Vocational measures remanded for further medical assessment

IV.2007.01435Tribunal des assurances sociales9 mars 2008Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person challenged an IV office decision denying vocational measures and asked for vocational measures and a medical assessment. The Social Insurance Court of Zurich held that the medical file was outdated and insufficient to decide which measures were appropriate. It therefore annulled the decision and remanded the case to the IV office for further medical clarification and a new decision on vocational measures. The respondent was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regeste Omnilex

Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 26 Abs. 1 GSVGer; where the current medical record is outdated and does not permit a reliable assessment of the insured person’s present health status and the appropriateness of vocational measures, the matter must be remanded to the IV administration for further medical clarification and a new decision. A remand is particularly appropriate when the decisive factual basis is insufficiently established. The losing social insurance authority bears the court costs; the amount is fixed in discretion within the statutory range.

Texte intégral

IV.2007.01435

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili

Urteil vom 10. März 2008

in Sachen

E.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. E.___, geboren 1970, reichte die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. November 2007, mit der ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, versehen mit handschriftlichen Anmerkungen dem hiesigen Gericht ein (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 26. November 2007 wurde dem Versicherten Nachfrist angesetzt, um eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen (Urk. 4). Dieser Auflage kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 nach, und er beantragte sinngemäss, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und sein Gesundheitszustand sei medizinisch abzuklären (Urk. 6).

2. Auf entsprechende Aufforderung (Urk. 11) reichte die IV-Stelle am 20. Dezember 2007 die vollständigen Akten ein (Urk. 13/1-486). Für die sich aus diesen Akten ergebende Prozessgeschichte kann auf die Verfügung vom 17. Januar 2008 (Urk. 23) verwiesen werden.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2008 (Urk. 25) teilte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Februar 2008 (Urk. 26) mit, sie erachte eine medizinische Abklärung als sinnvoll.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2008 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen von PD Dr. A.___ vom 15. Februar 2008 (Urk. 26) fest, gestützt auf eine medizinische Abklärung könne einerseits festgestellt werden, welche medizinischen Behandlungen sinnvoll und angezeigt sein könnten und anderseits, welche Bildungsmassnahmen sinnvoll seien und als erfolgsversprechend eingestuft werden könnten (Urk. 25 S. 1).

1.2 Angesichts dessen, dass die in den Akten vorhandenen medizinischen Berichte von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und jener von Dr. phil. C.___, Leitende Psychologin, D.___, vom 29. Mai und 15. Juli 2006 (Urk. 13/30/3-7, Urk. 13/36) datieren, erscheint eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sinnvoll, zumal auch er selber sinngemäss eine Rückweisung an die Verwaltung zur Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 6).

Den Parteien ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass anhand der nicht mehr aktuellen ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann, welche Massnahmen in medizinischer und beruflicher Hinsicht adäquat sind. Es ist deshalb nötig, den Beschwerdeführer medizinisch abklären zu lassen.

Überlegungen zur Frage, inwieweit heutige Defizite als Folge von früher unterbliebenen Therapien zu verstehen sind, sind - darin ist PD Dr. A.___ durchaus zuzustimmen (vgl. Urk. 26 S. 2 Mitte) - für einen aktuellen Behandlungsansatz nicht von Bedeutung. Es ist jedoch offensichtlich, dass dieser Aspekt im Selbstverständnis und der Argumentation des Beschwerdeführers eine grosse Rolle spielt, weshalb es zweckmässig sein könnte, ihm diesbezüglich eine etwas weniger selbstrechtfertigende Sichtweise näher zu bringen.

1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu befinde.

2. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (Art. 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zugemutet werden kann, sich einer medizinischen Abklärung zu unterziehen und Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit allfälligen künftigen beruflichen Massnahmen, die der Verbesserung seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt dienen, zu befolgen.

3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  E.\_\_\_, unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 sowie einer Kopie von Urk. 26
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal of vocational measures should be upheld despite outdated medical evidence.

Solution extraite

The refusal could not stand because the existing medical reports were too old to assess the need for medical and vocational measures; the matter had to be remanded for further medical clarification and a new administrative decision.

Motifs extraits

The court agreed that the file no longer allowed a reliable assessment of the claimant’s current health status and thus of suitable measures. A medical evaluation was necessary before deciding on vocational measures.

Question juridique clé

Who bears the court costs of the appeal.

Solution extraite

The respondent had to bear the court costs, fixed at CHF 500.

Motifs extraits

Under the applicable social insurance cost provision, the losing respondent was made liable for costs; the amount was set within the statutory range in the court’s discretion.

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