No jurisdiction due to claimant’s domicile in another canton

ZL.2013.00045Tribunal des assurances sociales6 juin 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant, represented by Y., appealed against a Zurich social insurance authority decision that had refused to enter into his objection as late. The Zurich Social Insurance Court held that, because the appellant was domiciled in Jona, Canton St. Gallen, when he filed the appeal, territorial jurisdiction under Art. 58 ATSG lay with the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. The incorrect appellate instruction in the objection decision did not change this. The court therefore declared the appeal inadmissible and ordered the file transferred to the competent cantonal court once the ruling becomes final. The proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG; örtliche Zuständigkeit und Weiterleitung bei Unzuständigkeit. Für die Beurteilung von Beschwerden in der Sozialversicherung ist grundsätzlich das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung begründet keine örtliche Zuständigkeit. Erweist sich das angerufene Gericht als offensichtlich unzuständig und steht das zuständige Gericht fest, ist die Eingabe ohne Verzug weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Texte intégral

ZL.2013.00045

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Beschluss vom 7. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Stadt Uster Sozialversicherungsamt

Abt. Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster

Beschwerdegegnerin

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Urk. 1) erhob Y.___ als Vertreter von X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) mit welchem auf seine Einsprache wegen Fristversäumnis nicht eingetreten worden war.

2.

2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG), ist zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Andere Anknüpfungen ergeben sich auch aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht.

2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin verweise bei der Rechtsmittelbelehrung darauf, dass Beschwerden beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden könnten. Dies sei der Grund, weshalb er die Beschwerde an das hiesige Gericht adressiert habe. Die Beschwerde betreffe zudem den Zeitraum von September 2010 bis Juli 2012, in welchem ihm die Leistungen von der Beschwerdegegnerin erbracht worden seien und er den Wohnort in der Stadt Uster gehabt habe. Er überlasse den Entscheid der Zuständigkeit jedoch dem Gericht (Urk. 7).

2.3 Aus der Beschwerde vom 10. Mai 2013 (Urk. 1) sowie der Telefonnotiz vom 15. Mai 2013 (Urk. 4) geht unstreitig hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Januar 2013 von Uster im Kanton Zürich nach Jona im Kanton St. Gallen verlegt hat und nun seither, namentlich auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, in Jona im Kanton St. Gallen wohnhaft ist.

2.4 Angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen ist das hiesige Gericht zur Behandlung seiner Beschwerde nicht zuständig. Anzumerken ist, dass daran auch die im Einspracheentscheid angegebene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 4) nichts ändert.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Da die Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts offensichtlich gegeben ist und das für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständige Versicherungsgericht klar feststeht, erfolgt eine sofortige Weiterleitung (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 Rz 25).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Weiterbehandlung überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_
    
  •  Stadt Uster Sozialversicherungsamt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und 8
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •  Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
    

sowie an:

  •  Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, einstweilen zur Kenntnisnahme
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

territorial jurisdictiondomicilesocial insurancenon-entrytransfer of filewrong legal remedy notice

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Zurich Social Insurance Court had territorial jurisdiction over the appeal

Solution extraite

No; jurisdiction lay with the Insurance Court of the Canton of St. Gallen because the appellant had his domicile there when the appeal was filed.

Motifs extraits

Under Art. 58(1) ATSG, venue depends on the insured person’s domicile at the time of filing. The appellant had moved from Uster to Jona on 1 January 2013 and was domiciled in St. Gallen when he filed the appeal. The incorrect legal remedy notice in the objection decision did not create jurisdiction.

Question juridique clé

Whether the case should be transferred to the competent court

Solution extraite

Yes; the file had to be forwarded without delay to the competent Insurance Court of the Canton of St. Gallen.

Motifs extraits

Art. 58(3) ATSG requires immediate transmission when a court considers itself incompetent, and the competent court was clear.

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