- Oktober 1983 N
1441
Standesinitiative
#ST# 77.201
Standesinitiative des Kantons Genf
Schutz gegen Gifte in der Atmosphäre
Initiative du canton de Genève
Prévention contre les risques de
rejets toxiques dans l'atmosphère
Wortlaut der Initiative vom 21. März 1977
Der Staatsrat des Kantons Genf stellt fest, dass das geltende
Recht keinen befriedigenden Schutz bietet gegen Giftnie-
derschläge bei anormalem Verlauf chemischer Produktions-
prozesse. Er beantragt den Erlass einer Vorschrift, wonach
vor dem Beginn eines chemischen Produktionsprozesses
eine Expertise über das Explosions-, Brand- und Giftaus-
stoss-Risiko zu erstatten ist und die notwendigen Abwehr-
massnahmen ergriffen werden müssen. Die Vorschrift soll
auch gelten für nicht industrielle Produktionsbetriebe, d. h.
für solche mit weniger als sechs Arbeitnehmern.
Texte de l'initiative du 21 mars 1977
Le Conseil d'Etat du canton de Genève constate que le droit
en vigueur ne permet pas d'assurer une protection satisfai-
sante contre les retombées toxiques résultant du déroule-
ment anormal d'une production chimique. Il propose de
renforcer la législation par une disposition prévoyant, d'une
part que toute réaction chimique à laquelle on entend pro-
céder en vue d'une production fasse l'objet d'une étude
préalable comportant l'évaluation des risques d'explosion,
d'incendie et de formation de composés toxiques, d'autre
part que les mesures de protection nécessaires doivent être
prises. Cette disposition doit s'appliquer également aux
entreprises non industrielles, c'est-à-dire à celles qui occu-
pent moins de six travailleurs.
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-
leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
- Der Regierungsrat des Kantons Genf reichte am 21. März
1977 eine Standesinitiative ein. Darin beantragte der Genfer
Staatsrat «den Erlass einer Vorschrift, wonach vor dem
Beginn eines chemischen Produktionsprozesses eine
Expertise über das Explosions-, Brand- und Giftausstossri-
siko zu erstellen ist und die notwendigen Abwehrmassnah-
men ergriffen werden müssen.» Die Vorschrift soll auch
gelten für nicht industrielle Produktionsbetriebe, d. h. für
solche mit weniger als sechs Arbeitnehmern.
- Die vorberatende Kommission beschloss am 11. Novem-
ber 1977, den Genfer Regierungsrat um die Erläuterung
oder Präzisierung des Vorstosses zu ersuchen. Eine
entsprechende Rückfrage blieb in der Folge aus nicht
erklärlichen Gründen aus. Die Petitions- und Gewährlei-
stungskommission wurde durch die Anfrage eines Genfer
Parlamentariers auf die unerledigte Pendenz aufmerksam
gemacht. Sie bedauert die Verzögerung.
Angesichts der seit der Einreichung des Vorstosses verstri-
chenen Zeit verzichtete die Kommission darauf, mit dem
Kanton Genf Rücksprache zu nehmen. In der Zwischenzeit
haben nämlich die eidgenössischen Räte die Beratungen
über das Umweltschutzgesetz aufgenommen. Die Kommis-
sion stellte sich daher die Frage, ob und inwieweit dieses
Gesetz den Anliegen der Standesinitiative Genf Rechnung
tragen wird.
- Die Initiative zielt auf eine Vorschrift, wonach vor der
Inbetriebnahme eines neuen chemischen Produktionspro-
zesses eine Expertise über die möglichen Folgen eines
Produktionsanfalles zu erstellen und die nötigen Schutzvor-
kehrungen vorsorglich zu ergreifen sind. Diesen Anliegen
trägt der durchberatene Gesetzesentwurf wie folgt Rech-
nung:
- Gemäss Artikel 8 USG muss jeder Inhaber einer Anlage,
die bei ausserordentlichen Ereignissen (d. h. unter anderem
bei Produktionsunfällen) den Menschen und die Umwelt
schwer schädigen kann, die nötigen Schutzmassnahmen
zum Schutz der Menschen und der Umwelt vorsehen.
- Handelt es sich bei der fraglichen Anlage um eine neue
ortsfeste Anlage, welche die Umwelt (auch bereits beim
Normalbetrieb) erheblich belasten kann, so muss der
Gesuchsteller bereits vor der Realisierung des Vorhabens in
einem Bericht über die möglichen Umweltauswirkungen
Auskunft geben, wobei er immer dann auf die Mitwirkung
von Experten angewiesen ist, wenn er die verlangten Anga-
ben nicht selber beibringen kann (Art. 7 USG).
In der Fassung des Nationalrates wird sogar noch ausdrück-
lich präzisiert, dass sich der Bericht auch über die vorgese-
henen Schutzmassnahmen für den Katastrophenfall aus-
sprechen muss. Der Ständerat hat diesen Hinweis zwar
gestrichen, doch geschah dies offensichtlich eher aus
Gründen der Straffung des Textes als im Sinne einer mate-
riellen Differenz. Die Kommission geht davon aus, dass im
Rahmen der sogenannten Umweltverträglichkeitsprüfung
stets auch der Aspekt des Katastrophenschutzes umfassend
darzustellen und zu beurteilen ist. Weil der Bericht des
Gesuchstellers von den Behörden zu kontrollieren ist, darf
das Ergebnis (d. h. der von der Behörde überprüfte Bericht)
durchaus als «Expertise» im Sinne der Standesinitiative
gelten.
- Die Kommission stellt fest, dass, soweit es um die Errich-
tung neuer Anlagen geht, welche die Umwelt grundsätzlich
erheblich belasten können, mit dem USG das Anliegen der
Standesinitiative voll erfüllt ist.
Wird nur ein kleinerer Produktionsbetrieb neu errichtet oder
wird ein Produktionsverfahren überhaupt ohne wesentliche
bauliche Veränderungen neu aufgenommen, so erfüllt das
USG das Anliegen der Initiative teilweise: auch für diesen
Fall gilt nämlich nach Artikel 8 USG die Pflicht des Inhabers
der fraglichen Produktionsanlagen, die für den Katastro-
phenfall nötigen Schutzmassnahmen vorsorglich vorzuse-
hen. Hingegen wird laut USG in diesen Fällen keine eigentli-
che Expertise verlangt, die bereits vor der Aufnahme des
Betriebes behördlich einzuholen wäre. Zwar kommt den
Vollzugsorganen selbstverständlich die Pflicht zu, die vom
Inhaber der Anlagen vorgesehenen Massnahmen zu über-
prüfen, doch findet diese Kontrolle immer erst nachträglich
statt, d. h. die behördliche Kontrolle ist nicht bereits Voraus-
setzung für die Aufnahme der Produktion.
Das USG geht insoweit über die Initiative hinaus, als die
Verpflichtung zum vorsorglichen Katastrophenschutz nicht
nur für neue Anlagen und Verfahren, sondern auch für die
bereits laufenden Produktionsprozesse gilt.
- Mit dem USG werden, die Anliegen der Initiative weitge-
hend erfüllt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass für
kleinere Produktionsanlagen im USG - entgegen der Initia-
tive-keine speziellen Expertisen verlangt werden: für die im
USG getroffene Lösung spricht jedoch die Überlegung, dass
die «Regelungsdichte» eines Erlasses stets mit der effekti-
ven Gefahrensituation im richtigen Verhältnis stehen muss;
schliesslich gilt es auch, den Vollzugsaufwand zu berück-
sichtigen, der entstünde, wenn eine solche Expertise bei
jedem - selbst kleinsten - Produktionsbetrieb verlangt und
behördlich zu überprüfen wäre.
Die Kommission kam nach ihrer Diskussion über die Stan-
desinitiative zum Schluss, dem Bundesrat nahezulegen, bei
der Auswahl der Anlagen -, für die die Pflicht der Umwelt-
verträglichkeitsprüfung besteht-, den Aspekt des Katastro-
phenschutzes stärker zu berücksichtigen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt
einstimmig, die Standesinitiative dem Bundesrat zu über-
weisen mit der Bitte um Berücksichtigung der Anliegen des
Genfer Regierungsrates bei der Ausarbeitung der Vollzugs-
verordnungen zum USG.
Initiative du canton 1442 N 5 octobre 1983
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales propose de transmettre l'initiative du can-
ton de Genève au Conseil fédéral, en le priant de prendre en
considération les desiderata du Conseil d'Etat genevois au
moment où les ordonnances concernant la LPE seront
établies.
Präsident: Die Petitions- und Gewährleistungskomrnission
hat Ihnen einen schriftlichen Bericht und Antrag ausgeteilt.
Es ist kein anderer Antrag gestellt. Sie haben so be-
schlossen.
Überwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr
La séance est levée 18 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Standesinitiative des Kantons Genf Schutz gegen Gifte in der Atmosphäre
Initiative du canton de Genève Prévention contre les risques de rejets toxiques dans
l'atmosphère
In
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
77.201
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1983 - 15:00
Date
Data
Seite
1441-1442
Page
Pagina
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20 011 818
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