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CH_VB_001Ch Vb17 sept. 1984Ouvrir la source →
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial 1040 N 17 septembre 1984 Nos vœux accompagnent M. Dafflon dans la poursuite de son activité au service de la ville de Genève. Qu'il soit remercié de son apport aux travaux de notre conseil pen- dant un quart de siècle et qu'il n'en conserve pas un trop mauvais souvenir, même s'il n'a pas toujours eu le sentiment d'être compris ou suivi dans cette enceinte. La prestation de serment de son successeur aura lieu mer- credi à 8 heures. #ST# 79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial Siehe Jahrgang 1983, Seite 702 - Voir année 1983, page 702 Beschluss des Ständerates vom 22. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 22 mars 1984 Differenzen - Divergences Weber-Arbon, Berichterstatter: Fünf Jahre und zwei Monate sind verflossen, seitdem die bundesrätliche Botschaft zur Revision des Eherechts erschienen ist. Fast 1500 Seiten weist allein das Protokoll der nationalrätlichen Kommis- sionssitzungen zu dieser Materie auf. Ich glaube, Sie sind alle mit mir einverstanden, dass unsere Arbeiten jetzt abge- schlossen werden sollten. Diese Stimmung war auch sehr deutlich zu verspüren an unserer einzigen Kommissionsit- zung, welche wir für die Vorbereitung zur Bereinigung der noch verbleibenden insgesamt 21 Differenzen mit dem Stän- derat durchzuführen hatten. Viele davon sind mehr redaktio- neller Natur. Ich darf Ihnen bekanntgeben, dass die Differen- zenbereinigung in unserer Kommmission sehr rasch bewäl- tigt werden konnte mit dem Ergebnis, dass wir in den noch offenen Differenzen auf der ganzen Linie grossmehrheitlich dem Ständerat gefolgt sind. Wir haben damit nicht zuletzt auch das Entgegenkommen honoriert, welches uns der Ständerat in der früheren Phase der Differenzenbereinigung erwiesen hat. Sie können der Fahne entnehmen, dass die Bereitschaft in unserer Kommission, jetzt zum Schluss zu kommen, sich auch darin äusserte, dass bloss ein einziger Kommissionsminderheitsantrag präsentiert wird. Art. 160 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Festhalten Art. 160 al. 2 et 3 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Mascarin, Leuenberger Moritz, Weber Monika) Maintenir Weber-Arbon, Berichterstatter: Ich komme damit gleich zu der einzigen grösseren Kontroverse, welche eigentlich noch offen geblieben ist, nämlich der Namensfrage, die in Artikel 160 ZGB zu regeln ist. Mit diesem Entscheid hängen auch die Formulierungen der Artikel 270 ZGB und 8a der Über- gangsbestimmungen zusammen. Ich rekapituliere nochmals kurz die Namensregelung; einer- seits diejenige, der wir unter dem Motto der «politischen Heirat Iten/Morf» Rechnung getragen haben, und die stän- derätliche Fassung andererseits. Einig sind wir uns bei bei- den Änderungen, dass der Name des Ehemannes der Fami- lienname der Ehegatten sein soll. Einig sind wir uns auch darüber, dass die Braut bei der Trauung dem Zivilstandsbe- amten gegenüber eine Erklärung bezüglich des Schicksals ihres bisherigen Familiennamens abzugeben berechtigt sein soll. Der Unterschied zwischen Nationalrat und Ständerat besteht nur darin, dass wir in unserem Rat entschieden haben, die Braut solle den bisherigen Familiennamen beibe- halten können, während der Ständerat der Lösung den Vorzug gab, dass die Braut ihren bisherigen Namen dem Familiennamen nach Absatz 1 soll voranstellen können. Sie erinnern sich, dass wir uns bei unserer Lösung von den Überlegungen haben leiten lassen, welche die Zivilstandsbe- amten in ihren mehreren sehr gründlich durchdachten Ein- gaben entwickelt haben. Auch in der ständerätlichen Dis- kussion wurde anerkannt, dass diese Lösung einfach und praktikabel wäre. Die Bedenken waren eher psychologisch- politischer Natur; sie mündeten einmal mehr auf die Ausein- andersetzung aus: dort Betonung des Gleichberechtigungs- gedankens für Mann und Frau, hier die Gemeinschaftsidee, die Einheit der Familie. Die ständerätliche Fassung hat den Vorteil, dass die Eheleute immer einen gemeinsamen Namen bzw. Namensteil tragen. Der Nachteil besteht in der Einführung eines Doppelnamens. Auch mit der neuen Namensregelung wird übrigens die bisherige Praxis nicht verschwinden und durchaus weiterhin möglich sein, dass nämlich die Ehefrau ihren früheren Namen dem Familienna- men nachstellt. Noch eine Bemerkung: Wenn die Frau von der Möglichkeit von Artikel 160 Absatz 2 Gebrauch macht, später aber auf ihren Entschluss bei der Trauung zurückkommen will, wird der Weg über Artikel 30 ZGB, d. h. die regierungsrätliche Namensänderung gehen müssen. Bundesrat Friedrich hat in der Kommission den Wunsch geäussert, dass diese Namensregelungsmöglichkeit auch hier im Plenum deutlich unterstrichen werde, nicht zuletzt im Hinblick auf die Praxis des Bundesgerichts zu diesem Gesetzesartikel. Eine letzte Bemerkung. Im Ständerat ist der Entscheid mit 25 gegen 8 Stimmen sehr deutlich zugunsten der sogenann- ten Voranstellungslösung ausgefallen. Auch in unserer Kommission war die Mehrheit mit 17 gegen 7 Stimmen zugunsten der ständerätlichen Fassung recht stark. Bei der Mehrheit waren verschiedene Kommissionsmitglieder, die an sich lieber unsere Fassung gesehen hätten, aber doch Hand bieten wollten zu einem Kompromiss. M. Petitpierre, rapporteur: Nous sommes arrivés au point où la volonté de clore le dossier est évidente. Le Conseil des Etats l'a montré en venant à la rencontre du Conseil natio- nal, notre commission le prouve maintenant en venant à la rencontre des propositions du Conseil des Etats. Le seul problème essentiel qui subsiste est celui du nom. Je vous rappelle que le Conseil national préconise que la femme puisse choisir entre deux noms, le nom qu'elle portait jus- qu'ici ou le nom de son mari. Le Conseil des Etats propose que la femme puisse toujours choisir le nom qu'elle portait jusqu'ici ou le nom de son mari; si elle choisit de conserver son nom, elle doit ajouter celui de son mari afin que le nom de famille apparaisse toujours. Jusqu'à ces derniers jours, deux autres propositions étaient dans l'air maintenir le droit actuel d'une part introduire la parité, c'est-à-dire que les deux époux porteraient le double nom d'autre part. Ces propositions auraient évidemment pu être reprises ici; elles ne l'ont pas été; j'aimerais remercier leurs atueurs, Mme Segmüller et Mme Christinat, parce que force nous est de reconnaître qu'il n'y a pas de solution idéale. Toutes les solutions comportent certains inconvé- nients. Le moment est maintenant venu de mettre un terme au débat: nous ne pouvons atteindre la perfection. Nous rallier à la proposition du Conseil des Etats, c'est permettre à la femme qui le souhaite de conserver sa vie durant, son
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial 1042 N 17 septembre 1984 même façon se trouvaient par conséquent sur un pied d'égalité. De plus, l'unité de la famille était respectée, ceci à l'intention des puristes. En revanche, en s'obstinant à obli- ger publiquement la femme à porter le double nom, on admet et on confirme une inégalité. J'avoue que j'avais envie de faire ma proposition aujourd'hui, mais j'ai dû me rendre à l'évidence qu'à ce stade des travaux, elle arrivait un peu tard et à un mauvais moment, car il va peut-être falloir nous préparer à défendre toutes les autres améliorations, grandes ou petites, face aux réactionnaires qui ruminent un referen- dum. J'y ai donc renoncé à contre cœur et non sans un grand regret. En revanche, j'insiste en vous demandant de confirmer au moins, car c'est un minimum, la décision antérieure du Conseil national, c'est-à-dire votre propre décision et de voter par conséquent la proposition de la minorité de la commission. Frau Weber Monika: Ich will mich kurz fassen. Ich möchte vorausschicken, dass die LdU/EVP-Fraktion dem Gesetzent- wurf als Ganzem zustimmt und einverstanden ist, bei der Differenzbereinigung die Anträge des Ständerates zu akzep- tieren, wenn auch mit Brummen. Die Vorlage ist bereits fünf Jahre in parlamentarischer Beratung. Das Volk wartet auf unseren Entscheid, und dieser darf nicht länger hinausgezö- gert werden. Unsere grundsätzlich positive Einstellung zum Gesetzent- wurf soll uns aber nicht daran hindern, auf die gute alte Lösung des Nationalrates betreffend die Namensfrage, also betreffend Artikel 160, zurückzukommen. Es ist wichtig, dass wir hier in diesem Rat nochmals darüber reden, ob wir die von den Zivilstandsbeamten vorgeschlagene Lösung als administrativ einfachste oder ob wir die von den Frauen und Frauenorganisationen von einem partnerschaftlichen Den- ken aus als am meisten angemessen und normal empfun- dene Lösung einfach aufgeben wollen. Wir haben meines Erachtens eine gute Lösung gefunden, indem wir eine Mög- lichkeit schaffen, aber niemanden zu irgend etwas zwingen. Wir sollten sie nicht einfach preisgeben. Dieser Artikel 160 war auch die fast einzige mutige Entscheidung im ganzen Gesetz und hat ihm eine gewisse Farbe gegeben. Der Unterschied zur ständerätlichen Version ist nicht sehr gross, zugegeben. Aber er ist psychologisch bedeutsam. Wenn man unter den jungen Ehefrauen herumhört, so weiss man, dass wahrscheinlich der Normalfall der heute gültige bleiben wird. Von der neuen Regelung würden aber wahr- scheinlich Frauen Gebrauch machen, die später heiraten, sich beruflich eine Position errungen haben unter ihrem Namen und diesen deshalb beibehalten möchten. - Ich wäre ein solcher Fall, zum Beispiel. Nun werden Sie sagen, dass mit der ständerätlichen Lösung das Gleiche möglich sei. Aber weshalb muss die Frau, und zwar die ledige wie die verheiratete, aber auch die geschie- dene, mit ihrem Namen öffentlich zur Schau tragen, wel- chen Zivilstand sie hat? Ich frage mich auch: weshalb muss in diesem Fall der Ehemann nicht auch den Namen ändern, wenn wir schon von gleichen Rechten reden? In einem fernöstlichen Land, das ich vor sechs Jahren besucht habe, trugen die jungen ledigen Frauen Zöpfe, die verheirateten durften sie abschneiden. Die ständerätliche Lösung schafft etwas symbolisch Vergleichbares. Eine saubere Lösung, konsequent im Sinn partnerschaftlicher Gleichstellung, wie das übrige Gesetz lautet, bringt deshalb der von den Zivil- standsbeamten postulierte Vorschlag, also unser ursprüng- licher nationalrätlicher Vorschlag. Die LdU/EVP-Fraktion steht hinter diesem Vorschlag und empfiehlt Ihnen, die Minderheit zu unterstützen. Iten: Bei unserer damaligen Beratung des Eherechts lagen zum Artikel 160 rund acht verschiedene Anträge vor. Sie haben damals mit verhältnismässig grossem Mehr dem Antrag von Frau Morf und mir zugestimmt. Sie erlauben mir deshalb einige Bemerkungen über meine Gründe, weswe- gen ich heute dem Minderheitsantrag auf Festhalten zu- stimme. Auch wenn seit Beginn der Beratung des neuen Eherechts der Namensfrage regelmässig eine sehr geringe Bedeutung zuerkannt wurde, haben die nach der Beschlussfassung im Nationalrat in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen gezeigt, dass dieses Problem die Gemüter in Bewegung setzen kann. Nun kann man die Dinge drehen, wie man will: Man kommt nicht um die Feststellung herum, dass unter dem Gesichtspunkt einer konsequenten Gesetzgebung die vom Nationalrat gewählte Lösung die beste ist. Die vom Ständerat vorgeschlagene Variante ist nicht konsequent, weil bei dieser Lösung weder die Einheit des Familienna- mens gewährleistet noch die erwünschte Vermeidung von Doppelnamen erreicht wird. Wir fabrizieren hier also einen Kompromiss, der von beiden Extremvarianten die Nachteile kombiniert. Rein sachlich, gesetzgeberisch, wurden denn auch in der Differenzenbereinigung in der Kommission keine Gründe vorgetragen, die eindeutig für die ständerätli- che Lösung sprechen. Vollends unberücksichtigt gelassen wurde auch die Tatsache, dass die ständerätliche Lösung zu allem Übermass noch Schwierigkeiten erwarten lässt, weil eine Konfusion mit dem jetzt gewohnheitsrechtlich prakti- zierten Doppelnamen vorprogrammiert ist. Der jetzt übliche sogenannte Allianzname, wonach die Ehefrau ihren Namen jenem des Mannes nachstellt, wird denn auch in Zukunft kaum verboten sein. In der Praxis werden wir deshalb in der Zukunft zwei verschiedene Doppelnamen antreffen. Trotzdem habe ich Verständnis, wenn die Mehrheit unserer Kommission einlenken will. Sie beugt sich vor allem einiger- massen plausiblen politischen, jedenfalls referendumspoliti- schen Überlegungen; denn aus den Pressekommentaren war herauszuspüren, dass die Akzeptanz für die vom Natio- nalrat gewählte konsequente Lösung in unserer Bevölke- rung nicht überwältigend war, jedenfalls liegt sie unter dem landesüblichen Mass. Nachdem aber aus Gewerbekreisen und auch aus anderen Kreisen in der Öffentlichkeit immer wieder mit dem Refe- rendum gegen das Ehegesetz gedroht wird, scheint es viel- leicht zweckmässig, die gesamte Vorlage mit derartig schweren Problemen nicht zu überladen. Das Namenspro- blem ist nicht gewichtig genug, um die gesamte Revision dadurch gefährden zu lassen. So wird man abstimmungspo- litisch abwägen müssen, was nun gescheiter ist. Jedenfalls stellt die ständerätliche Lösung eine Verbesserung dar gegenüber dem derzeitigen Zustand. Ausserdem lässt sie zu, allerdings durch offensichtliches Auseinanderklaffen zwischen Rechtssein und Rechtsschein, dass über den Umweg der Praxis voraussichtlich das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch unsere Lösung. Sie bietet also auf einem - gesetzgeberisch allerdings nicht überzeugenden, dafür referendumspolitisch imponierenden - Umweg die Möglichkeit, den heutigen Zustand zu verbessern. Wir ste- hen wieder einmal vor dem berühmten Dilemma, was besser sei: ein magerer Spatz in der Hand oder eine fette Taube auf einem durch Referendumsdrohungen arg erschütterten Dach? Etwas Gutes hat diese Situation allemal. Wenn wir dem Ständerat mehrheitlich zustimmen, beweisen wir wieder ein- mal, dass Politik eben nicht Geometrie ist. In der Geometrie nämlich ist die Gerade der kürzeste Weg zwischen zwei Punkten. Frau Grendelmeier: Herr Kollege Iten, ich würde mich für die fette Taube auf dem Dach entscheiden, weil ich nicht die Befürchtung hege, dass das Referendum zustande kommt. Ich halte die Schweizer Bevölkerung für intelligent genug, die Vorteile des neuen Gesetzes einzusehen, und ich halte die Schweizer Bevölkerung auch für fortschrittlich genug, einzusehen, dass die neue Lösung, welche das neue Ehe- recht bringt, die einzige ist, die eine partnerschaftliche Gemeinschaft der Ehe garantieren kann. Meines Erachtens aber ist das Problem des Namens nicht ein Detail, da der Name für die Identität eines Menschen massgebend ist. Wir werden bei unserem Namen gerufen; Menschen, die Gedächtnisstörungen haben und ihren Namen vergessen, droht der Verlust ihrer Persönlichkeit,
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial 1044 N 17 septembre 1984 eine Geschichte schreiben, vielleicht die Geschichte von der verlorenen Perle. Ich möchte das Bild etwas korrigieren: Die Perle hat zugestandenermassen mit der nationalrätlichen Fassung entschieden mehr geleuchtet für Sie und alle die Kolleginnen, die sich hinter Ihr Votum stellen. Ich möchte diesem ein anderes Bild gegenüberstellen und sagen: die Perle ist noch vorhanden, aber sie leuchtet nicht mehr so, wie sie es getan hat mit der Fassung des Nationalrates. Frau Grendelmeier, ich glaube nicht, dass man so apodik- tisch formulieren und davon ausgehen kann, dass mit der ständerätlichen Fassung die Frau, die heiratet, ihren Namen verliert. Sie gewinnt einen anderen! Es ist nicht ein absoluter Verlust. Wenn sie nochmals die beiden Texte des Artikels 160 Absatz 2 - sine ira et studio - miteinander vergleichen, so stellen Sie fest, dass auch mit der ständerätlichen Fas- sung dieses Bild des Verlustes nicht zutrifft. Ich bekenne offen: Persönlich hätte ich aus der Optik der juristischen Klarheit und Konsequenz gerne der nationalrätlichen Fas- sung zugestimmt. Aber ich muss doch sagen, dass etwas von der Philosophie, die auch heute durch verschiedene Voten durchgeschimmert hat, noch enthalten ist in der ständerätlichen Konzeption, indem eben der Name der Frau nicht verlorengeht, sondern die Möglichkeit besteht, dass er beibehalten werden kann im Sinne der Voranstellung. Ich habe Ihnen einleitend gesagt, dass es sich hier gewisser- massen um zwei politische Konzeptionen handelt, zwischen denen Sie zu entscheiden haben. Ideal ist keine von beiden. Wir spüren die Konfliktsituation. Ich muss Sie deshalb ersu- chen, hier entweder konsequent im Sinne der Gleichberech- tigung zu entscheiden - dann Zustimmung zur Fassung des Nationalrates - oder eben diese politischen Überlegungen miteinzubringen. Diese haben im heutigen Stadium, der Schlussphase der Differenzenbereinigung, vielleicht einen etwas höheren Stellenwert, als das zu Beginn einer Geset- zesberatung der Fall sein mag. Ich bitte Sie also nochmals, ohne vielleicht das Wort «Schicksalsartikel» hochzuspielen - Herr Martignoni hat das angedeutet -, diese Frage doch eher in die ganze eherechtliche Gesetzgebungslandschaft hineinzustellen. Wir haben noch Elemente in dieser Gesetzesvorlage, die. mindestens von gleich grosser Tragweite sind. Ich bitte Sie also im Namen der Kommissionsmehrheit, diesem Konzept des Ständerates zuzustimmen. M. Petitpierre, rapporteur: J'aimerais d'abord dire à Mme Christinat qu'il est bien entendu que sa proposition se tenait très bien, mais vous avez dit vous-même, Madame, pourquoi vous ne la présentiez plus. Je ne peux donc pas en dire davantage. Sur le sujet lui-même, vous vous rappelez que ce thème du nom est dominé par le conflit, qui est difficilement réducti- ble, entre l'idée de parité, d'égalité et l'idée d'unité du nom de la famille. On ne peut pas atteindre l'idéal dans ce domaine. Le problème n'est pas tant celui d'un référendum et je voudrais m'élever là contre. Le problème est de savoir si l'on tient compte des différents courants d'opinions qui se manifestent dans ce pays. Nous avons tous notre peuple! Mme Robert nous a parlé de celui qu'elle a décrit. On rencontre d'autres gens. Le vote du Conseil des Etats est clair, 25 voix contre 8, c'est un autre courant d'opinion. Deuxième remarque: ce n'est pas rien ce qui est proposé par la majorité du Conseil des Etats. D'abord, la femme peut conserver son nom en le faisant suivre du nom du mari et, de toute façon, même si elle ne fait pas le choix au moment du mariage, elle a la faculté selon l'usage de mettre son nom d'avant le mariage après celui du mari. Troisième remarque: je crois que l'importance politique qu'on veut maintenant donner à cette question du nom est sans proportion avec les progrès réalisés par l'ensemble du projet. Il faut vraiment faire attention de ne pas en arriver à dire que l'on manque le seul acte courageux et innovateur qu'on aurait pu faire avec ce projet, parce que le dire c'est non seulement inexact mais c'est très dangereux. Ce n'est pas le moment d'affaiblir le sens de la solution de la majorité et de diminuer en outre la portée de l'ensemble du projet. En l'état des travaux, ne pas accepter la solution de la majorité et du Conseil des Etats, c'est ne pas aller de l'avant, c'est prolonger la procédure, faire une navette de plus, donner l'impression au public que l'on ne sait pas ce que l'on veut ici. Et surtout c'est donner un poids excessif à la question du nom. Je crois que pour aller de l'avant mainte- nant, il faut suivre la majorité. Bundesrat Friedrich: Materiell ist das Problem ausdiskutiert. Wir kennen nun das Pro und Kontra beider Lösungen gründlich. So möchte ich denn meinerseits das Gewicht auf die Notwendigkeit legen, nach einer über fünfjährigen parla- mentarischen Beratung endlich einmal zu einem definitiven Entscheid zu kommen, wie es bereits der Kommissionsprä- sident gesagt hat. Der Bundesrat könnte sich mit beiden Lösungen abfinden, die hier vorgeschlagen werden. Aber nur die Lösung des Ständerates scheint mir im Augenblick konsensfähig zu sein. Wenn Sie der Lösung der Minderheit zustimmen, dann provozieren Sie ein weiteres Hin und Her zwischen den beiden Räten. Der Antrag der Minderheit hat meines Erach- tens im Ständert keinerlei Chance, es sei denn, der Stände- rat würde seine Haltung vollkommen ändern, was mir nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Auch referendumspolitisch gesehen, bietet nach meiner Auffassung die Lösung des Ständerates weniger Angriffsflächen. Aus allen diesen Gründen ersuche ich Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 91 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 57 Stimmen Art. 163 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 163 Abs. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Weber-Arbon, Berichterstatter: Die Differenz hier ist mehr redaktioneller Natur. Absatz 1 soll knapp und klar lauten: «Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.» Zu diesem Unterhalt gehört selbstverständlich die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse sowohl der Ehegatten wie der Kinder. Materiell besteht also kein Unterschied gegenüber den Auffassungen von Bundesrat und Nationalrat über Inhalt und Tragweite dieses Artikels. Angenommen - Adopté Art. 164 Abs. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 164 al. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Weber-Arbon, Berichterstatter: Hier geht es um die nähere Bestimmung des Betrages, den die Ehegatten zur freien Verfügung haben. Der Grundsatz ist unbestritten. Wir im Nationalrat hätten diesem Grundsatz eine knappe Bestim- mung beigefügt, dahingehend, dass eigene Einkünfte zu berücksichtigen seien. Der Ständerat hat zwar einstimmig diese Fassung durch einen neuen Absatz ersetzt. Er ist aber nicht zum ursprünglichen, von uns beanstandeten Text zurückgekehrt, sondern schlägt vor, dass bei der Festset- zung dieses Betrages zur freien Verfügung neben den eige- nen Einkünften auch, wie er sich ausdrückt, eine verantwor- tungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial 1046 N 17 septembre 1984 Al. 3 ...cette activité; les dispositons du droit successoral paysan sont réservées. Weber-Arbon, Berichterstatter: Zu dieser Bestimmung von Artikel 216 gehört auch die Parallelnorm Artikel 612a. Auch hier beantragt unsere Komission Zustimmung zur Neufas- sung des Ständerates. Danach stellt die Vorschrift in Absatz 1, dass der überlebende Ehegatte Nutzniessung oder Wohn- recht beanspruchen kann, dispositives Recht dar, d. h. es soll also eine andere ehevertragliche Regelung möglich sein. Ich verhehle nicht, dass damit der in diesem Artikel zugunsten des überlebenden Ehegatten enthaltene Schutz- gedanke abgeschwächt wird. Auch Absatz 2 enthält eine Ausweitung, nämlich dass nicht nur der überlebende Ehe- gatte, sondern auch die gesetzlichen Erben allgemein die Ablösung von Nutzniessung oder Wohnrecht verlangen kön- nen. In Absatz 3 hat der Ständerat den Gedanken des Nationalrates in dessen Absatz 4 zu übernehmen versucht. Es geht darum, dass Nutzniessung und Wohnrecht des überlebenden Ehegatten nicht verlangt werden können für Räumlichkeiten, in denen der Erblasser seinen Beruf oder ein Gewerbe ausübte und die nun ein Nachkomme zur Weiterführung eben dieses Betriebes benötigt. Hier interve- nierte unsere Kommission in der Richtung, dass bei dieser Regelung die Vorschrift des bäuerlichen Erbrechts vorbe- halten bleiben soll, das nicht nur die Nachkommen, sondern allgemein die gesetzlichen Erben schützt. Das ist die einzige Korrektur, welche unsere Kommission vorschlägt, und zwar mit 15 zu 2 Stimmen. Die gleiche Änderung wird auch bei Artikel 612a auf Seite 23 der Fahne beantragt. Ich beantrage Ihnen Abstimmung gleichzeitig über diese beiden Normen. M. Petitpierre, rapporteur: Quant à la réserve du droit suc- cessoral paysan, elle doit être faite pour éviter que l'on puisse croire que seuls les descendants peuvent tirer avan- tage du droit successoral paysan. A l'article 211a, on a voulu que ces avantages soient aussi offerts au conjoint survivant. Vous aurez d'ailleurs remarqué que, sur le dépliant, le Con- seil fédéral avait fait cette réserve. Elle est nécessaire pour des questions de clarté, et c'est la seule divergence d'avec le Conseil des Etats que nous proposons de maintenir. Angenommen - Adopté Art. 222 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 222 al. 3 Propositon de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats M. Petitplerre, rapporteur: En français comme en allemand, la Commission de rédaction a dû compléter ce texte afin qu'il soit compris comme l'article 190, 2 e alinéa actuel. Il y a donc lieu d'ajouter à l'alinéa 3, après «biens propres», «par des parents», afin que les futurs défunts ne puissent pas empêcher que la réserve entre dans une masse comme cela est prévus par le contrat de mariage. Angenommen - Adopté Art. 231 Antrag der Kommission Randtitel II. Eigenschulden Text Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 231 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification du titre marginal ne concerne que le texte allemand) Art. 230, 235, 189 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Weber-Arbon, Berichterstatter: Wir kommen zu einer Arti- kelgruppe, die gesamthaft zu behandeln ist, weil sie inner- lich eine Einheit darstellt; es sind dies die Artikel 230, 231, 235,189 und die Artikel 68bis und Artikel 60ter des Schuld- betreibungs- und Konkursgesetzes. Wir haben davon auszugehen, dass das neue eheliche Güterrecht als ordentlichen Güterstand die Errungen- schaftsbeteiligung vorsieht, Artikel 196 ff., daneben aber als ausserordentlichen Güterstand die Gütergemeinschaft, Arti- kel 218 ff., und die Gütertrennung, Artikel 244 ff. Viele von uns liebäugelten seinerzeit mit der Idee, die Güter- gemeinschaft zum ordentlichen Güterstand zu machen. Die- ser Gedanke musste aber vor allem wegen der Schwierigkei- ten im Bereich der Vertretung und der Haftung fallengelas- sen werden. Wir waren jedoch bestrebt, die Gütergemein- schaft haftungsrechtlich attraktiver zu machen, als dies der Bundesrat in Anlehnung an das heutige Recht im Artikel 230 und 231 getan hat. Der Ständerat hat aus verschiedenen vom Departement ausgearbeiteten Varianten die nun vorlie- gende akzeptiert. Auch unsere Kommission beantragt Zustimmung zu den neuen ständerätlichen Artikeln 230 und 231. Unsere Kommission beantragt bei Artikel 231 lediglich eine Änderung der Marginalie, indem es hier - statt wie bisher «Eigengutsschulden» - neu heissen soll: «Eigen- schulden». Der neue Artikel 189 ist eine Konsequenz aus den beiden neuen Bestimmungen 230 und 231. Bei Pfändung eines schuldnerischen Liquidationsanteils am Gesamtgut ist für die Verwertung die Gütertrennung notwendig. Es muss also einer betreibungrechtlichen Amtsstelle das Recht einge- räumt werden, die Gütertrennung zu verlangen. Die Kommission beantragt Zustimmung zu den Neufassun- gen des Ständerates bei allen sechs vorerwähnten Artikeln. M. Petitpierre, rapporteur: J'aimerais à l'article 230, 1 er alinéa, chiffre 3, indiquer qu'il faut comprendre ce chiffre de la manière suivante: S'il y a responsabilité générale d'un des époux et qu'il y a responsabilité solidaire des époux par ailleurs, l'autre époux répond aussi de façon générale. Sa dette solidaire est aussi une dette générale. Cela doit être expliqué parce qu'en français, le mot «aussi» est un peu court pour exprimer cela. A l'article 231 on m'a chargé de signaler que la notion de «dette propre» n'est pas celle du droit actuel, elle porte sur le biens propres et sur la moitié des biens communs. Enfin, à l'article 189, qui appartient au paquet, on a noté que la référence à la loi sur la poursuite pour dettes était inutile. La commission de rédaction à l'intention de supprimer cette référence. J'aimerais qu'elle s'y sente autorisée. Angenommen - Adopté Art. 134 Abs. 2, 149 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 134 al. 2,149 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Nationalité suisse. Modification de la loi1048 N 17 septembre 1984 Art. 68bis, 68ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Le président: La parole est à M. Blocher pour une déclara- tion personnelle. Blocher: Gestatten Sie mir zum Schluss eine persönliche Erklärung. Meine Erklärung soll verhindern, dass ich jetzt dann in den Wandelhallen dreihundertmal die gleiche Frage beantwor- ten muss. Ich habe beim Eintreten auf die Eherechtsvorlage kein Hehl daraus gemacht, dass meines Erachtens diese Eherechtsrevision einem verfehlten gesellschaftspolitischen Konzept folgt. Dieser Eindruck ist geblieben, und er steht auch am Schluss der Debatte für mich fest. Gewiss sind verschiedene kleine Änderungen vorgenom- men worden, zum Teil Verbesserungen, zum Teil Ver- schlechterungen. Auch die heutigen akademischen Ver- nünfteleien über die Namensfrage können aber die Mangel- haftigkeit nicht ausmerzen: Sie haben den einheitlichen Namen von Vater, Mutter und Kind aufgebrochen. Eigenartig berührt die Unterwanderung der Bemühungen für ein Referendum. Und wie sieht es hier aus? Das ist die Frage, die gestellt wird. Frau Monika Weber hat gesagt, das Volk warte auf einen Entscheid von uns. Wartet das Volk auf einen Entscheid von uns? Ich glaube, das Volk wartet auf den Zeitpunkt, wo es selbst einen Entscheid treffen kann. Diese Aussage ist wahrscheinlich realistischer. Wir hätten zwar gerne, wenn das Volk auf einen Entscheid von uns warten würde. Ich bin der Auffassung, dass ein Referendum ergriffen wer- den sollte. Wenn irgendwo, dann hier. Wir alle haben näm- lich einen Vater und eine Mutter; wir alle werden sterben, und wir alle haben entweder etwas zu erbe'n oder wir werden beerbt. Viele von uns heiraten und viele von uns haben Kinder. Alle diese Beziehungen regelt das neue Ehe- und Erbrecht. Und das wollen wir dem Volk vorenthalten? Ich glaube, dass ein Referendum zustandekommt. Mindestens werde ich mich darum bemühen. Der Entscheid darüber fällt Mitte Oktober; dann hoffe ich - Frau Grendelmeier-, dass wir uns wieder treffen. Ich hoffe auch sehr, dass dann die Wahrheit über dieses Eherecht von den Befürwortern so ungeschminkt gesagt wird wie heute von Frau Grendelmeier und von Frau Robert; dann werden wir ein leichtes Spiel haben. Ich hoffe, wir sehen uns bei «Philippi» wieder! Le président: La parole est à Mme Blunschy pour une brève déclaration personnelle. Frau Blunschy: Die Ausführungen von Herrn Blocher veran- lassen mich, auch eine Erklärung abzugeben. Wir haben den Verfassungsauftrag, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Was wir hier mit diesem Gesetz jetzt tun, geht genau in diese Richtung. Wir wollen die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch in der Ehe verwirklichen. Der Grundgedanke dieses Eherechts ist die Partnerschaft und die Stärkung der Einheit der Ehe. Es ist eine massvolle Weiterentwicklung des bisherigen Arti- kels 159. Dieser Grundgedanke der Partnerschaft ist bereits im geltenden Referendum enthalten. Ich bin davon über- zeugt, dass wir ein Referendum nicht zu scheuen haben, und ich rechne damit, dass vor allem die Frauen, aber sicher auch die grosse Mehrzahl der Männer diesem revidierten Eherecht bei einer Abstimmung zustimmen wird. Wir haben im übrigen für das Gewerbe eine ganze Reihe von Konzes- sionen gemacht und sind ihm weitgehend entgegenge- kommen. 79.260 Petition des Schweizerischen Verbandes für Frauen- rechte. Aufhebung des unselbständigen Wohnsitzes der Ehefrau Pétition de l'Association suisse pour les droits de la femme. Abolition du domicile légal de la femme mariée Herr Weber-Arbon unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.09.1984 - 14:30 Date Data Seite 1040-1048 Page Pagina Ref. No 20 012 699 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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