Occupational pension split impossible after disability pension

BV.2002.00033Tribunal des assurances sociales13 févr. 2003Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Social Insurance Court of Zurich had to decide, in a post-divorce pension-splitting matter, whether the husband’s occupational pension rights could still be divided or whether a pension contingency had already occurred. It held that the husband had become disabled in IV terms as of 1 July 1999 and that, under the pension plan, the disability contingency had arisen; therefore the accrued occupational pension rights could not be divided. The court remitted the file to the District Court of Bülach, once final, so that it could determine an appropriate compensation under Article 124 ZGB. The proceedings were free of charge and no party received procedural compensation.

Regeste Omnilex

Art. 122, 124, 142 ZGB; occupational pension split after divorce where a pension contingency has already occurred: if, at the time of the decision, one spouse has already become disabled within the meaning of the IV and the pension plan treats this as the occurrence of the insured event, the occupational pension claims accrued during the marriage are no longer divisible under Art. 122 ZGB. In such a case, Art. 124 ZGB applies; the divorce court must, where division is impossible, determine an appropriate compensation. The pension-splitting court confines itself to declaring the impossibility of division and, after finality, remits the file to the competent divorce court for the compensation determination (consid. 2).

Texte intégral

BV.2002.00033

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 14. Februar 2003

in Sachen

A.___

?

Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi

M?nchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

1. B.___

?

2. C.___

?

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Katharina Stucki

Jenatschstrasse 1, 8002 Z?rich

Sachverhalt:

1.

1.1???? Mit rechtskr?ftig gewordenem Urteil vom 19. Dezember 2001 (Urk. 1/2-3) schied der Einzelrichter des Bezirkes B?lach die Ehe von A.___ und B.___. Am 3. April 2002 ?berwies das Bezirksgericht B?lach die Akten des Prozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich zur Durchf?hrung der Teilung der BVG-Austrittsleistung (Urk. 1/1). Die Parteien hielten unter Ziff. 3.4 der Konvention Folgendes fest:

???????? ?Bez?glich des Freiz?gigkeitsguthabens des Gesuchstellers bei der C.___ (Vertrags-Nr. 2/34023/V6) wird festgestellt, dass gem?ss Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung zufolge Eintrittes des Vorsorgefalles eine Teilung nicht m?glich sein soll. Dieser Tatbestand wird von der Gesuchstellerin bis zum Vorliegen der entsprechenden IV-Verf?gung bestritten und zwischen den Parteien festgestellt, dass demnach Uneinigkeit im Sinne von Art. 142 ZGB vorliegt. Das Gericht wird ersucht, unter Ber?cksichtigung des Umstandes, dass ein rechtskr?ftig festgestellter Vorsorgefall nicht vorliegt, den Prozess diesbez?glich ans Sozialversicherungsgericht zu ?berweisen. Es wird von einer h?lftigen Teilung ausgegangen.?

Demgem?ss erkannte der Einzelrichter unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils:

???????? ?Es wird festgestellt, dass bez?glich dem Pensionskassenguthaben des Gesuchstellers B.___, geb. 20. April 1943, wohnhaft?? bei der C.___, Vertrag Nr. 2/34023/V2, Uneinigkeit zwischen den Gesuchstellern im Sinne von Art. 142 ZGB besteht. Das auf diesem Konto w?hrend der Ehe ge?ufnete Guthaben wird h?lftig geteilt (Stand per Rechtskraft dieses Urteils).?

1.2 W?hrend der Dauer des vorliegenden Gerichtsverfahrens sprach die IV-Stelle Schaffhausen B.___ mit Verf?gungen vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/2-4) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu nebst der entsprechenden, bis zum 28. Februar 2002 befristeten Ehegattenrente.

???????? Die C.___ ihrerseits richtete B.___ bereits mit Wirkung ab 14. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3 und Urk. 9/1-2) und beantragte im vorliegenden Verfahren mit Klageantwort vom 4. September 2002, es sei festzustellen, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist, und es sei eine angemessene Entsch?digung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zu bestimmen (Urk. 8 S. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 (Urk. 12) beantragte A.___ ihrerseits, es sei festzustellen, dass ein Vorsorgefall vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2001 eingetreten sei, und es sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entsch?digung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB an das Bezirksgericht B?lach zur?ckzuweisen. B.___ hielt in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2002 (Urk. 13) fest, dass er seit 1. Juli 1999 invalid sei, und beantragte sinngem?ss, er sei nicht zu verpflichten, eine angemessene Entsch?digung zu bezahlen. Mit Verf?gung vom 12. Februar 2003 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.

1.1???? Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die H?lfte der nach dem Freiz?gigkeitsgesetz (Bundesgesetz ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) f?r die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeh?rt oder beide Ehegatten einer solchen angeh?ren und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.

Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder k?nnen aus anderen Gr?nden Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge, die w?hrend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entsch?digung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

1.2???? Nach Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht ?ber das Verh?ltnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid ?ber das Teilungsverh?ltnis rechtskr?ftig ist, ?berweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freiz?gigkeitsgesetz zust?ndigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG).

2.

2.1???? Nach Ziff. 3.4.1 des Reglements f?r die Personalvorsorge der D.___ AG (Urk. 9/9), der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten 1, wird eine Invalidenrente erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunf?hig wird. Erwerbsunf?higkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinne der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist oder wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und k?rperlichen Kr?fte) oder Unfall vor?bergehend oder dauernd nicht mehr f?hig ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm zumutbare Erwerbst?tigkeit auszu?ben. Zumutbar ist eine andere T?tigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen, F?higkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Arbeitnehmers angemessen ist (Ziff. 3.4.7 des Reglements).

2.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beklagte 1 seit 1. Juli 1999 invalid im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) ist. Demgem?ss ist beim Beklagten 1 der berufsvorsorgerechtliche Vorsorgefall ?Invalidit?t? eingetreten, weshalb die w?hrend der Dauer der Ehe erworbenen Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden k?nnen.

2.3???? Nach der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 124 ZGB ist es Sache des Scheidungsgerichts, eine angemessene Entsch?digung festzulegen. Da bereits im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien strittig war, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist, h?tte das Scheidungsgericht eventualiter - n?mlich bei Unm?glichkeit der Teilung - eine angemessene Entsch?digung festlegen sollen. Die Akten sind demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Festlegung einer angemessenen Entsch?digung an das zust?ndige Scheidungsgericht zu ?berweisen.

3.?????? Da mit dem vorliegenden Feststellungsurteil kein Obsiegen einer Partei einhergeht, ist keiner Partei eine Prozessentsch?digung zuzusprechen (vgl. Urk. 12 S 3).

Das Gericht erkennt:

1.???????? Es wird festgestellt, dass eine Teilung der w?hrend der Dauer der Ehe erworbenen Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge des Beklagten 1 nicht m?glich ist.

2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht B?lach ?berwiesen, damit es im Sinne der Erw?gungen verfahre.

3.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

4.???????? Es wird keiner Partei eine Prozessentsch?digung zugesprochen.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •                  Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
    
  •                  Rechtsanw?ltin lic. iur. Katharina Stucki
    
  •                  C.\_\_\_
    
  •                  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

occupational pensiondivorcedisability pensionpension splitcompensationremittalprocedural costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the husband’s occupational pension rights accrued during the marriage could be divided under Article 122 ZGB.

Solution extraite

A division was not possible because a pension contingency had already occurred for the husband.

Motifs extraits

The husband had been invalid within the meaning of the IV since 1 July 1999; under the pension plan this meant the occupational pension contingency of disability had occurred, so the accrued occupational pension rights could no longer be divided.

Question juridique clé

Whether the matter should be remitted for fixing an appropriate compensation under Article 124 ZGB.

Solution extraite

The file had to be sent back to the competent divorce court for determination of appropriate compensation after the judgment became final.

Motifs extraits

When division is impossible because a pension contingency has already occurred, Article 124 ZGB requires the divorce court to determine compensation; this should have been addressed in the divorce proceedings and now must be done by the District Court of Bülach.

Question juridique clé

Whether any party was entitled to procedural compensation.

Solution extraite

No party was awarded procedural compensation.

Motifs extraits

The declaratory judgment did not make either party prevail.

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