Unfallversicherung covers orthopaedic insoles despite no work-related need

UV.2012.00035Tribunal des assurances sociales13 janv. 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court allowed the insured person's appeal against the accident insurer. It held that accident-insurance aids are not limited to measures preserving or improving earning capacity; rather, they must be granted when they compensate accident-related bodily injury or functional loss, including for private-life activities. Based on the medical opinion, the remaining complaints were attributable to the accident, and orthopaedic insoles were a suitable aid. The insurer's decision denying continued benefits from 24 January 1995 was annulled, continued entitlement to statutory benefits was declared, the proceedings were made free of charge, and CHF 1,200 party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 11 UVG, Art. 19 UVV, Art. 1 HVUV; entitlement to aids under accident insurance is not confined to the preservation or improvement of earning capacity. The decisive criterion is whether the listed aid compensates an accident- or occupational-disease-related bodily injury or functional loss. The statutory and regulatory scheme expressly covers necessary aids in simple, suitable form and their adaptations; it is not limited to aids required for professional life, but also extends to the requirements of private life (consid. 3-5). A restrictive interpretation based on Art. 21 UVG is inapposite where no post-rent medical treatment is at issue. Aids may therefore be owed even when they are mainly used for leisure activities, provided causal relation and suitability are established.

Texte intégral

UV.2012.00035

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 14. Januar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis, dass die bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle versicherte X.___, geboren 1964, am 23. Januar 1990 anlässlich einer Auseinandersetzung stürzte (Urk. 9/Z2) und sich dabei eine nicht dislozierte Metatarsale-III-Basisfraktur rechts zuzog (Urk. 8/ZM1), wofür (wie auch für einen Rückfall am 9. November 1991, Urk. 9/Z31) die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die gesetzlichen Leistungen erbrachte,

nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 19. November 2010 (Urk. 9/Z54), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (Urk. 2), ihre Leistungspflicht ab dem 24. Januar 1995 verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Februar 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostenübernahme für Ganganalysen sowie Schuheinlagen, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2012 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorwegschickte, bei voller Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1991, Erreichen des Endzustandes und Fehlen von medizinischen Behandlungen seit längerer Zeit sowie mangels Erheblichkeit der Integritätseinbusse sei lediglich die Abgabe von Schuheinlagen im Sinne von Hilfsmitteln strittig (Urk. 2 S. 5 Ziff. 5.2),

dass sie zur Begründung der Leistungseinstellung ausführte, Hilfsmittel seien im Unfallversicherungsrecht - mit Ausnahme der Berufskrankheiten - lediglich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erbringen; vorliegend dienten die Schuheinlagen indes nicht der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit, sondern lediglich den sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5.3.4 und Ziff. 5.4),

dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte, die Abgabe von Hilfsmitteln in der Unfallversicherung sei nicht an die Voraussetzung der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geknüpft sondern lediglich daran, dass die Hilfsmittel eine unfallbedingte körperliche Schädigung oder einen entsprechenden Funktionsausfall ausgleichen würden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8),

dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel hat, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, wobei der Bundesrat die Liste dieser Hilfsmittel erstellt,

dass der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen hat (Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), welches in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) festlegte, dass der Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel hat, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, und in Ziff. 4.03 des Anhangs Schuheinlagen als Hilfsmittel nannte,

dass sich den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen lässt, dass die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen hat,

dass sich der Anspruch vielmehr auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind, erstreckt, wobei Ausstattung und Anzahl der Hilfsmittel den Anforderungen des privaten sowie des beruflichen Lebens entsprechen müssen (Art. 1 Abs. 2 HVUV),

dass sich die Haltung der Beschwerdegegnerin angesichts dieser klaren (und von der Beschwerdegegnerin nicht als gesetzeswidrig erachteten) Verordnungsbestimmung mit Hinweis auch auf das private Leben als unzutreffend erweist,

dass sich denn auch in der gesamten Rechtsprechung keine derartige Gesetzesinterpretation findet, und das Bundesgericht im Gegenteil gar Hilfsmittel mit (lediglich) ästhetischer Bedeutung als leistungspflichtig bezeichnete (BGE 114 V 306),

dass der Verweis der Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) - von Berufskrankheiten abgesehen (lit. a) - nur gewährt werden, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden kann (lit. b-d), bereits an der Gesetzsystematik scheitert, geht es doch dabei - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9) - nur um die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, was vorliegend nicht im Raume steht,

dass allfällige Ungereimtheiten betreffend Anspruch auf Hilfsmittel von rentenberechtigten und nicht rentenberechtigten Versicherten (vgl. das diesbezügliche Vorbringen, Urk. 10 S. 5 Ziff. 10) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und jedenfalls nicht dazu führen, dass entgegen dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung Leistungen zu verweigern wären,

dass zusammenfassend fest steht, dass Hilfsmittel der Unfallversicherung nicht nur dann abzugeben sind, wenn damit die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden kann, sondern bereits dann, wenn damit unfallbedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgeglichen werden,

dass es laut Gutachten der Dres. med. Y.___, Oberärztin, und Z.___, Chefarzt, Klinik A.___, vom 2. November 2011 (Urk. 8/ZM29) überwiegend wahrscheinlich ist, dass die verbliebenen Restbeschwerden auf den Unfall als alleinige Ursache zurückzuführen sind (S. 20 Ziff. 5.1), und das Tragen von Schuheinlagen als zweckmässiges Hilfsmittel erscheint (S. 27 Ziff. 7.2),

dass die Kausalität demgemäss ohne weiteres gegeben ist, was denn auch nicht bestritten wurde,

dass die Beschwerdeführerin demgemäss Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von orthopädischen Schuheinlagen hat, auch wenn sie diese für ihre berufliche Tätigkeit nicht benötigt, sondern vornehmlich für ihre Freizeitaktivitäten (Wanderungen und Sport), bewegen sich diese doch klarerweise im Rahmen der üblichen Tätigkeiten im privaten Leben (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HVUV),

dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss in Gutheissung der Beschwerde unter dieser Feststellung aufzuheben ist,

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, namentlich Hilfsmittel im Sinne von orthopädischen Schuheinlagen, hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Kaspar Gehring
    
  •  Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

accident insurancebenefitsmedical aidsorthopaedic insolesearning capacityprivate lifecausationparty compensationfree proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether accident insurance benefits include orthopaedic insoles even if they are not needed to maintain work capacity.

Solution extraite

Yes. Under the UVG/HVUV scheme, the entitlement to listed aids depends on compensating accident-related bodily injury or functional loss, not on maintaining or improving earning capacity.

Motifs extraits

The wording of Art. 11 UVG and Art. 1 HVUV does not impose a work-capacity requirement. The regulation expressly covers needs in private life as well, and the insurer's restrictive interpretation conflicts with the statute, regulation, and case law.

Question juridique clé

Whether the challenged decision stopping benefits should be set aside and continued statutory benefits declared.

Solution extraite

Yes. The refusal of benefits was unlawful and had to be annulled, with a declaration that the insured remains entitled to statutory benefits, including orthopaedic insoles.

Motifs extraits

Medical evidence showed the remaining complaints were probably caused by the accident alone, and insoles were a suitable aid. Causation was not disputed.

Question juridique clé

Whether the respondent must pay party compensation.

Solution extraite

Yes. The insured, having succeeded, is entitled to an expense allowance fixed at CHF 1,200 including disbursements and VAT.

Motifs extraits

Compensation was assessed according to the significance and difficulty of the case and the extent of success under the cantonal procedural law.

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