No recusal ground for appointed medical experts

IV.2013.00847Tribunal des assurances sociales / 2e chambre12 nov. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person appealed a Zurich Social Insurance Court interim order that confirmed the MEDAS Y. as the expert institution and retained Dr. Z. and med. prakt. A. as experts. He argued that Dr. Z. lacked a cantonal practice permit and that A. had improperly used the title 'Dr. med.'. The court held that the appeal was admissible because expertise orders can cause a non-reparable disadvantage. On the merits, it found no exclusion or recusal grounds: a cantonal practice licence is not a prerequisite for expert work, and title misuse by A. was not proven. The appeal was dismissed and the proceeding was free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 43, 44 ATSG; Art. 46 VwVG; expert appointment and recusal: In proceedings challenging the designation of medical experts, a non-reparable disadvantage is generally admitted, since later review of expert evidence is limited and participation rights must be effective. For an appointed expert under Art. 44 ATSG, only formal exclusion or recusal grounds may justify refusal; objections of a merely material nature belong to the appraisal of the expert report. A cantonal practice licence is not, by itself, a condition for expert activity. Alleged title misuse must be substantiated; unproven internet references do not establish a disqualifying lack of integrity (consid. 1-4).

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00847

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteilvom12. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 16. Februar 2005 nach einem 1998 erlittenen Autounfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 8/77) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer im Oktober 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/91) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/112, Urk. 8/113-114, Urk. 8/116, Urk. 8/125) mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 8/136) die Invalidenrente auf.

Die dagegen vom Versicherten am 21. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/143/3-21), mit welcher er deren Aufhebung und die unveränderte Rentenzusprache sowie die Kostenübernahme für ein psychiatrisches Privatgutachten verlangte, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren IV.2012.01217 (Urk. 8/147/1-6 Dispositiv Ziff. 1 und 3) gutgeheissen.

1.2 Am 24. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprüche notwendig sei (Urk. 8/169). Am 26. Juli und am 7. August 2013 beantragte der Versicherte die einvernehmliche Einigung auf eine Gutachterstelle (Urk. 8/171, Urk. 8/175-176). Am 31. Juli und am 15. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe (Urk. 8/172, Urk. 8/178). Am 21. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch die MEDAS Y.___ erfolgen und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 8/180). Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2013 (Urk. 8/184, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.17) Einwände. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2013 (Urk. 8/185 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ und an den genannten Gutachtern fest.

2. Der Versicherte erhob am 20. September 2013 gegen die Zwischenverfügung vom 4. September 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Gutachter Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und med. prakt. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter abzulehnen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 6. November 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und den Gutachtern festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom September 2013 (Urk. 1) geltend, die Gutachterin Dr. Z.___ verfüge über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton B.___, womit eine allfällig erfolgende Begutachtung auch strafbar sei (S. 9 ff. Ziff. 7.2-7).

Im Hinblick auf den Gutachter A.___ fänden sich im Internet zahlreiche Beiträge, in welchen dieser sich „Dr. med.“ nenne. Da unklar geblieben sei, ob er über einen Doktortitel der Medizin verfüge oder nicht, müsse eine ebenfalls strafbare Titelanmassung in Betracht gezogen werden (S. 11 f. Ziff. 8.1-3).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung vom September 2013 (Urk. 2) an der Gutachterstelle MEDAS Y.___ und an den gewählten Gutachtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f.).

3.

3.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).

3.2 Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen und die medizinische Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) der Gutachter bekannt zu geben. Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie beispielsweise eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Die Nennung der Namen der einzelnen Gutachter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).

3.3 Die versicherte Person kann alsdann gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substantiiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376). Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anfügen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).

3.4 Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).

4.

4.1 In Bezug auf die gerügte fehlende kantonale Praxisbewilligung von Dr. Z.___ ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung – soweit ersichtlich - bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat. Hat aber das höchste Gericht in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. Deshalb spricht allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und es ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen.

4.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, med. prakt. A.___ habe sich im Internet einen Doktortitel angemasst, obwohl er über keinen verfüge. Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6-8) gehe sodann hervor, dass med. prakt. A.___ auf verschiedenen Seiten im Internet auch unter „Dr. med.“ A.___ aufgeführt werde.

In der Mitteilung der IV-Stelle vom 21. August 2013 (Urk. 8/180) an den Beschwerdeführer betreffend die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung wurde der psychiatrische Gutachter ausdrücklich mit „med. prakt.“ A.___ bekanntgegeben. Auch im E-Mail Verkehr mit der IVStelle wurde von „med. prakt.“ A.___ gesprochen (vgl. Urk. 8/181). Aus dem vom Beschwerdeführer beigelegten Internetausdruck betreffend einen Informationsanlass vom 23. Mai 2013 (Urk. 3/6), in welchem med. prakt. A.___ mit „Dr. med.“ A.___, Präsident der C.___, vorgestellt wurde, geht nicht hervor, dass er sich in diesem Zusammenhang selbst den Doktortitel angemasst hat. Gleiches gilt betreffend den Ausdruck vom 18. September 2013 (Urk. 3/7). Auf der Homepage der C.___ ist med. prakt. A.___ jedenfalls ohne Doktortitel aufgeführt. Gleiches gilt für den Eintrag im elektronischen Telefonbuch tel.search.ch. Auch auf der Internetseite der MEDAS Y.___ ist er ohne Doktortitel aufgeführt.

Dass sich daher med. prakt. A.___ absichtlich einen Doktortitel angemasst hat und damit allfällige Zweifel an seiner Integrität bestünden, ist nicht ausgewiesen und auch nicht überwiegend wahrscheinlich.

Seit 1992 verfügt er über das Arztdiplom und seit 2002 über den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (www.m e d regom.admin.ch , besucht am 30. Oktober 2013). Damit hat med. prakt. A.___ die notwendigen Qualifikationen, um eine entsprechende Begutachtung vorzunehmen. Allfällige weitere Ausstands- oder Ablehnungsgründe, welche einer Begutachtung entgegenstehen würden, wurden nicht geltend gemacht.

4.3 Zusammenfassend liegen gegen Dr. Z.___ und gegen med. prakt. A.___ weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter entgegen.

5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. September 2013 (Urk. 2) an der Abklärung durch die MEDAS Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter festhielt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Tobias Figi

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannSchucan

Mots-clés

social insurancedisability pensionexpert assessmentrecusalnon-reparable disadvantagemedical expertisetitle misusepractice licenceinterim decision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the interim procedural order was admissible due to a non-reparable disadvantage.

Solution extraite

The order was a challengeable interim decision; in medical-expertise cases a non-reparable legal disadvantage is generally recognized.

Motifs extraits

The evidence obtained is only limitedly reviewable later, participation rights would otherwise be deferred, and medical examinations may significantly affect physical or psychological integrity.

Question juridique clé

Whether the absence of a cantonal practice licence of Dr. Z. justified her exclusion as an expert.

Solution extraite

No recusal or exclusion ground was shown.

Motifs extraits

Federal case law does not require a cantonal practice licence for expert work; this omission alone does not affect suitability under Art. 44 ATSG.

Question juridique clé

Whether med. prakt. A. had to be excluded for allegedly usurping the title 'Dr. med.'

Solution extraite

No sufficient evidence of title misuse or doubts about integrity was shown.

Motifs extraits

The file showed that the IV office had identified him as 'med. prakt.'; internet references did not prove self-designation as 'Dr. med.' and his medical qualifications were otherwise established.

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