Allocation of child pension and retroactive benefit payment

IV.2009.01208Tribunal des assurances sociales17 oct. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal concerning the payment of a child pension for the parties' son after divorce. The claimant sought payment of both the ongoing pension and the retroactive amount to himself rather than to his former wife. He later agreed that the ongoing pension could be paid to the former wife. The court held that third-party payment was permissible because parental custody still existed and dismissed the appeal on that point. For the retroactive payment, the parties agreed that the claim itself would no longer be contested, but that the claimant retained a CHF 1,506 credit, which must be offset against his maintenance obligations. The proceedings were declared free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Drittzahlung von Kinderrentenleistungen und Kostenfolgen: Die Auszahlung einer Kinderrente an den geschiedenen Elternteil setzt das Bestehen elterlicher Sorge voraus; bei bestehender Sorge kann die Leistung an den betreuenden Elternteil ausgerichtet werden. Streitig ist dabei nicht die Zusprechung oder Verweigerung einer Versicherungsleistung im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Ein zwischen den Parteien vereinbarter Saldo aus einer Rentennachzahlung kann als Guthaben festgestellt und auf laufende Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (vgl. Erwägungen zur Drittauszahlung und zur Kostenfreiheit).

Texte intégral

IV.2009.01208

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 18. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. November 2009 die laufende Kinderrente zur Invalidenrente von X.___ wie auch die Nachzahlung der Kinderrente im Betrag von Fr. 9’345.35 der geschiedenen Ehefrau Y.___ zugesprochen hatte (Urk. 2/1-2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2009 und deren Ergänzung vom 6. Februar 2010, mit welchen Eingaben X.___ die Auszahlung sowohl der laufenden als auch der nachzuzahlenden Kinderrente an ihn persönlich statt an die geschiedene Ehefrau anbegehrte (Urk. 1, Urk. 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, die sich namens der IV-Stelle äusserte, vom 3. März 2010 (Urk. 15, Urk. 21-22),

unter Hinweis auf das Protokoll der Referentenaudienz vom 21. April 2010 (S. 4),

in Erwägung,

dass strittig und zu prüfen ist, ob die laufenden Kinderrenten für den am 21. Sep-tember 1993 geborenen Sohn Z.___ (vgl. Urk. 17/10/2) sowie die für ihn nachzuzahlenden Kinderrenten dem Beschwerdeführer oder seiner geschiedenen Ehefrau (vgl. Urk. 17/3) auszuzahlen sind,

dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Referentenaudienz damit einverstanden erklärte, dass die laufende Kinderrente an die geschiedene Ehefrau ausbezahlt wird (Protokoll S. 4),

dass hiezu festzuhalten bleibt, dass die Drittauszahlung voraussetzt, dass eine elterliche Sorge besteht, was bis zum Eintritt der Mündigkeit des Kindes - und auch im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide - der Fall ist (Urteil BGE 134 V 16 Erw. 2), so dass die Beschwerde entsprechend den übereinstimmenden Begehren in Bezug auf die laufenden Renten (bis zum Erreichen der Müdigkeit von Z.___) abzuweisen ist,

dass sich die Parteien hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten gemäss der allseitig unterzeichneten Erklärung vom 8. September 2010 darauf geeinigt haben, dass die Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr beanstandet wird, der Beschwerdeführer jedoch noch ein Guthaben aus der Nachzahlung im Betrag von Fr. 1'506.-- hat (vgl Beilage zu Urk. 31),

dass dieser Betrag zu Gunsten des Beschwerdeführers an seine laufenden Unter-haltsbeiträge angerechnet wird (Urk. 31),

dass nichts gegen dieses Vorgehen spricht,

dass demnach die Beschwerde mit der Feststellung abgewiesen wird, dass der Be-schwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat,

dass es sich bei der Frage der Drittauszahlung von Rentenleistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG handelt (BGE 129 V 369 Erw. 7), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 31
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach 8050 Zürich
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

child pensionthird-party paymentdivorcemaintenance contributionsretroactive paymentoffsetsocial insurancecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Who should receive the ongoing child pension payments for the minor son?

Solution extraite

The ongoing child pension had to be paid to the divorced wife; the appellant's complaint on this point was dismissed.

Motifs extraits

Third-party payment presupposes parental custody, which still existed at the relevant time, and the appellant had agreed at the hearing to payment to the divorced wife.

Question juridique clé

Who should receive the retroactive child pension payment, and how is the remaining balance to be treated?

Solution extraite

The retroactive payment was no longer contested as such, but the appellant had a credit balance of CHF 1,506 in his favor, which was to be offset against his ongoing maintenance contributions.

Motifs extraits

The parties reached a signed agreement; nothing spoke against offsetting the remaining balance against maintenance obligations.

Question juridique clé

Whether court costs were to be charged.

Solution extraite

No court costs were charged because the dispute over third-party payment of pension benefits is not a denial or grant of insurance benefits within the meaning of Art. 69(1bis) IVG.

Motifs extraits

The matter concerned allocation of payment, not entitlement to insurance benefits.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.