Unemployment benefits for former employer-like person after liquidation

AL.2003.00315Tribunal des assurances sociales7 déc. 2003Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the appellant’s challenge against the AWA’s refusal of unemployment benefits. The appellant, a former shareholder and managing director, had continued to appear as an employer-like person after termination of employment. The court held that an analogous application of the short-time-work exclusion is aimed at abuse prevention, but no longer applies once the business is definitively liquidated and the person has definitively left the company. Because the authority had not examined from when this was the case and whether the remaining conditions for unemployment benefits were met, the decision was annulled and the matter remitted. The proceedings were free of charge, and party compensation of CHF 1,300 was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 8 ff. AVIG; Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; employer-like persons and unemployment benefits after definitive liquidation: the exclusion from short-time-work compensation may be applied analogously to unemployment benefits only so far as needed to prevent abuse. A claimant who remains able to determine or materially influence the employer’s decisions is not entitled; however, where the business is definitively closed or liquidated and the claimant has irreversibly abandoned the employer-like position, the abuse rationale falls away. The decisive criterion is whether the departure from the enterprise is definitive or whether only a temporary suspension exists (consid. 3.2-3.4).

Texte intégral

AL.2003.00315

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt

Urteil vom 8. Dezember 2003

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf

Radgasse/Konradstrasse 9, Postfach 1115, 8021 Zürich

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1.

1.1 A.___, geboren 1960, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ mit Sitz in Zürich (Urk. 8/1 S. 1), stellte am 30. September 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, es liege eine Umgehung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung vor (Urk. 8/2/1).

1.2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Burkhard J. Wolf, Zürich, mit Eingabe vom 26. Februar 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/1). Mit Beschluss vom 5. März 2003 trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten an das AWA zur Behandlung der Eingabe vom 26. Februar 2003 als Einsprache (Urk. 10). Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Wolf, am 5. November 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2003 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. November 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.2 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

2.3 Der Beschwerdegegner stellte das Vorhandensein dieser Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht in Frage, sondern verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung deshalb, weil die Geltendmachung dieses Anspruchs einer Umgehung der Bestimmungen über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gleichkäme (Urk. 2 S. 3). Es ist daher zu prüfen, wie es sich damit verhält.

3.

3.1 Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Kurzarbeit setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall erleidet (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), welcher - um anrechenbar zu sein - seinerseits gewisse Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 32 f. AVIG). Die Einführung von Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und - bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen - den anspruchbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen.

Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt erklärt. Je nach der Rechtsform, in der sich ein "Arbeitgeber" konstituiert hat, sind jedoch auch andere Personen an dessen Dispositionen beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch "arbeitgeber-ähnliche Personen" vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben, und zwar selbst dann, wenn seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung verfügt (ARV 2002 S. 184 Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 123 V 236 Erw. 7a).

3.2. Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der B.___ arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten. Der Arbeitsvertrag mit der B.___ wurde per Ende August 2002 aufgelöst (Urk. 8/10). Der Beschwerdeführer blieb aber Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ (Urk. 8/1 S. 1). Hätte er ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht, so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt worden.

Vorliegend geht es jedoch nicht um Kurzarbeitsentschädigung, sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Aus dem Umstand, dass die Art. 8 ff. AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung kennen, lässt sich indes nicht folgern, die in Art. 31 Abs. 3 lit. c (und Art. 51 Abs. 2) AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen hätten in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit. Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt.

Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeber-ähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (ARV 2002 S. 184 Erw. 3a mit Hinweis auf: BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb).

Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers zu, amtete er doch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin als Geschäftsführer der Firma (Urk. 8/1 S. 1). In diesem Fall ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, welcher seinem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können analog anzuwenden (BGE 123 V Erw. 7b/bb). In der vom Beschwerdeführer angeführten Literatur (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 6) ist die mit BGE 123 V 234 begründete Praxis noch nicht berücksichtigt.

3.3 Die Rechtsprechung nach BGE 123 V 237 Erw. 7 ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht, EVG, in Sachen B. vom 6. Oktober 2000, C 16/00, Erw. 2b, sowie Urteil des EVG in Sachen C. und R. vom 6. Juni 2002, C 264/01, Erw. 2c). Vielmehr ist der in der Botschaft (BBl 1980 III 591 f.) ausgedrückten Regelungsabsicht Rechnung zu tragen, dass auch solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können. Eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung kann sich durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG - nach Wortlaut und systematischer Einreihung eine Vorschrift zur Kurzarbeitsentschädigung - ergeben, um Gesetzesumgehungen und rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge zu verhindern. Für die Grenzziehung stellt BGE 123 V 237 Erw. 7 insbesondere darauf ab, ob der Betrieb nur "für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt" (kein Anspruch) oder aber "geschlossen" wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Anspruch bejaht; BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb).

3.4 Die B.___ bezweckte unter anderem den Handel und Direktverkauf von Unterhaltungsmusik, den Handel mit Modeartikeln sowie sonstigen Handels- und Konsumgütern (Urk. 8/1 S. 1-2). Der Beschwerdeführer löste das Arbeitsverhältnis mit der B.___ per 31. August 2002 auf (Urk. 8/10). Am 26. September 2002 erfolgte der Pfändungsvollzug (Urk. 8/5/3-4). Dabei ergab sich, dass die B.___ an der C.___strasse, Zürich, lediglich noch den im Handelsregister eingetragenen Sitz hatte, aber weder dort noch anderswo Geschäftsräumlichkeiten unterhielt. Die restlichen Sachen des aufgelösten Verkaufsgeschäftes wurden sodann in der Wohnung beziehungsweise im Keller und Estrichabteil des Beschwerdeführers eingelagert (Urk. 8/5/4). Am 11. Dezember 2002 und 13. Januar 2003 wurde das Verwertungsbegehren gestellt (Urk. 8/5/1-2). Mit Verfügung vom 23. September 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs und stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 das Verfahren mangels Aktiven ein (Urk. 8/1 S. 2).

Spätestens ab Eröffnung des Konkurses war eine Reaktivierung der Firma nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer hat somit seinen Willen belegt, definitiv aus dem Betrieb auszuscheiden und ihn endgültig zu liquidieren. Damit hat er auch diejenige Eigenschaft endgültig aufgegeben, welche ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person gemacht hat. Dass er gemäss Handelsregisterauszug vom 18. November 2003 noch in arbeitgeberähnlicher Stellung eingetragen war, ändert nichts, denn die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven führt zur definitiven Löschung (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Auflage, Basel 2002, Christoph Stäubli, Art. 736 N 14). Art. 66 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung sieht vor, dass bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die Löschung erfolgt, wenn nicht innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung der Einstellung gegen die Löschung begründeter Einspruch erhoben wird. Seit der Einstellung des Konkurses vom 9. Oktober 2003 bis zum heutigen Zeitpunkt sind die drei Monate gemäss Art. 66 Abs. 2 HRegV jedoch noch nicht abgelaufen. Unter solchen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab 23. September 2003, möglicherweise ab einem früheren Zeitpunkt, ausgeschlossen werden.

3.5 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er diesen Zeitpunkt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.

Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 3. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie, GBI, Meilen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

unemployment benefitsshort-time workemployer-like personabuse preventionliquidationbankruptcyparty compensationremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to unemployment benefits from 1 September 2002 despite his former employer-like position in the company.

Solution extraite

The claim could not be denied across the board; once the company was definitively liquidated and the appellant had definitively left the business, an abuse of short-time-work rules was no longer assumed.

Motifs extraits

Art. 31(3)(c) AVIG can be applied by analogy to prevent abuse, but only while the person can still influence the employer’s decisions. Here, after the termination of employment and especially after the bankruptcy/liquidation steps, the appellant had definitively given up his employer-like role; therefore the authority had to examine from when the abuse risk ceased and whether the remaining entitlement conditions were met.

Question juridique clé

Whether the appealed unemployment-insurance decision of the AWA had to be annulled and the matter remitted.

Solution extraite

Yes. The decision was set aside and the case remitted so the authority could determine the relevant date and review the other entitlement requirements.

Motifs extraits

Because the abuse objection could only fail from a certain point in time, the authority had to reassess entitlement in light of the liquidation chronology and the remaining statutory requirements.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Solution extraite

The request became moot because the appellant succeeded and received a party cost award.

Motifs extraits

Since the case was decided in the appellant’s favor, a separate ruling on legal aid was unnecessary.

Question juridique clé

Costs and party compensation.

Solution extraite

The proceedings were free of charge, and the respondent had to pay CHF 1,300 in party compensation.

Motifs extraits

The outcome of the case justified a cost-free procedure and a standard party expense award including VAT and disbursements.

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