No pension entitlement due to lack of insured status

IV.2010.01139Tribunal des assurances sociales27 févr. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant, who had applied for an IV pension in March 2010, challenged the Zurich IV office’s decision of 27 October 2010 denying a pension for lack of insured-status requirements under the amended IVG. The court held that, because no pension application had been made before 1 January 2008, the transitional question was governed by the former law, but this did not help the claimant. On the medical record, no invalidating health impairment was established; the reported diagnoses lay at the borderline of legal disease value. The complaint was therefore dismissed and CHF 300 in costs were imposed on the claimant.

Regeste Omnilex

Art. 36 Abs. 1 IVG a.F.; Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 7 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; transitional application of old law in IV pension cases: where no pension application was filed before 1 January 2008, the former law governs forfeiture and entitlement questions for pre-2008 accruals. A pension claim nevertheless requires proof of a legally relevant invalidating health impairment; diagnoses situated at the borderline of disease value do not suffice if they do not establish invalidity within the meaning of the statutes. If no invalidity is shown, the court may leave the question of minimum contribution duration open (consid. 2-4).

Texte intégral

IV.2010.01139

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel

Urteil vom 28. Februar 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne des per 1. Januar 2008 geänderten Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) einen Rentenanspruch der 1998 aus Y.___ in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin verneint hatte (Urk. 2);

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. November 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2011 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,

dass sich die 1972 geborene Beschwerdeführerin am 17. März 2010 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 6/1),

dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,

dass nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu materiellen Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gegolten haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1, 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329),

dass die Rechtsprechung bei zusammengesetzten (mehrgliedrigen) Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihnen vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, erkannt hat, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig ereignet hat (BGE 126 V 134 Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011 in Sachen P., 8C_233/2010, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen),

dass die Anwendung des ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechts nur möglich ist, soweit die Ansprüche in diesem Zeitpunkt nicht bereits verwirkt waren, was durch aArt. 48 IVG bestimmt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011 in Sachen P., 8C_233/2010, Erw. 4.2.2),

dass im vorliegend zu beurteilenden Fall bis zum 1. Januar 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, keine Anmeldung des Rentenanspruchs erfolgt war und bis zu diesem Zeitpunkt die zwölfmonatige Verwirkungsfrist von aArt. 48 Abs. 2 IVG galt,

dass gestützt auf diese Bestimmung am 31. Dezember 2007 alle Ansprüche verwirkt waren, die unter der Herrschaft des alten Rechts bis zum 1. Januar 2007 allenfalls entstanden waren;

dass allfällige danach entstandene Ansprüche nicht mehr verwirkt werden konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011 in Sachen P., 8C_233/2010, Erw. 4.2.3),

dass im vorliegenden Fall der Rentenanspruch somit nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen ist,

dass nach der damaligen Rechtslage für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruches bloss eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erforderlich war (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung),

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),

dass Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 18. Dezember 2010 eine Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik, eine Somatisierungsstörung und Schlafstörungen sowie einen Status nach funikulärer Myelose bei Vitamin-B-12-Mangel diagnostiziert und eine nicht weiter spezifizierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert hat (Urk. 7/1),

dass die gestellte aktuelle Diagnose nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008 in Sachen A., 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2),

dass somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt hat, offen gelassen werden kann,

dass die verfügungsweise Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Verwaltung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

social insuranceinvalidity pensiontransitional lawforfeiture periodinsured statusmedical evidencecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the claimant had a right to an IV pension under the applicable transitional rules and former Art. 36 IVG.

Solution extraite

The claim had to be assessed under the law in force until 31 December 2007; under that law no compensable invalidating health impairment was proven, so the pension claim failed.

Motifs extraits

Because no pension application had been filed before 1 January 2008, the old forfeiture rules applied. However, the decisive point was that the medical findings did not establish a legally relevant invalidating condition.

Question juridique clé

Whether procedural costs should be imposed on the claimant.

Solution extraite

Court costs of CHF 300 were imposed on the claimant.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the case.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.