Premature appeal inadmissible; legal aid denied

IV.2004.00239Tribunal des assurances sociales23 mai 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court held that the insured person’s direct appeal against two IV-office decisions was premature because, under the new ATSG system, those decisions were first subject to opposition before the issuing authority. The court therefore declined to enter into the merits and sent the file back to the IV office to be handled as an opposition. The request for free legal representation was denied because the filing before the wrong forum was hopeless. Due to repeated similar procedural errors by counsel despite prior warnings, the court imposed costs of CHF 641 personally on the lawyer.

Regeste Omnilex

Art. 52 ATSG; opposition as a mandatory preliminary remedy for administrative decisions in social insurance matters; a direct court appeal filed before completion of the opposition procedure is inadmissible and must be treated as an opposition by the issuing authority. Free legal aid under Art. 61 lit. f ATSG and § 16 GSVGer presupposes that the proceeding is not hopeless; an appeal lodged before a manifestly incompetent forum is hopeless. Under § 33 GSVGer, court costs may exceptionally be imposed on counsel personally where repeated incorrect filings amount to gross procedural carelessness.

Texte intégral

IV.2004.00239

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Guggisberg

Beschluss vom 24. Mai 2004

in Sachen

J.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 18. März 2004 erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als Vertreter von J.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. und 27. Februar 2004 (Urk. 2/1-2) betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente mit dem Rechtsbegehren, es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen und subeventualiter seien ihr berufliche Massnahmen und Stellenvermittlung zu gewähren. Ferner sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1).

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV und AHVV).

Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

2.2 Die angefochtenen Verwaltungsverfügungen ergingen am 18. März 2004 und unterliegen damit der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG. Erst gegen die Einspracheentscheide ist die Beschwerdeerhebung an das hiesige Gericht gegeben, wie dies den korrekten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Dies führt - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Überweisung der Akten an die IV-Stelle zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG.

3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 GSVGer; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).

Die Beschwerdeerhebung bei einer sachlich nicht zuständigen Instanz ist von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

4.

4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer). Diese Regelung entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, wonach sich die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung rechtfertigt (BGE 118 V 319 Erw. 3c).

4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat bereits gegen mehrere Verfügungen der IV-Stelle, welche zum Teil mit richtiger (Einsprache an die IV-Stelle), zum Teil aber auch mit falscher (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) Rechtsmittelbelehrung versehen waren, Beschwerde an das hiesige Gericht erhoben. In allen diesen Verfahren wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen. Dabei wurden jeweils die neuen Verfahrensbestimmungen des ATSG ausführlich erläutert. Im - soweit ersichtlich - fünften derartigen Entscheid des hiesigen Gerichts (IV.2003.00056 vom 27. März 2003) wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob eine Beschwerdeerhebung angesichts des klaren Rechtsweges nicht als grober Mangel an Überlegtheit und Umsicht im prozessualen Gebaren zu werten sei. In der Folge auferlegte ihm das hiesige Gericht aus diesem Grund bereits zwei Mal (Beschluss vom 24. April und 15. Mai 2003; IV.2003.00114 und IV.2003.00116) die Prozesskosten.

4.3 Angesichts der genannten Umstände handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdeerhebung um eine grobe prozessuale Unsorgfalt des Anwaltes, weshalb ihm persönlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch von J.___ vom 18. März 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Akten werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 500.--

Schreibgebühren: Fr. 84.--

Zustellungsgebühren: Fr. 57.--

Total: Fr. 641.--

werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
    
  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Akten
    
  • Bundesamt für Sozialversicherung
    

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

  • Gerichtskasse
    

6. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 10 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

social insuranceopposition procedureinadmissibilitylegal aidcourt costsprocedural admissibilitygross negligence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the IV-office decisions was admissible before an opposition decision existed.

Solution extraite

The appeal was inadmissible because the challenged decisions were subject first to the opposition procedure; only the opposition decisions could be appealed to the court.

Motifs extraits

Under Art. 52 ATSG, objections must be filed with the issuing authority within 30 days. The impugned decisions were not final appealable decisions, so the court could not examine the merits and had to remit the file to the IV office as an opposition.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to free legal representation.

Solution extraite

The request for free legal representation was denied.

Motifs extraits

A party is entitled to legal aid only if the case is not hopeless, the party is indigent, and representation is necessary. Filing an appeal in a clearly incompetent forum is hopeless from the outset.

Question juridique clé

Whether procedural costs should be imposed personally on counsel.

Solution extraite

Costs were imposed personally on the applicant's lawyer due to gross procedural carelessness.

Motifs extraits

Although proceedings are generally free, costs may be imposed in cases of vexatious or careless litigation. After repeated similar incorrect filings despite prior warnings, counsel's conduct qualified as gross procedural unsoundness.

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