Unemployment benefits denied for lack of subjective employability

AL.2002.00682Tribunal des assurances sociales29 mai 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's complaint against the AWA's refusal of unemployment benefits from 1 February 2002. Relying on prior medical assessments and an EVG judgment, the court held that he was objectively able to work in adapted light work, but his own statements showed that he lacked the willingness to seek and accept suitable employment. The court therefore denied subjective employability and with it entitlement to benefits. It also awarded reduced compensation to appointed counsel and declared the proceedings free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 15 AVIG; employability in unemployment insurance requires both objective capacity and subjective willingness to accept suitable work. A medically impaired person remains employable if, in an adapted activity, suitable work could be found on an even labour market. However, entitlement fails where the insured person, by statements or conduct, shows no serious will to seek or accept such work. Prior medical findings and related disability proceedings may confirm the objective element, but they do not replace the required subjective readiness (consid. on employability).

Texte intégral

AL.2002.00682

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 30. Mai 2003

in Sachen

O.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Z?rich

Beschwerdegegner

Nachdem das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verf?gung vom 24. Juni 2002 die Vermittlungsf?higkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung von O.___ ab dem 1. Februar 2002 verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Juli 2002, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10),

in Erw?gung,

???????? dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben,

???????? dass nach einem allgemeinen ?bergangsrechtlichen Grundsatz der Beurteilung jene materielle Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),

???????? dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat und daher die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen noch nicht zur Anwendung gelangen,

dass eine arbeitslose Person vermittlungsf?hig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]), somit zur Vermittlungsf?higkeit demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn geh?rt, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis),

dass auch eine k?rperlich behinderte Person als vermittlungsf?hig gilt, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden k?nnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG),

dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdef?hrer und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, im Urteil vom 27. Januar 2003 (Verfahren I 421/02) die gest?tzt auf das Gutachten des Stadtspitals Triemli vom 31. Mai 2001 ge?usserte Ansicht des hiesigen Gerichts, wonach der Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten, r?ckenschonenden, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist, best?tigt hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 29. April 2002, Verfahren IV.2001.00517),

dass damit die objektive Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers gegeben ist,

dass der Versicherte jedoch der Ansicht ist, dass er kaum eine halbe Stunde sitzen oder mehr als eine Stunde stehen k?nne, und seine akuten R?ckenschmerzen auch k?rperlich wenig anstrengende T?tigkeiten nicht zuliessen (Urk. 11/3),

dass sich der Versicherte selbst als zu 100 % arbeitsunf?hig einsch?tzt (Urk. 11/3),

dass diese Einsch?tzung offenkundigerweise nicht mit der festgestellten medizinischen Situation ?bereinstimmt und sich nicht mit ihr erkl?ren l?sst,

dass vielmehr daraus zu schliessen ist, dass dem Beschwerdef?hrer der Wille, auf dem ihm offen stehenden mit leichten T?tigkeiten versehenen Arbeitsmarkt eine Arbeit ernsthaft zu suchen und eine solche anzunehmen, fehlt,

dass dieser Schluss durch die Aussage des Beschwerdef?hrers, er wisse nicht, ob er bei einem Stellenangebot dieses annehmen w?rde (Urk. 11/3), best?tigt wird,

dass damit dem Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (Art. 15 Abs. 2 AVIG),

dass somit die subjektive Vermittlungsf?higkeit und deshalb die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers verneint und die Beschwerde abgewiesen werden muss,

dass nach ?berpr?fung der Honorarrechnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 15) der geltend gemachte Aufwand f?r das Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift zu hoch erscheint, zumal es sich nicht um einen komplizierten Sachverhalt handelt und sich die materiellen Ausf?hrungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) dementsprechend auch nur auf zwei Seiten beschr?nken,

dass sich f?r das Abfassen der Beschwerdeschrift demnach ein Aufwand von 2 Stunden rechtfertigen l?sst und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit ein Aufwand von 4 Stunden und 55 Minuten zu entsch?digen ist,

dass Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg f?r seinen Aufwand und die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 42.70 aus der Gerichtskasse eine Entsch?digung von Fr. 1'104.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, wird mit Fr. 1'104.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt.

3.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
    
  •  AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit, unter Beilage eines Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2003, I 421/02
    
  •  Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
    

Schriftliche Mitteilung an:

  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Gesch?ftsstelle Z?rich, 8031 Z?rich
    
  •  Gerichtskasse
    

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

unemployment insuranceemployabilitysubjective willingnessadapted workmedical assessmentlegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the claimant was objectively and subjectively employable under unemployment insurance law

Solution extraite

He was medically able to work in adapted light, back-friendly work, but lacked the willingness to seriously seek and accept suitable work; employability was therefore denied.

Motifs extraits

Earlier medical findings and an EVG judgment confirmed full capacity for adapted work, establishing objective employability. The claimant's own statements showed he did not believe he could work and would not necessarily accept a job offer, which showed lack of subjective willingness.

Question juridique clé

Whether the denial of unemployment benefits should be annulled

Solution extraite

No, because the prerequisites for entitlement were not met.

Motifs extraits

Without subjective employability, no claim to unemployment compensation exists.

Question juridique clé

Costs and compensation for appointed counsel

Solution extraite

The proceedings were free of charge and appointed counsel was to be compensated from the court fund in reduced amount.

Motifs extraits

The fee claim was reviewed and reduced because the case was not complex; 4 hours 55 minutes and CHF 1,104 including expenses and VAT were approved.

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