- Mai 1984
171
Konsumkreditgesetz
ner Antwort an Herrn Letsch bereits darüber gesprochen.
Im Zeitpunkt, als die Sache an uns herangetragen wurde,
war es uns wichtig, die Finanzierung zu beschleunigen,
denn es war notwendig; das Institut befand sich in einer
finanziell sehr schlechten Situation. Über die Dezentralisie-
rung der Aufgaben, wie Sie sie befürworten, habe ich bereits
gesprochen.
Herr Meylan, wir verdanken auch unsererseits die gute
Zusammenarbeit mit dem Kanton Neuenburg. Ich kann
Ihnen bestätigen, dass der Kanton Neuenburg hier bisher
ein Opfer gebracht hat im nationalen Interesse, und dass
nicht die Rede davon sein kann, dass wir mit diesem Projekt
Regionalhilfe betreiben. Der Betrieb dieses Instituts steht im
nationalen Interesse, wie Sie es betont haben. Ich kann das
bestätigen.
Herr Weber, warum haben wir die Liegenschaft gekauft? Es
ging darum, die Schulden dieses ganzen Komplexes abzulö-
sen, die rund 12 Millionen betragen. Anstatt diese 12 Millio-
nen einfach einzuschiessen, haben wir als Gegenwert die
Liegenschaft übernommen. Die Liegenschaft wurde von
unserem Amt für Bundesbauten auf einen Wert von etwa 21
Millionen geschätzt. Wir hoffen also, einen guten Kauf
gemacht zu haben. Nur um diese Mittel einigermassen abzu-
sichern, haben wir die Liegenschaft übernommen. Wir hät-
ten sie nämlich ohnehin hingeben müssen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 78.043
Konsumkreditgesetz
Crédit à la consommation. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 12. Juni 1978 (BBI II, 485)
Message et projet de loi du 12 juin 1978 (FF II, 481)
Beschluss des Nationalrates vom 27. Januar 1982
Décision du Conseil national du 27 janvier 1982
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit
(Schönenberger, Kündig, Matossi, Reymond)
Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Entrer en matière
Minorité
(Schönenberger, Kündig, Matossi, Reymond)
Ne pas entrer en matière
Affolter, Berichterstatter: Die Beratung dieser Gesetzesvor-
lage im Ständerat setzt einen vorläufigen Schlusspunkt hin-
ter eine sehr lange Vorgeschichte legislatorischer Bemü-
hungen im Bereich der Konsumkreditgeschäfte. Ich sage
absichtlich «vorläufiger» Schlusspunkt, weil uns ein wahr-
scheinlich nicht sehr einfach gelagerter Differenzenbereini-
gungsprozess noch bevorsteht, sofern unser Rat auf die
Vorlage eintritt. Je nach Blickwinkel werden einige interes-
sierte Kreise auch nicht von einer langen Vorgeschichte,
sondern von einer eigentlichen Leidensgeschichte dieser
Vorlage reden. So hat es denn nicht an ständig wiederkeh-
renden Vorwürfen gefehlt, es liege hier wieder einmal ein
klassisches Beispiel untragbarer parlamentarischer Ver-
schleppung einer sozialpolitisch wichtigen Gesetzesvorlage
vor. Ich habe solche Vorwürfe für die ständerätliche Kom-
mission aus noch darzustellenden Gründen zurückzuweisen
und tue dies auch, soweit es mir ansteht, für die Arbeiten
des Nationalrates und seiner Kommission.
Man ist zudem bald und gerne mit dem stereotypen Pau-
schalurteil zur Hand, der Ständerat verwässere wichtige
Vorlagen, mache lauwarme Suppe daraus, wie ich gestern
irgendwo las. Hier war das Problem nicht, die Vorlage zu
verwässern, sondern sie zu verbessern; das allerdings
nimmt Ihre Kommission für das KKG in Anspruch. An allzu
heisser Suppe kann man sich auch den Mund verbrennen.
Das schlägt dann auf den Appetit und beeinträchtigt die
Stimmung - unter Umständen auch im Zweitrat.
Sie wissen, dass die Anregungen zu einer Regelung dieser
Gesetzesmaterie auf verschiedene parlamentarische Vor-
stösseim Nationalrat schon in der zweiten Hälfte der sechzi-
ger Jahre zurückgehen und dann im Jahre 1971 in der
parlamentarischen Einzelinitiative Deonna in Form eines
ausgearbeiteten Entwurfes einen präzisen gesetzgeberi-
schen Niederschlag fanden. Nach einem ersten Vernehmlas-
sungsverfahren kam es dann zu einem Entwurf der Exper-
tenkommission Jeanprêtre für ein selbständiges Kleinkredit-
gesetz. Das Justiz- und Polizeidepartement nahm dazu vor
zehn Jahren Stellung und legte nach einem weiteren Ver-
nehmlassungsverfahren-dessen Resultat als «disparat und
kontrovers» bezeichnet wurde - einen neuen Gesetzesent-
wurf, den heute vorliegenden, mit Botschaft vom 12. Juni
1978 vor. Damit ist dieses Gesetz tatsächlich das älteste
anstehende Gesetz in beiden Räten. In der Botschaft wird
deutlich gesagt, dass es in erster Linie galt, dem doch recht
eindeutig zum Ausdruck gekommenen Postulat nach merk-
licher Verstärkung des Sozial- und Konsumentenschutzes
Rechnung zu tragen. Die nationalrätliche Kommission zog
die Vorlage im Dezember 1978 in Beratung. Der Nationalrat
verabschiedete sie in der Januar-Sondersession 1982 mit
einem Stimmenverhältnis von 88 zu 10 Stimmen bei mehre-
ren Dutzend Enthaltungen.
Ihre Kommission nahm die Beratungen am 5. April 1982 auf.
Sie stand vor einer für den Zweitrat eher ungewöhnlichen
Situation. Sie konnte nicht einfach an Einwendungen, Aus-
lassungen, Bedenken und kritischen Äusserungen vorbeise-
hen, die von verschiedenster Seite an den Ergebnissen der
nationalrätlichen Gesetzgebungsarbeit und Beratung ange-
bracht worden waren. Es war bekannt geworden, dass sich
einzelne Fraktionen der Bundesversammlung mehrheitlich
für Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat ausgespro-
chen haben. Mehrere Votanten im Nationalrat, aus verschie-
denen politischen Gruppierungen, setzten - ich möchte
sagen: eher ungewohnt- ihre Hoffnungen ausdrücklich auf
den Ständerat, auf dass wir nach Vereinfachungen und
Lösungen in anderen Richtungen suchen würden. Die eher
magere Zustimmung des Erstrates musste uns also zu den-
ken geben. Dazu kam, dass auch von wissenschaftlicher
Seite gegenüber der nationalrätlichen Fassung wesentliche
Vorbehalte angebracht und neue Vorschläge in Aussicht
gestellt wurden.
Bei dieser Situation entschloss sich unsere Kommission,
vorerst etwas nachzuholen, was in der nationalrätlichen
Vorberatung unterblieben war. Man hatte dort einfach die
Zeit dazu nicht mehr gefunden. Von verschiedensten Seiten,
auch von den direkt Betroffenen, war das Ersuchen um
Crédit à la consommation. Loi
172
3 mai 1984
Hearings an den Zweitrat herangetragen worden. Diese
Anhörungen wurden durchgeführt, und zwar mit Vertretern
der Wissenschaft, der Konsumentenorganisationen, der
Sozialfürsorge, des Gewerbeverbandes, der Kreditbanken
und Warenhäuser; sie ergaben in zwei Richtungen wertvolle
Aufschlüsse:
Einmal erleichterten sie der Kommission den Entscheid in
den reinen gesetzessystematischen und gesetzestechni-
schen Aspekten und damit in der Wahl der für die Kommis-
sion massgeblichen Beratungsgrundlagen, nämlich entwe-
der Weiterberatung des bundesrätlichen Entwurfs, Sonder-
gesetz oder eine andere Systematik.
Im weiteren brachten die Hearings auch Aufschluss über die
Praktibilität der vorn National rat konkret erarbeiteten Lösun-
gen und deren Regelungsdichte; dies aufgrund der von den
Hearingteilnehmern in ihren Interessengebieten gemachten
praktischen Beobachtungen und Erfahrungen.
Ihre Kommission beschloss im Anschluss an diese Anhörun-
gen einstimmig, generell auf die Materie einzutreten, wie sie
vom Nationalrat vorberaten worden war. Sie liess aber
bewusst und ausdrücklich offen, entweder dem bundesrätli-
chen Entwurf, wie er aus den nationalrätlichen Beratungen
hervorgegangen war, zu folgen, die Beratung aufgrund
alternativer Entwürfe aufzunehmen oder die ganze Materie
zur Neubearbeitung an den Bundesrat zurückzuweisen.
Inzwischen waren der Kommission nämlich nicht weniger
als vier weitere sogenannte Alternativentwürfe vorgelegt
worden, nämlich zwei Gesetzesentwürfe der Schweizeri-
schen Bankiervereinigung, ein Entwurf von wissenschaftli-
cher Seite, von Herrn Prof. Giger, zu einem Raten kreditge-
setz und ein auf den Kleinkreditvertrag beschränkter
Entwurf unseres Kollegen Reymond. Allen diesen Entwürfen
war ein Merkmal gemeinsam, nämlich dass sie eine wesent-
lich geringere Noi mendichile als die nationalrätliche Fas-
sung anstrebten. Andererseits liess der Vorgänger unseres
heutigen Departementsvorstehers, Herr Bundesrat Purgier,
durchblicken, dass bei Weiterführung der Arbeiten auf einer
wesentlich veränderten Basis eine vorgängige Konsultation
des Gesamtbundesrates nicht zu umgehen sei.
Angesichts dieser eher komplizierten Situation entschloss
sich der Kommissionspräsident, der Kommission eine Alter-
nativsystematik vorzulegen. Aufgrund dieser Systematik
wurde der Vorauszahlungsvertrag, welcher im 6. Titel des
OR unter «Besondere Arten des Kaufes» figuriert, dort
belassen, während der Abzahlungskauf zusammen mit dem
Kleinkreditvertrag als neuer Abschnitt unter der Bezeich-
nung «Die Konsumkreditverträge» 9. Titel des OR «Die
Leihe» werden soll. Damit wurden systematischen Beden-
ken Rechnung getragen, die von Bankier- wie auch von
wissenschaftlicher Seite geäussert worden waren. Die neue
Systematik ermöglichte auch die Zusammenfassung der
gemeinsamen Bestimmungen für Abzahlungsvertrag und
Kleinkredit in einen allgemeinen Teil und die Subsumierung
der spezifischen Merkmale unter «Besondere Bestim-
mungen».
Inzwischen war ein Departementswechsel eingetreten, und
das Justizdepartement schrieb in sehr kooperativer und
speditiver Art und Weise den Entwurf auf die neue Systema-
tik um, ohne dass man vorerst inhaltliche Änderungen an
den nationalrätlichen Lösungen anbrachte. Persönlich ging
es mir bei dieser neuen Systematik darum, dass damit auch
Vorarbeiten und Formulierungsvorschläge anderer Kreise
als des Departementes vergleichsweise herangezogen wer-
den konnten. Zudem war ich restlos überzeugt - und ich
glaube, die Beratung in derständerätlichen Kommission hat
uns auch Recht gegeben -, dass die neue Systematik bes-
sere Möglichkeiten bot, die dringend notwendige Straffung
der Gesetzesmaterie zu erreichen, unschöne Wiederholun-
gen auszumerzen und damit eine bessere Übersichtlichkeit
und Verständlichkeit der Gesetzesregelung herbeizuführen.
Ihre Kommission übernahm in der Folge für ihre weiteren
Beratungen die neue Systematik.
Vom Normativen her gesehen wurden diese Erwartungen
weitgehend erfüllt. Wir legen Ihnen heute einen gegenüber
der nationalrätlichen Fassung wesentlich entschlackten
Gesetzesentwurf vor, was. schon aus dem äusseren Umfang
hervorgeht. Der bundesrätliche Entwurf regelt die drei Ver-
tragstypen Vorauszahlungsvertrag, Abzahlungsvertrag und
Kleinkredit in 52 Artikeln und 130 Absätzen. Die nationalrätli-
che Fassung ging auf 55 Artikel und 128 Absätze, während
die ständerätliche Kommissionsfassung mit nur 40 Artikeln
und 86 Absätzen auskommt. Sie ersehen daraus eine Reduk-
tion des Normenumfanges um fast einen Drittel. Ich glaube,
das stellt doch - diesmal von parlamentarischer Seite her-
einen valablen Beitrag zur Eindämmung der viel beklagten
Normenflut dar; ein Bemühen, wie es neuestens auch im
Bericht des Bundesrates über die Regierungsrichtlinien
1983-1987 zum Ausdruck gebracht wird.
Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang noch einen
Hinweis auf das, was ich als gesetzgeberische Verantwor-
tung gegenüber unserer grossen Zivilrechtskodifikation
bezeichnen möchte. Bundesrat, Nationalrat und auch Ihre
Kommissionen haben für das Konsumkreditrecht meines
Erachtens völlig zu Recht von einem Spezialgesetz Abstand
genommen. Wenn man sich aber dazu entschliesst, diese
Materie im traditionellen Normengeflecht des Schweizeri-
schen Obligationenrechtes einzuhängen, wird man ganz
besonders darauf achten müssen, dass Regelungsdichte
und Regelungstiefe neu ins OR einzubringender Bestim-
mungen wenigstens nichl völlig den Rahmen sprengen, der
dem klassischen Aufbau des Obligationenrechtes
entspricht. Ich kann hier weder der Verwaltung noch den
Rechtswissenschaftern, die unsere Expertenkommissionen
bevölkern, den Vorwurf ersparen, dass sie sich viel zu wenig
Gedanken machen über die Sprengwirkung solcher Implan-
tate zum Beispiel im Obligationenrecht oder im Zivilgesetz-
buch. Dass in dieser Beziehung schon sehr viel gesündigt
worden ist, stellt noch keine Rechtfertigung für immer voll-
kommenere Rechtsetzurgsbemühungen dar. Wenigstens
für unsere Hauptgesetzeswerke muss an der Forderung
nach Verständlichkeit, Leiäbarkeit und Übersichtlichkeit fest-
gehalten werden, Lesbarkeit auch für den einfachen Bürger.
Oder wie ich auch schon sagte: Wir Parlamentarier als
gesetzgebende Behörde sind aufgerufen, Gesetze zu erlas-
sen - und nicht Gebraucnsanweisungen zu verfassen.
Ich habe bis jetzt vom Werdegang der Kommissionsfassung
und deren systematischen und normativen Ausprägungen
gesprochen. Mindestens ebenso wichtig erscheinen natür-
lich auch, vor allem politisch gesehen, der materielle Gehalt
und die inhaltlichen Lösungen, die unsere Kommission in
diesen vielen anstehenden Fragen getroffen hat. Erlauben
Sie mir dazu einige grundsätzliche Feststellungen. Ich
werde nachher in der Detailberatung zu den konkreten
Regelungsvorschlägen noch Stellung nehmen.
Auch unsere Kommission konnte sich dem perpetuellen
Spannungsfeld zwischen rechtspolitischen und sozialpoliti-
schen Aspekten nicht entziehen, nämlich den Grundwerten
unseres Zivilrechtes wie Vertragsfreiheit, Selbstverantwor-
tung des handlungsfähigen Bürgers, Verhältnismässigkeit
zu treffender Gesetzesregelungen, Interessenausgleich usw.
einerseits und dem Sozialschutzbedürfnis ganz allgemein
andererseits. In dieser Beziehung war die Gegenüberstel-
lung divergierender Interessen in der Hearings während
zweier Tagen äusserst aufschlussreich.
Mit dem einstimmigen Beschluss, generell auf die Materie
einzutreten, hat Ihre Kommission aber klar zum Ausdruck
gebracht, dass die jahrzehntelangen Bemühungen, im
Gebiet der Konsumkreditgeschäfte den Sozialschutz besser
zu verankern, ihren gesetzlichen Niederschlag finden
sollten.
Ebenso klar kam im Laufe der Beratungen aber auch immer
wieder die Skepsis zum Ausdruck, ob der Bundesrat und mit
ihm nachher der Nationalrat materiell nicht wesentlich über
das hinausgegangen seien, was der nationalrätliche Kom-
missionspräsident seinerzeit als «Errichtung von Leitplan-
ken» zur Verhinderung von Missbräuchen im Abzahlungs-
und Kleinkreditgeschäft bezeichnet hat.
Die Mitglieder derständerätlichen Kommission waren mehr-
heitlich - dies entsprach meinem Eindruck - durchaus so
sehr dem Gedanken eines verstärkten Sozialschutzes auf
- Mai 1984
173
Konsumkreditgesetz
diesem Gebiet verpflichtet wie die Mehrheit des Erstrates.
Die erwähnte Skepsis führte aber unsere Kommission dazu,
die Vorlage nicht nur auf einen anderen systematischen
Boden zu stellen und sie normativ zu entschlacken. Die
nationalrätliche Fassung musste auch materiell einige
Federn lassen. Aus dem Nichteintretensantrag auf die
«entschlackte» Kommissionsfassung, der Ihnen vorliegt,
geht hervor, dass für eine Kommissionsminderheit selbst
der reduzierte Detaillierungsgrad der Vorlage, wie sie aus
unseren Beratungen hervorging, noch nicht befriedigend
ausfiel. Dieser Minderheitsantrag ist insoweit konsequent,
als er darauf abzielt, auf eine Kodifizierung im Gebiet der
Konsumkreditgeschäfte, vor allem für den Kleinkredit, über-
haupt zu verzichten. Wir werden vielleicht noch darauf kom-
men, was das bedeutet. Denn eine weitere Verdünnung
unserer Kommissionsfassung - das sei schon hier mit aller
Deutlichkeit festgehalten '- erscheint auch mir völlig
undenkbar. Oder anders, klar gesagt: Wenn man noch weni-
ger will als das, was die ständerätliche Kommissionsfassung
vorschlägt, ist die einzige Konsequenz Nichteintreten.
Es gibt einige Gründe für die anhaltende Mentalreservation
gegenüber diesem Gesetz oder zumindest gegenüber einer
als zu stark empfundenen «Verrechtlichung» dieser Materie.
Den einen habe ich bereits erwähnt, nämlich die deutliche
Zunahme von Bestrebungen in letzter Zeit, durch Verringe-
rung des förmlichen Gesetzesrechtes, durch Herabsetzung
der Regelungsdichte und -tiefe, dem gesetzgeberischen
Perfektionismus entgegenzutreten, hier jetzt nicht nur for-
mal, sondern auch materiell.
Im weiteren spielt wohl auch die seit der nationalrätlichen
Beratung im Konsumkreditgeschäft eingetretene Entwick-
lung eine nicht unbedeutende Rolle. Die Spitze der ständi-
gen Ausweitungen dieser Geschäfte scheint gebrochen zu
sein. Seit dem Höchststand 1981 hat sich die Anzahl der
gewährten Kleinkredite in bedeutendem Mass zurückge-
bildet.
Nach den zuverlässigen Zürcher Zahlen, die sehr exakte
Statistiken beinhalten, Zahlen, die auch für die übrige
Schweiz als massgebend gelten können, beträgt die Rück-
bildung etwa 20 Prozent, im letzten Jahr allein 6 Prozent.
Der Stand der offenen Kleinkredite in der Schweiz beläuft
sich nach den einen Angaben 1983 auf etwa 2,8 Milliarden
Franken, nach der Statistik der ZEK auf ungefähr 3,6 Milliar-
den Franken. Sie mögen daraus den Umfang dieses
Geschäfts ersehen. Auch wenn die Spitze gebrochen ist,
haben wir also einen Geschäftsumfang von 3 bis 4 Milliar-
den Franken im Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäft.
Interessant ist auch, dass die typischen Kleinkreditinstitute
gegenüber den Kantonalbanken und Grossbanken in den
letzten zwei, drei Jahren an Boden bzw. Geschäftsanteilen
eingebüsst haben. Für den kreditsuchenden Bürger dürfte
dies eher ein Vorteil sein, weil die Zinsbedingungen, die von
diesen Instituten gewährt werden, günstiger liegen. Die
Zinssätze bei den Kleinkrediten liegen im Durchschnitt zwi-
schen 15 und 16 Prozent. Die Wuchergrenze beträgt
bekanntlich 18 Prozent.
Ich komme zum Schluss: In den letzten Monaten - meines
Erachtens reichlich spät - wurde gegenüber Kommissions-
und zum Teil auch Ratsmitgliedern eine recht dicke Salbe
von Lobbyismus aufgetragen, ohne die es offenbar in sol-
chen Fragen nicht geht. Ich verweise auf Ihre Briefkästen,
wo solche Sendungen haufenweise eingetroffen sind. Einer-
seits wurde versucht, weiszumachen, dass das parlamentari-
sche Unterfangen, auf diesem Gebiet Ordnung zu schaffen -
insbesondere erstmals im Kleinkreditgeschäft, was bisher
gesetzgeberisch gar nicht erfasst ist -, überhaupt unnötig
oder unnötig geworden sei oder zumindest in einzelnen
Ausprägungen über das Ziel hinausschiesse. Andererseits
wird aus Kreisen, die ein Höchstmass an Sozialschutz auf
ihre Fahne geschrieben haben, eine noch stärkere Griffig-
keit des Gesetzes, vor allem eine grössere Einschränkung
der vertraglichen Freiräume, gefordert.
Angesichts dieser Bemühungen stelle ich fest, dass wir
offenbar mit der ständerätlichen Kommissionsfassung in
einer politisch derart hart umkämpften und auch wissen-
23-S
schaftlich umstrittenen Materie nicht so schlecht liegen. Das
Erscheinen von ganzen Kommentarbüchern über bundes-
rätliche Vorlagen, die bei weitem noch keine Rechtskraft
erlangt haben, wie es hier passiert ist, ist eher selten.
So musste eigentlich - wie mir scheint - die beidseitige
mittlere Unzufriedenheit bereits als Erfolg gebucht werden.
Deshalb empfehle ich denn auch namens der Kommissions-
mehrheit Eintreten auf die Vorlage im Sinne der Kommis-
sionsfassung, nicht ohne dem Departement, Herrn Bundes-
rat Friedrich und Herrn Dr. Widmer für den hier geleisteten,
fast ein Jahrzehnt dauernden überdurchschnittlichen Auf-
wand, bestens zu danken.
Le président: M. Schönenberger, absent et excusé aujour-
d'hui, qui devait présenter la proposition de non-entrée en
matière, est remplacé par M. Kündig qui s'exprimera au nom
de la minorité de la commission.
Kündig, Sprecher der Minderheit: Anstelle von Herrn Schö-
nenberger habe ich Anfang dieser Woche die Aufgabe über-
nommen, den Nichteintretensantrag zu begründen. Gestat-
ten Sie mir dazu zwei Vorbemerkungen: Dieser Antrag soll
keineswegs die Probleme des Kleinkredites als solche her-
abmindern, er soll auch nicht die Frage des Sozialschutzes
als eine nicht bedeutungsvolle aufzeigen. Die Hauptrichtung
des Nichteintretensantrags geht dahin, dass eine verfehlte
Gesetzgebung verhindert werden soll und dass anstelle
dieser heute vorliegenden Vorlage eine klarere Gesetzge-
bung zur Missbrauchsbekämpfung treten soll.
Dabei möchten die Mitglieder des Minderheitsantrages die
Anerkennung für die Leistung der ständerätlichen Kommis-
sion aussprechen. Die heute vorliegende Vorlage hat ver-
schiedene Vorzüge, die man als solche bewerten darf: ein-
mal sicher die Reduktion des Umfanges und die klare Glie-
derung der Vorlage, das Festlegen des Höchstsatzes für die
jährlichen Zinskosten auf 18 Prozent, die Verlängerung der
Höchstlaufzeit auf 36 Monate gegenüber dem ursprüngli-
chen Vorschlag des Bundesrates von 18 Monaten und dem
Beschluss des National rates von 24 Monaten. Dabei ist aber
festzustellen, dass gerade eine Verkürzung der Laufzeit des
Kleinkredites zu übermässiger Belastung führen kann und
keinesfalls, wie dies immer wieder betont wird, zu einer
Verhinderung der Verschuldung als solcher führt. Dann
glaube ich auch, dass die Regelung der Schuldnerkontrolle
ein bedeutender Vorteil ist. Auch der Verzicht auf die Mitwir-
kung des Richters bei der Stundung des Kredites, also bei
einem Aufschub des Kredites, ist für die Handhabung und
den Geschäftsablauf bedeutungsvoll.
Die Zusammenfassung der Abzahlungs- und Kleinkreditver-
träge im Gesetz in den Grundzügen darf deshalb als Ver-
einfachung angesehen werden. Und man darf auch feststel-
len, dass die Vorlage in verschiedenen Punkten die Schutz-
bestimmungen tatsächlich in Richtung der Missbrauchsbe-
kämpfung verbessert hat.
Wenn wir uns nun aber die Frage stellen, ob ein neues
Gesetz überhaupt notwendig ist, und wenn ja, in welcher
Form, dann ist es wahrscheinlich doch wichtig, dass wir die
heutige Lage beurteilen. Der Kleinkredit wird schwergewich-
tig für die Finanzierung von Konsumgütern eingesetzt, also
für private Investitionen des kleinen Mannes. Dabei ist fest-
zustellen, dass im Laufe der letzten Jahre freiwillige Ver-
einbarungen der Banken für einen sauberen Kreditmarkt
getroffen wurden, denen praktisch alle Kleinkreditbanken
angeschlossen sind. In diesen Vereinbarungen werden
wesentliche Grundzüge des Vertrages festgelegt. Einmal,
dass keine Lohnzessionen stattfinden sollen, dass die Ver-
wendung eines Normvertrages mit einer umfassenden Infor-
mation dem Kreditnehmer Klarheit über den Vertragsab-
schluss bieten soll, dann aber auch, dass keine Erhöhung
für Werbekosten erfolgen soll.
Man darf sogar feststellen, dass sie in den letzten Jahren
rückläufig waren, dass die Grosse und die Art der Insertio-
nen limitiert sind, dass keine Fernsehwerbung mehr betrie-
ben wird und die briefliche Werbung eingestellt wurde. Es
ist auch festzustellen, dass - im internationalen Vergleich -
Crédit à la consommation. Loi
174
3 mai 1984
der schweizerische Verbraucher sehr zurückhaltend mit der
Benützung des Kleinkredites ist.
Unbestritten muss also festgestellt werden, dass ein grosser
Teil der Kleinkredite korrekt abgewickelt wird. Über 90 Pro-
zent der Barkredite, Abzahlungsverkäufe, Leasingverträge,
Miet- und Miet-Kauf-Geschäfte sind zudem in der Zentral-
stelle für Kreditinformation gespeichert, und diese Informa-
tionen werden ausgewertet. Die schweizerischen Banken,
die das Kleinkreditgeschäft betreiben, haben sich auch der
Frage der Sozialbelastung sehr gewissenhaft gewidmet und
Spezialabteilungen geschaffen, die diese Fälle betreuen, die
tatsächlich vorhanden sind und in Einzelfällen recht gravie-
rende Ausmasse angenommen haben.
Man darf auch feststellen, dass das Kleinkreditgeschäft
heute transparent geworden ist und keinesfalls mehr ein
Gebiet der dubiosen Winkelbanken darstellt. Der graue
Markt ist heute eliminiert. Die sorgfältige Prüfung der Klein-
kredite kann heute nachgewiesen werden. Im Geschäftsbe-
richt des Verbandes Schweizerischer Kreditbanken und
Finanzierungsinstitute wird nachgewiesen, dass von den
angemeldeten Krediten, die bei der Zentralstelle nachge-
fragt wurden, bis heute 27 Prozent abgelehnt wurden. Anga-
ben über die Ablehnung der Neuverträge bei neuen Kunden
geben sogar Auskunft, dass 60 bis 70 Prozent der Gesuche
abgelehnt werden. Wenn wir das Ausmass des Kleinkredites
in Relation zum Gesamtvolumen in der Schweiz stellen, so
müssen wir die Kcnsumausgaben, die im Jahre 1983 mit
127,3 Milliarden Franken zu Buche standen, in die Relation
der totalen Kreditbestände - hier handelt es sich ja um
längerfristige Verträge - stellen, die heute 3,8 Milliarden
Franken ausmachen. Dabei ist der offene Kredit im Durch-
schnitt bei Stand 3'. Dezember 1983 mit 8500 Franken aus-
gewiesen. Auch die Restschuldversicherung, die bei Tod,
Invalidität und Krankheit einsetzt, hat im letzten Jahr einiges
an Sozialleistungen übernommen, indem hier 21 Millionen
Franken geleistet wurden.
Man darf also feststellen, dass die Anbietersituation im
Kleinkreditsektor es rechtfertigt, den Verzicht auf einen frag-
würdigen Gesetzesentwurf vorzunehmen. Man darf auch
feststellen, dass heute der Anteil der Bankengruppen am
Kleinkreditgeschäft eine sehr namhafte Vertretung aller
Grossbanken darstellt, die zusammen mit den Kantonal- und
Regionalbanken fast 90 Prozent des Gesamtvolumens
abdecken. Auch die Frage der Mehrfachverschuldung, die
immer wieder als sehr wichtig und bedeutungsvoll in den
Vordergrund geschoben wird, ist klar ausgewiesen, indem
86,4 Prozent aller Barkreditnehmer nur über einen Vertrags-
abschluss verfüger, 12,1 Prozent über zwei Verträge, 1,2
Prozent über drei Verträge und nur 0,1 Prozent über mehr
als drei Verträge.
Wenn wir die heutige Gesetzesvorlage auch noch kurz in
den europäischen Raum stellen und hier die wesentlichen
Nachbarländer sowie die in Vorbreitung stehende EG-
Gesetzgebung betrachten, so können wir folgendes feststel-
len: Es bestehen Vorschriften für Höchstzins in Deutschland
und in Frankreich, eine Orientierungspflicht in Deutschland,
eine bindende Bankofferte nur in Frankreich, das Rücktritts-
recht - auf sieben Tage festgesetzt - in Frankreich, Öster-
reich und im EG-Entwurf. Die Laufzeit, über die wir ja mit
Bestimmtheit noch sprechen werden, ist nur in Österreich
mit 60 Monaten geregelt, während alle anderen Länder
davon absehen. At;ch das Lohnzessionsverbot ist nur in
Österreich geregelt. Hingegen haben all diese Länder keine
Vorschriften über die Kredithöhe, gegen die Aufstockungs-
möglichkeit von Krediten, gegenüber der Mehrfachverschul-
dung, für eine Debitorenkontrolle, wie wir sie ja in der
Schweiz verwirklicht haben, oder für eine Pflicht zur Rest-
schuldversicherung.
Wenn wir nun die Kritik an unserer Vorlage analysieren
wollen, müssen wir verschiedene Einzelpunkte herausneh-
men. Einmal stehen bestimmte Artikel im Gegensatz zu den
Postulaten in bezug auf den Datenschutz, weil hier sämtli-
che Interna jedes einzelnen Schweizers, der sich irgend-
wann, irgendwo, sei es mit einer Kreditkarte, mit einem
Abzahlungsgeschäft oder ähnlichem, einen Kleinkredit
dingbar macht, registriert würden. Dann kommt die
Beschränkung auf zwei Kredite je Person bzw. je Ehepaar,
und dies ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Kreditnehmers. Dieser kann unter Umständen
absolut in der Lage sein, die Kleinkredite, die er einmal
aufgenommen hat, ohne grosse Belastungen wieder abzu-
bauen. Der Gesetzesentwurf stellt auch einen massiven Ein-
griff in die Vertragsfreiheit des Bürgers dar und führt zu
einer Bevormundung eines ganz bestimmten Segmentes
von Konsumenten.
Es widerspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, wenn
wegen seltenen Missbrauchs und wegen weniger sozialer
Notstände, die wir aufgrund dieses Gesetzes nicht vermei-
den können, die grosse Mehrheit in ihren privaten Disposi-
tionen ganz namhaft eingeschränkt wird. Es kommt mir so
vor, wie wenn man wegen der unglücklichen Folgen von
Ehescheidungen die Eheschliessung verbieten wollte.
Das faktische Verbot, mit Kleinkredit einen bereits bestehen-
den Kredit abzulösen, hindert den Kreditnehmer, allenfalls
ein günstigeres Angebot aufzunehmen. Zinsschwankungen
können für ihn nicht mehr berücksichtigt werden; er wird
auch gezwungen, seinen Kredit bereits beim erstenmal auf
einer Höhe anzusetzen, die er im Normalfall nicht benötigen
würde, um zu verhindern, dass er in einem späteren Zeit-
punkt in die Klemme kommt.
Sehr weitgehende Vorschriften, die zur Nichtigkeit des Ver-
trages führen, fördern den Missbrauch. Es wurden denn
auch schon Beispiele aufgezeigt, wie hier der Kreditnehmer
den Kreditgeber auf einfachste Art legen kann und somit zu
Unrecht zu einer kreditierten Leistung kommt. Die starke
Einschränkung der Höchstlaufzeit führt zu einer beachtli-
chen Steigerung der monatlichen Abzahlungsquote und
dürfte deshalb für verschiedene Kreditnehmer zu der
bekannten Sozialfalle werden, was bei einer längerfristigen
Abzahlung nicht der Fall ist.
Dann glaube ich auch feststellen zu dürfen, dass undurch-
führbare Bestimmungen über die Kreditkarten in diesem
Gesetz enthalten sind, indem ungenügende Abgrenzungen
des Geltungsbereiches, besonders im Bereich Kreditkarte-
Drittkredit vorhanden sind. Der Kreditkartenherausgeber
sieht in keinem Fall rechtzeitig, ob er damit einen Drittkredit
finanziert oder nicht, aber auch in der Definition des
Geschäftsbereiches, indem ausgesagt wird, dass Tätigkei-
ten, mit denen sich ähnliche wirtschaftliche Zwecke errei-
chen lassen, ebenfalls diesem Gesetz unterstellt sind. Dies
muss zu einem extremen lïrmessensspielraum des Richters
und zu neuen Problemen führen. Dies dürfte auch eine
eigentliche Prozesslawine auslösen.
Das Drittkreditverbot und das Ablösungsverbot führen dazu,
dass alle Kleinkredite über den gleichen Leist geschlagen
werden und keine Rücksicht mehr auf die finanzielle Lei-
stungsfähigkeit des Schuldners oder auf die Höhe der
Gesamtschuld genommen werden kann. Dies ist wohl die
konsumentenfeindlichste und unsozialste Bestimmung die-
ses Gesetzes. Das Resultat wird somit sein: eine grössere
Erstverschuldung, die nicht mehr bedürfnisgerecht ist, die
die Finanzierungsnotwencligkeitzum vornherein übersteigt.
Es wird Ihnen auch klar sein, dass es in verschiedenen
Fällen vernünftiger wäre, man könnte mit fünfmal 2000
Franken über die Runde kommen, als wenn man sich einmal
mit 40 000 Franken verschuldet, weil man das Risiko nicht
eingehen will, dass der benötigte Kapitalbedarf nicht vor-
handen ist.
Der Konsument kann gleichzeitig beliebig viele Abzahlungs-
verträge abschliessen, die gesamtschweizerisch auch nicht
kontrollierbar sind, darf jedoch gleichzeitig nur zwei Klein-
kredite aufnehmen und damit keine Abzahlungsgeschäfte
abwickeln. Die Ungleichheit ist damit in diesem Gesetz
verankert.
Zum Problem des Sozialschutzes. Ich betone ausdrücklich,
dass ich ihn als notwendig ansehe. Der Missbrauch des
Kleinkredits kann zu ernsthaften Problemen führen. Die von
der Caritas unterbreitete Statistik über die Sozialfälle darf
aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern sie muss im
Gesamtvolumen des Kleinkreditgeschäftes gesehen wer-
- Mai 1984
175
Konsumkreditgesetz
den. Wenn sie isoliert - nur unter Berücksichtigung der
geprüften 270 Fälle - beurteilt wird, dann ist sie - nach
meinem Dafürhalten - eine Irreführung.
Ich bin auch überzeugt, dass kein einziger Drogenabhängi-
ger wegen eines Kleinkredites drogenabhängig wurde, oder
dass psychisch oder physisch Kranke wegen Kleinkrediten
in ihre bedauerliche menschliche Situation gelangten.
Selbst beim absoluten Kleinkreditverbot werden diese
Betroffenen Mittel und Wege finden, um sich Geld zu
beschaffen. Die überaus grosse Zahl der Strafrückfälligen in
den schweizerischen Gefängnissen, die wegen Drogenpro-
blemen dort sitzen, beweisen klar und deutlich, wie sie sich
unrechtmässig Mittel beschaffen, um sich ihrer Krankheit-
ich betone hier: Krankheit, Droge und Alkohol - nach wie
vor hingeben zu können. Eine zu enge Ausgestaltung der
Vorschriften führt zu einem unkontrollierbaren grauen
Markt, und dies darf nicht das Ziel der Gesetzgebung sein.
Was ist nach einer Rückweisung der heutigen Vorlage zu
tun? Die Kommission hat nach Abschluss der Beratungen
dem Gesetz nur sehr knapp zugestimmt, nämlich mit 6 Ja
und 4 Nein, bei 2 Enthaltungen. Dies mag die Gesamtbewer-
tung aufzeigen. Der Bundesrat sollte nach Meinung der
Minderheit ein neues Gesetz vorlegen, das klar die Ziele der
Missbrauchsbekämpfung beinhalten soll. Das Gesetz soll ;
unverhältnismässige Eingriffe in die Freiheit des Bürgers
vermeiden, beste Schutzbestimmungen und nicht nutzlose
Reglementierungen, die den angestrebten Schutz nicht
bewirken, enthalten. Das Gesetz darf nicht durch wider-
sprüchliche Regelungen neue Rechtsunsicherheiten schaf-
fen. Das Schwergewicht soll auf der Missbrauchsbekämp-
fung liegen und nicht in einer Bevormundung im Vertrags-
recht zwischen zwei vollwertigen, zurechnungsfähigen Part-
nern ausmünden. Das Gesetz darf also nicht teilentmündi-
gen, wie das die heutige Vorlage tut.
Ein wirksamer Schutz des schwächeren Vertragspartners
soll dazu führen, dass die Spiesse beim Aushandeln des
Vertrages gleich lang werden. Dazu wären folgende Grund-
voraussetzungen erforderlich: Einmal die Pflicht zur totalen
Information; das Verbot von irreführender Werbung; die
Möglichkeit des Widerrufrechts des Vertrages; strenge
Form- und Inhaltsvorschriften; die Schutznormen im
Bereich der Einreden; die Regelung bei vorzeitiger Erfüllung
und Verzug; die Regelung des Rücktrittes und der Abwick-
lungsprobleme; die Möglichkeit und die Schaffung spediti-
ver Prozesserledigungen. Diese Vorschriften sollen aber alle
in die Richtung gehen, dass die Anliegen des Konsumenten
realisiert werden können, nämlich die Gewährleistung einer
unverfälschten Willensbildung, der Schutz vor übereilten
Vertragsabschlüssen, der Schutz vor Vertragsunrecht wäh-
rend der Vertragsdauer und der Schutz vor allzu starker
vertraglicher Bindung oder Beendigungsmöglichkeiten.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage nicht
einzutreten.
M. Meylan: Cette année, il y a exactement vingt ans que le
problème du petit crédit est venu devant le Parlement, en
l'espèce devant le Conseil national, à la suite d'une petite
question posée par la défunt conseiller national libéral du
canton de Genève, M. Raymond Deonna. Vingt ans, cela
représente déjà une certaine durée. Mais, il y a encore plus
de temps que le problème est posé aux milieux juridiques.
Je me souviens fort bien, puisqu'à l'époque j'étais avocat
dans mon canton, que l'Ordre des avocats neuchâtelois, se
rendant compte qu'un problème existait en la matière, parce
que grâce aux petits crédits on détournait l'application de la
loi concernant les ventes par acomptes, avait formé une
commission dont j'étais membre. Ainsi, avant 1964, nous
avions pu constater que de nombreux ordres d'avocats
d'autres cantons s'étaient, eux aussi, préoccupés de cette
question, et avaient formé des commissions. On peut donc
dire qu'il y a près d'un quart de siècle que ce problème est
posé. Il a fallu quinze ans pour que les préoccupations le
concernant aboutissent à un message du Conseil fédéral, ce
qui est particulièrement long, même si les Suisses ne sont
pas réputés, en matière législative en tout cas, pour leur
goût de la vitesse. Après ce délai, il y a eu six années de
discussions dans le cadre du Parlement. Là aussi, c'est
beaucoup, c'est exceptionnel.
Maintenant que nous arrivons à la dernière étape, il y a une
proposition de non-entrée en matière. Le moins que l'on
puisse dire est que cela est inhabituel, que cela est une
exception dans la pratique de l'Assemblée fédérale. Bien
entendu, elle est pleinement légitime et répond entièrement
à nos règlements. Mais, du point de vue politique, je me
permets de vous faire observer que je ne me souviens pas
d'avoir vécu ici un tel événement.
J'aimerais reprendre rapidement quelques-uns des argu-
ments de nos collègues estimant qu'il ne faut pas entrer en
matière et créer ainsi un précédent tout à fait original dans
les pratiques de l'Assemblée fédérale. Je prendrai quelques-
uns des arguments que M. Kündig a développés avec beau-
coup de clarté. Je m'efforcerai d'être aussi objectif que lui.
Le premier qu'il a mis en avant, et qui l'a été tout au long des
discussions de la commission, notamment par les ban-
quiers, est l'affirmation selon laquelle on admet qu'il y a eu
un problème, d'assez larges abus dans le petit crédit et que
des choses ont mal marché, mais les banques s'en étant
rendu compte, elles y ont mis bon ordre et, par conséquent,
la situation n'est plus du tout semblable à celle existant lors
de l'élaboration du message.
Je crois que l'on peut répondre à cet argument. Je me suis
personnellement entretenu de ce problème avec trois ban-
quiers qui avaient été entendus par notre commission. J'ad-
mets que les dossiers mis à ma disposition me permettent
de rejoindre l'avis de M. Kündig et de dire qu'il est vrai que
les banques ont fait un sérieux effort pour mettre de l'ordre
dans les affaires du petit crédit. Il est probable que le dépôt
du message du Conseil fédéral les a aidés à œuvrer dans ce
sens. De toute façon, elle l'ont fait, on peut leur en donner
acte.
Cette nouvelle situation n'a pas empêché, le 26 janvier 1982,
le Conseil natinal de voter l'entrée en matière sur ce projet,
par 149 voix contre 9. Elle n'a pas empêché nos collègues
du Conseil national de dire, à une majorité écrasante, qu'ils
désiraient entrer en matière.
En conséquence, ne soyons pas trop immodestes et faisons
attention, avant de prendre une position si radicalement
différente de celle du Conseil national. Finalement, nous
n'avons pas la sagesse infuse et ce dernier n'est pas com-
posé que de sottes personnes. Si 149 députés ont considéré
qu'il fallait entrer en matière, je pense que c'est un élément
dont nous devons tenir compte.
Il y a un autre argument qui n'a pas été mentionné par
M. Kündig, mais que l'on entend souvent dans les milieux
bancaires et politiques. Je le reprends ici en toute franchise.
On dit: «Vous n'y comprenez rien. Vous êtes des idéalistes.
Ce sont les pasteurs et les assistants sociaux qui vous ont
mis de fausses idées en tête. Il est vrai qu'il y a eu des cas
d'abus, mais on a pris des mesures. En réalité, dans votre
esprit, le petit crédit est un mal en soi. Cela prouve que vous
ne connaissez rien à l'économie, car, en fait, le petit crédit
est très utile.» Evidemment, je ne suis pas très compétent en
matière financière, mais je comprends que le petit crédit
n'est pas une activité douteuse et mauvaise en elle-même.
S'il se trouve des assistants sociaux ou des pasteurs pour le
considérer comme un mal en soi, je ne suis pas d'accord
avec eux. Mais, ce n'est pas l'utilité ou non du petit crédit qui
est en cause. Après avoir relu les délibérations du Conseil
national, j'ai estimé que le président du groupe libéral,
M. Claude Bonnard, qui n'est pas seulement un homme
politique important, mais aussi un excellent juriste, avait fait
une intervention remarquable. J'aimerais vous en lire un
bref passage qui montre où se situe le problème: «Les
contrats par lesquels il est possible d'obtenir un crédit à la
consommation comportent certains risques. Le plus impor-
tant sans doute résulte d'une certaine inégalité possible
entre les parties au contrat, l'une, vendeur ou prêteur pro-
fessionnel, l'autre, acheteur ou emprunteur, moins expéri-
menté, conditionné par une habile publicité, et qui est peu
enclin à raisonner au-delà du très court terme. Si cette
Crédit à la consommation. Loi
1763 mai 1984
inégalité existe réellement, le risque existe alors aussi que
l'acheteur ou l'emprunteur s'endette au-delà de ses possibi-
lités. Dans certains cas, cet endettement excessif entraîne
un cortège de problèmes sociaux, en particulier pour la
famille de l'emprunteur (...)» et plus loin. «L'Etat libéral que
nous connaissons aussi à côté de l'Etat social repose en
particulier sur la liberté des contrats et sur la responsabilité
des individus, qui assument les risques et les profits des
contrats qu'ils concluent. Cette liberté et la responsabilité
qui en découle n'existent, il est vrai, que si les deux parties
au contrat sont libres autant l'une que l'autre. Elles le sont
lorsqu'elles se trouvent sur pied d'égalité et qu'aucune
d'entre elles ne peut exercer sur l'autre une pression décou-
lant de sa position dominante. Si ces conditions ne sont pas
remplies, l'Etat qui a aussi pour tâche de garantir les libertés
ne peut pas demeurer indifférent. Dans la mesure où l'équili-
bre est réellement rompu dans le domaine du crédit à la
consommation, la Confédération est habilitée à intervenir.»
(Bulletin officiel, CN, 1982, page 11) Je pense que M. Bon-
nard, une fois de plus-j'ai en effet une vive admiration pour
lui - a parfaitement défini les termes du problème.
J'examinerai une troisième objection. On nous dit que ce
petit crédit ne touche que 10 pour cent de la population.
C'est vrai, ce chiffre n'est pas contesté. Dans 90 pour cent
des cas, il n'y a en effet pas de problème, mais 10 pour cent
de ce 10 pour cent, c'est-à-dire un pour cent des consomma-
teurs ont des difficultés. Peut-on modifier le code des obli-
gations pour un pour cent de la population? A mon avis ce
n'est pas un argument. D'après les chiffres qui ont été
donnés à la comission, il se conclut par jour, en moyenne,
1000 contrats de petit crédit en Suisse, par voie de consé-
quence, se créent 100 cas difficiles. Ces contrats portent,
toujours par jour et en moyenne, sur 10 millions, ce qui
signifie que si 1 pour cent donne lieu à des difficultés, cela
fait 100 000 francs. Dès lors, qu'on ne vienne pas dire que
cela ne vaut pas la peine qu'on en débatte. C'est un argu-
ment qui me paraît absolument faux.
J'ai toujours voté tous les crédits qui ont été demandés et les
textes très nombreux qui concernent les petits paysans de
montagne. Je l'ai fait parce que, de par ma famille, je
connais les difficultés des petits paysans de montagne. Quel
pourcentage de la population représentent-ils? Est-ce parce
qu'ils sont trop peu nombreux que l'on va supprimer toute le
législation les concernant? Ce serait ridicule!
Nous avons une législation pour les rentes complémentaires
assurance-vieillesse et invalidité. Grâce aux améliorations
apportées à l'assu-ance-vieillesse par les neuf premières
révisions, le nombre de personnes qui ont encore besoin
d'une rente complémentaire est devenu bien plus petit. Va-
t-on de ce fait supprimer les rentes complémentaires, parce
que les bénéficiaires ne représentent plus qu'un faible pour-
centage de la population suisse? Ce serait également ridi-
cule. Personne n'a jamais eu la sottise de faire une telle
proposition.
L'argument principal qu'on nous oppose-M. Kündig l'a fait
de façon très modérée d'ailleurs - c'est que l'Etat n'a pas à
intervenir; dans ce domaine, qui est nouveau, qu'on peut
agir autrement. A ce propos, M. Claude Bonnard, libéral, au
Conseil national, a rappelé une vérité tout à fait évidente.
«L'Etat social que nous avons progressivement mis sur pied
n'abandonne pas à eur misère et à leur sottise ceux qui sont
incapables de gérer leurs affaires. Il les prend en charge,
paie leurs dettes avec plus ou moins de générosité. On peut
dès lors comprendre que cet Etat si généreux prenne cer-
taines mesures pour essayer d'empêcher que ne se produi-
sent des situations qu'il devra redresser.» Cela est bel et
bien le cas. Lorsque certains se sont mis, par leur faute, j'en
conviens, dans des situations impossibles parce qu'on ne
les a pas empêchés de faire des sottises, qui paie? Ce ne
sont pas eux, ce ne sont pas les banques, ce sont les
contribuables par le biais de l'assistance publique. Telle est
la vérité, que M. Bonnard a très bien décelée et exprimée.
Enfin, le dernier argument qui a été souvent avancé et qui ne
me semble pas convaincant, c'est que ce texte est trop
lourd, trop compliqué. Si on peut le simplifier, je serai le
premier à entrer en matière pour une simplification. Nous
avons voté des textes beaucoup plus compliqués que ce
projet de loi. Pour ne prendre qu'un exemple, j'aimerais
savoir combien de nos collègues peuvent dire qu'ils ont
parfaitement assimilé la loi fédérale sur l'agriculture. Qu'ils
s'annoncent. Seul M. Aubert m'a dit un jour l'avoir comprise,
ce qui ne m'étonne d'ailleurs pas. Or cette loi, qui a été votée
par le Parlement, n'est pas mauvaise parce qu'elle est com-
pliquée, mais elle est compliquée parce que les problèmes
de l'agriculture sont compliqués en Suisse. Les problèmes
du petit crédit sont aussi compliqués et on ne peut pas les
résoudre en deux ou trois paragraphes.
D'accord pour ne pas faire de perfectionnisme, d'accord
pour ne pas être tatillons, en introduisant sans utilité
l'intervention de l'Etat dans la vie personnelle des gens,
d'accord pour maintenir le principe de la proportionnalité,
d'accord pour ne pas prendre un fusil pour tuer la mouche
des abus en matière de petit crédit. Mais y a-t-il fusil, y a-t-il
atteinte à la proportionnnalité? Je conclus en vous disant:
pour pouvoir le vérifier, il faut entrer en matière.
Frau Bührer: Ich habe in dieser Kommissionsarbeit sehr viel
gelernt und muss Ihnen sagen: Es war kein Blick in eine
heile Welt. Es ist mir klar geworden, dass mit diesen Klein-
krediten ein ungeheuer gutes Geschäft gemacht wird. Der
Beweis dafür zeigt sich einerseits im grossen Aufbäumen,
das wir erlebt haben, ein Aufbäumen all derjenigen, die in
diesem Geschäft tätig sind, angesichts dieser Gesetzesvor-
lage. Dann beweist auch der grosse Werbeaufwand aller-
hand, und vor allem die Art von Werbung, denn an und für
sich sind ja die Banken in der Werbung sehr zurückhaltend.
Sie bieten eine Dienstleistung an, sie halten sich auf sehr
diskrete Art zur Verfügung, von Aufdrängen kann keine
Rede sein. Nicht so bei diesem Kleinkreditgeschäft. Hier
scheinen die Banken - und vor allem die Kreditinstitute aller
Art - über ihren eigenen Schatten zu springen. Sparen und
Vorsorgen ist sonst die höchste Tugend; hier wird aber
plötzlich davon gesprochen, dass auf Pump leben das rich-
tige wäre, ausgeben ohne zu haben wird hier angepriesen.
Es wird der Eindruck erweckt, das Geld liege auf der
Strasse, es werde einem nachgeworfen, ja geradezu aufge-
drängt, und das für jeden Zweck, also nicht nur zum Kauf
von bleibenden Gütern, wo ein Kreditkauf durchaus ange-
bracht und sogar sinnvoll sein kann, nein, auch für reine
Konsumationen auf Kredit, zum Beispiel Ferien, Reisen,
Geschenke usw. Diese Werbung richtet sich offensichtlich
an Konsumwütige, die dem Prestigekonsumzwang leicht
erliegen. Gewiss ist das ein Beitrag dazu, die Lebensgestal-
tung voll auf materielle Güter und Konsum auszurichten.
Trotzdem ist die Sache bis hierher vergleichsweise harmlos.
Dummheit ist ja nicht verboten, solange man sie selber
bezahlt.
Diese Werbung richtet sich aber auch an Leute - und jetzt
wird es kritischer -, die sich in finanziellen Notlagen, in
Engpässen befinden, die bereits zuviel konsumiert haben
oder sich einem Konsum zuwenden möchten, der ihre Lei-
stungsfähigkeit übersteigt. Hier wird die ganze Sache
schamlos, verantwortungslos und skrupellos. Das ist ein
harter Vorwurf; aber wenn Leute, die sich bereits in Notla-
gen befinden, zum Schuldenmachen oder weiterem Schul-
denmachen animiert, ja verführt werden - und das tut diese
Werbung - oder wenn Leute, die entsprechend ihrem Ein-
kommen knapp genug zum Leben haben, zu Schulden ver-
führt werden, die ein Mehrfaches eines Jahresgehaltes aus-
machen, dann ist das - ich wiederhole es - schamlos,
verantwortungslos und skrupellos. Wenn die Kreditinstitute
beteuern, nur sehr wenige kämen in Schwierigkeiten und
die Abschreiber seien entsprechend gering, so darf man
erstens fragen: Warum dann der hohe Zins? Mit den Umtrie-
ben allein ist er nicht zu rechtfertigen, wenn nur wenige
Prozent, wie die Institute schreiben, «besondere Behand-
lung» benötigen.
Zweitens muss man sagen, dass nur die Spitze des Eisber-
ges bei den Banken sichtbar wird. Wie viele Alimente wer-
den nicht bezahlt wegen Überschuldung! Wieviel Ehestreit,
- Mai 1984
177
Konsumkreditgesetz
Zerrüttung, Scheidung geht auf die finanziellen Probleme
zurück im Zusammenhang mit Kleinkrediten! Ich denke hier
vor allem an die Kinder, die aus solchen Verhältnissen einen
denkbar schlechten Start ins Leben haben, oder ich denke
an junge Erwachsene, die zu einer unrealistischen Einschät-
zung ihrer Möglichkeiten verführt werden und damit wieder
einen schlechten Start ins Leben haben. Nicht selten wird
auch der Drogenkonsum mit Krediten finanziert. Die sozia-
len Schäden einer ungerechtfertigten Kreditgewährung sind
immens. Dazu kommen die finanziellen Lasten für die Allge-
meinheit. Jeder zweite vom Staat Unterstützte ist ein Klein-
kreditkunde. Wieviel öffentliche und private Unterstüzungs-
gelder fliessen in diese Fälle! Wieviel Steuererlass muss
gewährt werden! Wieviel Arbeit der Sozialarbeiter wird in
diesen Sektor investiert! Das sind Kosten, die uns alle ange-
hen. Man könnte einen neuen Werbeslogan prägen: «Mehr
Staat, wenn es um die Hilfe an die Ruinierten geht».
Dabei hätte und hat der Konsumkredit durchaus seine
Berechtigung. Er hat seinen Sinn und Nutzen, aber die
Banken und Kreditinstitute müssen ihre Verantwortung
wahrnehmen. Was heisst das? Nichts anderes, als dass
allenfalls auf ein Geschäft zu verzichten wäre, wenn die
Kreditgewährung zur Überschuldung führen könnte oder
führen müsste. Ich weiss, dass es nicht nur schwarze Schafe
gibt, und ich entschuldige mich hier in aller Form für die
Verallgemeinerung, die in dem, was ich sage, liegen könnte.
Aber es gibt zu viele schwarze Schafe in dieser Branche.
Bereits gibt es neue Institute, die sich darauf spezialisiert
haben, Kunden zu bedienen, die sonst überall abgewiesen
wurden. Solange nicht alle auf solche Geschäfte verzichten,
muss sich diese Branche den Vorwurf gefallen lassen, von
den Schwächsten unserer Gesellschaft zu profitieren. Die
Lasten dieses Fehlverhaltens gehen auf Kosten der Allge-
meinheit, des vielgeschmähten Staates und, das darf auch
erwähnt werden, auf Kosten privater Hilfswerke, die sich um
die in Not Geratenen bemühen.
Ich habe die Meinung unseres Präsidenten in der Presse
gelesen, dass dieses Gesetz in der vorliegenden Form der
Selbstverantwortung des Bürgers gegenüber einer Bevor-
mundungstendenz des Staates Rechnung trage. Ich glaube,
das ist richtig zitiert. Nun, ich finde es seltsam, wenn hier
von Selbstverantwortung gesprochen wird, während mit
allen Mitteln Leute, oft labile Leute, zum Schuldenmachen
verführt werden, mit allen Mitteln, zum Beispiel einer langen
Laufzeit, die angeboten wird, einer langen Laufzeit, die in
der heutigen wirtschaftlichen Lage nicht zu verantworten
ist. Wer weiss schon, ob er in viereinhalb Jahren noch eine
Arbeit hat und noch so gut verdient wie heute? Es sind die
Kreditgeber, die ihre Verantwortung wahrnehmen sollten
und eben nicht genügend wahrnehmen. Kredite müssten
nach Mass erteilt werden, seröse Abklärungen wären nötig;
nur so könnten Überschuldungen, wie sie durch die Unterla-
gen der Fürsorgeinstitute, zum Beispiel durch die Caritas-
Studie, belegt sind, vermieden werden.
Es kommt immer wieder vor, dass ein den Verhältnissen
nicht angepasster Kleinkredit zum sozialen Abstieg eines
Menschen, einer ganzen Familie führte. Der Einwand, sol-
che schwache Menschen wären sowieso früher oder später
abgestürzt - warum also nicht noch ein Geschäft machen! -,
ist zynisch und menschenverachtend.
Die biblische Frage «Soll ich meines Bruders Hüter sein?»
sollte angesichts der Zusammensetzung dieses Rates mit
einem eindeutigen Ja beantwortet werden. Dieses Gesetz
wollte Missstände verhindern. Ob es dies in der abge-
schwächten Form noch kann, ist fraglich. Die «Freiheit» hat
offenbar viele Fürsprecher. Aber was ist das für eine Freiheit
der Kreditgeber, die die schamlose Ausbeutung der Dumm-
heit zum Ziel hat, zum Beispiel mit dem Werbeslogan: «Geld
löst nicht alle, aber viele Probleme, der Barkredit löst mit
Sicherheit Ihr Geldproblem.» Was ist das für eine Freiheit
des Kreditnehmers, geradewegs in die Verschuldung, in die
totale Abhängigkeit zu gelangen?
Mit dem Gesetz, wie es vom Nationalrat verabschiedet
wurde, wäre die Freiheit der grossen Mehrheit der Kredit-
nehmer nicht ungebührlich eingeschränkt worden. Mit der
Kommissionsfassung wird der Sozialschutzgedanke ent-
scheidend geschwächt, und ich zweifle nicht daran, dass die
sogenannte «Phantasie des Marktes» das ihre zur Un-
wirksamkeit beitragen wird.
Trotzdem bin ich für Eintreten, denn kein Gesetz wäre
weniger.
M. Reymond: L'examen des dispositions légales sur le cré-
dit à la consommation proposées par le Conseil fédéral pose
le double problème, d'une part, de la protection sociale
nécessaire des utilisateurs, d'autre part, de la sauvegarde
des libertés contractuelles, donc individuelles.
Dans notre Etat social, la consommation des divers biens et
services tient la vedette, comme d'ailleurs dans tous les
Etats industriels non marxistes. C'est ainsi qu'au moindre
essoufflement de l'économie, nombreux sont ceux qui pré-
conisent - surtout dans les partis de gauche - la relance par
la consommation, c'est-à-dire par le maintien, voire le déve-
loppement du po.uvoir d'achat par l'indexation des salaires,
par l'augmentation des budgets déficitaires des collectivités
publiques. La consommation occupe donc dans notre pays
une place importante qui garantit l'emploi, qui fait vivre
beaucoup de monde.
Mais la consommation de masse a ses revers. Outre les
nuisances qui ne sont pas l'objet de notre réflexion d'aujour-
d'hui, elle suscite exaspération, jalousie, convoitises,
drames parfois. Chacun veut s'y adonner et croit pouvoir le
faire en vertu d'un droit qu'il s'arroge sans en mesurer
toujours les conséquences. Le crédit à la consommation est
un des moyens de consommer, devenus indispensables
dans notre société, et qui comporte, comme nous l'ont
démontré certains offices sociaux, un certain nombre de
risques.
Deux réalités me paraissent être à l'origine du développe-
ment du petit crédit et des achats à crédit. D'abord, je l'ai dit,
la nature humaine, qui, dans un marché libre, pousse cha-
cun à consommer parce que la publicité le sollicite, parce
qu'il a beaucoup de temps libre, parce que les besoins se
présentent, se créent et s'imaginent chaque jour.
Ensuite, deuxième réalité, le système actuel des assurances
sociales obligatoires. En même temps qu'il créait l'épargne
forcée, il a passablement miné, avec l'inflation il faut le
préciser, l'épargne personnelle et individuelle.
Aujourd'hui, un seul slogan publicitaire suffit à développer
la consommation: «Payez vos assurances sociales, vous
pouvez dépenser le reste!» Dans ces circonstances, que
quant à moi je déplore, car je persiste à croire - je crois
d'ailleurs que c'est aussi l'avis de M. Meylan - que l'effort
d'épargner avant d'acquérir constitue une école de patience
et de caractère profitable à chacun; dans ces circonstances,
disais-je, la vente à crédit et le petit crédit sont un fait social
qu'on ne peut ignorer, qui correspond au besoin d'une
partie importante de notre population, soit environ 10 pour
cent de celle-ci; c'est considérable.
Or, le crédit à la consommation, je l'ai déjà dit, comporte des
risques, en particulier, celui de n'être plus en mesure de
rembourser ses emprunts, en particulier pour la famille de
l'emprunteur. Il faut convenir aussi que, dans des cas plus
nombreux encore, le recours au crédit évite des problèmes
sociaux ou familiaux, mais là n'est pas notre propos. Il y a
risque et cela d'autant plus que le prêteur ou le vendeur est
un professionnel, alors que le preneur ou l'acheteur est un
amateur.
Les statistiques qui nous ont été données, tant par Caritas
ou par l'Association suisse des banquiers ou la Banque
nationale, concordent sur tous les plans. Le nombre de cas
sociaux résultant du crédit à la consommation est très
limité. La plupart des preneurs, la très grande majorité,
s'acquittent scrupuleusement et sans difficultés sociales et
familiales de leurs dettes. Ainsi en 1983, le nombre moyen
des mensualités échues le 30 de chaque mois a été de
- Or, il n'y eut en moyenne par mois que 1648 com-
mandements de payer, ce qui, avec 4,6 pour mille seule-
ment, constitue un nombre de cas dérisoire. Il est patent que
dans tous les autres types de crédit, y compris le crédit
Crédit à la consommation. Loi
178
3 mai 1984
t
hypothécaire en premier rang, le nombre des dossiers qui
' passent par les services de contentieux est proportionnelle-
ment plus grand et pose des problèmes sociaux tout aussi
graves.
Mais les enquêtes de Caritas nous éclairent aussi sur ces
cas sociaux peu nombreux; 237 dans le dernier rapport pour
1983 de Caritas. Ces derniers concernent dans 65 pour cent
des cas des personnes avec des enfants, dans 59 pour cent
des cas des personnes non mariées ayant souvent un revenu
inférieur à la moyenne nationale, ayant obtenu des crédits
plus élevés que la moyenne et plus nombreux que la
moyenne. Souvent aussi, dans leur majorité, les quelques
personnes en difficulté ont des crédits d'une durée nette-
ment plus élevée qje la moyenne de ces crédits. Bref, les
cas sociaux sont une réalité; certes très peu nombreux, ils
méritent attention.
Dès lors, il convenait de trouver une législation qui vienne en
aide à ces cas douloureux, si possible en les empêchant de
se produire, mais en même temps qui respecte une certaine
proportionnalité des interventions de l'Etat afin de sauvegar-
der la liberté des contrats en matière de crédit à la consom-
mation. Il est en effet évident que, si cette liberté n'est pas
assurée suffisamment, la législation mise sur pied ne servira
à rien. Soit qu'elle sera détournée d'une manière ou d'une
autre, soit qu'elle supprimera même tout un pan de la
société dans laquelle nous vivons et où les preneurs de
crédits et acheteurs à crédit sont satisfaits à plus de 95 pour
cent de leur contrat et surtout de l'achat qu'il leur a permis
d'effectuer.
Or force nous est de constater aujourd'hui que le projet du
Conseil fédéral va très loin dans le détail. A un tel point que
les modalités proposées, même si elles seront toutes ins-
crites dans un contrat, ne seront en fait connues que des
professionnels, que des vendeurs et des banquiers. Les
règles proposées sont si draconiennes qu'elles seront mal
ressenties par les consommateurs d'abord, qui, aujourd'hui
utilisent à leur satisfaction le crédit à la consommation et
respectent leurs obligations. C'est ainsi qu'ils seront pieds et
poings liés par les exigences du projet. Non seulement ils
seront déshabillés par les informations à fournir sur leur
personne, mais encore répertoriés dans une centrale acces-
sible à beaucoup de monde. La protection de la sphère
privée de l'emprunteur, son intimité sont systématiquement
violées tout au long de la loi proposée. Bref, il est regrettable
que pour un très faible pourcentage de débiteurs qui souf-
frent de ne pas savoir gérer leurs affaires, l'immense majo-
rité sera mise sous tutelle, subissant de graves restrictions
de leur liberté qui attenteront jusqu'à leur intimité. Je
demeure donc persuadé que la voie choisie par le Conseil
fédéral n'est pas la bonne.
C'est pourquoi j'ai proposé en commission comme notre
rapporteur l'a dit, une simplification considérable, par le
dépôt d'une loi complète ne comportant qu'une douzaine
d'articles. Dans mon système, je mettais le fardeau total de
la responsabilité sur le vendeur, sur le donneur de crédit,
lequel devait s'assurer lui-même que son client avait les
reins assez solides et si, plus tard, le débiteur ne pouvait pas
payer, c'est le banquier qui devait faire la preuve qu'il s'était
assez soigneusement renseigné, faute de quoi il perdait
tout, le capital et les intérêts. Hélas, ce projet, qui n'a pas été
mal accueilli par M. Furgler, je tiens à le préciser, n'a pas été
repris par la commission. Dès le moment où cette dernière
eut décidé de traiter l'objet selon la nouvelle systématique
que vous avez sous les yeux et qui est déjà passablement
compliquée, elle était entrée en matière sur le projet du
Conseil fédéral. Mais mes propositions demeurent valables
comme alternative, comme aussi sont valables les proposi-
tions qu'a faites M. Kündig pour une législation simplifiée.
Deux autres raisons encore sont à la base de mon opposi-
tion. Tout d'abord, le projet, aussi bien que les propositions
de votre commission, veut englober tous les types de crédits
à la consommation. Or nous nous sommes rendu compte
que le texte proposé n'était pas applicable à un certain
nombre de contrats ou de techniques de vente qui lui sont
soumis de par la volonté du Conseil fédéral.
L'exemple le plus grave, à, ce titre (et que n'avait pas vu le
Conseil national) est celui de la vente par correspondance
qui, souvent, donne lieu à du crédit. Dans la pratique, la
vente par correspondance, qui n'appelle aucune critique,
que ce soit de la part des organisations de protection sociale
ou de celle des experts de l'administration, s'effectue de la
manière suivante: le vendeur envoie la marchandise par la
poste (cela est fort rentable pour les PTT: une seule maison
de Lausanne envoie plus de 15000 paquets par jour) le client
choisit alors et décide ensuite de son mode de paiement. Or,
selon la loi que vous allez examiner, la marchandise est
livrée avant que le paiement de l'acompte initial n'inter-
vienne. Par la loi qui vous est proposée, même si l'on porte à
600 francs les ventes à crédit qui ne lui seront pas soumises,
la maison de vente par correspondance sera, dès le premier
jour, dans l'illégalité. On le sait, on persiste à dire qu'elles
sont soumises à la loi et on refuse toute proposition - j'en ai
fait de multiples - pour remédier à cette situation.
Cela dit, les dispositions tatillonnes, nombreuses, sont
basées sur un schématisme qui n'existe que dans des
bureaux d'experts ou chez les juristes peu rompus à la
réalité des affaires. Le proolème de la vente par correspon-
dance, celui des cartes de crédit, celui du leasing ne peuvent
être traités, du moment que l'on s'avance autant dans le
détail, selon un schéma unique.
C'est pour cette raison qu'en dépit de sa longueur, le texte
proposé sera inopérant. Comment faire respecter techni-
quement les prescriptions proposées en ce qui concerne les
cartes de crédit que beaucoup de ménagères utilisent?
Personne, dans l'administration n'a pu nous répondre à ce
sujet.
Dès lors, le projet qui nous est soumis ne diminuera en rien
le nombre des cas sociaux. Au contraire, il pourrait les
augmenter, si, par exemple l'on se montrait trop draconien
sur la durée des crédits. Et il les augmentera à coup sûr, car
chacun sait bien que, lorsque la législation se fait tatillonne
et excessive, les professionnels - qui sont vendeurs et
banquiers - s'en accommodent mieux et plus aisément que
les amateurs qui sont des clients toujours isolés.
Enfin, je signale que le projet ne fait nulle part allusion à la
capacité économique du preneur de crédit, alors que,
comme je l'avais proposé sans succès, c'est par cela qu'il
aurait fallu commencer. En effet, pour certains «gagne-
petit», le premier crédit à la consommation, fût-il tout petit,
est déjà de trop. Ce n'est donc pas en appliquant indifférem-
ment à chacun des dispositions sur la limitation de durée,
sur le nombre des crédits-, dispositions que je partage dans
la systématique de la loi - que l'on assurera la meilleure
protection des cas sociaux qui nous ont été présentés par
les offices compétents.
C'est dans ces sentiments, où je perçois la nécessité de
cette protection pour une minorité, et où j'affirme que la loi
proposée n'apportera aucun remède, que je vous demande
de refuser l'entrée en matière.
Je voudrais cependant, avant de terminer mon exposé,
compléter deux points extraits des propos de M. Meylan tout
à l'heure. Tout d'abord en ce qui concerne le vote au Conseil
national, M. Meylan a mentionné «le vote sur l'entrée en
matière»; or, au vote sur l'ensemble, on comptait 88 voix
favorables à la loi et non plus 149. La différence est substan-
tielle et le score de 88 sur 200 environ n'est pas très «so-
lide»!
Ensuite, M. Meylan m'a fait le plaisir de citer une eminente
personnalité vaudoise, M. Claude Bonnard, conseiller natio-
nal. Je tiens à souligner eue M. Bonnard s'est opposé au
projet de loi tel qu'il était présenté par le Conseil fédéral. Ces
deux éléments me paraissaient de nature à compléter les
propos de M. Meylan, no'tamment en ce qui concerne la
citation de M. Bonnard que nous partageons l'un et l'autre,
et dont nous tirons une appréciation quelque peu différente.
Matassi: Ich möchte Sie nicht mit langen Begründungen
aufhalten, warum ich den Minderheitsantrag unterschrieben
habe, sondern mich darauf beschränken, einige prinzipielle
- Mai 1984
179
Konsumkreditgesetz
Überlegungen zur Regeldichte des vorliegenden Gesetzes
zu machen.
Vorausschicken möchte ich, dass ich die langjährige und
sorgfältige Gesetzgebungsarbeit des Departementes und
besonders des Sachbearbeiter, Herrn Dr. Widmer, Vizedirek-
tor des Bundesamtes für Justiz, in keiner Art in Frage stelle,
auch nicht die grosse Arbeit unseres Herrn Kommissions-,
Präsidenten, der sich um eine Straffung und um eine neue
Systematik sehr bemüht hat.
Vom rein juristischen Standpunkt aus betrachtet mögen das
vorliegende Gesetz bzw. unsere Ergänzungen oder Ände-
rungen zum Obligationenrecht durchaus ein Meisterwerk
sein. Ich fühle mich nicht kompetent, dieses Problem der
Rechtsetzung zu beurteilen. Mir geht es um etwas ganz
anderes. Kein geringerer als unser verehrter Herr Bundesrat
Friedrich hat im vergangenen Winter vor der Zürcher Volks-
wirtschaftlichen Gesellschaft in einem Referat über die
Gesetzesflut darauf aufmerksam gemacht, dass diese nicht
plötzlich über uns hereingebrochen ist, sondern dass es
sich hierbei um eine Art schleichende Krankheit handelt.
Wenn wir davon ausgehen, dass allein der Bund pro Jahr
2000 Seiten neue Gesetze, Verordnungen und Überein-
künfte erlässt -1983 waren es genau 2008 Seiten -, dass auf
Stufen Kantone und Gemeinden möglicherweise eine glei-
che Flut dazukommt, dann müssen wir uns nicht wundern,
wenn sich der Bürger in diesen Massen von Gesetzen nicht
mehr zurechtfindet, den Verlust von Freiräumen beklagt und
sich mit Recht durch die Fülle von Gesetzen, Verordnungen
und Reglementierungen in seiner Tätigkeit behindert fühlt.
Das führt dann oft zu Desinteresse, zum Ausweichen vor
Rechtsvorschriften. Wird aber das Recht weniger respek-
tiert, dann müssen die Kontrollen verschärft werden - das
wiederum belastet die Rechtsanwendung, womit sich der
Teufelskreis schliesst.
Es ist mir klar, dass das Leben durch unser eigenes Ver-
schulden in der zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts kom-
plizierter geworden ist, was nach detaillierteren Schutzvor-
schriften ruft. Ich denke dabei an Fragen des Datenschutzes,
der Raumplanung, des Umweltschutzes, des internationalen
Rechts usw. Es ist mir auch klar, dass wir den Abbau dieser
Gesetzesflut nicht mit einem einmaligen Kraftakt bewältigen
können. Es ist aber unsere ständige Aufgabe, als Legislative
immer wieder nach Möglichkeiten zu suchen, Dämme
gegen diese Flut aufzubauen.
Auch wir Vertreter der Minderheit wollen nicht nichts. Wenn
auf eine Regelung nicht verzichtet werden kann, dann soll
wenigstens weniger dicht normiert, im Sinne einer Miss-
brauchsgesetzgebung oder mit Generalklauseln statt
Enumerationen legiferiert werden. Voraussetzung für ein
solches Umdenken wäre allerdings die Einsicht, dass man
das Recht ganz allgemein als eine unvollständige Ordnung
akzeptiert und nicht auf Perfektionismus beharrt. «Wir wol-
len Gesetze und Bestimmungen, die auch für den einfachen
Bürger lesbar sind.» Das Zitat stammt nicht von mir, das hat
unser verehrter Kommissionspräsident heute morgen ge-
sagt.
Wir nennen unser Volk den Souverän. In Verfassung und
Gesetzgebung räumen wir ihm das Recht ein, Steuern zu
erhöhen, zu senken, neue einzuführen; bei Volksabstim-
mungen entscheiden alle Stimmbürger über Energieartikel,
Neuregelung der Treibstoffzölle, Preisüberwachung,
Finanzpakete usw. Dem gleichen Bürger trauen wir aber
nicht zu, in seinen eigenen überschaubaren Bereichen sel-
ber zum Rechten zu sehen. Aus diesen Überlegungen
könnte man zum Schlüsse kommen, der Bürger sei am Ende
des 20. Jahrhunderts hoffnungslos überfordert und brauche
überall den Schutz des Staates. Dann könnte man sich aber
auch fragen, weshalb jemand, der seine eigenen Finanzen
nicht in Ordnung halten kann, über die Verwendung öffentli-
cher Gelder befinden darf, oder an einem Beispiel erörtert:
Ein Ehepaar kann an einem Abstimmungssonntag über die
Verwendung von Hunderten von Millionen an der Urne
mitbestimmen, am Montag bestimmt aber ein Gesetz dar-
über, ob ihre Haushaltungskasse mit einem, zwei oder drei
Kleinkrediten zurechtkommt. Das sind meine Gründe,
warum ich auf dieses Gesetz nicht eintrete.
Es ist mir klar, dass im Konsumkreditgeschäft auch
schwarze Schafe weiden. Ich könnte Ihnen Beispiele von
sogenannten Kredithaien aufzählen, die erschütternd und
beschämend sind. Aus Zeitgründen verzichte ich darauf. Es
sind sicher Einzelfälle, aber gerade deshalb frage ich mich,
ob man solche - nach verlässlichen Angaben sind das etwa
2 bis 4 Prozent aller Kreditvereinbarungen - mit 40 Artikeln
und 86 neuen Absätzen im Obligationenrecht in den Griff
bekommt.
Wenn wir nicht eintreten, wird es Sache der Juristen und der
Experten sein, im Sinne einer Missbrauchsgesetzgebung
und zum Schütze des schwächeren Partners - des Sozial-
schutzes - die unbedingt notwendigen Schranken zu set-
zen, aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
dem Bürger freigestellt sein sollte, im Bereich seiner recht-
massigen Tätigkeit nach eigenem Willen zu handeln und
sich zu verpflichten.
Ich ersuche Sie, dem Nichteintretensantrag der Kommis-
sionsminderheit zuzustimmen.
Frau Meier Josi: Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Zwar hat die Ständeratskommission das Hauptanliegen der
Vorlage, nämlich den Sozialschutz beim Konsumkredit, im
Lichte meiner persönlichen Erfahrungen etwas zu stark
beschnitten. Ich hoffe, dass im Differenzbereinigungsverfah-
ren noch ein besseres Gleichgewicht gefunden wird. Des-
halb werde ich auch einzelnen Minderheitsanträgen zustim-
men, etwa bei der Kreditdauer oder bei der Höhe der ersten
Abzahlung. Eine straffere Systematik ist sicher zu begrüs-
sen, sofern sie wesentliche Anliegen des Sozialschutzes
nicht beschneidet. Im Rahmen der Eintretensdebatte
möchte ich mich allerdings auf zwei grundsätzliche Überle-
gungen beschränken.
Sie heissen:
- Der Sozialschutz ist ordnungspolitisch vertretbar.
- Er ist notwendig.
Zuerst zur Ordnungspolitik: Zur Debatte steht nicht etwa die
Alternative «Freiheit oder Bevormundung», sondern viel-
mehr die richtige Zuordnung von Freiheit einerseits und
Sozialschutz andererseits; so viel Freiheit wie möglich und
so viel Sozialschutz wie nötig. Ausgelöst wurde die Vorlage
- es wurde schon gesagt - durch Nationalrat Deonna, der
vor 20 Jahren das Problem der Unterwanderung des Abzah-
lungsgesetzes vor allem durch unechte Leasingverträge
erkannte und deswegen eine Kleine Anfrage einreichte. In
einer Kaskade von Vorstössen via Postulat, Motion bis hin
zur formulierten parlamentarischen Einzelinitiative, mit der
er alle verwandten Konsumkrediterscheinungen den glei-
chen Sozialschutzbestimmungen unterstellt haben wollte,
verlangte er flankierend auch scharfe Strafbestimmungen.
Der Initiant war, wie es der Präsident der Nationalratskom-
mission, Herr Fischer-Weinfelden, zu Recht hervorhob, als
Direktor der Westschweizer Wirtschaftsförderung «ein
durch und durch liberaler Kopf und sicher alles andere als
ein Systemveränderer». Ich kann noch ergänzen, dass er
Präsident des Autosalons Genf war und wahrscheinlich
gerade in dieser Konsumsparte einiges beobachten konnte,
was ihn zum Handeln bewegte.
Lassen Sie mich aber noch einen zweiten unverdächtigen
Zeugen aus der Nationalratsberatung zitieren, nämlich Felix
Auer. Ihm ging es, wie er betonte-und gerade darin stimme
ich ihm völlig zu -, um die Problematik des Konsumkredites
überhaupt und damit um die Mehrheit der Kreditnehmer. Er
bestritt das Interesse der Allgemeinheit an Konsumkrediten
an sich und führte in diesem Zusammenhange aus:
«1. Es widerspricht gesundem Finanzgebaren, Kon-
sumausgaben - im Gegensatz zu Investitionen - in Krediten
zu finanzieren.
- «Konsumieren heute und bezahlen morgen« fördert die
Inflationsmentalität und kurbelt die Inflation zusätzlich an.
Der Kreditnehmer spekuliert - Zins hin oder her -, mit
Crédit à la consommation. Loi
180
3 mai 1984
billigerem Geld bezahlen zu können, was er heute mit teure-
rem beschafft.
3. Diese Art der Konsumfinanzierung ist auch konjunktur-
politisch nicht erwünscht. Bei rückläufiger Konjunktur soll-
ten - in gleicher We se wie Unternehmungen stille Reserven
auflösen - Ersparnisse ausgegeben werden können und
nicht Kredite zurückbezahlt werden müssen.
4. Wer es mit der dritten Säule, dem Sparen, ernst meint,
soll sich auch dafür einsetzen, dass der entgegengesetzt
wirkende Konsumkredit zurückgedrängt wird.
5. Die Konsumkreditverschuldung sei in der Schweiz relativ
niedrig, ist angeführt worden. Dies gilt allerdings nur gemes-
sen an der Gesamtbevölkerung, nicht aber an der Zahl der
Kreditnehmer. Bei diesen dürfte die durchschnittliche Ver-
schuldung pro Haushalt 24 000 Franken betragen. Wenn auf
die Vereinigten Staaten hingewiesen wird, wo durchschnitt-
lich viermal mehr oer Kredit konsumiert werde, so sind
gerade die dort sozial- und kulturpolitisch gesammelten
Erfahrungen just eine Lehre für uns, es nicht so weit kom-
men zu lassen.» Soweit das Zitat von Herrn Auer.
Rechtsstaatlich ist es bedenklich, wenn einmal erkannte
Probleme - und Herr Kündig gibt diese ja auch zu - jahr-
zehntelang unerledigt vor uns hergeschoben werden. Nach
20 Jahren, seitdem ersten Vorstossvon Herrn Deonna-vor
elf Jahren ist er nach Einreichung seiner Initiative gestorben
- ist es wirklich an der Zeit, hier und heute zu entscheiden.
Ordnungspolitisch ist in einem Staat, der im Interesse des
Gleichgewichtes zwischen den Vertragspartnern das
Bedürfnis nach Konsumentenschutz ausdrücklich aner-
kannt hat, auch nichts einzuwenden gegen ein mit dem
notwendigen Sozialschutz ausgestattetes Konsumkreditge-
setz.
Nun noch kurz zur zweiten These: Das Sozialschutzbedürf-
nis ist ausgewiesen. Drei bis vier Milliarden Umsatz zeigen
die Bedeutung des Geschäftes. Eine geringe Verlustquote
seitens der Banken widerlegt das Regelungsbedürfnis nicht
a priori, abgesehen davon, dass die gröbsten Übel auf der
Anbieterseite erst unter dem Druck der parlamentarischen
Beratung zustande kamen. Ich habe noch im November
1983 von der Bank Rohner, die erst seither der Dachorgani-
sation der Kleinkreditinstitute beigetreten ist, eine dieser
unerhört angriffigen Reklamen erhalten: Ich könne Geld
bestellen, 50 000 Franken, um zum Beispiel Renovationen
an meinem Haus zu bezahlen, die ich wahrhaftig billiger
finanzieren kann, wenn ich einen Kredit gegen Hypothek
aufnehme.
Wenn bei rund 400000 Krediten auch weniger als 10 Prozent
zu Schwierigkeiten bzw. zu Betreibungen führen (die Kre-
dite sind ja jeweils verlängerbar, man kann sehr lange bis zu
einer Betreibung warten), sind das immer noch jährlich
mehrere zehntausend Fälle. Von der viel grösseren Dunkel-
ziffer, den Fällen, die auf den Sozialämtern ausgeglättet
werden und mit unseren Steuergeldern eigentlich bei
Steuererlassen finanziert werden, erfahren die Banken
ohnehin nichts. Vergessen wir nicht, dass der Konsumkredit
in aller Regel von Leuten beansprucht wird, die über nichts
anderes als über ihr Einkommen verfügen. Sie geben es aus,
bevor sie es haben, und die Sache wird konsumiert, bevor
alles zurückgezahlt ist. Sie müssen das (durch keine ande-
ren Sicherheiten gedeckte) Risiko mit sehr hohen Zinsen
zahlen.
Zugegeben, wir haben es hier mit Zivilrecht zu tun. Aber die
wenigsten Leute erinnern sich daran, dass in unserem hoch-
gelobten Obligationenrecht das Darlehen grundsätzlich
zinsfrei geregelt ist. Wo man heute Bankumsätze zwischen 3
und 4 Milliarden jährlich erzielt- ich habe dazu seinerzeit im
Nationalrat etwas boshaft bemerkt, der Wucher sei offenbar
ehrbar geworden -, liegt es natürlich auf der Hand, dass
einerseits der Konsumkredit einem Bedürfnis entspricht,
das aber andererseits die Sozialarbeiter mit der Kehrseite
dieser Kredite sehr viel zu tun haben, nämlich mit der hohen
Dauerverschuldung sozial schwacher Kreise, mit dauernd
verpfändeten Löhnen und schliesslich auch mit der Krimina-
lisierungsgefahr von Schuldnern.
Seit der Behandlung im Nationalrat hat sich leider nun der
Markt noch vermehrt auf die jungen Leute eingeschossen.
Es kann nicht unsere Sache sein, diese buy now, pay later-
Mentalität durch Gesetzeslücken noch zu fördern. Was ist
das für eine Freiheit, wenn - im klassischen Fall ein Ehepaar
mit zwei Kindern, das sind die typischen Schuldnerfamilien
- ein Partner mangels Erkenntnis und mangels Erkennbar-
.keit der mit dem Kredit ausgelösten weiteren Verpflichtun-
gen eine hohe, teure Dauerschuld eingeht, so dass in der
Folge der andere Partner und seine Kinder jegliche Bewe-
gungsfreiheiten im Haushalt verlieren, oft für lange Jahre
und oft auch im Bereiche der allernotwendigsten Bedürf-
nisse? Das ist die Erfahrung, die ich als Advokat mit solchen
Verhältnissen auf der Schuldnerseite mache. Wir haben
durch eine ausgewogene Vorlage dafür zu sorgen, dass
diese Verführungsmentalität nicht honoriert, sondern in ver-
nünftige Schranken gewiesen wird.
Ich möchte Ihnen abschliessend nur noch ein Zitat aus der
Schweizerischen Juristenzeitung, 1979, zu Gehör geben. Es
entstammt einem Aufsatz von Prof. Stauder, Genf, der zu
einem Projekt des Bundesrates Stellung nahm. Er schrieb
da folgendes: «Kernpunkt des Konsumkreditgesetzes sind
materielle, zwingend ausgestaltete Schutzbestimmungen
zugunsten des Kreditkonsumenten. Durch sie wird formal
die Privatautonomie der Partner eines Konsumkreditge-
schäftes eingeschränkt.» Und jetzt das Entscheidende im
Zitat: «Materiell besteht jedoch seit langem für den Konsu-
menten kaum mehr Vertragsfreiheit, vor allem nicht in der
Ausprägung als Freiheit zur gleichgewichtigen inhaltlichen
Gestaltung des Vertrages, angesichts wirtschaftlicher und
psychologischer Überlegenheit des Kreditgebers, der sich
zudem vorformulierter Verkaufs-, Miet- oder Kreditbedin-
gungen bedient.»
Und nun zitiert er einen Satz, der von Prof. Frank Vischer
stammt, den Sie kennen: «Es ist deshalb Aufgabe des
Rechts und namentlich des Privatrechts, faktische Ungleich-
heiten in dem Mass zu neutralisieren, wie es nötig ist, um
auch dem schwächeren Partner eine Ausgangs- und Ver-
handlungsposition zu verschaffen, die ihm eine echte Wahl,
Gestaltungsvarianten und letztlich auch den Verzicht auf
einen für ihn ungünstigen Vertrag erlaubt.»
Herr Matossi, Sie verlangen Gesetze, die für den Bürger
lesbar sind. Ich meine, wir müssen hier mit Hilfe dieses
Gesetzes Kreditverträge verlangen, die für den Bürger lesbar
sind.
M. Jelmini: Mme Meier a dit en substance ce que je voulais
dire. Je m'associe à ses propos et je voterai l'entrée en
matière.
Metti: Ich unterstütze den Minderheitsantrag. Ich möchte
keine Argumente wiederholen, aber auf zwei Bemerkungen
von Kollege Meylan bezüglich des Vorgehens und der Berg-
bauern eingehen.
Auch wenn diese Sache 20 Jahre gedauert hat, so ist es
heute das erste Mal, dass sich unser Plenum damit befassen
kann. Ich glaube, es würde unseren verfassungsmässigen
Einrichtungen widersprechen, wenn wir nun irgendwie in
unserem freien Entscheid gehemmt wären. Diese lange
Dauer zeigt mir im Gegenteil, dass - anders, als man am
Anfang dachte - der vorgeschlagene Weg eben bedeutend
mehr unlösbare Probleme bringt.
Was die Bergbauern betrifft: Wenn wir die Bergbauern
unterstützen müssen, so nicht, weil sie nicht selber zu
haushalten wissen, sondern weil sie aufgrund äusserer
Umstände in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen be-
schränkt sind, auf der anderen Seite aber eine sehr wertvolle
Funktion, auch in nationalen Interessen, erfüllen. Ich erin-
nere an das erste Thema, das wir heute behandelten. Nun, in
diesem Falle ist es anders. Wegen 1 Prozent- und effektiv
wird es weniger als 1 Prozent sein - soll die grosse Mehrheit
in ihrer natürlichen Freiheit, selber über ihren privaten Haus-
halt bestimmen zu können, eingeschränkt werden. Das
betrifft das eigene Verantwortungsbewusstsein. Das ist
etwas Individuelles und etwas ganz anderes.
- Mai 1984
181
Konsumkreditgesetz
Seien wir froh, dass es bei uns nicht nötig ist, derartige
Einschränkungen zu machen. Wir würden damit auch mit
unseren politischen Institutionen unglaubwürdig. Ich erin-
nere an ein Wort im Votum von Herrn Matossi. Wir verlan-
gen, besonders auf der Gemeindeebene, dass wir über
grosse Kredite abstimmen können. Da wird es auf die Länge
unvereinbar, wenn man uns privat diese Verantwortung
nicht mehr übertragen könnte.
Affolter, Berichterstatter: Ich möchte mich eigentlich nur
noch zum Nichteintretensantrag äussern. Ursprünglich
glaubte ich zwar, ich müsste die Fassung der Kommission
gegenüber jenen verteidigen, die uns der Verwässerung
bezichtigen. Aber jetzt ist es umgekehrt. Man sollte sich
bewusst sein, dass Nichteintreten gleich Nein bedeutet zu
einer gesetzlichen Regelung auf diesem Gebiet,-Nein zu
einer Regelung im Obligationenrecht überhaupt.
Man hat heute viel von Missbrauchsgesetzgebung gespro-
chen. Es hat mir niemand - weder Herr Matossi noch Herr
Kündig, noch irgend sonst jemand - sagen können, was er
unter Missbrauchsgesetzgebung versteht. Wir stünden bei
Nichteintreten nicht vor einem Scherbenhaufen, denn
Abzahlungs- und Vorausvertrag funktionieren weiter, jedoch
vor einer Situation - und das bitte ich zu überlegen -, die die
Rechtswirklichkeit nicht mehr wiedergibt. Es geht ja hier gar
nicht primär um die Frage, ob die Vorlage den Charakter
einer Missbrauchsgesetzgebung trägt, sondern wir stehen
vor der Tatsache, dass ein Geschäftsbereich mit Milliarden-
umfang ohne jede gesetzliche Regelung bleiben würde.
Herr Bundesrat Friedrich wird sich dann wahrscheinlich
noch äussern, ob der Bundesrat allenfalls bereit wäre, eine
weitere Vorlage vorzulegen. Daneben blieben völlig unwich-
tige, zum Teil obsolet gewordene Vertragstypen, wie Abzah-
lungskauf und Vorauszahlungskauf, jedoch quasi als Relikt
in unserem Obligationenrecht stehen. In diesem Falle müss-
ten Sie dann konsequent sein und auch Vorauszahlungs-
und Abzahlungsvertrag abschaffen. Dann haben wir wieder
gleich lange Spiesse.
Eine zweite Bemerkung: Es wurden eine ganze Reihe von
Postulaten in dieser ständerätlichen Fassung verwirklicht,
die vom Gewerbeverband und von der Bankiervereinigung
an uns herangetragen worden sind. Was an sich noch übrig
bleibt - wir müssen das Fazit einmal ziehen - und was uns
überhaupt noch trennt, sind das Drittkredit- und Ablösever-
bot, die Höchstlaufzeit und eventuell die Frage der Kredit-
karten. Was will man eigentlich noch? Die Bankiervereini-
gung hat Ihnen allen vor ein paar Tagen eine Stellungnahme
zugehen lassen. Auf Seite 7 dieses Schreibens steht: «Durch
diese Bestimmung» - gemeint ist Obligatorischerklärung
der Meldung bei der ZEK - «und durch eine vernünftige
Laufzeitbeschränkung von 48 Monaten» - statt 36, wie wir
vorgeschlagen haben - «wäre das System einer Miss-
brauchsgesetzgebung unseres Erachtens abgerundet.» Das
schreibt die Bankiervereinigung, so dass ich also wirklich,
wenn ich Bundesrat wäre, nicht wüsste, was ich jetzt den
eidgenössischen Räten auf diesem Gebiet an anderen Vor-
schlägen noch vorlegen müsste. Anregungen aus dieser
Ecke haben wir zu einem ausserordentlich grossen Teil -
Herr Kündig muss das bestätigen, er war Mitglied der Kom-
mission - in unserer Fassung berücksichtigt. Aber die
Entwicklung könnte auch in einer anderen Richtung gehen.
Das nächste ist nicht eine neue Vorlage des Bundesrates an
die Räte über ein Missbrauchsgesetz, von dem wir wirklich
nicht wissen, wie es aussehen sollte, könnten doch diese
Dinge auch in einem Konsumentenschutzgesetz wie in
anderen Ländern geregelt werden. Ob man da dann nicht
die stäriderätliche Fassung zurücksehnen würde? Das
möchte ich. Ihnen heute zu bedenken geben.
Herrn Reymond möchte ich noch sagen: Wir haben nie über
seine Vorschläge abgestimmt. Er hat sie im Verlaufe der
Beratungen nicht mehr vorgebracht, sonst hätte man sich
sicher darüber aussprechen können und müssen. Die
Bemerkungen wegen Herrn Bonnard muss ich auch richtig-
stellen. Herr Bonnard hat gemäss Protokoll im Nationalrat-
man muss das natürlich richtig zitieren - erklärt: «Nous
24-S
nous abstiendrons pour marquer notre espoir que le Conseil
des Etats reprenne l'examen de cette loi avec la volonté de
simplifier encore le projet...» Genau das haben wir in der
ständerätlichen Kommission versucht, und ich habe Ihnen
bereits erklärt, dass eine weitere «simplification» nicht mehr
angeht, nicht mehr denkbar ist.
Ich möchte schliessen. Ich bin ein erbitterter Gegner über-
flüssiger Gesetze. Ich habe das schon verschiedentlich
unter Beweis gestellt. Aber ich glaube wirklich nicht, dass
dieses Gesetz mit der Einfügung des Kleinkredites in den
OR-Rahmen überflüssig ist.
Kündig, Sprecher der Minderheit: Das Votum von Frau Büh-
rer veranlasst mich zu einigen Bemerkungen. Ich glaube,
dass es in der Tonlage so aussieht, wie wenn ein Kleinkredit-
institut ungefähr dem Gaunertum gleichzustellen wäre.
Gegen solche Aussagen, die in der Richtung gehen, muss
ich mich ganz klar wehren. Wenn Sie gegen den Konsum
antreten wollen, Frau Bührer, dann müssen Sie die Werbung
für das Auto, die Werbung für Fernsehapparate, die Wer-
bung für Möbel usw. verbieten, aber nicht das Geld, das
verwendet wird, um diese Mittel anzuschaffen.
Ein ganz wesentlicher Punkt, den Sie als Forderung aufstel-
len, ist zum Beispiel in diesem Gesetz nicht verankert, ein
Punkt, der die Möglichkeit geben würde, überhaupt bei der
Kreditbeurteilung härter vorzugehen: nämlich die Frage der
Sorgfaltspflicht des Kreditgebers bei der Kreditprüfung.
Dabei ist auch festzustellen, dass das nicht so ist, wie Sie
angeben, dass hier grosszügig und ohne Berücksichtigung
der Situation Geld gegeben wird. Die Sozialfälle, die entste-
hen, entstehen meistens später. Sie können bei der Erstbe-
urteilung sehr wenig entdeckt werden.
Das Dritte: Sie haben die Aussage gewagt, dass das Klein-
kreditgeschäft nur gemacht werde, weil hier enorme Sum-
men an Zinsen verdient würden, sonst wären die Zinsen
nicht so hoch. Das Institut für schweizerisches Bankwesen
an der Universität Zürich hat im Jahre 1979 eine Kostenun-
tersuchung gemacht und dabei festgestellt, dass der durch-
schnittliche Nettoerfolg der Kleinkreditbanken bei 0,8 Pro-
zent lag. Das kommt daher, dass durch die Abwicklungsko-
sten, die Verwaltungskosten und insbesondere die sehr
hohen Kosten bei der Kreditablehnung - ich habe in meinem
Referat ausgeführt, dass 60 bis 70 Prozent der erstmaligen
Gesuchsteller keinen Kredit erhalten - sehr grosse Grundko-
sten entstehen. Diese Kosten entstehen, weil die Sorgfalts-
pflicht bei den Kreditinstituten, wie sie heute gehandhabt
wird, sehr weitgehend ist. Ich glaube, es wäre falsch, wenn
man durch derartige Verzeichnungen das schweizerische
Bankwesen, das sich des Problems der Kreditierung des
kleinen Mannes, des Arbeitnehmers annimmt, um insbeson-
dere auch den Konsumwünschen von Leuten aus Ihren
Kreisen und Ihrer Partei nachzukommen und ihnen über-
haupt eine Möglichkeit und eine Chance zu bieten, so verun-
glimpft.
Bundesrat Friedrich: Ob sich alle freuen werden, dazu
möchte ich doch ein Fragezeichen setzen. Angesichts der
fortgeschrittenen Zeit werde ich mich so kurz wie möglich
fassen. Aber nehmen Sie es mir nicht übel, wenn ich nach
dieser Debatte doch einige Worte sage.
Darf ich meinerseits zunächst noch einmal kurz zurückblen-
den: Schon bald nach dem Inkrafttreten des Bundesgeset-
zes über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag
am I.Januar 1963 stellte sich heraus, dass dieses Gesetz
teilweise nicht angewendet und in noch grösserem Ausmass
einfach umgangen wurde. Der vermehrte Sozialschutz, den
die damalige Botschaft im Jahre 1960 als Ziel propagiert
hatte, blieb weitgehend ein frommer Wunsch, und es
scheint mir angesichts der heutigen Debatte doch nicht
ganz überflüssig, an das Fiasko dieses eben unvollständigen
Gesetzes zu erinnern.
Die einzige - und auch nur scheinbare - Wirkung jenes
Gesetzes war ein markanter Rückgang der Vorauszahlungs-
verträge, denen aber in Wirklichkeit einfach die inflationäre
Entwicklung der sechziger Jahre den Garaus gemacht hat.
Crédit à la consommation. Loi
182
3 mai 1984
Um so attraktiver wurde dann in diesem Klima natürlich das
Schuldenmachen, und es erscheint auf den ersten Blick
vielleicht paradox, dass auch beim Abzahlungsgeschäft ein
sehr deutlicher Rückgang zu verzeichnen war. Schuld daran
waren indessen weniger die im Parlament und in der Öffent-
lichkeit angeprangerten Missbräuche, sondern die Erobe-
rung des Marktes durch eine neue Form des Konsumkredi-
tes, eben durch den Barkredit, über den wir heute sprechen.
Kreditnehmer und Kreditgeber wählten jenem Gesetz
gegenüber einfach den Weg des geringsten Widerstandes,
nämlich statt Ware Geld abzustottern. Wirtschaftlich aber ist
der Vorgang ganz genau derselbe, und rechtlich spielt er
sich sozusagen im Niemandsland ab, wenn man von einigen
gewerbepolizeilichen kantonalen Vorschriften absieht.
Die weitere Entstehungsgeschichte kennen Sie. Der Vor-
schlag der Expertenkommission, die dem Kleinkredit mit
einem Spezialgesetz zu Leibe rücken wollte, fand sehr
geteilte Aufnahme. Das führte dann zur neuen Konzeption
eines Konsumkreditgesetzes gemäss dem bundesrätlichen
Entwurf von 1978. Dazu gestatten Sie mir bitte eine Bemer-
kung, weil dieser Aspekt in der bisherigen parlamentari-
schen Diskussion etwas zu kurz gekommen ist: Der Bundes-
rat hat mit dem KKG nie ein anderes als das relativ beschei-
dene Ziel verfolgt, die gesetzgeberischen Absichten von
1962 in einem zweiten Anlauf eben doch noch zu verwirkli-
chen.
Welches sind die wesentlichen Ziele der vorliegenden Revi-
sion? Ein sozusagen gesetzgeberisches Hauptziel habe ich
bereits angedeutet. Das Abzahlungsgesetz ist wegen seiner
Unvollständigkeit irn wesentlichen toter Buchstabe gewor-
den. Wenn wir glaubwürdig sein wollen, gibt es meines
Erachtens nur zwei Möglichkeiten: entweder wir geben das
Fiasko zu und verzichten auf eine Regelung, geben also
auch jenes Gesetz auf, wie es bereits der Kommissionspräsi-
dent angedeutet hat - oder wir sorgen dafür, dass das auf
den Kleinkredit ausgeweitete Konsumkreditrecht auch wirk-
lich greift.
Zumindest ist das für Sie die Alternative. Der Bundesrat
hatte nämlich keine Wahl. Er war durch einen parlamentari-
schen Vorstoss beauftragt, die zweite Variante zu realisie-
ren, und er ist dabei - gestützt auf die früheren Erfahrungen
- konsequent vorgegangen. Konsequenz bedeutet in die-
sem Bereich und nach den gemachten Erfahrungen
zunächst einmal: Schlupflöcher stopfen. Das ist eine Haupt-
aufgabe dieser Vorlage. Dazu braucht es nun einfach einmal
ein gewisses Minimum an Vorschriften. Weitere Hauptauf-
gabe ist, das Schwergewicht der gesetzlichen Regelung auf
die Prävention zu legen. Präventiv gemeint sind denn auch
die gesamten Bestimmungen über den Vertragsschluss, der
transparenter gestaltet werden soll. Dazu braucht es eben
eine gewisse Detaillierung der Vorschriften. Der Kreditneh-
mer sollte klar sehen, wenn er den Vertrag abschliesst, was
auf ihn zukommt. Das scheint mir Voraussetzung für eine
Vertragsfreiheit zu sein, die nicht nur formaler Natur ist.
Demselben Zweck dient das auf den Kleinkredit ausge-
dehnte Widerrufsrecht. Es braucht eben einiges, bis die
Spiesse des professionellen Geldgebers auf der einen Seite
und des meist wenig erfahrenen und vielleicht noch unter
Druck stehenden Kreditnehmers andererseits gleich lang
sind.
Immer noch im selben Kontext sind die Kernstücke der
Vorlage zu sehen, nämlich die umfangmässige Beschrän-
kung des Kredites durch eine obligatorische Mindestanzah-
lung beim Abzahlungsgeschäft und die zeitliche Limitierung
bei beiden Kreditformen. Wer nicht anzahlungsfähig oder
nicht in der Lage ist, innerhalb einer einigermassen über-
blickbaren Laufzeit zurückzuzahlen, ist im Prinzip auch
nicht kreditfähig. Das ist eigentlich die Philosophie des
Gesetzes, und dieser Philosophie tragen auch die freiwilli-
gen Vereinbarungen der Banken nicht genügend Rech-
nung.
Mit der zeitlichen Beschränkung hängt unmittelbar auch die
umstrittene Eindämmung der Mehrfachkredite zusammen.
Unabhängig vom Problem der Kettenverschuldung, das ja
auch in der neuesten Caritas-Studie wieder angesprochen
wird, lässt sich einfach nicht wegdiskutieren, dass jede
Beschränkung der Laufzeit zu einer blanken Illusion wird,
wenn sie mit rollenden, sich immer wieder folgenden neuen
Kreditaufnahmen überspielt werden kann. Auch in diesem
wichtigen Punkt kommt man um eine gewisse Konsequenz
und Kohärenz der gesetzlichen Regelung nicht herum. Auch
das ist gegenüber dem Nichteintretensantrag hervorzu-
heben.
Ich möchte nicht auf weitere Einzelheiten eingehen, nur
vielleicht noch Herrn Ständerat Reymond sagen, dass dem
Problem der Versandhäuser Rechnung getragen wird, und
zwar in Artikel 318m Absaiz 3 in Übereinstimmung und nach
Rücksprache mit dem zuständigen Branchenverband.
Alles, was sich um diese Pfeiler der Vorlage herum grup-
piert, insbesondere die wiederum präventiv gemeinten
Sanktionen, ist nur darauf ausgerichtet, eine bessere Durch-
setzung und Respektierung dieses «neuen alten» Rechtes
zu garantieren.
In diesem Zusammenhang vielleicht auch noch eine Bemer-
kung zu Herrn Ständerat kündig, der die Frage der Nichtig-
keit der abgeschlossenen Verträge angesprochen hat. Es ist
ganz klar, dass gegen missbräuchliche Geltendmachung
dieser Nichtigkeit die normalen gesetzlichen Bestimmungen
nach ZGB Artikel 2 Absatz 2 Anwendung finden.
Nun noch einige Worte zur Stellung des KKG in der heutigen
gesetzgeberischen Landschaft und zu der ja erheblich
umgestalteten Fassung der Ständeratskommission, vergli-
chen mit den Vorlagen von Bundesrat und National rat. Es ist
wohl fast einmalig, dass ein Gesetz auf seinem Werdegang
politisch und auch von selten der Wissenschaft so intensiv
begleitet worden ist wie gerade dieses KKG. Unseres Wis-
sens ist es überhaupt da;; erste Mal, dass sogar ein Kom-
mentar erschienen ist, bevor das Gesetz in Kraft getreten
war. Auch an Gegenentwürfen hat es nicht gefehlt; sie
haben die Gesetzesberatungen befruchtet. Das «Konzept
Affolter», das Ihnen vorliegt - ich glaube, man darf es beim
Namen seines Urhebers nennen -, ist Ausdruck dieser
Bemühungen, und es ist sehr vielen Anregungen - wie Herr
Ständerat Affolter das selber gesagt hat - Rechnung getra-
gen worden. Der Bundesrat anerkennt auch ohne weiteres,
dass die neue Systematik eine wesentliche Straffung der
Vorlage ermöglicht hat.
Nicht zu übersehen ist aus unserer Sicht allerdings, dass
diese Entschlackungskur - wenn man so sagen darf - auch
einige materielle Spuren hinterlassen hat, hinter die wir von
der ursprünglichen ratio legis her gesehen ein Fragezeichen
setzen müssen. Ich denke hier vor allem an die Verdoppe-
lung der Höchstlaufzeit, die allerdings von anderer Seite
entsprechend begrüsst wurde. Das ist natürlich ebenso
wenig «im Sinne des Erfinders» wie die Reduktion der
Mindestanzahlung beim Abzahlungsgeschäft von 30 auf 20
Prozent, die ja auch gegenüber dem geltenden Recht einen
Rückschritt bedeutet.
Nun ist aber mit dem Nichteintretensantrag die Grundsatz-
frage gestellt, ob es überhaupt Aufgabe des Gesetzgebers
sei, sich im klassischen Bereich der Privatautonomie sozu-
sagen als Schutzengel zu gebärden und den auch heute
wieder viel zitierten mündigen Bürger vor Schwierigkeiten
zu bewahren.
Sind Überschuldungs- und Folgeprobleme, wie sie auch in
der Debatte angesprochen wurden, bei rund 5 Prozent der
Konsumkreditnehmer ein ausreichender Anlass für den
Erlass eines - ich gebe das ohne weiteres zu - immer noch
relativ dichten Normengeflechtes? Man kann hier in der Tat
skeptisch sein, und ich habe meinerseits ein gewisses Ver-
ständnis für diese Skepsis. Sie wissen aber, dass der Bun-
desrat Ihnen trotzdem Eintreten beantragt. Die jüngst von
der Caritas publizierten Ergebnisse bestärken uns in der
Auffassung, dass hier eben doch ein soziales Problem
besteht, angesichts dessen wir selbst dann nicht untätig
bleiben sollten, wenn die Zahl der Schutzbedürftigen noch
kleiner wäre.
Ich teile hier die Auffassung von Herrn Ständerat Meylan.
Dieses soziale Problem ist der eigentliche Grund für den
Vorschlag dieses Gesetzes, wie auch der Präsident der
- Mai 1984
183
Konsumkreditgesetz
Kommission unterstrichen hat. Das Bild in dieser Materie ist
nach unserer Auffassung eben nicht so rosig, wie es in der
Begründung des Nichteintretensantrages gezeichnet wor-
den ist. Wir verkennen dabei keineswegs, dassdie Frage des
Sozialschutzes letztlich eine Frage des richtigen Masses ist.
Eines aber - und das möchte ich ganz deutlich unterstrei-
chen - haben die Erfahrungen mit dem Abzahlungsrecht
und auch die Debatten zu diesem KKG deutlich gezeigt:
Wenn man überhaupt etwas erreichen will, dann kommt
man mit blossen Absichtserklärungen und Generalklauseln
einfach nicht durch. Das muss ich dem Nichteintretensan-
trag und auch dem Wunsch gegenüber geltend machen, es
sei nach allfälligem Nichteintreten ein einfacheres Gesetz zu
erlassen, das sich auf einige Grundsätze beschränkt.
Wenn Sie dieses Gesetz nicht wollen, dann wäre es meines
Erachtens ehrlicher zu sagen: wir verzichten überhaupt;
denn, machen Sie sich bitte keine Illusionen! Nach unserer
Überzeugung - das ist auch meine persönliche Überzeu-
gung - gibt es keine wesentlichen Vereinfachungen mehr
ohne wesentlichen Verlust an Wirkung. Dann sind wir wie-
der vor genau derselben Situation, vor der wir auch mit dem
Gesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag
standen, das am 1. Januar 1963 in Kraft getreten ist. Ob der
Bundesrat nach einem Nichteintreten allenfalls bereit wäre,
noch einmal einen Versuch zu wagen und sich auf dieses
Experi ment einzulassen, kann ich heute nicht mit Bestimmt-
heit sagen. Das scheint aber nach den bisherigen Erfahrun-
gen doch eher fraglich.
Ich beantrage Ihnen daher Eintreten, und, falls Sie eintreten,
dann verträgt es meines Erachtens keine weiteren Abstriche.
Auch da bin ich mit dem Kommissionspräsidenten durchaus
einig. Über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von
Normen, die tatsächlich etwas bewirken, kann man ja in
guten Treuen verschiedener Meinung sein. Vorschriften
aber, die nur noch bezwecken würden, ein Problem poli-
tisch vom Tisch zu wischen, damit man es einmal weg hat,
und die dann keinen Anspruch mehr auf Wirksamkeit erhe-
ben, wären nicht bloss überflüssig, sondern auch schädlich
für das Rechtsbewusstsein.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vor-
lage.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) 21 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten) 14 Stimmen
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55
#ST# Zweite Sitzung - Deuxième séance
Freitag, 4. Mai 1984, Vormittag
Vendredi 4 mai 1984, matin
5.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Debétaz
78.043
Konsumkreditgesetz
Crédit à la consommation. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 171 hiervor - Voir page 171 ci-devant
Le président: Nous avons voté hier l'entrée en matière. Je
viens d'apprendre que M. Masoni présentait une proposition
de renvoi du projet à la commission. Je donne dès lors la'
parole à M. Masoni pour lui permettre de motiver sa proposi-
tion.
Antrag Masoni
Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, ihre
Anstrengungen zur Textvereinfachung weiterzuführen und
eine abgeänderte Fassung dem Rate zu unterbreiten, die
namentlich bei Artikel 318m Absatz 2, 318g, 318v, 318w ein
besseres Gleichgewicht zwischen Sozialschutz für die wirt-
schaftlich schwächere Partei, Vertragsfreiheit und Rechts-
sicherheit schafft und die die Verhältnissmässigkeit der Ein-
schränkungen im Sinne einer Missbrauchsgesetzgebung
noch besser wahrnimmt.
Proposition Masoni
Renvoi à la commission en l'invitant à simplifier encore plus
le texte et de soumettre au conseil une version modifiée
permettant de créer un meilleur équilibre entre la protection
sociale en faveur de la partie économiquement plus faible,
d'une part, et la liberté des contrats ainsi que la sécurité du
d roit, d'autre part. Cette version devrait également amél iorer
le texte en ce qui concerne la proportionnalité des restric-
tions dans le sens d'une législation ne réprimant que les
abus.
Masoni: Von allen Seiten wurde gestern der Kommission
grösste Anerkennung für den gelungenen Versuch ausge-
sprochen, die Kleinkreditregelung im Obligationenrecht
besser einzubauen und die mangelhafte Regelung des Kre-
ditkaufes zu verbessern. Die grosse Opposition beim Eintre-
ten zeigt jedoch, dass vielen Ratskollegen die Normendichte
noch zu hoch erscheint; sie zeigt ferner, dass nicht wenige
beim Text jene unmittelbare Überzeugungskraft vermissen,
die aus der Einfachkeit und Klarheit entspringt, was auch die
Schutzwirkung der Norm abschwächt. Jene Opposition
scheint ferner darauf hinzuweisen, dass sowohl die kontra-
produktiven Auswirkungen gewisser Einschränkungen, die
der Entwurf einführt, sowie deren problematische Praktika-
bilität nach einer noch weitergehenden Prüfung verlangen.
Die höchst technische Natur dieser Materie sowie die ganze
Systematik des Kommissionsentwurfes haben vielleicht
dazu beigetragen, dass in der öffentlichen Meinung jene
ausführlichen Stellungnahmen und Reaktionen ausgeblie-
ben sind, die zur besseren Durchdringung der Materie erfor-
derlich sind. In dieser Lage laufen wir in der unmittelbar
anschliessenden Debatte Gefahr, unbefriedigende und nicht
ganz zusammenhängende Bestimmungen zu beschliessen.
Damit könnte die von der Kommission geleistete grosse
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Konsumkreditgesetz
Crédit à la consommation. Loi
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Maisession
Session
Session de mai
Sessione
Sessione di maggio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
78.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.05.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
171-183
Page
Pagina
Ref. No
20 012 476
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.