IV disability pension reduction set aside; case remitted for proper objection proceedings

IV.2007.01368Tribunal des assurances sociales14 janv. 2008Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the IV Office’s reduction of his half disability pension and related family benefits to quarter pensions. During the appeal, the office withdrew the October 2007 decisions and announced that it would conduct a proper objection procedure. The court held that the withdrawal did not make the case moot because the office’s new position did not resolve the appellant’s request and the objection procedure had not been properly concluded. The appeal was therefore partially upheld by remitting the matter to the IV Office. Court costs of CHF 300 and party compensation of CHF 2,000 were imposed on the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 12 Abs. 2 ATSV; Rückzug bzw. Wiedererwägung einer angefochtenen Verfügung im hängigen Beschwerdeverfahren. Der Versicherungsträger kann die angefochtene Verfügung bis zur Stellungnahme an die Beschwerdebehörde wiedererwägen; die Streitsache wird dadurch nur insoweit gegenstandslos, als die neue Verfügung den Rechtsbegehren der versicherten Person entspricht. Bleibt der materielle Streitpunkt bestehen oder ist das Einspracheverfahren nicht gehörig abgeschlossen worden, ist die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Wird die Beschwerde im Ergebnis gutgeheissen, tragen die unterliegenden Sozialversicherungsträger die Gerichtskosten und schulden eine Parteientschädigung nach Massgabe des kantonalen Kostenrechts (vgl. § 34 GSVGer; Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Texte intégral

IV.2007.01368

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel

Urteil vom 15. Januar 2008

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1.

1.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, R.___ eine halbe Rente plus Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten rückwirkend ab 1. Mai 2003 zu (Urk. 7/30). Dagegen erhob R.___ Einsprache und beantragte eine ganze Invalidenrente sowie die Einholung eines polydisziplinären verwaltungsunabhängigen Gutachtens (Urk. 7/32 S. 1). Daraufhin liess die IV-Stelle medizinische Abklärungen durchführen.

1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob R.___ am 13. September 2007 Einwände (Urk. 7/97). Am 3. beziehungsweise 12. Oktober 2007 ergingen die Verfügungen, mit welchen die bisherige halbe Invalidenrente und die Zusatzrente für die Ehefrau sowie die Kinderrente für A.___ auf je eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 herabgesetzt wurden (Urk. 7/102 = Urk. 2/1 und Urk. 7/103 = Urk. 2/2).

2. Hiegegen erhob R.___ am 2. November 2007 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Verfügungen vom 3. beziehungsweise 12. Oktober 2007 seien aufzuheben und es sei weiterhin eine halbe Invalidenrente und eine halbe Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine halbe Kinderrente für die Tochter A.___ auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 die Verfügungen vom 3. beziehungsweise 12. Oktober 2007 wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, ein korrektes Einspracheverfahren durchzuführen (Urk. 8). Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Urk. 6).

3.

3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2007 hat die IV-Stelle in Aussicht genommen, ein korrektes Einspracheverfahren durchzuführen, was nicht zu beanstanden ist.

Denn einerseits ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, verwehrt blieb (Urk. 6 S. 1 und Urk. 1 S. 10 oben). Andererseits ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahren nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen hat.

Bei dieser Rechts- und Sachlage kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden, da ihre Wiedererwägungsverfügung nicht mit dem Beschwerdebegehren des Versicherten übereinstimmt. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Einspracheverfahren gehörig durchführe.

4.

4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Massimo Aliotta vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 300.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen.

Das Gericht beschliesst:

Von der Aufhebung der Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2007 wird Vormerk genommen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein gehöriges Einspracheverfahren durchführe.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Rechtsanwalt Massimo Aliotta
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the IV Office could withdraw its challenged decisions during the pending appeal and thereby render the case moot

Solution extraite

The withdrawal was noted, but the case was not dismissed as moot because the new position did not fully correspond to the appellant’s request.

Motifs extraits

Under Art. 53(3) ATSG, a social insurer may reconsider a challenged decision until it has filed its response. However, the office’s reconsideration decision only announced a new objection procedure and did not replace the challenged decisions with a substantive outcome matching the appeal.

Question juridique clé

Whether the matter should be remitted to the IV Office for a proper objection procedure

Solution extraite

Yes. The matter had to be sent back so that the office could conduct the objection proceedings lawfully.

Motifs extraits

The insured person had been denied the opportunity to withdraw the objection under Art. 12(2) ATSV, and the pending objection procedure had not been concluded by an objection decision. A remittal was therefore required.

Question juridique clé

Costs and party compensation

Solution extraite

The respondent had to bear court costs and pay party compensation.

Motifs extraits

Because the appellant succeeded in the remittal, the respondent bore the costs. The party indemnity was fixed according to the case’s importance and complexity and the submitted fee note.

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