Occupational pension contributions partly granted

BV.2011.00067Tribunal des assurances sociales29 oct. 2012Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the pension foundation’s action against the employer for unpaid occupational pension contributions and related charges. It found that the account balance was largely proven, but deducted unsubstantiated court costs and payment-order costs not recoverable in this action. The defendant was therefore ordered to pay CHF 22,468.85 plus 5% interest from 4 September 2011; the remainder was dismissed. The proceedings were declared free of charge, and the plaintiff received no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 104 Abs. 1 OR; occupational pension contributions, default interest and collection costs: the employer owes the full contributions to the occupational pension institution and default interest may be claimed on overdue amounts. Contractual interest and collection charges are recoverable if their basis and calculation are substantiated; unproven items are excluded. Costs of unsuccessful debt-enforcement acts are not adjudicated in the contribution action, but follow Art. 68 SchKG. Under Art. 73 Abs. 2 BVG proceedings are free of charge; an insurance institution is generally not entitled to party compensation absent mutwillous conduct under cantonal law.

Texte intégral

BV.2011.00067

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 30. Oktober 2012

in Sachen

Sammelstiftung BVG der X.___-Gesellschaft

Klägerin

gegen

Y.___ GmbH

Beklagte

Nach Einsicht in

die gegen die Y.___ GmbH gerichtete Klage der Sammelstiftung BVG der X., vom 5. September 2011 mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 23‘168.85 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2011 zuzüglich CHF 1‘500.-vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

sowie in die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-16);

unter Hinweis darauf, dass

die Beklagte sich innert der ihr am 8. September 2011 für die Klageantwort angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (vgl. Urk. 3, 4);

in Erwägung, dass

die Beklagte der Klägerin ab dem 1. August 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge aufgrund des Anfangs 2008 unterzeichneten Anschlussvertrages angeschlossen war (Urk. 2/3, 2/4),

die Prämien und Beiträge für 2008 unbezahlt blieben, weshalb die Beklagte am 20. März 2009 und 12. Juli 2010 gemahnt und am 13. August 2010 betrieben werden musste (Urk. 2/13.1-2, 2/15) und das Vorsorgeverhältnis per 30. April 2010 von der Klägerin aufgelöst wurde (Urk. 2/14),

in weiterer Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

es sich bei der eingeklagten Forderung gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin einerseits um die Beiträge handelt, wie sie in Ziff. 1.6 des Vorsorgeplanes beziehungsweise des Vorsorgereglements Teil 1 sowie in Ziff. 5.1 und 5.2 des Vorsorgereglements Teil 2 für die obligatorischen und überobligatorischen Altersgutschriften, Risikoleistungen, Verwaltungskosten, Teuerungsausgleich und Sicherheitsfond vorgesehen wurden und die für den einzigen unter das Versicherungsobligatorium fallenden Angestellten der Beklagten, Z.___, erhoben wurden und ab 2008 offen geblieben sind, ferner um bis zum 4. September 2011 aufgelaufene Passivzinsen sowie Inkassokosten (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/2, 2/4 S. 4, Urk. 2/7.1-2, 2/7.8, 2/12.1-12.3),

die entsprechenden Beitragsrechnungen der Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 2/12.1-3) über die Beträge von Fr. 4‘897.40, Fr. 11‘599.90, Fr. 11‘316.20 und Fr. 11‘012.15 sowie die Berichtigungen, die sich aufgrund des vorzeitigen Vertragsendes und der Anpassungen an die effektiven Lohnsummen ergaben und die zu Gutschriften von Fr. 7‘341.45 und Fr. 8‘011.60 führten (Urk. 7/12.3-4), laut den entsprechenden Kontoauszügen (Urk. 2/16.1-4) im Kontokorrent, das schliesslich per 4. September 2011 einen Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 23‘168.65 aufwies, korrekt berücksichtigt wurden,

die der Beklagten per 1. Januar 2008, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 belasteten Zinsen von Fr. 81.60, Fr. 618.05, Fr. 80.-, Fr. 1‘155.40 und Fr. 1‘353.35 (Urk. 2/16.1-3) ihre vertragliche Grundlage in den in Ziff. 9.2 des Anschlussvertrages vorgesehenen Bestimmungen über das Prämienkonto (Urk. 2/2/3, 2/11) und die der Beklagten des weiteren im Kontokorrent für die Mahnung vom 30. März 2009 (Urk. 2/13.1) per 31. Dezember 2008 belasteten Spesen von Fr. 80.-- sowie für die Kosten der Inkassomassnahmen im Zusammenhang mit einem Betreibungsbegehren vom 5. Juni 2009 und mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 18. August 2010 (Urk. 2/15) in der Höhe von je Fr. 300.- ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/6) haben und somit ebenfalls ausgewiesen sind,

die dem Kontokorrent mit Valuta vom 25. Januar 2011 ebenfalls belasteten Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Urk. 2/16.4) jedoch nicht ausgewiesen sind, da sie im vorliegenden Verfahren nicht näher belegt wurden und die Regelung der Kostenfolgen in einem allfälligen Gerichtsentscheid ohnehin endgültig und rechtskräftig erfolgt wäre,

die Tragung der Kosten der offenbar erfolglosen Zahlungsbefehle vom 1. Juli 2009 und 13. August 2010 in der Höhe von Fr. 109.- und 100.-- (Urk. 2/15, 2/16.2-3) sich nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) richtet, weshalb darüber im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden kann (Urk. 2/16.2-3),

von dem per 1. August 2011 berechneten Saldo von Fr. 23‘168.85 folglich Fr. 709.- (= Fr. 500.-- + Fr. 109.-- + Fr. 100.--) in Abzug zu bringen sind und die eingeklagte Forderung somit - in teilweiser Gutheissung der Klage - nur im Betrag von Fr. 22‘468.85 geschützt werden kann;

in weiterer Erwägung, dass

der eingeklagte Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung aufgrund von Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts ohne weiteres ausgewiesen ist;

in weiterer Erwägung, dass

das Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos ist und nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die praktisch vollständig obsiegende Klägerin als Versicherungsträgerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, zumal allein die Säumnis der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 Gesetzes GSVGer gelten kann und ihr Verhalten in früheren Betreibungsverfahren im Zusammenhang mit den im Kontokorrent angeführten Zahlungsbefehlen vom 1. Juli 2009 und 13. August 2010, die nicht Gegenstand der vorliegenden, erst nach Ablauf der einjährigen Frist im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG eingereichten Klage bilden, nicht in Betracht fällt;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22‘468.85 zuzüglich Zins von 5 % ab 4. September 2011 zu bezahlen, im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sammelstiftung BVG der X.\_\_\_-Gesellschaft
    
  •  Y.\_\_\_ GmbH
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

occupational pensioncontributionsdefault interestcollection costsprocedural costsfree proceedingsemployer liability

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the employer must pay outstanding occupational pension contributions, interest and contractual collection costs.

Solution extraite

The employer must pay CHF 22,468.85 plus 5% interest, but not the unproven CHF 500 court costs and not payment-order costs.

Motifs extraits

Under Art. 66(2) BVG the employer owes the full contributions. The account statements and contractual cost basis substantiated most interest and collection charges; however, certain court costs were not sufficiently proven and payment-order costs fall outside the present proceedings under SchKG.

Question juridique clé

Whether the plaintiff is entitled to procedural costs compensation.

Solution extraite

No party compensation is awarded to the plaintiff.

Motifs extraits

The proceedings are free of charge under BVG, and the plaintiff as an insurance institution is not entitled to party costs under the applicable cantonal rule absent mutwillous conduct by the defendant.

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