Half-sharing of vested pension benefits after divorce

BV.2007.00104Tribunal des assurances sociales15 juin 2010Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court decided a post-divorce pension-splitting case referred by the divorce court. After the proceedings had been suspended pending the outcome of Y.'s disability-insurance case, the court resumed the matter once that decision became final. On the basis of the parties’ concordant submissions and the pension fund’s implementation statement, the court held that no vesting event had occurred before finality of the divorce judgment and ordered Z. to transfer half of Y.'s vested benefit, CHF 18,010.15, plus interest, to X.'s designated vested benefits account. The proceedings were free of costs and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 122 and 142 ZGB; division of vested occupational pension benefits after divorce. If no pension event has occurred by the time the divorce judgment becomes final, the vested benefits accrued during marriage are to be split in accordance with the divorce court’s referral decision. The receiving court may rely on the uncontested calculations of the pension institution unless the file reveals indications of error or inconsistency. The amount is to be transferred to a vested benefits account designated by the entitled spouse, with interest from the division date in accordance with Art. 12 BVV 2; any reglementary interest rate applies only if it satisfies the BVG minimum interest requirement (consid. 1).

Texte intégral

BV.2007.00104

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 16. Juni 2010

In Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli

Gamma Hug Christe Stehli, Rechtsanwälte

Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

gegen

1. Y.___

2. Z.___

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler

Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Christina Ferritto-Keller

sowie

Y.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler

Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Christina Ferritto-Keller

daselbst

gegen

X.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli

Gamma Hug Christe Stehli, Rechtsanwälte

Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

Nach Einsicht in das Scheidungsurteil vom 30. August 2007, mit welchem das Bezirksgericht Winterthur das Sozialversicherungsgericht ersuchte, das während der Dauer der Ehe erworbene Freizügigkeitsguthaben von Y.___ hälftig zu teilen, sobald feststehe, dass bei ihm kein Vorsorgefall eingetreten ist (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 6),

nachdem der Prozess am 1. November 2007 bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Prozess-Nummer IV.2007.01242 beim Sozialversicherungsgericht hängig gewesenen Verfahrens betreffend Y.___s Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sistiert (Urk. 4) und die Sistierung nach Vorliegen des Urteils vom 16. September 2009 (Urk. 7) am 9. Dezember 2009 aufgehoben sowie den Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, unter Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids Anträge im vorliegenden Verfahren zu stellen (Urk. 8),

nachdem die Parteien beantragt haben, die Teilung entsprechend den Vorgaben des Scheidungsurteils durchzuführen (Urk. 11 und Urk. 13), und keine Einwände gegen die von der Z.___ nachgereichte Durchführbarkeitserklärung mit der Bezifferung der zu teilenden Austrittsleistung auf Fr. 36'020.30 (Urk. 16) erhoben haben (Urk. 17 in Verbindung mit Urk. 19),

in Erwägung,

dass nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist,

dass laut Art. 142 Abs. 1 ZGB das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet, wenn darüber keine Vereinbarung zustande kommt, und die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB) überweist, sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, und diesem gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nebst dem Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitteilt,

dass gemäss den im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellten Abklärungen des Scheidungsgerichts während der Dauer der Ehe lediglich Y.___ einen Anspruch auf Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Z.___ erworben hat (Urk. 1 S. 5),

dass sich aus den in Kenntnis des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. September 2009 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgegebenen übereinstimmenden Vorbringen der Scheidungsparteien (Urk. 11 und Urk. 13) sowie aus der Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 16) ergibt, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils kein Vorsorgefall eingetreten ist, weshalb die von den Scheidungsparteien beantragte Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung Y.___s durchzuführen ist,

dass das Scheidungsgericht das Datum des Scheidungsurteils als Teilungszeitpunkt angegeben hat (Urk. 1 S. 5), die Vorsorgeeinrichtung die Anspruchsberechnung auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen hat (Urk. 16) und die Scheidungsparteien, welche im Rahmen von Art. 141 ZGB über den Anspruch disponieren können, gemeinsam die Teilung nach Massgabe dieser Vorgaben verlangen,

dass sich aus den Akten und den Parteivorbringen keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben und von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist,

dass demzufolge die Y.___ per 30. August 2007 zugestandene Austrittsleistung von Fr. 36'020.30 antragsgemäss hälftig zu teilen und die Z.___ anzuweisen ist, den Betrag von Fr. 18'010.15 zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen,

dass die X.___ zustehende Summe ab dem Teilungszeitpunkt zu verzinsen ist, wobei sich der Zinssatz grundsätzlich nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) richtet, weshalb sich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 ein Zinssatz von mindestens 2,5 %, für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ein solcher von 2,75 % und ab 1. Januar 2009 ein solcher von 2 % ergibt,

dass, falls das Reglement der Z.___ einen abweichenden Zinssatz vorsehen sollte, dieser anwendbar ist, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird, das heisst, wenn der reglementarische Zins auf dem gesamten (obligatorischen und überobligatorischen) Kapital mindestens dem Wert des zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsten obligatorischen BVG-Guthabens entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02, Erw. 3.1),

dass das Verfahren kostenlos ist und mangels Obsiegen einer Partei keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 18'010.15 zuzüglich Zinsen im Sinne der Erwägungen zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Barbara Stehli
    
  •  Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
    
  •  Z.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

pension splittingdivorcevested benefitsoccupational pensioninterestcostsimplementation statementfinality of judgment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Y.'s vested occupational pension benefit had to be split and in what amount.

Solution extraite

The vested benefit accrued during the marriage had to be divided equally; Z. must transfer CHF 18,010.15 plus interest to an account designated by X.

Motifs extraits

Under Art. 122 ZGB and Art. 142 ZGB, the divorce court’s referral and the parties’ submissions showed that no pension event had occurred before finality of the divorce judgment. The pension fund’s calculation to the divorce date was accepted, and no inconsistencies appeared in the file.

Question juridique clé

Whether procedural costs and party compensation should be awarded.

Solution extraite

The proceedings were free of court costs and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The court found no basis for allocating costs to either side, given that neither side prevailed in a way justifying compensation.

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