Insured earnings exclude side income beyond full-time work

AL.2005.00510Tribunal des assurances sociales28 août 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant appealed against a decision of the unemployment fund setting his insured earnings at CHF 4,215, arguing that his side income should also be included and additionally raising claims for contribution reimbursement and sickness daily allowances. The court held that only the insured-earnings decision was before it; the other requests lacked an appealable decision and were therefore not entered into. On the merits, the court confirmed that earnings from side work exceeding a normal full-time workload are excluded under Art. 23 AVIG. The appeal was dismissed insofar as entered, and the proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 23 Abs. 1 und 3 AVIG; Bestimmung des versicherten Verdienstes bei voller Haupttätigkeit und zusätzlichem Nebenverdienst. Versicherter Verdienst ist der AHV-rechtlich massgebende Lohn, der im Bemessungszeitraum aus dem versicherten Arbeitsverhältnis normalerweise erzielt wurde. Nebenverdienst ist nicht versichert; darunter fällt jede ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkunft. Einkommen aus Tätigkeiten, die ein normales Vollzeitpensum übersteigen, bleibt daher unberücksichtigt, weil die Arbeitslosenversicherung nur den Verlust einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit deckt (vgl. BGE 123 V 74, 125 V 479, 120 V 253). Fehlt für weitere Begehren ein anfechtbarer Einspracheentscheid, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

Texte intégral

AL.2005.00510

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 29. August 2006

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia

Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse Comedia mit Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/3) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 (Urk. 2) - den versicherten Verdienst von R.___ für einen Beschäftigungsgrad von 100 % unter Ausschluss der von ihm erzielten Nebenverdienste auf Fr. 4'215.-- festgesetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 20. September 2005, mit welcher R.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 25. Oktober 2005, in der sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

der versicherte Verdienst den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; es, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift von seinen ehemaligen Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge zurückfordert beziehungsweise die Auszahlung von Krankentaggeldern verlangt (vgl. Urk. 1), bereits an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a),

gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Teilsatz des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde,

ein Nebenverdienst nicht versichert ist; als solcher jeder Verdienst gilt, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG); dahinter der Grundgedanke steht, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 123 V 74 Erw. 5c); es die Rechtsprechung daher abgelehnt hat, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 Erw. 5b und c, 120 V 253 f. Erw. 5f und 6),

aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Mai 2005 eine Vollzeitbeschäftigung (42 Stunden pro Woche) als Mitarbeiter im Reinigungsdienst bei der A.___-Stiftung ausübte (Urk. 7/12) und daneben an den Wochenenden - ebenfalls für die A.___-Stiftung - (während 14,7 Stunden pro Woche) im Stalldienst tätig war (Urk. 7/18); er schliesslich bis am 30. Juni 2004 einen weiteren Nebenverdienst bei der Firma B.___ AG erzielt hatte (Urk. 7/24),

er aufgrund des Verlustes seiner Stelle bei der A.___-Stiftung am 25. Mai 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 7/9),

die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ausgehend von einem Monatslohn des Beschwerdeführers von Fr. 3'891.-- (Urk. 7/12 S. 2) in der Haupttätigkeit bei der A.___-Stiftung zutreffenderweise auf Fr. 4'215.-- (Fr. 3'891 x 13 : 12) festsetzte (Urk. 7/3); sie dabei zu Recht das Einkommen unberücksichtigt liess, das im Rahmen von - ein normales Vollzeitpensum übersteigenden - Nebenbeschäftigungen erzielt wurde (Art. 23 Abs. 3 AVIG),

die Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  R.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse Comedia
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

insured earningsside incomeunemployment insurancenon-entryfull-time employment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether claims for repayment of social insurance contributions and payment of sickness daily allowances were admissible in this appeal

Solution extraite

Those requests were not examined because there was no contested decision on them and therefore no reviewable subject matter.

Motifs extraits

The appeal was only directed against the insured-earnings decision; for the other requests, an appealable administrative decision was missing.

Question juridique clé

How insured earnings should be calculated when the insured person had a full-time job and additional side income

Solution extraite

Insured earnings were correctly set at CHF 4,215 on the basis of the main employment; side income earned beyond a normal full-time workload is not insured.

Motifs extraits

Under Art. 23 AVIG, insured earnings correspond to the wage normally earned in the relevant employment. Side income within the meaning of Art. 23(3) AVIG is excluded because unemployment insurance covers only the loss of ordinary employment, not income from work exceeding a normal full-time position.

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