Employer ordered to pay BVG contributions and lift objection

BV.2009.00067Tribunal des assurances sociales23 nov. 2009Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Swisscanto Sammelstiftung sued an employer for unpaid occupational pension contributions after the insurance relationship ended. The defendant did not file an answer; service was deemed effective because she failed to collect notified mail despite expecting litigation. The court accepted the claimed contribution debt and default interest, but refused to award enforcement costs in this action. It partially upheld the claim, lifted the objection in the enforcement proceedings for the granted amount, and charged the defendant with court costs and a CHF 500 party compensation due to wilful conduct.

Regeste Omnilex

Art. 66 Abs. 2 BVG; contribution claim by a pension fund against the employer, default interest, and enforcement objection removal. The employer owes the full occupational pension contributions to the institution; overdue contributions bear default interest where contractually or legally provided. In an action for payment, enforcement costs are not to be awarded as part of the claim when they are recoverable through the enforcement mechanism itself (Art. 68 Abs. 2 SchKG). A party’s unreasoned objection combined with default in the ensuing proceedings may justify cost shifting and, exceptionally, party compensation under cantonal procedural rules.

Texte intégral

BV.2009.00067

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 24. November 2009

in Sachen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Urk. 1), mit der die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 43'555.35 plus Zins von CHF 1'092.85 vom 01.01.2009 bis 10.8.2009 sowie Zins zu 5 % seit dem 11.08.2009 auf der Kapitalforderung, plus eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 100.00 zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. ___) des BA Z.___ sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“

sowie die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 3) nicht zugestellt werden konnte, weil sie - obwohl sie aufgrund des vorgängig zugestellten Zahlungsbefehls der Klägerin (vgl. Urk. 2/7) mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste - die ihr zwei Mal avisierten Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt hatte (vgl. Urk. 4 und 5);

in Erwägung, dass

die Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund des vorgängig von der Klägerin in Gang gesetzten Schuldbetreibungsverfahrens mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste,

die Beklagte demzufolge praxisgemäss hätte dafür sorgen müssen, dass ihr die entsprechenden Sendungen zugestellt werden können, weshalb vorliegend von einer schuldhaften Verhinderung der Zustellung beziehungsweise einer Zustellungsvereitelung seitens der Beklagten auszugehen, von weiteren Zustellungsversuchen abzusehen und die Zustellung als erfolgt anzusehen ist (vgl. dazu Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 ff. zu § 179 GVG), weshalb die Beklagte, die keine Klageantwort einreichte, im vorliegenden Prozess als säumig zu qualifizieren ist,

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 22. August 2007 (Urk. 2/2) per 1. Januar 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. Juli 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 43'555.35.-- nebst einer Zinsforderung von Fr. 1'092.85 (für die Zeit vom 1. Januar bis 10. August 2009) sowie Zins zu 5 % auf Fr. 43'555.35 seit 11. August 2009, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- schulde,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/4/1-12), den Kontoauszug vom 1. September 2009 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl vom 13. August 2009 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich die Höhe der geforderten Zinsen aus Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) und dem Kontoauszug vom 1. September 2009 (Urk. 2/6) ergeben (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 Ziffer 3),

die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Anhang zum Anschlussvertrag [Urk. 2/2]) ihre Stütze findet,

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 43'555.35 und Fr. 1'092.85 (Zinsen vom 1. Januar bis 10. August 2009) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 43'555.35 seit dem 11. August 2009 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 13. August 2009 [Urk. 2/7]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 43'555.35 und Fr. 1'092.85 (Zinsen vom 1. Januar bis 10. August 2009) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 43'555.35 seit dem 11. August 2009 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 13. August 2009) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2’000.--

Schreibgebühren: Fr. 159.--

Zustellungsgebühren: Fr. 120.--

Total: Fr. 2'279.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
    
  •  X.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

occupational pensioncontributionsdefault interestenforcement objectiondefault procedurecourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant must pay outstanding occupational pension contributions, interest, and a handling fee.

Solution extraite

Yes. The claimed contributions and interest were substantiated by the file and the defendant did not contest them in a reasoned manner.

Motifs extraits

Under Art. 66 BVG the employer owes the full contributions to the pension fund, and late payments bear default interest. The account statements, invoices and contractual clauses supported the amount claimed, except for enforcement costs.

Question juridique clé

Whether the objection raised in the enforcement proceedings should be lifted.

Solution extraite

Yes, to the extent of the granted claim.

Motifs extraits

Because the claim was upheld in the corresponding amount, the objection to enforcement had to be removed accordingly.

Question juridique clé

Whether the enforcement costs could be awarded in this action.

Solution extraite

No. Enforcement costs were not awarded in the proceeding.

Motifs extraits

Such costs are recoverable through the enforcement system and are not to be granted in this action.

Question juridique clé

How the procedural costs and party compensation should be allocated.

Solution extraite

Costs were imposed on the defendant; the plaintiff was awarded party compensation because the defendant acted vexatiously by filing an unreasoned objection and remaining in default.

Motifs extraits

The court treated the conduct as wilful under the cantonal social insurance court act and therefore ordered cost shifting and compensation despite the general rule against fee awards to insurers.

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