1985
CH_VB_001Ch Vb16 sept. 1985Ouvrir la source →
#ST# Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Ständerat - Conseil des Etats 1985 Herbstsession - 10.Tagung der 42. Amtsdauer Session d'automne - 10 e session de la 42 e législature #ST# Erste Sitzung - Première séance Montag, 16. September 1985, Nachmittag Lundi 16 septembre 1985, après-midi 18.15 h Vorsitz - Présidence: Herr Kündig Nachruf - Eloge funèbre Präsident: Am 21. Juli 1985 starb in Basel im Alter von 77 Jahren alt Nationalratspräsident Dr. Alfred Schaller. Unser Land hat einen Menschen verloren, der zum Wohl der Allgemeinheit grosse Leistungen erbracht hat. Als feuriger und überzeugter Freisinniger hat.er mit Hingabe und Ziel- strebigkeit dem Lande gedient. Sein Name und seine Per- sönlichkeit sind mit einem Vierteljahrhundert Basler und Schweizer Politik aufs engste verbunden. Alfred Schaller wurde als Bürger von Wauwil im Jahre 1908 in Flüelen geboren. Er verbrachte seine Jugend in Flüelen, wo er sich als Sohn des Bahnhofvorstandes bereits früh mit der Eisenbahn und der Schiffahrt befreundete. Seine berufli- che Karriere begann dann auch bei den SBB. Neben seiner Tätigkeit als Bundesbahnbeamter studierte er an der Universität Basel Volkswirtschaft und schloss das Studium mit einer Doktorarbeit über die Bedeutung des Basler Rheinhafens für die SBB ab. Die Eisenbahn führte ihn damit zur Schiffahrt, der er ab 1936 auf verschiedensten Stufen und in verschiedensten schweizerischen und interna- tionalen Gremien diente. Parallel dazu verlief auch die politische Karriere: Zuerst im Basler Grossen Rat, von 1947 bis 1977 im Nationalrat und von 1950 bis 1966 in der Basler Regierung. Während seiner dreissigjährigen Zugehörigkeit zum Nationalrat war er in allen wichtigen Kommissionen tätig und hat nicht weniger als 16 Kommissionspräsidien bekleidet. Sein besonderes Interesse galt dabei den Verkehrs-, Finanz- und Sozialfra- gen. Bei der Bundesratsersatzwahl im Jahre 1954 war er offizieller Kandidat der freisinnigen Fraktion. Die Wahl eines Freisinnigen scheiterte jedoch an der sich erstmals abzeich- nenden Zauberformel. Von 1963 bis 1966 leitete er souverän die freisinnige Fraktion der Bundesversammlung. Ein Höhe- punkt seiner politischen Laufbahn war die Wahl zum Präsi- denten des Nationalrates im Dezember 1966. Er übte dieses Amt mit viel Tatkraft und Würde aus. In den letzten Jahren hat sich der Verstorbene ein wenig mehr Ruhe gegönnt. Er hat dies nach über 40 Jahren öffent- lichen Wirkens, wofür wir ihm herzlich danken, auch bestens verdient. Im Namen des Ständerates spreche ich der Familie des Verstorbenen unser tiefes Beileid aus. Ich bitte den Rat und die Besucher auf der Tribüne, sich zu Ehren des Verstorbe- nen zu erheben. Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen von den Sitzen L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt #ST# 85.016 Auslandschweizer. Militärdienst Suisses domiciliés à l'étranger. Service militaire Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. April 1985 (BBI II, 92) Message et projet d'arrêté du 17 avril 1985 (FF II, 95) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Schönenberger, Berichterstatter: Im Verlaufe der letzten Jahrzehnte wurde die Regelung der Einrückungspflicht der Auslandschweizer bei einer allgemeinen Kriegsmobilma- chung mehrmals überprüft und auf die militärischen Bedürf- nisse und politischen Gegebenheiten ausgerichtet. Die heute gültige Regelung geht auf den 1. Januar 1962 zurück. Sie sieht vor, dass Auslandschweizer in Friedenszeiten vom Instruktionsdienst, von der gemeindeweisen Waffen- und Ausrüstungsinspektion und von der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit sind, sofern sie militärischen Ausland- urlaub haben und sich im Ausland aufhalten. Sie können jedoch Schulen und Kurse frei will ig besuchen; sodann, dass bei einer Teilmobilmachung die ins Ausland beurlaubten Militärdienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen nicht ein- zurücken haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten; und schliesslich, dass bei einer allgemeinen Kriegsmobilma- chung die ins Ausland beurlaubten Militärdienstpflichtigen des Auszuges und der Landwehr, also Dienstpflichtige vom 20. bis zum 42. Altersjahr, einzurücken haben, wobei der Bundesrat die Länder bestimmt, aus denen eingerückt wer- den muss. 60-S
Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.09.1985 Date Data Seite 465-465 Page Pagina Ref. No 20 013 848 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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