Invalidity pension upheld after income comparison

IV.2013.00036Tribunal des assurances sociales / 3e chambre5 juil. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured challenged the IV office's decision granting him a half disability pension. The court accepted the uncontested medical assessment of 50% work capacity in adapted work and focused on the income comparison. It held that the invalid income had to be based on the actual wage corresponding to the claimant's work performance, not on the higher wage actually paid by the employer as a social wage. The resulting disability degree was 59%, which still supported only a half pension. The appeal was dismissed and court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Disability insurance; determination of invalid income and social wage; upheld half pension. Where the insured is in a concrete post-injury employment situation, the invalid income is in principle to be derived from the actual earnings corresponding to the proven work performance; a wage exceeding that performance capacity constitutes a social wage and is not to be taken into account. The valid income is to be established as concretely as possible according to the income that the person would probably have earned as a healthy individual. On the resulting comparison, a disability degree of 59% continues to justify a half pension (consid. 2.1-2.3).

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00036

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher

Urteilvom5. Juli 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 28. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Juni 2013 auf Duplik (Urk. 14). Am 27. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 15 und Protokoll S. 4), zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler erschien (vgl. Vollmacht vom 24. Juni 2013 [Urk. 19]). Die Beschwerdegegnerin hatte am 20. Juni 2013 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 17), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Aus medizinischer Sicht ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/89) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 10). Dies wird auch von den Parteien anerkannt (Urk. 2 und Urk. 18).

2.

2.1 Strittig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 7) von einem monatlichen Bruttolohn in der Maschinenbau-Branche für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr. 6‘392.-- aus (vgl. Tabelle TA 1 der LSE 2010 [S. 26]). Aufgerechnet auf die im Sektor 2 in den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren – worunter auch die Tätigkeit als Automatiker fällt – geltende, durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2‘150 Punkten im Jahre 2010 auf 2‘171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 91 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- im Jahr.

2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitpunkt der Rentenzusprache seit mehr als sieben Jahren bei der Z.___ AG als Monteur (vgl. Urk. 8/71). Aus diesem Grund ist das Invalideneinkommen nicht anhand von statistischen Tabellenlöhnen, sondern ausgehend vom effektiv erzielten Einkommen des Beschwerdeführers zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin zwar im Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Lohn von monatlich Fr. 3‘383.-- entrichtete, der indes nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10, Urk. 8/71/11) und deshalb als Soziallohn nicht angerechnet werden darf. Vielmehr ist vom der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn von Fr. 2‘500.-- (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10) auszugehen, was einem Jahreseinkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 32‘500.-- entspricht.

2.3 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘500.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘277.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) und Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Urk. 20).

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage der Urk. 17 und von S. 4 des Protokolls

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 18-20 und von S. 4 des Protokolls

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher

EG/CL/IKversandt

Mots-clés

disability insuranceincome comparisonvalid incomeinvalid incomesocial wagedisability degreehalf pensionwork capacitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the income comparison justified the granted half disability pension

Solution extraite

Using the insured's actual adapted-work earnings and not a statistical wage for invalid income, the resulting disability degree was 59%, which still entitled him to a half pension.

Motifs extraits

The court accepted a 50% work capacity in adapted work. For valid income it used the wage the insured would probably have earned as a healthy person; for invalid income it relied on the actual earnings from the long-term job, excluding the portion that amounted to a social wage. The comparison yielded a 59% disability degree after rounding.

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