. Wir sind der Mei-
nung, dass eine gewisse, sicher nicht sehr hohe Kostenbe-
teiligung des Hauseigentümers im Interesse eines kosten-
sparenden Verfahrens liegt. Sobald der Eigentümer 100
Prozent Subvention bekommt, ist er am Kostenaufwand
nicht mehr wesentlich interessiert; aber wenn er 15 Prozent
beizusteuern hat, ist die Ausgangslage anders.
Sodann darf noch darauf hingewiesen werden, dass durch
den Einbau der Schallschutzfenster auch die Wärmeisolie-
rung verbessert wird. Es entstehen Heizkostenvorteile, die
dem Eigentümer, aber auch den Mietern zugute kommen.
Aus diesem Grunde schlägt Ihnen die Kommission die
Kostenbeteiligung von 85 Prozent vor. Ich muss allerdings
beifügen, dass die Mehrheit knapp war; sie kam nur mit
dem Stichentscheid des Präsidenten zustande.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat kann sich mit der Pauscha-
lierung nicht befreunden. Wir möchten°am ursprünglichen
Antrag festhalten.
Dass sich die Gemeinden als Strasseneigentümer gegen
die Entstehung allzugrosser Sanierungskosten absichern
wollen, ist an sich verständlich. Es kann aber keinesfalls
generell angenommen werden, dem zum Einbau von Schall-
schutzfenstern verpflichteten Grundeigentümer erwachse
mit dieser Massnahme auch ein Vorteil, wie dies in der
Kommission behauptet worden ist. Auch die von Herrn
Bürgi befürchteten Kosten dürften unter Kontrolle gehalten
werden, denn auch in der bundesrätlichen Version ist von
«notwendigen» Kosten die Rede. Es ist ohnehin eine Kon-
trolle der Aufwendungen nötig, die verhindern soll, dass
sich nicht ein Hauseigentümer auf Kosten der Allgemeinheit
Luxuseinrichtungen leistet.
Zudem ist das Kriterium der «üblicherweise entstehenden
Aufwendungen» in keiner Weise klar und auch nicht brauch-
bar; denn jedes Gebäude hat andere Voraussetzungen, ist
anders gestaltet, hat andere Fenster, andere Isoliervorrich-
tungen. Der Ausdruck «üblicherweise» ist somit kein
brauchbares Kriterium.
Es ist auch nicht einzusehen, warum der Eigentümer, der
zuerst da war, nicht voll entschädigt werden soll, wenn
seine Liegenschaft durch später hinzukommenden Lärm
teilweise entwertet worden ist, d. h. warum diese Entschädi-
gung nur 85 Prozent betragen soll, damit er seinen Ruhezu-
stand wieder herstellen kann.
Es ist ferner zu beachten, dass nützliche und effiziente
Schallschutzmassnahmen an einem Haus den Eigentümer
immer noch nicht voll entschädigen, ist er doch gezwungen,
während der ganzen Zeit seine Fenster geschlossen zu hal-
ten, womit ihm ein gewisser Lebensbezug zur Natur und
zur Aussenwelt entgeht. Er erfährt so oder anders eine Ent-
wertung seiner Liegenschaft. Wir betrachten es als unge-
recht, wenn er noch einmal bestraft wird und nur mit 85
Prozent abgefunden werden soll.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, dem Beschluss
des Nationalrates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
Für den Antrag des Bundesrates
18 Stimmen
9 Stimmen
Art. 17c (neu)
Antrag Bührer
Titel
Freiwilliger Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
Abs. 1
Lassen sich die Lärmimmissionen zwar unter die Alarm-
werte, nicht aber unter die Immissionsgrenzwerte herabset-
zen, so haben die Eigentümer der betroffenen Gebäude
Anspruch auf einen angemessenen Beitrag an die Sanie-
rungskosten für Räume, die. dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen.
Abs. 2
Der Beitrag beträgt maximal 50 Prozent.
Abs. 3
Die Beitragspflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen
gemäss Artikel 17b Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 17c (nouveau)
Proposition Bührer
Titre
Isolation acoustique volontaire des immeubles existants
Al. 1
Lorsque les immissions de bruit peuvent être ramenées à
Protection de l'environnement. Loi
267
15 juin 1983
un niveau inférieur aux valeurs d'alarme mais non pas aux
valeurs limites d'immissions, les propriétaires des immeu-
bles concernés ont droit à une contribution appropriée
pour couvrir les frais d'assainissement des locaux affectés
au séjour prolongé de personnes.
Al. 2
La contribution se monte au plus à 50 pour cent des frais
d'assainissement.
Al. 3
L'obligation d'accorder une contribution tombe lorsque
sont remplies les conditions énoncées à l'article 176, 2
e
ali-
néa.
Frau Bührer: Ich nehme mit meinem Antrag einen Antrag
von Frau Kopp, den sie im Nationalrat gestellt hat und der
dort nur knapp unterlegen ist, wieder auf. Es geht um die
freiwilligen Schallschutzmassnahmen bei bestehenden
Gebäuden. Aber im Gegensatz zum Antrag von Frau Kopp
im Nationalrat verlangt mein Antrag lediglich einen Kosten-
beitrag von maximal 50 Prozent anstelle von maximal 70
Prozent. Ich bin also bescheidener.
Es geht um diejenigen Altbauten, d. h. Gebäude, die bereits
vor dem Bau der Schallimmissionsquelle vorhanden waren,
deren Lärmwerte zwischen dem Alarmwert und dem Immis-
sionsgrenzwert liegen, d. h. in dieser Zwischenzone, wo
man nichts machen muss, wo aber ohne Zweifel die Immis-
sionen schon vorhanden oder sogar erheblich sind. Altbau-
ten, deren Lärmbelastung über dem Alarmwert liegt, müs-
sen saniert werden. Die Kosten werden nach unserem
Beschluss, den wir vorhin gefasst haben, zu 85 Prozent
zurückerstattet. Liegen diese Werte indessen nur ein Dezi-
bel unter dem Alarmwert, wird nicht saniert, es muss nicht
saniert werden, und es wird auch, falls doch saniert wird,
freiwillig kein Rappen zurückerstattet.
Diese Sachlage ist störend, um so mehr, als man sich im
klaren sein muss, das die Festsetzung der Alarmwerte kei-
neswegs wissenschaftlich abgestützt ist. Die Festsetzung
dieser Alarmwerte hat finanzielle Konsequenzen, und es ist
demzufolge ein politischer Entscheid, der zu fällen ist. Das
müssen wir sehen. Das haben wir auch in der Kommission
erfahren, als uns die Rechnung vorgelegt wurde: wenn wir
den Alarmwert bei 70 Dezibel festsetzen, betragen die
Kosten 620 Millionen, wenn wir den Alarmwert bei 65 Dezi-
bel festsetzen, hingegen 1,85 Milliarden. Diese Rechnung
wurde gemacht, und es ist ganz klar, dass sie bei der Fest-
setzung ebenso gemacht werden wird. Die Frage ist also:
Wieviel darf es denn kosten? Die Frage ist nicht: Wie gross
ist die Beeinträchtigung? Wo sollen wir die Grenze festset-
zen mit Blick auf die Leute, die diese Lärmimmissionen
ertragen müssen? Denn die Beeinträchtigung, die beginnt
in jedem Fall bereits unter dem Alarmwert. Sonst liesse es
sich auch nicht rechtfertigen, dass Neubauten in dieser
Zone nur erstellt werden dürfen, wenn die Belastung unter
dem Immissionsgrenzwert liegt. Eine gleitende Skala zwi-
schen 85 Prozent - wie wir das vorhin bei den obligatori-
schen Sanierungen beschlossen haben - und einer Kosten-
beteiligung von 50 Prozent (wie ich sie Ihnen für die freiwilli-
gen Sanierungen vorschlage) scheint mir gerechter als das,
was wir bisher beschlossen haben. Dieser Beitrag, der ja
relativ bescheiden ist, würde vielleicht doch den einen oder
anderen Hausbesitzer veranlassen, auch in die eigene
Tasche zu greifen und Schallschutzmassnahmen zu ergrei-
fen, auch wenn sie nicht obligatorisch sind. Ich denke dabei
nicht zuletzt auch an die Mieter und daran, dass heute
Besitzer und Mieter in ihrem Wohlbefinden durch Lärm
beeinträchtigt werden. Es ist bekannt, dass Konzentrations-
schwäche - und da denke ich speziell an die Kinder - und
körperliche Beschwerden (Kopfweh und anderes mehr)
vom Lärm mitverursacht werden. Die angenommene Treib-
stoffzollvorlage gestattet uns, eine gewisse - ich möchte
sagen - bescheidene Grosszügigkeit.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Bürgi, Berichterstatter: Frau Bührer hat diesen Antrag in
der Kommission als Rückkommensantrag gestellt. Die
Kommission hat aus Gründen der Zeitökonomie dem Rück-
kommensantrag nicht stattgegeben. Es fand aus diesem
Grunde in der Kommission keine materielle Diskussion
statt. Ich muss deshalb auf die Beratungen des Nationalra-
tes zurückgreifen, wo ein ähnlicher Minderheitsantrag von
Frau Kopp vorlag, der dann schlussendlich abgelehnt
wurde. In der nationalrätlichen Debatte wurde gegen den
Antrag vor allem folgendes ins Feld geführt: Wir machen
einen ersten grossen Schritt in Sachen Subventionierung
der Schallschutzmassnahmen an den übrigen Strassen. Ich
werde Ihnen das bei der Behandlung von Artikel 44 dieses
Gesetzes näher darlegen. Man kann sicher mit Fug und
Recht sagen, es soll nun einmal dieser grosse Schritt ver-
wirklicht und finanziell verkraftet werden. Es entsteht ja
nicht nur eine Belastung für den Bund, sondern auch eine
Belastung für die Gemeinde und je nach Situation auch für
den Kanton.
Die finanziellen Konsequenzen des Antrages von Frau Büh-
rer sind völlig unüberblickbar. Es scheint mir zu weit zu
gehen, mit den obligatorischen Schallschutzmassnahmen
zugleich die freiwilligen zu subventionieren. Machen wir ein-
mal das Eine und dafür dieses gut. Auf das Problem von
Frau Bührer kann man gegebenenfalls später zurückkom-
men, wenn die finanziellen Konsequenzen besser überblick-
bar sind. Ich kann Ihnen indessen nicht im Namen der Kom-
mission, sondern nur in meinem eigenen beantragen, den
Antrag von Frau Bührer abzulehnen.
Bunderat Egli: Der Bunderat schliesst sich dem Kommis-
sionsantrag an. Es ist vorerst fraglich, was zusätzlich über
das hinaus, was zwingend vorgeschrieben ist, noch mit frei-
willigen Massnahmen erreicht werden kann. Das Gesetz
geht davon aus, dass Beiträge nach Artikel 44 für Schall-
schutzmassnahmen nur für zwingend vorgeschriebene
Fälle geleistet werden. Ich bitte zu beachten, dass der
Nationalrat diesen zwingenden Bereich mit den Artikeln 17a
und 17b ohnehin noch ausgeweitet hat. Nun noch weiterzu-
gehen, übersteigt einfach die Möglichkeiten und die Kon-
zeption dieses Gesetzes, Frau Bührer. Was wir mit Artikel
17a und b leisten - ich meine mit «wir» die Öffentlichkeit, ich
betone: Bund, Kantone, Gemeinden usw. - ist für gewisse
Dörfer und Städte weit mehr, als man sich heute gemeinhin
vorstellt. Wir sollten die politische Realisierbarkeit dieses
Gesetzes nicht mit solchen Anträgen strapazieren und uns
doch darauf konzentrieren, vorerst einmal das Nötige zu
realisieren, bevor wir dazu übergehen, vielleicht noch
Wünschbares anzuvisieren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bührer 6 Stimmen
Dagegen 27 Stimmen
Art. 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Streichen
Art. 19
Proposition de la commission
- Juni 1983268
Geschäftsbericht des Bundesrates
AI. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
AI. 3
Biffer
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Abs. 3-Al. 3
Bürgi, Berichterstatter: Wir sind der Meinung, dass die
Absätze 1 und 2 genügen. In Absatz 1 ist davon die Rede,
dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
sollen; in Absatz 2 wird gesagt, unter welchen Bedingungen
Gebäude bewilligt werden dürfen, die trotz Schallschutz-
massnahmen die Grenzwerte überschreiten. Es kann dem-
zufolge eine Bewilligung entweder gemäss Absatz 1 oder
Absatz 2 erteilt werden. Was darüber hinausgeht, ist nicht
mehr bewilligungsfähig und muss nicht extra dargelegt wer-
den, wie das in Absatz 3 der Fall ist.
Angenommen - Adopté
Art.17a
Präsident: Nachdem Absatz 3 in Artikel 19 gestrichen ist,
müssen wir eine redaktionelle Korrektur in Artikel 17a vor-
nehmen. Dieser würde also heissen: «Zur Beurteilung der
Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 17b)
kann der Bundesrat... ».
Wird dagegen opponiert? Das ist nicht der Fall. Dann ist
auch Artikel 17a bereinigt.
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.10 Uhr
La séance est levée à 11 h 10
#ST# Achte Sitzung - Huitième séance
Donnerstag, 16. Juni 1983, Vormittag
Jeudi 16 juin 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
83.021
Geschäftsbericht des Bundesrates,
des Bundesgerichts und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 1982
Gestion du Conseil fédéral,
du Tribunal fédéral et
du Tribunal fédéral des assurances 1982
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 208 hiervor - Voir page 208 ci-devant
Justiz- und Polizeidepartement
Département de justice et police
Hänsenberger, Berichterstatter: Die Sektion der GPK, die
sich mit dem Justiz- und Polizeidepartement zu befassen
hatte, ist gemeinsam mit der entsprechenden Sektion des
Nationalrates in Luzern beim Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht und in Lausanne beim Bundesgericht gewe-
sen. In Lausanne haben wir konstatieret, dass die Rück-
stände beim Bundesgericht mit ausserordentlichen Mass-
nahmen reduziert werden müssen, noch bevor das neue
Organisationsgesetz Verbesserungen bringen kann. Wir
sehen ein, dass die Zahl der Ersatzrichter vorübergehend
erhöht werden muss, und hoffen, dass bereits im Herbst
1983 den Räten entsprechende Vorschläge unterbreitet
werden können.
Die GPK des Nationalrates hat angeregt, einen befristeten
dringlichen Bundesbeschluss zu erlassen mit dem Ziel «das
Bundesgericht durch eine Anzahl ausserordentlicher
Ersatzrichter zu verstärken, welche auf eine feste Zeit
gewählt würden und vollamtlich tätig wären, mit dem Auf-
trag, den Pendenzenberg des Bundesgerichts abzutragen».
Gegebenenfalls würde eine zusätzliche Abteilung beim
Bundesgericht gebildet, welche während vier bis fünf Jah-
ren die öffentlich-rechtlichen Abteilungen verstärkte. Dabei
wäre wohl den ausserordentlichen Ersatzrichtern ausdrück-
lich kein Recht auf Bestätigung als Bundesrichter zuzuge-
stehen. Nach Vorschlag des Bundesgerichts wäre eventuell
eine Erhöhung der Zahl der Bundesrichter vorzusehen, die
wenigstens einen beträchtlichen Teil ihrer Arbeitskraft dem
Bundesgericht zur Verfügung stellen könnten. - Soviel zu
den doch bedeutenden Rückständen beim Bundesgericht,
die uns beschäftigt haben.
Es ist üblich, dass die Geschäftsprüfungskommission dem
Vorsteher des Departementes eine oder mehrere Fragen im
Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht stellt. Ich
erlaube mir, Herrn Bundesrat Friedrich, folgende Fragen im
Zusammenhang mit der Revision des Asylgesetzes zu
unterbreiten. Die Zahl der einreisenden Flüchtlinge steigt ja
an. Was kann nun bis zur Revision des Asylgesetzes ver-
mieden werden, damit kein wachsender Überhang an uner-
ledigten Gesuchen besteht? Eine zweite Frage: Wie kann
verhindert werden, dass die vermehrte Anwesenheit von
Flüchtlingen und Schwarzarbeitern Spannungen und nega-
tive Reaktionen in der Bevölkerung hervorruft?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Umweltschutzgesetz
Protection de l'environnement. Loi
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
251-268
Page
Pagina
Ref. No
20 011 698
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