Calculation of insured earnings in new unemployment benefits frame

AL.2005.00462Tribunal des assurances sociales30 juil. 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person challenged the unemployment fund’s determination of insured earnings at CHF 4,958 for a new benefits frame beginning on 1 June 2005. He argued that a higher income from the earlier period June 2003 to May 2004 should be used and also questioned whether the same office could issue both the decision and the objection decision. The court held that Art. 37(3ter) AVIV required the fund to look back only as far as needed to reach the relevant contribution months, so the 2004/2005 period was correctly used. The SECO guidance did not help because the insured person had not earned suitable income throughout the prior frame. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 23 AVIG; Art. 37 Abs. 1, 2 und 3ter AVIV; Bemessung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist nach vorausgegangenem Zwischenverdienst. Für die Berechnung sind grundsätzlich die vor Beginn der neuen Rahmenfrist liegenden Kalendermonate massgebend, bis die nach Art. 37 Abs. 1 oder 2 AVIV erforderlichen sechs bzw. zwölf Beitragsmonate erreicht sind; frühere Bemessungszeiträume fallen ausser Betracht. Kompensationszahlungen nach Art. 23 Abs. 4 und 5 AVIG sind nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang anzurechnen. Weisungen des SECO vermögen daran nichts zu ändern und sind nur anwendbar, soweit die darin umschriebenen Voraussetzungen, namentlich der Nachweis der Mindestbeitragszeit allein mit zumutbaren Verdiensten, erfüllt sind (vgl. consid. 3 ff.). Die Einsprache bei der verfügenden Stelle ist zulässig; eine personelle Identität zwischen Verfügung und Einspracheentscheid begründet für sich allein keine Rechtswidrigkeit (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Texte intégral

AL.2005.00462

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 31. Juli 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von M.___ mit Verfügung vom 2. August 2005 (Urk. 7/3) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 (Urk. 2) - auf Fr. 4'958.-- festgesetzt hatte,

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 1. September 2005, mit welcher M.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neuberechnung des versicherten Verdienstes beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. September 2005 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, eingeschlossen sind; der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung entspricht; der Verdienst als nicht versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht; der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Art. 23 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),

die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des Verdienstes mitberücksichtigt werden, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, wenn die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst beruht, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat (Art. 23 Abs. 4 AVIG), sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht, und der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen den in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst nicht übersteigen darf (Art. 23 Abs. 5 AVIG),

Art. 37 Abs. 1, 2, und 3ter der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) wie folgt lauten:

1Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

2Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

3terErzielte die versicherte Person in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwischenverdienst, so bemisst sich der versicherte Verdienst nach der für sie vorteilhafteren der folgenden Berechnungsvarianten, wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 unberücksichtigt bleiben:

a. Summe des beitragspflichtigen Einkommens und der anrechenbaren Kompensationszahlungen nach Artikel 23 Absätze 4 und 5 AVIG, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate; es sind so viele Kalendermonate zu berücksichtigen, bis die sechs oder zwölf Beitragsmonate nach den Absätzen 1 oder 2 erreicht werden;

b. beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate des Bemessungszeitraums.

als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden, wobei je 30 Kalendertage als Beitragsmonate gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV; vgl. zur Umrechnung der Arbeitstage in Kalendertage BGE 121 V 168 Erw. 2b mit Hinweis);

in weiterer Erwägung, dass

die Arbeitslosenkasse bei der Ermittelung des versicherten Verdienstes die beitragspflichtigen Einkommen der letzten zwölf Monate Juni 2004 bis Mai 2005 vor Beginn der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Juni 2005 sowie die in den Monaten Juni 2004 bis Mai 2005 ausgerichteten Kompensationszahlungen berücksichtigte; die Verwaltung die daraus resultierende Summe von Fr. 59'489.60 durch die zwölf Beitragsmonate dividierte, was Fr. 4'957.45 ergibt (Urk. 7/3 S. 2),

der Beschwerdeführer demgegenüber - unter Hinweis auf eine Weisung des seco zu Art. 23 AVIG und Art. 37 Abs. 3 AVIV (023-AVIG-Praxis 2005/9; Urk. 7/13) - verlangt, dass der Berechnung des versicherten Verdienstes das höhere, in den Monaten Juni 2003 bis Mai 2004 erzielte, Einkommen zugrunde gelegt werde (Urk. 1),

der Beschwerdeführer, soweit er die Frage aufwirft, ob es zulässig sei, dass die gleiche Person sowohl die Verfügung wie auch den Einspracheentscheid verfasse, darauf hinzuweisen ist, dass die Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei der verfügenden Stelle zu erheben ist, was es dieser erlauben soll, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 8 zu Art. 52),

aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich am 24. Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 7/19) und ab Juni 2003 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8'900.-- Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu einem Entschädigungssatz von 70 % bezog (Urk. 7/16); er von Juni 2003 bis Dezember 2003 einen Zwischenverdienst von Fr. 4'008.35 und ab Februar 2004 einen zwischen Fr. 1'641.-- und Fr. 3'940.85 schwankenden Zwischenverdienst erzielte (Urk. 7/16, 7/15); die Arbeitslosenkasse per 1. Juni 2005 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete und den versicherten Verdienst neu berechnete,

sich die Bemessung des versicherten Verdienstes durch die Kasse gestützt auf das in den Beitragsmonaten Juni 2004 bis Mai 2005 erzielte beitragspflichtige Einkommen und die im gleichen Zeitraum bezogenen anrechenbaren Kompensationszahlungen als korrekt erweist, da gemäss Art. 37 Abs. 3ter lit. a AVIV bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausgehend vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug so viele diesem Datum vorangehende Kalendermonate zu berücksichtigen sind, bis die sechs oder zwölf Beitragsmonate von Art. 37 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIV erreicht sind,

ein Einbezug der Monate Juni 2003 bis Mai 2004 demnach nicht möglich ist; etwas Gegenteiliges auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Weisung des seco (023-AVIG-Praxis 2005/9; Urk. 7/13) abgeleitet werden kann, deren Ziffer 1 wie folgt lautet:

Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes für eine neue Rahmenfrist ergibt sich - sofern die Mindestbeitragszeit dadurch erfüllt ist - aus den Beitragszeiten, in welchen die versicherte Person zumutbare Verdienste erzielt hat; unberücksichtigt bleiben dabei Beitragszeiten mit Einkommen, die unter der ALE liegen. Diese Berechnung gelangt dann zur Anwendung, wenn sie für die versicherte Person zu einem günstigeren Ergebnis führt als dasjenige nach Art. 37 Abs. 3ter AVIV (vgl. AM/ALV-P 2003/4, Blatt 10).

die erwähnte Weisung des seco in der AM/ALV-Praxis 2003/4 (Blatt 10) Folgendes festhält:

Um dem Grundsatz "arbeiten lohnt sich immer" auch im Hinblick auf die Höhe des versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist gerecht zu werden, bestimmt sich der Bemessungszeitraum unter Ausschluss der Beitragszeiten aus Zwischenverdiensten, wenn die versicherte Person die Mindestbeitragszeit alleine mit zumutbaren Verdiensten nachweisen kann und diese Berechnung für die versicherte Person zu einem günstigeren Ergebnis führt, als diejenige nach Art. 37 Abs. 3ter.

diese Weisungen auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar sind, weil der Beschwerdeführer - wie die Arbeitslosenkasse zu Recht festhielt (Urk. 7/3 S. 2) - während der gesamten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2005 nie einen zumutbaren Verdienst erzielte (vgl. Urk. 7/14-16),

die Bemessung des versicherten Verdienstes durch die Arbeitslosenkasse im Übrigen in masslicher Hinsicht nicht beanstandet wurde und auch sonst kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln,

der angefochtene Einspracheentscheid demnach zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  M.\_\_\_
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

unemployment insuranceinsured earningsbenefits frameintermediate earningscompensatory paymentscalculation periodSECO guidanceobjection procedurecontribution months

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured earnings for the new benefits frame were correctly calculated using income and compensatory payments from June 2004 to May 2005.

Solution extraite

Yes. For a new benefits frame, the calculation had to use the preceding months needed to reach the relevant six or twelve contribution months; the fund correctly relied on June 2004 to May 2005.

Motifs extraits

Art. 37(3ter)(a) AVIV requires counting backwards from the start of the new benefits frame until the six or twelve contribution months under Art. 37(1) or (2) AVIV are reached. That made the prior 2003/2004 period inapplicable.

Question juridique clé

Whether the higher earnings from June 2003 to May 2004 had to be used because of the SECO guidance.

Solution extraite

No. The cited guidance did not apply because the insured person had not earned any suitable income during the entire prior benefits frame.

Motifs extraits

The SECO guidance only helps where the minimum contribution period is met exclusively through suitable earnings and the alternative calculation is more favorable. That condition was missing here.

Question juridique clé

Whether the same person could issue both the decision and the objection decision.

Solution extraite

Yes, this was permissible in the objection procedure because the objection must be filed with the deciding body, which may then reconsider its own decision.

Motifs extraits

The court referred to Art. 52(1) ATSG and explained that the system is designed to allow the issuing authority to review its own decision again.

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