Release from reimbursement denied for lack of good faith

IV.2009.00001Tribunal des assurances sociales26 févr. 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant appealed against the denial of his request to waive repayment of CHF 56,361 in disability benefits. He argued that he had received the benefits in good faith and that repayment would cause hardship. The court held that his repeated failure to disclose substantial secondary earnings over many years amounted at least to gross negligence, which excluded good faith under Art. 25 ATSG. Because the conditions for waiver are cumulative, the court did not need to examine hardship. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 25 Abs. 1 ATSG; Erlass einer Rückerstattung setzt kumulativ guten Glauben und grosse Härte voraus. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand durch arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten, namentlich durch Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht, herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Mindestmass an Aufmerksamkeit missachtet wird, das von einer verständigen Person in gleicher Lage verlangt werden muss. Fehlt der gute Glaube, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte (vgl. Art. 5 ATSV).

Texte intégral

IV.2009.00001

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 27. Februar 2009

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 das Gesuch von A.___ um Erlass der mit Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 7/26) auferlegten Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 56'361.- abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Dezember 2008, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei von einem gutgläubigen Bezug der Invalidenrente seinerseits sowie von einem Härtefall auszugehen und es sei ihm demgemäss die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen ausnahmsweise nicht zurückerstatten muss, wer sie in gutem Glauben empfangen hat und wenn eine grosse Härte vorliegt,

dass nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde,

dass sich die versicherte Person andererseits auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen),

dass von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen ist, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 Erw. 3d, Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008 in Sachen B., 8C_759/2008, Erw. 3.5).

dass gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen,

in der weiteren Erwägung,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Rückerstattungspflicht bereits im Verfahren betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 27. November 2006 (Urk. 7/26), namentlich mit abweisendem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2007 behandelt wurden (Urk. 7/19), und die Rückerstattungspflicht im Betrag von Fr. 56'361.- mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008 (Urk. 7/16) in Rechtskraft erwuchs,

dass im Urteil vom 30. Juli 2007 insbesondere festgehalten wurde, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin (respektive Herrn B.___) über seine Nebenerwerbstätigkeit orientiert - wie er erneut geltend macht (Urk. 1 S. 1) -, im nachfolgenden wiederholten Verschweigen des Nebenerwerbseinkommens aus der Tätigkeit als Stellvertretung des Chefs im Restaurant C.___ (Urk. 7/41 S. 1) in den verschiedenen Rentenrevisionsverfahren seit November 1996 bis am 25. Januar 2006 jedenfalls eine Meldepflichtverletzung zu erblicken sei (Urk. 7/19 S. 1 f. und S. 4),

dass in diesem Verfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die betreffende Rückerstattungspflicht ausnahmsweise erlassen werden kann,

dass dazu die gesetzlichen Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs der Rente (ohne grobfahrlässiges oder arglistiges Verhalten) und der grossen (finanziellen) Härte massgeblich sind und kumulativ erfüllt sein müssen,

dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneinte und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht mehr prüfte, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsempfangs ein ausnahmsweiser Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt,

dass zufolge der im Urteil vom 30. Juli 2007 dargelegten (Urk. 7/19 S. 4) Meldepflichtverletzung zumindest von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, das rechtlich den guten Glauben ohne Weiteres ausschliesst, nachdem er es trotz verschiedener Gelegenheiten und Aufforderungen bis zu seiner ersten Meldung vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/45 S. 2) unterlassen hatte, die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) über seinen Nebenverdienst zu orientieren, und weil ihm unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, hätte klar sein müssen, dass sein Nebeneinkommen nicht ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch sein konnte, zumal er in den Jahren 1997 bis 2004 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto insgesamt Fr. 170'896.- respektive durchschnittlich Fr. 21'362.- brutto pro Jahr erzielte (Urk. 7/42), was fast der Hälfte des in dieser Zeit durch die 50%ige Haupterwerbstätigkeit als Hauswart (Urk. 7/44 S. 2) erwirtschafteten Einkommens von Fr. 360'645.- entspricht (Urk. 7/42), und er in zeitlicher Hinsicht gemäss Arbeitgeberbericht vom 18. März 2006 mit zirka 16 Stunden pro Woche (Urk. 7/41 S. 2) zusätzlich fast ein 40 %-Pensum ausfüllte, was insgesamt die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fusschirurgie vom 16. August 2004; Urk. 7/50 S. 3 f.) bei weitem überstieg,

dass auch eine anderslautende behördliche Auskunft vor diesem Hintergrund keine Vertrauensgrundlage hätte begründen können, welche ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen würde, insbesondere da der Beschwerdeführer die Relevanz des Zusatzeinkommens wegen seines relativ grossen finanziellen und zeitlichen Gewichts hätte erkennen können und müssen,

dass daran auch die in der Beschwerde (Urk. 1) vorgebrachten Einwände und Fragen nichts zu ändern vermögen,

wozu festzuhalten ist,

dass es, weil bereits der gute Glaube beim Rentenbezug zu verneinen ist, nicht darauf ankommt, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher zu prüfen sind,

dass eine Anhörung vor einer IV-Kommission nicht möglich ist, nachdem diese durch die dritte IV-Revision im Jahr 1992 abgeschafft und durch IV-Stellen ersetzt worden war,

dass der Beschwerdeführer jedoch - wie im Urteil vom 30. Juli 2007 ausgeführt (Urk. 7/19 S. 4) - in der persönlichen Besprechung mit der Sachbearbeiterin von der IV-Stelle vom 21. September 1999 bereits Gelegenheit erhalten hatte, seine finanzielle und gesundheitliche Situation darzulegen,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er sei sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen und habe die ihm nicht zustehenden Rentenleistungen wissentlich erwirkt, oder gar, dass er ein Betrüger sei, da ja - wie ausgeführt - ein grobfahrlässiges Verhalten genügt, um die Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsempfangs zu verneinen,

dass eine Abzahlungsvereinbarung über die Rückerstattungspflicht mit der Beschwerdegegnerin (Ausgleichskasse) getroffen werden kann,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

good faithrepayment waivergross negligenceduty to reporthardshipdisability insurancesecondary income

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to waiver of the repayment obligation under Art. 25 ATSG.

Solution extraite

No; the appellant could not invoke good faith because his failure to report side income at least amounted to gross negligence.

Motifs extraits

The repeated non-disclosure of substantial additional income over many years constituted a breach of the duty to report that excluded good faith. As good faith was lacking, the hardship condition did not need to be examined.

Question juridique clé

Whether a severe financial hardship had to be examined.

Solution extraite

No; since the good-faith requirement was not met, hardship became irrelevant.

Motifs extraits

The conditions for waiver are cumulative; absence of good faith alone defeats the request.

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