Unemployment benefits denied due to employer-like position

AL.2004.00088Tribunal des assurances sociales13 juin 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

S.___ appealed the Zurich unemployment fund's denial of unemployment benefits from 3 October 2003. The cantonal social insurance court held that, although the matter formally concerned ordinary unemployment benefits, the appellant was the spouse of the proprietor of a sole proprietorship and the husband retained control over the business. This created a risk of abuse analogous to the case law on employer-like persons. The court therefore upheld the refusal of benefits and dismissed the complaint. The proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 8 ff. AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; entitlement to unemployment compensation where the claimant is the spouse of an employer-like person. The prohibition on short-time compensation for persons able to determine or materially influence the employer’s decisions is, by analogy, relevant to unemployment compensation if the factual constellation entails a comparable risk of abuse. Such risk exists where the dismissed spouse remains within the employer’s sphere of control and the business continuity or re-employment depends on the employer-like person; in that case the claim may be denied even in full unemployment. The decisive factor is not an abstract right to contributions, but whether the unemployment is definitively severed and free from employer influence (consid. 3).

Texte intégral

AL.2004.00088

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 14. Juni 2005

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker

c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben

Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 7/6) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 (Urk. 2) - den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2003 verneint hat, da sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe,

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 4. März 2004, mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2003 (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 15. April 2004 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),

Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b),

das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil in Sachen M. vom 26. Juli 1999, C 123/99, festgestellt hat, dass diese Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gelte; dem Ehegatten eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, da er an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnehme (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 30. April 2001, C 199/00, Erw. 2),

es nicht nur darum geht, einen ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich zu sanktionieren, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juni 2004, C 110/03, Erw. 2.2),

nach der erwähnten Rechtsprechung der genannte Personenkreis vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht definitiv ausgeschlossen bleibt, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. Dezember 2004, C 150/04, Erw. 1);

in weiterer Erwägung, dass

streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab 3. Oktober 2003 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,

unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeit als Büroangestellte für die Firma A.___ arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt,

es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung mit sich bringt,

aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2001 bei der Einzelfirma A.___ angestellt war, als deren Inhaber mit Einzelunterschrift ihr Ehemann im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 7/5, 7/26), bis das Arbeitsverhältnis - offenbar infolge wirtschaftlicher Probleme der Einzelfirma - vom Ehegatten per 30. September 2003 aufgelöst wurde (Urk. 7/26),

der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen konnte; es ihm demnach theoretisch nach wie vor möglich war, seine Ehefrau - bei Besserung des Geschäftsganges - wieder einzustellen, ihr Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen und ihre Arbeitslosigkeit entsprechend zu verlängern oder zu verkürzen; damit auch der anrechenbare Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin schwer kontrollierbar blieb,

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Arbeitslosenentschädigung daher einer Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung gleichkommt (vgl. BGE 123 V 237 Erw. 7); die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen; es sich insbesondere - wegen der besonders engen persönlichen Beziehung zwischen den Ehegatten und der damit zusammenhängenden Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme - rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person anders zu behandeln als eine beliebige, von der Firma entlassene Drittperson; die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass trotz der vom Lohn (korrekterweise) in Abzug gebrachten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beiträge kein voraussetzungsloser Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht; sie aus allfälliger Rechtsunkenntnis zudem keine Vorteile für sich ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen),

die Kasse nach dem Gesagten den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat, so dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt George Hunziker
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

unemployment insuranceemployer-like positionabuse of rightsshort-time compensationspousesole proprietorshipbenefit entitlementfree of charge

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to unemployment compensation from 2003-10-03

Solution extraite

No entitlement was established because the claim risked circumventing the rules on short-time work compensation.

Motifs extraits

Although the case concerned unemployment compensation, the court applied the case law on employer-like persons: the husband remained able to control the business, rehire the appellant, and influence the duration and documentation of unemployment, creating a risk of abuse.

Question juridique clé

Whether the appeal should succeed against the fund's refusal decision

Solution extraite

The refusal was correct and the challenged objection decision had to be upheld.

Motifs extraits

The appellant, as spouse of an employer-like person, was treated differently from an ordinary dismissed employee; contributions paid on wages did not create an unconditional right to benefits.

Question juridique clé

Court costs

Solution extraite

The proceedings were free of charge.

Motifs extraits

The dispositive part expressly states that no costs are charged.

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