Termination of job placement required prior warning period

IV.2013.00626Tribunal des assurances sociales / 3e chambre19 nov. 2013Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the insured person's appeal against the IV office's decision ending job placement. It refused to enter into the request for retraining because that measure was not the subject of the contested decision. As to termination of placement, the court held that the office could not end the measure without first conducting a warning and reflection period, since no exception applied. The decision was annulled and the matter remitted for a proper procedure and a new ruling. Costs were split half and half, and the respondent had to pay a reduced party compensation of CHF 500.

Regeste Omnilex

Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7b IVG; termination of vocational integration measures: before ending job placement for lack of cooperation, the administration must in principle conduct the warning and reflection procedure and inform the insured person of the adverse consequences. A sanction without such procedure is permissible only where one of the statutory exceptions under Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG applies. If the challenged decision concerns only the termination of placement, a request for another integration measure lacks a challengeable object and is not admitted.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00626

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteilvom19. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 31. Mai 2013 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2013 [Urk. 7/49], Einwand vom 9. Mai 2013 [Urk. 7/56]) in Sachen des 1963 geborenen X.___ den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2013, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung einer Umschulungsmassnahme, eventualiter die Fortsetzung der Arbeitsvermittlung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. September 2013 (Urk. 6; unter Auflage ihrer Akten [Urk. 7/1-62]) sowie in die Eingabe des Versicherten vom 25. September 2013 (Urk. 10) und das damit eingereichte "Arbeitszeugnis" (Urk. 9);

in Erwägung,

dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind,

dass die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG),

dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, wobei sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dass Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG die versicherte Person verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen, insbesondere an Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und Art. 18b IVG),

dass gemäss Art. 7b IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten unter anderem nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), wobei in den in Abs. 2 lit. a-d IVG vorgesehenen Fällen eine Sanktion auch ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens getroffen werden kann,

dass die Praxis, welche für die Beendigung der Arbeitsvermittlung die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person) als zwingend bezeichnete (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2), im Rahmen von Art. 7b IVG – vorbehältlich der Tatbestände gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG – weiterhin Bestand hat (vgl. Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 206), was im Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) denn auch vorgeschrieben wird (Rz 1009);

in weiterer Erwägung,

dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) einzig den Abschluss der Arbeitsvermittlung betrifft und es – soweit der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme ausgehend von einer Invalidität von 20 % beantragt (Urk. 1 S. 2 und 6) – an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass die Beschwerdegegnerin den strittigen Abschluss der Arbeitsvermittlung damit begründete, der Beschwerdeführer habe mehrmals – insbesondere anlässlich der Gespräche mit der Eingliederungsberatung vom 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 – erklärt, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten respektive nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können, womit es an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle (Urk. 2, Urk. 6),

dass diese Äusserungen des Beschwerdeführers ihre Stütze im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/47 S. 4) finden, sich jedoch daraus und aus den übrigen Akten nicht ergibt, dass er vor Abschluss der Arbeitsvermittlung auf die möglichen nachteiligen Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht und so in die Lage versetzt worden wäre, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen,

dass vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG gegeben ist, welcher es gestatten würde, die Arbeitsvermittlung ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zum Abschluss zu bringen,

dass der Beschwerdeführer insofern zu Recht moniert, der Einstellung der Arbeitsvermittlung sei zu Unrecht kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen (Urk. 1 S. 8), was von der Beschwerdegegnerin, welche sich zu diesem Vorhalt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht äusserte, denn auch nicht in Abrede gestellt wurde,

dass vor diesem Hintergrund die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft zu werden braucht,

dass folglich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Anforderungen an den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. etwa das Urteil 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2 und 5.2 mit Hinweis unter anderem auf AHI Praxis 2003 S. 268 ff.) neu verfüge;

in abschliessender Erwägung,

dass die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss zur Hälfte dem nur im Eventualstandpunkt obsiegenden Beschwerdeführer und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass letztere überdies zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

dass die von Rechtsanwalt Stolkin am 14. November 2013 (Urk. 11/2) unaufgefordert eingereichte Kostennote Aufwendungen von 8,58 Stunden und Fr. 6.-- Barauslagen ausweist, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

dass namentlich die sechs materielle Seiten umfassende Beschwerdeschrift, für welche der bereits im Vorbescheidverfahren beteiligte Rechtsanwalt Stolkin 8,5 Stunden aufgewendet haben will, knapp zur Hälfte unnötige Ausführungen enthält (zum Gesundheitszustand, welcher vorliegend gar nicht strittig ist), welcher Aufwand von vornherein nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist,

dass die (reduzierte) Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Philip Stolkin

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-11

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBuchter

Mots-clés

invalidity insurancejob placementvocational integrationwarning procedurereflection periodinadmissibilityremandcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request for retraining was admissible despite the challenged decision only ending job placement.

Solution extraite

The court did not enter into the retraining request because the appealed decision concerned only the termination of job placement.

Motifs extraits

There was no challengeable object for a retraining measure in the contested decision.

Question juridique clé

Whether job placement could be terminated without prior warning and time to consider the consequences.

Solution extraite

The termination was unlawful because no prior warning and reflection period had been given and no exception applied.

Motifs extraits

The record did not show that the insured had been informed of the possible adverse consequences before placement was closed; none of the statutory exceptions allowing a sanction without the warning procedure applied.

Question juridique clé

How costs and compensation should be allocated after partial success.

Solution extraite

Court costs were split equally and the respondent had to pay a reduced party compensation.

Motifs extraits

The appellant prevailed only on the alternative ground; the fee note was reduced as excessive in part.

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