IV disability claim remanded for psychiatric assessment

IV.2011.00265Tribunal des assurances sociales17 sept. 2012Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the insured person's appeal against the IV office's denial of benefits. The court found the medical record incomplete because the claimant had not been able to disclose severe past abuse and violence, making a psychiatric expert opinion necessary. Since fact-finding lies with the insurer and no basis existed for a court-appointed expert, the case was remanded to the IV office for further psychiatric clarification and a new decision. The respondent was ordered to pay court costs and party compensation; the request for legal aid became moot.

Regeste Omnilex

Art. 43 ATSG; court-appointed expert opinion in disability insurance proceedings; remand for supplementary psychiatric clarification. The insurer bears primary responsibility for establishing the relevant facts and has discretion as to the means of investigation, subject to the insured person's participation rights. A judicial expert opinion is exceptional and presupposes a specific constellation justifying court intervention; absent such grounds, incomplete medical clarification requires remittal to the administrative authority. If the record is deficient because decisive trauma could not be disclosed in the first examination, a psychiatric assessment by a suitable expert is to be arranged by the IV office. Where the appeal succeeds, costs and party compensation are allocated accordingly (consid. 1-4).

Texte intégral

IV.2011.00265

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 18. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, unter anderem einer psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2. Dagegen liess X.___ am 10. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Begutachtung zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Gutachten durch das Gericht einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011, es sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen und insofern die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 7). In der Replik vom 14. Juni 2011 liess die Versicherte unter Bezugnahme auf die Anträge in der Beschwerdeantwort neu beantragen, es sei ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durch das Gericht einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Begutachtung bei Dr. Y.___ veranlasse, einschliesslich der Möglichkeit, ein neuropsychologisches Gutachten anzuordnen (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien sind sich einig, dass ein psychiatrisches Gutachten notwendig ist. Dem ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage beizupflichten. Der Bericht von Dr. Z.___ erweist sich als unvollständig, nachdem die Beschwerdeführerin in der Untersuchung von einschneidenden Erlebnissen in Form eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs sowie von körperlicher und psychischer Gewalt nicht berichtet hatte beziehungsweise dazu nicht fähig war (vgl. dazu Urk. 1, 8/94). Dr. Z.___ äusserte deshalb in der Stellungnahme vom 4. Mai 2011 die Ansicht, es sei ein psychiatrisches Gutachten bei einer Frau in Auftrag zu geben. Es empfehle sich eine Begutachtung durch Dr. Y.___. Eine neuropsychologische Untersuchung sei seines Erachtens nicht notwendig, bleibe aber der Entscheidung der Gutachterin überlassen (Urk. 9).

2. Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit einer Begutachtung durch Dr. Y.___ einverstanden, sofern dieser die Möglichkeit einer neuropsychologischen Abklärung eingeräumt werde. Aus prozessökonomischen Gründen wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob das Gutachten durch das Gericht in Auftrag gegeben werden solle (Urk. 12). Da die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und vorliegend keine Konstellation vorliegt, die einen Anspruch auf ein Gerichtsgutachten begründet (vgl. dazu BGE 137 V 210), ist die Sache jedoch zur Einholung des psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Es steht im Ermessen der IV-Stelle, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei Anordnung eines Gutachtens hat sie die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen zu beachten (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 ff.). Nachdem Dr. Z.___ als fallverantwortlicher RAD-Arzt eine Begutachtung durch Dr. Y.___ in Aussicht gestellt und gleichzeitig der Gutachterin den Entscheid über die Notwendigkeit zusätzlicher neuropsychologischer Abklärungen überlassen will und die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat, ist die IV-Stelle aufgefordert, die Abklärungen so zu veranlassen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3. Es ist verständlich, dass es der Beschwerdeführerin schwer fällt, sich über ihre schwierige Vergangenheit zu äussern, insbesondere über den sexuellen Missbrauch und die ihr widerfahrene Gewalt. Sie ist jedoch aufzufordern und auch darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG) verpflichtet ist, anlässlich der anzuordnenden Begutachtung darüber zu sprechen.

4.

4.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Claudia Eugster vom 31. August 2012 (Urk. 18) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘743.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

4.3 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘743.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Claudia Eugster
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

disability insurancepsychiatric expertiseremandevidence assessmentparticipation rightscourt costsparty compensationlegal aidtrauma

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the denial of IV benefits must be set aside and the case remanded for further psychiatric fact-finding.

Solution extraite

Yes. The record was incomplete, so the contested decision had to be annulled and the case remitted to the IV office for supplementary psychiatric assessment and a new benefits decision.

Motifs extraits

The parties agreed that psychiatric clarification was necessary. The RAD report was incomplete because the claimant had not been able to report severe prior sexual abuse and violence. Under Art. 43 ATSG, fact-finding belongs primarily to the insurer; no situation justified a court expert opinion under BGE 137 V 210. The IV office retained discretion over the manner of clarification, but had to conduct it in a way consistent with participation rights.

Question juridique clé

Whether the court itself should order the psychiatric expert opinion.

Solution extraite

No. A judicial expert opinion was not warranted; the matter had to be referred back to the IV office to commission the assessment.

Motifs extraits

There was no constellation giving rise to a right to a court-appointed expert. The insurer is responsible for clarifying the relevant facts and may choose the means of investigation while respecting the insured person's participatory rights.

Question juridique clé

Costs, party compensation, and legal aid.

Solution extraite

Court costs of CHF 700 were imposed on the respondent, and the appellant was awarded CHF 2,743.90 in party compensation. The request for legal aid became moot.

Motifs extraits

Because the appellant succeeded, costs followed the outcome. Under Art. 69 Abs. 1bis IVG and Art. 61 lit. g ATSG in connection with the cantonal procedural rules, the court fixed costs and compensation accordingly.

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