Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

AL.2011.00242Tribunal des assurances sociales30 janv. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person appealed against the unemployment fund’s refusal of benefits from 1 July 2011. He argued that his work with Y. and his unused maximum entitlement should suffice for a new benefit period. The court held that entitlement requires 12 months of contributory employment within the relevant framework period and that the appellant had only 9.7 months. It further found that the benefit framework period cannot be extended and that no statutory exemption from the contribution period applied. The complaint was dismissed and the proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AVIG; Rahmenfrist und Beitragszeit bei Arbeitslosenentschädigung: Der Anspruch setzt die Erfüllung der 12-monatigen Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist voraus. Eine bereits laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt den Anspruch zeitlich; nicht ausgeschöpfte theoretische Taggeldansprüche vermögen die gesetzliche Frist nicht zu verlängern oder eine neue Rahmenfrist vor deren Ablauf zu eröffnen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit setzt voraus, dass ein gesetzlicher Befreiungsgrund kausal für die fehlende Erwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit war (E. 1.2, 4.2).

Texte intégral

AL.2011.00242

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso

Urteil vom 31. Januar 2013

in Sachen

X.___

?

Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? X.___, geboren 1950, meldete sich am 24. Juni 2009 zur Arbeitsvermittlung an? (Urk. 6/91) und bezog ab dem 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/59) mit einem Unterbruch zwischen dem 12. Januar bis zum 31. Oktober 2010, als er bei der Y.___ wieder einer Erwerbst?tigkeit als Informatiker nachging (Urk. 6/48; Urk. 6/33). Mit Verf?gung vom 18. Juli 2011 (Urk. 6/5) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Juli 2011, da der Versicherte in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 die 12-monatige Beitragszeit nicht erf?llte habe und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2011 (Urk. 6/4) Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) abwies.

2.?????? Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Urk. 1) Beschwerde und erneuerte sinngem?ss das Gesuch um Auszahlung von Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Juli 2011 (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 (Urk. 5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.

1.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten nicht in einem Arbeitsverh?ltnis standen und die Beitragszeit nicht erf?llen konnten wegen:

???????? a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie w?hrend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

???????? b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie w?hrend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

???????? c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ?hnlichen schweizerischen Einrichtung.

???????? Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund f?r die Nichterwerbst?tigkeit und damit f?r die Nichterf?llung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).

????????

2.?????? Der Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahrens. Das Gericht kann somit nur dar?ber befinden, ob ein Anspruch seitens des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung besteht. Dabei ist insbesondere umstritten und zu pr?fen, ob die Beitragszeit erf?llt ist oder allenfalls die Voraussetzungen f?r eine Befreiung von der Pflicht zur Erf?llung der Beitragszeit gegeben sind.

3.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentsch?digung im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine Verl?ngerung der massgeblichen Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 nicht erfolgen k?nne. Die ordentliche Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug betrage von Gesetzes wegen 2 Jahre. Eine Verl?ngerung sei nicht m?glich. Zudem sei keiner der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgr?nde (vgl. E. 1.2 bzw. Art. 14 AVIG) gegeben (Urk. 2 S. 2-3). Das Vorbringen des Beschwerdef?hrers, er habe den ihm zustehenden H?chstanspruch an Taggeldern bis zum Fristablauf noch nicht ausgesch?pft, verm?ge hieran nichts zu ?ndern, da es sich dabei lediglich um einen theoretischen H?chstanspruch handle (Urk. 2 S. 3). Eine neue Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug ab 1. Juli 2011 k?nne nicht er?ffnet werden, da der Beschwerdef?hrer nur eine Beitragszeit von 9.7 Monaten erf?llt habe, was unter den erforderlichen 12 Monaten liege (Urk. 2 S. 3).

???????? Der Beschwerdef?hrer bringt vor, es sei unhaltbar, dass 10 Monate Arbeit und Beitragszahlungen an die Versicherung bei der Berechnung der Rahmenfrist einfach nicht ber?cksichtigt w?rden. Die Forderung, es m?ssten 12 Monate sein, bevor eine neue Rahmenfrist er?ffnet werden k?nne, sei in h?chstem Grade willk?rlich und durch kein Argument zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 8).

4.

4.1???? Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung unter dem Gesichtspunkt der erf?llten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit w?hrend der geforderten Dauer von mindestens 12 Beitragsmonaten.

???????? Der Beschwerdef?hrer ist in der Rahmenfrist ab 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 vom 12. Januar bis 31. Oktober 2010 bei der Y.___ angestellt gewesen ist (Urk. 6/7) und hat dort eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt. Nicht umstritten ist,? dass er keine weiteren unselbst?ndigen beitragspflichtigen T?tigkeiten ausge?bt hat.

4.2???? Zur Argumentation des Beschwerdef?hrers, er habe den H?chstanspruch an Taggeldern bis zum Fristenablauf noch nicht ausgesch?pft und daher Anrecht auf die noch ausstehenden Taggelder (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht begrenzt und die f?r die Dauer und H?he der Leistungen massgebende Zeitspanne festlegt. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt zudem eine einmal laufende Rahmenfrist grunds?tzlich bestehen und eine neue kann fr?hestens nach deren Ablauf er?ffnet werden (BGE 127 V 475 E. 2). Die Auszahlung der nach Ablauf der Rahmenfrist verglichen mit dem H?chstanspruch noch bestehenden Taggelder ist somit nicht mehr m?glich. Die Anstellung bei der Y.___ vom 12. Januar bis 31. Oktober 2010 hat fraglos weniger als 12 Monate betragen, was als Voraussetzung zur Begr?ndung eines Taggeldanspruchs in der nachfolgenden Rahmenfrist ab 1. Juli 2011 nicht gen?gt. Gr?nde f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss Art. 14 AVIG sind keine ersichtlich.

???????? Soweit der Beschwerdef?hrer die bestehende gesetzliche Regelung kritisiert, kann darauf nicht eingegangen werden. Denn die Gesetzgebung f?llt in den Aufgabenbereich der Legislative. Keinem Zweifel unterliegt jedoch, dass Gesetzesbestimmungen in aller Regel und sicher im vorliegenden Fall so anzuwenden sind, wie sie der Gesetzgeber erlassen und formuliert hat, und nicht nur sinngem?ss, wie der Versicherte vorbringt. [...]

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
    
  •  seco - Direktion f?r Arbeit
    
  •  Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

unemployment insurancecontribution periodframework periodbenefit entitlementexemption from contribution periodjob placementtheoretical entitlementadministrative appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant met the 12-month contribution period required for unemployment benefits.

Solution extraite

No. The insured person had only 9.7 months of contributory employment in the relevant framework period.

Motifs extraits

Under Art. 8(1)(e) and Art. 13(1) AVIG, at least 12 contribution months are required within the contribution framework period. The employment with Y. lasted less than 12 months and no additional contributory work was shown.

Question juridique clé

Whether a new benefit framework period could be opened despite unused remaining entitlement days.

Solution extraite

No. A running benefit framework period generally remains in place until it expires; unused theoretical maximum days do not permit payment beyond the statutory period.

Motifs extraits

The framework period limits entitlement in time and, once running, cannot be reopened before expiry. Any remaining theoretical maximum entitlement after the period is irrelevant.

Question juridique clé

Whether a statutory exemption from the contribution period applied.

Solution extraite

No exemption ground under Art. 14 AVIG was apparent.

Motifs extraits

The court found no factual basis for any of the statutory exemption grounds; the alleged non-fulfillment was not caused by a qualifying reason.

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