Division of occupational pension benefits after divorce

BV.2010.00081Tribunal des assurances sociales24 nov. 2010Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Following the divorce judgment, the Social Insurance Court of Zurich determined the division of the spouses' occupational pension exit benefits. Because both pension statements were uncontested and the split under the divorce judgment was 50:50, the court ordered the Canton of Zurich, acting through the Beamtenversicherungskasse, to transfer CHF 29,750.50 from X. to Y.'s account at Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung. The amount bears interest from 1 September 2010 at least at 2% per year. The proceedings were declared free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 122 and 142 ZGB; division of vested benefits after divorce; interest on the transfer amount. Where the divorce court has ordered equal division and the parties do not contest the pension statements, the social insurance court determines the transfer amount on the basis of the reported vested benefits and orders implementation by the competent pension institution. If both spouses have mutual vested-benefit claims, only the difference is divided. The entitled spouse’s claim bears interest from the date of legal force of the divorce judgment until transfer; for the mandatory portion, at least the BVV 2 minimum interest rate applies, and after default the statutory default-interest regime under the FZG is relevant (consid. 1-4).

Texte intégral

BV.2010.00081

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 25. November 2010

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Brigitte Tanner

Am Schanzengraben 27, 8002 Zürich

gegen

1. Y.___

2. Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen

Beklagte

sowie

Y.___

Kläger

gegen

1. X.___

2. Kanton Zürich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Brigitte Tanner

Am Schanzengraben 27, 8002 Zürich

Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

Finanzdirektion des Kantons Zürich vertreten durch

Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:

1. Mit - am 1. September 2010 in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 1 S. 2) - Urteil vom 27. Mai 2010 (Urk. 2/26) schied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Z.___ die am 13. Januar 2004 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe und ordnete unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 1) überwies er die Akten (Urk. 2/1-49) zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 4) wurden den Parteien die von den Vorsorgeeinrichtungen von X.___ (Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich) und von Y.___ (Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung) per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (1. September 2010) gemeldeten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.

Soweit sich die Parteien in der Folge vernehmen liessen, verzichteten sie darauf, Anträge zu stellen (Urk. 6 und Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2. Der Einzelrichter des Bezirkes Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 13. Januar 2004; Rechtskraft der Scheidung: 1. September 2010; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien). Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 2/45-47), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.

3. Die Parteien liessen - wie erwähnt - keine Anträge stellen, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 4) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.

Somit ist auf die in der Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 4) genannten Zahlen abzustellen (vgl. auch Urk. 1 und Urk. 2/45-47): Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 60'199.95; dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 698.90. Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 27. Mai 2010 (Urk. 2/26) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 29'750.50 (= ½ x [Fr. 60'199.95 ./. Fr. 698.90]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).

Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich zu verpflichten, den Betrag von Fr. 29'750.50 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.

4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06, Erw. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 1. September 2010 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

Das Gericht erkennt:

1. Der durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beziehungsweise die Finanzdirektion vertretene Kanton Zürich wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 29'750.50 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 1. September 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Prof. Dr. Brigitte Tanner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
    
  •  Y.\_\_\_, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und eines Doppels von Urk. 7
    
  •  Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
    
  •  Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und eines Doppels von Urk. 7
    
  •  Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Z.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

occupational pension divisionvested benefitsdivorceinterest on transfer amountfree proceedingsequal division

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How should the spouses' occupational pension exit benefits be divided after the divorce?

Solution extraite

The difference between the spouses' vested benefits had to be split 50:50, resulting in a transfer of CHF 29,750.50 from X. to Y.

Motifs extraits

Under Art. 122 ZGB, each spouse is entitled to half of the other spouse's vested benefit acquired during marriage; where both have claims, only the difference is divided. The parties did not object to the pension statements, and the reported amounts were complete and workable.

Question juridique clé

From when and at what rate is the transferred vested benefit to bear interest?

Solution extraite

The transfer amount must bear interest from 2010-09-01 at least at 2% per year, with a higher default-interest rate applying after default if relevant.

Motifs extraits

The entitled spouse's vested benefit accrues interest from the decisive date of division until transfer or the start of default interest. For the compulsory portion, the minimum BVV 2 rate applies, and after default the FZG default interest rule governs.

Question juridique clé

Who bears the procedural costs?

Solution extraite

The proceedings were free of charge.

Motifs extraits

The judgment expressly provided that the procedure was cost-free.

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