Invalidity insurance refund claim annulled after appeal withdrawal

IV.2011.00752Tribunal des assurances sociales3 juin 2013Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the appeal in an invalidity-insurance case. After the appellant withdrew the pension-related challenge at the hearing, that part of the proceedings was closed. On the merits, the court annulled the IV office’s recovery order for CHF 14,037.50 because no culpable breach of the duty to report could be established. The court then allocated costs proportionately and ordered partial compensation of appointed counsel, with the appellant’s cost share temporarily borne by the court because legal aid had been granted.

Regeste Omnilex

Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 77 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und zeitliche Wirkung von Leistungsanpassungen. Eine rückwirkende Rückforderung setzt grundsätzlich eine meldepflichtwidrige, schuldhafte Verletzung der Meldepflicht voraus. Ein Versicherter ist nicht gehalten, seinen Gesundheitszustand oder die daraus folgende Arbeitsfähigkeit selbst fachlich zu beurteilen; diese Abklärung obliegt der Verwaltung. Fehlt es an einer solchen schuldhaften Meldepflichtverletzung, entfällt die Voraussetzung für eine Rückforderung (vgl. auch die Kostenfolgen nach Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Texte intégral

IV.2011.00752

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 4. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die bisherigen Rentenverfügungen vom 10. Juli 2008 und 28. November 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben, dem Beschwerdeführer eine vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 befristete halbe Rente zugesprochen und bereits bezogene Rentenleistungen in Höhe von Fr. 14‘037.50 zurückgefordert hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juli 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer halben Rente über den 1. April 2007 hinaus, das Absehen von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen Rentenverfügungen sowie von der Rückerstattungspflicht beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2011 (Urk. 11),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2013 in Bezug auf die Rentenfrage seine Beschwerde zurückzog (vgl. Protokoll-Seiten 5 und 6), womit das Verfahren in diesem Punkt als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, und ein Leistungsbezüger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden muss (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),

dass Leistungsanpassungen aufgrund von IV-spezifischen Gesichtspunkten erst für die Zukunft wirksam werden, ausser wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person vorliegt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV),

dass eine solche Meldepflichtverletzung vorliegend zu verneinen ist, kann doch von der versicherten Person - selbst im Falle einer Observation - nicht verlangt werden, ihren Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit selbst zu beurteilen; diese Abklärungen sind Sache der Beschwerdeführerin, die vorliegend selbst festhielt, ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein (vgl. Urk. 11 S. 3 unten f.),

dass somit eine Rückforderung der bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 14‘037.50 nicht in Betracht fällt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist,

dass dementsprechend die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) im Umfang von 600.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, letztere jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 23) auf die Gerichtskasse genommen werden,

dass die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bruno Häfliger, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2013 geltend gemachten Honorarkosten von Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) hälftig der Beschwerdegegnerin und der Gerichtskasse aufzuerlegen sind, während die primär auf die angesetzte Verhandlung zurückgehenden Barauslagen von pauschal Fr. 150.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2011 betreffend Rückforderung von Fr. 14‘037.50 aufgehoben. Im Übrigen wird der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wirdder unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, mit Fr. 1'550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

invalidity insurancerepaymentduty to reportwithdrawal of appeallegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the pension determination should be continued after withdrawal

Solution extraite

The pension part of the case was terminated because the appellant withdrew that challenge at the hearing.

Motifs extraits

Once the appellant withdrew the appeal on the pension issue, the court struck that part of the proceedings off as resolved by withdrawal.

Question juridique clé

Whether the repayment order for CHF 14,037.50 should be upheld

Solution extraite

The repayment order could not stand and had to be annulled.

Motifs extraits

The court found no culpable breach of the duty to report changes; an insured person cannot be expected to assess medical condition and work capacity herself, even after surveillance. Therefore the prerequisites for retrospective recovery were not met.

Question juridique clé

How court costs and legal-aid compensation should be allocated

Solution extraite

Court costs were split between the parties, with the appellant's share temporarily borne by the court due to legal aid; counsel was partly compensated by the respondent and partly by the court fund.

Motifs extraits

Because the appeal succeeded only on the repayment issue and otherwise was withdrawn, the costs and appointed-counsel fees were divided accordingly.

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