C-4449/2020

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 10.11.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_597/2020)

Abteilung III C-4449/2020

Urteil vom 16. September 2020 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A.________, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons B.________, Vorinstanz.

Gegenstand

EL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 28. August 2020.

C-4449/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 teilte A._______ (nachfolgend: Ver- sicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in C._______ (Kanton B.), der Ausgleichskasse des Kantons B. (nachfolgend auch: Ausgleichskasse) mit, infolge Wegfalls des Einkommens seiner Ehe- frau per Ende 2019 beantrage er die Neuerstellung einer Verfügung in Sa- chen Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2020 (Beschwerdeakte [B-act.] 1, Beilage 6). A.b Mit Verfügung vom 27. März 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten per 1. Februar 2020 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3'330.– zu, davon auszahlbar direkt an den Krankenver- sicherer Fr. 974.– und Auszahlung an den Versicherten von Fr. 2'356.–. Darin berücksichtigt war per 1. Februar 2020 ein jährliches zumutbares Er- werbseinkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.– (in der Höhe des bisher erzielten Erwerbseinkommens). Die Ausgleichskasse führte weiter aus, nach 6 Monaten berechne sie für die Ehefrau ein zumutbares jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.– ein. Somit reduziere sich der bishe- rige Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 auf Fr. 2'134.–. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wir- kung (B-act. 1 Beilage 5). A.c Am 1. April 2020 erhob der Versicherte bei der Ausgleichskasse Ein- sprache gegen den Bescheid vom 27. März 2020 und rügte im Wesentli- chen, seiner Ehefrau sei es unmöglich gewesen, ein höheres Einkommen als das bisherige zu erzielen. Dieses Einkommen sei jetzt auch weggefal- len. Bei seinen Ergänzungsleistungen sei kein Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen (B-act. 1 Beilage 4).

Am 22. April 2020 liess der Versicherte – vertreten durch Fürsprecher D._______ – eine ergänzende Einsprache erheben im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls des Ein- kommens seiner Ehefrau auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm bis zum 30. September 2020 die Leistun- gen in bisherigem Umfang auszurichten. Ab diesem Datum seien die Er- gänzungsleistungen neu zu berechnen, allenfalls unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau im Umfang von Fr. 13'200.– (B-act. 1 Beilage 3).

C-4449/2020 Seite 3 A.d Nachdem der Versicherte und seine Ehefrau nach E._______ (Kanton B.) umgezogen waren und der neue Mietzins zu berücksichtigen war, sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2020 per 1. Juli 2020 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3'330.– zu, davon auszahlbar direkt an den Krankenver- sicherer Fr. 974.– und Auszahlung an den Versicherten von Fr. 2'356.–. In der Berechnung berücksichtigt war ein zumutbares jährliches Einkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.– (B-act. 1 Beilage 1 + 2). B. Mit Eingabe vom 5. September 2020 (Poststempel) reichte A. ge- gen diesen Bescheid Beschwerde (zusätzlich bezeichnet als «ev. [Sprung]- Revision oder ausserordentliches Rechtsmittel») beim Bundesverwal- tungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (recte: der Verfügung) vom 28. August 2020 und vorsorglich die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die Ausgleichskasse zu verpflich- ten, eine neue Verfügung zu erstellen und die Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau wegen Sprachschwierigkeiten und fehlender Ausbildung zu prüfen im Hinblick darauf, dass diese keine Arbeitsaufnahme in der Grössenord- nung von Fr. 36'000.– pro Jahr erzielen könne (B-act. 1). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten ist – soweit erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG von Amtes wegen. Vorab ist die hier massgebende Gesetz- gebung darzulegen. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler In- stanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwer- de an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht ist unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde an- fechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).

C-4449/2020 Seite 4 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30]). 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. 1.3.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurtei- lung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 56 und 57 ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG). 1.4 Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldun- gen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zu- ständige Stelle weiter. 2. Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwer- deführers ab 1. Juli 2020. Gemäss Verweis auf S. 2 der Verfügung kann diese mittels Einsprache angefochten werden. 2.1 Im Hinblick auf die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 391 ff.) des Bundesverwaltungsge- richts steht fest, dass der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht aus- geschöpft hat. Beim angefochtenen Verwaltungsakt der Ausgleichskasse vom 28. August 2020 handelt es sich gemäss klarem Wortlaut um eine

C-4449/2020 Seite 5 Verfügung, welche die neuen Mietausgaben des Beschwerdeführers be- rücksichtigt (vgl. B-act. 1 Beilage 1 S. 1-3). Die hier in Frage stehende Ein- sprache vom 5. September 2020 wäre demnach gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG an die verfügende Ausgleichskasse (und nicht an ein Versicherungs- gericht) zu richten gewesen. Die genannte Eingabe ist deshalb gemäss Art. 30 ATSG an die Ausgleichskasse zu übermitteln (s. oben E. 1.4). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch örtlich für die hier in Frage ste- hende Sache unzuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG, oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz, im Kanton B., wes- halb gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG die entsprechende kantonale gerichtliche Behörde für das weitere (Beschwerde-)Verfahren zuständig ist, hier das Versicherungsgericht des Kantons B. – nach vorausgehendem Ausschöpfen des Instanzenzugs (oben E. 1.3.2 und 2.1). Eine Sonderre- gelung für die kantonalen Entscheide betreffend die Verfahren über Ergän- zungsleistungen, mit einer ausserordentlichen Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts, sieht der Bundesgesetzgeber für versicherte Perso- nen nicht vor. 2.3 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer einen «Revisionsentscheid als ausser- ordentliches Rechtsmittel» beantragt, ist festzuhalten, dass mit der ange- fochtenen Verfügung vom 28. August 2020 und der Einsprache dagegen noch kein formell rechtskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist. Da die Re- vision gemäss Art. 66 ff. VwVG für formell rechtskräftige Verwaltungsakte vorbehalten ist, besteht hier für die Prüfung von allfälligen Revisionsgrün- den kein Raum (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016 Rz. 1219 und 1265 ff.). 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen hier einen «Sprungrekurs» (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI a.a.O., Rz. 1271 f.) unter Umgehung der zu- ständigen Verwaltung (Ausgleichskasse) ans (unzuständige) Versiche- rungsgericht (oben E. 2.2) ergreifen will, ist hierzu keine rechtliche Grund- lage ersichtlich und wird eine solche auch nicht geltend gemacht. Insge- samt erweist sich der Antrag nicht als nachvollziehbar begründet. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Einsprache in sachlicher, funktioneller und örtlicher Hin- sicht nicht zuständig ist. Damit ist sie offensichtlich unzulässig, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG

C-4449/2020 Seite 6 wird die Eingabe im Original (inkl. Beilagen) an die zuständige Ausgleichs- kasse überwiesen. 3. 3.1 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). 3.2 Der (obsiegenden) Vorinstanz wird gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde (im Original, inkl. Beilagen) wird an die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (Referenz: [...]) zur Prüfung der Einsprache über- mittelt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C-4449/2020 Seite 7

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (Ref-Nr. [...]; Gerichtsur- kunde; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.9.2020 im Ori- ginal, inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
CH_BVGE_001
Juridiction
Bvger
Numeros de dossier
CH_BVGE_001, C-4449/2020
Date de decision
16 sept. 2020
Derniere mise a jour
25 mars 2026