Unentgeltliche legal aid granted; merits withdrawn in social benefits case

ZL.2006.00001Tribunal des assurances sociales23 déc. 2007Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant withdrew the complaint as to the substantive supplementary-benefit dispute after a warning of possible reformatio in peius. The court therefore struck off that part of the case. It nevertheless held that she was entitled to free legal representation in the administrative proceedings before the district council and the benefits office, because the case involved a serious interference, factual and legal complexity, no apparent lack of prospects, and indigence. The challenged decisions were annulled to that extent and the matter was remitted for assessment and fixing of counsel fees. The cantonal proceedings were free of charge, and appointed counsel was awarded CHF 2,577 from court funds.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Verwaltungsverfahren, namentlich bei Eingriffen von erheblichem Gewicht. Ein Anspruch besteht, wenn die Partei wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ihre Interessen nicht selber wahren kann, das Begehren nicht aussichtslos ist und Bedürftigkeit vorliegt. Bei der Bemessung des Honorars ist der geltend gemachte Aufwand auf seine Angemessenheit zu prüfen; das Honorar wird nach kantonalem Prozessrecht ausgerichtet. Soweit die Beschwerde in der Hauptsache zurückgezogen wird, ist das Verfahren in diesem Umfang abzuschreiben; die Kostenfolge und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bleiben davon unberührt.

Texte intégral

ZL.2006.00001

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner

Urteil vom 24. Dezember 2007

in Sachen

M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Daniel Peyer

Advokatur und Notariat Stadthof

Hauptstrasse 47, Postfach 540, 4153 Reinach BL

gegen

Gemeinde Pfäffikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Hochstrasse 1,

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Pfäffikon

Hörnlistrasse 71,

1. Am 14. Dezember 2007 (Urk. 25) liess M.___ die Beschwerde vom 9. Januar 2006 (Urk. 1) gegen die Beschlüsse des Bezirksrats Pfäffikon vom 16. November 2005 betreffend Rückerstattung (Urk. 2/1) und Leistungseinstellung (Urk. 2/2) zurückziehen, nachdem ihr mit Beschluss vom 24. August 2007 (Urk. 18) eine mögliche Schlechterstellung im Falle eines gerichtlichen Entscheides aufgezeigt worden war. Daher ist das Verfahren insoweit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer IV-Kinderrente zwar eine gesonderte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung vorzunehmen ist (Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 3a Abs. 7 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, [ELG]). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 2 bis 2d ELG) hat und damit auch kein Anspruch auf eine direkte Ausrichtung eines Teils der Ergänzungsleistungen besteht (Urs Müller, Kommentar zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 18 N 52 bis 55; vgl. auch BGE 122 V 300 ff.).

2.

2.1 Was die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung einen relativ starken Eingriff in die Rechtsstellung darstellt. Zudem war die rechtsunkundige Beschwerdeführerin angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht in der Lage, das Verfahren und dessen Folgen zu überblicken und ihre Rechte selbst zu wahren. Damit erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles als geboten. Da die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und gestützt auf die Akten auch das Erfordernis der Bedürftigkeit gegeben ist, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen. Demnach sind die angefochtenen Beschlüsse (Urk. 2/1-2) bezüglich der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aufzuheben, und die Sache ist an den Bezirksrat Pfäffikon zurückzuweisen, damit er die Höhe des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bezirksrätliche Verfahren geltend gemachten Aufwandes (Urk. 23/1) überprüfe, hernach die Entschädigung festlege und dann die Akten zum analogen Vorgehen an die Durchführungsstelle überweise.

2.2 Für das vorliegende Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 14) bewilligt. In der Kostennote vom 5. Oktober 2007 (Urk. 23/2) macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 128.40 geltend, was angemessen erscheint. Aus diesem Aufwand resultiert beim praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 2'577.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird in Bezug auf die Neufestlegung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004, die damit verbundene Rückerstattung von Fr. 1'430.-- sowie die Einstellung der Auszahlungen ab 1. März 2005 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Beschlüsse vom 16. November 2005 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vor dem Bezirksrat und vor der Durchführungsstelle Pfäffikon verneinen, und es wird die Sache an den Bezirksrat Pfäffikon zurückgewiesen, damit er im Sinne von Erwägung 2.1 verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Daniel Peyer, wird mit Fr. 2'577.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Gemeinde Pfäffikon, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und 25
    
  •  Bezirksrat Pfäffikon
    
  •  Advokat Daniel Peyer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •  Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
    

sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an:

  •  die Gerichtskasse
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

social insurancesupplementary benefitslegal aidwithdrawalremandcourt costslawyer feesindigencereformatio in peius

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal had to be dismissed as withdrawn regarding the merits of supplementary benefits, reimbursement and discontinuation.

Solution extraite

The proceedings were struck off as withdrawn insofar as they concerned the reassessment of supplementary benefits, reimbursement of CHF 1,430 and suspension of payments from 1 March 2005.

Motifs extraits

After warning of a possible worse outcome, the appellant withdrew the complaint; the court therefore terminated the case to that extent.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal representation in the administrative proceedings before the district council and the implementation office.

Solution extraite

Yes. The suspension of benefits was a serious interference, the appellant was unable to safeguard her rights unaided, the case was not hopeless, and indigence was shown.

Motifs extraits

Given the complexity and consequences of the matter, legal assistance was necessary and the statutory conditions for legal aid were met.

Question juridique clé

Whether the appellant's lawyer should be compensated from court funds for the cantonal proceedings.

Solution extraite

Yes, in the amount of CHF 2,577 including disbursements and VAT.

Motifs extraits

The billed 11 hours 20 minutes plus expenses were reasonable at the customary hourly rate.

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