- Juni 1983702
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Ausstrahlung der sogenannten Rundfunkprogramme der
lokalen Ebene regelt, sondern auch die Ausstrahlung der
besonderen Rundfunkdienste mit einem Verbreitungsgebiet
von maximal 20 Kilometern - bestimmt die Voraussetzun-
gen, die gegeben sein müssen, damit das sogenannte
Pay-TV veranstaltet werden darf und unter welchen Bedin-
gungen die Ausstrahlung zu erfolgen hat.
#ST# 79.043
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Code civil.
Effets du mariage et régime matrimonial
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 662 hiervor - Voir page 662 ci-devant
Art. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gerwig, Berichterstatter: Wir stehen also am Ende der Vor-
lage. Zuerst noch eine allgemeine Vorbemerkung zum
Übergargsrecht.
Das Übergangsrecht ist bei allen Gesetzesrevisionen von
grosser Bedeutung. Es ist hier die Frage zu entscheiden,
ob das neue Recht auch auf alle jene Ehepaare Anwendung
findet, die bei Inkrafttreten bereits verheiratet sind, also für
gegen drei Millionen Menschen. Vier wesentliche Grund-
prinzipien sollen durch die Revision im Gesetz verankert
werden.
- Der Teil mit den allgemeinen Wirkungen der Ehe soll
unverzüglich in Kraft treten und Anwendung finden.
- Die Revision stipuliert auch die sofortige Anwendung
des neuen Güterrechts ab Inkrafttreten.
- Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates und zum
Beschluss des Ständerates schlägt die Kommission als drit-
tes Prinzip vor, dass nicht nur alle bisherigen Eheverträge,
sondern auch Ihr ganzer Inhalt in Kraft bleiben.
- Um aber niemandem Gewalt anzutun, kann jeder Ehe-
gatte entweder einseitig die Güterverbindung nach altem
Recht auflösen, oder es können beide gemeinsam verein-
baren, dass sie den Güterstand der Güterverbindung beibe-
halten. Wenn sie dies nicht tun (und nur dann), besteht die
Vermutung - und lässt sich diese Vermutung auch rechtfer-
tigen -, dass die spätere Auflösung nach neuen Recht
rückwirkend erfolgt, die sogenannte Vermutung des Einver-
ständnisses.
Das sind die vier Wesenselemente des Übergangsrechtes.
Auf die konkrete Ausgestaltung dieser Normen wird später
eingegangen.
Die allgemeinen Wirkungen der Ehe sind wesentlich anders
ausgestaltet als im geltenden Recht. In Anbetracht der
Gleichstellung von Mann und Frau wäre es nicht tragbar,
intern gegen den Willen eines Ehegatten die Güterverbin-
dung weiterzuführen. Dies würde unter anderem bewirken,
dass die Ehefrau wegen der externen Anwendung der
neuen Regeln über die Haftung gleichermassen verpflichtet
wäre wie der Ehemann, nicht aber die gleichen Rechte
hätte. Die Güterverbindung passt nicht mehr in den Rah-
men der neuen allgemeinen Wirkungen der Ehe.
Eine Ausnahme vom Prinzip, dass alle Eheverträge mit ihrem
bisherigen Inhalt weitergelten, ist - und ich sage das jetzt
schon, um bei der Gütertrennung nicht noch einmal spre-
chen zu müssen - bei der Gütertrennung vorgesehen.
Unterstehen die Ehegatten der Gütertrennung, so sollen die
neuen Bestimmungen über die Gütertrennung bereits zur
Anwendung gelangen. Hier sind die Differenzen so minim,
dass es sich nicht lohnen würde, die alten Bestimmungen
aufrechtzuerhalten. Soweit aber die Ehegatten unter Güter-
gemeinschaft leben, wird das alte Recht weiter gelten.
Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Kommission
als drittes wesentliches Grundprinzip den Schutz der bis-
herigen Eheverträge wünschte und ihn auch vorschlägt.
Wer unter dem geltenden Recht willentlich und wissentlich
sich durch Ehevertrag gebunden hat, soll nicht zu irgend
etwas anderem gezwungen werden. Es soll der Vertrags-
schutz grundsätzlich, trotz vieler Bedenken, die auch in der
Kommission vorgetragen wurden, aufrechterhalten bleiben.
Bei jenen Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen
haben, ist stets zu beachten, dass die Rechtswirklichkeit
von den geltenden Normen weit entfernt ist. Die Güterver-
bindung wurde ebenso selten richtig erfasst wie gelebt. Ich
meine, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtes zur
Verfügung stehende Zeit soll dazu dienen, durch eine
umfassende Aufklärungsphase die Bevölkerung, die Kan-
tone, die privaten und öffentlichen Notare zu orientieren.
Dies als allgemeine Vorbemerkung zum Übergangsrecht.
M. Petitpierre, rapporteur: Deux mots d'introduction au
sujet du droit transitoire pour essayer de simplifier les pro-
blèmes.
La commission s'est rapprochée le plus près possible du
système d'Eugen Huber et on peut dire qu'il en reprend
fidèlement les principes. Notre système repose sur quatre
grandes idées:
- Article 8: les dispositions générales prennent effet dès
l'entrée en vigueur de la loi nouvelle, avec une nuance
cependant: les femmes déjà mariées peuvent demander, en
ce qui concerne le nom et le droit de cité, l'application du
nouveau droit matrimonial (art. 8a
1
et 8a).
- En matière de régime matrimonial ordinaire: Si les époux
n'en ont pas décidé autrement, ils sont soumis au nouveau
droit (art. 90). Cette règle a l'avantage de ne pas créer de
différence entre un régime interne et un régime externe.
- S'il y a eu contrat de mariage selon le droit actuel, y
compris la seule modification de la participation au bénéfice
dans l'union des biens, tout le système reste soumis à
l'ancien droit, avec une exception: un contrat de mariage
qui reprend l'union des biens sans la modifier du tout.
- Un époux peut obtenir unilatéralement la liquidation du
régime matrimonial selon les règles de l'union des biens
(art. 9d, 2o al.) ou bien, par un contrat de mariage, les époux
peuvent convenir bilatéralement de rester soumis au régime
de l'union des biens. Voilà les grandes lignes du système.
Le droit successoral dans sa nouvelle version s'applique
immédiatement. Je précise, et n'y reviendrai plus lorsque le
chiffre III de l'arrêté viendra en discussion, qu'il faudra
admettre que le Conseil fédéral puisse fixer l'entrée en
vigueur de certaines dispositions du droit transitoire à une
date antérieure à celle de l'ensemble de la loi, en particulier
dans toutes les hypothèses, dont nous aurons peut-être
l'occasion de parler tout à l'heure, où il est demandé aux
époux de prendre des mesures, de faire des contrats ou
des déclarations avant l'entrée en vigueur de l'ensemble du
nouveau droit.
Angenommen - Adopté
Art. Sa
1
, Art. 8a
Antrag der Kommission
Art. fia
1
Titel
- Name
Code civil
703
N 13 juin 1983
Text
Die Frau, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet
hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen
Rechts gegenüber dem Zivilstandsbeamten an ihrem Wohn-
sitz erklären, sie wolle ihren angestammten Namen oder
den Namen, den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen
voranstellen.
Art. 8a
Titel
3. Bürgerrecht
Text
Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht ver-
heiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des
neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres
ehemaligen Heimatkantons erklären, das Bürgerrecht, das
sie als ledig hatte, wieder annehmen zu wollen.
Antrag Morf
Art. Sa'
... ihren angestammten Namen oder den Namen, den sie
vor der Heirat trug, wieder annehmen.
Art. 8a
1
, art. 8a
Proposition de la commission
Art. 8a
Titre '
2. Nom
Texte
Dans le délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur
de la loi nouvelle, la femme qui s'est mariée sous l'empire
de l'ancien droit peut déclarer à l'officier de l'état civil de
son domicile vouloir faire précéder le nom de famille de son
nom de jeune fille ou du nom qu'elle portait avant le
mariage.
Art. 8a
Titre
3. Droit de cité
Texte
Dans le délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur
de la loi nouvelle, la femme suisse qui s'est mariée sous
l'ancien droit peut déclarer à l'autorité compétente de son
ancien canton d'origine vouloir reprendre le droit de cité
qu'elle possédait alors qu'elle était célibataire.
Proposition Morf
Art. 82
... peut déclarer... vouloir reprendre son nom de jeune fille
ou le nom qu'elle portait avant le mariage.
Gerwig, Berichterstatter: Hier geht es um die redaktionelle
Anpassung, welche dem neuen Recht (Art. 160) Rechnung
trägt. Ich bitte Sie, die Fahne (Seite 24) zu nehmen; hier
muss die Formulierung des Nationalrates in Artikel 8a
1
(es
geht um den Namen) dem Antrag Morf/lten angepasst wer-
den. Das bedeutet - Sie haben diesen rektifizierten Antrag
(er ist ausgeteilt) -, dass der Schluss heisst: «. . . erklären,
sie wolle ihren angestammten Namen oder den Namen, den
sie vor der Heirat trug, wieder annehmen.» Das ist die logi-
sche Konsequenz von unseren Beschlüssen bei Artikel 160.
Diese Bestimmung beschränkt sich auf das Problem der
Frau. Niemand in diesem Rat hat den Antrag eingereicht, es
solle auch den heutigen Ehepaaren eine erleichterte
Namensänderung im Sinne des neuen Artikels 30 Absatz 2
eingeräumt werden. Vielleicht wird sich mit diesem Problem
der Ständerat allenfalls noch befassen.
Ich werde auch gerade - damit ich es nicht nochmals tun
muss - zu Artikel 8a (Bürgerrecht) kommen. Auch hier:
Übergangsrecht für die Frau, die unter dem alten Recht ihr
Bürgerrecht durch Heirat verloren hat. Sie kann also auch
wieder das Bürgerrecht annehmen, das sie als ledig hatte.
Hier stimmt der Text, den die Kommission des Natiönalrates
Ihnen vorgeschlagen hat. Auch hier handelt es sich wieder
um eine logische Folge unserer Beschlüsse zu Artikel 161.
M. Petitpierre, rapporteur: Je vous lis le texte de l'article
Sa
1
adapté à nos décisions relatives à l'article 160, puisque
je ne l'ai trouvé nulle part en la forme écrite: «Dans le délai
d'une année à compter de l'entrée en vigueur de la nouvelle
loi, la femme qui s'est mariée sous l'empire de l'ancienne loi
peut déclarer à l'officier d'état-civil de son domicile vouloir
reprendre son nom de jeune fille ou le nom qu'elle portait
avant le mariage.»
Nous approuvons ce texte quant au fond.
Art. 8a
1
Angenommen gemäss Antrag Morf
Adopté selon la proposition Morf
Art. 8a
Angenommen - Adopté
Art. 9, 9a, 9b, 9c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 9d
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte
dem anderen schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige
Güterstand ...
Art. 9d
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Chaque époux peut, avant l'entrée en vigueur de la loi nou-
velle, signifier à son conjoint, par écrit, que leur ancien
régime sera liquidé conformément aux règles de l'ancienne
loi.
Angenommen - Adopté
Art. 9e
Antrag der Kommission
Abs. 1
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Linder
Titel
3. Beibehaltung der Güterverbindung
Abs. 1
Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der
Güterverbindung stehen, können innerhalb Jahresfrist seit
Inkrafttreten des neuen Rechtes durch Einreichung einer
- Juni 1983 N
704
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
gemeinsamen schriftlichen Erklärung bei der zuständigen
Behörde vereinbaren, dass sie diesen Güterstand beibehal-
ten wollen.
Art. 9e
Proposition de la commission
Al. 1
Selon le projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Linder
Titre
- Maintien de l'union des biens
Al. 1
Les époux qui vivaient sous le régime ordinaire de l'union
des biens peuvent, par une déclaration écrite commune
présentée à l'autorité compétente dans le délai d'un an à
compter de l'entrée en vigueur du nouveau droit, convenir
de demeurer soumis à ce régime.
Linder: Bereits der Präsident der Kommission hat heute zu
Beginn der Neubehandlung des Geschäftes auf die Wichtig-
keit des Schlusstitels hingewiesen. Der Schlusstitel mit all
den Übergangsbestimmungen ist etwas, was die ganze
Bevölkerung sehr direkt betrifft und auch sehr direkt inter-
essiert, vielleicht mehr als zahlreiche Detailbestimrnungen
des ganzen Gesetzes. Ich möchte sagen, dass deshalb der
korrekten und vernünftigen Formulierung dieser Über-
gangsbestimmungen eine referendumspolitische Bedeu-
tung zukommt. Wir dürfen das einfach nicht übersehen, weil
die Bevölkerung weiss, was sie heute hat, zum Te l daran
hängt, was sie heute hat, und sich nicht gerne durch ein
Dekret etwas nehmen lässt.
Sie wissen, dass ein sehr wichtiges Argument bei der Pro-
pagierung des neuen gesetzlichen Güterstandes der Errun-
genschaftsbeteiligung die wiederholte Versicherung war, es
solle niemand gezwungen werden, sich dem nun obligatori-
schen gesetzlichen Güterstand unbedingt unterziehen zu
müssen. Diese mehrfach zum Ausdruck gebrachte Garantie
einer freiheitlichen Lösung hat aber auch zum Inhalt, dass
die Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Güterstandes
nicht unnötig erschwert werden darf. Und hierauf bezieht
sich nun dieser Artikel 9e und mein Antrag hierzu.
Sie wissen ja bereits, dass ich es an sich vorgezogen hätte,
wenn man das im Jahre 1912 gewählte System (wonach alle
im alten Recht abgeschlossenen Ehen weiter unter dem
alten Güterstand weiterexistierten, es sei denn, die Ehegat-
ten hätten nach 1912 gemeinsam erklärt, sie möchten sich
dem neuen Güterstand unterstellen) beibehalten hätte.
Diese Regelung - wir haben sie bereits in der Eintretensde-
batte behandelt - soll nun umgekehrt werden, und zwar,
obwohl das alte System an sich keinerlei grössere Schwie-
rigkeiten bereitet hat. Ich bedaure also diesen Uniformie-
rungszwang, realisiere aber doch in einer realen Eîeurtei-
lung der Lage, dass es keinen Sinn hat, von Ihnen zu verlan-
gen, doch wieder zum alten System zurückzukommen.
Ich wiederhole deshalb: ich komme nicht zum Antrag, das
System grundsätzlich dem alten System anzunähern. Ich
setze mich aber gegen die unnötig harte, ja prohibitive
Lösung zur Wehr, wie sie im Artikel 9e der Übergangsbe-
stimmungen nun in doppelter Hinsicht zum Ausdruck
kommt. Ich möchte Ihnen nun doch vorlesen, wie heute im
Artikel 9e die Situation geregelt werden soll, nur damit Sie
wieder in médias res gelangen: «Ehegatten, die unter dem
ordentlichen Güterstand der Güterverbindung stehen,»
heisst es jetzt im Vorschlag, «können vor Inkrafttreten des
neuen Rechtes durch Ehevertrag vereinbaren, dass sie die-
sen Güterstand beibehalten wollen.»
Ich habe bereits betont, worauf es mir ankommt. Die Beibe-
haltungserklärung, die nun verlangt wird, wird vor Inkrafttre-
ten des neuen Gesetzes verlangt. Wer einen Tag nach der
Inkraftsetzung des Gesetzes kommt, kommt zu spät, end-
gültig und für alle Zeiten. Das ist zuviel verlangt. Das neue
Gesetz wird nicht am ersten Tag der Inkrafttretung bereits
in aller Hände sein, die Bevölkerung muss sich an das neue
Gesetz gewöhnen, muss es kennenlernen, zumindest in
einer vernünftigen Frist. Ich möchte nicht verlangen, dass
nun endgültig, ewig verlangt werden kann, dass man unter
dem alten Güterstand bleiben will, aber man soll in einer
vernünftigen Frist nach Inkrafttreten diese Möglichkeit
haben. Der Ständerat hat hier einen vernünftigen Kompro-
missvorschlag beschlossen. Sie sehen es in der Fahne,
dass diese Erklärung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttre-
ten des neuen Rechtes geschehen soll. Die Kommission
des Nationalrates hat unter dem Zeitdruck der Schlussbe-
handlung sehr rasch das Thema verabschiedet, ohne
nähere Prüfung und ohne vertiefte Überlegung. Ich bin der
Meinung, dass wir es dem Volk schuldig sind, dass es eine
faire Möglichkeit hat, in einer vernünftigen Zeit nach Inkraft-
treten des neuen Rechtes zu entscheiden, ob sie (die Ehe-
gatten), die vor dem Stichtag geheiratet haben, den alten
Güterstand beibehalten wollen oder nicht.
Der zweite Punkt ist die Form. Im Vorschlag, der hier in der
Fahne vorliegt, wird verlangt, dass die Ehegatten das nur
durch einen Ehevertrag tun können. Das bedeutet, dass alle
diese Ehegatten, die aus irgendeinem Grund dem alten
Güterstand der Güterverbindung den Vorzug geben, zu
einem Notar gehen und in einer öffentlichen Urkunde verur-
kunden lassen müssen, dass sie den alten Güterstand bei-
behalten möchten. Diese Urkunde müssen sie dann zur
zuständigen Behörde bringen. Ich betrachte das als unnö-
tige, fast prohibitive Erschwerung dieses Vorganges. Das
kommt fast dem Wunsch gleich, möglichst wenige dieser
Ehegatten in Versuchung zu bringen, etwas solches zu
wagen. Es kommt dazu, dass der Abschluss eines Ehever-
trages kostspielig ist. Je nach Kanton kostet das beträcht-
lich Geld. Also für den Wunsch, unter dem alten Güterstand
weiterleben zu wollen, müssen die Leute noch Geld ausge-
ben. Das ist Inhalt dieser Formvorschrift.
Ich empfinde diese Formulierung a. punkto Frist und b.
punkto Form als unfair, der Bevölkerung gegenüber als
unnötig, weil sie an sich der Materie nichts einbringt, son-
dern höchstens die Leute erbost und unsicher macht. Ich
glaube deshalb, dass der Vorschlag, den ich Ihnen unter-
breite, vernünftig ist, eine faire Lösung darstellt und auch
keineswegs zur Folge hätte, dass den Autoren des beste-
henden Textes eine Zacke aus der Krone fällt, denn im Prin-
zip bleibt alles beim gleichen. Ich kann mir also vorstellen,
dass man vernünftigerweise diesem Vorschlag zustimmen
sollte, gemäss welchem die Ehegatten innerhalb eines Jah-
res nach Inkrafttreten des Gesetzes durch einfache,
gemeinsame schriftliche Erklärung, die bei der gleichen
Behörde zu hinterlegen wäre, den ordentlichen Güterstand
der Güterverbindung beibehalten können.
Schalcher: Ich unterstütze - das ist auch mein letztes
Votum, Herr Präsident, was Sie hoffentlich auch hier nach-
giebig stimmt - diesen Antrag Linder, den ich mitgeholfen
habe zu redigieren, nachdrücklich. Das ist genau der Punkt,
von dem ich in der Eintretensdebatte sagte, dass er unbe-
dingt noch erfüllt werden müsse. Es geht darum, dass man
denjenigen Ehegatten, die unter sich das bisherige Güter-
recht beibehalten wollen - und das ist vor allem die ältere
und alte Generation -, diese Beibehaltungsmöglichkeit
nicht unnötig erschwert, wie das der Fall wäre, wenn man
von ihnen nach Vorschlag Bundesrat und Kommissions-
mehrheit den Abschluss eines formellen, öffentlich zu beur-
kundenden Ehevertrages mit den dafür zu entrichtenden,
zumeist nicht unbeträchtlichen Gebühren verlangen würde,
wohlverstanden, nur, um das bisher Vertraute beibehalten
zu können! Natürlich wäre es für Privatnotare recht schön
und einträglich, Hunderte Male für gutes Geld den gleichen
Satz «Die Ehegatten möchten den bisherigen Güterstand
beibehalten» als Ehevertrag verkaufen zu können, aber das
kann nicht massgebend sein. Massgebend muss sein, dass
man die Beibehaltung des bisherigen Vertrauten nicht
Code civil
705
N 13 juin 1983
unnötig erschwert. Das soll durch Abgabe einer einfachen
Erklärung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des
neuen Gesetzes möglich sein. Das ist die Meinung des
Antrages Linder. Dafür setzt sich auch, wie ich in der Eintre-
tensdebatte sagte, die in Ihrem Besitz befindliche Eingabe
des Zürcher Notarenkollegiums und der Gesellschaft der
Notarstellvertreter des Kantons Zürich vom 15. Februar
1983 nachdrücklich ein. Wenn man das nicht tut, wenn man
an der Schikane eines Ehevertrages anstelle einer einfa-
chen Erklärung - nochmals gesagt: nur, um das bisher Ver-
traute beizubehalten - festhält, dann stösst man, wie ich in
der Eintretensdebatte sagte, die ältere und alte Generation
unnötigerweise vor den Kopf, und dann ist das Schicksal
dieser Vorlage in einer Referendumsvolksabstimmung zum
voraus besiegelt.
Ich möchte hier noch auf einen Punkt aufmerksam machen,
der wahrscheinlich zu wenig bedacht worden ist: Damit
man beim neuen Güterstand der Errungenschaftsbeteili-
gung all die komplizierten Ab- und Aufrechnungen, wie
nach Artikel 206, 209 und 9d Schlusstitel, überhaupt vor-
nehmen kann, ist vorausgesetzt, dass die Ehegatten von
Anbeginn der Ehe an laufend Aufzeichnungen machen,
Belege erstellen und dies alles bis an ihr seliges Ende auf-
bewahren. Das können junge Ehegatten ab Inkrafttreten
des neuen Rechtes inskünftig schliesslich tun. Aber die
älteren und alten Ehegatten haben solche Aufzeichnungen
und Belege meist gar nicht, denn sie konnten ja nicht wis-
sen, dass einmal ein solch spitzfindiges Güterrecht kreiert
wird. Für sie bleibt also schon von daher nichts anderes
übrig, als unter dem alten Recht zu bleiben. Daher wäre es
eigentlich richtig gewesen, wie schon mein Vorredner
sagte, bestehende Ehen - wie es das ZGB von 1907 tat -
intern unter dem alten Recht zu belassen und ihnen die
Möglichkeit zu geben, sich durch einfache Erklärung auch
unter sich dem neuen Recht zu unterstellen. Aber wenn
man das schon nicht will, dann soll man wenigstens die Bei-
behaltung des bisherigen Güterstandes für diese Ehen
nicht noch durch das Verlangen eines Ehevertrages unnötig
erschweren, sondern die Möglichkeit einer einfachen Erklä-
rung zur Verfügung stellen. Ich persönlich muss hier bekräf-
tigen, dass, wenn man in diesem wichtigen Punkt nicht
noch einlenkt, es für mich sicher ist, dass ich schon aus
diesem Grunde, weil für grosse Bevölkerungskreise unzu-
mutbar, gegen die Vorlage stimmen werde.
Gerwig, Berichterstatter: Noch einmal flackert bei den
Übergangsbestimmungen die Auseinandersetzung auf, und
es ist leider nicht so einfach, wie es die Herren Linder und
Schalcher darstellen. Ich wäre wahnsinnig froh, wenn es so
einfach wäre und ich einfach zustimmen könnte: Macht
doch, was ihr wollt! Nach dem neuen Eherecht können die
Ehegatten nicht durch einseitige Erklärung, sondern nur
gemeinsam vereinbaren, dass sie den Güterstand der
Güterverbindung beibehalten wollen, das alte Recht also
auch für die Zukunft weiterführen. Die Frage, ob schriftlich
oder durch Ehevertrag, ist die Frage der Form, die Herr Lin-
der releviert hat.
Wir haben das in der Kommission sehr eingehend bespro-
chen. Ein Antrag Linder wurde mit 17 zu 4 Stimmen abge-
wiesen.
Sie haben nun die Begründung von Herrn Linder gehört.
Für die Kommission ist dieser Ehevertrag sehr wichtig. Alle
bisherigen Untersuchungen in der Schweiz zeigen nämlich,
wie wenig die Ehepartner heute die Güterverbindung und
deren Konsequenzen für die Partner - speziell für die Frau -
kennen. Es wäre wohl sicher auf den ersten Blick überzeu-
gend, wenn nicht dieser komplizierte Weg über den Ehever-
trag beschritten werden müsste; es wäre weniger kompli-
ziert und auch billiger.
Aber es liegt eben diesen 17 Mitgliedern der Kommission
daran, dass den Ehegatten bei einer so subtilen güterrecht-
lichen Frage durch eine Urkundsperson ganz klar gemacht
wird, was eigentlich eine Güterverbindung bedeutet, was
sich daraus für Konsequenzen ergeben können. Es kann
nicht genügen, wenn die Ehepartner einfach einmal an
einem Abend, vielleicht auf Antrag des Mannes, einen
gemeinsamen Brief schreiben, ohne dass sie genau wissen,
was sie tun. Nicht nur ist darauf hinzuweisen, dass eine
Güterverbindung - basierend auf der neuen Regelung der
allgemeinen Wirkung der Ehe - ohnehin problematisch ist
und nie harmonisch sein kann. Wir müssen einfach wissen,
dass die Güterverbindung in vielen Fällen für den Mann
finanziell günstiger, aber nicht gerecht ist. Daraus folgt,
dass zumindest beide Ehepartner durch eine Urkundsper-
son genau orientiert werden müssen.
Aus diesen Gründen scheint mir nun eine Vereinfachung im
Sinne des Antrages Linder eben grosse Gefahren zu brin-
gen. Herr Linder, Sie haben von Freiheit gesprochen. Frei-
heit kann natürlich auch bedeuten, dass jeder wissen muss,
über was er letztlich entscheidet. Und das ist, glaube ich,
die Freiheit, die hier im Vordergrund steht.
Und nun zur Zeitfrage. Der Bundesrat sieht vor, dass dieser
Ehevertrag vor dem Inkrafttreten abzuschliessen ist. Der
Ständerat gibt ein Jahr Zeit. Für die Lösung des Bundesra-
tes spricht sicher die Tatsache, dass das neue Gesetz erst
etwa eineinhalb Jahre nach der Schlussabstimmung - Herr
Bundesrat Friedrich wird sich darüber noch aussprechen -
in Kraft treten wird, was den Ehegatten ja eigentlich genü-
gend Zeit gibt. Auch kann die Übergangszeit - das ist doch
auch ein wichtiges Argument - zu einer sehr problemati-
schen Unsicherheit werden.
Andererseits - das gebe ich Herrn Linder zu - sprechen
auch Gründe für die Jahresfrist: mehr Zeit zur Überlegung,
mehr Zeit zur Information. Mir persönlich ist die Zeit nicht
so wichtig wie die Form, aber sie ist doch wichtig, haupt-
sächlich wegen der einjährigen Übergangszeit, wo eine
Unsicherheit herrscht. Die Kommission hat diese Frist von
einem Jahr mit 13 zu 8 Stimmen gestrichen.
Ich beantrage Ihnen - Herr Schalcher, das ist kein Schick-
salsartikel der Vorlage -, im Sinne der Mehrheit der Kom-
mission zu entscheiden.
M. Petitpierre, rapporteur: Nous nous trouvons en face de
deux problèmes, l'un relatif à la forme et l'autre au moment.
Tout d'abord, en ce qui concerne la forme, il faut se rappe-
ler que nous voulons simplifier le droit matrimonial - on ne
le répétera jamais assez - et ce, également dans le droit
transitoire. En effet, on trouve dans le système de 1907, la
distinction des effets internes et externes du passage au
nouveau droit; à l'époque, Eugen Huber n'avait d'ailleurs
pas été suivi par les Chambres. Nous voulons éviter cela
dans toute la mesure du possible, car le régime actuel de
l'union des biens est vraiment très difficilement conciliatale
avec les nouveaux effets généraux du mariage.
La deuxième différence avec la loi de 1907 réside dans le
fait que cette fois, nous nous trouvons dans la situation du
passage d'un droit fédéral unique et connu à un autre droit
fédéral présumé meilleur et plus équitable que l'ancien droit
- c'est la raison de la révision actuelle. Toutes les incerti-
tudes propres à 1907 et attachées au passage de nom-
breux droits cantonaux au nouveau droit fédéral, n'existent
pas aujourd'hui.
Enfin, il apparaît que le nouveau droit est, d'une façon
générale, vraiment plus équitable et plus favorable aux deux
conjoints; aussi ne voit-on pas de motifs d'en freiner l'appli-
cation.
Quelles possibilités s'offrent aux époux de conserver
l'ancien droit? Je vous renvoie à ce propos à l'article 9d,
2
e
alinéa, où, unilatéralement, un conjoint peut obtenir la
liquidation de leur ancien régime selon le droit actuel, à
l'article 10 où nous avons proposé la forme du contrat de
mariage, en pensant que les époux doivent avoir l'occasion
de se renseigner auprès d'un notaire pour savoir quels
sont, pour chacun d'eux, les effets du maintien des disposi-
tions de l'ancien droit.
En l'occurrence, la déclaration commune de MM. Linder et
Schalcher présente l'avantage que l'un des conjoints ne
peut pas décider, unilatéralement, de rester sous le régime
de l'union des biens. L'accord des deux époux est néces-
saire mais le danger c'est que l'un des époux obtienne un
- Juni 1983
706ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
peu trop rapidement de l'autre sa signature, sans que ce
dernier ait reçu, au préalable, des informations de la part
d'un notaire.
Comme je l'ai précisé dans mon rapport liminaire, je com-
prends fort bien qu'il ne faille pas brusquer les personnes
âgées, mais il ne faut pas non plus les exposer - car cer-
tains attendent peut-être depuis longtemps un changement
du droit - à se voir imposer l'ancien droit, alors qu'ils
rêvaient depuis longtemps d'un système plus équitable. Le
nouveau droit n'est pas tel qu'il faille l'éviter dans la mesure
du possible.
Monsieur Schalcher, vous avez dit que le nouveau droit
contient un esprit comptable; je tiens à vous répondre que
tel n'est pas le cas. Je pense par exemple à l'article 199, qui
est vraiment un article d'esprit communautaire: lorsque les
époux n'ont pas établi a priori une comptabilité, ils sont
copropriétaires à parts égales. Rien n'est donc plus équili-
bré.
Si nous avons voulu cette forme du contrat de mariage,
c'est pour protéger un époux contre des surprises éven-
tuelles. En l'occurrence, le plus important, à mon avis, c'est
de ne pas adopter la partie de la proposition de M. Linder
qui veut renvoyer d'une année, la solution de ce problème.
Monsieur Linder, le droit transitoire est déjà suffisamment
compliqué pour que l'on n'y ajoute pas une année d'incerti-
tude, au cours de laquelle on ne saura pas à quel régime les
intéressés seront soumis, tant sur le plan interne que sur le
plan externe. Tous les décès ou les dissolutions de l'union
conjugale qui surviendraient à ce moment-là poseraient des
problèmes détestables. En conséquence, le Conseil fédéral
et la majorité de la commission sont d'avis que ces déci-
sions doivent être prises avant l'entrée en vigueur du nou-
veau droit. C'est pourquoi aussi j'ai mentionné tout à
l'heure qu'il fallait admettre au chiffre III de la loi, que le
Conseil fédéral ait la possibilité de donner force de loi aux
articles où est précisément prévue une activité des époux
avant l'entrée en vigueur du nouveau droit, afin que la cam-
pagne d'information puisse avoir lieu pendant deux ans
environ, et que les époux soient renseignés le plus exacte-
ment possible. Il convient ici - je le répète - d'éviter cette
année supplémentaire d'incertitude profonde.
C'est la raison pour laquelle je vous propose en tout cas de
rejeter la partie de la proposition de M. Linder qui prévoit le
délai d'une année après l'entrée en vigueur du nouveau
droit, et que je vous recommande aussi de repousser la for-
mule de la déclaration conjointe pour en rester au contrat
de mariage.
Meier Kaspar: Herr Gerwig hat letzte Woche erklärt, dass er
nichts dagegen einzuwenden hätte, wenn ich nach dem
Votum der Kommissionsreferenten noch das Wort ergreifen
würde. Ich habe damals darauf verzichtet. Der Entscheid ist
dann sehr knapp zu meinen Ungunsten ausgefallen.
Wenn ich jetzt also das Wort ergreife, so deshalb, weil mir
diese Bestimmung von sehr grosser Wichtigkeit scheint.
Sie haben nun das Pro und Kontra gehört. Ich hatte eigent-
lich erwartet, dass die Kommissionsreferenten dem Antrag
Linder nicht opponieren würden. In dieser Form ist der
Antrag Linder nämlich von der Kommission gar nicht behan-
delt worden. Er ist neu. Das ist ja auch durchaus zulässig.
Ich möchte zu den beiden Punkten, die hier zur Diskussion
stehen, einfach noch folgendes sagen:
- Zum Zeitpunkt. Es ist doch einfach nicht in Ordnung,
dass Eheleute, die das bisherige Recht beibehalten wollen,
schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits eine
Erklärung abgeben müssen. Das neue Recht wird erst dann
richtig bekannt, wenn es eben in Kraft tritt. Dann sollen
diese Leute doch noch Gelegenheit haben, sich zu ent-
scheiden, ob sie sich dem neuen Recht unterstellen wollen
oder nicht. Materiell müsste ich eigentlich als Notar Freude
an dieser Bestimmung haben, wie sie die Mehrheit vor-
schlägt. Denn es wird nun verlangt, dass alle jene Eheleute
- und dies sind mindestens 90 Prozent -, die heute unter
der Güterverbindung stehen, zu uns Notaren kommen,
wenn sie den Güterstand beibehalten und einen Ehevertrag
abschliessen wollen. Dass wir das nicht gratis machen, ist
allgemein bekannt. Auch in den Kantonen, die amtliche
Notare haben, wird dies zu Gebühren führen. Wollen wir
das wirklich von den Eheleuten verlangen, die mit dem heu-
tigen Güterstand zufrieden sind und diesen beibehalten
möchten?
- Nun noch zur Frage der Vereinfachung. Wir müssen uns
doch im klaren sein, dass sicher 90 Prozent aller Eheleute
mit dem Güterstand praktisch überhaupt keine Schwierig-
keiten haben, sei es nun Güterverbindung oder Errungen-
schaftsbeteiligung. Diese Eheleute werden nun durch die-
ses Gesetz gezwungen, eine Praxis, einen Güterstand, den
sie 20, 30 oder 40 Jahre lang gehabt haben, aufzugeben.
Sie werden dazu gezwungen oder müssen anderenfalls eine
öffentliche Urkunde veranlassen. Das ist nun wirklich nicht
Freiheit, wie wir sie verstehen. Das ist Komplizierung, das
ist wieder zusätzlich Staat im Staate!
Ich möchte Sie dringend bitten, dem Antrag Linder zuzu-
stimmen. Ich betrachte diese Bestimmung - wie die Herren
Schalcher und Linder - als sehr wichtig.
Bundesrat Friedrich: Die Kommissionssprecher haben zu
Recht darauf hingewiesen, dass es in der Tat nicht so ein-
fach ist, wie es vielleicht jetzt getönt haben mag. Zunächst
einmal zur Frage des Termins: Zweifellos wird bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes (nach der Schlussabstim-
mung) sehr viel Zeit vergehen, d. h., dass anzunehmen ist,
dass mindestens anderthalb Jahre verstreichen werden.
Das bedeutet, dass genügend Bedenkzeit vorhanden ist.
So oder so wird die Bevölkerung in geeigneter Form - Frau
Jaggi hat das Problem in der Eintretensdebatte angespro-
chen -, beispielsweise durch eine Broschüre, über das
neue Gesetz und insbesondere über das Übergangsrecht
aufgeklärt werden müssen. Die Leute müssen also ins Bild
gesetzt werden, so dass sie in der Lage sind, in Kenntnis
der Sache zu entscheiden.
Der Kommissionsbeschluss vermeidet eine entscheidende
rechtliche Schwierigkeit: Aufgrund von Artikel 9b tritt -
wenn nichts anderes vereinbart wird - mit Inkrafttreten des
Gesetzes automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als
ordentlicher Güterstand ein. Wenn sich nun die Eheleute
nicht vor dem Inkrafttreten entscheiden, heisst das, dass
sie zunächst einmal nach dem neuen gesetzlichen Güter-
stand der Errungenschaftsbeteiligung leben. Bis zu einem
Jahr später beschliessen sie aber vielleicht, die Güterver-
bindung fortzusetzen. Was soll dann für die Zwischenzeit
gelten?
Zur Frage der Form: Auch hier geht es nicht um eine Schi-
kane, die sich der Bundesrat einfach «aus den Fingern
gesogen» hat. Die öffentliche Beurkundung wird verlangt,
damit sich die Leute über die Tragweite ihres Schrittes
Rechenschaft geben. Sie soll klarmachen, worum es hier
wirklich geht, und soll verhindern, dass ein zufälliger Ent-
scheid ohne genaue Kenntnis der Folgen getroffen wird.
Die öffentliche Beurkundung garantiert eine sachkundige
Beratung durch die Urkundsperson. Es ist keineswegs zum
vorneherein ausgemacht, dass sich sämtliche Ehepaare, die
diese Frage überlegen, auch genügend Rechenschaft über
die Tragweite des Entscheides geben.
Ich ersuche Sie also, dem Antrag von Kommission und Bun-
desrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Linder 87 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 45 Stimmen
Art. 9f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Code civil
707
N 13 juin 1983
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1
Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilge-
setzbuches vom 10. Dezember 1907 einen Ehevertrag
abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und ihr
gesamter Güterstand bleibt den bisherigen Bestimmungen
unterstellt.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Änderung in Abs. 2 betrifft nur den französischen Text)
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsque les époux ont conclu un contrat de mariage sous
l'empire du code civil du 10 décembre 1907, ce contrat
demeure en vigueur de leur régime matrimonial reste sou-
mis dans son ensemble aux dispositions de l'ancien droit.
Al. 2
Ce régime n'est opposable aux tiers...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gerwig, Berichterstatter: In Artikel 10 ist ebenfalls einem
Anliegen der Herren Schalcher und Linder entgegengekom-
men worden. Artikel 10 der Übergangsbestimmung ist neu.
Er ändert auch die Systematik des Bundesrates und des
Ständerates. Ich habe einleitend schon darauf verwiesen.
Die Kommission ist von Anfang ihrer Beratungen an - und
das ist immer so gewesen - dem Leitmotiv gefolgt, mög-
lichst nur dort auf Ehegatten einzuwirken, wo dies unbe-
dingt nötig ist, den Ehegatten also alle erdenklichen Freihei-
ten zu lassen, so dass sie über ihre Angelegenheiten selbst
entscheiden können. Dazu gehört auch, dass in früher
bewusst abgeschlossene Verträge nicht eingegriffen wer-
den soll. Ehegatten, die bewusst einen Ehevertrag abge-
schlossen haben, sollen ihn also auch unter dem neuen
Recht automatisch behalten können, und - im Gegensatz
zur Lösung des Bundesrates - soll auch ihr gesamter
Güterstand den bisherigen Bestimmungen unterstellt blei-
ben.
Die neue Fassung ist zweifellos wesentlich wichtiger als
Artikel 9e, sie ist auch referendumspolitisch richtig. Wir
können allen Ehepaaren sagen, dass durch das neue
Gesetz ihre Verträge erhalten bleiben, dass es ihnen aber
offensteht, sie zu ändern. Zuhanden der Materialien ist noch
folgendes festzuhalten: Haben die Ehegatten, welche einem
anderen Güterstand unterstanden, in einem Ehevertrag nur
gerade die Annahme des ordentlichen Güterstandes, der
Güterverbindung, vereinbart, hindert dieser Vertrag die
Anwendung des neuen Rechtes nicht.
M. Petitpierre, rapporteur: La situation est'claire.
S'il y a contrat de mariage, y compris la seule modification
de la part légale au bénéfice dans l'union des biens, on
reste à l'ancien droit dans son ensemble.
La seule exception est le contrat de mariage par lequel on
est revenu à l'union des biens sans la modifier d'aucune
façon. On a ici l'application du principe du respect de la
volonté de ceux qui ont pris la peine de faire un contrat de
mariage.
Angenommen - Adopté
Art. 10a
Antrag der Kommission
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Meier Kaspar, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-
Nesslau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler,
Girard, Kopp, Linder, Lüchinger, Meier Josi, Merz, Schal-
cher, Reichling)
Titel
b. . . . Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung
Abs. 1
Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung
bei der Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche
der nicht gemeinsamen Nachkommen nicht beeinträchti-
gen.
Abs. 2, 3
Streichen
Art. 10a
Proposition de la commission
Majorité
Biffer
Minorité
(Meier Kaspar, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-
Nesslau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler,
Girard, Kopp, Linder, Lüchinger, Meier Josi, Merz, Schal-
cher, Reichling)
Titre
b. ...ou du déficit dans le régime de l'union des biens
Al. 1
Les conventions modifiant la répartition du bénéfice ou du
déficit dans le régime de l'union des biens ne peuvent por-
ter atteinte à la réserve des descendants non communs.
Al. 2 et 3
Biffer
Meier Kaspar, Sprecher der Minderheit: Ich kann mich kurz
fassen. Sie haben mit 73 zu 61 Stimmen einen Antrag von
Frau Kollega Elisabeth Kopp gutgeheissen, wonach mit
Ehevertrag verfügt werden kann, dass über den Vorschlag,
über die Errungenschaft zwischen den Ehegatten, frei ver-
fügt werden kann; ausgenommen sind nicht gemeinsame
Kinder. Es wäre wirklich merkwürdig, dass - nachdem diese
Bestimmung im neuen Recht (im Artikel 214, den Sie ange-
nommen haben) besteht - sie im Übergangsrecht nicht ent-
halten wäre. Der Antrag, den ich jetzt vertrete, hat 17 Stim-
men auf sich vereinigt. Das ist also die Mehrheit der Kom-
mission von 30 Mitgliedern. Ich hoffe, dass die Herren Refe-
renten wenigstens hier der Mehrheit zustimmen.
M. Petitpierre, rapporteur: Je pense que la bataille n'est
plus vraiment de mise puisqu'on a suivi Mme Kopp la
semaine dernière.
Ce qui est évidemment un peu regrettable ici, ce sont deux
points sur lesquelles je ne me battrai pas puisque, appa-
remment, la majorité de la commission a changé d'avis: on
intervient rétroactivement dans les rapports des époux, ce
qui n'est jamais excellent; d'autre part, on a cette malheu-
reuse différence de traitement entre les descendants com-
muns et les descendants non communs. Il me semble pour-
tant que la ligne est tracée par notre vote de la semaine
dernière, c'est pourquoi je n'insisterai pas.
Gerwig, Berichterstatter: Sie haben gehört, dass eine Min-
derheit zur Mehrheit geworden ist. Wichtig ist festzuhalten,
dass sich im Gegensatz zu Artikel 213, den wir auf Antrag
von Frau Kopp geändert haben, die Bestimmung von Arti-
kel 10a Absatz 3 auf das bisherige Recht bezieht, das
bekanntlich eine andere gesetzliche Vorschlagsteilung,
zwei Drittel - ein Drittel, als das neue Recht vorsieht. Wir
haben jetzt derart oft über diese Problematik diskutiert,
- Juni 1983
708
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
dass es sinnlos wäre, noch einmal alles anzuführen. Herr
Meier hat das ja versucht, als er seinen Antrag begründet
hat. Ich verweise zur Klarstellung noch einmal auf unsere
Diskussion zu Artikel 213, der völlig andere Themen behan-
delt. Ich überlasse es Ihnen zu entscheiden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 73 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 27 Stimmen
Art. 10b, 10c, 10d, 11,11a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 59 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Linder
Streichen
Art. 59 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Linder
Biffer
Präsident: Den Antrag von Herrn Linder haben wir bereits
bei Artikel 472 behandelt.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziffer II - Chiffre II
Ziff. 1 Ingress, Art. 20 Abs. 1, Art. 36 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 préambule, art. 20 al. 1, art. 36 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Zlff. 2 Ingress, Art. 271 a, 494 Abs. 4
Antrag der Kommission
Art. 271a
Nach Entwurf des Bundesrates
Ingress, Art. 494 Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 préambule, art. 271 a, 494 al. 4
Proposition de la commission
Art. 271a
Selon le projet du Conseil fédéral
Préambule, art. 494 al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Antrag Leuenberger
Ziff. Il
Änderung anderer Erlasse
- Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
E. Konkubinat
Art. 551 a (neu)
- Grundsatz.
Das Konkubinat untersteht vorbehaltlich einer anderen Ver-
einbarung den Regeln der Gütertrennung im Sinne von Arti-
kel 241 ff ZGB.
Art. 551b (neu)
- Auflösung.
Ein Konkubinatspartner ist berechtigt, den gemeinsamen
Haushalt aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Arti-
kels 175 ZGB gegeben sind.
Der Richter regelt auf sein Begehren die nötigen Massnah-
men, insbesondere die Benützung der Wohnung und des
Hausrates.
Haben die Konkubinatspartner unmündige Kinder, so trifft
der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkungen
des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
Er folgt dabei der Rechtsprechung zu Artikel 176 ZGB.
Proposition Leuenberger
Ch. II
Modification d'autres textes légaux
- Le code des obligations est modifié comme il suit:
E. Concubinage
Art. 551a (nouveau)
- Principe.
Sauf convention contraire, le concubinage est soumis aux
dispositions relatives à la séparation de biens au sens des
articles 241 ss CC.
Art. 551b (nouveau)
- Dissolution.
Un concubin est fondé à refuser la vie commune lorsque les
conditions d'application de l'article 175 CC sont remplies.
A sa requête, le juge prend les mesures nécessaires, en
particulier en ce qui concerne le logement et le mobilier de
ménage.
Lorsqu'il y a des enfants mineurs, le juge ordonne les
mesures nécessaires d'après les dispositions sur les effets
de la filiation.
A cet effet, il se conforme à la jurisprudence relative à l'arti-
cle 176 CC.
Leuenberger: Wir haben nun eine geschlagene Woche über
das Eherecht gesprochen; absolut zu Recht, die Neurege-
lung dieses Gesetzes soll Priorität haben. Aber das darf uns
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass immer weni-
ger Ehen geschlossen werden und dass es noch eine
andere Institution gibt, nämlich das Konkubinat. Ich weiss,
dass viele - vielleicht sogar die Mehrheit in diesem Rate -
gegen die Institution des Konkubinates sind, und ich
respektiere dies durchaus. Genauso wie ich auch respek-
tiere, dass immer mehr Partner für das Zusammenleben die
Form des Konkubinates wählen.
Wir müssen uns darüber im klaren sein, dass dies nicht ein-
fach Leute sind, die den Fiskus meiden und weniger Steu-
ern bezahlen möchten, obwohl unsere Steuergesetzgebung
nicht eben dazu angetan ist, die Eheschliessungen zu för-
dern. Es gibt beispielsweise Leute, die ihre Beziehung nach
der Scheidung als Konkubinat gestalten, weil sie zu diesem
Zeitpunkt nicht sofort wieder eine Ehe und das Risiko einer
zweiten Scheidung eingehen wollen. Es gibt zahlreiche
AHV-Rentner, Witwer, die miteinander zusammenleben,
ohne verheiratet zu sein. Es gibt auch Leute, die aus gegen-
seitiger Verpflichtung nicht heiraten wollen, weil sie die
Treue von innen heraus leben wollen, ohne dass das
Gesetz sie dazu zwingt - eigentlich gute Voraussetzungen
und gute Absichten für eine Zweierbeziehung. Das sind ein-
fach Tatsachen, die wir zur Kenntnis nehmen müssen auch
dann, wenn wir dagegen sind.
Wenn ich fordere, dass das Konkubinat nun endlich gesetz-
lich geregelt wird, gehe ich davon aus, dass schon heute
Code civil
709
N 13 juin 1983
Gerichte, Notare und Rechtsanwälte sich ständig mit dem
Konkubinat beschäftigen müssen. Es gibt im Zusammen-
hang mit Konkubinaten mannigfaltige rechtliche Probleme,
zum Beispiel dasjenige des Rückzahlungsanspruchs bei
vorherigem Unterhalt durch einen Partner, es gibt das Pro-
blem des Versorgerschadens nach einem Unfall mit haft-
pflichtigen Dritten. Es gibt in der Sozialgesetzgebung zahl-
reiche Probleme. Aber das wichtigste und dringendste Pro-
blem des Konkubinates ist das seiner strittigen Auflösung.
Genauso wie eine Ehe in Brüche gehen kann, genauso wie
bei einer Ehe die Zuneigung und die Harmonie zu Ende
gehen können, kann das auch beim Konkubinat geschehen.
Und wenn es dort soweit ist, gilt in unserem Staat nur noch
das Recht des Stärkeren. Werden also eine Frau und ihr
Kind aus erster Ehe vom Konkubinatspartner regelmässig
zusammengeschlagen, so kann sie ihn nicht sofort aus der
Wohnung verbannen. Vielmehr muss sie mit dem Kind aus-
ziehen. Die Häuser für geschlagene Frauen könnten Ihnen
hier sehr viele, sehr traurige und sehr bewegende
Geschichten erzählen. Auch die Vormundschaftsbehörde
kann in einem solchen Moment nichts machen; sie kann
sich nämlich nur um das Kind kümmern. Sie könnte aber nie
einen männlichen Konkubinatspartner aus einer Wohnung
hinauswerfen. Das einzige, was sie machen kann, ist das
Kind wegnehmen, und das ist ja, wie wir aus der Eheschutz-
praxis wissen, genau das Ungeschickteste.
Die Anwälte und die Gerichte haben in dieser Frage eben
auch versagt. Das Bundesgericht siedelt das Konkubinat
rechtlich in der Nähe der einfachen Gesellschaft an. Das
heisst, dass, wer im Streit ein Konkubinat auflösen will, eine
Kündigungsfrist von sechs Monaten hat. Nicht von ungefähr
ist die Praxis beim Eheschutzrichter die, dass im Streit der
gemeinsame Haushalt sofort aufgelöst werden kann, und
das müsste hier im Interesse der Kinder und der Frauen
auch so sein.
Diesbezüglich sind auch meine Vorschläge gestaltet, die ich
in Kürze präzisieren möchte: Die Auflösung des Konkubina-
tes ist selbstverständlich jederzeit möglich. Es kann jeder-
zeit ein Partner gehen. Es können im gemeinsamen Einver-
ständnis beide Partner das Konkubinat auflösen. Aber zum
baldigen Verlassen des gemeinsamen Wohnung kann nie-
mand gezwungen werden. Dazu braucht es den Richter.
Damit dieser für seine Zuständigkeit und Rechtsprechung
eine Grundlage hat, erfolgte der Vorschlag. Inhaltlich soll er
sich an der Praxis des Eheschutzrichters orientieren.
Nun weiss ich, dass Einwände gegen eine solche Regelung
da sind, und die Einwände sind immer die gleichen. Ich
habe auch vorher, als ich mit einigen Kollegen darüber
gesprochen habe, immer wieder dasselbe gehört: Die Zeit
sei noch nicht reif, das Konkubinat nur ansatzweise zu
regeln. Hier muss ich einfach fragen: Wie lange müssen wir
noch warten? Wann wird die Zeit reif sein? Wieviel Elend
und wieviel Ungerechtigkeit und wieviel unschuldig Betrof-
fene muss es noch geben, bis sich der Gesetzgeber end-
lich dieses Problems annimmt? Und wie viele Jahrzehnte
wollen wir noch hinter der Wirklichkeit, die wir nun einfach
zur Kenntnis nehmen müssen, hinterherhinken?
Ich möchte den Bundesrat jedenfalls dazu einladen, falls
wider alles Erwarten meine Anträge knapp verworfen wer-
den sollten, hier endlich von sich aus tätig zu werden.
Nussbaumer: Herr Leuenberger will im Obligationenrecht
Bestimmungen einführen, die sozusagen eine Art Konkur-
renzrecht zum eben beschlossenen Eherecht werden könn-
ten. Es geht nach meinem Dafürhalten nicht an, die Rege-
lung der Gütertrennung im Sinne von Artikel 241 und fol-
gende auf Güter anzuwenden, die gar nie zusammengehör-
ten. Der Entscheid des Bundesgerichtes lautet: Es sollen
bei der Auflösung von Konkubinatsverhältnissen die Regeln
der Auflösung der einfachen Gesellschaften gelten. Das
genügt, es braucht keine Erweiterung dieser Bestimmun-
gen. Im übrigen werden vor allem die jungen Damen, die
sich ohne jede vertragliche Regelung in ein Konkubinat ein-
lassen, viel zu wenig auf die Möglichkeit aufmerksam
gemacht, mit ihrem Freund, ein Verlöbnis einzugehen. Nach
Artikel 92 bis 95 ZGB ist jener Verlobte, der den Verlöbnis-
bruch nicht verursacht hat, sehr gut geschützt. Der Staat
darf nicht die Ehe als Institution weiteren Belastungen und
Benachteiligungen aussetzen.
Das Zusammenleben im Konkubinat wird heute in den mei-
sten Kantonen steuerlich derartig begünstigt, dass auch
Leute, die die Absicht haben, zu heiraten, die Heirat aus
steuerlichen Gründen hinausschieben. Ein Brautpaar, wel-
ches bei einer Stadtverwaltung angestellt war, müsste nach
der Heirat 5000 Franken mehr Bundes-, Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen. Auch bei der
Bundessteuer bestehen noch starke Benachteiligungen für
die Familie und kinderlose Ehepaare. Mindestens so wichtig
wie die Beseitigung der kalten Progression wäre es, diese
Ungerechtigkeiten auf Bundesebene vollständig auszumer-
zen. Selbst der «Beobachter» schreibt von einer ehefeindli-
chen Steuerprogression, die das Konkubinat zum Blühen
bringe und alle jene, die in freier Bindung lebten, unerhört
begünstige.
Vor zwei Jahren haben wir die Gleichberechtigungsartikel
für beide Geschlechter in die Bundesverfassung eingefügt.
Verfassung und Gesetz allein vermögen heute weniger
denn je etwas gegen den Umstand auszurichten, dass die
Frauen in vielen Konkubinatsverhältnissen schamlos ausge-
nützt werden. Ebenso düster ist es um die Würde der
Frauen dort bestellt, wo sie in Reklame und Presse als
Köder zur Umsatzsteigerung missbraucht werden.
Herr Leuenberger geht offenbar von der irrigen Auffassung
aus, die Aufhebung des Konkubinatsverbotes in vielen Kan-
tonen verpflichte nun den Gesetzgeber, das Konkubinat
selber als eine Alternative zur Ehe und einer neuen Form
eines Güterstandes gesetzlich zu umschreiben und zu
schützen. Der nächste Schritt, Herr Leuenberger, bestünde
wahrscheinlich darin, später die Bedeutung des Eherechtes
und der Ehe allmählich zu relativieren. So geht es nicht. Wer
sich leichtfertig und ohne jede Absicht auf spätere Heirat
zum Konkubinat entschliesst, braucht von Staates wegen
nicht geschützt zu werden. Wenn er diesen Schutz will, soll
er selber eine vertragliche Regelung abschliessen. Herr
Leuenberger hat hier die Meinung aufkommen lassen,
innere Treue gehöre zum Konkubinat und äussere Treue
offenbar zur Ehe. Alle Eheleute würden sich gegen eine sol-
che Einteilung wehren. Wir haben mit der Neuregelung des
Namensrechtes eine nicht ganz 'unbedenkliche Situation
geschaffen, indem inskünftig Ehefrau und Konkubinatspart-
nerin nicht mehr ohne weiteres am Namen erkennbar sind.
Durch Steuerrecht, Namensrecht und die Vorschläge des
Herrn Leuenberger privilegieren und legalisieren wir das
Konkubinat auf Kosten der Ehe und der Familie.
Ich bitte Sie, den Antrag Leuenberger abzulehnen.
Lüchinger: Herr Leuenberger - ich gestehe ihm das zu -
hat ein echtes Problem aufgeworfen. Ich habe mir selber
vor den Verhandlungen der nationalrätlichen Kommission
mehrmals überlegt, ob man nicht wenigstens ganz stos-
sende Konsequenzen bei der Auflösung eines Konkubina-
tes regeln sollte. Die Kommission hat es aber abgelehnt,
auf die Frage in diesem Zusammenhang einzutreten. Es
geht nun nicht an, am Schlüsse dieser ganzen grossen
Debatte über das Eherecht - ohne Behandlung in der Kom-
mission - diese Frage entscheiden zu wollen, da sie doch
sehr heikle rechtliche, philosophische wie gesellschaftspoli-
tische Probleme beinhaltet. Man muss beispielsweise die
grundlegende Frage des Verhältnisses zwischen Konkubi-
nat und Ehe klären. Ich bin der Meinung, wir können das
jetzt nicht tun.
Es ist schon zweimal auf einen Bundesgerichtsentscheid
aufmerksam gemacht worden; ich möchte Ihnen diesen
Entscheid noch genauer vorstellen. Es geht um ein Urteil
vom S.Juni 1982, veröffentlicht in der «Amtlichen Samm-
lung» 108 II 204 ff. Dort ist das Bundesgericht auf die Fol-
gen der Auflösung eines Konkubinats eingegangen und hat
in einer grundlegenden Auseinandersetzung auf eine Art
und Weise Stellung genommen, die meines Erachtens ein
längeres Zuwarten tragbar erscheinen lässt. Das Bundes-
- Juni 1983
710
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
gericht hat eingangs festgestellt, dass man das eheliche
Güterrecht nicht analog auf das Konkubinat anwenden
könne. Es hat dann die These abgelehnt, das Konkubinat
sei ein rechtsfreier Raum und man dürfe ihm daher bei der
Auflösung keinen Rechtsschutz gewähren. (Es gibt nämlich
eine These, die sagt, wer im Konkubinat lebe, lehne ja eine
rechtliche Ehe ausdrücklich ab, also solle er auch keinen
Rechtsschutz geniessen.)
Das Bundesgericht hat das abgelehnt und im konkreten Fall
die Lösung über die einfache Gesellschaft gesucht.
Das Bundesgericht ist also daran, für stossende Fälle eine
Lösung zu erarbeiten. Deshalb ist die Frage auch nicht so
dringend. Im übrigen ist dieser Tage ein kleines Büchlein
erschienen mit Vertragsvorschlägen zur Regelung des Kon-
kubinates. Es empfiehlt den Konkubinatsleuten: macht kon-
krete Verträge. Ich halte das für richtig. Und gerade weil
Bemühungen im Gange sind, auch solche Verträge zu sug-
gerieren, glaube ich, dass man diese Frage auf das Schei-
dungsrecht verschieben kann, um sie dann sehr gründlich
zu bearbeiten und zu studieren. Im übrigen glaube ich, dass
die rasche Gutheissung der Anträge von Herrn Leuenber-
ger zu einer schweren Belastung der Vorlage auch in einem
allfälligen Referendumskampf führen würde.
Aus diesem Grunde muss ich Sie bitten, die Anträge von
Herrn Leuenberger abzulehnen.
Aider: Herr Leuenberger hatte keine Gelegenheit, seine
Vorstellungen in die Kommission einzubringen, weil er nicht
Mitglied der Kommission war. Ich glaube, es ist deshalb
sicher sein legitimes Recht, dass er diese Vorschläge hier
im Plenum vorträgt, genauso wie Sie das Recht haben, hier
Anträge zu stellen, auch wenn Sie nicht in der Kommission
mitarbeiten konnten.
Ich selbst habe beim Eintreten in der Kommission auf das
Konkubinatsproblem hingewiesen. Ich habe darauf auf-
merksam gemacht, dass es ein Mangel der Rechtsordnung
sei, dass dieses soziale Phänomen rechtlich nicht befriedi-
gend geordnet sei. Diese Hinweise wurden von Herrn Bun-
desrat Furgler mit dem Argument bekämpft, man bewege
sich nun bei der Diskussion der Vorlage eben im Eherecht
und möchte die Vorlage zur Revision des Eherechtes nicht
mit diesen zusätzlichen Gesichtspunkten belasten. Ehe-
recht ist auf weite Strecken, das haben Sie während der
Debatten in den letzten Tagen selbst feststellen können, ein
Recht der Konfliktregelung, zum Teil auch ein Recht der
Konfliktprävention. Nun muss-ich Ihnen einfach sagen - da
hat Herr Leuenberger vollkommen recht -: das Konkubinat
ist eine gesellschaftliche Tatsache. Es hat keinen Sinn, hier
einfach à la Vogel Strauss den Kopf in den Sand zu stecken
und darüber, wie das Herr Nussbaumer tut, mit familien-
ideologischen Erwägungen hinwegzugehen. Das Konkubi-
nat stellt in der Praxis für die Beteiligten oft grosse Pro-
bleme. Meine Damen in diesem Saal: Gerade die Frauen
sind es sehr oft, die bei einem Konkubinat die Benachteilig-
ten, die Schlechtergestellten sind, nicht rechtlich, aber fak-
tisch. Das ist eine gesellschaftliche Realität. Es berührt
mich einigermassen merkwürdig, dass man nun so salopp
über dieses Problem hinweggeht, wo doch gerade dieses
Problem in der gesellschaftlichen Wirklichkeit mindestens
so gross ist wie die Schlechterstellung der Ehefrau im gel-
tenden Eherecht. Ich glaube, die praktische Bedeutung des
Konkubinates in unserer Gesellschaft steht hier gar nicht
zur Diskussion, sondern es steht zur Diskussion, cass wir
Leuten zur Regelung von Konflikten und zur Prävenlion von
Konflikten Normen anbieten, die es heute nicht gibt. Herr
Lüchinger hat auf das Bundesgericht hingewiesen. Was
macht das Bundesgericht? Es fällt in konkreten Sachverhal-
ten Einzelentscheide. Natürlich hat das Bundesgericht in
EinzelfäF:en Hinweise gegeben, wie man Probleme lösen
kann, die sich aus einem Konkubinatsverhältnis ergeben.
Aber auch das Bundesgericht kann dem Gesetzgeber nicht
vorgreifen. Das Bundesgericht kann nur analog gewisse
gesetzliche Bestimmungen anwenden. Wenn nun Herr
Nussbaumer kommt und sagt, die Leute sollen eben das
Recht der einfachen Gesellschaft anwenden: Jeder, der
etwas von der einfachen Gesellschaft versteht, wird mir bei-
pflichten, wenn ich feststelle, dass die Auflösung einer ein-
fachen Gesellschaft zum Kompliziertesten und Schwierig-
sten überhaupt gehört, was unser Obligationenrecht ent-
hält. Mit diesem Hinweis lösen Sie das Problem nicht.
Was bietet uns Herr Leuenberger an? Er schlägt vor, dass
die Regeln der Gütertrennung zwischen Konkubinatspart-
nern Anwendung finden sollen. Das ist eine Idee, die man
durchaus vertiefen kann. Herr Leuenberger, man müsste
sagen, sinngemäss sollen diese Regeln angewendet wer-
den. In diesem Sinne mag Ihre Formulierung nicht vollum-
fänglich befriedigen. Aber ich meine, es ist wirklich jetzt
schon Zeit, Herr Lüchinger, und nicht erst bei der Revision
des Ehescheidungsrechts, sich mit diesem Thema, das seit
Jahrzehnten ein echtes Problem darstellt, zu befassen.
Ich glaube, es wäre zumindest zweckmässig, dass man den
Vorschlägen von Herrn Leuenberger in dem Sinne
zustimmt, dass das Differenzbereinigungsverfahren dem
Ständerat Gelegenheit geben möge, in dieser Hinsicht noch
einmal über die Bücher zu gehen. Natürlich können
Konkubinatspartner Verträge abschliessen. Jedermann
kann Verträge abschliessen. Aber damit ist es ja nicht
getan. Wir brauchen Regeln für jene Fälle, da keine Ver-
träge abgeschlossen worden sind.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen den Antrag von Herrn
Leuenberger zur Annahme.
Frau Mascarin: Auch ich habe in der Kommission zu denen
gehört, die gewünscht haben, dass man über das Konkubi-
nat und andere mögliche Formen des Zusammenlebens,
wie zum Beispiel grössere Wohngemeinschaften, diskutiert
und sich darüber äussert, ob nicht auch diese Formen des
Zusammenlebens, die zugegebenermassen heute immer
häufiger werden, schützenswert sind und was zu deren
Schutz auf Gesetzesebene getan werden könnte. Die Kom-
mission hat es dann abgelehnt, eine tamilienpolitische
Debatte anhand des Ehegesetzes zu führen. Deswegen
sind auch keinerlei solche Überlegungen in die Erläuterun-
gen der Berichterstatter und schon gar nicht in Paragra-
phen eingeflossen.
Ich glaube, dass für die Dauer des Konkubinates güter-
rechtliche und Wohnschutzmassnahmenbesfimmungen
möglich wären. Was meiner Meinung nach sehr schwierig
ist, sind Bestimmungen nach Auflösung des Konkubinates,
da das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe keine Versorge-
einrichtung ist. Ich habe nun Mühe mit der konkreten For-
mulierung von Herrn Leuenberger; ich habe das letzte
Woche schon mit ihm besprochen. Er hat versucht, eine
erste Formulierung zu finden, eine Formulierung, die wahr-
scheinlich verbesserungswürdig wäre. Das Konkubinat ist
sicher einmal dadurch ausgezeichnet, dass jeder Partner
frei dann gehen kann, wenn er es will, im Gegensatz zur
Ehe. Deswegen habe ich Mühe, wenn hier Paragraph 175
aus dem Eherecht eingeflochten wird. Herr Leuenberger
möchte es zwar umgekehrt interpretiert haben, dass derje-
nige Partner, der in der Wohnung bleiben will, die Möglich-
keit hat, den anderen daraus hinauszubringen, also umge-
kehrt eigentlich zu dem, was im Eherecht enthalten ist. Hier
stellt sich für mich einfach konkret die Frage der Mietver-
träge. Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, das ist für
mich eine entscheidende Frage. Die zweite Frage ist: Das
Konkubinat ist nur dann besser, wenn man es wirklich
gleichberechtigt lebt. Es hat keinen Zweck für eine Frau im
Konkubinat, dem Manne nicht gleichgestellt zu sein, also
zum Beispiel nicht am Mietvertrag beteiligt zu sein. Dann
kann sie genausogut eine Ehe eingehen nach altem Gesetz,
wo er allein den Mietvertrag unterschrieben hat.
Auch der Paragraph über die Kinder ist für mich unver-
ständlich. Im Konkubinat ist das Kindsverhältnis klar gere-
gelt. Die Mutter hat bei gemeinsamen Kindern die elterliche
Gewalt. Es gibt hier Probleme. Warum soll nicht auch der
Konkubinatspartner die Möglichkeit haben, elterliche
Gewalt auszuüben, wenn es im gegenseitigen Einverneh-
men geschieht? Aber das sind Probleme, die diskutiert wer-
Code civil
711
N 13 juin 1983
den müssen. Die kann man wahrscheinlich auch nicht ein-
fach mit der Formulierung von Herrn Leuenberger lösen.
Ich werde jedoch trotzdem.für die Anträge Leuenberger
stimmen, ganz im Einvernehmen mit Herrn Aider, aus-
nahmsweise, damit überhaupt dieses Problem diskutiert
wird, möglicherweise im Differenzbereinigungsverfahren mit
dem Ständerat, und damit dokumentiert ist, dass das Pro-
blem real besteht und dass man hier einen Schritt tun
sollte.
Gerwig, Berichterstatter: Wir beantragen Ihnen, den Antrag
Leuenberger abzulehnen. Herr Leuenberger möchte im
Obligationenrecht im Zusammenhang mit der Revision des
Eherechtes auch Normen für das Konkubinat setzen. Auch
in der Kommission - Herr Aider hat darauf hingewiesen - ist
über die Frage des Einbezugs des Konkubinates gespro-
chen worden. Wir haben es abgelehnt, im Rahmen dieser
Teilrevision des Familienrechtes zu versuchen, gesetzliche
Bestimmungen über das Konkubinat zu erlassen. Ich kann
mich relativ kurz fassen. Herr Lüchinger hat bereits sehr
vieles gesagt, was ich Ihnen darlegen wollte.
Es ist durchaus unbestritten, dass viele Menschen es heute
vorziehen, nicht im gleichen Rahmen wie Ehepartner zu
leben. Je nach Gegend, Tradition und nach gesellschaftli-
cher Anschauung wird das Konkubinat wieder anders beur-
teilt. Ich möchte auf diese Bewertung des Konkubinates
hier nicht eingehen. Das ist auch nicht meine Aufgabe als
Kommissionspräsident. Die freiheitliche Gestaltung des
Zusammenlebens von Menschen in der Schweiz lässt an
sich jede Form offen. Politisch und auch im Rahmen einer
sehr pragmatischen Auslegung der Bedeutung der Einheit
der Materie lässt es sich aber jetzt nicht verantworten, die
Vorlage noch mit diesem Problem zu belasten; abgesehen
davon, dass über die materielle und rechtliche Ausgestal-
tung des Konkubinates hier im Rate doch ohne Vorberei-
tung durch die Kommission nie eine Einigung erzielt werden
könnte. Das, was Herr Leuenberger vorgeschlagen hat,
passt schon Frau Mascarin nicht und auch Herrn Aider
nicht. Es ist ja interessant, dass er gar keine obligationen-
rechtliche Lösung vorschlägt. Ich komme noch darauf
zurück. Diesen Vorschlägen von Herrn Leuenberger fehlen
viele Komponenten, die allenfalls in eine Gesetzgebung ein-
zufügen wären.
Es ist aber ein durchaus schweizerisches Vorgehen im
guten Sinne, wenn vorerst einmal das Bundesgericht, wie
es das gerade jetzt in letzter Zeit getan hat, Möglichkeiten
aufdeckt und generell regelt, die" im Rahmen von prakti-
schen Fällen an dieses Gericht herangetragen werden. Das
Gesellschaftsrecht und das Obligationenrecht bieten
diverse Anhaltspunkte für jene Menschen, die aus den ver-
schiedensten Gründen (gesellschaftspolitisch, steuerlich,
Pensionskasse) sich gezwungen fühlen, keine Ehe einzuge-
hen. Ich verweise in diesem Zusammenhang - Herr Lüchin-.
ger hat es schon getan - auf die sehr differenzierte und ver-
feinerte Praxis des Bundesgerichtes (108 II 204). Es wird in
den nächsten Wochen noch einmal ein Entscheid des Buh-
desgerichtes kommen, der erneut solche Fragen regelt.
Sehen Sie, Herr Leuenberger, das Konkubinat hat Rechts-
schutz. Das Konkubinat wird als gesellschaftliche Tatsache
vom Richter beurteilt. Es ist richtig, dass er das tut, weil das
Zusammenleben von Menschen an sich in jeder Form auch
immer Konflikte mit sich bringt. Aber ich glaube, in diesem
Sinne kann man sich in guten Treuen auf das Bundesge-
richt verlassen.
In bezug auf das Kindschaftsrecht - Frau Mascarin hat das
auch gesagt - ist ja alles geregelt. Es ist geregelt, was mit
Kindern passiert, deren Eltern nicht verheiratet sind.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen Ablehnung des
Antrages Leuenberger.
M. Petitpierre, rapporteur: Je crois que tout a été dit et je
résume en français: il y a un problème réel qui est avant
tout un problème de liquidation d'unions libres qui finissent
mal. Toutefois, ce problème-là n'a pas une typicité ni une
généralité telle qu'on puisse lui donner maintenant une
solution générale et abstraite. En effet, que sait-on de ceux
qui vivent en union libre? On sait seulement qu'ils n'ont pas
voulu se marier; c'est tout. On ne connaît absolument pas
ce qu'ils ont voulu positivement dans la plupart des cas.
Dans ces conditions, on est amené à reconnaître l'absence
de typicité de la situation. On nous dit que c'est une réalité
dans les faits, mais quelle réalité?
De même en ce qui concerne la réflexion juridique, nous
n'avons pas encore de véritable philosophie législative sur
ce sujet. Dans ces conditions, nous sommes amenés à dire
qu'il faut laisser la liquidation des problèmes de l'union libre
à la casuistique. Certes, il y a des drames dans la liquidation
de ces situations, mais il faut que le Tribunal fédéral et les
tribunaux trouvent des solutions de cas en cas.
Dans le texte même de M. Leuenberger, ce qui m'inquiète
c'est qu'il écarte, dans l'article 551 a, la possibilité de l'appli-
cation des règles de la société simple. Il crée en effet une
présomption qu'il y a séparation de biens. Or, jusqu'à pré-
sent, le Tribunal fédéral a pu travailler avec la société simple
qui, paradoxalement d'ailleurs, met les membres de l'union
libre en situation de communauté, ce qui va beaucoup plus
loin que notre régime matrimonial. Ceci me paraît déjà un
défaut, on l'a déjà dit tout à l'heure.
En ce qui concerne les enfants, on l'a dit aussi mais il faut
que cela soit répété en français: notre droit de filiation, en
vigueur depuis le 1
er
janvier 1978, permet de résoudre,
sinon de façon parfaitement satisfaisante, parce que l'on
est en situation de crise, du moins de façon convenable ces
pratiques.
C'est la raison pour laquelle j'aimerais, comme le président
de la commission, comme la majorité de la commission
également, vous demander de ne pas accepter cette pro-
position et de laisser l'évolution se faire avant de légiférer.
Bundesrat Friedrich: Ich bin mit Herrn Nationalrat Lüchin-
ger der Meinung, dass wir hier nun nicht so nebenbei noch
ein Konkubinatsrecht schaffen können, ohne dass die Pro-
bleme wirklich gründlich geprüft werden. Der Antrag Leuen-
berger ist denn auch nicht genügend durchdacht. Ich
möchte Ihnen das nur an ein paar wenigen Fragen illustrie-
ren. Der Antrag Leuenberger reiht die Bestimmung bei der
einfachen Gesellschaft ein. Er durchbricht dann aber sofort
wieder die Regelung der einfachen Gesellschaft, indem
nicht Gemeinschaftsgut angenommen wird, sondern die
Bestimmungen des Eherechtes über die Gütertrennung
anwendbar erklärt werden. Unannehmbar ist auch Artikel
551 b des Antrages von Herrn Leuenberger. Ein Kennzei-
chen des Konkubinates besteht darin, dass es formlos ein-
gegangen und formlos aufgehoben werden kann. Mit dem
Verweis auf Artikel 175 ZGB müssten nun bestimmte
Gründe vorliegen, damit ein Auseinandergehen rechtlich
zulässig wäre. Wenn diese Gründe nicht vorliegen, was gilt
dann? Dann haben Sie wohl genau dieselbe Lücke wie
heute.
Der Absatz 3 von Artikel 551b über die Kinder geht meines
Erachtens vollständig fehl. Die Bestimmung lehnt sich an
Artikel 176 Absatz 3 des Entwurfes an. Gemäss Kindes-
recht - Artikel 298 Absatz 1 ZGB - hat aber im Konkubinat
zwingend nur ein Elternteil die elterliche Gewalt. Beim Aus-
einandergehen bestimmt dann der Inhaber der elterlichen
Gewalt über die Kinder. Ein rechtlicher Konflikt in dieser
Frage wie in einer Ehe, in welcher beide Elternteile zusam-
men die elterliche Gewalt ausüben, besteht nicht.
Das möge zur Illustration genügen, dass der Antrag von
Herrn Leuenberger unfertig und nicht genügend durch-
dacht ist. Die Mängel könnten auch in einem Differenzberei-
nigungsverfahren zweifellos nicht ausgemerzt werden.
Aus grundsätzlichen Überlegungen teile ich die Auffassung
der Kommissionssprecher. Wir behandeln hier das Ehe-
recht, und ich möchte diese Vorlage nicht mit einem Rudi-
ment von Konkubinatsrecht belasten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Leuenberger
Dagegen
32 Stimmen
104 Stimmen
- Juni 1983 N
712ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Ziff. 3 Ingress, Art. 68bis, 95bis, 107 Abs. 5, 219 Abs. 4
vierte Klasse Bst. a, 219 Abs. 4 fünfte Klasse
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 préambule, art. 68
bis
95
bis
, 107 al. 5, 219 al. 4
4» classe let. a, 219 al. 4 5
e
classe
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Ingress, Art. 2a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4 préambule, art. 2a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. Ili
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Antrag Mascarin
Rückkommen auf Artikel 161
Falls Rückkommen beschlossen wird: Annahme des Antra-
ges des Kommissionsmehrheit
Proposition Mascarin
Proposition de réexamen de l'article 161
S'il est donné suite à la proposition de réexamen: Adoption
de la préposition de la majorité de la commission
Präsident: Wir haben einen Rückkommensantrag von Frau
Mascarir. Sie erhält das Wort zur Begründung.
Frau Mascarin: Ich stelle Ihnen zusammen mit Frau Christi-
nat den Antrag, auf Artikel 161 zurückzukommen.
Das Bürgerrecht führte in der Kommission zu einer langen
Debatte, die fast so lang war wie die Namensdebatte. Im
Unterschied dazu kam es dann am Schluss zu einem klaren
Mehrheitsantrag und einem Minderheitsantrag.
Herr Gerwig hat dann in der Debatte hier vorn erklärt, der
Antrag der Mehrheit falle dahin. Herr Petitpierre hat es so
umschrieben: die Formulierung des Minderheitsantrages
sei technisch besser. Mir ist nicht bekannt, dass die Kom-
missionsmehrheit ihren Entschluss fallengelassen hätte.
Die Kommission hat nicht mehr getagt. Die Kommissions-
mitglieder sind auch nicht konsultiert worden.
Ich glaube, dass es den Nicht-Kommissionsmitgliedern
praktisch nicht möglich war, die Differenz zwischen Mehr-
heits- und Minderheitsantrag festzustellen. Dies wa' schon
für die Kommissionsmitglieder ausserordentlich scnwierig,
und es hat ja im Plenum keine Diskussion stattgefunden. Es
ist auch nicht geläutet worden, die Leute im Vorzimmer
konnten nicht hineinkommen. Ich gebe gern zu, dass ich es
verpasst habe, hier bei Artikel 161 sofort einzugreifen und
den Mehrheitsantrag zu verteidigen. Ich war genauso über-
rumpelt wie andere Mitglieder des Rates auch.
Ich beantrage Ihnen, auf Artikel 161 zurückzukommen, weil
ich weiss, dass die Revision von Artikel 54 der Bundesver-
fassung im Gange ist. Auch unter diesem Aspekt sollte das
Ganze noch einmal diskutiert werden.
Mme Christlnat: Je viens à cette tribune pour appuyer la
proposition de Mme Mascarin.
En effet, je pense que mercredi dernier, au moment de
l'examen de l'article 161, la discussion n'a pas été engagée
pour différentes raisons. L'article 160, qui concernait le nom
de famille, avait suscité un long débat et l'attention des
membres de ce conseil s'était sans doute un peu relâchée
lorsqu'il a fallu discuter de l'article suivant. D'autre part, les
déclarations du président et du rapporteur de la commis-
sion ont pu laisser croire que la majorité avait renoncé à
défendre son texte. C'est donc dans une certaine indiffé-
rence, peut-être même avec un peu de précipitation, que ce
conseil a voté la proposition de la minorité, ce qui a fait dire
à certains journalistes que le droit de cité avait passé
comme une lettre à la poste.
Or, s'il est vrai que les propositions de la majorité et de la
minorité se ressemblent beaucoup et paraissent aboutir au
même résultat, il n'en reste pas moins qu'après les sugges-
tions des rapporteurs de soutenir la proposition de M. Bar-
chi les partisans du texte présenté par la majorité n'ont pas
pu faire valoir leurs arguments. Ces derniers auraient d'ail-
leurs dû être présentés, me semble-t-il, par le président et
le rapporteur qui doivent, en principe, défendre les proposi-
tions de la majorité de la commission.
Je vous signale que la proposition de M. Barchi n'a obtenu
que 8 voix, tandis que celle de la majorité en recueillait 13.
De plus, en votation finale, elle a même obtenu 15 voix
contre 4 en faveur de la proposition du Conseil fédéral. Je
voudrais également préciser qu'au sein du groupe socia-
liste, même après les explications fournies par le président
de la commission, le plus grand nombre s'est prononcé en
faveur de la proposition de la majorité. Si, après ce vote
intervenu au sein de la commission, des complications
d'ordre juridique ou pratique ont été décelées dans ce
texte, - ce qui expliquerait certains changements d'attitude
- il serait bon que l'on nous les indique clairement.
C'est la raison pour laquelle je vous demande - comme l'a
fait tout à l'heure Mme Mascarin - de rouvrir la discussion
sur l'article 161.
Gerwig, Berichterstatter: Ich beantrage Ihnen aus Fairness
zu Frau Mascarin, und weil ich hier einen Fehler gemacht
habe, zurückzukommen, aber ich beantrage Ihnen nachher
gleich auch, den Antrag von Frau Mascarin, wieder auf die
Fassung der Mehrheit zurückzukommen, abzulehnen.
Wir haben im Rate sehr einlässlich diskutiert über diese
Frage. Wir wollten zweierlei: Wir wollten, dass es beim
Mann bei der jetzigen Regelung bleibt. Wir wollten auch,
dass die Frau zwar das Bürgerrecht ihres Mannes anneh-
men muss - hier gilt Artikel 54 Absatz 4 der Bundesverfas-
sung, über den noch nicht abgestimmt ist -, dass sie aber
auch das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, beibehalten
kann.
Wir dachten, im Mehrheitsantrag das Ei des Kolumbus zu
finden, und haben dann den Antrag Barchi abgelehnt. Vor
der Pressekonferenz, später auch in Diskussionen mit dem
Departement, haben wir gemerkt, dass wir mit dem Antrag
der Mehrheit auch bewirken, dass der Mann durch die For-
mulierung der Mehrheit sein Bürgerrecht wechselt, weil er
auch das Bürgerrecht, das er als ledig hatte, wieder anneh-
men muss. Und das schien uns nicht im Sinn der Vorlage zu
liegen. Deshalb habe ich hier - vielleicht war dies formell
etwas salopp - gesagt, wir seien zu besserer Erkenntnis
gelangt und würden uns dem Antrag Barchi anschliessen.
Es hat überhaupt nichts mit der Stellung und mit der Ver-
besserung der Situation für die Frau im Rahmen des Bür-
gerrechts zu tun. Im übrigen ist die Frage nicht von grosser
Wichtigkeit.
Es wird eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Der Stän-
derat wird leider - wie ich heute gehört habe - die Vorlage
erst im Dezember behandeln. Wenn wir im März 1984 an die
Reihe kommen, ist vielleicht Artikel 54 Absatz 4 der Bun-
desverfassung schon beseitigt. Wir können dann im Rah-
men des Differenzbereinigungsverfahrens eine Regelung
Code civil
713
N 13 juin 1983
des Bürgerrechtes treffen, der die Bundesverfassung nicht
entgegensteht.
Deshalb beantrage ich, auf den Rückkommensantrag von
Frau Mascarin einzutreten, aber ihren Antrag, wieder zur
Mehrheit zurückzukehren, abzulehnen.
M. Petitpierre, rapporteur: Je voudrais indiquer que sur le
fond, ces deux dispositions ont été voulues identiques par
les membres de la commission, qu'ils fussent de la majorité
ou de la minorité, et par les deux rapporteurs. M. Gerwig a
indiqué que l'on a cru découvrir - à mon avis à tort - que
l'expression sexuellement neutre de la majorité pouvait
avoir pour effet un changement de nom du mari. On a donc
pensé que si le mari a acquis, par naturalisation cantonale,
un nouveau droit de cité, il ne faut pas qu'il soit renvoyé à
son nom de célibataire si plus tard il se remarie. C'est pour
éviter cette absurdité que l'on a renoncé à la version
sexuellement neutre - qui est évidemment meilleure suivant
le principe de l'égalité - et accepté la proposition de la
minorité où ce problème ne se pose.
J'aimerais toutefois ajouter que si le texte de la minorité est
meilleur dans l'optique du mari, il pose le même problème
pour la femme qui aurait changé de droit de cité par natura-
lisation avec son mari pendant son mariage, au moment où
elle se remarie. On pourrait aussi dire qu'elle doit retourner
le droit qu'elle avait avant le changement de droit de cité.
Personnellement, je trouve qu'en français cette interpréta-
tion ne tient pas, elle ne tient d'ailleurs pas mieux en alle-
mand. Je crois que l'objectif de cette disposition est bien
que la femme puisse garder, sa vie durant, son droit d'ori-
gine et, en outre, comme la constitution l'y oblige, acquérir
le droit de cité du mari. Ce n'est évidemment pas de lui faire
perdre ce qu'elle a d'une façon stable. Outre la précision
que le texte de la majorité ne peut pas signifier pour le mari
qu'il devrait, en cas de naturalisation, reprendre son droit
antérieur, les deux textes sont équivalents sur le fond. Le
texte de la minorité a l'avantage de liquider l'ambiguïté pour
le mari.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Mascarin (Rückkommen) 41 Stimmen
Dagegen 65 Stimmen
Gerwig, Berichterstatter: Wir sind jetzt am Schluss der
Beratungen angelangt. Bevor wir zur Abstimmung gelan-
gen, noch eine kurze Bemerkung.
Wir haben in fünf Tagen eine äusserst wichtige und sehr
schwierige Revision durchberaten, und das Parlament hat
gezeigt, dass es in der Lage ist, eine solche Materie in
annehmbarer Zeit erfolgreich zu bewältigen. Ich muss Ihnen
zugeben, dass es für mich dann und wann Phasen gab, wo
mir die Behandlung fast zu rasch ging, in denen ich das
Gefühl hatte, noch etwas mehr einbringen und auch noch
grundsätzliche Fragen aufwerfen zu müssen.
Eine Rückbetrachtung am vergangenen Weekend hat mir
dann aber gezeigt, dass wohl ein solches Gesetz vom Rat
auf andere Art nicht zu bewältigen ist. Die wesentlichen
Grundfragen und Prinzipien sind in einer sehr grossen,
SOköpfigen Kommission einlässlich beraten, diskutiert und
abgemehrt worden. Das ausführliche Protokoll von über
1400 Seiten ist daher eine genügende Grundlage für die
Materialien, die dereinst ja für die Rechtsprechung grosse
Bedeutung haben können.
Alle demokratischen Parlamente der Welt gehen auf ver-
schiedenste Weise vor, wenn so grosse Gesetzeskomplexe
zu behandeln sind. Ich glaube, dass trotz aller Unzulänglich-
keit unser Vorgehen dieser Materie angepasst gewesen ist.
Darf ich Sie, bevor wir jetzt abstimmen, im Namen der Kom-
mission noch einmal bitten, dem Gesetz, wie es jetzt vor-
liegt, zuzustimmen? Die Gründe brauche ich nicht zu wie-
derholen. Wenn ich jetzt diesen Antrag aber noch einmal
wiederhole und ihn auch an die Skeptiker im Rate richte, an
jene, die mit dem einen oder anderen Antrag nicht einver-
standen sind oder die Schwierigkeit der Materie beklagen,
wenn ich ihn auch an Herrn Schalcher richte, an seine
Gruppe und an den Landesring, und wenn ich auf die gros-
sen Siege von heute von Herrn Linder und von Herrn Kas-
par Meier verweise, so möchte ich diesen Antrag aus fol-
genden Gründen an Sie richten:
Das neue Eherecht ist zweifellos wieder mit Mängeln behaf-
tet, wie auch das alte von Eugen Huber mit Mängeln behaf-
tet war. Aber es bringt etwas ganz Wichtiges - und Sie
dürfen das nicht vergessen im möglichen Abstimmungs-
kampf -: es bringt mehr Freiheit, Freiheit für die Familie,
Freiheit in der täglichen Ausgestaltung der Ehe durch die
Partner, weniger staatliche Rollenverteilung. Und es bringt
vor allem mehr Gerechtigkeit, Gerechtigkeit für über 50 Pro-
zent aller Menschen hier in der Schweiz: für unsere Frauen.
Die Freiheit ist aber immer tiefer und echter, wenn die
Gerechtigkeit grösser ist. Im Sinne von Freiheit und
Gerechtigkeit zusammen kann das neue Eherecht aber für
alle Partner, nicht nur für die Frauen, mehr Befriedigung,
mehr Hoffnung und mehr Anerkennung bringen.
Ich möchte Sie bitten - auch wenn Sie Einzelinteressen
haben -, diesem Eherecht aus Gründen der freiheitlichen
Ausgestaltung und aus Gründen der Gerechtigkeit zuzu-
stimmen.
Präsident: Das Wort hat Herr Widmer für eine Erklärung der
unabhängigen und evangelischen Fraktion.
Widmer: Ich habe Ihnen folgende Fraktionserklärung
bekanntzugeben: Unsere Fraktion setzt sich nach wie vor
aus voller Überzeugung für die Gleichstellung von Mann
und Frau auch im Eherecht ein. Da unsere Fraktion das
neue Gesetz im Falle eines Referendums für gefährdet hält,
hätten wir es begrüsst, wenn das Gesetz von unnötigem
Ballast hätte befreit werden können. Nachdem unser Rück-
weisungsantrag abgelehnt worden ist, jedoch einige unse-
rer Anträge in der Detailberatung vom Rat übernommen
worden sind, stimmen wir mehrheitlich für dieses Gesetz
und hoffen, dass unsere Befürchtungen im Blick auf ein
Referendum unbegründet sind. In einem allfälligen Abstim-
mungskampf werden wir für die Gleichberechtigung von
Mann und Frau in Ehe und Familie kämpfen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 139 Stimmen
Dagegen 7 Stimmen
An den S fände rat -Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Präsident: Es sind noch entsprechend der Botschaft fol-
gende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:
Postulat Buchi, 7499, Eheliches Güterrecht
Postulat Grendelmeier, 7965, Namensänderung der
geschiedenen Ehefrau
Postulat Tanner, 11024, Eherechtsrevision
Postulat Frey, 11885, Ehegüterrecht
Motion zu 12003 ZGB (Kindesverhältnis) Änderung
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
13.06.1983 - 14:30
Date
Data
Seite
702-713
Page
Pagina
Ref. No
20 011 461
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